Gesetz
vom 22. Februar 1919,
betreffend die Einberufung und die Aufgaben des konstituierenden Landtages.

geändert durch
Gesetz vom 12. März 1919, betreffend die Ergänzung ... des Artikels II des Gesetzes ... betreffend die Einberufung und die Aufgaben des konstituierenden Landtages (LGuVoBl. Nr. 30/1919)

aufgehoben durch
Gesetz vom 16. Februar 1921, über die Verfassung des Landes Salzburg (Landes-Verfassungsgesetz) (LGuVoBl. 44/1921 und LGuVoBl. 58/1921)

 

Die provisorische Salzburger Landesversammlung hat beschlossen:

Artikel I.

Die provisorische Landesversammlung erklärt das von ihr beschlossene Gesetz, betreffend die Wahlordnung für den Landtag (Landeswahlordnung) ausdrücklich für ein provisorisches Gesetz, lediglich gültig für die nächste Landtagswahlperiode und verwahrt sich dagegen, daß aus den Bestimmungen der Wahlordnung, ebenso dieses Einführungsgesetzes in staats-, verfassungs- und verwaltungsrechtlicher Beziehung der zukünftigen Gestaltung der staatlichen und Wirtschaftsentwicklung des Landes Salzburg vorgegriffen werde.
 

Artikel II.

§ 1. Der konstituierende Landtag wird für drei Jahre gewählt und 16 Tage nach dem Wahltage vom Landeshauptmann der provisorischen Landesversammlung nach Salzburg einberufen.

Über die Dauer der Tagung, beziehungsweise über Vertagungen entscheidet der Landtag.

Das Mandat der Mitglieder der provisorischen Landesversammlung läuft am 15. Tage nach dem Wahltag ab.

§ 2. Zum konstituierenden Landtag werden im Landesgebiete 40 Abgeordnete (Landesabgeordnete) auf Grund des gleichen Wahlrechtes aller Staatsbürger, ohne Unterschied des Geschlechtes, die am 1. Jänner 1919 in das 21. Lebensjahr eingetreten waren, nach dem System der geheimen Verhältniswahl gemäß der mit dem Gesetze vom 22. Februar 1919, L.-G.-Bl. Nr. 14, erlassenen Wahlordnung gewählt.

Durch Gesetz vom 12. März 1919 wurden im § 2 nach den Worten "aller Staatsbürger" die Worte "und der am Tage der Verlautbarung der Wahlausschreibung im Lande Salzburg wohnhaften deutschen Reichsangehörigen" eingefügt.

§ 3. Jeder Wähler übt sein Wahlrecht in der Ortsgemeinde aus, in der er am Tage der Verlautbarung der Wahlausschreibung seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Hat jemand mehrere Wohnsitze, so hat sich derselbe schriftlich oder mündlich bei der Ortwahlbehörde des Wohnsitzes, an dem er das Wahlrecht ausüben will, zu erklären, die ihrerseits die Ortswahlbehörden der anderen Wohnsitze zu verständigen hat. Jede Gemeinde ist Wahlort, räumlich ausgedehnte Gemeinden können in mehrere Wahlsprengel geteilt werden.

siehe hierzu auch die Kundmachung der autonomen Landesregierung in Salzburg vom 24. Februar 1919, nach der die Wahlen zum konstituierenden Landtage auf den 26. Februar 1919 ausgeschrieben. und durch Kundmachung der Landesregierung in Salzburg vom 15. März 1919 wurde der Wahltag für den Landtag auf den 6. April 1919 festgesetzt.

§ 4. Jeder gewählte Abgeordnete erhält von der Hauptwahlbehörde (siehe Wahlgesetz) einen Wahlschein, der ihn zum Eintritte in den konstituierenden Landtag berechtigt. - Der provisorische Landesrat hat die Wahlscheine der Landesabgeordneten zu prüfen und hierüber an den Landtag zu berichten.

§ 5. Die in den Landtag gewählten Abgeordneten werden zur ersten Sitzung vom Landeshauptmann der provisorischen Landesversammlung einberufen und haben sich vormittags um die zehnte Stunde in dem vom Landesrat bezeichneten Sitzungssaal zu versammeln.

Die Sitzung wird durch den Landeshauptmann der provisorischen Landesversammlung eröffnet. Dieser ladet den an Jahren Ältesten des Hauses ein, bis zur Neuwahl des Landeshauptmannes den Vorsitz zu führen und nimmt demselben das im Artikel I, § 6, bestimmte Gelöbnis ab, der seinerseits sämtlichen Abgeordneten das gleiche Gelöbnis abnimmt.

§ 6. Die Gelöbnisformel lautet:

"Ich gelobe für den unschmälbaren Bestand und das Wohl des Landes Salzburg, seine Interessen und seine Freiheit jederzeit einzutreten, die Gesetze des Staates und des Landes unverbrüchlich zu beobachten und meine Pflichten als Landesabgeordneter immer gewissenhaft zu erfüllen."

§ 7. Der Landtag wählt unter dem Vorsitze des Alterspräsidenten aus seiner Mitte den Landeshauptmann mit einfacher Mehrheit, dem die Leitung der Geschäfte des Landtages, des Landesrates und der Landesregierung obliegt, sodann drei Stellvertreter, sechs Mitglieder des Landesrates ("Landesräte") und deren Ersatzmänner in einem Wahlgang nach dem Verhältniswahlrecht, wobei das Mandat des Landeshauptmannes einzurechnen ist.

Sämtliche Amtsträger werden für die Dauer der Landtagsperiode gewählt und führen nach Ablauf der Periode ihre Geschäfte bis zur Neuwahl fort.

Sie dürfen der Nationalversammlung nicht angehören.

§ 8. Der Landeshauptmann hat seinen Wohnsitz in Salzburg oder in dessen nächster Umgebung zu nehmen. Die Landeshauptmannstellvertreter und die Landesräte haben ihren Wohnsitz so zu wählen, daß sie ihrem Amte voll und regelmäßig nachkommen können.

§ 9. Der Landeshauptmann, seine drei Stellvertreter und die sechs gemäß Artikel II, § 7, vom Landtage gewählten Landtagsabgeordneten (Landesräte), beziehungsweise deren Ersatzmänner bilden den Landesrat, welchem die gesamte Verwaltung des Landes und die Ausführung der vom Landtage gefaßten Beschlüsse unter persönlicher Verantwortung der Mitglieder des Landesrates gegenüber dem Landtage obliegt. Der Landeshauptmann, seine Stellvertreter, sowie die im Bedarfsfalle zur Geschäftsführung zugezogenen Landesräte bilden die Landesregierung, welche für die Führung der Verwaltung eine Geschäftsordnung auszuarbeiten hat.

§ 10. Dem Landtage, beziehungsweise Landesrate steht die Verwaltung des Landesvermögens zu. Er ist Rechtsnachfolger des früheren Landesausschusses und des provisorischen Landesrates.
 

Artikel III.

§ 1. Insoweit die vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen nicht entgegenstehen, gelten bezüglich der Geschäftsbehandlung die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen insbesondere die bisherigen Verfassungsgesetz einschließlich der Landesordnung.

§ 2. Bis zur Neuregelung der Verwaltung sind die Geschäfte des Landesrates, beziehungsweise der Landesregierung unbeschadet der vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen in der bisherigen Weise fortzuführen.
 

Artikel IV.

§ 1. Mit dem Vollzuge ist der Staatssekretär des Innern betraut, welcher mit der Durchführung die Landesregierung beauftragt.

Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.

    Dieses Gesetz wurde in der Sitzung der provisorischen Landesversammlung am 21. Februar 1919 beschlossen. Die Verlautbarung wurde vom Landesrate am 22. Februar 1919 verfügt.

Der Landeshauptmann:
Winkler

Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Ott

Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Preußler

 


Quellen: Landesgesetz- und Verordnungs-Blatt für das Land Salzburg, Jahrgang 1919 XIV. Stück, ausgegeben am 25.2.1919, S. 59ff.
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