Gesetz
vom 16. Februar 1921,
über die Verfassung des Landes Salzburg
(Landes-Verfassungsgesetz)

geändert durch
richtiggestellte Kundmachung des Gesetzes vom 16. Februar 1921, über die Verfassung des Landes Salzburg (Landes-Verfassungsgesetz) (LGuVoBl. 58/1921)
(Reichs-)Gesetz vom 21. Dezember 1867, R.G.Bl. 141, wodurch das Grundgesetz über die Reichsvertretung vom 26. Februar 1861 abgeändert wird; §§ 11 und 12 
Gesetz vom 22. Juni 1922, über die Änderung des Landes-Verfassungsgesetzes (LGBl. 161/1922)
Gesetz vom 16. März 1923, über die Änderung des Artikels 34 (Absatz 5) des Landes-Verfassungsgesetzes (LGBl. 48/1923)
Gesetz vom 1. Dezember 1925, über einige Abänderungen des Landes-Verfassungsgesetzes vom 16. Februar 1921, L.-G.-Bl. Nr. 58 (3. Landes-Verfassungsnovelle, LGBl. 1/1926)
 

neu kundgemacht durch
Verordnung des Landeshauptmannes in Salzburg vom 4. Jänner 1926, betreffend die Wiederverlautbarung des Landes-Verfassungsgesetzes (LGBl. 2/1926)

 

I. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1. Das Land Salzburg ist auf Grund des Gesetzes vom 25. November 1920, L.-G.-Bl. Nr. 168, ein selbstständiges Land des Bundesstaates Österreich.

Artikel 2. (1) Die Landesteile Salzburgs in ihrem gegenwärtigen Bestand bilden das Landesgebiet.

(2) Eine Änderung des Landesgebietes kann nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und des Landes erfolgen.

Artikel 3. Salzburger Landesbürger sind die in einer Gemeinde des Landes Salzburg heimatberechtigten Personen.

Artikel 4. (1) Landeshauptstadt und Sitz der Landesregierung ist die Stadt Salzburg.

(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann die Landesregierung ihren Sitz in einen anderen Ort des Landesgebietes verlegen.

Artikel 5. Die Staatsgewalt des Landes wird gemäß der Landesverfassung und der Bundesverfassung ausgeübt.

Artikel 6. Die deutsche Sprache ist die Landessprache.

Artikel 7. (1) Das Volk äußert seinen Willen durch Wahl, durch Volksabstimmung und durch Volksbegehren.

(2) Das Wahlverfahren und die Verfahren für die Volksabstimmung und das Volksbegehren werden durch Gesetz geregelt. Zur Durchführung dieser Verfahren sind eigene Behörden (Wahlbehörden) berufen.

(3) Das Wahlverfahren ist auf den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgebaut.

(4) In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

(5) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist amtlich zu verlautbaren.

Artikel 8. (1) Das Wahl- und Stimmrecht ist gleich und wird geheim, unmittelbar und persönlich ausgeübt.

(2) Wahl- und stimmberechtigt sind alle österreichischen Bundessbürger ohne Unterschied des Geschlechtes, die im Landes Salzburg ihren ordentlichen Wohnsitz haben und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 20. Lebensjahr überschritten haben.

(3) Die Ausschließung vom Wahl- und Stimmrecht wird nur durch gerichtliche Verurteilung oder Verfügung begründet.

(4) Wählbar ist jeder Wahl- und Stimmberechtigte, der vor dem 1. Jänner des Jahrs der Wahl das 24. Lebensjahr überschritten hat.

Durch Gesetz vom 1. Dezember 1925 wurde der Artikel 8 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Wahl- und stimmberechtigt sind alle österreichischen Bundesbürger ohne Unterschied des Geschlechtes, die im Lande Salzburg ihren ordentlichen Wohnsitz haben und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 20. Lebensjahr vollendet haben."
- der Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"(4) Wählbar ist jeder Wahl- und Stimmberechtigte, der vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 24. Lebensjahr vollendet hat."

Artikel 9. Gesetzgebung und Vollziehung sind, soweit sie nicht dem Bunde übertragen sind, Landessache.

Artikel 10. (1) Das Wappen des Landes Salzburg ist das historische Wappen. Es besteht aus einem gekrönten gespaltenen Schild: rechts in Gold ein aufrechter nach rechts gewendeter schwarzer Löwe, links in Rot ein silberner Balken.

(2) Die Farben des Landes Salzburg sind rot-weiß.

(3) Das Landessiegel weist das Landeswappen mit der Umschrift "Land Salzburg" auf.

II. Abschnitt.
Gesetzgebung des Landes.

A. Landtag

Artikel 11. Der Landtag beschließt die Gesetze des Landes, überwacht ihre Ausführung, bestellt die Landesregierung und wählt seine Vertretung im Bundesrat.

Artikel 12. (1) Der Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt Salzburg.

(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Präsident des Landtages auf Antrag der Landesregierung den Landtag in einen anderen Ort des Landesgebietes berufen.

Artikel 13. Der Landtag besteht aus 28 Mitgliedern. Die näheren Bestimmungen über die Bildung der Wahlbezirke, die Aufteilung der Abgeordneten auf sie und die Ermittlung des Wahlergebnisses enthält das Gesetz über das Wahlverfahren (Art. 7, Abs. 2).

Durch Gesetz vom 1. Dezember 1925 erhielt der Artikel 13 folgende Fassung:
"Artikel 13. Der Landtag besteht aus 26 Mitgliedern. Die näheren Bestimmungen über die Bildung eines Wahlkreises und von Wahlbezirken, die Aufteilung der Abgeordnetenmandate auf sie und die Ermittlung des Wahlergebnisses enthält das Gesetz über das Wahlverfahren (Artikel 7, Absatz 2)."

Artikel 14. Die Gesetzgebungsperiode dauert, abgesehen vom Falle der vorzeitigen Auflösung des Landtages, fünf Jahre, beginnt am Tage des ersten Zusammentrittes des Landtages und endet am Tage vor dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Landtages.

Durch Gesetz vom 1. Dezember 1925 erhielt der Artikel 14 folgende Fassung:
"Artikel 14. Die Gesetzgebungsperiode des Landtages dauert - abgesehen vom Falle der vorzeitigen Auflösung des Landtages - vom Tage seines ersten Zusammentrittes an gerechnet fünf Jahre, jedenfalls aber bis zu dem Tage, an dem der neue Landtag zusammentritt."

Der erste verfassungsmäßige Landtag des Landes Salzburg  war der am 6. April 1919 gewählte konstituierende Landtag, der am 22. April 1919 erstmals zu einer Sitzung zusammen gekommen ist und nach Art. 52 Abs. 1 ab dem 28. April 1921 (Tag des Inkrafttretens der Landesverfassung) den Landtag in der I. Gesetzgebungsperiode bildete. Da das Gesetz vom 22. Februar 1919, betreffend die Einberufung und die Aufgaben des konstituierenden Landtages eine dreijährige Wahlperiode festgesetzt hat, hätte der Landtag der I. Gesetzgebungsperiode nur bis zum 22. April 1922 bestanden, doch wurde der Landtag gemäß dem letzten Satzteil des Artikels 14 auf den 3. Mai 1922 (Tag vor der konstituierenden Sitzung des Landtags der II. Gesetzgebungsperiode) verlängert.

Die weiteren Daten zum Landtag des Landes Salzburg:
II. Gesetzgebungsperiode (1922-1927): Wahl am 9. April 1922, Konstituierende Sitzung am 4. Mai 1922, Dauer bis 3. Mai 1927 (14 Christsoziale, 10 Sozialdemokraten, 2 Großdeutsche, je 1 Nationalsozialist und Bauernbündler);
III. Gesetzgebungsperiode (1927-1932): Wahl am 1927; Konstituierende Sitzung am 4. Mai 1927, Dauer bis 18. Mai 1932 (13 Christsoziale, 9 Sozialdemokraten, 2 Großdeutsche, je 1 Nationalsozialist und Landbündler);
IV. Gesetzgebungsperiode (1932-1934): Wahl am 24. April 1932; Konstituierende Sitzung am 19. Mai 1932, letzte Sitzung am 19. Jänner 1934, verfassungsmäßige Dauer bis 21. November 1934 (12 Christsoziale, 8 Sozialdemokraten, 6 Nationalsozialisten)

Artikel 15. (1) Die Gesetzgebungsperiode zerfällt in jährliche Sitzungsperioden, deren jede wenigstens eine Frühjahrs- und eine Herbsttagung umfaßt.

(2) Das an Jahren älteste Mitglied des neugewählten Landtages beruft diesen, binnen vier Wochen nach der Wahl, durch die Landesregierung zur ersten Sitzung ein und führt bis zur Wahl des Präsidenten des Landtages den Vorsitz. Im Falle der Weigerung oder Verhinderung übernehmen diese Geschäfte der Reihe nach die nach dem Alter Nächstberufenen. In der ersten Sitzung haben behufs Geltendmachung der ihnen eingeräumten Rechte die Parteien, zu denen sich die Abgeordneten zusammengeschlossen haben, ihre Bildung dem Vorsitzenden anzuzeigen. Diese Anzeige gilt, solange und soferne nicht eine Änderung beim Vorsitzenden angemeldet wird.

(3) In der Folgezeit beruft der Präsident des Landtages den Landtag ein. Der Präsident des Landtages muß den Landtag unverzüglich einberufen, wenn wenigstens sechs Abgeordnete oder die Landesregierung es verlangen.

(4) Die Vertagung und der Schluß der Sitzungsperiode erfolgen nur durch Beschluß des Landtages.

Durch Gesetz vom 1. Dezember 1925 erhielt der Artikel 15 Abs. 2 letzter Satz folgende Fassung:
"Diese Anzeige gilt, solange und soferne nicht durch die Leitung der Partei eine Änderung beim Vorsitzenden angemeldet wird."

Artikel 16. (1) Der Landtag kann sich vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode durch Beschluß auflösen. Auch in diesem Falle dauert seine Gesetzgebungsperiode bis zum Tage vor dem ersten Zusammentritte des neugewählten Landtages.

(2) Binnen drei Wochen nach der Auflösung sind vom Landeshauptmann Neuwahlen auszuschreiben.

Artikel 17. (1) Der Präsident des Landtages, der erste und zweite Präsidentenstellvertreter und die zwei Schriftführer bilden den Vorstand des Landtages. Sie werden jenen Parteien entnommen, die sich zur Demokratie auf den Grundsätzen der geltenden Verfassung bekennen. Die Dauer ihres Amtes fällt mit der Gesetzgebungsperiode zusammen.

(2) Der Präsident des Landtages wird von diesem bei Anwesenheit von wenigstens zwei Drittel der gewählten Abgeordneten mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wenn keine der Parteien die absolute Mehrheit der gewählten Abgeordneten umfaßt, so soll der Präsident des Landtages jener Partei, die den Landeshauptmann (Art. 34, Abs. 2) beistellt, nicht entnommen werden. Die Präsidentenstellvertreter sind zur Unterstützung des Präsidenten in der Leitung der Verhandlungen des Landtages berufen und werden vom Landtage in einem zweiten Wahlgang nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt, wobei der Präsident des Landtages seiner Partei in Anrechnung gebracht wird. Als Schriftführer werden aus den übrigen Mitgliedern des Landtages die beiden an Jahren jüngsten, verschiedenen Parteien angehörenden Abgeordneten vom Präsidenten des Landtages bestellt.

(3) Mit Ausnahme der Leitung der Verhandlungen des Landtages und der Schriftführer besorgt der Präsident des Landtages allein mit Hilfe der Landtagskanzlei die Geschäfte des Vorstandes. Er wird hierin im Falle seiner Verhinderung durch die Präsidentenstellvertreter nach ihrer Reihung vertreten.

(4) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes des Landtages ist ein Ehrenamt, das mit der Mitgliedschaft in der Landesregierung unvereinbar ist. Der Landtag kann durch Beschluß dem Präsidenten des Landtages für die Besorgung der Geschäfte des Vorstandes eine Amtsgebühr zuerkennen.

Durch Gesetz vom 1. Dezember 1925 wurde der Artikel 17 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 Satz 2 wurde gestrichen.
- der Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"(4) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes des Landtages ist mit der Mitgliedschaft in der Landesregierung unvereinbar. Dem Präsidenten des Landtages und den Präsidentenstellvertretern kommen für die Besorgung der Geschäfte des Vorstandes besondere Amtsgebühren zu, die vom Landtag festgesetzt werden."

Artikel 18. Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung durch Beschluß.

Artikel 19. (1) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der gewählten Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Ein Verfassungsgesetz oder in einem einfachen Gesetze enthaltene Verfassungsbestimmungen können nur bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der gewählten Mitglieder und mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Artikel 20. (1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder wenigstens einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtag nach Abtreten der Zuhörer beschlossen wird.
 

B. Der Weg der Landesgesetzgebung

Artikel 21. (1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag als Anträge seiner Mitglieder oder als Vorlagen der Landesregierung.

(2) Jeder von wenigstens 20.000 Wahl- und Stimmberechtigten im Lande gestellte Gesetzesantrag ist von der Landesregierung dem Landtag in Form eines Gesetzesvorschlages zur Behandlung vorzulegen.

Artikel 22. (1) Zu einem Landesgesetz sind der Beschluß des Landtages, die Beurkundung seines verfassungsmäßigen Zustandekommens durch den Präsidenten des Landtages, die Gegenzeichnung durch den Landeshauptmann und die zuständigen Mitglieder der Landesregierung und die Kundmachung im Landesgesetzblatte durch den Landeshauptmann erforderlich.

(2) Wenn zu einem Bundesgesetz innerhalb der darin bestimmten Frist von der Landesgesetzgebung ein Ausführungsgesetz zu beschließen ist, so hat die Landesregierung den Entwurf dieses Gesetzes spätestens zehn Wochen vor Ablauf der bezeichneten Frist dem Landtag zur Behandlung vorzulegen. Diese Vorlage der Landesregierung ist vor allen Beratungsgegenständen in Verhandlung zu nehmen. Die Verhandlung ist spätestens vier Wochen vor Ablauf der Frist ohne Rücksicht auf entgegenstehende Bestimmungen der Geschäftsordnung zu schließen. Am nächsten Sitzungstage ist die Abstimmung durchzuführen ohne Zulassung der Wiedereröffnung der Verhandlung. Die Abstimmung erstreckt sich auf den ursprünglichen Gesetzesvorschlag und auf die vor Schluß der Beratung geschäftsordnungsmäßig angemeldeten Abänderungsanträge.

(3) Die Landesgesetze werden, mit der in Artikel 25, Absatz 2, bezeichneten Ausnahme, mit Berufung auf den Beschluß des Landtages kundgemacht.

Artikel 23. Ein Gesetzesbeschluß des Landtages ist vor seiner Kundmachung im Landesgesetzblatte einer Volksabstimmung zu unterzeichnen, wenn dies der Landtag beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des Landtages verlangt.

Artikel 24. Jede Gesamtänderung der Landesverfassung, eine Teiländerung aber nur dann, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Landtages verlangt wird, ist vor der Kundmachung im Landesgesetzblatte einer Volksabstimmung zu unterziehen.

Artikel 25. (1) Wenn ein Gesetzesbeschluß des Landtages durch Volksabstimmung abgelehnt worden ist, so unterbleibt seine Kundmachung im Landesgesetzblatt.

(2) Andernfalls wird das Gesetz unter Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung, das vom Präsidenten des Landtages beurkundet wird, versehen mit der Gegenzeichnung des Landeshauptmannes und der zuständigen Mitglieder der Landesregierung, vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt kundgemacht.

Artikel 26. (1) Die verbindende Kraft der Landesgesetze beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, am 15. Tage nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben wird.

(2) Sie erstreckt sich, wenn nichts anderes bestimmt ist, auf das gesamte Landesgebiet.

Artikel 27. (1) Einer Volksabstimmung ist jedes Landesgesetz zu unterziehen, wenn es von wenigstens 20.000 Wahl- und Stimmberechtigten im Lande innerhalb sechs Wochen nach Kundmachung des Gesetzes gefordert wird.

(2) Wenn ein Landesgesetz durch Volksabstimmung abgelehnt worden ist, so wird die Außerkraftsetzung des Gesetzes unter Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung, das vom Präsidenten des Landtages beurkundet wird, vom Landeshauptmann mit seiner und der zuständigen Mitglieder der Landesregierung Gegenzeichnung im Landesgesetzblatte kundgemacht.

C. Mitwirkung des Landtages an der Vollziehung des Landes

Artikel 28. (1) Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen und seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.

(2) Anfragen an die Landesregierung oder eines ihrer Mitglieder über ihre Geschäftsführung müssen von wenigstens drei Mitgliedern des Landtages gestellt werden.

(3) Der Befragte hat nach Möglichkeit binnen vier Wochen mündlich oder schriftlich zu antworten oder die Beantwortung mit Angabe der Gründe abzulehnen.

Artikel 29. Die Mitglieder der Landesregierung und die von ihnen entsendeten Beamten sind berechtigt, an allen Beratungen des Landtages und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen auf ihre Verlangen jedesmal gehört werden. Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der Landesregierung oder von Beamten des Amtes der Landesregierung verlangen.

D. Stellung der Mitglieder des Landtages

Artikel 30. Die Mitglieder des Landtages sind bei der Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.

Artikel 31. (1) Die Mitglieder des Landtages können wegen der in Ausübung dieses Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Berufe gemachten Äußerungen nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden.

(2) Kein Mitglied des Landtages darf wegen einer strafbaren Handlung, - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen, - ohne Zustimmung des Landtages verhaftet oder sonst behördlich verfolgt werden.

(3) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat hat die Behörde dem Präsidenten des Landtages sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben.

(4) Wenn es der Landtag verlangt, muß die Haft aufgehoben oder in Verfolgung überhaupt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode aufgeschoben werden.

(5) Die Immunität der Mitglieder des Landtages, deren Funktion über die Gesetzgebungsperiode hinausgeht, bleibt für die Dauer dieser Funktion bestehen (Art. 96 Abs. 1, und 57 des Bundes-Verfassungsgesetzes.)

Artikel 32. (1) Niemand kann gleichzeitig dem Landtage und dem Nationalrate angehören.

(2) Die Bestimmungen des Art. 59, Abs. 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes gelten auch für den Landtag.

(3) Werden im öffentlichen Dienste stehende Personen, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, zu Abgeordneten gewählt und nehmen sie die Wahl an, so werden sie für die Dauer der Gesetzgebungsperiode außer Dienst gestellt.

Durch Gesetz vom 1. Dezember 1925 erhielt der Artikel 32 folgende Fassung:
"Artikel 32. (1) Öffentlichen Angestellten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist, im Falle sie sich um ein Mandat im Landtage bewerben oder zu Abgeordneten des Landtages gewählt werden, die für die Bewerbung um ein Landtagsmandat oder die Ausübung eines solchen erforderlich freie Zeit zu gewähren. Das Nähere bestimmen die Dienstesvorschriften (Artikel 95, B.-V.-G.).
(2) Ein Abgeordneter, der Angestellter des Landes ist und behördliche Aufhaben zu besorgen hat, wird für die Dauer der Gesetzgebungsperiode außer Dienst gestellt."

Artikel 33. Die Mitglieder des Landtages erhalten für die Zeit seiner Tagung eine Vergütung für die Ausübung ihrer Tätigkeit nach einem besonderen Beschluß des Landtages. Auf die Vergütung darf nicht verzichtet werden.

III. Abschnitt.
Vollziehung des Landes

Artikel 34. (1) Die Vollziehung des Landes wird durch die vom Landtag gewählte Landesregierung ausgeübt.

(2) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, zwei Landeshauptmannstellvertretern und drei Landesräten. Mitglied der Landesregierung kann nur sein, wer zum Landtage wählbar ist.

(3) Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtage angehören; sie können nicht gleichzeitig Mitglieder des Nationalrates sein.

(4) Der Landeshauptmann und die Landeshauptmannstellvertreter bedürfen während ihrer Amtsdauer ein anderes besoldetes Amt, einen Beruf oder ein Gewerbe nicht ausüben und haben ihren Wohnsitz in der Stadt Salzburg oder in deren nächsten Umgebung zu nehmen.

(5) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung dürfen während ihrer Amtsdauer ein anderes besoldetes Amt nicht und einen anderen Beruf oder ein Gewerbe nicht persönlich ausüben. Sie haben ihren Wohnsitz im Lande derart zu nehmen, daß sie jederzeit unverzüglich erreichbar sind.

(6) Die aus der Mitgliedschaft zum Landtage entspringenden Rechte werden durch die Mitgliedschaft zur Landesregierung nicht berührt.

Durch Gesetz vom 16. März 1923 erhielt der Artikel 34 Abs. 5 folgende Fassung:
"(5) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung haben ihren Wohnsitz im Lande derart zu nehmen, daß sie jederzeit unverzüglich erreichbar sind und ihren Amtspflichten nachkommen können."

Durch Gesetz vom 1. Dezember 1925 erhielt der Artikel 34 Abs. 2 und 3 folgende Fassung:
"(2) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, zwei Landeshauptmannstellvertretern und zwei Landesräten. Mitglied der Landesregierung kann nur sein, wer zum Landtage wählbar ist.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtage angehören."

Artikel 35. (1) Die Landesregierung wird aus jenen Parteien gebildet, die sich zur Demokratie auf den Grundsätzen der geltenden Verfassung bekennen und die geordnete Mitwirkung an der Vollziehung des Landes gewährleisten.

(2) Der Landeshauptmann wird vom Landtag bei Anwesenheit von wenigstens zwei Drittel der gewählten Abgeordneten mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Landeshauptmannstellvertreter und die Landesräte werden vom Landtage in einem zweiten Wahlgange nach dem Grundsatze der Verhältniswahl gewählt, wobei der Landeshauptmann seiner Partei in Anrechnung gebracht wird. Die Geschäftsordnung des Landtages regelt den Vorgang bei der Wahl.

(3) Umfaßt eine Partei mehr als die Hälfte der gewählten Abgeordneten, so hat sie auf die absolute Mehrheit der Sitze in der Landesregierung Anspruch. Die restlichen Mandate sind nach dem Grundsatze der Verhältniswahl auf die anderen Parteien aufzuteilen.

(4) Landeshauptmann-Stellvertreter sind die in der Liste der beiden stärksten Parteien an erster Stelle Gewählten.

Durch Gesetz vom 1. Dezember 1925 erhielt der Artikel 35 Abs. 2 und 3 folgende Fassung:
"(2) Der Landeshauptmann wird vom Landtag bei Anwesenheit von wenigstens zwei Drittel der gewählten Abgeordneten mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Landeshauptmannstellvertreter und die Landräte werden vom Landtag in einem zweiten Wahlgange nach dem Grundsatze der Verhältniswahl gewählt, wobei der Landeshauptmann seiner Partei in Anrechnung gebracht wird und die Partei, die mehr als die Hälfte der gewählten Abgeordneten umfaßt, wenigstens auf drei Sitze in der Landesregierung Anspruch hat.
(3) Die Geschäftsordnung des Landtages regelt den Vorgang bei der Wahl."

Artikel 36. (1) Die Geschäfte der Landesregierung werden, - unbeschadet der Befugnisse des Landeshauptmannes (Art. 38), - durch eine Geschäftsordnung der Landesregierung, die der Genehmigung des Landtages unterliegt, in Geschäftsgruppen gegliedert, deren jede einem Mitglied der Landesregierung unterstellt wird.

(2) Der Landtag beschließt vor der Wahl der Landesregierung die Aufteilung der Geschäftsgruppen auf die die Landesregierung bildenden Parteien. Die Ablehnung der Übernahme und eine spätere Niederlegung der hiernach zugewiesenen Geschäfte begründet die Ausscheidung aus der Landesregierung. Erklärt die Partei, der der Ausscheidende angehört, daß keines ihrer Mitglieder die bezeichneten Geschäfte übernimmt, oder lehnt das auf Grund einer Ersatzwahl gewählte Mitglieder dieser Partei die Übernahme ab, so findet auf die hienach erforderliche Ersatzwahl der Grundsatz der Verhältniswahl keine Anwendung.

(3) Die Landeshauptmannstellvertreter und Landesräte sind - unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes gegenüber dem Landtage - an die Dienstesanweisungen des Landeshauptmannes gebunden.

(4) Die Geschäftsordnung der Landesregierung bezeichnet die Geschäfte, die der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung bedürfen. Die Landesregierung beschließt mit Stimmenmehrheit.

Durch Gesetz vom 1. Dezember 1925 erhielt der Artikel 36 folgende Fassung:
"Artikel 36. (1) Die Landesregierung beschließt ihre Geschäftsordnung und bezeichnet dabei die Geschäfte, die der kollegialen Führung durch die Landesregierung bedürfen. Die Landesregierung beschließt mit Stimmenmehrheit.
(2) Die Landesregierung beschließt die Verteilung der Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes auf die Mitglieder der Landesregierung. Sie kann dabei beschließen, daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind.
(3) Die Landesregierung bringt die Verteilung der Geschäfte dem Landtage zur Kenntnis.
(4) Die Ablehnung der Übernahme und eine spätere Niederlegung der hienach zugewiesenen Geschäfte begründet die Ausscheidung aus der Landesregierung. Wenn die Partei, der der Ausscheidende angehört, erklärt, daß keines ihrer Mitglieder die bezeichneten Geschäfte übernimmt, oder wenn das auf Grund einer Ersatzwahl gewählte Mitglied dieser Partei die Übernahme ablehnt, findet auf die hienach erforderliche Ersatzwahl der Grundsatz der Verhältniswahl keine Anwendung."

siehe hierzu die Geschäftsordnung der Landesregierung vom 13. Jänner 1922 (LGBl. 20/1922).

Artikel 37. (1) Die Mitglieder der Landesregierung werden gemäß Artikel 101 des Bundes-Verfassungsgesetzes auf die Bundesverfassung und vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten des Landtages auf die Landesverfassung angelobt.

(2) Die den Mitgliedern der Landesregierung zukommenden Gebühren werden durch Gesetz bestimmt.

Durch Gesetz vom 1. Dezember 1925 erhielt der Artikel 37 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Die den Mitgliedern der Landesregierung zukommenden Gebühren werden durch Beschluß des Landtages festgesetzt."

Artikel 38. (1) Der Landeshauptmann vertritt das Land. Er leitet die Landesregierung und führt den Vorsitz in ihren Sitzungen.

(2) Für den Fall seiner Verhinderung vertreten ihn die Landeshauptmannstellvertreter in der Reihe der Stärke ihrer Parteien.

(3) Die im Namen des Landes auszustellenden Urkunden sind vom Landeshauptmanne oder seinem Stellvertreter und einem zweiten Mitgliede der Landesregierung zu fertigen und mit dem Landessiegel zu versehen.

Artikel 39. (1) Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtage für schuldhafte Gesetzesverletzungen in ihrer Amtstätigkeit verantwortlich.

(2) Zu einem Beschluß, mit dem eine Anklage gegen Mitglieder der Landesregierung wegen Gesetzesverletzungen beim Verfassungsgerichtshof erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages.

Artikel 40. (1) Die Landesregierung bestellt aus den rechtskundigen Verwaltungsbeamten des Landes einen Landesamtsdirektor.

(2) Die Bestellung des Landesamtsdirektors ist widerruflich.

(3) Der Landeshauptmann betraut einen rechtskundigen Verwaltungsbeamten des Landes im Falle der Verhinderung des Landesamtsdirektors mit dessen Stellvertretung.

(4) Der Landesamtsdirektor erhält für die Dauer seiner Amtstätigkeit eine Zulage zu seinen Bezügen. Sie wird durch Gesetz geregelt.

Durch Gesetz vom 1. Dezember 1925 erhielt der Artikel 40 folgende Fassung:
"Artikel 40. (1) Die Landesregierung bestellt aus den rechtskundigen Verwaltungsbeamten des Amtes der Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung den Landes-Amtsdirektor und seinen Stellvertreter, der den Landes-Amtsdirektor im Falle seiner Verhinderung vertritt.
(2) Ein besonderes Gesetz regelt die Zulagen, die der Landes-Amtsdirektor und sein Stellvertreter für die Dauer ihrer Amtstätigkeit zu ihren Bezügen erhalten."

Artikel 41. (1) Der Landesamtsdirektor ist Hilfsorgan des Landeshauptmannes und der Landesregierung.

(2) Er leitet den inneren Dienst des Amtes der Landesregierung. Zu diesem Behufe überwacht er die Geschäftsführung der Abteilungen dieses Amtes, sorgt für die Einheitlichkeit ihrer Amtsführung und schlägt dem Landeshauptmanne vor, welche Geschäftsstücke gemäß Artikel 36, Absatz 4, der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung zuzuführen sind.

(3) Zur Geltendmachung dieser Befugnisse kann er unter Beobachtung des den Mitgliedern der Landesregierung zustehenden Wirkungskreises bestimmte Geschäftsstücke seiner Genehmigung vorbehalten oder bestimmte Geschäfte mit Zustimmung des Landeshauptmannes ganz an sich ziehen.

(4) Er nimmt an den Sitzungen der Landesregierung mit beratender Stimme teil.

Durch Gesetz vom 1. Dezember 1925 wurden im Artikel 41 Absatz 2 die Bezugnahme "Artikel 36, Absatz 4," ersetzt durch: "Artikel 36, Absatz 1,".

Artikel 42. (1) Versagt der Landtag der Landesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder durch ausdrücklichen Beschluß das Vertrauen, so ist die Landesregierung oder das betreffende Mitglied des Amtes zu entheben.

(2) Ein solcher Beschluß kann nur bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefaßt werden, doch ist, wenn es sechs anwesende Mitglieder verlangen, die Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen.

(3) Die Landesregierung und ihre einzelnen Mitglieder werden in den gesetzlich bestimmten Fällen oder auf ihren Wunsch vom Präsidenten des Landtages ihres Amtes enthoben.

(4) Die hienach erforderliche Neu- oder Ergänzungswahl ist ohne Verzug durchzuführen.

Artikel 43. Wenn der Landtag nicht versammelt ist, betraut der Präsident des Landtages bis zur Wahl der neuen Landesregierung Mitglieder der scheidenden Landesregierung oder, wenn diese ablehnen, Beamte mit der Fortführung der Verwaltung und einen von ihnen mit dem Vorsitz in der einstweiligen Landesregierung. Diese Bestimmung wird sinngemäß angewendet, wenn einzelne Mitglieder aus der Landesregierung ausgeschieden sind.

IV. Abschnitt.
Landeshaushalt

Artikel 44. (1) Die Landesregierung hat vor Ablauf des Haushaltsjahres alle Einnahmen und Ausgaben des Landes für das folgende Haushaltsjahr in einem Haushaltsplane einzustellen.

(2) Der Landtag stellt den Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres durch Beschluß fest (Haushaltsbeschluß).

(3) Wenn der Haushaltsplan nicht rechtzeitig für das ganze Haushaltsjahr zustande kommt, so stellt der Landtag einen vorläufigen Haushaltsplan durch Beschluß fest. Dieser vorläufige Haushaltsplan ist der Haushaltsführung bis zum Zustandekommen des Haushaltsgesetzes zugrunde zu legen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1922 erhielt der Artikel 44 folgende Fassung:
"Artikel 44. (1) Die Landesregierung hat alle Einnahmen und Ausgaben des Landes für das folgende Haushaltsjahr vor seinem Beginne in einem Haushaltsplan einzustellen.
(2) Der Landtag stellt vor Beginn des Haushaltsjahres den Haushaltsplan fest. Wenn ein Haushaltsplan für das ganze Haushaltsjahr nicht rechtzeitig zustande kommt, so stellt der Landtag einen vorläufigen Haushaltsplan fest. Dieser ist der Haushaltsführung bis zum Zustandekommen des endgültigen Haushaltsplanes zugrunde zu legen.
(3) Zur Ausschreibung von Zuschlägen zu den direkten Bundessteuern mit einem durchwegs einheitlichen Hundertsatz, der 200 vom Hundert der Stammsteuer nicht übersteigt, ist ein Landtagsbeschluß, zur Regelung anderer Landesabgaben und zur Aufnahme einer Landesanleihe gegen Ausgabe von Teilschuldverschreibungen ist ein Landesgesetz erforderlich."

Durch Gesetz vom 1. Dezember 1925 erhielt der Artikel 44 Abs. 2 und 3 folgende Fassung:
"(2) Der Landtag stellt den Haushaltsplan durch Gesetzesbeschluß fest.
(3) Wenn der Landeshaushaltsplan nicht rechtzeitig für das Haushaltsjahr zustande kommt, stellt der Landtag einen vorläufigen Haushaltsplan durch Gesetzesbeschluß fest. Dieser vorläufige Haushaltsplan ist der Haushaltsführung bis zum Zustandekommen des Haushaltsgesetzes zu Grunde zu legen."

Artikel 45. Die Landesregierung verfaßt für das abgelaufene Haushaltsjahr den Rechnungsabschluß und legt ihn binnen sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Landtage zur Genehmigung vor.

Artikel 46. (1) Zur Prüfung der laufenden Haushaltsführung des Landes, der Gebarung der von den Organen des Landes verwalteten Stiftungen, Fonds und Anstalten, dann zur Prüfung des Rechnungsabschlusses bestellt der Landtag aus seiner Mitte einen Finanzüberwachungsausschuß.

(2) Er besteht aus drei Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern; sie werden in gleicher Zahl aus den stärksten Landtagsparteien entnommen.

(3) Die Stellung eines Mitgliedes der Landesregierung ist mit der Stellung eines Mitgliedes oder eines Ersatzmannes des Finanzüberwachungsausschusses unvereinbar.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmänner dieses Ausschusses sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet, soferne sie nicht vom Ausschusse selbst entbunden sind.

Durch Gesetz vom 1. Dezember 1925 erhielt der Artikel 46 folgende Fassung:
"Artikel 46. (1) Die laufende ununterbrochene Überprüfung der Haushaltsgebarung des Landes, insbesondere ihrer Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit, der Gebarung der von den Organen des Landes verwalteten Stiftungen, öffentlichen Fonds, Anstalten und Wirtschaftsbetriebe, dann die Prüfung des Rechnungsabschlusses erfolgt durch ein Kontrollamt, dessen Vorstand vom Landtag bestellt und abberufen wird und nur dem Landtage verantwortlich ist.
(2) Der Vorstand muß zum Landtage wählbar, darf aber weder Mitglied der Landesregierung noch des Landtages sein. Er ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet, sofern er nicht vom Landtage selbst entbunden wird."

siehe hierzu die Geschäftsordnung des Finanzüberwachungsausschusses des Landtages vom 13. Dezember 1921 (LGBl. 165/1921)

Artikel 47. Der Finanzüberwachungsausschuß legt seine Prüfungsbemerkungen und die Anträge hiezu unmittelbar dem Landtage vor.

Durch Gesetz vom 1. Dezember 1925 erhielt der Artikel 47 folgende Fassung:
"Artikel 47. Das Kontrollamt legt seine Prüfungsbemerkungen und die Anträge hiezu dem Landtage und dem Landeshauptmanne vor."

Artikel 48. Die Vorschriften über Aufstellung und Vollzug des Haushaltsplanes sowie über die Rechnungslegung werden in einem besonderen Gesetze gegeben.

Durch Gesetz vom 1. Dezember 1925 erhielt der Artikel 48 folgende Fassung:
"Artikel 48. Nähere Vorschriften über Aufstellung und Vollzug des Haushaltsplanes, über die Rechnungslegung und Kontrolle, werden durch besonderes Landesgesetz erlassen."

siehe hierzu das Gesetz vom 30. März 1921, betreffend die Führung des Landeshaushaltes und die Rechnungslegung hierüber (LGBl. 45/1921, Änderung LGBl. 162/1922, )

Artikel 49. Zu Überschreitungen des festgestellten Haushaltsplanes ist die nachträgliche Genehmigung des Landtages erforderlich.

Artikel 50. (1) Ohne Zustimmung des Landtages können keine Anleihen des Landes aufgenommen und keine Bürgschaften zu Lasten des Landes eingegangen werden.

(2) Zur Veräußerung oder Belastung des Landesvermögens ist die Zustimmung oder Vollmacht des Landtages erforderlich.

Artikel 51. Über Abgabengesetze findet keine Volksabstimmung statt.

V. Abschnitt.
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Artikel 52. (1) Der gegenwärtige Landtag bleibt, abgesehen vom Falle seiner vorzeitigen Auflösung, bis zum Ablauf seiner Gesetzgebungsperiode bestehen.

(2) Der bisherige Landesrat und die bisherige Landesregierung sind bis zum Tage der Wahl der neuen Landesregierung die Landesregierung im Sinne dieses Gesetzes, aus welcher auch der Vorstand des Landtages gewählt werden kann. Sie behalten ihren gegenwärtigen Wirkungskreis, unbeschadet einer durch Zusammenlegung von Geschäften des Landesrates mit Geschäften der Landesregierung bedingten Änderung.

(3) Der bisherige Landesamtsdirektor versieht die Geschäfte bis zur Neubestellung des Landesamtsdirektors.

(4) Die in Artikel 32, Absatz 1, vorgesehene Beschränkung findet auf die Mitglieder des gegenwärtigen Landtages keine Anwendung.

Durch Gesetz vom 1. Dezember 1925 erhielt der Artikel 52 folgende Fassung:
"Artikel 52. (1) Der gegenwärtige Landtag bleibt, - abgesehen von seiner vorzeitigen Auflösung, - bis zum Ablauf seiner Gesetzgebungsperiode bestehen.
(2) Die gegenwärtige Landesregierung bleibt bis zum Tage der Neuwahl der Landesregierung im Amte."

Artikel 53. Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft. Die Landesordnung vom 26. Februar 1861, R.-G.-Bl. Nr. 20, samt ihren Nachträgen wird aufgehoben.

Die Kundmachung erfolgte am 28. April 1921; die richtig gestellte Kundmachung (keine Änderungen außer den Unterschriften entdeckt) am 18. Mai 1921.

Der Landeshauptmann:
Meyer

Die Landeshauptmannstellvertreter:
Preußler.        Dr. Rehrl.        Ott.
 

Die richtig gestellte Kundmachung trug folgende Unterschriften:

Der Landeshauptmann:
Meyer

Der Landesamtsdirektor:
Hiller-Schönaich

Durch Gesetz vom 1. Dezember 1925 wurde zusätzlich bestimmt:
"Artikel 2. (1) Das Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Der Landeshauptmann wird ermächtigt, das Landes-Verfassungsgesetz unter Berücksichtigung der Abänderungen, die sich durch das gesetz vom 16. März 1923, L.-G.-Bl. Nr. 48, und diese Landes-Verfassungsnovelle ergeben, mit Verordnung wieder zu verlautbaren.

Breitenfelder.                    Rehrl."

 


Quellen: Landesgesetzblatt für das Land Salzburg, Jahrgang 1921 12. Stück, ausgegeben am 28.4.1921, S. 35
richtig gestellte Kundmachung im 16. Stück, ausgegeben am 18. Mai 1921, S. 65

©  30. Dezember 2012 - 4. Januar 2013


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