aufgehoben durch
Gesetz vom 22. Februar 1919,
betreffend die Wahlordnung für den Landtag (Landtagswahlordnung) (LGuVoBl.
Nr. 14/1919)
Über Antrag des Landtages Meines Herzogtumes Salzburg finde ich anzuordnen wie folgt:
Artikel I.
Die auf das kaiserliche Patent vom 26. Februar 1861, Nr. 20 R.-G.-Bl., beziehungsweise die Gesetze vom 31. Oktober 1868, Nr. 30 L.-G.-Bl., 13. Jänner 1869, Nr. 1 L.-G.-Bl., 17. Jänner 1870, Nr. 8 L.-G.-Bl., 14. Oktober 1870, Nr. 37 L.-G.-Bl., 29. Jänner 1885, Nr. 5 L.-G.-Bl., 7. Februar 1886, Nr. 12 L.-G.-Bl., 21. Mai 1901, Nr. 18 L.-G.-Bl. und 7. September 1002, Nr. 30 L.-G.-Bl., gegründete Landtagswahlordnung wird hiemit außer Kraft gesetzt und hiefür bestimmt:
§ 1. Wahlbezirk des großen Grundbesitzes. Für die Wahl der Abgeordneten des großen Grundbesitzes bildet das ganze Herzogtum Salzburg einen Wahlbezirk.
Die Wähler haben in einem Wahlkörper 5 Abgeordnete zu wählen. Der Wahlort ist die Stadt Salzburg.
§ 2.
Wahlbezirke der Städte und Märkte. Die Wahlbezirke für die Abgeordneten
aus der Wählerklasse der Städte und Märkte und der den letzteren
gleichgestellten Gemeinden und Ortschaften sind:
1. die Landeshauptstadt Salzburg,
2. die Stadt Hallein,
3. die Stadt Radstadt,
4. die Märkte Neumarkt, Oberndorf, Seekirchen und Straßwalchen,
5. die Märkte Abtenau, Golling, Kuchl,
6. die Märkte Bischofshofen, Hofgastein, St. Johann, Schwarzach, St. Veit,
Wagrain, Werfen und die Ortschaft Badgastein der gleichnamigen Gemeinde,
7. die Märkte Lofer, Mittersill, Rauris, Saalfelden, Taxenbach, Zell am See,
8. die Märkte Mauterndorf, St. Michael, Tamsweg,
9. die Gemeinden Gnigl und Maxglan.
§ 3. Von diesen 9 Wahlbezirken hat die Stadt Salzburg 6, jeder andere Wahlbezirk einen Abgeordneten zu wählen.
§ 4. Die Handels- und Gewerbekammer in Salzburg hat zwei Abgeordnete zu wählen.
Für diese Wahlen haben die Mitglieder der Kammer den Wahlkörper zu bilden.
§ 5. Jene wahlberechtigten Landbewohner, welche mit den Einwohnern der Städte und Märkte zu einer Ortsgemeinde vereinigt sind, haben an der Wahl der Landgemeinden ihres Wahlbezirkes teilzunehmen.
Diese Bestimmung findet jedoch auf die Gemeinden Gnigl und Maxglan keine Anwendung.
§ 6. Wahlbezirke
der Landgemeinden. Für die Wahl der Abgeordneten aus der
Wählerklasse der Landgemeinden haben die Wahlbezirke zu bilden:
1. Die Landgemeinden des politischen Bezirkes Salzburg (Flachgau) mit Ausnahme
der Gemeinden Gnigl und Maxglan mit 4 Abgeordneten;
2. die Landgemeinden des politischen bezirkes Hallein (Tennengau) mit 1
Abgeordneten;
3. die Landgemeinden des politischen Bezirkes St. Johann (Pongau) mit Ausnahme
der Ortschaft Badgastein mit 2 Abgeordneten;
4. die Landgemeinden des politischen Bezirkes Zell am See (Pinzgau) mit 3
Abgeordneten;
5. die Landgemeinden des politischen Bezirkes Tamsweg (Lungau) mit 1
Abgeordneten.
§ 7. Wahlbezirke der 4. Wählerklasse. Zur Wahl der Abgeordneten der
4. Wählerklasse haben die WAhlbezirke zu bilden:
1. die Stadt Salzburg,
2. die in § 2, Z. 2 bis 9 genannte Städte, Märkte, Gemeinden und Ortschaften,
3. die Landgemeinden des politischen Bezirkes Salzburg,
4. die Landgemeinden der politischen Bezirke Hallein und Tamsweg,
5. die Landgemeinden des politischen Bezirkes St. Johann,
6. die Landgemeinden des politischen Bezirkes Zell am See.
In der 4. Wählerklasse hat jeder Wahlbezirk einen Abgeordneten zu wählen.
§ 8. Veränderungen in den Wahlbezirken. Im Falle der Bildung neuer politischer Bezirke haben die Wahlberechtigten der neugebildeten Bezirke ihr Wahlrecht in jenem Wahlbezirke auszuüben, zu welchem sie in dieser Wahlordnung zugeteilt sind.
Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes finden auch auf Gemeinden (Gemeindeteile) sinngemäße Anwendung.
§ 9. Wahlorte. In jedem Wahlbezirke der Städte und Märkte, der Landgemeinden und der 4. Wählerklasse ist jede Ortsgemeinde, beziehungsweise in diesem Gesetze aufgeführte Ortschaft Wahlort und alle Wahlberechtigten eines solchen bilden einen Wahlkörper.
Die Bestimmung der Hauptwahlorte obliegt dem Landeschef.
§ 10. Wahlrecht im großen Grundbesitze. Die Abgeordneten des großen Grundbesitzes sind durch die eigenberechtigten, dem österreichischen Staatsverbande angehörigen Besitzer eines oder mehrerer im Lande Salzburg gelegenen Güter, deren Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern wenigstens 200 K beträgt, wovon die Grundsteuer mindestens 160 K ausgemacht und durch jene inländischen Korporationen und Gesellschaften, welche im Besitze solcher Güter stehen, zu wählen.
§ 11. Unter mehreren Mitbesitzern eines in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes zur Wahl berechtigten Gutes kann nur derjenige aus ihnen wählen, welchen mindestens 2/3 der Mitbesitzer, die nach § 10 wahlberechtigt sind, hiezu ermächtigen, wofern die hiernach vertretenen Besitzanteile mindestens die Hälfte des Gutes ausmachen und die auf dieselben entfallende Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern die im § 10 festgesetzte Höhe erreicht.
§ 12. Stiftungen und Fonds, sowie das Land und die Gemeinden, welche zur Wahl berechtigende Güter besitzen, können als solche das Wahlrecht nicht ausüben.
§ 13. Wahlrecht in den Städten, Märkten und Landgemeinden. Die Abgeordneten der Städte und Märkte und der denselben gleichgestellten Gemeinden sowie Ortschaften und der Landgemeinden sind durch direkte Wahl aller eigenberechtigten Gemeindemitglieder zu wählen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und seit einem vollen Jahre in der Gemeinde mindestens 8 K an landesfürstlichen direkten Steuern zu entrichten haben, ferner jener, welche nach der Gemeindeordnung (Gemeindestatut) wegen ihrer Berufsstellung oder des nachgewiesenen Bildungsgrades oder des ihnen erteilten Ehrenbürgerrechtes oder der Ehrenmitgliedschaft das Wahlrecht ohne Rücksicht auf eine Steuerzahlung besitzen.
Öffentliche Gesellschafter einer Erwerbsunternehmung, insoferne sie den Bestimmungen dieser Wahlordnung entsprechen, haben das Wahlrecht nach Maßgabe der auf jeden entfallenden Quote der von dieser Erwerbsunternehmung bezahlten Gesamtsteuer. Inländische Korporationen, Vereine und Gesellschaften, welche seit einem vollen Jahre mindestens 8 K an landesfürstlichen direkten Steuern in der Gemeinde entrichten, sind hinsichtlich der Ausübung es aktiven Wahlrechtes den physischen Personen gleich gestellt. Stiftungen, Fonde, dem Lande und den Gemeinden steht kein Wahlrecht zu.
§ 14. In der 4. Wählerklasse. In der vierten Wählerklasse ist in den Landgemeinden (§ 7, Z. 3 bis 6) jeder eigenberechtigte österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechtes, welcher das 24. Lebensjahr vollendet hat und vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen ist, in jener Gemeinde wahlberechtigt, in welcher er am Tage der Ausschreibung der Wahl seit wenigstens einem Jahre seinen Wohnsitz hat.
In den im § 7, Z. 1 und 2 aufgeführten Städten, Märkten und in den denselben gleichgestellten Gemeinden und Ortschaften ist in der 4. Wählerklasse jede Person wahlberechtigt, bei welcher die im ersten Absatz festgesetzten Bedingungen zutreffen, wenn diese Person keiner anderen Wählerklasse angehört.
§ 15. Stimmrecht. Jeder Wahlberechtigte hat das Recht auf eine Stimme.
Eine Ausnahme findet statt bezüglich der Mitglieder der Handels- und Gewerbekammer, welchen das persönliche Wahlrecht je nach Zugehörigkeit zu einer Wählerklasse auch in dieser zusteht, ferner bezüglich der Wahlberechtigten des großen Grundbesitzes und der Landgemeinden in der vierten Wählerklasse der Landgemeinden.
Wer in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes wahlberechtigt ist, darf in keinem Wahlbezirke der Städte und Märkte oder - von obiger Ausnahme abgesehen, - der Landgemeinden wählen.
Jeder andere Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht in jener Gemeinde aus, in welcher er am Tage der Ausschreibung der Wahl seinen Wohnsitz hat.
Sind die einzelnen Teile dieser Gemeinde (Ortschaften) verschiedenen Wahlbezirken zugewiesen, so übt der Wahlberechtigte sein Wahlrecht in jenem Gemeindeteile aus, in dem er zur Zeit der Ausschreibung der Wahl wohnt.
Wenn der Wahlberechtigte mehrere Wohnsitze inne hat, so ist für die Ausübung der Wahl derjenige Wohnsitz maßgebend, an dem derselbe zur Zeit der Ausschreibung der Wahl ein öffentliches Amt bekleidet oder falls diese Voraussetzung nicht zutrifft, den Sitz seiner Berufstätigkeit hat oder, wenn auch dieses Kriterium nicht anwendbar ist, wo sich in der angegebenen Zeit sein Hauptwohnsitz im Lande befindet.
Kann die Entscheidung gemäß der vorstehenden Bestimmungen nicht getroffen werden, steht dem Wahlberechtigten frei, in welcher Wohnsitzgemeinde er sein Wahlrecht ausüben will.
§ 16. Wählbarkeit. Als Landtagsabgeordneter ist jeder männliche österreichische Staatsbürger wählbar, welcher 30 Jahre alt ist, im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sich befindet und in einer Wählerklasse des Landes wahlberechtigt ist. Diese Erfordernisse der Wählbarkeit gelten auch für die Abgeordneten der Handels- und Gewerbekammer.
§ 17.
Ausschluß vom Wahlrechte und der Wählbarkeit. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
1. Diejenigen, welche eine Armenversorgung aus öffentlichen oder
Gemeindemitteln genießen oder in dem der Wahl unmittelbar vorausgegangenen Jahr
genossen haben oder welche überhaupt der öffentlichen Mildtätigkeit zur Last
fallen.
Als Armenversorgung oder als Akte der öffentlichen
Mildtätigkeit sind jedoch in Bezug auf das Wahlrecht nicht anzusehen:
Unterstützungen aus den Krankenkassen, Unfall-, Alters- und Invalidenrenten,
unentgeltliche Verpflegung in den öffentlichen Krankenanstalten, die Befreiung
vom Schulgelde, die Beteilung mit Lehrmitteln oder mit Stipendien, sowie auch
Notstandsaushilfen.
2. Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, bis zur
Beendigung desselben und, wenn der Gemeinschuldner ein Kaufmann ist, bis zur
Erlangungd er Wiederbefähigung zu den im § 246 der Konkursordnung vom 25.
Dezember 1868, R.-G.-Bl. Nr. 1 ex 1869, bezeichneten Rechten.
3. Personen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen der Übertretung des Diebstahles, der Veruntreuung, der Teilnehmung hieran, des
Betruges, der Kuppelei (§§ 460, 461, 463, 464, 512 St.-G.) wegen der im § 1 des
Gesetzes vom 28. Mai 1881, R.-G.-Bl. Nr. 47 und in § 1 des Gesetzes vom 25. Mai
1883, R.-G.-Bl. Nr. 78, bezeichneten Straftaten oder wegen Übertretung der §§ 1,
2, 3, 4 und 5, vorletzter Absatz des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R.-G.-Bl. Nr.
89, zu einer Strafe verurteilt worden sind.
Diese Folge der Verurteilung hat bei den im § 6, Z. 1 bis 10 des
Gesetzes vom 15. November 1867, R.-G.-Bl. Nr. 131, aufgezählten Verbrechen mit
dem Ende der Strafe, bei anderrn Verbrechen mit dem Ablaufe von 10 Jahren, wenn
der Schuldige zu einer wenigstens fünfjährigen Strafe verurteilt wurde, und
außerdem mit dem Ablaufe von fünf Jahren, bei den übrigen oben angeführten
Straftaten aber mit dem Ablaufe von drei Jahren nach dem Ende der Strafe aufzuhören.
4. Personen, welche wegen eines Vergehens nach § 45, 47, 48 und 49 des
Wehrgesetzes vom 11. April 1889, R.-G.-Bl. Nr. 41, zu einer Strafe verurteilt
worden sind, für die Dauer von 3 Jahren nach dem Ende der Strafe.
5. Personen, welche wegen eines Vergehens gegen die strafrechtlichen
Bestimmungen zum Schutze der Wahlfreiheit nach Maßgabe der Bestimmungen des
Gesetzes vom 26. Jänner 1907, R.-G.-Bl. Nr. 18, gerichtlich zu einer Strafe
verurteilt worden sind, wenn die Tathandlung bei Wahlen zum Abgeordnetenhause
des Reichsrates oder zu den Landtagen begangen wurde.
6. Personen, welche unter Polizeiaufsicht gestellt oder in einer
Zwangsarbeitsanstalt abgegeben wurden, bis nach Ablauf von drei Jahren nach
Erlöschen der Polizeiaufsicht, beziehungsweise nach Entlassung aus der
Zwangsarbeitsanstalt.
7. Personen, welchen seitens des Gerichtes die väterliche Gewalt über ihre
Kinder entzogen wurde, so lange die betreffenden Kinder unter fremder
Vormundschaft stehen, jedenfalls aber während drei Jahren nach der gerichtlichen
Verfügung.
8. Personen, welche wegen Trunkenheit oder Trunksucht auf Grund des allgemeinen
Strafgesetzes oder anderer noch einzuführender Gesetzesbestimmungen mehr als
zweimal zu einer Arreststrafe veruteilt worden sind, für die Dauer von drei
Jahren nach dem Ende der Strafe.
Durch
Gesetz vom 13. Jänner 1869 wurde als Ergänzung zu § 17 bestimmt:
"§ 1. Wird gegen einen Landtags-Abgeordneten wegen einer strafbaren
Handlung ein Straferkenntniß gefällt, welches nach dem Gesetze den Verlust des
Wahlrechtes und der Wählbarkeit zu dem Landtage nach seiner zieht, so verliert
derselbe hiedurch auch die Mitgliedschaft im Landtage.
Während der strafgerichtlichen Untersuchung kann er die Funktion eines
Landtags-Mitgliedes nicht ausüben, wenn nicht der Landtag in Gemäßheit des
Gesetzes vom 3. Oktober 1861
R. G. Bl. Nr. 98 verlangt, daß die Untersuchung aufgeschoben und der
allenfalls verhängte Verhaft aufgehoben werde."
§ 18. Die in dauernder oder zeitlicher aktiver Dienstleistung stehenden Offiziere, Militärgeistlichen, Gagisten ohne Rangsklasse und Personen des Mannschaftsstandes der bewaffneten Macht, beziehungsweise der Gendarmerie - die zeitlich Beurlaubten inbegriffen - können weder wählen, noch gewählt werden.
Von der Wählbarkeit sind außer den obigen auch alle in aktiver Dienstleistung befindlichen Beamten der bewaffneten Macht ausgeschlossen.
Die Wählbarkeit wird jedoch bezüglich jener Angehörigen der bewaffneten Macht nicht beschränkt, welche lediglich infolge der gesetzlichen Verpflichtung zu Waffen-(Dienst)-Übungen während der betreffenden Zeit in aktiver Dienstleistung stehen.
§ 19. Ausübung des Wahlrechtes, Bevollmächtigung. Das Wahlrecht darf von jedem Wähler in der Regel nur persönlich ausgeübt werden.
Eine Ausnahme von dieser
Bestimmung findet statt:
a) bezüglich der weiblichen Staatsbürger, welche, wenn sie in ehelicher
Gemeinschaft leben und deren Ehegatte in einer der vier Wählerklassen
wahlberechtigt ist, ihr Wahlrecht durch diesen, sonst aber durch einen
Bevollmächtigten ausüben;
b) bezüglich der Wahlberechtigten des großen Grundbesitzes, welchen gestattet
ist, ihre Stimme durch einen Bevollmächtigten, der der Wählerklasse des großen
Grundbesitzes angehört, abzugeben;
c) bezüglich derjenigen Personen, welche zur Besorgung öffentlicher Geschäfte
vom Wahlorte abwesend sind;
d) bezüglich der inländischen Korporationen, Vereine und Gesellschaften.
Inländischen Korporationen, Vereinen und Gesellschaften steht es frei, das Wahlrecht entweder durch die zur Vertretung nach außen berufenen Personen oder durch Vollmachtsträger auszuüben. Steht die Vertretung nach außen mehreren Personen zu, so haben dieselben entweder einen aus ihrer Mitte, der das Wahlrecht besitzt, schriftlich zur Ausübung der Wahl zu bestellen oder durch einen Vollmachtsträger zu wählen. Den unter c) bezeichneten Personen steht die Ausübung des Wahlrechtes durch einen Bevollmächtigten zu.
Jeder Vollmachtsträger darf nur einen Wahlberechtigten vertreten und muß selbst in einer Wählerklasse wahlberechtigt sein.
In der Handels- und Gewerbekammer und in der vierten Wählerklasse sind Vollmachten ausgeschlossen.
§ 20. Erfordernisse der Vollmachten. Die Vollmachten müssen vom Aussteller selbst unterfertigt sein und unzweideutig auf die Ausübung des Wahlrechtes in der Wählerklasse des Vollmachtgebers lauten.
Die Vollmacht berechtigt den Vollmachtträger zu allen, den Wählern bei dem Wahlakte zustehenden Befugnissen und auch zur allfälligen Behebung der Wahleinladung. Außerhalb der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder ausgestellte Vollmachten müssen beglaubigt sein.
Die Vollmacht kann, bevor die Stimme abgegeben ist, von dem bei der Wahl persönlich erscheinenden männlichen Wähler widerrufen werden. Besitzen mehrere gleichzeitig beim Wahlakte anwesende Personen von ein- und derselben Person eine Vollmacht, so ist diejenige anzunehmen, welche das jüngste Datum trägt.
Tragen die Vollmachten das gleiche Datum, so sind dieselben zurückzuweisen. Wurde die Vollmacht eines Wählers bereits angenommen, so ist jede weitere Vollmacht desselben ohne Rücksicht auf den Tag der Ausstellung abzuweisen.
§ 21. Wahlpflicht. In der Wählerklasse der Landgemeinden und in der vierten Wählerklasse wird die Wahlpflicht nach Ma0gabe der hierüber zu erlassenden besonderen gesetzlichen Bestimmungen festgesetzt. Dieselbe hat jedoch auf weibliche Staatsbürger keine Anwendung zu finden, desgleichen nicht auf solche Wahlberechtigte, welche mittelst Vollmacht zu wählen berechtigt sind.
siehe hierzu das Gesetz vom 15. Februar 1909, womit in Gemäßheit des § 21 der Landtagswahlordnung für das Herzogtum Salzburg die Wahlpflicht zur Wahl der Abgeordneten eingeführt wird (LGuVoBl. 27/1909).
§ 22. Wahlausschreibung. Der Landeschef ordnet durch Erlässe die Vornahme und den Tag der Walen an.
§ 23. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen für den Landtag hat in der Art zu geschehen, daß zuerst die Abgeordneten der vierten Wählerklasse, dann der Landgemeinden, dann der Städte und Märkte und der Handels- und Gewerbekammer und endlich des großen Grundbesitzes gewählt, und daß die Wahlen in jeder Wählerklasse im ganzen Lande an dem nämlichen Tage vorgenommen werden.
§ 24. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen ist durch die Landes-Zeitung und durch Anschlag in allen Gemeinden des Landes bekannt zu machen.
Die Ausschreibung einzelner Wahlen ist bezüglich der Wählerklasse des großen Grundbesitzes durch die Landes-Zeitung, bezüglich der Wählerklassen der Städte und Märkte, der Landgemeinden und der vierten Wählerklasse durch Anschlag in den den Wahlbezirk bildenden Gemeinden zu verlautbaren.
§ 25. Anlage der Wählerlisten. Die Wählerlisten, mit Ausschluß der Wählerlisten des großen Grundbesitzes und der Handels- und Gewerbekammer haben die Gemeinde-Vorsteher (Bügermeister) zweifach mit Beobachtung der Vorschriften der §§ 13, 14, 15, 17 und 18 dieser Landtagswahlordnung anzufertigen und sind hiebei alle Wahlberechtigten der Gemeinde (Gemeindeteile), welche zu derselben Wählerklasse gehören, in alphabetischer Ordnung mit forlaufender Nummern in diese Listen einzutragen.
Wählen die Wahlberechtigten einer Gemeinde in verschiedenen Wahlbezirken, so ist für jeden Gemeindeteil, der einem Wahlbezirke zugewiesen ist, eine besondere Wählerliste anzufertigen. Ebenso sind, wenn die Wahlhandlung innerhalb einer Gemeinde in mehreren Wahllokalitäten (§ 31) vollzogen werden soll, die Wählerlisten für jede Wahlsektion abgesondert anzufertigen.
Die Wählerliste für den Wahlkörper des großen Grundbesitzes ist nach den steuerämtlichen Ausweisen vom Landeschef anzulegen.
Die Wählerliste für die Handels- und Gewerbekammer ist vom Präsidenten durch Verzeichnung der wahlberechtigten Mitglieder (§ 4) anzufertigen.
§ 26. Reklamationsverfahren. Die Wählerliste mit Ausschluß der Wählerlisten des großen Grundbesitzes und der Handels- und Gewerbekammer haben die Gemeindevorsteher (Bürgermeister) im Amtslokale der Gemeinde zu Jedermanns Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig ist diese Auflegung unter Anberaumung einer 14tägigen, vom Tage der Kundmachung zu berechnenden Frist zur Einbringung von Einwendungen öffentlich bekannt zu machen.
Je eine Ausfertigung der Listen hat der Gemeindevorsteher an die unmittelbar vorgesetzte politische Behörde vorzulegen. - Einwendungen gegen die Wählerliste können von den Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkörpers wegen Aufnahme von Nichtwahlberechtigten oder Weglassung von Wahlberechtigten bei dem Gemeindevorsteher eingebracht werden.
Die bei dem Gemeindevorsteher einlangenden Einwendungen sind von ihm innerhalb drei Tagen an die unmittelbar vorgesetzte politische Behörde, in der Stadt Salzburg an den Landeschef vorzulegen.
Wird die Streichung eines in der Wählerliste Eingetragenen verlangt, so ist an denselben eine Verständigung zu richten, damit er Gelegenheit habe, sich hierüber binnen 48 Stunden beim Gemeindevorsteher (Bürgermeister) oder bei der zur Entscheidung berufenen Behörde mündlich oder schriftlich zu äußern.
Über die rechtzeitig eingebrachten Einwendungen entscheidet der Vorsteher der landesfürstlichen politischen Behörde, welchem die Gemeinde unmittelbar untersteht, über die Einwendungen gegen die Wählerlisten der Stadt Salzburg an den Landeschef. - Gegen die Entscheidungen der politischen Bezirksbehörden kann innerhalb drei Tagen die Berufung an den Landeschef eingebracht werden. Die Entscheidung des Landeschefs ist in allen Fällen endgiltig.
Einwendungen und Berufungen, die nach Ablauf der Frist eingebracht werden, sind als verspätet zurückzuweisen. Der Vorsteher der politischen Behörde, dem die Gemeinde unmittelbar unterstellt ist, hat bis 48 Stunden vor dem Wahltermine etwa notwendige Berichtigungen der Wählerlisten von Amtswegen vorzunehmen.
Die Wählerlisten für den großen Grundbesitz sind durch Einschaltung in der "Salzburger Zeitung" unter Anberaumung einer vierzehntägigen, vom Tage der Kundmachung zu berechnenden Frist zur Einbringung von Einwendungen seitens der Wahlberechtigten dieses Wahlkörpers wegen Aufnahme von Nichtwahlberechtigten oder Weglassung von Wahlberechtigten zu verlautbaren. Einwendungen gegen diese Wählerliste sind direkt beim Landeschef einzubringen, welcher über dieselben endgiltig zu entscheiden hat. Bezüglich der Wählerliste des großen Grundbesitzes und der Wählerlisten der Stadt Salzburg ist die Berichtigung der Wählerliste bis zu dem im obigem Absatze bestimmten Zeitpunkte vom Landeschef zu bewirken.
§ 27. Bestätigung der Wählerlisten. Vor Ausfertigung der Wahleinladungen ist die Richtigstellung der Wählerlisten zur Wahl im Großgrundbesitze vom Landeschef, in der Stadt Salzburg vom Bürgermeister, zur Wahl in den übrigen Städten und Märkten, Landgemeinden und in der vierten Wählerklasse von dem Vorstande der politischen Bezirksbehörde, dem der Wahlort untersteht, zu bestätigen.
§ 28. Wahleinladungen. Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens hat zur Wahl im Großgrundbesitze der Landeschef, zur Wahl in den übrigen Wählerklassen mit Ausschluß der Handels- und Gewerbekammer der Vorstand der politischen Bezirksbehörde, in der Stadt Salzburg der Bürgermeister den Wählern die Wahleinladungen auszustellen.
Diese Wahleinladungen sind den Wählern des großen Grundbesitzes, welche im Lande Salzburg wohnen, durch die Post zuzusenden, außerhalb des Landes wohnende Wahlberechtigte dieser Wählerklasse sind durch die Landes-Zeitung zur Erhebung ihrer Wahleinladungen aufzufordern.
Die Zustellung der Wahleinladungen ist in allen Wählerklassen mit Ausnahme des Großgrundbesitzes und der Handels- und Gewerbekammer durch die Gemeinde-Vorstehungen zu bewirken. Auch sind die Wähler in ortsüblicher Weise aufzufordern, ihre Wahleinladungen in jenen Fällen, in denen sie aus welchem Grunde immer längstens drei Tage vor dem Wahltage nicht zugestellt worden wären, persönlich zu erheben. Für in Verlust geratene Wahleinladungen sind durch die mit der Ausstellung derselben betrauten Behörden Duplikate auszufertigen.
§ 29. Die Wahleinladungen haben die fortlaufende Nummer der Wählerliste, den Vor- und Zunamen, den Wohnort der Wahlberechtigten, sowie den Ort, den Tag, die Stunde des Beginnes der Wahlhandlung und die Schlußstunde der Stimmenabgabe zu enthalten.
§ 30. Zum Vollzug der Wahl der Abgeordneten sind den Wählern mit den Wahleinladungen weiße Stimmzettel auszufolgen. Es steht jedoch den Wählern frei, andere, jedoch ähnliche weiße Stimmzettel zu verwenden.
§ 31. Die Leitung der in Gegenwart eines Wahlkommissärs vorzunehmenden Wahlhandlung jedes Wahlkörpers wird einer Wahlkommission übertragen. In größeren Orten sind über Antrag der Gemeinde-Vorsteher (Bürgermeister) vom Landeschef mehrere Wahlsektionen zu bestellen und ist sodann die Zuweisung der Wähler an dieselben nach örtlicher Zugehörigkeit oder alphabetisch vorzunehmen.
In diesem Falle ist auch die Sektion zu bestimmen, welcher die Ermittlung des Ergebnisses der Wahl im Wahlorte obliegt.
Die
Wahlkommissionen haben zu bestehen:
1. Für den Wahlkörper des großen Grundbesitzes aus vier von den Wahlberechtigten
und drei vom Landeschef aus der Mitte derselben ernannten Mitgliedern.
2. Für den Wahlkörper der Stadt Salzburg, beziehungsweise die zu bestellenden
Sektionen in der Wählerklasse der Städte und Märkte aus dem Bürgermeister oder dem von ihm
bestellten Stellvertretern, aus je drei von ihm beigezogenen Gemeinderäten und aus
je drei anderen vom Landeschef bestimmten Wahlberechtigten dieser Stadt.
3. Für den Wahlkörper der Handels- und Gewerbekammer aus dem Präsidenten oder
dessen Stellvertreter und aus zwei von der Wahlversammlung zu bestellenden
Mitgliedern.
4. Für jeden Wahlkörper der in Städte und Märkte, der Landgemeinden und der
vierten Wählerklasse, bezw. für jede zu bestellende Sektion aus dem
Gemeinde-Vorsteher (Bürgermeister) oder dem von ihm bestellten Stellvertreter,
aus zwei von der Gemeinde-Vertretung des Wahlortes bestellten und aus zwei vom Wahlkommissär
aus den bei Beginn der Wahlhandlung anwesenden Wahlberechtigten ernannten
Mitgliedern.
§ 32. Von den Wahlkommissären. Die Bestimmung der Wahlkommissäre für die Wahlen der Abgeordneten aus der Wählerklasse des großen Grundbesitzes, der Städte und Märkte, der Handels- und Gewerbekammer und aus der vierten Wählerklasse in der Stadt Salzburg steht dem Landeschef zu. Derselbe bestimmt auch diejenigen politischen Beamten, welchen an den Hauptwahlorten die Ermittlung des Gesamtergebnisses der Wahl obliegt.
Die Wahlkommissäre für die Wahlen der Abgeordneten aus der Wählerklasse der Landgemeinden und der vierten Wählerklasse in den einzelnen Wahlorten (mit Ausschluß der Landeshauptstadt Salzburg) hat der Vorstand jeder politischen Bezirksbehörde, welcher der Wahlort untersteht, zu bestellen.
Das Amt des Wahlkommissärs ist - unbeschadet der für öffentliche Beamte geltenden Vorschriften - ein unbesoldetes Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte für jeden Wahlort verpflichtet ist, in welchem er selbst das Landtagswahlrecht auszuüben hat.
Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind diejenigen Personen, welche nach der Gemeindeordnung beziehungsweise nach dem Gemeindestatute für die Landeshauptstadt Salzburg das Recht haben, die Wahl in die Gemeindevertretung abzulehnen.
Der Wahlkommissär hat für die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises von Seite der Wahlkommission hat derselbe nicht zuzulassen. Nach Beginn der zur Vornahme der Wahl bestimmten Stunde hat der Wahlkommissär Ansprachen an die Wähler im Wahllokale nicht zu gestatten.
§ 33. Vornahme des Wahlaktes. Die den Wählern erfolgten Wahleinladungen haben als Aufforderung zu gelten, sich zur Vornahme der Wahl einzufinden.
Nur die mit der Wahleinladung versehenen Wähler haben behufs Abgabe der Stimme Zutritt in das Wahllokal; nach Abgabe der Stimmen haben dieselben das Wahllokal sofort wieder zu verlassen. Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, sind die Wähler nur einzeln in das Wahllokal; nach Abgabe der Stimmen haben dieselben das Wahllokal sofort wieder zu verlassen. Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, sind die Wähler nur einzeln in das Wahllokal einzulassen. Eine solche Verfügung kann von der politischen Bezirksbehörde, in der Stadt Salzburg vom Bürgermeister oder vom Wahlkommissär getroffen werden.
Dem Wahlakte sind über Wunsch der wahlwerbenden Parteien zwei bis fünf Vertrauensmänner aus der Mitte der Wahlberechtigten beizuziehen, welche dem Wahlakte bis zur Verkündigung des Ergebnisses der Stimmenzählung anzuwohnen berechtigt sind.
Diese Vertrauensmänner werden vor der Wahl von den wahlwerbenden Parteien der politischen Bezirksbehörde, in der Stadt Salzburg dem Bürgermeister namhaft gemacht, behufs Bestimmung der Anzahl aus der Mitte der Vorgeschlagenen unter tunlichster Berücksichtigung aller wahlwerbenden Parteien.
Diese Vertrauensmänner haben lediglich als Zeugen der Wahlhandlung zu fungieren und steht ihnen kein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung zu.
Während der Wahlhandlung sind im Wahllokale sowie in dem Gebäude, in dem sich dieses Lokal befindet, und in der näheren Umgebung um das Gebäude in dem Umkreise, welcher von der politischen Bezirksbehörde, in der Stadt Salzburg vom Bürgermeister, bestimmt wird, Ansprachen an die Wähler sowie sonstige Wahlagitationen jeder Art untersagt. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß der Verkehr der Wähler zu und von dem Wahllokale sich ungestört vollziehen kann.
§ 34. An dem Tage der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Versammlungsorte wird die Wahlhandlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler mit der Bestellung der Wahlkommission begonnen. - Diese ernennt den Vorsitzenden und Schriftführer aus ihrer Mitte und übernimmt die Wählerlisten.
Der Vorsitzende der Wahlkommission hat den versammelten Wählern den Inhalt des §§ 16, 17 und 18 der Wahlordnung über die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften gegenwärtig zu halten, ihnen den Vorgang bei der Abstimmung und Stimmenzählung zu erklären und sie aufzufordern, ihre Stimmen nach freier Überzeugung, ohne alle eigennützigen Nebenrücksichten derart abzugeben, wie sie es nach ihrem besten Wissen und Gewissen für das allgemeine Wohl am zuträglichsten halten.
§ 35. Wenn jemand vor Abgabe seiner Stimme gegen die Wahlberechtigung einer in der Wählerliste aufgeführten Person Einsprache erhebt, und behauptet, daß bei ihr seit der Anfertigung der Wählerlisten ein Erfordernis des Wahlrechtes weggefallen sei, so wird darüber von der Wahlkommission sogleich und ohne Zulassung eines Rekurses entschieden.
§ 36. Stimmenabgabe. Die Abstimmung geschieht mittelst Stimmzetteln, auf denen so viele Namen unzweideutig verzeichnet werden sollen, als Abgeordnete zu wählen sind.
Diese Verzeichnung kann stattfinden durch Schrift, Druck, andere Vervielfältigung oder durch Aufkleben vorbereiteter Zettel.
Sind mehrere Namen als zu wählende Abgeordnete auf einem Stimmzettel enthalten, so werden nur die zuerst verzeichneten gezählt. Weist ein Stimmzettel weniger Namen als zu wählende Abgeordnete auf, so macht dieser Umstand den Stimmzettel noch nicht ungiltig.
Ist der Name ein und derselben Personen auf einem Stimmzettel mehrmals verzeichnet, so wird er bei der Zählung der Stimmen nur einmal gezählt. Stimmen, welche auf eine in Gemäßheit des § 17 und 18 von der Wählbarkeit ausgeschlossene Person gefallen, Stimmen, welche an Bedingungen geknüpft sind, endlich Stimmen, welche die damit bezeichnete Person nicht deutlich entnehmen lassen, sind ungiltig und werden den abgegebenen Stimmen nicht beigezählt.
§ 37. Zuerst haben die Mitglieder der Wahlkommission, insoferne sie wahlberechtigt sind, ihre Stimmzettel abzugeben.
Hierauf werden, soferne die Wahlkommission nicht anders verfügt, die Wähler in der Reihenfolge, wie ihre Namen in der Wählerliste eingetragen sind, aufgerufen und es haben die Anwesenden ihre Stimmzettel, jedoch jeder einzeln, abzugeben.
Findet eine Verlesung der Wählerliste nicht statt, oder ist diese beendet, so sind die Stimmzettel in der Reihenfolge des Erscheinens der Wähler vor der Wahlkommission abzugeben.
Der Vorsitzende der Wahlkommission übernimmt von jedem Wähler den von dem letzteren zusammengefalteten Stimmzettel, legt jeden einzelnen in die Wahlurne und wacht darüber, daß nicht mehrere Stimmzettel anstatt eines abgegeben werden.
Zugleich mit dem Stimmzettel ist die Wahleinladung und die allfällige Vollmacht vorzuweisen, letztere auf ihre Giltigkeit sogleich zu prüfen, erstere aber dem Wähler wieder zurückzustellen. Vollmachtsträger von zur Besorgung öffentlicher Geschäfte vom Wahlorte Abwesenden haben eine ämtliche Bestätigung dieser Abwesenheit abzugeben. - Dieselbe hat nur für den Tag, auf den sie lautet, Giltigkeit.
§ 38. Über Zweifel in betreff der Person eines Wählers entscheidet die Wahlkommission.
§ 39. Die Abgabe eines Stimmzettels und die Zulassung einer Vollmacht ist in der Wählerliste durch den Schriftführer in den hiezu neben dem Namen des Wählers vorbereiteten Abteilungen ersichtlich zu machen. Außerdem sind durch ein Mitglied der Wahlkommission die Wähler, die einen Stimmzettel abgegeben haben und bei Bevollmächtigungen die Namen der Vollmachtgeber und Vollmachtträger in ein eigenes Abstimmungsverzeichnis einzutragen.
Das Abstimmungsverzeichnis dient zur Überwachung der Eintragung der Abgabe eines Stimmzettels in der Wählerliste.
Über die Giltigkeit eines Stimmzettels und Zulassung einer Vollmacht entscheidet sogleich die Wahlkommission.
§ 40. Entscheidungen der Wahlkommissionen. Die Beschlüsse der Wahlkommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; der Vorsitzende hat nur bei Stimmengleichkeit mitzustimmen. In diesem Falle ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
Gegen die Entscheidung der Wahlkommission ist eine Beschwerde nicht zulässig.
§ 41. Verlängerung der Wahl. Die Wahl soll in der Regel im Laufe des dazu bestimmten Tages vollendet werden.
Im Falle besonderer Umstände kann die Wahlhandlung von der Wahlkommission mit Zustimmung des Wahlkommissärs auf den nächstfolgenden Tag verschoben oder verlängert werden.
Die Bekanntmachung darüber hat für die Wähler in der ortsüblichen Weise zu geschehen.
§ 42. Schluß der Stimmenabgabe. Stimmenzählung. Die Abgabe der Stimmen ist zur bestimmten Stunde zu schließen. Es dürfen jedoch Wähler, welche noch vor Ablauf der bestimmten Schlußstunde erschienen und anwesend sind, von der Stimmenabgabe nicht ausgeschlossen werden. Nach Abschluß der Stimmmgebung, welche vom Vorsitzenden der Wahlkommission auszusprechen ist und noch vor der Stimmenzählung, werden von demselben die Stimmzettel in den Wahlurnen untereinandergemengt, sodann herausgenommen und gezählt. Hiebei entfaltet ein Mitglied der Wahlkommission jeden Stimmzettel einzeln und übergibt ihn nach genommener Einsicht dem Vorsitzenden, welcher denselben laut abliest und zur Einsicht an die anderen Kommissionsmitglieder weitergibt.
Durch den Schriftführer und ein weiteres Mitglied der Wahlkommission ist jeder, der als Abgeordneter eine Stimme erhält, in die zweifach vorbereiteten Stimmzählungslisten namentlich einzutragen und neben seinem Namen die Zahl 1, bei der zweiten auf ihn fallenden Stimme die Zahl 2 usw. beizusetzen.
Nach Vollendung der Stimmenzählung sind die Stimmzählungslisten von der Wahlkommission und dem Wahlkommissär zu fertigen und ist das Ergebnis der Abstimmung vom Vorsitzenden sofort bekannt zu geben.
§ 43. Mitteilung des Wahlergebnisses. Der Wahlkommissär hat, wenn die Abgeordnetenwahl in mehr als einer Wahlversammlung stattfindet, das Ergebnis der Abstimmung dem Wahlkommissär des Hauptwahlortes, beziehungsweise bei der Wahl in Sektionen dem mit der Ermittlung des Ergebnisses der Wahl vom Landeschef betrauten Wahlkommissär sogleich, wenn möglich telegraphisch mitzuteilen.
§ 44. Zur Giltigkeit der Wahl jedes Landtagsabgeordneten ist die absolute Mehrheit der Stimmenden notwendig.
Wenn mehr Personen, als zu wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit für sich haben, so entscheidet die überwiegende Stimmenzahl oder bei gleicher Stimmenzahl das vom Vorsitzenden zu ziehende Los darüber, wer von ihnen als gewählt anzusehen sei.
§ 45. Engere Wahl. Kommt bei dem ersten Abstimmungsakte für einen oder den anderen zu wählenden Abgeordneten keine absolute Stimmenmehrheit zustande, so ist zur engeren Wahl zu schreiten.
Die Anordnung der engeren Wahl, welche in der gleichen Weise, wie die Hauptwahl durchzuführen ist, obliegt dem Wahlkommissär des Wahl-, beziehungsweise, wenn die Wahlhandlung in mehr als einer Wahlversammlung stattfindet, des Hauptwahlortes.
§ 46. Bei der engeren Wahl können die sämtlichen Wähler ohne Rücksicht, ob sie sich bei der Hauptwahl beteiligt haben, teilnehmen und haben die Wähler sich auf jene Personen zu beschränken, welche in dem ersten Wahlgange nach denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten, die meisten Stimmen für sich hatten. Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen sit immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Abgeordneten. Bei gleicher Stimmenzahl hat der Vorsitzende der Wahlkommission am Wahl-, beziehungsweise Hauptwahlort das Los zu ziehen. Jede Stimme, welche bei der engeren Wahl auf eine in dieselbe nicht gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten. Sind bei der engeren Wahl alle abgegebenen giltigen Stimmen zwischen sämtlichen in die Wahl gebrachten Personen gleich geteilt, so daß jede von ihnen die Hälfte aller Stimmen für sich hat, so entscheidet das von dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende Los, wer von ihnen als gewählt anzusehen ist.
Insoweit außer diesem Falle die absolute Stimmenmehrheit nicht erzielt wird, ist die engere Wahl fortzusetzen, bis hinsichtlich aller zu wählenden Abgeordneten die absolute Stimmenmehrheit oder die vorerwähnte gleiche Teilung der Stimmen zwischen allen in die engere Wahl gebrachten Personen erreicht ist, in welche letzterem Falle schließlich das vom Vorsitzenden der Wahlkommission u ziehende Los entscheidet.
§ 47. Vollmachten bei engerer Wahl. Vollmachten, welche bereits im ersten Wahlgange abgegeben wurden, bleiben für denselben Vollmachtsträger auch in der engeren Wahl dann giltig, wenn vor dem Erscheinen dieses Vollmachtsträgers vor der Wahlkommission nicht bereits ein anderer Vollmachtsträger von demselben Vollmachtsgeber eine Vollmacht abgegeben hat.
§ 48. Schluß des Wahlaktes. Nach Abschluß des Wahlaktes wird das über die Wahlhandlung geführte Protokoll, in welchem besondere Vorkommnisse der Wahl, sämtliche Entscheidungen der Wahlkommission nebst den Gründen und das Ergebnis der Wahl zu verzeichnen sind, geschlossen, von den Mitgliedern der Wahlkommission und dem Wahlkommissär unterschrieben, unter Anschluß der Wählerliste, des Abstimmungsverzeichnisses, der Stimmzählungslisten, der Stimmzettel, Abwesenheitsbestätigungen und Vollmachten gemeinschaftlich versiegelt, mit einer den Inhalt bezeichneten Aufschrift versehen und dem Wahlkommissär behufs Vorlage an den Landeschef, beziehungsweise Übersendung an den mit der Ermittlung des Ergebnisses der Wahl betrauten Wahlkommissär übergeben.
Letzterer stellt das Wahlresultat übersichtlich dar und leitet sodann die an ihr gelangten Akten an den Landeschef.
§ 49. Bestätigung der Wahl. Der Landeschef hat nach Einsichtnahme der Wahlakten jedem gewählten Abgeordneten, der nicht gemäß § 17 und 18 dieses Gesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, eine Bestätigung der erfolgten Wahl auszufertigen und zustellen zu lassen.
Diese Bestätigung berechtigt den gewählten Abgeordneten zum Eintritte in den Landtag und begründet insolange die Vermutung der Giltigkeit seiner Wahl, bis das Gegenteil vom Landtage erkannt ist.
§ 50. Prüfung der Wahlakten. Sämtliche Wahlakten hat der Landeschef an den Landesausschuß zu leiten, welcher dieselben zu prüfen und darüber an den Landtag zu berichten hat. Diesem steht die Entscheidung über die Giltigkeit der Wahl zu.
§ 51. Abänderung der Wahlordnung. Zu einem Beschlusse des Landtages über Änderung der Wahlordnung ist die Gegenwart von mindestens drei Vierteilen aller Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Dritteilen der anwesenden Abgeordneten erforderlich.
Artikel II.
Dieses Gesetz tritt bei Durchführung der nächsten allgemeinen Wahlen für den Landtag in Wirksamkeit.
Artikel III.
Mit der Durchführung des Gesetzes ist Mein Minister des Innern beauftragt.
Wien, am 15. Februar 1909.
Franz Joseph
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