vom 26. Februar 1861
geändert durch
(Reichs-)Gesetz vom 21. Dezember 1867, R.G.Bl.
141, wodurch das Grundgesetz über die Reichsvertretung vom 26. Februar 1861
abgeändert wird; §§ 11 und 12
(Reichs-)Gesetz vom 2. April 1873, R.G.Bl.
40, wodurch das Grundgesetz über die Reichsvertretung vom 21. December 1867
(R.G.Bl. Nr. 141) abgeändert wird, samt
(Reichs-)Gesetz vom 2. April 1873, R.G.Bl.
41, betreffend die Wahl der Mitglieder des Abgeordnetenhauses des
Reichsrathes mit der Reichsraths-Wahlordnung
Gesetz vom 17. Jänner 1870,
betreffend die Abänderung der §§ 11 und 41 der Landesordnung (LGuVoBl. Nr.
7/1870)
Gesetz vom 7. September 1902, wodurch die §§ 3 und 20 der Landesordnung
... abgeändert werden (LGuVoBl. Nr.
29/1902)
Gesetz vom 5. März 1907, betreffend die Abänderung der §§ 4 und 6 der Landesordnung des
Herzogtumes Salzburg (LGuVoBl. Nr.
23/1907)
Gesetz vom 15. Februar 1909, womit die §§ 3,11,12 und 41 der Landesordnung für
das Herzogtum Salzburg ... (LGuVoBl. Nr.
25/1909)
Gesetz vom 2. Oktober 1910, die §§ 32, 33 und 34 der Landesordnung für das
Herzogtum Salzburg ... abgeändert werden (LGuVoBl. Nr.
62/1910)
geändert und ergänzt durch
Verfassung für das Land Salzburg vom 7. November 1918
(LGuVoBl.
59/1918)
(Staats-)Gesetz vom
14. November 1918, betreffend die Übernahme der Staatsgewalt in den Ländern (StGBl. 24/1918)
Gesetz vom 22. Februar 1919,
betreffend die Einberufung und die Aufgaben des konstituierenden Landtages
(LGuVoBl.
15/1919)
(Staats-)Gesetz vom
14. März 1919 über die Volksvertretung (StGBl. Nr.
179/19198)
aufgehoben durch
Gesetz vom 16. Februar 1921, über die
Verfassung des Landes Salzburg (Landes-Verfassungsgesetz) (LGuVoBl.
44/1921 und
LGuVoBl.
58/1921) mit Wirkung vom 28. April 1921
§ 1. Das Herzogthum Salzburg wird in Landesangelegenheiten vom Landtage vertreten.
Durch (Staats-)Gesetz
vom 14. November 1918 wurde bestimmt:
"§ 1. An Stelle der bisherigen Landtage, deren Bestand auf Grund des
Kaiserlichen Patentes vom 26. Februar 1861, R. G. Bl. Nr. 20, durch die
Landesordnungen und die hierzu erlassenen abändernden und ergänzenden
Vorschriften geregelt ist, treten in Deutschösterreich bis zum Inkrafttreten
neuer, durch Gesetz erlassener Landesordnungen die provisorischen
Landesversammlungen."
damit waren in der gesamten Landesordnung an die Stelle des Wortes "Landtag"
die Worte "provisorische Landesversammlung" getreten.
Der Übergang vom Herzogtum Salzburg (als Teil der "im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder", allgemein Kaisertum Österreich genannt) zum Land Salzburg ging so von statten, dass die provisorische Landesversammlung, die am 7. November 1918 auf Grund der Vereinbarungen im provisorischen Nationalrat Deutschösterreichs aus Vertretern der drei großen deutschnationalen Parteien gebildet wurde, und die aus sich heraus einen Landesrat wählte, welche sowohl die autonome Verwaltung (also die bisherigen Aufgaben des Landesausschusses und des Landeshauptmannes) als auch die staatliche Verwaltung (also die Aufgaben der bisherigen k. k. Landesregierung unter dem Landeschef), übernahmen; wobei jedoch nur der gesamte Landesrat die Aufgaben der autonome Verwaltung, aber nur die drei Präsidenten die Aufgaben der k. k. (staatlichen) Verwaltung übernahmen. Da jedoch zum Zeitpunkt der Bildung des Landesrates am 7. November 1918 noch die k. k. Landesregierung unter der kaiserlichen Regierung in Wien fortbestand, und diese erst am 11. November 1918 ihre Arbeit einstellte, waren Übergangsbestimmungen vorgesehen.. An Stelle des Herzogtums Salzburg als Gebietskörperschaft höherer Ordnung trat das Land Salzburg als Gliedstaat Deutschösterreichs.
Durch die Verfassung für das Land Salzburg war eigentlich faktisch (nicht formal) die Landesordnung von 1861 aufgehoben, da nur noch für einige untergeordnete Bestimmungen (siehe unten) verfassungsrechtliche Bestimmungen fehlten und die provisorische Landesversammlung selbst von der Landesordnung von 1861 als nicht mehr gültige Verfassung ausging. Das Staatsgesetz vom 14. November 1918 hat jedoch eindeutig auf die Landesordnungen von 1861 und die hierzu durch die provisorischen Landesversammlungen zu erlassenden abändernden und ergänzenden Vorschriften hingewiesen und der Erlass einer, die Landesordnung von 1861 ersetzende endgültiger Landesverfassung auf einen zukünftigen Zeitpunkt verschoben. Die Verfassung Salzburgs von 1918 hat diesen Zeitpunkt auf die Zeit nach der Erlassung einer Verfassung für Deutschösterreich (also nach dem 1. Oktober 1920) festgelegt.
Durch Gesetz
vom 22. Februar 1919 wurde bestimmt:
"§ 10. Dem Landtage, beziehungsweise Landesrate steht die Verwaltung des
Landesvermögens zu. Er ist Rechtsnachfolger des früheren Landesausschusses und
des provisorischen Landesrates.";
damit wurde der § 11 ergänzt.
§ 2. Die zum Wirkungskreise der Landesvertretung gehörigen Befugnisse werden entweder durch den Landtag selbst, oder durch den Landesausschuß ausgeübt.
Durch die Verfassung
für das Land Salzburg vom 7. November 1918 wurde bestimmt:
"1. Das Land übernimmt als Rechtsnachfolger der alten staatlichen und
autonomen Verwaltung alle bisher geltenden Rechte und Pflichten."
...
5. Die Landesverwaltung wird ungeteilt vom Landesrate ausgeübt. Die
Scheidung von landesfürstlicher und autonomer Verwaltung ist für das Gebiet des
Landes aufgehoben. Die k. k. Landesregierung geht auf die autonome
Landesregierung über."
damit wurde der § 2 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 22. Februar 1919 wurde
bestimmt:
"§ 10. Dem Landtage, beziehungsweise Landesrate steht die Verwaltung des
Landesvermögens zu. Er ist Rechtsnachfolger des früheren Landesausschusses und
des provisorischen Landesrates.";
damit wurde der § 2 erneut aufgehoben .
§ 3. Der Landtag besteht aus
sechsundzwanzig Mitgliedern,
nämlich:
a) dem Fürsterzbischofe von Salzburg, dann
b) aus
fünfundzwanzig gewählten Abgeordneten,
und zwar:
I. aus fünf Abgeordneten des großen Grundbesitzes;
II. aus zwölf Abgeordneten der durch die Wahlordnung
bezeichneten Städte und Märkte und der Handels- und Gewerbekammer;
III. aus acht Abgeordneten der übrigen Gemeinden des Herzogthumes
Salzburg.
Durch
Gesetz vom 7. September 1902 erhielt der § 3 folgende Fassung:
"§ 3. Der Landtag besteht aus achtundzwanzig Mitgliedern, nämlich
a) dem Fürsterzbischofe von Salzburg, dann
b) aus siebenundzwanzig gewählten Abgeordneten und zwar:
I. aus fünf Abgeordneten des großen Grundbesitzes,
II. aus dreizehn Abgeordneten der durch die Wahlordnung
bezeichneten Städte und Märkte und der Handels- und Gewerbekammer,
III. aus neun Abgeordneten der übrigen Gemeinden des Herzogthumes Salzburg."
Durch
Gesetz vom 15. Februar 1909 erhielt der § 3 folgende Fassung:
"§ 3. Der Landtag besteht aus 39 Mitgliedern, nämlich
a) dem Fürsterzbischofe von Salzburg, dann
b) aus 38 gewählten Mitgliedern der nachfolgenden vier Wählerklassen (Kurien) und zwar:
1. aus 5 Abgeordneten des großen Grundbesitzes,
2. aus 16 Abgeordneten der Wählerklasse der Städte und
Märkte, der Gemeinden Gnigl und Maxglan, der Ortschaft Badgastein und der
Handels- und Gewerbekammer;
3. aus 11 Abgeordneten der Wählerklassen der Landgemeinden;
4. aus 6 Abgeordneten einer 4. Wählerklasse und zwar
a) 2 Abgeordneten der nicht in obigen
Wählerklassen eingereihten Wahlberechtigten der Stadt Salzburg, der Städte und
Märkte, der Gemeinden Gnigl und Maglan und der Ortschaft Badgastein;
b) aus 4 Abgeordneten der
Landgemeinden."
Durch die Verfassung für das Land
Salzburg vom 7. November 1918 wurde bestimmt:
"3. Die auf Grund der Stimmenergebnisse der Reichsratswahl 1911 von den
drei großen Parteien berufenen Vertreter (Landes-Abgeordnete), insgesamt 38,
welche die provisorische Landesversammlung bilden, üben die Funktion des
Landtages aus. Die Landesversammlung wählt über Vorschlag der Parteien soviel
Landräte, als jeder einzelnen Partei nach dem Stimmenverhältnisse von 1911
zukommen. Die Abordnungsfähigkeit in die Landesversammlung ist mit Vollendung
des 24. Lebensjahres gegeben.
..."
damit wurde der § 3 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 22.
Februar 1919 wurde bestimmt:
"§ 2. Zum konstituierenden Landtag werden im Landesgebiete 40 Abgeordnete
(Landesabgeordnete) auf Grund des gleichen Wahlrechtes aller Staatsbürger, ohne
Unterschied des Geschlechtes, die am 1. Jänner 1919 in das 21. Lebensjahr
eingetreten waren, nach dem System der geheimen Verhältniswahl gemäß der mit dem
Gesetze vom 22. Februar 1919, L.-G.-Bl. Nr. 14, erlassenen Wahlordnung
gewählt.";
damit wurde der § 3 erneut aufgehoben und die Ziffer 3 der
Verfassung von 1918 ergänzt.
Durch Gesetz vom 12. März 1919 wurden im § 2 des Gesetzes vom 22. Februar 1919 nach den Worten "aller Staatsbürger" die Worte "und der am Tage der Verlautbarung der Wahlausschreibung im Lande Salzburg wohnhaften deutschen Reichsangehörigen" eingefügt.
§ 4. Der Kaiser ernennt zur Leitung des Landtages aus dessen Mitte den Landshauptmann und dessen Stellvertreter.
Durch
Gesetz vom 5. März 1907 erhielt der § 4 folgende Fassung:
"§ 4. Der Kaiser ernennt zur Leitung des Landtages aus dessen Mitte den
Landeshauptmann und zwei Landeshauptmannstellvertreter."
Durch die Verfassung für das Land
Salzburg vom 7. November 1918 wurde bestimmt:
"3. ...
Die Landesversammlung wird von den drei Präsidenten bezw. deren Stellvertretern
nach freiem Entschlusse, oder wenn ein Drittel der Landesversammlung es fordert,
einberufen. Sitz der Landesversammlung, des Landesrates und der Landesregierung
bleibt die Landeshauptstadt Salzburg.";
damit wurde der § 4 aufgehoben;
der Bildung der provisorischen Landesversammlung
ging die Bildung eines provisorischen Ausschusses der Salzburger
Nationalversammlung voraus, der aus dem bisherigen Landeshauptmann Winkler als
Vertreter der Christsozialen, dem Salzburger Bürgermeister Ott als Vertreter der
Großdeutschen/Fortschrittlichen und dem Landtagsabgeordneten Preußler als
Vertreter der Sozialdemokraten bestand und welche nach dem 7. November 1918 die
drei gleichberechtigten Präsidenten der Landesversammlung und des Landesrates
bildeten.
Durch (Staats-)Gesetz
vom 14. November 1918 wurde bestimmt:
"§ 3. Jede provisorische Landesversammlung wählt aus ihrer Mitte mit
Stimmenmehrheit den Landeshauptmann und durch Verhältniswahlen zwei bis vier
Stellvertreter.
Der Landeshauptmann und seine Stellvertreter führen in der provisorischen
Landesversammlung den Vorsitz und leiten deren Verhandlungen sowie die
Amtsführung des Landesrates.";
damit wurde die Verfassung von 1918 dahingehend geändert, dass an stelle der
drei gleichberechtigten Präsidenten dann ein Landeshauptmann und zwei
Landeshauptmann-Stellvertreter durch die provisorische Landesversammlung gewählt
werden mussten; von den bisherigen
drei gleichberechtigten Präsidenten wurde der bis 7.11.1918 amtierende
"kaiserliche" Landeshauptmann Winkler als Vertreter der stärksten Partei zum
Landeshauptmann und die beiden anderen bisherigen Präsidenten zu deren
Stellvertretern bestimmt.
Durch Gesetz
vom 22. Februar 1919 wurde bestimmt:
"§ 7. Der Landtag wählt unter dem Vorsitze des Alterspräsidenten aus
seiner Mitte den Landeshauptmann mit einfacher Mehrheit, dem die Leitung der
Geschäfte des Landtages, des Landesrates und der Landesregierung obliegt, sodann
drei Stellvertreter, sechs Mitglieder des Landesrates ("Landesräte") und deren
Ersatzmänner in einem Wahlgang nach dem Verhältniswahlrecht, wobei das Mandat
des Landeshauptmannes einzurechnen ist.
Sämtliche Amtsträger werden für die Dauer der Landtagsperiode gewählt und führen
nach Ablauf der Periode ihre Geschäfte bis zur Neuwahl fort.
Sie dürfen der Nationalversammlung nicht angehören.
§ 8. Der Landeshauptmann hat seinen Wohnsitz in Salzburg oder in dessen
nächster Umgebung zu nehmen. Die Landeshauptmannstellvertreter und die
Landesräte haben ihren Wohnsitz so zu wählen, daß sie ihrem Amte voll und
regelmäßig nachkommen können.";
damit wurde der § 4 erneut aufgehoben.
§ 5. Die näheren Bestimmungen über die Wahlberechtigung und Wählbarkeit, über die Vertheilung der Abgeordneten auf die zu bildenden Wahlbezirke und über das Verfahren bei der Wahl enthält die Wahlordnung für das Herzogthum Salzburg.
Durch die Verfassung für das
Land Salzburg vom 7. November 1918 wurde bestimmt:
"3. Die auf Grund der Stimmenergebnisse der Reichsratswahl 1911 von den
drei großen Parteien berufenen Vertreter (Landes-Abgeordnete), insgesamt 38,
welche die provisorische Landesversammlung bilden, üben die Funktion des
Landtages aus. Die Landesversammlung wählt über Vorschlag der Parteien soviel
Landräte, als jeder einzelnen Partei nach dem Stimmenverhältnisse von 1911
zukommen. Die Abordnungsfähigkeit in die Landesversammlung ist mit Vollendung
des 24. Lebensjahres gegeben.
..."
damit wurde der § 5 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 22.
Februar 1919 wurde bestimmt:
"§ 2. Zum konstituierenden Landtag werden im Landesgebiete 40 Abgeordnete
(Landesabgeordnete) auf Grund des gleichen Wahlrechtes aller Staatsbürger, ohne
Unterschied des Geschlechtes, die am 1. Jänner 1919 in das 21. Lebensjahr
eingetreten waren, nach dem System der geheimen Verhältniswahl gemäß der mit dem
Gesetze vom 22. Februar 1919, L.-G.-Bl. Nr. 14, erlassenen Wahlordnung gewählt.
§ 3. Jeder Wähler übt sein Wahlrecht in der Ortsgemeinde aus, in der er
am Tage der Verlautbarung der Wahlausschreibung seinen ordentlichen Wohnsitz
hat. Hat jemand mehrere Wohnsitze, so hat sich derselbe schriftlich oder
mündlich bei der Ortwahlbehörde des Wohnsitzes, an dem er das Wahlrecht ausüben
will, zu erklären, die ihrerseits die Ortswahlbehörden der anderen Wohnsitze zu
verständigen hat. Jede Gemeinde ist Wahlort, räumlich ausgedehnte Gemeinden
können in mehrere Wahlsprengel geteilt werden.";
damit wurde der § 5 erneut aufgehoben und die Ziffer 3 der
Verfassung von 1918 ergänzt.
§ 6. Die Functionsdauer des Landeshauptmannes und dessen Stellvertreters, dann der gewählten Mitglieder des Landtages (die Landtagsperiode) wird auf sechs Jahre festgesetzt.
Die Wahlen der Abgeordneten zum Landtage können von den Wählern nicht widerrufen werden.
Nach Ablauf der regelmäßigen Landtagsperiode oder nach der früher erfolgten Auflösung des Landtages, sowie in den Fällen, wenn inzwischen einzelne Abgeordnete austreten, mit Tod abgehen oder die zur Wählbarkeit erforderliche Eignung verlieren, werden neue Wahlen ausgeschrieben.
Gewesene Landtagsmitglieder können wieder gewählt werden.
Durch
Gesetz vom 5. März 1907 erhielt der § 6 folgende Fassung:
"§ 6. Die Funktionsdauer des Landeshauptmannes und der zwei
Stellvertreter, dann der gewählten Mitglieder des Landtages (die
Landtagsperiode) wird auf sechs Jahre festgesetzt.
Die Wahlen der Abgeordneten zum Landtage können von den Wählern nicht widerrufen
werden.
Nach Ablauf der regelmäßigen Landtagsperiode oder nach der früher erfolgten
Auflösung des Landtages, sowie in den Fällen, wenn inzwischen einzelne
Abgeordnete austreten, mit Tod abgehen, oder die zur Wählbarkeit erforderliche
Eignung verlieren, werden neue Wahlen ausgeschrieben.
Gewesene Landtagsmitglieder können wiedergewählt werden."
Die ersten Sitzungen nach einer Wahl zum
Landtage des Herzogtums Salzburg fanden statt:
am 6. April 1861 (Einberufung durch Patent RGBl. 21/1861, aufgelöst durch Patent
RGBl. 1/1867, 1. Gesetzgebungsperiode, I.-V. Session)
am 18. Februar 1867 (Einberufung durch Patente RGBl. 1/1867 und 26/1867,
aufgelöst durch Patent RGBl. 75/1870, 2. Gesetzgebungsperiode, I.-III. Session)
am 20. August 1870 (Einberufung durch Patent RGBl. 96/1870, aufgelöst durch
Patent RGBl. 93/1871, 3. Gesetzgebungsperiode, I. Session)
am 14. September 1871 (Einberufung durch Patent RGBl. 94/1871, reguläres Ende
der Wahlperiode am 14. September 1877, 4. Gesetzgebungsperiode, I.-VII. Session)
am 24. September 1878 (Einberufung durch Patent RGBl. 113/1878, aufgelöst durch
Patent RGBl. 79/1884, 5. Gesetzgebungsperiode, I.-V. Session)
am 15. September 1884 (Einberufung durch Patent RGBl. 140/1884, aufgelöst durch Patent
RGBl. 84/1890, 6. Gesetzgebungsperiode, I.-VI. Session)
am 14. Oktober 1890 (Einberufung durch Patent RGBl. 173/1890, reguläres Ende der Wahlperiode am 14. Oktober
1896, 7. Gesetzgebungsperiode,
I.-VI. Session)
am 26. Januar 1897 (Einberufung durch Patent RGBl. 10/1897, aufgelöst durch Patent RGBl. 178/1902, 8. Gesetzgebungsperiode,
I.-VI. Session)
am 29. Dezember 1902 (Einberufung durch Patent RGBl. 229/1902, reguläres Ende der Wahlperiode am
29. Dezember
1908, 9. Gesetzgebungsperiode, I.-V. Session)
am 16. September 1909 (Einberufung durch Patent RGBl. 137/1909, reguläres Ende
der Wahlperiode am 16. September 1915, 10. Gesetzgebungsperiode, I.-IV. Session;
bis 1918 keine Ausschreibung von Neuwahlen).
Durch die Verfassung für das Land
Salzburg vom 7. November 1918 wurde bestimmt:
"Kapitel II. Bis zu dem Zeitpunkte der Neuregelung der Verfassung und
Verwaltung für den ganzen Staat Deutschösterreich durch die konstituierende
Nationalversammlung gibt sich das Land Salzburg folgende provisorische
Verfassung.";
damit wurde der § 6 aufgehoben.
Die erste Sitzung nach der Bildung der provisorischen Landesversammlung fand am 7. November 1918 statt und die letzte am 18. März 1919; Ende der Amtsperiode gemäß § 1 des Gesetzes vom 22. Februar 1919 am 21. April 1919.
Durch Gesetz vom 22.
Februar 1919 wurde bestimmt:
"§ 1. Der konstituierende Landtag wird für drei Jahre gewählt und 16 Tage
nach dem Wahltage vom Landeshauptmann der provisorischen Landesversammlung nach
Salzburg einberufen.
Über die Dauer der Tagung, beziehungsweise über Vertagungen entscheidet der
Landtag.
Das Mandat der Mitglieder der provisorischen Landesversammlung läuft am 15. Tage
nach dem Wahltag ab.";
damit wurde der § 6 erneut aufgehoben.
Die erste Sitzung des konstituierenden Landtages fand am 22. April 1919 statt.
§ 7. Die in den Landtag gewählten Abgeordneten dürfen keine Instructionen annehmen und ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben.
§ 8. Der Landtag hat sich über Allerhöchste Einberufung in der Regel jährlich Einmal, und zwar, in soferne vom Kaiser nicht etwas Anderes bestimmt wird, in der Landeshauptstadt Salzburg zu versammeln.
Durch die Verfassung für das Land
Salzburg vom 7. November 1918 wurde bestimmt:
"3. ...
Die Landesversammlung wird von den drei Präsidenten bezw. deren Stellvertretern
nach freiem Entschlusse, oder wenn ein Drittel der Landesversammlung es fordert,
einberufen. Sitz der Landesversammlung, des Landesrates und der Landesregierung
bleibt die Landeshauptstadt Salzburg.";
damit wurde der § 8 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 22.
Februar 1919 wurde bestimmt:
"§ 5. Die in den Landtag gewählten Abgeordneten werden zur ersten Sitzung
vom Landeshauptmann der provisorischen Landesversammlung einberufen und haben
sich vormittags um die zehnte Stunde in dem vom Landesrat bezeichneten
Sitzungssaal zu versammeln.
Die Sitzung wird durch den Landeshauptmann der provisorischen Landesversammlung
eröffnet. Dieser ladet den an Jahren Ältesten des Hauses ein, bis zur Neuwahl
des Landeshauptmannes den Vorsitz zu führen und nimmt demselben das im Artikel
I, § 6, bestimmte Gelöbnis ab, der seinerseits sämtlichen Abgeordneten das
gleiche Gelöbnis abnimmt.
...
§ 8. Der Landeshauptmann hat seinen Wohnsitz in Salzburg oder in dessen
nächster Umgebung zu nehmen. Die Landeshauptmannstellvertreter und die
Landesräte haben ihren Wohnsitz so zu wählen, daß sie ihrem Amte voll und
regelmäßig nachkommen können.";
damit wurde der § 8 erneut aufgehoben und die Ziffer 3 Abs. 2 Satz 2 der
Verfassung von 1918 wurde gestrichen.
Der konstituierende Landtag hat III. Sessionen abgehalten, so dass auf eine zweimalige Schließung jedesmal wieder eine Berufung gemäß Ziffer 3 Abs. 2 Satz 1 erfolgen musste.
§ 9. Die Landtagsabgeordneten haben bei ihrem Eintritte in den Landtag dem Kaiser Treue und Gehorsam, Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten in die Hände des Landeshauptmannes an Eidesstatt zu geloben.
Infolge des Wegfalls des Staatsorgans "Kaiser" wurde durch die Abgeordneten der provisorischen Landesversammlung dem "Staat Deutschösterreich" Treue und Gehorsam gelobt.
Durch Gesetz vom 22. Februar 1919 wurde
bestimmt:
"§ 5. Die in den Landtag gewählten Abgeordneten werden zur ersten Sitzung
vom Landeshauptmann der provisorischen Landesversammlung einberufen und haben
sich vormittags um die zehnte Stunde in dem vom Landesrat bezeichneten
Sitzungssaal zu versammeln.
Die Sitzung wird durch den Landeshauptmann der provisorischen Landesversammlung
eröffnet. Dieser ladet den an Jahren Ältesten des Hauses ein, bis zur Neuwahl
des Landeshauptmannes den Vorsitz zu führen und nimmt demselben das im Artikel
I, § 6, bestimmte Gelöbnis ab, der seinerseits sämtlichen Abgeordneten das
gleiche Gelöbnis abnimmt.
§ 6. Die Gelöbnisformel lautet:
"Ich gelobe für den unschmälbaren Bestand und das Wohl des Landes Salzburg,
seine Interessen und seine Freiheit jederzeit einzutreten, die Gesetze des
Staates und des Landes unverbrüchlich zu beobachten und meine Pflichten als
Landesabgeordneter immer gewissenhaft zu erfüllen."";
damit wurde der § 9 aufgehoben.
§ 10. Der Landeshauptmann eröffnet den vom Kaiser einberufenen Landtag, er führt den Vorsitz in den Versammlungen und leitet die Verhandlungen; er schließt den Landtag nach Beendigung der Geschäfte oder über besonderen Allerhöchsten Auftrag.
Der Landtag kann vom Kaiser auch während der regelmäßigen Landtagsperiode zu jeder Zeit unter gleichzeitiger Anordnung neuer Wahlen aufgelöst werden.
Durch die
Verfassung für das Land Salzburg vom 7. November 1918
wurde bestimmt:
"3. ...
Die Landesversammlung wird von den drei Präsidenten bezw. deren Stellvertretern
nach freiem Entschlusse, oder wenn ein Drittel der Landesversammlung es fordert,
einberufen. Sitz der Landesversammlung, des Landesrates und der Landesregierung
bleibt die Landeshauptstadt Salzburg.";
damit wurde der § 10 aufgehoben;
da die Verfassung von 1918 keine Bestimmungen
über die Eröffnung der provisorischen Landesversammlung enthält, wurde dieser
durch den ältesten der drei provisorischen Präsidenten Ott eröffnet.
Durch Gesetz
vom 22. Februar 1919 wurde bestimmt:
"§ 5. Die in den Landtag gewählten Abgeordneten werden zur ersten Sitzung
vom Landeshauptmann der provisorischen Landesversammlung einberufen und haben
sich vormittags um die zehnte Stunde in dem vom Landesrat bezeichneten
Sitzungssaal zu versammeln.
Die Sitzung wird durch den Landeshauptmann der provisorischen Landesversammlung
eröffnet. Dieser ladet den an Jahren Ältesten des Hauses ein, bis zur Neuwahl
des Landeshauptmannes den Vorsitz zu führen und nimmt demselben das im Artikel
I, § 6, bestimmte Gelöbnis ab, der seinerseits sämtlichen Abgeordneten das
gleiche Gelöbnis abnimmt.";
damit wurde der § 10 erneut aufgehoben.
§ 11. Der Landesausschuß, als verwaltendes und ausführendes Organ der Landesvertretung, besteht unter dem Vorsitze des Landeshauptmannes aus vier aus der Mitte der Landtagsversammlung gewählten Mitgliedern.
Der Landeshauptmann ernennt für Verhinderungsfälle einen Stellvertreter zur Leitung des Landesausschusses aus dessen Mitte.
Durch Gesetz vom
17. Jänner 1870 erhielt der § 11 folgende Fassung:
"§ 11. Der Landes-Ausschuß als verwaltendes und ausführendes Organ der
Landesvertretung besteht aus dem Landeshauptmann als Vorsitzenden und vier aus
der Mitte der Landtags-Versammlung gewählten Mitgliedern.
Der Landeshauptmann ernennt für Verhinderungsfälle einen Stellvertreter zur
Leitung des Landes-Ausschusses aus dessen Mitte."
Durch
Gesetz vom 15. Februar 1909 erhielt der § 11 folgende Fassung:
"§ 11. Der Landesausschuß als verwaltendes und ausführendes Organ
der Landesvertretung besteht aus dem Landeshauptmanne als Vorsitzenden und 5 aus
der Mitte der Landtagsversammlung gewählten Mitgliedern.
Der Landeshauptmann ernennt für Verhinderungsfälle Stellvertreter zur Leitung
des Landesausschusses aus dessen Mitte."
Durch die Verfassung für das Land
Salzburg vom 7. November 1918 wurde bestimmt:
"4. Die provisorische Landesversammlung wählt aus ihrer
Mitte über Vorschlag der Parteien den aus 14 Mitgliedern bestehenden Landesrat
in vier gesonderten Wahlgängen, und zwar
a) die 3 Präsidenten,
b) die 3 Präsidenten-Stellvertreter,
c) weitere 8 Mitglieder (Landräte),
d) vier Ersatzmänner.";
damit wurde der § 11 Abs. 1 geändert und der Abs. 2 aufgehoben.
Durch (Staats-)Gesetz
vom 14. November 1918 wurde bestimmt:
"§ 2. An Stelle der bisherigen Landesausschüsse treten die von den
provisorischen Landesversammlung gewählten "Landesräte". Ihre Mitglieder führen
den Titel "Landesräte.
§ 3. Jede provisorische Landesversammlung wählt aus ihrer Mitte mit
Stimmenmehrheit den Landeshauptmann und durch Verhältniswahlen zwei bis vier
Stellvertreter.
Der Landeshauptmann und seine Stellvertreter führen in der provisorischen
Landesversammlung den Vorsitz und leiten deren Verhandlungen sowie die
Amtsführung des Landesrates.";
damit waren (gemäß § 2) in der gesamten Landesordnung an die Stelle des Wortes "Landesausschuß"
die Worte "Landesrat" getreten.
Durch Gesetz vom 22.
Februar 1919 wurde bestimmt:
"§ 9. Der Landeshauptmann, seine drei Stellvertreter und die sechs gemäß
Artikel II, § 7, vom Landtage gewählten Landtagsabgeordneten (Landesräte),
beziehungsweise deren Ersatzmänner bilden den Landesrat, welchem die gesamte
Verwaltung des Landes und die Ausführung der vom Landtage gefaßten Beschlüsse
unter persönlicher Verantwortung der Mitglieder des Landesrates gegenüber dem
Landtage obliegt. Der Landeshauptmann, seine Stellvertreter, sowie die im
Bedarfsfalle zur Geschäftsführung zugezogenen Landesräte bilden die
Landesregierung, welche für die Führung der Verwaltung eine Geschäftsordnung
auszuarbeiten hat.";
damit wurde der § 11 und die Ziffer 4 der Verfassung von 1918 aufgehoben.
§ 12. Ein Mitglied des Landesausschusses wird durch die von der Wählerclasse des großen Grundbesitzes (§ 3, I.) gewählten Abgeordneten, Ein Mitglied durch die von der Wählerclasse der Städte und Märkte und der Handels- und Gewerbekammern (§ 3, II) gewählten Abgeordneten und Ein Mitglied durch die von der Wählerclasse der Landgemeinden (§ 3, III.) gewählten Abgeordneten aus der Mitte des Landtages gewählt.
Das vierte Mitglied wird von der ganzen Landesversammlung aus ihrer Mitte gewählt.
Jede solche Wahl geschieht durch absolute Mehrheit der Stimmenden.
Kommt bei der ersten und zweiten Wahlhandlung keine absolute Mehrheit zu Stande, so ist die engere Wahl zwischen jenen beiden Personen vorzunehmen, welche bei der zweiten Wahlhandlung die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die erste Wahl eines Landesausschusses fand am 10. April 1861 statt.
Durch
Gesetz vom 15. Februar 1909 erhielt der § 12 folgende Fassung:
"§ 12. Ein Mitglied des Landesausschusses wird durch die
Abgeordneten der Wählerklasse des großen Grundbesitzes gewählt.
Zwei Mitglieder des Landesausschusses werden gemeinsam von den Abgeordneten der
zweiten Wählerklasse und von den Abgeordneten der vierten Wählerklasse der
Städte und Märkte und der letzteren gleichgestellten Gemeinden und Ortschaften
gewählt.
Zwei weitere Mitglieder des Landesausschusses werden von den Abgeordneten der
dritten Wählerklasse gemeinsam mit den von der vierten Wählerklasse der
Landgemeinden entsendeten Abgeordneten gewählt.
Bei jeder solchen Wahl entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmenden. Kommt
bei der ersten und zweiten Wahlhandlung keine absolute Mehrheit zustande, so ist
die engere Wahl zwischen jenen Personen vorzunehmen, welche bei der zweiten
Wahlhandlung die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los. Die Zahl der in die engere Wahl einzubeziehenden Personen
ist die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Ausschußmitglieder. Jede
Stimme, welche beim zweiten Skrutinium auf eine nicht in die engere Wahl
gebrachte Person fällt, ist ungiltig. Die Wählbarkeit in den Landesausschuß ist
nicht an die Zugehörigkeit zu den die Wahl vornehmenden Wählerklassen gebunden."
Durch die Verfassung für das Land
Salzburg vom 7. November 1918 wurde bestimmt:
"4. Die provisorische Landesversammlung wählt aus ihrer
Mitte über Vorschlag der Parteien den aus 14 Mitgliedern bestehenden Landesrat
in vier gesonderten Wahlgängen, und zwar
a) die 3 Präsidenten,
b) die 3 Präsidenten-Stellvertreter,
c) weitere 8 Mitglieder (Landräte),
d) vier Ersatzmänner.";
damit wurde der § 12 aufgehoben.
Durch (Staats-)Gesetz
vom 14. November 1918 wurde bestimmt:
"§ 2. An Stelle der bisherigen Landesausschüsse treten die von den
provisorischen Landesversammlung gewählten "Landesräte". Ihre Mitglieder führen
den Titel "Landesräte."";
damit war die Ziffer 4 lit. a, b und c der Verfassung von 1918 (in Verbindung
mit einem Beschluss der provisorischen Landesversammlung vom 29. November 1918)
wie folgt faktisch abgeändert:
"a) der Landeshauptmann,
b) die 3 Landeshauptmann-Stellvertreter,
c) weitere 6 Mitglieder Landräte"
Durch Gesetz
vom 22. Februar 1919 wurde bestimmt:
"§ 9. Der Landeshauptmann, seine drei Stellvertreter und die sechs gemäß
Artikel II, § 7, vom Landtage gewählten Landtagsabgeordneten (Landesräte),
beziehungsweise deren Ersatzmänner bilden den Landesrat, welchem die gesamte
Verwaltung des Landes und die Ausführung der vom Landtage gefaßten Beschlüsse
unter persönlicher Verantwortung der Mitglieder des Landesrates gegenüber dem
Landtage obliegt. Der Landeshauptmann, seine Stellvertreter, sowie die im
Bedarfsfalle zur Geschäftsführung zugezogenen Landesräte bilden die
Landesregierung, welche für die Führung der Verwaltung eine Geschäftsordnung
auszuarbeiten hat.";
damit wurde der § 12 erneut und die Ziffer 4 der Verfassung von 1918
aufgehoben.
§ 13. Für jedes Ausschußmitglied wird nach dem Wahlmodus des vorigen Paragraphes ein Ersatzmann gewählt.
Wenn ein Ausschußmitglied, während der Landtag nicht versammelt ist, mit Tod abgeht, austritt, oder auf längere Zeit an der Besorgung der Ausschußgeschäfte verhindert ist, tritt der Ersatzmann ein, welcher zur Stellvertretung jenes Ausschußmitgliedes gewählt worden ist.
Ist der Landtag versammelt, so wird für das bleibend abgängige Ausschußmitglied eine neue Wahl vorgenommen.
Durch die Verfassung
für das Land Salzburg vom 7. November 1918 wurde bestimmt:
"4. Die provisorische Landesversammlung wählt aus
ihrer Mitte ...
...
d) vier Ersatzmänner.";
damit wurde der § 13 Abs. 1 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 22.
Februar 1919 wurde bestimmt:
"§ 9. Der Landeshauptmann, seine drei Stellvertreter und die sechs gemäß
Artikel II, § 7, vom Landtage gewählten Landtagsabgeordneten (Landesräte),
beziehungsweise deren Ersatzmänner bilden den Landesrat, welchem die gesamte
Verwaltung des Landes und die Ausführung der vom Landtage gefaßten Beschlüsse
unter persönlicher Verantwortung der Mitglieder des Landesrates gegenüber dem
Landtage obliegt. Der Landeshauptmann, seine Stellvertreter, sowie die im
Bedarfsfalle zur Geschäftsführung zugezogenen Landesräte bilden die
Landesregierung, welche für die Führung der Verwaltung eine Geschäftsordnung
auszuarbeiten hat.";
damit wurde der § 13 erneut und die Ziffer 4 der Verfassung von 1918
aufgehoben.
§ 14. Die Functionsdauer der Mitglieder des Landesausschusses und der Ersatzmänner ist jener des Landtages, der sie gewählt hat, gleich. Sie währt jedoch nach dem Ablaufe der Landtagsperiode, sowie im Falle der Auslösung des Landtages noch so lange fort, bis aus dem neuen Landtage ein anderer Ausschuß bestellt worden ist.
Der Austritt aus dem Landtage hat das Austreten aus dem Landesausschusse zur Folge.
§ 15. Die Mitglieder des Landesausschusses sind verpflichtet, ihren Aufenthalt in der Stadt Salzburg zu nehmen.
Sie erhalten eine jährliche Entschädigung aus Landesmitteln, deren Höhe der Landtag bestimmt.
Durch die Verfassung für das
Land Salzburg vom 7. November 1918 wurde bestimmt:
"3. ...
Die Landesversammlung wird von den drei Präsidenten bezw. deren Stellvertretern
nach freiem Entschlusse, oder wenn ein Drittel der Landesversammlung es fordert,
einberufen. Sitz der Landesversammlung, des Landesrates und der Landesregierung
bleibt die Landeshauptstadt Salzburg.
...
Kapitel III. Die Landesabgeordneten erhalten Reisevergütung durch freie Fahrt bezw.
Entschädigung sowie Anwesenheitsgelder. Für die Präsidenten, deren
Stellvertreter, die als ständige Referenten tätigen Landräte, sowie für die
übrigen Landräte wird die Entschädigung gesondert festgestellt. Ein Verzicht auf
diese Bezüge ist nicht zulässig.";
damit wurde der § 10 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 22. Februar 1919 wurde
bestimmt:
"§ 10. Dem Landtage, beziehungsweise Landesrate steht die Verwaltung des
Landesvermögens zu. Er ist Rechtsnachfolger des früheren Landesausschusses und
des provisorischen Landesrates.";
damit wurde der § 10 erneut aufgehoben und die Ziffer 3 Abs. 2 Satz 2 der
Verfassung von 1918 geändert.
§ 16. Der Landtag ist berufen, bei der Ausübung der gesetzgebenden Gewalt, nach Maßgabe der Bestimmungen des kaiserlichen Diploms vom 20. October 1860, Nr. 226 R.G.B. mitzuwirken, und hat die durch § 6 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung festgesetzte Zahl von drei Mitgliedern in das Haus der Abgeordneten des Reichsrathes zu entsenden.
Die Wahl dieser Mitglieder hat auf die im § 7 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung festgesetzte Weise zu geschehen.
Die Vertheilung der zu wählenden Mitglieder des Hauses der Abgeordneten auf die einzelnen Gebiete, Städte und Körperschaften ist im Anhange zu dieser Landesordnung festgestellt.
Durch Gesetz vom 2. April 1873, R.G.Bl. 40 wurde die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 2. Halbsatz, Abs.2 und 3 faktisch aufgehoben (Einführung der Direktwahl der Mitglieder des Abgeordnetenhauses des Reichsrates).
Die Verfassung von 1918 hat der provisorischen Landesversammlung nicht ausdrücklich die "gesetzgebende Gewalt" übertragen, weshalb der § 16 im Rahmen des § 1 des Staatsgesetzes vom 14. November 1918 weiterhin in Geltung stand.
Durch Gesetz vom
14. März 1919 wurde bestimmt:
"Artikel 12. Die Gesetzgebung über alle Gegenstände, die nach der
bestehenden Verfassung der Landesgesetzgebung unterliegen, wird von den
Landesversammlungen der einzelnen Länder nach den jeweils geltenden
Landesordnungen und den durch Landesgesetze eingeführten Geschäftsordnungen
ausgeübt.
Artikel 13. Die Landesregierungen sind verpflichtet, alle
Gesetzesbeschlüsse der Landesversammlungen vor ihrer Kundmachung der
Staatsregierung mitzuteilen.
Artikel 14. (1) Hat die Staatsregierung gegen einen solchen Beschluß der
Landesversammlung Bedenken, so kann sie gegen ihn binnen 14 Tagen nach Einlangen
der Mitteilung bei der Landesversammlung im Wege der Landesregierung Vorstellung
erheben.
(2) Vor Ablauf dieser Frist kann das Landesgesetz ohne Zustimmung der
Staatsregierung nicht kundgemacht werden. Beschließt die Landesversammlung, auf
ihrem ursprünglichen Beschlusse zu beharren, so hat dessen Kundmachung durch die
Landesregierung zu erfolgen.
(3) Die Gesetzesbeschlüsse der Landesversammlungen erlangen Gesetzeskraft
dadurch, daß sie vom Landeshauptmann durch seine Unterschrift beurkundet, vom
Landesamtsdirektor mitgefertigt und von der Landesregierung im
Landesgesetzblatte kundgemacht werden.
(4) Gesetze, zu deren Vollziehung die Mitwirkung der Staatsregierung notwendig
ist, bedürfen der Gegenzeichnung des zuständigen Staatssekretärs oder des
Staatskanzlers. Die Gegenzeichnung hat binnen 14 Tagen zu erfolgen. Die
Verweigerung der Gegenzeichnung kann nur über Beschluß der Staatsregierung
erfolgen, ist zu begründen und unter sinngemäßer Anwendung des Artikels 5 binnen
14 Tagen der Landesregierung bekanntzugeben.";
damit wurde der § 16 aufgehoben.
§ 17. Gesetzesvorschläge in Landesangelegenheiten gelangen als Regierungsvorlagen an den Landtag.
Auch dem Landtag steht das Recht zu, in Landesangelegenheiten Gesetze vorzuschlagen. Zu jedem Landesgesetz ist die Zustimmung des Landtages und die Sanction des Kaisers erforderlich.
Anträge auf Erlassung von Gesetzen, welche durch den Kaiser oder durch den Landtag abgelehnt worden sind, können in derselben Session nicht wieder vorgebracht werden.
Durch die
Verfassung für das Land Salzburg vom 7. November 1918
wurde bestimmt:
"Die Landesversammlung für das Land Salzburg hat in der Eröffnungssitzung am 7.
November 1918 nachstehende Verfassung für das Land Salzburg beschlossen.";
durch die Übernahme der Staatsgewalt durch das Volk und den Wegfall des
Reichsorgans "Kaiser" fielen damit im § 17 Abs. 2 Satz 2 die Worte "und die
Sanction des Kaisers" und der Abs. 3 vorläufig ganz weg;
die Sanktion erfolgte stets durch das "Reichsorgan Kaiser", nicht durch den
"Landesfürsten", so dass hier auch ein Übergang des Sanktionsrechts auf die
oberste vollziehende Gewalt in Deutschösterreich möglich gewesen wäre, doch
fehlt dazu jeglicher Hinweis in den Staatsgesetzen und in der Staatspraxis.
Durch Gesetz vom
14. März 1919 wurde bestimmt:
"Artikel 13. Die Landesregierungen sind verpflichtet, alle
Gesetzesbeschlüsse der Landesversammlungen vor ihrer Kundmachung der
Staatsregierung mitzuteilen.
Artikel 14. (1) Hat die Staatsregierung gegen einen solchen Beschluß der
Landesversammlung Bedenken, so kann sie gegen ihn binnen 14 Tagen nach Einlangen
der Mitteilung bei der Landesversammlung im Wege der Landesregierung Vorstellung
erheben.
(2) Vor Ablauf dieser Frist kann das Landesgesetz ohne Zustimmung der
Staatsregierung nicht kundgemacht werden. Beschließt die Landesversammlung, auf
ihrem ursprünglichen Beschlusse zu beharren, so hat dessen Kundmachung durch die
Landesregierung zu erfolgen.
(3) Die Gesetzesbeschlüsse der Landesversammlungen erlangen Gesetzeskraft
dadurch, daß sie vom Landeshauptmann durch seine Unterschrift beurkundet, vom
Landesamtsdirektor mitgefertigt und von der Landesregierung im
Landesgesetzblatte kundgemacht werden.
(4) Gesetze, zu deren Vollziehung die Mitwirkung der Staatsregierung notwendig
ist, bedürfen der Gegenzeichnung des zuständigen Staatssekretärs oder des
Staatskanzlers. Die Gegenzeichnung hat binnen 14 Tagen zu erfolgen. Die
Verweigerung der Gegenzeichnung kann nur über Beschluß der Staatsregierung
erfolgen, ist zu begründen und unter sinngemäßer Anwendung des Artikels 5 binnen
14 Tagen der Landesregierung bekanntzugeben.
Artikel 15. (1) Gesetzesbeschlüsse einer Landesversammlung können wegen
Verfassungswidrigkeit (Artikel 12) von der Staatsregierung binnen 14 Tagen nach
Einlangen der Mitteilung (Artikel 13) beim Verfassungsgerichtshofe angefochten
werden. Diese Anfechtung ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Kundmachung des angefochtenen Beschlusses darf erst erfolgen, wenn der
Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit dieses Beschlusses anerkannt
hat. Der Verfassungsgerichtshof hat binnen einem Monat das Erkenntnis zu fällen.
";
damit wurde der § 17 abs. 2 und 3 aufgehoben und ersetzt.
§ 18. Als Landesangelegenheiten werden erklärt:
I. Alle Anordnungen in Betreff:
1. der Landescultur;
2. der öffentlichen Bauten, welche aus Landesmitteln
bestritten werden;
3. der aus Landesmitteln dotirten Wohlthätigkeitsanstalten;
4. des Voranschlages und der Rechnungslegung des
Landes, sowohl
a) hinsichtlich der Landeseinnahmen
aus der Verwaltung des dem Lande gehörigen Vermögens, der Besteuerung
für Landeszwecke und der Benützung des Landescredits, als
b) rücksichtlich der
ordentlichen und außerordentlichen Landesausgaben.
II. Die näheren Anordnungen inner den Gränzen der allgemeinen
Gesetze in Betreff:
1. der Gemeindeangelegenheiten;
2. der Kirchen- und Schulangelegenheiten;
3. der Vorspannsleistung, dann der Verpflegung und
Einquartierung des Heeres; endlich
III. die Anordnungen über sonstige, die Wohlfahrt oder die Bedürfnisse
des Landes betreffende Gegenstände, welche durch besondere Verfügungen
der Landesvertretung zugewiesen werden.
Durch die §§ 11 und 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1867, R.G.Bl. 141 (revidiertes Grundgesetz über die Reichsvertretung) wurde der § 18 faktisch erheblich erweitert.
§ 19. Der Landtag ist berufen:
1. zu berathen und Anträge zu stellen
a) über kundgemachte allgemeine Gesetze und
Einrichtungen bezüglich ihrer besonderen Rückwirkung auf das
Wohl des Landes, und
b) auf Erlassung allgemeiner Gesetze und Einrichtungen,
welche die Bedürfnisse und die Wohlfahrt des Landes erheischen;
2. Vorschläge abzugeben über alle Gegenstände, worüber
er von der Regierung zu Rathe gezogen wird.
§ 20. Der Landtag sorgt für die Erhaltung des nach seiner Entstehung oder Widmung ein Eigenthum des Herzogthums Salzburg bildenden Landesvermögens, dann der aus Landesmitteln errichteten oder erhaltenen Fonde und Anstalten.
Landtagsbeschlüsse, welche eine Veräußerung, bleibende Belastung oder eine Verpfändung des Stammvermögens mit sich bringen, bedürfen der kaiserlichen Genehmigung.
Durch
Gesetz vom 7. September 1902 erhielt der § 20 folgende Fassung:
"§ 20. Der Landtag sorgt für die Erhaltung des nach seiner Entstehung und
Widmung ein Eigentum des Herzogtumes Salzburg bildenden Landesvermögens, dann
der aus Landesmitteln errichteten oder erhaltenen Fonde und Anstalten.
Landtagsbeschlüsse, welche eine Veräußerung oder bleibende Belastung oder
Verpfändung von Stammvermögensobjekten im Werte von über 20.000 K mit sich
bringen, bedürfen der kaiserlichen Genehmigung.
Der Landesausschuß kann in dringenden Fällen mit Zustimmung von drei Mitgliedern
und des Landeshauptmannes, bezw. dessen Stellvertreters, die Veräußerung eines
Stammvermögensobjektes im Werte bis zu 1000 K beschließen, hat aber nachträglich
hierüber an den Landtag zu berichten."
Durch Gesetz
vom 22. Februar 1919 wurde bestimmt:
"§ 10. Dem Landtage, beziehungsweise Landesrate steht die Verwaltung des
Landesvermögens zu. Er ist Rechtsnachfolger des früheren Landesausschusses und
des provisorischen Landesrates.";
damit wurde der § 20 geändert .
§ 21. Der Landtag verwaltet das Landesvermögen und das Credits- und Schuldenwesen des Landes und sorgt für die Erfüllung der dießfalls dem Lande obliegenden Verpflichtungen.
Er verwaltet und verwendet dem Landesfond und den Grundentlastungsfond des Herzogthumes Salzburg mit genauer Beachtung der gesetzlichen Zwecke und Widmungen dieser Fonde.
Durch Gesetz
vom 22. Februar 1919 wurde bestimmt:
"§ 10. Dem Landtage, beziehungsweise Landesrate steht die Verwaltung des
Landesvermögens zu. Er ist Rechtsnachfolger des früheren Landesausschusses und
des provisorischen Landesrates.";
damit wurde der § 21 geändert .
§ 22. Der Landtag berathet und beschließt über die Aufbringung der zur Erfüllung seiner Wirksamkeit für Landeszwecke, für das Vermögen, die Fonde und Anstalten des Landes erforderlichen Mittel, in soferne die Einkünfte des bestehenden Stammvermögens nicht zureichen.
Er ist berechtiget, zu diesem Zwecke Zuschläge zu den directen landesfürstlichen Steuern bis auf zehn Percente derselben umzulegen und einzuheben. Höhere Zuschläge zu einer direkten Steuer oder sonstige Landesumlagen bedürfen der kaiserlichen Genehmigung.
§ 23. Die Wirksamkeit des Landtages in Gemeindeangelegenheiten wird durch das Gemeindegesetz oder die besonderen Gemeindestatute geregelt.
Durch (Staats-)Gesetz
vom 14. November 1918 wurde bestimmt:
"§ 11. Bis auf weiteres bleiben die bestehenden Lokalgewalten aufrecht.
Änderungen im Dienstkreise der politischen Bezirksbehörden sowie der Bezirks-
und Gemeindevertretungen sind einer besonderen, als Rahmengesetz zu erlassenden
"Kreis-, Bezirks- und Gemeindeordnung für Deutschösterreich" vorbehalten.";
damit war der § 23 ergänzt.
§ 24. Die mitwirkende und überwachende Einflußnahme des Landtages in Steuersachen, namentlich in Betreff auf die Umlegung, Einhebung und Abfuhr der landesfürstlichen directen Steuern, wird durch besondere Vorschriften bestimmt.
§ 25. Der Landtag beschließt über die Systemisirung des Personal- und Besoldungsstandes der dem Landesausschusse beizugebenden oder für einzelne Verwaltungsobjecte zu bestellenden Beamten und Diener; er bestimmt die Art ihrer Ernennung und Disciplinarbehandlung, ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse und die Grundzüge der für ihre Dienstleistung zu ertheilenden Instructionen.
§ 26. Der Landesausschuß besorgt die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte des Landesvermögens, der Landesfonde und Anstalten und leitet und überwacht die Dienstleistung der ihm untergebenen Beamten und Diener.
Er hat hierüber, sowie über die Ausführung der vollziehbaren Landtagsbeschlüsse, dem Landtage Rechenschaft zu geben und Anträge in Landesangelegenheiten für den Landtag über Auftrag desselben oder aus eigenem Antriebe vorzuberathen.
Durch die Verfassung für das Land
Salzburg vom 7. November 1918 wurde bestimmt:
"5. Die Landesverwaltung wird ungeteilt vom Landesrate
ausgeübt. Die Scheidung von landesfürstlicher und autonomer Verwaltung ist für
das Gebiet des Landes aufgehoben. Die k. k. Landesregierung geht auf die
autonome Landesregierung über.
6. Die bisher der autonomen Verwaltung zugezählten
Aufgaben werden von Landräten unter persönlicher Verantwortung gegenüber dem
Landesrate erfüllt.
Die bisher bestandene landesfürstliche Verwaltung obliegt der autonomen
Landesregierung. Diese besteht aus drei Präsidenten und deren Stellvertretern,
die berechtigt sind, aus den Landräten Mitarbeiter heranzuziehen. Die
Landesversammlung beschließt, welche Angelegenheiten der Kollegialentscheidung
der Präsidenten oder deren Stellvertreter und welche der Entscheidung des
Landesrates unterliegen.
Die Landesregierung und der Landesrat sind der Landesversammlung für ihre
Geschäftsführung verantwortlich, soweit sie nicht in bloßem Vollzuge von
Gesetzen oder gesetzlich erlassenen Verordnungen, Verfügungen und Weisungen
handeln.";
damit wurde der § 11 geändert.
Durch (Staats-)Gesetz
vom 14. November 1918 wurde bestimmt:
"§ 2. An Stelle der bisherigen Landesausschüsse treten die von den
provisorischen Landesversammlung gewählten "Landesräte". Ihre Mitglieder führen
den Titel "Landesräte.
§ 3. Jede provisorische Landesversammlung wählt aus ihrer Mitte mit
Stimmenmehrheit den Landeshauptmann und durch Verhältniswahlen zwei bis vier
Stellvertreter.
Der Landeshauptmann und seine Stellvertreter führen in der provisorischen
Landesversammlung den Vorsitz und leiten deren Verhandlungen sowie die
Amtsführung des Landesrates.";
damit war Ziffer 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 dahingehend geändert, dass an stelle
der drei gleichberechtigten Präsidenten dann ein Landeshauptmann und 2
Landeshauptmann-Stellvertreter durch die provisorische Landesversammlung gewählt
werden mussten.
§ 27. Die dem Lande oder den vormaligen Ständen des Landes zustehenden Patronats- und Präsentationsrechte, das Vorschlags- und Ernennungsrecht für Stiftplätze oder Stipendien, das Recht der Aufnahme in ständische Anstalten und Stiftungen wird vom Landesausschusse geübt.
§ 28. Der Landesausschuß repräsentiert die Landesvertretung in allen Rechtsangelegenheiten.
Die im Namen der Landesvertretung auszustellenden Urkunden sind von dem Landeshauptmanne und zwei Mitgliedern des Landesausschusses zu fertigen und mit dem Landessiegel zu versehen.
§ 29. Der Landesausschuß hat die nöthigen Vorbereitungen für die Abhaltung der Landtagssitzungen und die Ausmittlung, Instandhaltung und Einrichtung der für die Landesvertretung und die ihr unmittelbar unterstehenden Aemter und Organe bestimmten Räumlichkeiten zu besorgen.
Durch die Verfassung
für das Land Salzburg vom 7. November 1918 wurde bestimmt:
"3. ...
Die Landesversammlung wird von den drei Präsidenten bezw. deren Stellvertretern
nach freiem Entschlusse, oder wenn ein Drittel der Landesversammlung es fordert,
einberufen. Sitz der Landesversammlung, des Landesrates und der Landesregierung
bleibt die Landeshauptstadt Salzburg.";
damit wurde der § 29 aufgehoben;
die 3 Präsidenten der Landesversammlung, die auch die Präsidenten des
Landesrates waren, warn mit den Aufgaben der Vorbereitung für die Sitzungen der
Landesversammlung zuständig.
Durch (Staats-)Gesetz
vom 14. November 1918 wurde bestimmt:
"§ 2. An Stelle der bisherigen Landesausschüsse treten die von den
provisorischen Landesversammlung gewählten "Landesräte". Ihre Mitglieder führen
den Titel "Landesräte.
§ 3. Jede provisorische Landesversammlung wählt aus ihrer Mitte mit
Stimmenmehrheit den Landeshauptmann und durch Verhältniswahlen zwei bis vier
Stellvertreter.
Der Landeshauptmann und seine Stellvertreter führen in der provisorischen
Landesversammlung den Vorsitz und leiten deren Verhandlungen sowie die
Amtsführung des Landesrates.";
damit war die Ziffer 3 Abs. 2 Satz 2 ergänzt und dahingehend geändert, dass
an stelle der drei gleichberechtigten Präsidenten dann ein Landeshauptmann und 2
Landeshauptmann-Stellvertreter durch die provisorische Landesversammlung gewählt
werden mussten.
§ 30. Der Landesausschuß hat die Wahlausweise der neu eintretenden Landtagsabgeordneten zu prüfen und darüber an den Landtag zu berichten, dem die Entscheidung über die Zulassung der Gewählten zusteht.
Durch Gesetz
vom 22. Februar 1919 wurde bestimmt:
"§ 4. Jeder gewählte Abgeordnete erhält von der Hauptwahlbehörde (siehe
Wahlgesetz) einen Wahlschein, der ihn zum Eintritte in den konstituierenden
Landtag berechtigt. - Der provisorische Landesrat hat die Wahlscheine der
Landesabgeordneten zu prüfen und hierüber an den Landtag zu berichten.";
damit war der § 30 bis auf die Worte "dem die
Entscheidung über die Zulassung der Gewählten zusteht" aufgehoben.
§ 31. Die näheren Weisungen über die dem Landesausschusse zukommenden Geschäfte und über die Art ihrer Besorgung bleiben der vom Landtage zu ertheilenden Instruction, und in Betreff der Einflußnahme auf Gemeindesachen und auf Angelegenheiten der landesfürstlichen Steuern den besonderen Gemeinde- und Steuergesetzen vorbehalten.
§ 32. Der über ordnungsmäßige Einberufung versammelte Landtag hat die zu seinem Wirkungskreise gehörigen Angelegenheiten in Sitzungen zu verhandeln und zu erledigen.
Die Sitzungen werden von dem Landeshauptmanne angeordnet, eröffnet und geschlossen.
Durch
Gesetz vom 2. Oktober 1910 erhielt der § 32 folgende Fassung:
"§ 32. Der über ordnungsmäßige Einberufung versammelte Landtag hat die zu
seinem Wirkungskreise gehörigen Angelegenheiten in Sitzungen zu verhandeln und
zu erledigen.
Die Sitzungen werden vom Landeshauptmanne angeordnet, eröffnet und geschlossen.
Der Vorsitzende hat die Pflicht für die Aufrechthaltung der Ruhe während der
Verhandlungen des Landtages, sowie dafür zu sorgen, daß der Anstand gewahrt
werde.
Störungen der Verhandlungen des Landtages durch seine Mitglieder und Verstöße
derselben gegen den Anstand oder die Bestimmungen des Strafgesetzes ziehen den
Ruf "zur Ordnung" nach sich.
Wenn ein dreimaliger Ordnungsruf unter einmaliger Androhung der Einberufung des
Disziplinar-Ausschusses fruchtlos bleibt oder wenn ein Mitglied des Landtages
sich eine schwere Verletzung des Anstandes oder des Strafgesetzes zu Schulden
kommen läßt, so kann dem Mitgliede eine Rüge erteilt oder es kann das Mitglied
von der laufenden Sitzung ausgeschlossen werden.
Erachtet der Vorsitzende den Anlaß für eine derartige Verfügung gegeben, so hat
er die Sitzung zu unterbrechen und den Disziplinar-Ausschuß einzuberufen.
Dieser Ausschuß besteht aus fünf Mitgliedern, beziehungsweise deren
Stellvertretern und wird für die Dauer der Landtagssession nach den für die Wahl
des Landesausschusses geltenden Vorschriften gewählt (§§ 12 und 13 L.-O.). Die
jeweiligen Stellvertreter haben bei Verhinderung der Ausschußmitglieder oder bei
Beteiligung des betreffenden Ausschußmitgliedes an einem Disziplinarfall
einzutreten.
Der Disziplinar-Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder,
beziehungsweise deren Stellvertreter bei der Beratung anwesend sind. Den Vorsitz
führt das an Jahren älteste Mitglied des jeweilig versammelten Ausschusses,
welches nur bei Stimmengleichheit zu entscheiden hat.
Der Beschluß des Disziplinar-Ausschusses ist nach Wiederaufnahme der Sitzung des
Landtages von dem Vorsitzenden des letzteren zu verkünden.
Lautet der Beschluß des Disziplinar-Ausschusses auf Ausschließung, so hat der
Vorsitzende den betreffenden Abgeordneten zum Verlassen des Saales aufzufordern.
Eine Berufung an den Landtag gegen einen Beschluß des Disziplinar-Ausschusses
ist zulässig. Hierüber entscheidet der Landtag mit einfacher Mehrheit der
Stimmen."
§ 33. Die Landtagssitzungen sind öffentlich.
Ausnahmsweise kann eine vertrauliche Sitzung gehalten werden, wenn entweder der Vorsitzende oder wenigstens fünf Mitglieder es verlangen und nach Entfernung der Zuhörer der Landtag sich dafür entscheidet.
Durch
Gesetz vom 2. Oktober 1910 erhielt der § 33 folgende Fassung:
"§ 33. Die Landtagssitzungen sind öffentlich.
Ausnahmsweise kann eine vertrauliche Sitzung abgehalten werden, wenn entweder
der Vorsitzende oder wenigstens sieben Mitglieder es verlangen, und nach
Entfernung der Zuhörer der Landtag sich dafür entscheidet."
§ 34. Die einzelnen Berathungsgegenstände gelangen
vor den Landtag:
a) entweder als Regierungsvorlagen durch den Landeshauptmann;
b) oder als Vorlagen des Landesausschusses oder eines speciellen durch
Wahl aus dem Landtage und während desselben gebildeten Ausschusses;
c) oder durch Anträge einzelner Mitglieder.
Selbständige, sich nicht auf eine Vorlage der Regierung oder eines Ausschusses beziehende Anträge einzelner Mitglieder müssen früher dem Landeshauptmanne schriftlich angezeigt und vorläufig der Ausschußberathung unterzogen werden.
Anträge über Gegenstände, welche außerhalb des Geschäftskreises des Landtages liegen, sind durch den Landeshauptmann von der Berathung auszuschließen.
Durch
Gesetz vom 2. Oktober 1910 erhielt der § 34 folgende Fassung:
"§ 34. Die einzelnen Verhandlungsgegenstände gelangen vor den
Landtag entweder:
a) als Regierungsvorlagen;
b) als Vorlagen des Landesausschusses oder eines durch Wahl aus dem Landtage und
während desselben gebildeten Fachausschusses;
c) durch Anträge einzelner Landtagsmitglieder;
d) als von Mitgliedern des Landtages überreichte Petitionen.
Selbständige, sich nicht auf eine Vorlage der Regierung oder eines Ausschusses
beziehende Anträge einzelner Mitglieder müssen früher dem Landeshauptmanne
schriftlich angezeigt und vorläufig der Ausschußberatung unterzogen werden.
Anträge über Gegenstände, welche außerhalb des Geschäftskreises des Landtages
liegen, sind durch den Landeshauptmann von der Beratung auszuschließen."
§ 35. Der Landeshauptmann bestimmt die Reihenfolge der zu verhandelnden Gegenstände.
Die an den Landtag gelangenden Regierungsvorlagen sind vor allen anderen Berathungsgegenständen in Verhandlung zu nehmen und zu erledigen.
§ 36. Der Landeschef des Herzogthumes Salzburg oder die von ihm abgeordneten Commissäre haben das Recht, im Landtage zu erscheinen und jederzeit das Wort zu nehmen; an den Abstimmungen nehmen sie nur Theil, wenn sie Mitglieder des Landtages sind.
Wenn die Absendung von Mitgliedern der Regierungsbehörden wegen Ertheilung von Auskünften und Aufklärungen bei einzelnen Verhandlungen nothwendig oder wünschenswerth erscheint, hat sich der Landeshauptmann an die Vorstände der betreffenden Behörden zu wenden.
Landeschef war im alten Österreich (einer) der Titel des obersten staatlichen (Reichs-)Verwaltungsbeamten in den Kronländern; im Gegensatz dazu war der Landesausschuß mit dem Landeshauptmann das oberste (autonome) Landesverwaltungsorgan. Viele Landesgesetze wurden jedoch von den Reichsverwaltungsstellen und den Reichsministerien ausgeführt.
Durch (Staats-)Gesetz
vom 14. November 1918 wurde bestimmt:
"§ 4. ...
Der Landesregierung untersteht die bisherige Landesbehörde (Statthalterei oder
Landesregierung). Die k. k. Statthalter und k. k. Landespräsidenten werden
abberufen.";
damit wurde der § 36 Abs. 1 aufgehoben.
§ 37. Zur Beschlußfassung in dem Landtage ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Gesammtzahl aller Mitglieder, und zur Giltigkeit eines Beschlusses die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.
Bei Stimmengleichheit ist der in Berathung gezogene Antrag als verworfen anzusehen.
Zu einem Beschlusse über beantragte Aenderungen der Landesordnung ist die Gegenwart von mindestens drei Viertheilen aller Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich.
während die Landesordnungen durch die Reichsgesetzgebung erlassen wurden (und als Teil der Reichsverfassung galten), war eine Änderung nur im Wege der Landesgesetzgebung vorgesehen.
Die Änderungen hinsichtlich des Übergangs der Staatsordnung sind nicht mit der für Änderungen der Landesordnung vorgeschriebenen Mehrheiten erfolgt, da sich sowohl die provisorische Landesversammlung als auch der konstituierende Landtag sich als schon bei der Bildung bzw. Wahl als verfassungsändernde Körperschaften betrachteten.
§ 38. Die Stimmgebung ist in der Regel mündlich; nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann solche auch durch Aufstehen und Sitzenbleiben stattfinden.
Wahlen oder Besetzungen werden durch Stimmzettel vorgenommen.
§ 39. Die vom Landtage gepflogenen Verhandlungen sind unter Zulegung der Sitzungsprotokolle im Wege des Landeschefs zur Allerhöchsten Kenntnis zu bringen.
Die Art der Veröffentlichung der gepflogenen Verhandlungen bestimmt der Landtag.
Durch (Staats-)Gesetz
vom 14. November 1918 wurde bestimmt:
"§ 4. ...
Der Landesregierung untersteht die bisherige Landesbehörde (Statthalterei oder
Landesregierung). Die k. k. Statthalter und k. k. Landespräsidenten werden
abberufen.";
damit wurde der § 39 Abs. 1 aufgehoben.
§ 40. Der Landtag darf mit keiner Landesvertretung eines anderen Kronlandes in Verkehr treten; auch darf derselbe keine Kundmachungen erlassen.
Deputationen dürfen in die Versammlung des Landtages nicht zugelassen und Bittschriften dürfen vom Landtage nur dann angenommen werden, wenn sie ihm durch ein Mitglied überreicht werden.
Die Absendung von Landtagsdeputationen an das Allerhöchste Hoflager darf nur über vorläufig erwirkte kaiserliche Genehmigung stattfinden.
Durch (Staats-)Gesetz
vom 14. November 1918 wurde bestimmt:
"§ 12. Aufgehoben sind die Vorschriften der geltenden Landesordnungen:
wonach kein Landtag mit einer anderen Landesvertretung in Verkehr treten
darf.
wonach Abordnungen in die Versammlungen des Landtages nicht zugelassen
und Bittschriften vom Landtage nur angenommen werden dürfen, wenn sie durch ein
Mitglied überreicht werden.";
damit wurde der § 40 Abs. 1 und 2 aufgehoben; der Abs. 3 ist aufgrund des
Wegfalls des "Allerhöchsten Hoflagers" wie des "Kaisers" gegenstandslos
geworden.
§ 41. Der Landesausschuß hat die ihm überwiesenen Geschäfte in Collegialberathungen zu verhandeln und zu erledigen. Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens drei Ausschußbeisitzern erforderlich. Der Landeshauptmann ist, wenn er einen Beschluß des Landesausschusses als dem öffentlichen Wohle oder den bestehenden Gesetzen zuwiderlaufend ansieht, berechtigt und verpflichtet, die Ausführung zu sistiren und die Angelegenheit unverzüglich der Allerhöchsten Schlußfassung im Wege des Landeschefs zu unterziehen.
Durch Gesetz vom 17. Jänner 1870 erhielt der § 41
folgende Fassung:
"§ 41. Der Landes-Ausschuß hat die ihm überwiesenen Geschäfte in
Kollegial-Berathungen zu verhandeln und zu erledigen. Zur Giltigkeit eines
Beschlusses ist die Anwesenheit des Landeshauptmannes oder eines Stellvertreters
und noch wenigstens zweier Ausschußmitglieder erforderlich.
Der Landeshauptmann ist, wenn er einen Beschluß des Landes-Ausschusses als dem
öffentlichen Wohle oder den bestehenden Gesetzen zuwiderlaufend ansieht,
berechtiget und verpflichtet, die Ausführung zu sistiren, und die
Angelegenheiten unverzüglich der Allerhöchsten Schlußfassung im Wege des
Landes-Chefs zu unterziehen."
Durch
Gesetz vom 15. Februar 1909 erhielt der § 41 folgende Fassung:
"§ 41. Der Landesausschuß hat die ihm überwiesenen Geschäfte in
Kollegialberatungen zu verhandeln und zu erledigen.
Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit des Landeshauptmannes oder
seines Stellvertreters und noch wenigstens dreier Ausschußmitglieder
erforderlich.
Der Landeshauptmann ist, wenn er einen Beschluß des Landesausschusses als dem
öffentlichen Wohle oder der bestehenden Gesetzen zuwiderlaufend ansieht,
berechtigt und verpflichtet, die Ausführung zu sistieren und die Angelegenheit
unverzüglich der Allerhöchsten Schlußfassung im Wege des Landeschefs zu
unterziehen."
Durch die
Verfassung für das Land Salzburg vom 7. November 1918 wurde bestimmt:
"6. ...
.... Die
Landesversammlung beschließt, welche Angelegenheiten der Kollegialentscheidung
der Präsidenten oder deren Stellvertreter und welche der Entscheidung des
Landesrates unterliegen.
...";
damit wurde der § 41 Abs. 1 geändert; der Abs. 3 widerspricht der
Volkssouveränität und war auch wegen der Undurchführbarkeit wegen Personalunion
von Landeshauptmann und Landeschef sowie des Fehlens des Kaisers gegenstandslos;
ob der Abs. 2 nach der
Verfassung von 1918 oder dem Gesetz vom 14. November 1918 noch Geltung hatte ist
nicht mehr herauszufinden, eine formale Überschreibung durch ein anderes Recht
hat es nicht gegeben, so dass die Bestimmung formal geltendes Recht blieb.
§ 42. Der Landesausschuß darf nur mit dem Landtage, aus dem er hervorgegangen ist, in Verkehr treten und nur in den ihm übertragenen Verwaltungsangelegenheiten Kundmachungen erlassen.
Deputationen dürfen vom Landesausschusse nicht angenommen werden.
ob das Verbot nach § 42 Abs. 1 auch für den Landesrat weiterhin Geltung hatte ist fraglich, da die Landesregierung (staatliche Verwaltung) ja aus dem Landesrat heraus gebildet wurde, und die Landesregierung der Staatsregierung Deutschösterreichs direkt unterstand und mit dieser damit auch (entgegen dem Verbot des § 42 Abs. 1) in Verkehr treten muss.
Anhang
zu der
Landesordnung für das Herzogthum Salzburg
I.
Die Vertheilung der vom Landtage in das Haus der Abgeordneten des Reichsrathes zu entsendenden drei Mitglieder auf die einzelnen Gebiete, Städte und Körperschaften, wird in nachfolgender Weise festgestellt.
Der Landtag hat zu wählen:
1. Aus dem nach § 3, a) der Landesordnung zur Virilstimme
berechtigten Mitgliede, den fünf Abgeordneten des
großen Grundbesitzes, den sieben Abgeordneten der im § 2 der
Landtags-Wahlordnung unter a) bis einschließig g) aufgeführten Wahlbezirke und
den acht Abgeordneten der im § 6 der Landtags-Wahlordnung unter 1 bis
einschließig 4 aufgeführten Wahlbezirke zusammen zwei Mitglieder;
2. aus den drei Abgeordneten der Stadt Salzburg und den zwei Abgeordneten
der Handels- und Gewerbekammern zusammen Ein Mitglied.
II.
Anträge auf Aenderungen der vorstehenden Vertheilung gehören zur Competenz des Reichsrathes und sind nach den Bestimmungen des § 14 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung zu behandeln.
Durch Gesetz vom 2. April 1873, R.G.Bl. 40, war der Anhang faktisch aufgehoben (Einführung der Direktwahl der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten des Reichsrathes).
Diese Landesordnung, das als
Beilage II. c) zum Februarpatent von 1861
erlassen wurde, galt bis zum Untergang des Kaisertums Österreich ohne
Beschränkungen, zum Erlass der Landesverfassung von 1921 mit einigen
Änderungen fort.
Quellen:
Reichs-Gesetz-Blatt für
das Kaiserthum Österreich Jahrgang 1861 Nr. 20
Beilage II c)
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