vom 26. Februar 1861
geändert durch
Gesetz vom 16. Jänner 1867, wodurch die §§ 12 und 14 der
Landtagswahlordnung abgeändert werden (LGuVoBl. Nr. 15/1867)
Gesetz vom 31. Oktober 1868, wodurch der § 15 der Landtags-Wahlordnung
abgeändert wird (LGuVoBl.
Nr. 30/1868)
Gesetz vom 13. Jänner 1869, wodurch die Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung
für das Herzogthum Salzburg über die Ausschließung von dem Wahlrechte und der
Wählbarkeit zum Landtage abgeändert wird (LGuVoBl.
Nr. 1/1869)
Gesetz vom 13. Jänner 1869, wodurch die
Bestimmungen für die Fälle erlassen werden, wenn ein Landtags-Abgeordneter zu
einer Strafe verurtheilt wird, oder in strafgerichtlicher Untersuchung sich
befindet (LGuVoBl.
Nr. 2/1869)
Gesetz vom 17. Jänner 1870, womit bei den Wahlen
der Wahlmänner und der Landtags-Abgeordneten die Abstimmung durch Stimmzettel
eingeführt wird (LGuVoBl.
Nr. 8/1870)
Gesetz vom 14. Oktober 1870, womit die Ausübung des Wahlrechtes zum Landtage in
Städten und Märkten geregelt wird, welche mit der umwohnenden Landbevölkerung zu
einer Ortsgemeinde vereiniget sind (LGuVoBl.
Nr. 37/1870)
Gesetz vom 29. Jänner 1885, womit der § 2, lit. f, der Landtagswahlordnung des
Herzogthumes Salzburg abgeändert wird (LGuVoBl.
Nr. 5/1885)
Gesetz vom 7. Februar 1886, womit die §§ 3, 26, 27, 48, 49 und 50 der
Landtagswahlordnung des Herzogthumes Salzburg beziehungsweise des Gesetzes vom
17. Jänner 1870, L.-G.-Bl. Nr. 8 abgeändert und ergänzt wird (LGuVoBl.
Nr. 12/1886)
Gesetz vom 21. Mai 1901, womit der § 2, lit. e, der Landtags-Wahlordnung des Herzogthumes Salzburg abgeändert wird (LGuVoBl.
Nr. 18/1901)
Gesetz vom 7. September 1902, womit die §§
4,5,6,7,8,9,10,12,13,14,25,26,28,29,30,31,32,33,34,35,36,38,50 und 51 der
Landtags-Wahlordnung abgeändert werden (LGuVoBl.
Nr. 30/1902)
am 8. September 1902 wurde der Landtag von
Salzburg aufgelöst und Neuwahlen ausgeschrieben
aufgehoben durch
Gesetz vom 15. Februar 1909,
womit eine neue Landtagswahlordnung für das Herzogtum Salzburg erlassen wird (LGuVoBl.
Nr. 26/1909)
§ 1. Für die Wahl der Abgeordneten aus der Classe des großen Grundbesitzes bildet das ganze Herzogthum Salzburg Einen Wahlbezirk.
Die Wähler haben in Einem Wahlkörper fünf Abgeordnete zu wählen.
Der Wahlort ist die Stadt Salzburg.
§ 2. Für die Wahl der Abgeordneten der Städte
und Märkte als solche bilden:
die Landeshauptstadt Salzburg Einen Wahlbezirk;
die Städte:
a) Hallein, b) Radstadt, je Einen Wahlbezirk, dann
c) Neumarkt, Seekirchen, Straßwalchen, Oberdorf, zusammen Einen Wahlbezirk;
d) Golling, Abtenau, Kuchl, zusammen Einen Wahlbezirk;
e) St. Johann, Werfen, Hofgastein, St. Veit, Wagrain, zusammen einen
Wahlbezirk;
f) Zell am See, Salfelden, Mittersill, Lofer, Taxenbach, zusammen Einen
Wahlbezirk;
g) Tamsweg, St. Michael, Mauterndorf, zusammen Einen Wahlbezirk.
Durch
Gesetz vom 29. Jänner 1885 erhielt der § 2 lit. f folgende Fassung:
"f) Zell am See, Saalfelden, Mittersill, Lofer, Taxenbach, Rauris zusammen einen
Wahlbezirk."
Durch
Gesetz vom 21. Mai 1901 erhielt der § 2 lit. e folgende Fassung:
"e) St. Johann, Werfen, Bischofshofen, Hofgastein, St. Veit, Wagrein, zusammen
Einen Wahlbezirk."
§ 3. Salzburg, Hallein und Radstadt sind die Wahlorte der bezüglichen Wahlbezirke.
In jedem aus mehreren Ortschaften gebildeten Wahlbezirke ist die im § 2 bei der Festsetzung jedes Wahlbezirkes zuerst angeführte Ortschaft der Wahlort dieses Wahlbezirkes.
Durch
Gesetz vom 7. Februar 1886 wurde der § 3 aufgehoben und durch folgende
Bestimmungen ersetzt:
"Artikel I. In den Wahlbezirken der Wählerklasse der Städte und Märkte
ist jeder in dieser Wählerklasse eingereihte Ort (Stadt, Markt) zugleich
Wahlort.
In den aus mehreren Orten gebildeten Wahlbezirken der Städte und Märkte ist der
im § 2 der Landtags-Wahlordnung bei Festsetzung des Wahlbezirkes erstgenannte
Ort der Hauptwahlort.
..."
§ 4. Von den im § 2 angeführten acht Wahlbezirken hat Salzburg drei Landtagsabgeordneten, und jeder andere Wahlbezirk Einen Abgeordneten zu wählen.
Alle Wahlberechtigten jedes Wahlbezirkes bilden Einen Wahlkörper.
Durch
Gesetz vom 7. September 1902 erhielt der § 4 folgende Fassung:
"§ 4. Von den im § 2 angeführten acht Wahlbezirken hat die Stadt Salzburg
vier Landtagsabgeordnete und jeder andere Wahlbezirk einen Abgeordneten zu
wählen. Die Wähler jedes Wahlortes bilden einen Wahlkörper."
§ 5. Die Handels- und Gewerbekammer in Salzburg hat zwei Landtagsabgeordnete zu wählen.
Für diese Wahlen haben die Mitglieder und Ersatzmänner der Kammer den Wahlkörper zu bilden.
Durch
Gesetz vom 7. September 1902 erhielt der § 5 folgende Fassung:
"§ 5. Die Handels- und Gewerbekammer in Salzburg hat zwei
Landtagsabgeordnete zu wählen. Für die Wahlen haben die Mitglieder der Kammer
den Wahlkörper zu bilden."
§ 6.
Für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden
bilden die politischen Bezirke:
1. Salzburg (Umgebung), Neumarkt, Hallein, Oberndorf, Mattsee, Thalgau,
Golling, Abtenau, St. Gilgen, zusammen Einen Wahlbezirk;
2. Werfen, St. Johann, Gastein, Radstadt, zusammen Einen Wahlbezirk;
3. Zell am See, Lofer, Salfelden, Mittersill, Taxenbach, zusammen Einen Wahlbezirk;
4. Tamsweg, St. Michael, zusammen Einen Wahlbezirk.
Durch
Gesetz vom 7. September 1902 erhielt der § 6 folgende Fassung:
"§ 6. Für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden bilden die
Gerichtsbezirke:
1. Salzburg (Umgebung), Neumarkt, Oberndorf, Mattsee, Thalgau, St. Gilgen
zusammen einen Wahlbezirk;
2. Hallein, Golling, Abtenau, zusammen einen Wahlbezirk;
3. St. Johann, Werfen, Gastein, Radstadt zusammen einen Wahlbezirk;
4. Zell am See, Lofer, Saalfelden, Mittersill, Taxenbach zusammen einen
Wahlbezirk;
5. Tamsweg, St. Michael zusammen einen Wahlbezirk."
§ 7. In jedem für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden gebildeten Wahlbezirke ist der Sitz des politischen Bezirksamtes des im § 6 bei Festsetzung jedes Wahlbezirkes zuerst angeführten politischen Bezirkes der Wahlort.
Durch
Gesetz vom 7. September 1902 erhielt der § 7 folgende Fassung:
"§ 7. Für den im § 6 unter 1 angeführten Wahlbezirk ist Salzburg, für den
unter 2 angeführten Wahlbezirk Hallein, für den unter 3 angeführten Wahlbezirk
St. Johann, für den unter 4 angeführten Wahlbezirk Zell am See, für den unter 5
angeführten Wahlbezirk Tamsweg der Hauptwahlort.
Die für die einzelnen Wahlorte bestimmten Wahlkommissäre haben die
Teilwahlergebnisse auf kürzestem Wege dem politischen Beamten bekannt zu geben,
welchem am Hauptwahlorte die Ermittelung des Gesamtergebnisses der Abstimmung
des Wahlbezirkes obliegt.
Der bezeichnete Beamte hat erforderlichen Falles die engeren Wahlen in allen
zugehörigen Wahlorten anzuordnen und ist nach Durchführung derselben behufs
Ermittelung des Gesamtergebnisses in gleicher Weise vorzugehen.
Nach Feststellung des schließlichen Gesamtergebnisses ist der hierüber
aufgenommene Schlußakt samt allen an die Wahlkommissionen eingelangten Wahlakten
an den Landeschef zu leiten. Dies gilt auch im Falle von engeren Wahlen von den
deren Verfügung begründenden Akten."
§ 8. Von dem im § 6 unter 1. aufgeführten Wahlbezirke sind, drei, und von den Wahlbezirken sub 2. und 3. je zwei Abgeordnete, von dem Wahlbezirke sub 4. Ein Abgeordneter zu wählen.
Die Wahlmänner aller in Einem Wahlbezirke gelegenen Gemeinde (mit Ausnahme der nach § 2 zur Wahl von Abgeordneten berechtigten Städte und Märkte) bilden Einen Wahlkörper.
Durch
Gesetz vom 7. September 1902 erhielt der § 8 folgende Fassung:
"§ 8. Von dem im § 6 unter 1 angeführten Wahlbezirke sind 3, von den
unter 3 und 4 angeführten Wahlbezirken sind je 2, von den unter 2 und 5
angeführten Wahlbezirken ist je ein Abgeordneter zu wählen.
Für die Wahlen der Abgeordneten der Landgemeinden bilden die Wähler jeder
Ortsgemeinde, welche Wahlort ist, beziehungsweise, wenn mehrere Ortsgemeinden zu
einem Gruppenwahlorte vereinigt werden (§ 13), die Wähler der sämtlichen zu
einem Gruppenwahlort vereinigten Gemeinden einen Wahlkörper."
§ 9. Die Abgeordneten der Wählerclasse des großen Grundbesitzes sind durch directe Wahl der großjährigen, dem österreichischen Staatsverbande angehörigen Besitzer jener Güter, deren Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern (mit Ausnahme des Kriegszuschlages) wenigstens Einhundert Gulden beträgt, zu wählen.
Durch
Gesetz vom 7. September 1902 erhielt der § 9 folgende Fassung:
"§ 9. Die Abgeordneten der Wählerklasse des großen Grundbesitzes sind
durch direkte Wahl der großjährigen, dem österreichischen Staatsverbande
angehörigen Besitzer jener Güter, deren Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen
Realsteuern wenigstens zweihundert Kronen beträgt, wovon die Grundsteuer
mindestens einhundertsechzig Kronen ausmacht, zu wählen."
§ 10. Unter mehreren Mitbesitzern eines zur Wahl berechtigten Gutes kann nur Derjenige aus ihnen wählen, welchen sie hiezu ermächtigen.
Der Besitz zweier oder mehrerer Güter, deren Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern (mit Ausnahme des Kriegszuschlages) zusammengenommen wenigstens Einhundert Gulden beträgt, berechtigt ebenfalls zur Wahl.
Durch
Gesetz vom 7. September 1902 erhielt der § 10 folgende Fassung:
"§ 10. Unter mehreren Mitbesitzern eines zur Wahl berechtigenden Gutes
kann nur derjenige aus ihnen wählen, welchen sie hiezu ermächtigen.
Der Besitz zweier oder mehrerer Güter, deren Jahresschuldigkeit an
landesfürstlichen Realsteuern wenigstens zweihundert Kronen beträgt, wovon die
Grundsteuer mindestens einhundertsechzig Kronen ausmacht, berechtigt ebenfalls
zur Wahl im Großgrundbesitze."
§ 11. Für jene zur Wahl berechtigten Güter, in deren Besitz eine Corporation oder Gesellschaft sich befindet, ist das Wahlrecht durch jene Person auszuüben, welche nach den bestehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Normen berufen ist, die Corporation oder Gesellschaft nach außen zu vertreten.
Gemeinden, welche sich im Besitze von zur Wahl berechtigten Gütern befinden, können als solche dieses Wahlrecht nicht ausüben.
§ 12. Die Abgeordneten der im § 2 aufgeführten
Städte und Märkte sind durch directe Wahl aller jener nach dem besonderen
Gemeindestatute oder dem Gemeindegesetze vom 17. März 1849, Nr. 170 R.G.B. zur
Wahl der Gemeinderepräsentanz der, einen Wahlbezirk bildenden Städte und Märkte
berechtigten Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern zum ersten und zweiten Wahlkörper gehören
und im dritten Wahlkörper wenigstens zehn Gulden an directen Steuern entrichten;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile
aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directen Steuern gereihten
Gemeindewähler ausmachen. Diesen sind jene Personen anzureihen, welche nach
ihrer persönlichen Eigenschaft das active Wahlrecht in der Gemeinde besitzen.
Durch Gesetz vom 16. Jänner 1867 erhielt der § 12 folgende
Fassung:
"§ 12. Die Abgeordneten der im § 2 aufgeführten Städte und Märkte sind
durch direkte Wahl aller jener nach dem besonderen Gemeindestatute oder dem
Gemeindegesetze vom 2. Mai 1864 zur Wahl der Gemeindevertretung dieser Städte
und Märkte berechtigten und nach § 17 der Landtagswahlordnung vom Wahlrechte
nicht ausgeschlossenen Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern zum ersten und zweiten Wahlkörper gehören
und im dritten Wahlkörper mindestens zehn Gulden an direkten Steuern entrichten;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile
aller nach der Höhe der Jahresschuldigkeit an direkten Steuern gereihten
Gemeindewähler ausmachen. Diesen sind die Ehrenbürger oder Ehrenmitglieder und
jene Gemeindeangehörigen anzureihen, welche nach der Gemeindewahlordnung des
Landes § 1, Punkt 2, ohne Rücksicht auf Steuerzahlung wahlberechtigt sind,"
Durch
Gesetz vom 14. Oktober 1870 wurde zum § 12 folgende auslegende Bestimmung
gemacht:
"Artikel I. In Städten und Märkten, deren Einwohner mit Landbewohnern zu
einer Ortsgemeinde vereinigt sind, sind zur Wahl der Landtags-Abgeordneten für
die Städte und Märkte nur die nach § 12 der Landtags-Wahlordnung
wahlberechtigten Einwohner der Städte und Märkte mit Ausschluß der Landbewohner
berufen.
...
Artikel III. Die Entscheidung der Frage, ob die Bewohner der Städte und
Märkte und ebenso die davon ausgeschiedenen Landbewohner in Ausübung des ihnen
nach Artikel I und II zustehenden Wahlrechtes in zwei oder drei Wahlkörper zu
theilen seien (§ 12 und 14 der L.-T.-W.-O.) sowie die Bestimmung der Zahl der
Wahlmänner (§ 28. L.-T.-W.-O.) steht dem Vorstande der politischen
Bezirksbehörde nach Maßgabe der Gemeindeordnung, beziehungsweise der
Landtags-Wahlordnung zu.
Artikel IV. In jedem der Fälle des Artikels I. und II. hat der Vorstand
der Ortsgemeinde die demselben durch die Landtagswahl-Ordnung (§ 25, 28, 29, 30)
zugewiesenen Amtshandlungen zu pflegen."
Durch
Gesetz vom 7. September 1902 erhielt der § 12 folgende Fassung:
"§ 12. Die Abgeordneten der im § 2 angeführten Städte und Märkte sind
durch direkte Wahl aller jener nach dem besonderen Gemeindestatute oder dem
Gemeindegesetze vom 2. Mai 1864 zur Wahl der Gemeindevertretung dieser Städte
und Märkte berechtigten und nach dem Gesetze vom 13. Jänner 1867, Nr. 1, L.-G.-Bl.,
vom Wahlrechte nicht ausgeschlossenen Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern zum ersten und zweiten Wahlkörper gehören
und im dritten Wahlkörper seit wenigstens einem Jahre mindestens 8 K an direkten
landesfürstlichen Steuern entrichten,
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Dritteile aller
nach der Höhe der Jahresschuldigkeit an direkten landesfürstlichen Steuern
gereihten Gemeindewähler ausmachen und von den nächstfolgenden diejenigen,
welche seit mindestens einem Jahre wenigstens 8 K an direkten landesfürstlichen
Steuern entrichten.
Diesen sind die Ehrenbürger oder Ehrenmitglieder und jene Gemeinde-Angehörigen
anzureihen, welche nach dem Gemeindestatute beziehungsweise nach der
Gemeindewahlordnung des Landes, § 1, Punkt 2, ohne Rücksicht auf die
Steuerleistung wahlberechtigt sind.
Die Entscheidung der Frage, ob die Bewohner der Städte und Märkte zur Ausübung
des ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Wahlrechtes in zwei
oder drei Wahlkörper zu teilen seien, steht dem Vorstand der politischen
Bezirksbehörde nach Maßgabe der Gemeindeordnung, beziehungsweise der
Landtagswahlordnung zu."
§ 13. Die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat durch gewählte Wahlmänner zu geschehen.
Jede Gemeinde des Wahlbezirkes hat auf je fünfhundert Einwohner Einen Wahlmann zu wählen. Restbeträge, welche sich bei der Theilung der Einwohnerzahl durch fünfhundert ergeben, haben, wenn sie zweihundertfünfzig oder darüber betragen, als fünfhundert zu gelten, wenn sie weniger als zweihundertfünfzig betragen, unberücksichtigt zu entfallen.
Kleine Gemeinden, deren Einwohnerzahl weniger als fünfhundert beträgt, wählen Einen Wahlmann.
Durch
Gesetz vom 7. September 1902 erhielt der § 13 folgende Fassung:
"§ 13. Die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden erfolgt durch direkte
Wahl seitens der Wahlberechtigten. Jede Ortsgemeinde, welche nach der letzten
Volkszählung wenigstens 400 Einwohner zählt, ist Wahlort. Ortsgemeinden mit
weniger als 400 Einwohnern werden zum Zwecke der Wahl mit einer oder mehreren
der nächstgelegenen Ortsgemeinden desselben Gerichtsbezirkes, mit welchen sie
nach der letzten Volkszählung zusammen mindestens 400 Einwohner zählen, zu einer
Wahlgruppe vereinigt und haben in besonderen Gruppenwahlorten zu wählen.
Die Gruppenwahlorte bestimmt der Landeschef nach Einvernahme des
Landesausschusses im Verordnungswege."
§ 14. Die Wahlmänner jeder Gemeinde sind durch
jene nach dem Gemeindegesetze vom 17. März 1849, Nr. 170 R. G. B.
zur Wahl der Gemeinderepräsentanz berechtigten Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern den ersten und zweiten Wahlkörper bilden;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile
aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directen Steuern gereihten
Gemeindewähler ausmachen. Diesen sind jene Personen anzureihen, welche nach
ihrer persönlichen Eigenschaft das active Wahlrecht in der Gemeinde besitzen.
Durch Gesetz vom 16. Jänner 1867 erhielt der § 14 folgende
Fassung:
"§ 14. Die Wahlmänner jeder Gemeinde sind durch jene nach dem
Gemeindegesetze vom 2. Mai 1864 zur Wahl der Gemeindevertretung berechtigten und
nach § 17 der Landtagswahlordnung vom Wahlrechte nicht ausgeschlossenen
Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern den ersten und zweiten Wahlkörper bilden;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile
aller nach der Höhe der Jahresschuldigkeit an direkten Steuern gereihten
Gemeindewähler ausmachen. Diesen sind die Ehrenbürger oder Ehrenmitglieder und
jene Gemeinde-Angehörigen anzureihen, welche nach der Gemeindewahlordnung des
Landes § 1, Punkt 2, ohne Rücksicht auf Steuerzahlung wahlberechtigt sind,"
Durch
Gesetz vom 14. Oktober 1870 wurde zum § 14 folgende auslegende Bestimmung
gemacht:
"Artikel II. Jene nach § 14 der Landtagswahlordnung wahlberechtigten
Landbewohner, welche mit den Einwohnern von Städten und Märkten zu einer
Ortsgemeinde vereinigst sind, haben an der Wahl der Wahlmänner für die
Landgemeinden theilzunehmen.
Artikel III. Die Entscheidung der Frage, ob die Bewohner der Städte und
Märkte und ebenso die davon ausgeschiedenen Landbewohner in Ausübung des ihnen
nach Artikel I und II zustehenden Wahlrechtes in zwei oder drei Wahlkörper zu
theilen seien (§ 12 und 14 der L.-T.-W.-O.) sowie die Bestimmung der Zahl der
Wahlmänner (§ 28. L.-T.-W.-O.) steht dem Vorstande der politischen
Bezirksbehörde nach Maßgabe der Gemeindeordnung, beziehungsweise der
Landtags-Wahlordnung zu.
Artikel IV. In jedem der Fälle des Artikels I. und II. hat der Vorstand
der Ortsgemeinde die demselben durch die Landtagswahl-Ordnung (§ 25, 28, 29, 30)
zugewiesenen Amtshandlungen zu pflegen."
Durch
Gesetz vom 7. September 1902 erhielt der § 14 folgende Fassung:
"§ 14. Zur Wahl in den Landgemeinden sind jene Gemeindeglieder berufen,
welche nach dem Gemeindegesetze vom 2. Mai 1864 zur Wahl in die
Gemeindevertretung berechtigt und nach dem Gesetze vom 13. Jänner 1867, Nr. 1,
L.-G.-Bl., vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen sind und welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern zum ersten und zweiten Wahlkörper gehören
und im dritten Wahlkörper seit wenigstens einem Jahre mindestens 8 K an direkten
landesfürstlichen Steuern entrichten,
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Dritteile aller
nach der Höhe der Jahresschuldigkeit an direkten landesfürstlichen Steuern
gereihten Gemeindewähler ausmachen und von den nächstfolgenden diejenigen,
welche seit mindestens einem Jahre wenigstens 8 K an direkten landesfürstlichen
Steuern entrichten.
Diesen sind die Ehrenbürger oder Ehrenmitglieder und jene Gemeinde-Angehörigen
anzureihen, welche nach dem Gemeindestatute beziehungsweise nach der
Gemeindewahlordnung des Landes, § 1, Punkt 2, ohne Rücksicht auf die
Steuerleistung wahlberechtigt sind.
Jene wahlberechtigten Landbewohner, welche mit den Einwohnern der Städte und
Märkte zu einer Ortsgemeinde vereinigt sind, haben an die Wahl der Landgemeinden
ihres gerichtsbezirkes teilzunehmen und üben ihr Wahlrecht im Sinne der
Bestimmungen des § 13 dieser Wahlordnung dann in einem Gruppenwahlorte aus, wenn
der zum Behufe der Wahl ausgeschiedene ländliche Teil der Ortsgemeinden nach der
letzten Volkszählung nicht wenigstens 400 Einwohner zählt; im anderen Falle
haben sie ihr Wahlrecht in der Stadt oder dem Markte auszuüben.
Die Entscheidung der Frage, ob die vorgenannten Landbewohner für Ausübung des
ihnen zustehenden Wahlrechtes in zwei oder drei Wahlkörper zu teilen seien,
steht dem Vorstand der politischen Bezirksbehörde nach Maßgabe der
Gemeindeordnung, bezw. der Landtagswahlordnung zu.
In jedem Falle hat der Vorstand der Ortsgemeinde die ihm durch diese Wahlordnung
(§§ 28 und 29) zugewiesenen Amtshandlungen zu pflegen."
§ 15. Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur in Einem Wahlbezirke, und in der Regel nur persönlich ausüben.
Ausnahmsweise können Wahlberechtigte der Wählerclasse des großen Grundbesitzes ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben. Derselbe muß in dieser Wählerclasse wahlberechtigt seyn und er darf nur Einen Wahlberechtigten vertreten.
Wer in der Wählerclasse des großen Grundbesitzes wahlberechtiget ist, darf in keinem Wahlbezirke der beiden anderen Wählerclassen, und wer in einem Wahlbezirke der im § 2 genannten Städte wahlberechtiget ist, in keiner Landgemeinde wählen.
Ist ein Wahlberechtigter der Wählerclassen der Städte und Märkte und der Landgemeinden Mitglied mehrerer Gemeinden, so übt er das Wahlrecht bloß in der Gemeinde seines ordentlichen Wohnsitzes.
Durch Gesetz vom 31. Oktober 1868 erhielt der § 15
folgende Fassung:
"§ 15. Das Wahlrecht darf von jedem Wähler nur in Einem Wahlbezirke und
in der Regel nur persönlich ausgeübt werden.
Eine Ausnahme von letzterer Bestimmung findet statt:
a) Bezüglich der Frauenspersonen, welche, wenn sie in ehelicher Gemeinschaft
leben, ihr Wahlrecht durch den Ehegatten, sonst aber durch einen
Bevollmächtigten ausüben;
b) bezüglich der Wahlberechtigten der Wählerklasse des großen Grundbesitzes,
welchen gestattet ist, ihre Stimme durch einen Bevollmächtigten abzugeben.
Derselbe muß in dieser Wählerklasse wahlberechtigt sein und
er darf nur Einen Wahlberechtigten vertreten.
Wer in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes wahlberechtigt ist, darf in
keinem Wahlbezirke der beiden andern Wählerklassen, und wer in einem Wahlbezirke
der in § 2 genannten Städte und Märkte wahlberechtigt ist, in keiner
Landgemeinde wählen.
Ist ein Wahlberechtigter der Wählerklassen der Städte und Märkte und der
Landgemeinden Mitglied mehrerer Gemeinden, so übt er das Wahlrecht bloß in der
Gemeinde seines ordentlichen Wohnsitzes aus."
§ 16. Als Landtagsabgeordneter ist jeder wählbar, welcher:
a) österreichischer Staatsbürger,
b) dreißig Jahre alt ist,
c) im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sich befindet, und
d) in einer Wählerclasse des Landes, nämlich entweder in
jener des großen Grundbesitzes, oder in jener der Städte und Märkte, oder in jener der Landgemeinden zur Wahl der Landtagsabgeordneten
nach den Bestimmungen der vorausgehenden §§ 9 bis 14 wahlberechtiget
ist.
Diese Erfordernisse der Wählbarkeit gelten auch für die Abgeordneten der Handels- und Gewerbekammern.
§ 17. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage
sind ausgeschlossen:
a) Personen, welche eines Verbrechens oder Vergehens, oder einen aus
Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangenen Uebertretung
schuldig erkannt, oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, oder wegen
einer aus Gewinnsucht begangenen Uebertretung bloß aus Unzulänglichkeit
der Beweismittel von den Anklage freigesprochen worden sind;
b) Personen, welche wegen einer der unter a) bezeichneten strafbaren
Handlungen in Untersuchung gezogen worden sind, in solange diese Untersuchung
dauert, und
c) Personen, über deren Vermögen der Concurs eröffnet
oder das Vergleichsverfahren eingeleitet wurde, in solange die Concurs-
oder Vergleichsverhandlung dauert, und nach Beendigung der Verhandlung,
wenn sie hieran nicht für schuldlos erkannt worden sind.
Durch
Gesetz vom 13. Jänner 1869 wurde der § 17 aufgehoben und durch folgende
Bestimmungen ersetzt und ergänzt:
"§ 2. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage sind diejenigen
Personen ausgeschlossen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen der
Übertretung des Diebstahles, der Veruntreuung, der Theilnehmung hieran, oder des
Betruges (§§ 460, 461, 463, 464 Strafgesetz) zu einer Strafe verurtheilt worden
sind.
Diese Folge der Verurtheilung hat bei den im § 6 unter Zahl 1 bis 10 des
Gesetzes vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 131 aufgezählten Verbrechen mit
dem Ende der Strafe, bei andern Verbrechen mit dem Ablaufe von zehn Jahren, wenn
der Schuldige zu einer wenigstens fünfjährigen Strafe verurtheilt wurde, und
außerdem mit dem Ablaufe von fünf Jahren, bei den oben angeführten Übertretungen
aber mit dem Ablaufe von drei Jahren nach dem Ende der Strafe aufzuhören.
§ 3. Personen, über deren Vermögen der Coneurs eröffnet, oder das
Ausgleichsverfahren eingeleitet worden ist, sind während der Dauer der Concurs-
oder Ausgleichs-Verhandlung als Landtags-Abgeordnete nicht wählbar (§ 16 lit. c
der Landtags-Wahlordnung)."
Durch
Gesetz vom 13. Jänner 1869 wurde als Ergänzung zu § 17 bestimmt:
"§ 1. Wird gegen einen Landtags-Abgeordneten wegen einer strafbaren
Handlung ein Straferkenntniß gefällt, welches nach dem Gesetze den Verlust des
Wahlrechtes und der Wählbarkeit zu dem Landtage nach seiner zieht, so verliert
derselbe hiedurch auch die Mitgliedschaft im Landtage.
Während der strafgerichtlichen Untersuchung kann er die Funktion eines
Landtags-Mitgliedes nicht ausüben, wenn nicht der Landtag in Gemäßheit des
Gesetzes vom 3. Oktober 1861
R. G. Bl. Nr. 98 verlangt, daß die Untersuchung aufgeschoben und der
allenfalls verhängte Verhaft aufgehoben werde."
§ 18. Die Aufforderung zur Vornahme der Wahl geschieht in der Regel durch Erlässe des Landeschefs, welche den Tag, an dem die Wahl der Landtagsabgeordneten in den durch diese Wahlordnung bestimmten Wahlorten vorzunehmen ist, zu enthalten haben.
Die Festsetzung des Wahltages hat derart zu geschehen, daß alle nöthigen Vorbereitungen vor Eintritt desselben beendet werden können.
§ 19. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen für den Landtag hat in der Art zu geschehen, daß zuerst die Abgeordneten der Landgemeinden, dann die Abgeordneten der Städte und Märkte und der Handels- und Gewerbekammer, und endlich die Abgeordneten des großen Grundbesitzes gewählt, und daß die Wahlen für jede der beiden ersteren Wählerclassen im ganzen Lande an dem nämlichen Tage vorgenommen werden.
§ 20. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen ist durch die Landeszeitung und durch Plakate in allen Gemeinden des Herzogthumes Salzburg bekannt zu machen.
Die Ausschreibung einzelner Wahlen ist bezüglich der Wählerclasse des großen Grundbesitzes durch die Landeszeitung, bezüglich der Wählerclassen der Städte und Märkte und der Landgemeinden durch Plakate in den den Wahlbezirk bildenden Gemeinden zu verlautbaren.
§ 21. Alle Wahlberechtigten, welche nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung Einen Wahlkörper bilden, sind in eine besondere Liste einzutragen.
Die Wählerliste jedes Wahlkörpers ist von dem zu deren Anfertigung berufenen Organe in Evidenz zu erhalten und behufs der Vornahme der Wahl in zwei Parien auszufertigen.
§ 22. Die Wählerliste für den Wahlkörper des großen Grundbesitzes, ist vom Landeschef auszufertigen und durch Einschaltung in die Salzburger Zeitung unter Anberaumung einer vierzehntägigen, vom Tage der Kundmachung zu berechnenden Reclamationsfrist zu verlautbaren.
Reclamationen, die nach Ablauf der Frist erfolgen, sind als verspätet zurückzuweisen.
§ 23. Über den Grund oder Ungrund der die Aufnahme von Nichtwahlberechtigten oder die Weglassung von Wahlberechtigten betreffenden Reclamationen hat der Landeschef zu entscheiden, dem auch das Recht zusteht, bis zum Wahltermine Berichtigungen der Wählerlisten des großen Grundbesitzes von Amtswegen vorzunehmen.
§ 24. Sobald diese Wählerliste nach erfolgter Entscheidung überdie rechtzeitig eingebrachten Reclamationen richtig gestellt ist, werden für die einzelnen Wähler Legitimationskarten ausgefertigt, welche die fortlaufende Nummer der Wählerliste, den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahlhandlung zu enthalten haben.
Wahlberechtigten, welche im Lande Salzburg wohnen, sind ihre Legitimationskarten zuzusenden; die außerhalb Salzburg wohnenden Wahlberechtigten sind zur Erhebung ihrer Legitimationskarten durch die Salzburger Zeitung aufzufordern.
§ 25. Die Liste der Wähler in jeder der im § 2 angeführten Ortschaften ist von deren Gemeindevorstande mit genauer Beachtung der Bestimmungen der §§ 12 und 17 zu verfassen, und von dem Vorstande der politischen Behörde, welcher die Ortschaft untersteht, nach Vergleichung mit den Wählerlisten für die Gemeinderepräsentanz unter Bestätigung der Richtigkeit mitzufertigen.
Bei Verfassung dieser Wählerlisten haben die beider letzten Neuwahl der Gemeinderepräsentanz richtig gestellten Listen der Gemeindewähler als Basis zu dienen.
Durch
Gesetz vom 7. September 1902 erhielt der § 25 folgende Fassung:
"§ 25. Die Liste der Wähler in jeder der im § 2 angeführten
Ortschaften ist von deren Gemeinde-Vorstande mit genauer Beobachtung der
Bestimmungen des § 12 dieser Wahlordnung und des Gesetzes vom 13. Jänner 1869,
L.-G.-Bl. Nr. 1, zu verfassen und von dem Vorstande der politischen Behörde,
welchem die Gemeinde untersteht, nach Vergleichung mit den Wählerlisten für die
Gemeindevertretung unter Bestätigung der Richtigkeit mitzufertigen.
Bei der Verfassung dieser Wählerlisten haben die bei der letzten Wahl der
Gemeindevertretung richtig gestellten Listen der Gemeindewähler als Grundlage zu
dienen."
§ 26. Jede nach dem vorangehenden Paragraphe zur Bestätigung der Richtigkeit der Landtagswählerlisten der Städte und Märkte berufene politische Behörde hat den eingetragenen Wählern Legitimationskarten auszufertigen und zuzustellen, welche den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahlhandlung zu enthalten haben.
Die Wählerlisten jener Städte und Märkte, welche nicht der Wahlort sind, müssen dem Vorstande des politischen Amtes am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes eingesendet, und von demselben auch die zur Ausführung der Legitimationskarten nöthigen Weisungen über Ort, Tag und Stunde der Wahlhandlung eingeholt werden.
Durch
Gesetz vom 7. Februar 1886 wurde der § 26 durch folgende Bestimmungen geändert
und ergänzt:
"Artikel I. ...
... In solchen Wahlbezirken haben die Wahlkommissäre die Wahlakten an jene
politischen Beamten einzusenden, welchen im Hauptwahlorte die Ermittlung des
Gesammtergebnisses aller zusammengehörigen Abstimmungen nach der Anweisung des
Landeschefs obliegt.
Dieser Beamte hat erforderlichen Falles die engere Wahl in allen betreffenden
Wahlorten und Wahlversammlungen einzuleiten und nach Durchführung derselben zur
Ermittlung ihres Gesammtergebnisses in gleicher Weise vorzugehen.
..."
Durch
Gesetz vom 7. September 1902 erhielt der § 26 folgende Fassung:
"§ 26. Jede nach dem vorangehenden Paragraph zur Bestätigung der
Richtigkeit der Landtags-Wählerlisten der Städte und Märkte berufene politische
Behörde hat den eingetragenen Wählern Legitimationskarten anzufertigen und
zuzustellen, welche die fortlaufende Nummer der Wählerliste, den Vor- und
Zunamen, den Wohnort und die Wohnung des Wahlberechtigten, sowie den Ort, den
Tag und die Stunde der Wahlhandlung zu enthalten haben."
§ 27. Wenn mehrere Städte und Märkte zu Einem Wahlbezirke vereiniget sind, hat der Vorstand des politischen Amtes am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes die Wählerlisten der einzelnen Städte und Märkte in eine Hauptliste des Wahlbezirkes zusammenzustellen, und in doppelter Ausfertigung für die Wahlhandlung vorzubereiten.
Durch
Gesetz vom 7. Februar 1886 wurde der § 27 durch folgende Bestimmungen geändert
und ergänzt:
"Artikel I. ...
... In solchen Wahlbezirken haben die Wahlkommissäre die Wahlakten an jene
politischen Beamten einzusenden, welchen im Hauptwahlorte die Ermittlung des
Gesammtergebnisses aller zusammengehörigen Abstimmungen nach der Anweisung des
Landeschefs obliegt.
Dieser Beamte hat erforderlichen Falles die engere Wahl in allen betreffenden
Wahlorten und Wahlversammlungen einzuleiten und nach Durchführung derselben zur
Ermittlung ihres Gesammtergebnisses in gleicher Weise vorzugehen.
..."
§ 28. Behufs der Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat jede politische Bezirksbehörde für jede in ihrem Sprengel gelegene Gemeinde (mit alleiniger Ausnahme der im § 2 aufgeführten Städte und Märkte) auf Grund der bei der letzten Volkszählung ermittelten einheimischen Bevölkerung nach Vorschrift des § 13 die Anzahl der von jeder Gemeinde zu wählenden Wahlmänner festzusetzen und dem Gemeindevorstande mit der Weisung bekannt zu geben, das Verzeichniß der nach den Bestimmungen der §§ 14 und 17 zur Wahl der Wahlmänner berechtigten Gemeindeglieder zu verfassen und vorzulegen.
Durch
Gesetz vom 7. September 1902 wurde der § 28 aufgehoben und durch folgenden §
ersetzt:
"§ 28. Die Liste der Wähler jeder Landgemeinde ist von dem
Gemeinde-Vorsteher unter genauer Beobachtung des § 14 dieser Wahlordnung und des
Gesetzes vom 13. Jänner 1869, L.-G.-Bl. Nr. 1, zu verfassen."
§ 29. Der Vorstand der politischen Bezirksbehörde hat nach Einlangen des Verzeichnisses der zur Wahl der Wahlmänner berechtigten Gemeindeglieder den Tag, die Stunde und den Ort der Vornahme dieser Wahl festzusetzen, zu deren Leitung einen Abgeordneten als Wahlcommissär zu bestimmen und den Gemeindevorsteher von diesen Verfügungen rechtzeitig mit der Weisung in Kenntniß zu setzten, die wahlberechtigten Gemeindeglieder zur Vornahme der Wahl einzuladen.
Durch Gesetz vom 7. September 1902 wurde der § 29
aufgehoben und durch folgenden § ersetzt:
"§ 29. Bei Verfassung der Wählerlisten haben die bei der letzten
Wahl der Gemeinde-Vertretung richtig gestellten Listen der Gemeindewähler als
Grundlage zu dienen."
§ 30. Der Wahlcommissär hat das Verzeichniß der stimmberechtigten Gemeindeglieder zu prüfen, dessen Richtigkeit, sowie die geschehene Vorladung der Wähler zu bestätigen, und das Verzeichniß der Wahlberechtigten nebst der vorbereiteten Abstimmungsliste dem Gemeindevorstande zu übergeben, welcher vereint mit dem Wahlcommissär die Wahlcommission bildet.
Durch Gesetz vom 7. September 1902 wurde der § 30
aufgehoben und durch folgenden § ersetzt:
"§ 30. Der Vorstand der politischen Behörde, welchem die Gemeinde
untersteht, hat die ihm von den Gemeinde-Vorstehern eingesandten Listen nach
Vergleichung mit den Wählerlisten für die Gemeinde-Vertretung unter Bestätigung
der Richtigkeit mitzufertigen."
§ 31. Die Wahl der Wahlmänner hat am bestimmten Wahltage zur festgesetzten Stunde und in dem bezeichneten Versammlungsorte ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler zu geschehen, und sind dabei die Bestimmungen der nachfolgenden §§ 38, 39, 40, dann 42 bis einschließig 46 in analoge Anwendung zu bringen.
Jeder Wähler hat so viele Namen zu nennen, als Wahlmänner zu wählen sind.
Zur Giltigkeit der Wahl der Wahlmänner ist die absolute Mehrheit der Stimmenden nothwendig.
Wird diese bei der ersten Abstimmung nicht erzielt, so ist nach den Bestimmungen der §§ 47, 48 und 49 weiter vorzugehen.
Durch
Gesetz vom 17. Jänner 1870 erhielt der § 31 folgende Fassung:
"§ 31. Die Wahl der Wahlmänner hat am bestimmten Wahltage zur
festgesetzten Stunde und in dem bezeichneten Versammlungsorte ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Wähler zu geschehen, und sind dabei die Bestimmungen
der nachfolgenden §§ 38, 39, dann 41 bis einschließlich 46 in analoge
Anwendung zu bringen.
Jeder Wähler hat auf den Stimmzettel so viele Namen zu schreiben, als Wahlmänner
zu wählen sind.
Zur Giltigkeit der Wahl der Wahlmänner ist die absolute Mehrheit der Stimmenden
nothwendig.
Wird diese bei der ersten Abstimmung nicht erzielt, so ist nach den Bestimmungen
der §§ 47, 48 und 49 weiter vorzugehen."
Durch Gesetz vom 7. September 1902 wurde der § 31
aufgehoben und durch folgenden § ersetzt:
"§ 31. Der Vorstand der politischen Behörde hat die
gemeindeweise verfaßten Wählerlisten nach Bestätigung ihrer Richtigkeit an die
Gemeindevorsteher zurückzusenden. Diese Listen sind in jenen Orten, welche
selbst Wahlorte sind, in zweifacher Ausfertigung der Wahlhandlung zu Grunde zu
legen. Hinsichtlich der Gemeinden, welche zu einem Gruppenwahlorte gehören,
haben die Vorsteher die vorbereiteten Wählerlisten rechtzeitig vor der
Wahlhandlung dem Gemeindevorsteher des Gruppenwahlortes zu übersenden. Dieselben
sind als Teillisten aneinander gereiht für die Wahlhandlung zur Grundlage zu
nehmen."
§ 32. Der politische Bezirksvorsteher hat die Legalität des Wahlactes der Wahlmänner in jeder Gemeinde zu constatiren, und wenn sich nicht die Nothwendigkeit einer Neuwahl, die sogleich unter Angabe der Gründe anzuordnen ist, ergibt, die Gewählten in die doppelt auszufertigende der Liste der Wahlmänner des ganzen politischen Bezirkes einzutragen.
Durch Gesetz vom 7. September 1902 wurde der § 32
aufgehoben und durch folgenden § ersetzt:
"§ 32. Jede zur Bestätigung der Richtigkeit der Wählerlisten
berufene politische Behörde hat den Wählern Legitimationskarten auszustellen und
deren Zustellung an die Wähler zu veranlassen, beziehungsweise durch den
Gemeindevorsteher zu bewerkstelligen."
§ 33. Sobald durch geschehene Wahl der Wahlmänner in allen Landgemeinden des Bezirkes die Wahlliste der Wahlmänner vollständig ist, hat der politische Bezirksvorsteher den Wahlmännern Legitimationskarten auszufertigen und zuzustellen, welche die fortlaufende Nummer der Bezirksliste der Wahlmänner, den Namen und Wohnort des Wahlmannes, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahl des Landtagsabgeordneten zu enthalten haben.
Die Listen der Wahlmänner jener Bezirke, deren Amtsort nicht zugleich Wahlort ist, sind nebst den Acten über die Wahl der Wahlmänner dem Vorstande des politischen Bezirksamtes am Sitz des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes einzusenden und von demselben auch die zur Ausfüllung der Legitimationskarten nöthigen Weisungen über Ort, Tag und Stunde der Wahlhandlung einzuholen.
Durch Gesetz vom 7. September 1902 wurde der § 33
aufgehoben und durch folgenden § ersetzt:
"§ 33. Die Legitimationskarten haben die fortlaufende Nummer der
Wählerliste, den Vor- und Zunamen, den Wohnort und die Wohnung der
Wahlberechtigten, sowie den Ort, den Tag und die Stunde der Wahlhandlung zu
enthalten."
§ 34. Der Vorstand des politischen Amtes am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes hat die Listen der Wahlmänner aller zu einem Wahlbezirke vereinten politischen Bezirke in eine Hauptliste der Wahlmänner des Wahlbezirkes zusammenzustellen und in doppelter Ausfertigung für die Wahlhandlung vorzubereiten.
Durch Gesetz vom 7. September 1902 wurde der § 34
aufgehoben und durch folgenden § ersetzt:
"§ 34. Die Bestimmung der Wahlkommissäre für die Wahlen der
Abgeordneten aus den Kurien des großen Grundbesitzes, der Städte und Märkte und
der Handels- und Gewerbekammer steht dem Landeschef zu. Die Bestimmung der
Wahlkommissäre für die Wahlen der Abgeordneten aus der Kurie der Landgemeinden
erfolgt durch den Vorsteher jener politischen Bezirksbehörde, welcher der
Wahlort untersteht. Die politischen Beamten, welche das Gesamtergebnis der
Wahlen in den Hauptwahlorten zu ermitteln haben, bestimmt der Landeschef.
Das Amt des Wahlkommissärs ist - unbeschadet der den öffentlichen Beamten nach
den diesfalls geltenden Bestimmungen gebührenden Reisekosten und Diäten - ein
unbesoldetes Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte für jeden Wahlort
verpflichtet ist, in welchem er selbst das Landtagswahlrecht auszuüben hat.
Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind jene Personen, welche nach der
Gemeindeordnung bezw. nach dem Gemeindestatute für die Landeshauptstadt Salzburg
das Recht haben, die Wahl in die Gemeindevertretung abzulehnen."
§ 35. Die Leitung der in Gegenwart eines landesfürstlichen
Commissärs vorzunehmenden Wahlhandlung jedes Wahlkörpers wird einer Wahlcommission übertragen, welche zu
besteht hat:
1. für den Wahlkörper der großen Grundbesitzer aus vier
von den Wahlberechtigten und drei vom Landeschef aus der Mitte derselben ernannten Gliedern;
2. für den Wahlkörper der Stadt Salzburg aus dem Bürgermeister oder dem von
ihm bestellten Stellvertreter, aus drei von ihm beigezogenen Gemeinderäthen und
aus drei anderen vom Landeschef bestimmten Wahlberechtigten dieser Stadt;
3. für jeden Wahlkörper der im § 2 aufgeführten
Städte und Märkte aus dem Bürgermeister oder dem von
ihm bestellten Stellvertreter und zwei Mitgliedern der Gemeindevertretung
des Wahlortes und aus vier vom Wahlcommissär ernannten Gliedern;
4. für jeden Wahlkörper der Landgemeinden aus drei vom Wahlcommissär
und vier von den Wahlmännern ernannten Gliedern des Wahlkörpers.
Durch Gesetz vom 7. September 1902 erhielt der § 35
folgende Fassung:
"§ 35. Die Leitung der in Gegenwarte eines Wahlkommissärs
vorzunehmenden Wahlhandlung jedes Wahlkörpers wird einer Wahlkommission
übertragen, welche zu bestehen hat:
1. für den Wahlkörper des Großgrundbesitzes aus vier von den Wahlberechtigten
und drei vom Landeschef aus der Mitte derselben gewählten Gliedern;
2. für den Wahlkörper der Stadt Salzburg aus dem Bürgermeister oder dem von ihm
bestellten Stellvertreter, aus drei von ihm beigezogenen Gemeinderäten und aus
drei anderen vom Landeschef bestimmten Wahlberechtigten dieser Stadt;
3. für jeden Wahlkörper der in § 2 aufgeführten Städte und Märkte aus dem
Bürgermeister oder dem von ihm bestellten Stellvertreter und zwei Mitgliedern
der Gemeindevertretung des Wahlortes und aus vier vom Wahlkommissär ernannten
Wahlberechtigten;
4. für jeden Wahlort der Landgemeinden aus dem Gemeindevorsteher oder dem von
ihm bestellten Stellvertreter, aus zwei vom Wahlkommissär ernannten und zwei von
den bei der Wahlhandlung anwesenden Wahlberechtigten des Wahlortes,
beziehungsweise der Wahlgruppe, gewählten Mitgliedern."
§ 36. Die den Wählern und beziehungsweise Wahlmännern erfolgten Legitimationskarten berechtigen zum Eintritte in das bestimmte Wahllocale und haben als Aufforderung zu gelten, sich ohne jede weitere Vorladung an dem darauf bezeichneten Tage und zu der festgesetzten Stunde zur Vornahme der Wahl einzufinden.
Durch Gesetz vom 7. September 1902 erhielt der § 36
folgende Fassung:
"§ 36. Die den Wählern erfolgten Legitimationskarten berechtigen zum
Eintritte in das bestimmte Wahllokale und haben als Aufforderung zu gelten, sich
ohne jede weitere Vorladung an dem darauf bezeichneten Tag und zu der
festgesetzten Stunde zur Vornahme der Wahl einzufinden."
§ 37. An dem Tage der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Versammlungsorte wird die Wahlhandlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler mit der Constituirung der Wahlcommission begonnen, welche den Vorsitzenden aus ihrer Mitte ernennt und die Wählerlisten nebst den vorbereiteten Abstimmungsverzeichnisse übernimmt.
§ 38. Der Vorsitzende der Wahlcommission hat den versammelten Wählern den Inhalt der §§ 16 und 17 der Wahlordnung über die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften gegenwärtig zu halten, ihnen den Vorgang bei der Abstimmung und Stimmenzählung zu erklären und sie aufzufordern, ihre Stimmen nach freier Ueberzeugung ohne alle eigennützige Nebenrücksichten derart abzugeben, wie sie es nach ihrem besten Wissen und Gewissen für das allgemeine Wohl am zuträglichsten halten.
Durch Gesetz vom 7. September 1902 erhielt der § 38
folgende Fassung:
"§ 38. Der Vorsitzende der Wahlkommission hat den versammelten
Wählern den Inhalt des § 16 der Wahlordnung und des Gesetzes vom 13. Juni 1869,
L.-G.-Bl. Nr. 1, über die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften
gegenwärtig zu halten, ihnen den Vorgang bei der Abstimmung und Stimmenzählung
zu erklären und sie aufzufordern, ihre Stimmen nach freier Überzeugung, ohne
alle eigennützigen Nebenrücksichten derart abzugeben, wie sie es nach ihrem
besten Wissen und Gewissen für das allgemeine Wohl am zuträglichsten halten."
§ 39. Wenn Jemand vor dem Beginne der Abstimmung gegen die Wahlberechtigung einer in der Wählerliste aufgeführten Person Einsprache erhebt, und behauptet, daß bei ihr seit der Anfertigung der Wählerlisten ein Erforderniß des Wahlrechtes weggefallen sei, so wird darüber von der Wahlcommission sogleich und ohne Zulassung eines Recurses entschieden.
§ 40. Die Abstimmung selbst beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlcommission, in soferne sie wahlberechtigt sind, ihre Stimmen abgeben.
Hierauf werden durch ein Mitglied der Wahlcommission die Wähler in der Reihenfolge, wie ihre Namen in der Wählerliste eingetragen sind, zur Stimmgebung aufgerufen.
Wahlberechtigte, die nach geschehenem Aufrufe ihres Namens in die Wahlversammlung kommen, haben erst, wenn die ganze Wählerliste durchgelesen ist, ihre Stimmen abzugeben und sich deßhalb bei der Wahlcommission zu melden.
Durch
Gesetz vom 17. Jänner 1870 erhielt der § 40 folgende Fassung:
"§ 40. Die Abstimmung geschieht mit Stimmzetteln, auf denen so viele
Namen zu verzeichnen sind, als Abgeordnete gewählt werden sollen."
§ 41. Jeder zur Abstimmung aufgerufene Wähler hat unter Abgabe seiner Legitimationskarte mit genauer Bezeichnung jene Person zu nennen, die nach seinem Wunsche Abgeordneter zum Landtage werden soll.
Entfallen auf Einen Wahlkörper zwei oder mehrere Abgeordnete, so hat jeder Wähler so viele Namen zu nennen, als Abgeordnete zu wählen sind.
Durch
Gesetz vom 17. Jänner 1870 erhielt der § 41 folgende Fassung:
"§ 41. Zuerst haben die Mitglieder der Wahlkommission, insoferne sie
wahlberechtigt sind, ihre Stimmzettel abzugeben.
Hierauf werden durch ein Mitglied der Wahlkommission die Wähler in der
Reihenfolge, wie ihre Namen in der Wählerliste eingetragen sind, aufgerufen und
es haben die Anwesenden ihre Stimmzettel, jedoch jeder einzeln, abzugeben.
Sobald die Wählerliste einmal durchgelesen ist, können die noch übrigen Wähler,
ohne an eine Reihenfolge gebunden zu sein, ihre Stimmzettel abgeben. Zugleich
mit dem Stimmzettel wird von jedem Wähler die Legitimationskarte übergeben,
dieselbe jedoch abgesondert von dem Stimmzettel hinterlegt. Der Umstand, daß ein
der Kommission bekannter Wähler die ihm ordnungsmäßig zugestellte
Legitimationskarte nicht vorweisen kann, macht des Wahlrechtes nicht verlustig."
§ 42. Wenn sich bei der Stimmgebung über die Identität eines Wählers Anstände ergeben, so entscheidet darüber sogleich die Wahlcommission ohne Zulassung eines Recurses.
Durch
Gesetz vom 17. Jänner 1870 erhielt der § 42 folgende Fassung:
"§ 42. Wenn sich bei der Abgabe des Stimmzettels über die Identität eines
Wählers Anstände ergeben, so entscheidet darüber die Wahlkommission ohne
Zulassung eines Rekurses."
§ 43. Jede Abstimmung wird in die hierzu vorbereiteten Rubriken des zweifachen Abstimmungsverzeichnisses neben dem Namen des Wählers eingetragen.
Die Eintragung besorgt in dem einen Verzeichnisse der vom Wahlcommissär der Wahlcommission beizugebende Schriftführer und gleichzeitig ein Mitglied der Wahlcommission in dem zweiten Verzeichnisse, welches als Gegenliste die Controle der Eintragung bildet.
Durch
Gesetz vom 17. Jänner 1870 erhielt der § 43 folgende Fassung:
"§ 43. Die Namen der erscheinenden Wähler werden in dem zweifachen
Verzeichnisse eingetragen, die Stimmzettel in die Wahlurne gelegt.
Die Eintragung der Namen der Wähler besorgt in dem einen Verzeichnisse der vom
Wahlkommissär der Wahlkommission beigegebene Schriftführer und gleichzeitig ein
Mitglied der Wahlkommission in dem zweiten Verzeichnisse, welches die Controle
bildet."
§ 44. Wahlstimmen, die unter Bedingungen oder mit Beifügung von Aufträgen an den zu Wählenden abgegeben werden, sind ungiltig.
Ueber die Giltigkeit oder Ungiltigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet sogleich die Wahlcommission ohne Zulassung des Recurses.
Durch
Gesetz vom 17. Jänner 1870 erhielt der § 44 folgende Fassung:
"§ 44. Stimmzettel, die mit Beifügung von Bedingungen oder Aufträgen an
die zu Wählenden abgegeben werden, sind ungiltig.
Über die Giltigkeit oder Ungiltigkeit eines Stimmzettels entscheidet sogleich
die Wahlkommission ohne Zulassung eines Rekurses."
§ 45. Die Wahl muß in der Regel im Laufe des dazu bestimmten Tages vollendet werden. Treten aber Umstände ein, welche den Anfang, Fortgang oder die Beendigung der Wahl verhindern, so kann die Wahlhandlung von der Wahlcommission mit Zustimmung des Wahlcommissärs auf den nächstfolgenden Tag verschoben oder verlängert werden. Die Bekanntmachung darüber hat für die Wähler auf ortsübliche Weise zu geschehen.
§ 46. Sobald alle anwesenden Wähler ihre Stimmen abgegeben haben, ist von dem Vorsitzenden der Wahlcommission die Stimmgebung für geschlossen zu erklären, das zweifache Abstimmungsverzeichniß von der Wahlcommission und dem Wahlcommissär zu unterzeichnen und mit der Scrutinirung sogleich zu beginnen.
Das Resultat der vollendeten Stimmzählung ist von dem Vorsitzenden der Wahlcommission sogleich bekannt zu geben.
Durch
Gesetz vom 17. Jänner 1870 erhielt der § 46 folgende Fassung:
"§ 46. Nachdem alle Stimmzettel abgegeben worden sind, wird vom
Vorsitzenden der Wahlkommission die Abstimmung für beendet erklärt und dann das
Scrutinium in der Art vorgenommen, daß die in jedem Stimmzettel verzeichneten
Namen in die hiezu vorbereiteten Rubriken des zweifachen
Abstimmungsverzeichnisses eingetragen werden.
Wenn auf einem Stimmzettel mehr Namen verzeichnet sind, als Abgeordnete gewählt
werden sollen, so werden nur diejenigen Namen von Wählbaren gezählt, die zuerst
aufgeschrieben stehen. Über die gänzliche oder theilweise Giltigkeit oder
Ungiltigkeit eines Wahlzettels entscheidet sogleich die Wahlkommission ohne
Zulassung eines Rekurses.
Nach Vollendung des zweifachen Abstimmungsverzeichnisses wird dasselbe von der
Wahlkommission und dem Wahlkommissär unterzeichnet, und vom Vorsitzenden der
Wahlkommission das Resultat der Abstimmung sogleich bekannt gegeben."
§ 47. Zur Giltigkeit der Wahl jedes Landtagsabgeordneten ist die absolute Mehrheit der Stimmenden nothwendig.
Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet in allen Fällen das Los, welches von dem Vorsitzenden der Wahlcommission zu ziehen ist.
§ 48. Kommt bei dem Abstimmungsacte für einen oder den anderen zu wählenden Abgeordneten keine solche Stimmenmehrheit zu Stande, so wird ein zweites Scrutin vorgenommen, und falls auch bei diesem nicht die nöthige Mehrheit sich herausstellt, zu der engeren Wahl geschritten.
Durch
Gesetz vom 7. Februar 1886 erhielt der § 48 folgende Fassung:
"§ 48. Kommt bei dem ersten Abstimmungsakte für einen oder den andern zu
wählenden Abgeordneten keine absolute Stimmenmehrheit zu Stande, so wird zu der
engeren Wahl geschritten."
§ 49. Bei der engeren Wahl haben die Wähler sich auf jene Personen zu beschränken, die beim zweiten Scrutin nach Denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich hatten.
Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Abgeordneten.
Jede Stimme, welche beim dritten Scrutin auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten.
Durch
Gesetz vom 7. Februar 1886 erhielt der § 49 folgende Fassung:
"§ 49. Bei der engeren Wahl haben die Wähler sich auf jene Personen zu
beschränken, die beim ersten Skrutinium nach denjenigen, welche die absolute
Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich hatten.
Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte
von der Zahl der noch zu wählenden Abgeordneten.
Jede Stimme, welche beim zweiten Skrutinium auf eine nicht in die engere Wahl
gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten."
§ 50. Wenn die erforderliche Anzahl Abgeordneter gehörig gewählt ist, wird das über die Wahlhandlung geführte Protokoll geschlossen, von den Gliedern der Wahlcommission und dem landesfürstlichen Commissär unterschrieben, gemeinschaftlich unter Anschluß der Abstimmungsverzeichnisse und Stimmzählungslisten - und bei Wahlen der Abgeordneten der Landgemeinden auch unter gleichzeitiger Beilegung der Wahlacten der Wahlmänner - versiegelt, mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen und dem landesfürstlichen Commissär zur Einsendung an den Landeschef übergeben.
Durch
Gesetz vom 17. Jänner 1870 erhielt der § 50 folgende Fassung:
"§ 50. Wenn die erforderliche Anzahl Abgeordneter gehörig gewählt ist,
wird das über die Wahlhandlung geführte Protokoll geschlossen, wenn den
Mitgliedern der Wahlkommission und dem landesfürstlichen Kommissär
unterschrieben, gemeinschaftlich unter Anschluß der Abstimmungsverzeichnisse,
der Stimmzählungslisten und der Stimmzettel, und bei Wahlen von Abgeordneten der
Landgemeinden unter gleichzeitiger Beilegung der Wahlakten der Wahlmänner
versiegelt, mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen und dem
landesfürstl. Kommissär zur Einsendung an den Landes-Chef übergeben."
Durch
Gesetz vom 7. Februar 1886 wurde der § 50 durch folgende Bestimmungen geändert
bzw. ergänzt:
"Artikel I. ...
Nach Feststellung des schließlichen Gesammtergebnisses ist der darüber
aufgenommene Schlußakt sammt allen von den Wahlkommissionen eingelangten Akten
an den Landeschef zu leiten.
Dieß gilt auch, falls die engere Wahl angeordnet werden mußte, von den diese
Verfügung begründenden Akten."
Durch Gesetz vom 7. September 1902 erhielt der § 50
folgende Fassung:
"§ 50. Wenn die erforderliche Anzahl der Abgeordneten gehörig
gewählt ist, wird das über die Wahlhandlung geführte Protokoll geschlossen, von
den Mitgliedern der Wahlkommission und dem Wahlkommissär unterschrieben, unter
Anschluß der Abstimmungsverzeichnisse, der Stimmenzählungslisten und der
Stimmzettel gemeinschaftlich versiegelt, mit einer den Inhalt bezeichnenden
Aufschrift versehen und dem Wahlkommissär zur Einsendung an den mit der
Ermittlung des Gesamtergebnisses im Hautpwahlorte betrauten politischen Beamten,
beziehungsweise an den Landeschef übergeben."
§ 51. Der Landeschef hat nach Einsichtnahme der an ihn gelangten Wahlacten jedem gewählten Abgeordneten, gegen den nicht einer der durch § 17 normirten Ausschließungsgründe von der Wählbarkeit vorliegt, ein Wahlcertificat ausfertigen und zustellen zu lassen.
Dieses Certificat berechtigt den gewählten Abgeordneten zum Eintritte in den Landtag und begründet in solange die Vermuthung der Giltigkeit seiner Wahl, bis das Gegentheil erkannt ist.
Durch Gesetz vom 7. September 1902 erhielt der § 51
folgende Fassung:
"§ 51. Der Landeschef hat nach Einsichtnahme der an ihn gelangten
Wahlakten jedem gewählten Abgeordneten, gegen den nicht einer der durch das
Gesetz vom 13. Jänner 1869, L.-G.-Bl. Nr. 1, normierten Ausschließungsgründe von
der Wählbarkeit vorliegt, ein Wahlzertifikat auszufertigen und zustellen zu
lassen.
Dieses Zertifikat berechtigt den gewählten Abgeordneten zum Eintritt in den
Landtag und begründet insolange die Vermutung der Giltigkeit seiner Wahl, bis
das Gegenteil erkannt ist."
§ 52. Sämmtliche Wahlacten hat der Landeschef an den Landesausschuß zu leiten, welcher dieselben zu prüfen und darüber an den Landtag zu berichten hat, dem die Entscheidung über die Zulassung der Gewählten zusteht (§ 30 der Landesordnung).
Bei der ersten nach dieser Wahlordnung vorzunehmenden Wahl sind die sämmtlichen Wahlacten unmittelbar dem Landtage behufs dieser Entscheidung zu übergeben.
§ 53. Während der Dauer der ersten Landtagsperiode können Anträge auf Aenderung der Bestimmungen dieser Wahlordnung durch absolute Stimmenmehrheit des nach § 37 der Landesordnung überhaupt beschlußfähigen Landtages beschlossen werden.
Nach Ablauf der ersten sechsjährigen Landtagsperiode ist zu einem Beschlusse des Landtages über beantragte Aenderungen der Wahlordnung die Gegenwart von mindestens drei Viertheilen aller Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich.