in der Fassung,
wie sie durch Bundesgesetz vom 15. Juli 1945, StGBl. Nr. 67/1945, wieder in
Kraft gesetzt wurde
mit den Übergangsbestimmungen bis 19. Dezember 1945
geändert und/bzw. ergänzt durch
Gesetz vom 29. September 1950 (LGBl. Nr.
19/1950),
Gesetz vom 21. Oktober 1955 (LGBl. Nr. 21/1955),
Gesetz vom 15. Februar 1957 (LGBl. Nr. 8/1957),
Gesetz vom 17. Juli 1959 (LGBl. Nr. 18/1959),
Gesetz vom 1. Juli 1960 (LGBl. Nr. 19/1960),
Gesetz vom 19. Juni 1964 (LGBl. Nr. 17/1964);
neue Gemeindewahlordnung
Gesetz vom 29. Oktober 1965 (LGBl. Nr. 26/1965),
Gesetz vom 18. November 1966 (LGBl. Nr. 37/1967);
neues
Dienstrecht der Beamten
Gesetz vom 29. März 1968 (LGBl. Nr. 13/1968)
wieder verlautbart durch
Kundmachung vom 15. Oktober 1968 (LGBl. Nr.
28/1968)
Erstes
Hauptstück.
Wien als Orts- und Gebietsgemeinde.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965, erhielt das Erste Hauptstück folgende Überschrift:
"Erstes
Hauptstück.
Wien als Gemeinde und als Stadt mit eigenem Statut"
1. Abschnitt.
Gebiet und Personen.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965, erhielt der 1. Abschnitt des Ersten Hauptstücks folgende Überschrift:
"1.
Abschnitt.
Rechtliche Stellung, Gebiet und Personen"
Durch
Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965, wurde an dieser Stelle mit
Wirkung vom 31. Dezember 1965 der neue
§ 1 eingefügt:
"§ 1. Rechtliche Stellung. Die
Bundeshauptstadt Wien ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf
Selbstverwaltung. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut; neben den Aufgaben der
Gemeindeverwaltung hat sie auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
Die Verfassung des Bundeslandes Wien ist im Zweiten Hauptstück enthalten."
§ 1. Gebietsumfang. Die Gemeinde Wien
umfaßt das im Art. I des Gesetzes vom 19. Dezember
1890, LG. und VBl. Nr. 45/1890, und in der Beilage I zu dem erwähnten
Gesetze ("Beschreibung der Gemeindegrenze") bezeichnete Gebiete, ferner jenen
Teil der Katastralparzelle 1634, Katastralgemeinde Mauer, welcher nordöstlich
einer vom Grenzsteine GW 97 auf de gegenüberliegende Straßenseite in senkrechter
Richtung gezogenen Linie liegt, dann das Gebiet der früheren Ortsgemeinden
Floridsdorf, Strebersdorf, Leopoldsau, Kagran, Hirschstetten, Stadlau, Aspern
und von den Ortsgemeinden Land-Enzersdorf, Stammersdorf, Groß-Jedlersdorf,
Breitenlee, Groß-Enzersdorf und Mannswörth die nachfolgend bezeichneten Teile:
a) von den Ortsgemeinden Land-Enzersdorf, Stammersdorf und Groß-Jedlersdorf die
südlich der nördlichen Einlösungsgrenze des Donau-Oder-Kanales gelegenen Teile,
b) von der Ortsgemeinde Breitenlee den südlich der Katastralparzelle 906/12
(E.-Z. 45) zwischen den früheren Ortsgemeinden Hirschstetten und Aspern
gelegenen Teil,
c) von der Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf die Katastralgemeinde Kaiser-Ebersdorf
Herrschaft,
d) von der Ortsgemeinde Mannswörth den nördlich vom rechten Donauufer gelegenen
Teil.
siehe hierzu aber für die Zeit zwischen dem 15. Juli 1945 und dem 31. Juli 1954 das deutsche Reichsgesetz vom 1. Oktober 1938, RGBl. I. S. 1333 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 443), § 1 Ziffer 4; diese blieb, auch auf Grund besatzungsrechtlicher Belange (Besetzung der Stadt Wien durch die vier Besatzungsmächte) sowie aufgrund des (Bundes-)Gesetz vom 10. Juli 1945 über das neuerliche Wirksamwerden der Verfassung der Stadt Wien in der Fassung von 1931, StGBl. Nr. 67/1945, Art. IV. § 2.
Durch das Landesverfassungsgesetz vom 29. Juni 1946, LGBl. Nr. 14/1954, wurde der § 1 mit Wirkung vom 1. August 1954 geändert, indem das Gebiet der Stadt Wien neu umgrenzt wurde (siehe Bundesverfassungsgesetz vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 110/1954).
Durch Gesetz vom 21.
Oktober 1955, LGBl. Nr. 21/1955 erhielt der § 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1956
folgende Fassung:
"§ 1. Gebietsumfang. Die Gemeinde Wien umfaßt das Gebiet, das durch § 2
des Gebietsänderungsgesetzes vom 29. Juni 1946, LGBl. für Wien Nr. 14/1954,
umgrenzt wird."
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965, wurde der § 1 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 zum § 2.
§ 2. Dieses Gebiet ist zu Zwecken der Verwaltung in Bezirke eingeteilt.
Diese Bezirke sind:
I. Innere Stadt,
II. Leopoldstadt,
III. Landstraße,
IV. Wieden,
V. Margarethen,
VI. Mariahilf,
VII. Neubau,
VIII. Josefstadt,
IX. Alsergrund,
X. Favoriten,
XI. Simmering,
XII. Meidling,
XIII. Hietzing,
XIV. Rudolfsheim,
XV. Fünfhaus,
XVI. Ottakring,
XVII. Hernals,
XVIII. Währing,
XIX. Döbling,
XX. Brigittenau,
XXI. Floridsdorf,
in ihrem bisherigen Umfange.
siehe hierzu aber für die Zeit zwischen dem 15. Juli 1945 und dem 31. Juli 1954 die Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Wien über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke vom 15. Oktober 1938, VBl. von Wien Nr. 23/1938, mit der 26 Bezirke in dem 1938 erweiterten Gebiet der Stadt Wien eingerichtet wurden. Durch Bundesverfassungsgesetz vom 26. Juli 1946, BGBl. 110/1954, wurde der größte Teil des Gebietes, das 1938 in die Stadt Wien eingemeindet wurde, wieder an das Land Niederösterreich übertragen. Die Bezirkseinteilung erfolgte neu durch das Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. Nr. 18/1954 (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), das auf Grund des Landesverfassungsgesetzes vom 29. Juni 1946, LGBl. Nr. 14/1954 (Gebietsänderungsgesetz; wortgleich mit dem Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 110/1954) erlassen wurde.
siehe hierzu das Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. Nr. 18/1954 (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), geändert durch Gesetz vom 21. Oktober 1955, LGBl. Nr. 18/1955.
Durch das Landesverfassungsgesetz vom 29. Juni 1946, LGBl. Nr. 14/1954, wurde der § 2 mit Wirkung vom 1. August 1954 faktisch aufgehoben.
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1955, LGBl. Nr. 21/1955 erhielt der § 2 mit Wirkung
vom 1. Januar 1956 folgende Fassung:
"§ 2. Dieses Gebiet ist zu Zwecken der Verwaltung in Bezirke einzuteilen.
Diese Bezirke sind:
I. Bezirk: Innere Stadt,
II. Bezirk: Leopoldstadt,
III. Bezirk: Landstraße,
IV. Bezirk: Wieden,
V. Bezirk: Margarethen,
VI. Bezirk: Mariahilf,
VII. Bezirk: Neubau,
VIII. Bezirk: Josefstadt,
IX. Bezirk: Alsergrund,
X. Bezirk: Favoriten,
XI. Bezirk: Simmering,
XII. Bezirk: Meidling,
XIII. Bezirk: Hietzing,
XIV. Bezirk: Penzing
XV. Bezirk: Fünfhaus,
XVI. Bezirk: Ottakring,
XVII. Bezirk: Hernals,
XVIII. Bezirk: Währing,
XIX. Bezirk: Döbling,
XX. Bezirk: Brigittenau,
XXI. Bezirk: Floridsdorf,
XXII. Bezirk: Donaustadt,
XXIII. Bezirk: Liesing.
Die Abgrenzung der Bezirke ergibt sich aus dem Bezirkseinteilungsgesetz 1954 vom
2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, und dem Artikel I der
Bezirkseinteilungsnovelle 1955 vom 21. Oktober 1955, LGBl. für Wien Nr. 21."
Durch Gesetz vom 15. Februar 1957, LGBl. Nr. 8/1957 wurde im § 2 Abs. 2 das Wort "Fünfhaus" mit Wirkung vom 30. Mai 1957 ersetzt durch: "Rudolfsheim-Fünfhaus".
Durch
Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965, wurde der § 2 zum § 3 und
dieser erhielt mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 folgende Fassung:
"§ 3. Dieses Gebiet ist zu Zwecken der Verwaltung in Bezirke einzuteilen.
Diese Bezirke sind:
1. Bezirk: Innere Stadt,
2. Bezirk: Leopoldstadt,
3. Bezirk: Landstraße,
4. Bezirk: Wieden,
5. Bezirk: Margarethen,
6. Bezirk: Mariahilf,
7. Bezirk: Neubau,
8. Bezirk: Josefstadt,
9. Bezirk: Alsergrund,
10. Bezirk: Favoriten,
11. Bezirk: Simmering,
12. Bezirk: Meidling,
13. Bezirk: Hietzing,
14. Bezirk: Penzing
15. Bezirk: Fünfhaus,
16. Bezirk: Ottakring,
17. Bezirk: Hernals,
18. Bezirk: Währing,
19. Bezirk: Döbling,
20. Bezirk: Brigittenau,
21. Bezirk: Floridsdorf,
22. Bezirk: Donaustadt,
23. Bezirk: Liesing.
Die Abgrenzung der Bezirke ergibt sich aus dem Bezirkseinteilungsgesetz 1954 vom
2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, und dem Artikel I der
Bezirkseinteilungsnovelle 1955 vom 21. Oktober 1955, LGBl. für Wien Nr. 21."
§ 3. Eine Änderung in der Abgrenzung oder eine weitere Abteilung der im vorstehenden Paragraphen bezeichneten Bezirke, dann die Festsetzung genauer Grenzlinien zwischen den einzelnen Bezirken auf Grund der bestehenden Bezirksgrenzen sowie die durch die fortschreitende Verbauung notwendig werdende Umlegung der Bezirksgrenzen aus den Baublöcken in die benachbarten Straßen stehen dem Gemeinderate zu. Änderungen in der Abgrenzung und weitere Abteilungen der Bezirke bedürfen der Form eines Landesgesetzes.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965, wurde der § 3 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 zum § 4.
§ 4. Einteilung der Personen in der Gemeinde. In der Gemeinde werden Gemeindemitglieder und Auswärtige unterschieden.
Zu den Gemeindegliedern gehören:
1. Die Gemeindeangehörigen, das sind jene Personen, welche in der Gemeinde
heimatsberechtigt sind, dann
2. die Gemeindegenossen, das sind jene österreichischen, in der Gemeinde nicht
heimatsberechtigten Bundesbürger,welche in ihr ihren ordentlichen Wohnsitz
haben.
Allen übrigen Personen in der Gemeinde, welche nicht Gemeindemitglieder sind, werden Auswärtige genannt.
Allen Personen in der Gemeinde obliegt die Besorgung der von der Gemeinde innerhalb des ihr gesetzlich zustehenden Wirkungsbereiches getroffenen Anordnungen und alle nehmen an den Gemeindelasten teil.
Infolge der deutschen Gesetzgebung seit 1938 wurde die Heimatsberechtigung nach dem bisherigen österreichischen Recht aufgehoben, und wurde nach der Wiedererrichtung der Republik Österreich nicht mehr eingeführt. Der § 4 blieb deshalb ab 15. Juli 1945 gegenstandslos und obsolet.
Durch
Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965, wurde der § 4 zum § 5 und
erhielt mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 folgende Fassung:
"§ 5. Gemeindemitglieder. Gemeindemitglieder sind jene österreichischen
Staatsbürger, diein der Gemeinde einen ordentlichen Wohnsitz haben."
Heimatsrecht und Armenversorgung.
§ 5. Das Heimatsrecht und die Armenversorgung werden durch die verfassungsmäßigen Gesetze geregelt.
Infolge der deutschen Gesetzgebung seit 1938 wurde die Heimatsberechtigung nach dem bisherigen österreichischen Recht aufgehoben, und wurde nach der Wiedererrichtung der Republik Österreich nicht mehr eingeführt. Im § 5 blieben die Worte "Das Heimatsrecht und" deshalb ab 15. Juli 1945 gegenstandslos und obsolet.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965, wurde der § 5 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 aufgehoben.
§ 6. Die Gemeinde darf Auswärtigen, welche sich über ihre Heimatsberechtigung ausweisen oder wenigstens dartun, daß sie zur Erlangung eines solchen Nachweises die erforderlichen Schritte gemacht haben, den Aufenthalt in ihrem Gebiete nicht verweigern, solange sie einen unbescholtenen Lebenswandel führen oder nicht der öffentlichen Mildtätigkeit zur Last fallen.
Infolge der deutschen Gesetzgebung seit 1938 wurde die Heimatsberechtigung nach dem bisherigen österreichischen Recht aufgehoben, und wurde nach der Wiedererrichtung der Republik Österreich nicht mehr eingeführt. Der § 6 blieb deshalb ab 15. Juli 1945 gegenstandslos und obsolet.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965, wurde der § 6 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 aufgehoben.
§ 7. Aufnahmsgebühr. Die Gemeinde Wien hebt für die freiwillige Aufnahme in den Heimatsverband sowie für Aufnahmen, die auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 1896, RGBl. Nr. 222, nicht versagt werden dürfen, eine Gebühr ein. Ihre Höhe regelt der Gemeinderat.
Diese Gebühren fließen in die Gemeindekasse.
Infolge der deutschen Gesetzgebung seit 1938 wurde die Heimatsberechtigung nach dem bisherigen österreichischen Recht aufgehoben, und wurde nach der Wiedererrichtung der Republik Österreich nicht mehr eingeführt. Der § 7 blieb deshalb ab 15. Juli 1945 gegenstandslos und obsolet.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965, wurde der § 7 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 aufgehoben.
§ 8. Bürger. In Wien wohnhafte österreichische Bundesbürger männlichen oder weiblichen Geschlechtes können vom Gemeinderate durch die Ernennung zu Bürgern ausgezeichnet werden. Diese Ernennung gewährt aber keinerlei Sonderrechte, insbesondere auch nicht hinsichtlich der Armenversorgung.
Sie gilt als widerrufen, wenn der Bürger wegen einer der im § 3, Punkt 2, der Gemeindewahlordnung angeführten strafbaren Handlungen verurteilt wird.
Den Personen, welche aus dem vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung verliehenen Bürgerrechte Rechte oder Ansprüche besitzen, werden diese gewährleistet.
nach dem Erlass der Gemeindewahlordnung vom 21. Juni 1949, LGBl. Nr. 29, war anstelle des § 3, Punkt 2, der Gemeindewahlordnung der § 18 GWO 1949 getreten.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
erhielt der § 8 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 folgende Fassung:
"§ 8. Ehrungen und Bürgerernennung. Der Gemeinderat kann Personen, die
sich um die Stadt verdient gemacht haben, durch Ehrungen auszeichnen.
Insbesondere kann der Gemeinderat in Wien wohnhafte österreichische Staatsbürger
durch die Ernennung zu Bürgern auszeichnen. Diese Ernennung gewährt keine
Sonderrechte. Sie gilt als widerrufen, wenn der Bürger infolge einer
gerichtlichen Verurteilung das Wahlrecht zum Gemeinderat verloren hat. Der
Gemeinderat kann die Ernennung widerrufen, wenn schwerwiegende Gründe dafür
sprechen, daß der Bürger dieser Ehrung nicht würdig ist.
Den Personen, welche aus dem vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung verliehenen
Bürgerrechte Rechte oder Ansprüche besitzen, werden diese gewährleistet."
§ 9. Ehrenbürger. Männer und Frauen, die sich um die Republik Österreich oder die Stadt Wien besonders verdient gemacht haben, kann der Gemeinderat zu Ehrenbürgern ernennen.
Diese Ernennung ist eine Auszeichnung und verleiht keine besonderen Rechte.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
wurde dem § 9 Abs. 2 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 folgender Satz angefügt:
"Der Gemeinderat kann die Ernennung widerrufen, wenn schwerwiegende Gründe dafür
sprechen, daß der Ehrenbürger dieser Ehrung nicht würdig ist."
2. Abschnitt.
Organe der Gemeinde.
1. Abteilung.
Allgemeine Bestimmungen.
§
10. Zur Verwaltung
der Gemeindeangelegenheiten sind nachfolgende Organe berufen:
1. der Gemeinderat;
2. der Bürgermeister;
3. der Stadtsenat und die einzelnen amtsführenden Stadträte;
4. die Gemeinderatsausschüsse;
5. die Bezirksvertretungen und die Bezirksvorsteher;
6. der Magistrat.
Als Kontrollorgan der Gemeinde besteht ein Kontrollamt (§ 73).
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
erhielt der § 10 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 folgende Fassung:
"§ 10. Zur Besorgung der Aufgaben der Gemeinde sind als Organe berufen:
1. der Gemeinderat;
2. der Stadtsenat;
3. der Bürgermeister;
4. die amtsführenden Stadträte (§ 38),
5. die Gemeinderatsausschüsse;
6. die Bezirksvertretungen und die Bezirksvorsteher;
7. der Magistrat."
§ 11. Ausfertigung von Urkunden. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten der Gemeinde gegen dritte Personen begründet werden sollen, müssen vom Bürgermeister und zwei Stadträten unterfertigt werden.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
erhielt der § 11 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 folgende Fassung:
"§ 11. Unterfertigung von Urkunden. Urkunden, auf Grund deren eine
grundbücherliche Eintragung geschehen soll, müssen vom Bürgermeister und von
zwei Mitgliedern des Stadtsenates unterfertigt werden. Das gleiche gilt für
Urkunden über Ehrungen.
Ansonsten sind Urkunden, durch die Verbindlichkeiten der Gemeinde gegen dritte
Personen begründet werden sollen, vom Bürgermeister zu unterfertigen, soweit es
sich nicht um Urkunden über Rechtsgeschäfte handelt, die von den Dienststellen
des Magistrats im Rahmen ihrer Zuständigkeit besorgt werden.
Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze finden auf Schriftstücke der
Unternehmungen, in denen sich die Gemeinde einer im Handelsregister
eingetragenen Firma bedient, keine Anwendung.
Die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Organe der Gemeinde werden durch die
Abs. 1 bis 3 nicht berührt."
2. Abteilung.
Vom Gemeinderate.
§ 12. Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach der Gemeindewahlordnung wahlberechtigten (männlichen und weiblichen) Bundesbürger, die in Wien ihren ordentlichen Wohnsitz haben, gewählt.
Ihre Zahl beträgt 100.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
erhielt der § 12 Abs. 1 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 folgende Fassung:
"Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren,
geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach der Wiener
Gemeindewahlordnung wahlberechtigten Gemeindebürger gewählt."
§ 13. Die Zahl der in jedem Gemeindebezirke zu wählenden Gemeinderatsmitglieder wird nach dem Verhältnisse der Bürgerzahl (Art. 26, Abs. 2, B.-VG.) jedes einzelnen Gemeindebezirkes zur gesamten Bürgerzahl aller Bezirke bestimmt. Diese Feststellung erfolgt durch den Bürgermeister.
Die Berechnung ist folgendermaßen vorzunehmen:
Die Bürgerzahlen der Gemeindebezirke, das ist die Zahl der Bundesbürger, die nach dem Ergebnisse der jeweils letzten Volkszählung in den Gemeindebezirken ihren ordentlichen Wohnsitz hatten, werden nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Bürgerzahl wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen. Die 100. der nach ihrer Größe so angeschriebenen Zahlen ist die Verhältniszahl. Jedem Gemeindebezirke werden nun so viel Gemeinderatssitze zugewiesen, als die Verhältniszahl in der Bürgerzahl des Gemeindebezirkes enthalten ist."
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965, wurde im § 13 Abs. 3 das Wort "Bundesbürger" mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 ersetzt durch: "Staatsbürger".
§ 14. Die näheren Bestimmungen über die Wahlberechtigung und Wählbarkeit enthält das Gesetz, betreffend die Gemeindewahlordnung. Diese Bestimmungen dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger ziehen als die Wahlordnung zum Nationalrat.
Durch Gesetz vom 1. Juli 1960, LGBl. Nr. 19/1960, wurden im § 14 die Worte "das Gesetz, betreffend die Gemeindewahlordnung" mit Wirkung vom 1. August 1960 ersetzt durch: "die Wiener Gemeindewahlordnung 1959".
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
erhielt der § 14 Satz 1 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 folgende Fassung:
"Die näheren Bestimmungen über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit werden
durch ein eigenes Landesgesetz (Wiener Gemeindewahlordnung) getroffen."
§ 15. Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf fünf Jahre gewählt.
Sie bleiben so lange im Amte, bis die Frist zur Erklärung der Neugewählten über die Annahme der Wahl abgelaufen ist. Dies gilt auch für den Falle der Auflösung, die unbeschadet der Bestimmung des Art. 100 B.-VG. vom Gemeinderat vor Ablauf der Wahlperiode beschlossen werden kann.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
erhielt der § 15 Abs. 2 Satz 1 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 folgende Fassung:
"Sie bleiben bis zur Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder im Amt."
§ 16. Ein Mitglied des
Gemeinderates wird seines Amtes verlustig:
1. wenn in Ansehung desselben ein Grund
zur Ausschließung von der Wahlberechtigung eintritt;
2. wenn es das im § 18 geforderte Gelöbnis nicht ablegt,
3. wenn es der vom Disziplinarkollegium verfügten Ausschließung aus
Gemeinderatssitzungen nicht nachkommt (§ 26).
4. wenn es aus der Partei ausscheidet, auf deren Liste es gewählt wurde.
Den Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Erklärung des Mandatsverlustes (Art. 141 B.-VG.) hat der Gemeinderat zu stellen.
Wenn ein Mitglied des Gemeinderates, seit es durch Tod, Verzicht, Amtsverlust oder auf andere Art in Abgang kommt, so ist an seine Stelle vom Bürgermeister der Ersatzmann (§ 35 GWO.) in den Gemeinderat einzuberufen.
Wenn gegen ein Mitglied des Gemeinderates wegen eines nicht politischen Verbrechens die Voruntersuchung eingeleitet wird (§ 134), so kann es während des Strafverfahrens sein Mandat nicht ausüben.
nach dem Erlass der Gemeindewahlordnung vom 21. Juni 1949, LGBl. Nr. 29, war anstelle des § 35 GWO der § 92 GWO 1949 getreten.
Durch Gesetz vom 1. Juli 1960, LGBl. Nr. 19/1960, wurden im § 16 Abs. 3 die Worte "(§ 35 GWO.)" mit Wirkung vom 1. August 1960 ersetzt durch: "(§ 92 Wiener Gemeindewahlordnung 1959)".
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
wurde der § 16 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 Ziffer 4 wurde gestrichen.
- im Abs. 3 wurde die Klammer "(§ 92 Wiener Gemeindewahlordnung 1959)" ersetzt
durch: "(§ 92 Wiener Gemeindewahlordnung)".
§ 17. Rechte der Gemeinderatsmitglieder. Die Rechte der Mitglieder des Gemeinderates werden durch die Geschäftsordnungen des Gemeinderates und der Gemeinderatsausschüsse geregelt.
Insbesondere hat jedes Mitglied des Gemeinderates das Recht der Anfrage an den Bürgermeister und die amtsführenden Stadträte sowie das Recht, in den Sitzungen des Gemeinderates schriftliche Anträge einzubringen.
Jedes Mitglied ist berechtigt, in die Protokolle über die Sitzungen des Stadtsenates, der Gemeinderatsausschüsse und Kommissionen Einsicht zu nehmen (§§ 29, 46 und 62).
Jedes Mitglied kann hinsichtlich jedes auf der Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung stehenden Gegenstandes das Eingehen in die Verhandlungen verlangen (§ 23).
Jedes Mitglied hat das Recht, den Sitzungen der Gemeinderatsausschüsse anzuwohnen, sofern sie nicht als vertraulich erklärt werden.
Jedes Mitglied hat das Recht auf die gemäß § 89, lit. b festgesetzten Gebühren.
Jeder Stadtrat hat das Recht der Einsichtnahme in die Dienststücke, welche dem Stadtsenate vorliegen. Das gleiche Recht hat jedes Ausschußmitglied in seinem Ausschusse.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965, wurde der § 17 Abs. 6 und 7 (letzter Abs.) mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 aufgehoben.
§ 18. Gelöbnis der Mitglieder des Gemeinderates. Jedes Mitglied des Gemeinderates hat über Namensaufruf durch die Worte "ich gelobe" der Republik Österreich und der Stadt Wien unverbrüchliche Treue sowie stete und volle Beobachtung der Gesetze, endlich gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten anzugeloben.
Von später eintretenden Mitgliedern wird die Angelobung bei ihrem Eintritt geleistet.
Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert.
§ 19. Anzahl und Einberufung der Sitzungen. Der Gemeinderat tritt zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern.
Der Gemeinderat kann sich nur auf Einberufung des Bürgermeisters und, wenn dieser verhindert ist, auf Einberufung des nach § 95 zur Vertretung des Bürgermeisters berufenen Stadtrates (Vizebürgermeisters) versammeln.
Jede Sitzung, der eine solche Einberufung nicht zugrunde liegt, ist ungesetzlich und es sind die gefaßten Beschlüsse ungültig. Hinsichtlich aller Zustellungen des Bürgermeisters an die Mitglieder des Gemeinderates genügt es, wenn die Sendungen der Post behufs Beförderung in den in Wien gelegenen Wohnort rechtzeitig übergeben werden.
Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Sitzung des Gemeinderates einzuberufen, sobald dieses Verlangen von wenigstens einem Viertel der Gemeinderatsmitgliedern schriftlich gestellt wird.
§ 20. Öffentlichkeit und Verhandlungssprache der Sitzungen. Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Verhandlungssprache ist die deutsche.
Doch können Sitzungen mit Ausnahme jener, in welchen die Gemeinderechnungen oder der Gemeindevoranschlag verhandelt werden, über den von wenigstens 17 Mitgliedern gestellten Antrag, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht, auch nicht öffentlich abgehalten werden. Auch der Bürgermeister kann Gegenstände mit Ausnahme der vorerwähnten in eine nicht öffentliche Sitzung verweisen. In dieser nicht öffentlichen Sitzung kann jedoch der Gemeinderat die Verweisung des Gegenstandes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen.
Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten.
Wenn sie die Beratungen des Gemeinderates in irgendeiner Weise stören oder gar seine Freiheit beirren, so ist der Vorsitzende berechtigt und verpflichtet, nach vorausgegangener fruchtloser Mahnung zur Ordnung die Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen.
Deputationen dürfen zu den Sitzungen nicht zugelassen werden.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
wurde der § 20 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Sitzungen des Gemeinderates mit Ausnahme jener, in denen die Gemeinderechnungen
oder der Gemeindevoranschlag verhandelt werden, können über den von wenigstens
17 Mitgliedern gestellten Antrag, wenn sich die Mehrheit nach Entfernung der
Zuhörer dafür ausspricht, auch nichtöffentlich abgehalten werden."
- der Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"Wenn sie die Beratungen des Gemeinderates in irgendeiner Weise stören oder
behindern, so hat der Vorsitende nach vorausgegangener fruchtloser Mahnung zur
Ordnung die Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen."
§ 21. Leitung der Verhandlungen. Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte unter sinngemäßer Anwendung des § 36 der Gemeindewahlordnung eine von ihm festzusetzende Anzahl von Vorsitzenden, die mindestens drei betragen muß. Amtsführende Stadträte sind zu Vorsitzenden nicht wählbar. Der Bürgermeister ist zum Vorsitzenden nur wählbar, wenn er Mitglied des Gemeinderates ist, die Vizebürgermeister nur dann, wenn sie dem Gemeinderate angehören und nicht amtsführende Stadträte sind. Vorsitzende, die zu amtsführenden Stadträten gewählte werden, haben das erstere Mandat niederzulegen.
Der Vorsitzende hat die Pflicht, dafür zu sorgen, daß nur solche Angelegenheiten der Beratung und Beschlußfassung des Gemeinderates unterzogen werden, welche in den Wirkungsbereich der Gemeinde fallen.
Er hat weiters Ungehörigkeiten, welche im Laufe der Verhandlungen vorkommen, durch Erinnerungen, Rügen, Verweisungen zur Ordnung und Entziehung des Wortes zu ahnden.
nach dem Erlass der Gemeindewahlordnung vom 21. Juni 1949, LGBl. Nr. 29, war anstelle des § 36 der Gemeindewahlordnung die §§ 96 und 97 GWO 1949 getreten.
Durch Gesetz vom 1. Juli 1960, LGBl. Nr. 19/1960, wurden im § 21 die Worte "unter sinngemäßer Anwendung des § 36 der Gemeindewahlordnung" mit Wirkung vom 1. August 1960 ersetzt durch: "gemäß § 97 Wiener Gemeindewahlordnung 1959".
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
wurde der § 21 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 Satz 1 wurde durch folgende Sätze ersetzt:
"Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte gemäß § 97 Wiener Gemeindewahlordnung
eine von ihm festzusetzende Anzahl von Vorsitzenden, die mindestens drei,
höchstens jedoch sechs zu betragen hat. In der ersten Sitzung nach einer Wahl
des Gemeinderates hat der Bürgermeister den Vorsitz bis zur Neuwahl der
Vorsitzenden zu führen."
- der Abs. 2 wurde aufgehoben.
- im Abs. 3 wurden die Worte "Er hat weiters Ungehörigkeiten, " ersetzt durch:
"Der Vorsitzende hat Ungehörigkeiten, ".
§ 22. Beschlußfähigkeit. Damit der Gemeinderat einen Beschluß fassen könne, muß, insoweit diese Verfassung nicht eine andere Bestimmung enthält, wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder versammelt sein.
Wenn es sich aber um die Veräußerung oder Verpfändung von unbeweglichem Gemeindevermögen oder Gemeindegut im Wert von mehr als 9000 S oder von beweglichem Gemeindevermögen im Werte von mehr als 30.000 S (§ 89, lit. e) oder um die Aufnahme eines Darlehens oder die Leistung von Bürgschaften durch die Gemeinde handelt und darzuleihende oder verbürgte Summe 6,000.000 S übersteigt und nach § 89, lit. f, ein Landesgesetz erforderlich ist, ferner wenn es sich um eine allgemeine Beschlußfassung gemäß § 90 handelt, so ist zur Beschlußfassung die Anwesenheit von wenigstens die Hälfte der Gemeinderatsmitglieder erforderlich.
Ist diese Anzahl von Gemeinderatsmitgliedern nicht anwesend, so ist eine neuerliche Sitzung einzuberufen, bei der auch für die Verhandlung der bezeichneten Verwaltungsangelegenheit die Bestimmung des Abs. 1 gilt.
Die Anwesenheit der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder ist nur zur Beschlußfassung, nicht aber zum Beginn oder zur Fortsetzung der Beratung erforderlich.
siehe hierzu aber für die Zeit zwischen dem 15. Juli 1945 und dem 20. Dezember 1945 die seit 1938 auch für Österreich geltende Währung des Deutschen Reiches, die Reichsmark (RM), an die Stelle des österreichischen Schilling (S) getreten ist; die in Schilling ausgedrückten Geldwerte im § 22 waren bis zur Wiedereinführung des Schilling mit Wirkung vom 21. Dezember 1945 als in Reichsmark angegeben zu betrachten (laut Gesetz vom 10. Juli 1945, StGBl. Nr. 67/1945, Art. V).
Durch
Gesetz vom 29. September 1950 (LGBl. Nr. 19/1950), wurde für den § 22 Abs. 4
bestimmt:
"Die in § 22, Abs. 2 als besondere Voraussetzung für die Beschlußfähigkeit des
Gemeinderates angeführten Beträge werden auf das Doppelte erhöht."
Durch
Gesetz vom 17. Juli 1959, LGBl. Nr. 18/1959, erhielt der § 22 Abs. 2 mit Wirkung
vom 1. Oktober 1959 folgende Fassung:
"Wenn es sich aber um die Veräußerung oder Verpfändung von unbeweglichem
Gemeindevermögen oder Gemeindegut im Wert von mehr als 60.000 S oder von
beweglichem Gemeindevermögen im Werte von mehr als 150.000 S (§ 89, lit. e) oder
um die Aufnahme eines Darlehens oder die Leistung von Bürgschaften durch die
Gemeinde handelt und darzuleihende oder verbürgte Summe 30,000.000 S übersteigt
und nach § 89, lit. f, ein Landesgesetz erforderlich ist, ferner wenn es sich um
eine allgemeine Beschlußfassung gemäß § 90 handelt, so ist zur Beschlußfassung
die Anwesenheit von wenigstens die Hälfte der Gemeinderatsmitglieder
erforderlich."
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
erhielt der § 22 Abs. 2 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 folgende Fassung:
"Wenn es sich aber um die Veräußerung oder Verpfändung von unbeweglichem
Gemeindevermögen oder Gemeindegut im Wert von mehr als 100.000 S oder von
beweglichem Gemeindevermögen im Werte von mehr als 200.000 S (§ 89, lit. e) oder
um die Aufnahme eines Darlehens oder die Leistung von Bürgschaften durch die
Gemeinde handelt und darzuleihende oder verbürgte Summe 35,000.000 S übersteigt
und nach § 89, lit. e, ein Landesgesetz erforderlich ist, ferner wenn es sich um
eine allgemeine Beschlußfassung gemäß § 90 handelt, so ist zur Beschlußfassung
die Anwesenheit von wenigstens die Hälfte der Gemeinderatsmitglieder
erforderlich."
§ 23. Genehmigung der Anträge des Stadtsenates ohne Verhandlungen. Anträge des Stadtsenates, welche den Mitgliedern des Gemeinderates mindestens zwei Tage vor der Gemeinderatssitzung bekannt gegeben wurden, hat der Vorsitzende als angenommen zu erklären, wenn nicht spätestens vor Beginn der Sitzung ein Mitglied des Gemeinderates die Verhandlung verlangt hat.
Durch
Gesetz vom 29. März 1968, LGBl. Nr. 13/1968, wurde dem § 23 mit Wirkung vom 18.
April 1968 folgende authentische Interpretation angefügt:
"§ 23 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien in der Fassung des LGBl. für Wien
Nr. 14/1928 ist so auszulegen, daß der Antrag des Stadtsenates auch dann als den
Mitgliedern des Gemeinderates ordnungsgemäß bekanntgegeben gilt. wenn in der
Tagesordnung ein Hinweis auf das Geschäftsstück, welches den Antrag betrifft,
enthalten ist und der Antrag nebst den allenfalls zur Ermittlung seines Inhaltes
erforderlichen Beilagen (Berichten, Plänen) spätestens am zweiten Tag vor der
Gemeinderatssitzung in der Geschäftsstelle des Gemeinderates, das ist der
Magistrat (Magistratsdirektion - Präsidialbüro), aufgelegen ist."
§ 24. Berichterstattung. Berichterstatter im Gemeinderate sind in der Regel die amtsführenden Stadträte. Auf Vorschlag des zuständigen amtsführenden Stadtrates kann aber der Stadtsenat oder Gemeinderatsausschuß, desgleichen im Einvernehmen mit dem zuständigen amtsführenden Stadtrate der Bürgermeister ein Mitglied des Gemeinderates mit der Berichterstattung betrauen (§§ 45 und 55).
§ 25. Abtreten von der Sitzung. Wenn der Gegenstand der Verhandlung ein Privatinteresse eines Mitgliedes des Gemeinderates oder seines Ehegatten, seiner Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich des zweiten Grades berührt, hat das betreffende Mitglied auf die Dauer dieser Verhandlung den Sitzungssaal zu verlassen.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
erhielt der § 25 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 folgende Fassung:
"§ 25. Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern. Ein Mitglied des
Gemeinderates gilt, unbeschadet bundesgesetzlicher Vorschriften, als befangen,
wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 vorliegt. Das Mitglied des Gemeinderates hat
seine Befangenheit dem Vorsitzenden mitzuteilen und für die Dauer der Beratung
und Beschlußfassung über den die Befangenheit begründenden Gegenstand den
Sitzungssaal zu verlassen."
§ 26. Disziplinarkollegium. Die Entscheidung darüber, ob ein Mitglied des Gemeinderates durch sein Verhalten während einer Gemeinderatssitzung sein Gelöbnis (§ 18) gebrochen hat, hat über Antrag des Vorsitzenden ein aus 9 Mitgliedern und 9 Ersatzmitgliedern bestehendes Disziplinarkollegium zu fällen. Die Mitglieder dieses Kollegiums werden auf die Dauer ihres Gemeinderatsmandates unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 36 der Gemeindewahlordnung gewählt.
Zu diesem Zwecke hat gegebenenfalls der Vorsitzende die Gemeinderatssitzung zu unterbrechen und den sofortigen Zusammentritt des Disziplinarkollegiums zu veranlassen. Das beanständete Mitglied hat das Recht, so viele Mitglieder abzulehnen, daß einschließlich der anwesenden Ersatzmitglieder als für den einzelnen Fall Beschluß fassendes Disziplinarkollegium mindestens neun übrigbleiben, jedoch mit der Einschränkung, daß das übrigbleibende Kollegium den Bestimmungen des § 36 der Gemeindwahlordnung entspricht; desgleichen hat dieses Mitglied das Recht zu verlangen, daß dem Kollegium noch zwei von ihm zu bestimmende Gemeinderäte mit beratender Stimme beigezogen werden. Das Kollegium, welches seinen Beschluß in geheimer Sitzung sofort zu fassen hat, kann auf Ausschluß des betreffenden Gemeinderatsmitgliedes von dieser, im äußersten Falle auch von den nächstfolgenden drei Sitzungen erkennen.
Einem solchen Ausspruche, welcher vom Vorsitzenden nach Wiedereröffnung der Sitzung zu verlautbaren ist, hat sich das ausgeschlossene Mitglied des Gemeinderates zu fügen, widrigenfalls es seines Amtes als Gemeinderat verlustig wird (§ 16).
Sollte aus diesem Anlasse ein Mitglied des Gemeinderates seines Amtes verlustig werden, so hat der Bürgermeister dies in öffentlicher Sitzung zu verkünden.
nach dem Erlass der Gemeindewahlordnung vom 21. Juni 1949, LGBl. Nr. 29, war anstelle des § 36 der Gemeindewahlordnung der § 96 GWO 1949 getreten.
Durch
Gesetz vom 1. Juli 1960, LGBl. Nr. 19/1960, wurde der § 26 mit Wirkung vom 1.
August 1960 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "unter sinngemäßer Anwendung des § 36 der
Gemeindewahlordnung" ersetzt durch: "gemäß § 97 Wiener Gemeindewahlordnung
1959".
- im Abs. 2 wurden die Worte "§ 36 der Gemeindewahlordnung" ersetzt durch:
"gemäß § 96 Wiener Gemeindewahlordnung 1959".
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965, wurden im § 26 Abs. 1 und 2 jeweils die Worte "§ 96 Wiener Gemeindewahlordnung 1959" mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 ersetzt durch: "§ 96 Wiener Gemeindewahlordnung".
§ 27. Enthalten von der Abstimmung. Wenn die dienstliche Wirksamkeit des Bürgermeisters oder eines Mitgliedes des Gemeinderates den Gegenstand der Beratung und Schlußfassung bildet, haben sich die Beteiligten der Abstimmung zu enthalten, müssen jedoch der Sitzung, wenn es gefordert wird, zur Erteilung der gewünschten Auskünfte beiwohnen.
§ 28. Beschlußfassung. Zu einem gültigen Beschlusse des Gemeinderates ist die unbedingte Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich, insoferne nicht durch diese Verfassung andere Bestimmungen getroffen sind.
Bei gleich geteilten Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Wahlen sind mittels Stimmzettel vorzunehmen, wenn der Gemeinderat nicht mit Zweidrittelmehrheit anders beschließt.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
erhielt der § 28 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 folgende Fassung:
"§ 28. Beschlußfassung. Zu einem Beschluß des Gemeinderates ist die
einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder desselben
erforderlich, soweit nicht durch Gesetz für bestimmte Angelegenheiten andere
Beschlußfassungserfordernisse vorgesehen sind.
Wahlen sind mittels Stimmzettel vorzunehmen, wenn der Gemeinderat nicht mit
Zweidrittelmehrheit anders beschließt."
§ 29. Sitzungsprotokoll. Über die Sitzungsverhandlungen ist ein Protokoll zu führen, welches alle Anträge sowie alle Beschlüsse aufgenommen werden müssen.
Es ist von dem Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen, im Gemeindearchive aufzubewahren und kann von jedem Gemeindemitgliede auf Verlangen eingesehen werden.
Infolge der deutschen Gesetzgebung seit 1938 wurde die Heimatsberechtigung nach dem bisherigen österreichischen Recht aufgehoben, und wurde nach der Wiedererrichtung der Republik Österreich nicht mehr eingeführt. Im § 29 Abs. 2 wurde deshalb ab 15. Juli 1945 anstelle der Worte "von jedem Gemeindegliede" die Worte "von jedem, in Wien wohnhaften Bundesbürger" gesetzt.
§ 30. Geschäftsordnung des Gemeinderates. Im übrigen beschließt der Gemeinderat seine Geschäftsordnung.
Die Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Gemeinderates als Landtages für Wien sind im zweiten Hauptstück enthalten.
§ 31. Vollzug der Beschlüsse. Der Bürgermeister ist verpflichtet, jeden gültigen Beschluß des Gemeinderates in Vollzug zu setzen.
Er bedient sich hierzu des Magistrates, der amtsführenden Stadträte, der Bezirksvorsteher oder auch einzelner Mitglieder des Gemeinderates.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
erhielt der § 31 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 folgende Fassung:
"§ 31. Vollzug der Beschlüsse. Der Bürgermeister hat für den Vollzug
jedes gültigen Beschlusses des Gemeinderates zu sorgen.
Er bedient sich hiezu der amtsführenden Stadträte, des Magistrats oder der
Bezirksvorsteher."
§ 32. Sistierung der Beschlüsse. Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Gemeinderates den bestehenden Gesetzen zuwiderläuft oder den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreitet oder der Gemeinde einen wesentlichen Schaden zufügt, so ist er berechtigt und verpflichtet, mit der Vollziehung innezuhalten und die neuerliche Verhandlung im Gemeinderate anzuordnen. Verbleibt der Gemeinderat bei seinem Beschlusse, so ist er zu vollziehen.
3. Abteilung.
Vom Bürgermeister.
§ 33. Wahl des Bürgermeisters. Der Gemeinderat wählt den Bürgermeister auf die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates.
Er muß nicht dem Gemeinderate angehören, aber zu ihm wählbar sein.
Der Bürgermeister bleibt bis zur Neuwahl seines Nachfolgers im Amte.
Die näheren Bestimmungen über die Wahl enthält das Gesetz, betreffend die Gemeindewahlordnung.
Durch Gesetz vom 1. Juli 1960, LGBl. Nr. 19/1960, wurden im § 33 Abs. 4 die Worte "das Gesetz betreffend die Gemeindewahlordnung" mit Wirkung vom 1. August 1960 ersetzt durch: "§ 94 Wiener Gemeindewahlordnung 1959".
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
erhielt der § 33 Abs. 4 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 folgende Fassung:
"Die näheren Bestimmungen über die Wahl enthält § 94 Wiener
Gemeindewahlordnung."
§ 34. Gelöbnis und Funktionsgebühren des Bürgermeisters. Der Bürgermeister hat vor dem versammelten Gemeinderate folgendes Gelöbnis abzulegen:
"Ich gelobe, daß ich die Gesetze getreulich beobachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde."
Dem Bürgermeister wird in einem städtischen Gebäude eine seiner Würde angemessene Wohnung samt der entsprechenden Einrichtung der Empfangsräume unentgeltlich eingeräumt.
Außerdem erhält er die von dem Gemeinderate für die Dauer seiner Amtsführung zu bestimmenden Funktionsgebühren.
Im Falle seines Ausscheidens aus dem Amte gebührt dem Bürgermeister ein angemessenes Ruhegehalt im Mindestausmaße eines Drittels seiner Funktionsgebühren; ebenso haben im Falle seines Ablebens die Witwe und seine Kinder Anspruch auf entsprechende Witwen- und Waisenversorgung. Über die Höhe der Bezüge entscheidet der Gemeinderat.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
wurde der § 34 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 wie folgt geändert:
- die Überschrift zum Paragraphen erhielt folgende Fassung:
"Gelöbnis des Bürgermeisters."
- die Abs. 3, 4 und 5 wurden aufgehoben.
§ 35. Vorkehrungen im Falle der Erledigung der Stelle des Bürgermeisters. Kommt die Stelle des Bürgermeisters während der regelmäßigen fünfjährigen Amtsdauer zur Erledigung, so hat ehestens deren Neubesetzung zu erfolgen. Mittlerweile hat der nach § 95 berufene Stadtrat die Geschäfte fortzuführen und behufs Wahl des Bürgermeisters den Gemeinderat nach Vorschrift der Gemeindewahlordnung innerhalb eines Monates zu einer längstens binnen weiteren acht Tagen abzuhaltenden Gemeinderatssitzung einzuladen und die Wahlhandlung zu leiten.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965, wurden im § 35 die Worte "berufene Stadtrat" mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 ersetzt durch: "berufene Vertreter".
4. Abteilung.
Vom Stadtsenat und von den amtsführenden Stadträten.
§ 36. Zusammensetzung und Wahl des Stadtsenates. Der Stadtsenat besteht aus dem Bürgermeister und aus Stadträten, die vom Gemeinderate für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates in einer von ihm jeweilig bestimmten Zahl nach den Bestimmungen des § 36 der Gemeindewahlordnung gewählt werden. Sie müssen nicht dem Gemeinderate angehören, aber zu ihm wählbar sein.
Die Zahl der Stadträte muß mindestens neun betragen.
Zwei dieser Stadträte werden vom Gemeinderate in einem gesonderten Wahlgange als Vizebürgermeister gewählt.
Der eine der Vizebürgermeister ist von der stärksten, der andere von der zweitstärksten Partei des Gemeinderates, sofern diese wenigstens ein Drittel der Gemeinderatsmandate innehat, vorzuschlagen. Wird von der berufenen Partei kein Vorschlag erstattet, so erfolgt die Wahl mit unbedingter Mehrheit.
Erklärt der Gewählte, die Wahl in den Stadtsenat nicht anzunehmen, so hat der Gemeinderat eine Neuwahl vorzunehmen.
nach dem Erlass der Gemeindewahlordnung vom 21. Juni 1949, LGBl. Nr. 29, war anstelle des § 36 der Gemeindewahlordnung die §§ 95 und 96 GWO 1949 getreten.
Durch
Gesetz vom 1. Juli 1960, LGBl. Nr. 19/1960, wurde der § 36 mit Wirkung vom 1.
August 1960 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "nach den Bestimmungen des § 36 der
Gemeindewahlordnung" ersetzt durch: "nach § 96 Wiener Gemeindewahlordnung 1959".
- im Abs. 4 wurden die Worte "mit unbedingter Mehrheit" mit Wirkung vom 1.
August 1960 ersetzt durch: "gemäß § 96 Abs. 5 Wiener Gemeindewahlordnung 1959".
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
wurde der § 36 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 wie folgt geändert:
- der bisherige Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:
"Im Gemeinderat vertretene Wahlparteien haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch
auf Vertretung im Stadtrat.
Die Stadträte haben im Stadtsenat Sitz und Stimme; sie werden vom Gemeinderat
für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates in einer von ihm jeweilig
bestimmten Zahl nach § 96 Wiener Gemeindewahlordnung gewählt. Sie müssen nicht
dem Gemeinderate angehören, aber zu ihm wählbar sein."
- der bisherige Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"Die Zahl der Stadträte muß mindestens neun und darf höchstens 15 betragen."
- im bisherigen Abs. 4 erhielt der letzte Halbsatz folgende Fassung:
"so erfolgt die Wahl gemäß § 95 Abs. 5 Wiener Gemeindewahlordnung."
§ 37. Gelöbnis und Funktionsgebühren der Stadträte. Die Stadträte haben vor dem versammelten Gemeinderate das Gelöbnis im Sinne des § 34 abzulegen.
Sie verbleiben auch nach Ablauf der regelmäßigen Amtsdauer bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amte.
Sie erhalten die vom Gemeinderate zu bestimmenden Funktionsgebühren.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
wurde der § 37 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 wie folgt geändert:
- die Überschrift zum Paragraphen erhielt folgende Fassung: "Gelöbnis der
Stadträte. "
- der Abs. 3 wurde aufgehoben.
§ 38. Amtsführende Stadträte. Der Gemeinderat bestimmt über Vorschlag des Stadtsenates für jede Verwaltungsgruppe einen Stadtrat, der hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches die Geschäftsgruppe des Magistrates zu leiten hat und dem der Titel "amtsführender Stadtrat" zukommt. Bei Ergänzungswahlen kann diese Wahl gleichzeitig mit der Wahl zum Stadtrate vorgenommen werden.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965, wurde im § 38 das Wort "selbständigen" mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 ersetzt durch: "eigenen" und der letzte Satz wurde gestrichen.
§ 39. Abberufung des Bürgermeisters und amtsführender Stadträte. Versagt der Gemeinderat dem Bürgermeister oder einem amtsführenden Stadtrat durch ausdrückliche Entschließung sein Vertrauen, so gilt er als abberufen, wodurch der Bürgermeister seine Funktion als Bürgermeister, der amtsführende Stadtrat sein Stadtratsmandat verliert.
Ein solcher Antrag muß mindestens vom vierten Teil aller Gemeinderatsmitglieder eingebracht werden; bezüglich eines amtsführenden Stadtrates kann er auch vom Bürgermeister gestellt werden.
§ 40. Vertretung der amtsführenden Stadträte. Bei vorübergehender Verhinderung eines amtsführenden Stadtrates betraut der Bürgermeister einen anderen amtsführenden Stadtrat oder mit Zustimmung des Stadtsenates ein Mitglied des Gemeinderates mit der Vertretung.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
erhielt der § 40 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 folgende Fassung:
"§ 40. Vertretung der Amtsführenden Stadträte. Bei Verhinderung eines
amtsführenden Stadtrates hat der Bürgermeister einen anderen amtsführenden
Stadtrat oder mit Zustimmung des Stadtsenates ein Mitglied des Gemeinderates mit
der Vertretung zu betrauen; der Vertreter muß der gleichen Partei angehören wie
der amtsführende Stadtrat. Das gleiche gilt, wenn ein amtsführender Stadtrat aus
dem Amt scheidet; die Neuwahl (§ 36 und 38) hat spätestens in der auf das
Ausscheiden des amtsführenden Stadtrates zweitnächsten Sitzung der Gemeinderates
zu erfolgen."
§ 41. Einberufung der Sitzungen des Stadtsenates. Der Stadtsenat wird vom Bürgermeister einberufen.
Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Vertraulich ist die Beratung über die im § 97 und im § 98, Punkt a, b, c und e, angeführten Angelegenheiten, ferner die Beratung und der Beschluß in Angelegenheiten des § 100, insofern nicht durch Beschluß die Vertraulichkeit aufgehoben wird oder auch auf andere als die erwähnten Fälle ausgedehnt wird.
§ 42. Vorsitz im Stadtsenate. Den Vorsitz im Stadtsenate führt der Bürgermeister, im Falle seiner Verhinderung der von ihm oder vom Stadtsenate berufene Vizebürgermeister oder Stadtrat.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
erhielt der § 42 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 folgende Fassung:
"§ 42. Vorsitz im Stadtsenate. Den Vorsitz im Stadtsenat führt der
Bürgermeister, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter (§ 95)."
§ 43. Zuziehung von Bezirksvorstehern und Angestellten der Gemeinde. Der Stadtsenat ist berechtigt, seinen Sitzungen Mitglieder des Gemeinderates, die einzelnen Bezirksvorsteher und in deren Verhinderung ihre Stellvertreter sowie auch Angestellte der Gemeinde mit beratender Stimme beizuziehen.
Der Magistratsdirektor ist berechtigt, den Sitzungen des Stadtsenates mit beratender Stimme beizuwohnen. Er hat das Recht, zu den in Verhandlung stehenden Gegenständen Anträge zu stellen.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
wurde der § 43 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 wie folgt geändert:
- die Überschrift erhielt folgende Fassung: "Zuziehung von Mitgliedern des
Gemeinderates, von Bezirksvorstehern und von Bediensteten. "
- im Abs. 1 wurde das Wort "Angestellte" ersetzt durch: "Bedienstete"
§ 44. Abtreten von der Sitzung. Wenn der Gegenstand der Verhandlung ein Privatinteresse eines Mitgliedes des Stadtsenates oder seines Ehegatten, seiner Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich des zweiten Grades berührt, hat das betreffende Mitglied auf die Dauer dieser Verhandlung den Sitzungsraum zu verlassen.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
erhielt der § 44 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 folgende Fassung:
"§ 44. Befangenheit von Stadträten. Ein Stadtrat gilt, unbeschadet
bundesgesetzlicher Vorschriften, als befangen, wenn einer der Gründe des § 7
Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 vorliegt. Der Stadtrat
hat seine Befangenheit dem Bürgermeister mitzuteilen und für die Dauer der
Beratung und Beschlußfassung über den die Befangenheit begründenden Gegenstand
den Sitzungssaal zu verlassen."
§ 45. Berichterstattung im Stadtsenate. Die Berichterstattung im Stadtsenate obliegt in der Regel dem zuständigen amtsführenden Stadtrate oder, im Falle seiner Verhinderung, dem von ihm bestimmten Stadtrate. Der Bürgermeister ist aber berechtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen amtsführenden Stadtrate für einzelne Gegenstände Mitglieder des Gemeinderates als Berichterstatter zu bestimmen, welche an den Sitzungen des Stadtsenates mit beratender Stimme teilnehmen und über den Gegenstand auch im Gemeinderate berichten.
Unter denselben Voraussetzungen können Gemeindebeamte Berichte im Stadtsenate erhalten.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
wurde der § 45 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 wie folgt geändert:
- die Überschrift erhielt folgende Fassung: "Berichterstattung im Stadtsenat
und Akteneinsicht. "
- folgender Absatz würde angefügt:
"Jeder Stadtrat hat das Recht auf Einsichtnahme in jene Dienststücke, die dem
Stadtsenat vorliegen."
§ 46. Sitzungsprotokoll. Über die Sitzungen des Stadtsenates sind durch Magistratsbeamte, die der Bürgermeister bestimmt, Protokolle zu führen, in welche alle Anträge und Beschlüsse aufgenommen werden müssen.
Diese Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und im Gemeindearchiv aufzubewahren.
Die Protokolle sind spätestens vom achten Tage nach der Sitzung an durch 14 Tage zur Einsicht der Mitglieder des Gemeinderates aufzulegen.
Vertrauliche Anträge und Beschlüsse sind gesondert zu protokollieren. Die Einsichtnahme in solche Protokolle ist den Mitgliedern des Gemeinderates erst gestattet, wenn der Bürgermeister die Aufhebung der Vertraulichkeit dieser Beschlüsse ausgesprochen hat.
§ 47. Beschlüsse des Stadtsenates. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
Zu einem gültigen Beschluß des Stadtsenates ist die unbedingte Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.
Bei gleich geteilten Stimmen entscheidet der Vorsitzende.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965, wurde der § 47 Abs. 3 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 aufgehoben.
§ 48. Geschäftsordnung des Stadtsenates. Der Stadtrat beschließt seine Geschäftsordnung selbst.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
erhielt der § 48 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 folgende Fassung:
"§ 48. Geschäftsordnung des Stadtsenates. Der Stadtrat hat seine
Geschäftsordnung unter Bedachtnahme auf die ihm zukommenden Aufgaben sowie unter
Berücksichtigung der Erfordernisse des Amtsbetriebes zu beschließen. In der
Geschäftsordnung sind auch die näheren Vorschriften über den Geschäftsgang der
Sitzungen zu treffen."
§ 49. Vollzug der Beschlüsse. Der Bürgermeister ist außer den im § 50 angeführten Fällen verpflichtet, jeden Beschluß des Stadtsenates in Vollzug zu setzen.
Er bedient sich hiezu der amtsführenden Stadträte und des Magistrates, kann aber die Vollziehung auch einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates oder den Bezirksvorstehern übertragen.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
erhielt der § 49 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 folgende Fassung:
"§ 49. Vollzug der Beschlüsse. Der Bürgermeister ist außer in den im § 50
angeführten Fällen verpflichtet, für den Vollzug jedes gültigen Beschlusses des
Stadtsenates zu sorgen.
Er bedient sich hiezu der amtsführenden Stadträte, des Magistrats oder der
Bezirksvorsteher."
§ 50. Vorlage von Beschlüssen des Stadtsenates an den Gemeinderates. Der Bürgermeister ist berechtigt, jeden Beschluß des Stadtsenates vor dem Vollzuge zu sistieren und unter Bekanntgabe der Gründe der Sistierung eine neuerliche Beschlußfassung über den Gegenstand einzuholen. Verbleibt der Stadtsenat bei seinem ersten Beschlusse, so kann der Bürgermeister die Angelegenheit dem Gemeinderate zur Entscheidung vorlegen.
Er ist zur Sistierung, beziehungsweise Vorlage an den Gemeinderat verpflichtet, wenn er erachtet, daß der Beschluß den bestehenden Gesetzen zuwiderläuft oder den Wirkungsbereich des Stadtsenates überschreitet oder endlich der Gemeinde einen wesentlichen Schaden zufügt.
5. Abteilung.
Von den Ausschüssen und Kommissionen des Gemeinderates.
Zusammensetzung und Wahl der Ausschüsse.
§ 51. Für die vom Gemeinderate zu bestimmenden Verwaltungsgruppen werden Gemeinderatsausschüsse (§§ 101 und folgende) gewählt.
Ein solcher Ausschuß ist für die Finanzverwaltung zu bestellen. Dieser Ausschuß ist auch berechtigt, die Gebarungskontrolle hinsichtlich aller Gemeindeämter, Anstalten und Betriebe auszuüben und sich zu diesem Zwecke die ihm erforderlich scheinenden Geschäftsstücke und sonstigen Behelfe vorzulegen.
§ 52. Jeder Gemeinderatsausschuß besteht aus dem zuständigen amtsführenden Stadtrate und einer vom Gemeinderate zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern, die mindestens zehn betragen muß. Diese Mitglieder werden vom Gemeinderate aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates nach den Bestimmungen der §§ 36 und 38 der Gemeindewahlordnung gewählt.
Der amtsführende Stadtrat hat das Stimmrecht im Ausschusse nur, wenn er als dessen Mitglied gewählt ist.
Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amte.
Erklärt der Gewählte, die Wahl in den Ausschuß nicht anzunehmen, so hat der Gemeinderat eine Neuwahl vorzunehmen.
nach dem Erlass der Gemeindewahlordnung vom 21. Juni 1949, LGBl. Nr. 29, war anstelle der §§ 36 und 38 der Gemeindewahlordnung die §§ 96f. GWO 1949 getreten.
Durch Gesetz vom 1. Juli 1960, LGBl. Nr. 19/1960, wurden im § 52 die Worte "nach den Bestimmungen der §§ 36 und 38 der Gemeindewahlordnung" mit Wirkung vom 1. August 1960 ersetzt durch: "nach §§ 96 und 98 Wiener Gemeindewahlordnung 1959".
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
wurde der § 52 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 Satz 2 erhielt folgende Fassung:
"Diese Mitglieder werde vom Gemeinderat aus seiner Mitte auf die Dauer der
Wahlperiode des Gemeinderates nach den §§ 96 und 98 Wiener Gemeindewahlordnung
gewählt."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"Jedes Ausschußmitglied hat das Recht auf Einsichtnahme in jene Dienststücke,
die dem Ausschuß vorliegen, dessen Mitglied es ist."
§ 53. Der Bürgermeister ist berechtigt, den Sitzungen aller Ausschüsse mit beratender Stimme beizuwohnen und zu den in Verhandlung stehenden Gegenständen Anträge zu stellen. Stimmberechtigt ist er nur, wenn er Mitglied des Gemeinderates ist. Er kann zu den Sitzungen auch einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden.
Die Stadträte sind berechtigt, den Sitzungen aller Ausschüsse mit beratender Stimme beizuwohnen. Zu jedem Gegenstande darf aber nur je ein Mitglied der im Stadtsenat vertretenen Parteien das Wort ergreife, wobei seine Redezeit mit 15 Minuten begrenzt ist.
§ 54. Den Ausschußsitzungen sind leitende Beamte der Verwaltungsgruppe, die der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem amtsführenden Stadtrate bestimmt, mit beratender Stimme beizuziehen. Sie haben das Recht, zu den in Verhandlung stehenden Gegenständen Anträge zu stellen.
Der amtsführende Stadtrat hat das Recht, auch andere Beamte fallweise nach seinem Ermessen mit beratender Stimme beizuziehen.
Der Magistratsdirektor ist berechtigt, allen Ausschußsitzungen mit beratender Stimme und dem Rechte der Antragstellung im Sinne des ersten Absatzes beizuwohnen.
§ 55. Beiziehung von Gemeinderatsmitgliedern als Berichterstattern. Wird der Vorschlag des amtsführenden Stadtrates vom Ausschuß ein diesem nicht angehörendes Mitglied des Gemeinderates mit der Berichterstattung im Gemeinderate betraut, so hat es den Ausschußverhandlungen über die Angelegenheit mit beratender Stimme beizuwohnen.
§ 56. Einberufung der Ausschußsitzungen. Die Sitzungen werden vom amtsführenden Stadtrate einberufen. Er ist zur Einberufung innerhalb fünf Tagen verpflichtet, wenn diese von mindestens einem Viertel der Ausschußmitglieder verlangt wird.
§ 57. Vorsitz. Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens zwei Stellvertreter auf die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates nach den Bestimmungen des § 36 der Gemeindewahlordnung.
nach dem Erlass der Gemeindewahlordnung vom 21. Juni 1949, LGBl. Nr. 29, war anstelle des § 36 der Gemeindewahlordnung der § 96 GWO 1949 getreten.
Durch Gesetz vom 1. Juli 1960, LGBl. Nr. 19/1960, wurden im § 57 die Worte "nach den Bestimmungen des § 36 der Gemeindewahlordnung" mit Wirkung vom 1. August 1960 ersetzt durch: "nach § 97 Wiener Gemeindewahlordnung 1959".
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965, wurden im § 57 die Worte "§ 97 Wiener Gemeindewahlordnung 1959" mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 ersetzt durch: "§ 97 Wiener Gemeindewahlordnung".
§ 58. Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung. Die Sitzungen sind beschlußfähig, wenn wenigstens ein Drittel der Ausschußmitglieder anwesend sind.
Zu einem gültigen Beschluß ist die unbedingte Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.
Bei gleichgeteilten Stimmen entscheidet der Vorsitzende.
Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Sie können durch Beschluß für vertraulich erklärt werden. Die näheren Bestimmungen hierüber enthält die Geschäftsordnung, die der Gemeinderat erläßt.
Die Bestimmungen der §§ 43, 44, 46, 49 und 50 finden auf die Ausschüsse sinngemäße Anwendung.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965, wurde im § 58 Abs. 1 das Wort "Sitzungen" mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 ersetzt durch: "Ausschüsse".
§ 59. Wahl von Unterausschüssen. Zur Vorberatung einzelner oder gleichartiger Angelegenheiten können die Ausschüsse aus ihrer Mitte nach den Bestimmungen des § 36 der Gemeindewahlordnung Unterausschüsse wählen.
Diesen Unterausschüssen muß der betreffende amtsführende Stadtrat angehören. Das Stimmrecht im Unterausschuß hat er aber nur, wenn er als dessen Mitglied gewählt wird.
Die Bestimmungen des § 53 gelten auch für die Unterausschüsse.
nach dem Erlass der Gemeindewahlordnung vom 21. Juni 1949, LGBl. Nr. 29, war anstelle des § 36 der Gemeindewahlordnung der § 96 GWO 1949 getreten.
Durch Gesetz vom 1. Juli 1960, LGBl. Nr. 19/1960, wurden im § 59 die Worte "nach den Bestimmungen des § 36 der Gemeindewahlordnung" mit Wirkung vom 1. August 1960 ersetzt durch: "nach § 96 Wiener Gemeindewahlordnung 1959".
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
erhielt der § 59 Abs. 1 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 folgende Fassung:
"Zur Vorberatung einzelner oder gleichartiger Angelegenheiten können die
Ausschüsse aus ihrer Mitte nach § 96 Wiener Gemeindewahlordnung Unterausschüsse
wählen."
§ 60. Beiziehung außenstehender Personen. Die Ausschüsse und Unterausschüsse können ihren Sitzungen mit beratender Stimme auch Gemeinderatsmitglieder beiziehen, welche nicht Ausschußmitglieder sind, desgleichen sachkundige Personen, welche nicht Mitglieder des Gemeinderates sind.
§ 61. Auflösung von Ausschüssen und Abberufung von Mitgliedern. Dem Gemeinderate allein obliegt es, einen Ausschuß, der seine Geschäfte nicht ordnungsgemäß besorgt, über Antrag des Bürgermeisters aufzulösen, oder ein Ausschußmitglied, das von drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne Entschuldigungsgrund ferngeblieben ist, abzuberufen.
In diesen Fällen ist die Neuwahl binnen 14 Tagen vorzunehmen. Die Befugnisse des aufgelösten Ausschusses hat in der Zwischenzeit der Stadtsenat auszuüben.
§ 62. Kommissionen. Außerdem kann der Gemeinderat nach den Bestimmungen des § 36 der Gemeindewahlordnung aus seiner Mitte zur Vorberatung einzelner Gegenstände und zur unmittelbaren Berichterstattung an den Stadtsenat oder Gemeinderat Kommissionen wählen, die aus mindestens sechs Mitgliedern bestehen müssen. Der Gemeinderat kann auch beschließen, daß eine solche Kommission in den Angelegenheiten, für deren Behandlung sie eingesetzt ist, an Stelle des sonst zuständigen Gemeinderatsausschusses (§ 101) Beschlüsse faßt. In diesem Falle haben die Bestimmungen des § 52 sinngemäße Anwendung zu finden.
Diese Kommissionen können ihren Sitzungen Gemeindebeamte und andere sachkundige Personen, welche nicht Mitglieder des Gemeinderate sind, mit beratender Stimme beiziehen.
Die Kommissionen werden das erstemal durch den Bürgermeister, später durch den von ihnen zu wählenden Vorsitzenden einberufen. Sie sind beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der vom Gemeinderate gewählten Mitglieder anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluß ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.
Der Magistratsdirektor ist berechtigt, den Sitzungen mit beratender Stimme und dem Rechte der Antragstellung beizuwohnen.
Die Bestimmungen der §§ 46, 53 und 61 sowie die Geschäftsordnung der Gemeinderatsausschüsse finden auf die Kommissionen sinngemäße Anwendung.
nach dem Erlass der Gemeindewahlordnung vom 21. Juni 1949, LGBl. Nr. 29, war anstelle des § 36 der Gemeindewahlordnung der § 96 GWO 1949 getreten.
Durch Gesetz vom 1. Juli 1960, LGBl. Nr. 19/1960, wurden im § 62 Abs. 1 die Worte "nach den Bestimmungen des § 36 der Gemeindewahlordnung" mit Wirkung vom 1. August 1960 ersetzt durch: "nach § 96 Wiener Gemeindewahlordnung 1959".
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965, wurden im § 62 die Worte "§ 96 Wiener Gemeindewahlordnung 1959" mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 ersetzt durch: "§ 96 Wiener Gemeindewahlordnung".
6. Abteilung.
Von den Bezirksvertretungen.
§ 63. Jede Bezirksvertretung besteht aus 30 Mitgliedern. Diese sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller Bundesbürger, die im Bezirke ihren ordentlichen Wohnsitz haben, zu wählen. Sie müssen selbst im Bezirke wahlberechtigt sowie zum Gemeinderate wählbar sein und dürfen nicht gleichzeitig dem Gemeinderate angehören.
Die Mitglieder der Bezirksvertretung führen den Titel "Bezirksrat".
An der Spitze der Bezirksvertretung steht der Bezirksvorsteher. Im Verhinderungsfalle wird er von seinem Stellvertreter vertreten.
Der Bezirksvorsteher, sein Stellvertreter und alle übrigen Mitglieder der Bezirksvertretung werden auf fünf Jahre gewählt. Der Bezirksvorsteher und sein Stellvertreter bleiben bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt.
Der Bezirksvorsteher muß nicht der Bezirksvertretung angehören, aber zu ihr wählbar sein. Stimmberechtigt und Vorsitzender ist er aber nur, wenn er der Bezirksvertretung angehört.
Durch
Gesetz vom 1. Juli 1960, LGBl. Nr. 19/1960, erhielt der § 63 Abs. 1 letzter Satz
mit Wirkung vom 1. August 1960 folgende Fassung:
"Sie müssen zum Gemeinderat wählbar sein und dürfen nicht gleichzeitig dem
Gemeinderat angehören."
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
wurde der § 63 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde das Wort "Bundesbürger" ersetzt durch: "Staatsbürger".
- die Abs. 3 und 4 erhielten folgende Fassung:
"An der Spitze der Bezirksvertretung steht der Bezirksvorsteher. Wenn er
vorübergehend verhindert ist, wird er von seinem Stellvertreter vertreten. Ist
auch dieser verhindert oder handelt es sich um eine Abwesenheit des
Bezirksvorstehers von mehr als drei Monaten, so wird der Bezirksvorsteher, wenn
er nicht selbst den Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder einen der Bezirksräte
mit seiner Vertretung betraut, durch einen vom Bürgermeister bestellten
Bezirksrat vertreten, der der gleichen Partei wie der Bezirksvorsteher angehören
muß.
Der Bezirksvorsteher, sein Stellvertreter und die Mitglieder der
Bezirksvertretung werden auf fünf Jahre gewählt. Die Bezirksvertretung wählt den
Bezirksvorsteher und seinen Stellvertreter nach Maßgabe der Bestimmungen der
Wiener Gemeindewahlordnung. Die Stelle des Bezirksvorstehers kommt der
stärksten, die des Stellvertreters der zweitstärksten Partei der
Bezirksvertretung zu. Der Bezirksvorsteher und der Stellvertreter bleiben bis
zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt. Die Funktion der Mitglieder der
Bezirksvertretung beginnt mit ihrer Angelobung und endet mit der Angelobung der
neugewählten Mitglieder der Bezirksvertretung."
§ 64. Wenn ein Mitglied der Bezirksvertretung durch Tod, Verzicht, Amtsverlust, Übersiedlung aus dem Bezirke oder auf andere Art in Abgang kommt, so ist an seine Stelle vom Bezirksvorsteher der Ersatzmann (§ 35 GWO.) einzuberufen.
Wird das Amt des Bezirksvorstehers oder dessen Stellvertreters vor der Zeit erledigt, so hat die Bezirksvertretung binnen vier Wochen die Neuwahl für die restliche Dauer der Wahlperiode vorzunehmen.
Die Bestimmungen des § 19 über den Verlust und die zeitweilige Nichtausübung des Amtes eines Mitgliedes des Gemeinderates finden auch auf die Mitgliedschaft bei der Bezirksvertretung Anwendung.
nach dem Erlass der Gemeindewahlordnung vom 21. Juni 1949, LGBl. Nr. 29, war anstelle des § 35 GWO der § 92 GWO 1949 getreten.
Durch
Gesetz vom 1. Juli 1960, LGBl. Nr. 19/1960, erhielt der § 64 Abs. 1 mit Wirkung
vom 1. August 1960 folgende Fassung:
"Wenn ein Mitglied der Bezirksvertretung durch Tod, Verzicht, Amtsverlust oder
auf ander Art in Abgang kommt, so ist an seine Stelle vom Bezirksvorsteher der
Ersatzmann einzuberufen (§ 92 Wiener Gemeindewahlordnung 1959 in der Fassung des
Gesetzes vom 1. Juli 1960, LGBl. für Wien Nr. 18)."
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965, wurden im § 62 die Worte "(§ 92 Wiener Gemeindewahlordnung 1959 in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juli 1960, LGBl. für Wien Nr. 18)" mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 ersetzt durch: "(§ 92 Wiener Gemeindewahlordnung)".
§ 65. Gelöbnis der Mitglieder; Unentgeltlichkeit der Amtsführung; Funktionsgebühren. Die Mitglieder der Bezirksvertretung und der etwa der Bezirksvertretung nicht angehörende Bezirksvorsteher haben bei ihrem Amtsantritte die getreue Erfüllung ihrer Pflichten in die Hand des Bürgermeisters feierlich anzugeloben. Die Verweigerung des Gelöbnisses oder dessen Ablegung unter Bedingungen hat den Verlust des Amtes zur Folge.
Die Mitglieder der Bezirksvertretung verwalten ihr Amt unentgeltlich. Inwiefern ihnen die Barauslagen bei Kommissionen usw. zu vergüten sind, bestimmt der Gemeinderat. Dieser setzt auch fest, ob und in welcher Höhe dem Bezirksvorsteher und seinem Stellvertreter eine Funktionsgebühr und eine Entschädigung für Verdienstentgang zukommt.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
wurde der § 65 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 wie folgt geändert:
- die Überschrift erhielt folgende Fassung: "Gelöbnis der Mitglieder. ".
- im Abs. 1 Satz 1 wurde nach den Worten "des Bürgermeisters" die Worte "oder
eines von ihm ermächtigten Vertreters" eingefügt.
- der Abs. 2 wurde aufgehoben.
§ 66. Sitzungen der Bezirksvertretung. Die Sitzungen der Bezirksvertretung sind mindestens in jedem Vierteljahre einmal vom Bezirksvorsteher einzuberufen und unter seinem Vorsitze oder dem seines Stellvertreters abzuhalten. Gehört der Bezirksvorsteher nicht der Bezirksvertretung an (§ 66, Abs. 5), so ist ein eigener Vorsitzender nach den für die Wahl des Bezirksvorstehers geltenden Bestimmungen zu wählen. Die Sitzungen sind öffentlich, können aber durch Beschluß für vertraulich erklärt werden. Zu ihrer Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit unbedingter Mehrheit der Anwesenden gefaßt.
Nach Bedarf und insbesondere dann, wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder oder der Bürgermeister es verlangen, sind auch außerordentliche Sitzungen einzuberufen.
Von jeder Sitzung ist der Bürgermeister rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Es steht ihm oder dem von ihm hiezu bestimmten Gemeinderatsmitgliede jederzeit frei, in der Sitzung der Bezirksvertretung das Wort zu ergreifen, ohne jedoch an der Abstimmung teilzunehmen.
Die Geschäftsordnung der Bezirksvertretungen erläßt der Gemeinderat.
§ 67. Sistierung von Beschlüssen. Wenn eine Bezirksvertretung Beschlüsse faßt, welche gegen ein Gesetz oder gegen Beschlüsse des Gemeinderates verstoßen oder den Wirkungsbereich der Bezirksvertretung überschreiten oder nach der Ansicht des Bezirksvorstehers wichtige Interessen des Bezirkes verletzten, ist er verpflichtet, ihre Ausführung aufzuschieben und hierüber innerhalb 14 Tage die Entscheidung des Bürgermeisters einzuholen, welchem auch seinerseits das Recht zusteht, in solchen Fällen mit der Sistierung vorzugehen und innerhalb der gleichen Frist die Angelegenheit dem Gemeinderate zur Entscheidung vorzulegen.
§ 68. Auflösung der Bezirksvertretungen. Die Bezirksvertretung kann vom Gemeinderate aufgelöst werden. In diesem Falle erlischt auch die Funktion des der Bezirksvertretung nicht angehörenden Bezirksvorstehers.
Bis zu der binnen längstens sechs Wochen auszuschreibenden Neuwahl der gesamten Bezirksvertretung hat der Bürgermeister für die Fortführung der der Bezirksvertretung zukommenden Geschäfte Vorsorge zu treffen. Dem Bürgermeister steht überdies das Recht zu, einzelne Mitglieder der Bezirksvertretung, insbesondere den Bezirksvorsteher, ihres Amtes zu entheben, wenn sie die Erfüllung ihrer Amtsobliegenheiten beharrlich vernachlässigen.
§ 69. Zusammensetzung. Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister, den amtsführenden Stadträten, dem Magistratsdirektor und der entsprechenden Anzahl von Fach- und Verwaltungsbeamten sowie dem erforderlichen Hilfspersonale.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
erhielt der § 69 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 folgende Fassung:
"§ 69. Zusammensetzung. Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister, den
amtsführenden Stadträten, dem Magistratsdirektor und der entsprechenden Anzahl
von Bediensteten.
Dem Magistratsdirektor, der dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt ist,
obliegt die Leistung des inneren Dienstes des Magistrats und die Besorgung der
ihm in der Geschäftseinteilung (§ 92) vorbehaltenen Aufgaben.
Der Magistratsdirektor muß ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter sein."
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965, erhielt die Überschrift vor § 70 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 die Fassung: "Stellung der Bediensteten. "
§ 70. Die Angestellten, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben, müssen nach den für Bundesangestellte des betreffenden Dienstzweiges geltenden Vorschriften befähigt sein.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965, wurden im § 70 das Wort "Angestellten" mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 ersetzt durch: "Bediensteten" und das Wort "Bundesangestellte" ersetzt durch: "Bundesbedienstete".
§ 71. Die Stellensystemisierung sowie die Festsetzung der Dienst- und Besoldungsverhältnisse der Angestellten steht dem Gemeinderate zu.
Die Ernennung (Stellenbesetzung) und Belohnung der Angestellten, deren Versetzung in den zeitlichen oder bleibenden Ruhestand, dann die Entlassung sowie die Entscheidung über die Dienstesentsagung definitiver Angestellter erfolgt durch den Stadtsenat.
Den Besetzungsvorschlag erstattet hinsichtlich des Magistratsdirektors der Bürgermeister, hinsichtlich der Direktoren der magistratischen Ämter der Magistratsdirektor und hinsichtlich der übrigen durch Ernennung zu besetzenden Stellen dieser im Einvernehmen mit dem betreffenden Amtsdirektor.
Das Vorschlagsrecht der Personalvertretungen wird durch die Dienstordnung geregelt.
Der Stadtsenat ist an die Vorschläge nicht gebunden.
Die Aufnahme in den Gemeindedienst sowie die einstweilige Dienstesenthebung erfolgt durch den Bürgermeister nach Maßgabe der Bestimmungen der Dienstordnung und der sonstigen Vorschriften.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
erhielt der § 71 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 folgende Fassung:
"§ 71. Die Aufnahme in den Gemeindedienst erfolgt durch den
Bürgermeister, soweit nicht der Bürgermeister die Aufnahme bestimmter Gruppen
von Bediensteten aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit einer
Dienststelle des Magistrats überträgt, die nach ihrem Aufgabenbereich zur
Durchführung dieser Aufgaben geeignet ist."
§ 72. Das Dienstverhältnis der Angestellten sowie die aus ihm entstehenden Rechte und Pflichten werden in der Dienstordnung und den sonstigen grundsätzlichen Bestimmungen über das Dienstverhältnis geregelt.
8. Abteilung.
Vom Kontrollamte.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965, wurde die Unterteilung sowie die Überschrift zur 8. Abteilung des 2. Abschnitts des Ersten Hauptteils mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 gestrichen.
§ 73. Unabhängig vom Magistrate besteht ein Kontrollamt, welchem die Rechnungs- und Gebahrungskontrolle hinsichtlich der Ämter, Anstalten, Betriebe und Unternehmungen der Gemeinde obliegt, dessen Aufgabenbereich in einer eigenen Geschäftsordnung umschrieben ist und das insbesondere unmittelbar an den Bürgermeister und alljährlich an den Gemeinderat über wichtigere Wahlnehmungen im abgelaufenen Geschäftsjahr zu berichten hat.
Der Direktor des Kontrollamtes wird über Vorschlag des Bürgermeisters vom Gemeinderat auf fünf Jahre bestellt. Er kann nur durch Beschluß des Gemeinderates abberufen werden.
Das übrige Personal des Kontrollamtes ist nach Vorschlag des Kontrollamts-Direktors aus den städtischen Angestellten zuzuteilen. Dem Amte können dauernd oder vorübergehend auch Personen angehören, welche vertragsmäßig angestellt sind. Der Kontrollamts-Direktor ist der Vorstand des zugeteilten Personals.
Führt eine Beanstandung oder Anregung des Kontrollamtes nicht zu dem von ihm beabsichtigten Ergebnis, so kann es die Angelegenheit dem im § 51, Abs. 2, bezeichneten Ausschuß zur Entscheidung vorlegen.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
erhielt der § 73 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 folgende Fassung:
"§ 73. Unternehmungen. Unternehmungen im Sinne dieses Gesetzes sind jene
wirtschaftlichen Einrichtungen, denen der Gemeinderat die Eigenschaft einer
Unternehmung zuerkennt.
Die Unternehmungen besitzen keine Rechtspersönlichkeit. Ihr Vermögen wird vom
übrigen Vermögen der Gemeinde gesondert verwaltet. Die Unternehmungen sind nach
wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Sie haben sich, soweit dies gesetzlich
nicht ausgeschlossen ist, nach den handelsgesetzlichen Bestimmungen unter
entsprechender Firmabezeichnung in das Handelsregister eintragen zu lassen; aus
der Firmabezeichnung muß ersichtlich sein, daß es sich um eine Unternehmung der
Stadt Wien handelt.
Die Erträge jeder Unternehmung haben in der Regel zumindest alle Aufwendungen zu
decken und die technische und wirtschaftliche Fortentwickung der Unternehmung zu
ermöglichen.
Der Gemeinderat hat insbesondere unter Bedachtnahme auf den zweiten Absatz des §
69 für die Unternehmungen ein Statut zu beschließen. Die Geschäftsordnung und
die Geschäftseinteilung (§ 92) gelten für die Unternehmungen nur insoweit, als
darin auf die Unternehmungen ausdrücklich Bezug genommen wird. In dem Statut
sind unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und
Wirtschaftlichkeit sowie unter Bedachtnahme auf die erhöhte Selbständigkeit der
Unternehmungen gegenüber den übrigen Teilen des Magistrats bei der Besorgung der
Aufgaben die näheren Vorschriften über die Organe, ihren Wirkungskreis, übe die
Einrichtung und Geschäftsführung, über die Führung nach wirtschaftlichen
Grundsätzen sowie über die Grundsätze des Rechnungswesens und der
Rechnungslegung und über die Durchführung personeller Maßnahmen zu treffen.
Jedenfalls sind vorzubehalten:
1. dem Gemeinderate:
a) die Zuerkennung der Eigenschaft einer Unternehmung;
b) die Beschlußfassung über das Statut, in dem insbesondere der Wirkungskreis
des Gemeinderates, des Stadtsenates, des Bürgermeisters, der amtsführenden
Stadträte, der Gemeinderatsausschüsse, Unterausschüsse, des Magistratsdirektors
und der Direktoren (des Generaldirektors) abzugrenzen ist,
c) die Genehmigung der Ausgestaltung des Geschäftsbetriebes einer Unternehmung
durch Angliederung eines neuen Betriebszweiges und die Genehmigung der
Auflassung eines Betriebszweiges,
d) die Beschlußfassung über Beteiligungen der Unternehmungen und deren Aufgabe;
e) die Prüfung und Genehmigung der jährlichen Wirtschaftspläne;
f) die Prüfung und Genehmigung der Rechnungsabschlüsse;
g) die Beschlußfassung über die Tarife (einschließlich der Gas- und
Strompreise), die jedenfalls alljährlich im Zusammenhang mit der Genehmigung der
Wirtschaftspläne darauf zu überprüfen sind, ob eine Änderung erforderlich ist;
h) die Bewilligung von Ausgaben für Investitionen, die im Wirtschaftsplan nicht
vorgesehen sind und einen im Statut festzusetzenden Betrag übersteigen;
i) die Bewilligung von Ausgaben für Investitionen, die das im Wirtschaftsplan
vorgesehene Ausmaß um einen im Statut festzusetzenden Betrag übersteigen;
j) die Bewilligung von Änderungen in der im Wirtschaftsplan vorgesehenen Art der
Bedeckung von Ausgaben, wenn eine solche Änderungen einen im Statut
festzusetzenden Betrag übersteigt;
2. dem Stadtsenate:
a) die Bestellung des Generaldirektors udn der Direktoren auf Antrag des
Magistratsdirektors, die Beförderung (Ernennung) der Bediensteten, derne
Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, die Entscheidung über die
Dienstesentsagung definitiver Beamter sowie die Belohnung von Bediensteten,
ausgenommen Remunderationen bis zu einer im Statut festzusetzenden Höhe;
b) die Aufsicht über die Vermögensverwaltung.
3. dem Bürgermeister:
die Zuweisung des Personales, soweit nicht der Bürgermeister diese Angelegenheit
aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit einer Dienststelle
überträgt, die nach ihrem Aufgabenbereich hiefür geeignet ist;
4. dem amtsführenden Stadtrat der Geschäftsgruppe der städtischen
Unternehmungen:
die Überwachung der gesamten Geschäfts- und Betriebsführung der Unternehmungen;
5. dem Magistratsdirektor:
die Leitung des inneren Dienstes;
6. den Direktoren (Generaldirektor) der Unternehmungen:
die Geschäfts- und Betriebsführung der Unternehmungen, soweit sie nicht nach dem
Statut dem Gemeinderat, dem Stadtsenat, dem Bürgermeister, einem amtsführenden
Stadtrat, einem Gemeinderatsausschuß, einem Unterausschuß oder dem
Magistratsdirektor zugewiesen ist.
Für diese Unternehmungen ist zumindest eine Geschäftsgruppe des Magistrats
vorzusehen. Die Unternehmungen unterstehen einem oder mehreren
Gemeinderatsausschüssen, die ebenso wie ihre Unterausschüsse nach § 96 Wiener
Gemeindewahlordnung zu wählen sind. Die Überprüfung der Unternehmungen hat durch
den Ausschuß für Finanzverwaltung (§ 51 Abs. 2) und das Kontrollamt zu
erfolgen."
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 73a. Betriebe. Verwaltungszweige, die
sich ihrer Natur nach dazu eignen, denen jedoch nicht die Eigenschaft einer
Unternehmung zuerkannt wurde, können durch Beschluß des Gemeinderates als
Betriebe geführt werden. Sie können mit einem über die Zuständigkeitsgrenzen des
§ 107 hinausgehenden Wirkungskreis und mit einer gegenüber den anderen Teilen
des Magistrats, ausgenommen Unternehmungen, erhöhten Selbständigkeit
ausgestattet werden. Jedoch sind auch die Betriebe dem Gemeinderat, dem
Stadtsenat, dem Bürgermeister, den zuständigen Gemeinderatsausschüssen und dem
Magistratsdirektor untergeordnet. Die näheren Bestimmungen sind unter dem
Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie unter Bedachtnahme
auf die von den Betrieben zu besorgenden Aufgaben in der Geschäftsordnung des
Magistrats (§ 92) vorzusehen."
9. Abteilung.
Von den Unternehmungen der Gemeinde.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965, wurde die Unterteilung sowie die Überschrift zur 9. Abteilung des 2. Abschnitts des Ersten Hauptteils mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 gestrichen.
§ 74. Wirtschaftliche Einrichtungen der Gemeinde, die von ihr unmittelbar verwaltet werden und denen der Gemeinderat die Eigenschaft einer Unternehmung zuerkennt, gelten als Unternehmungen der Gemeinde im Sinne dieses Gesetzes.
Der Gemeinderat beschließt für die Organisationsstatuten. In diesen sind
jedenfalls vorzubehalten:
1. Dem Gemeinderate:
a) die Zuerkennung der Eigenschaft einer Unternehmung;
b) die Beschlußfassung über die Organisationsstatuten, in
denen insbesondere der Wirkungsbereich der einzelnen Organe (Gemeinderat,
Bürgermeister, Stadtsenat, amtsführende Stadträte, Ausschüsse, Unterausschüsse
und Direktionen) abzugrenzen ist,
c) die Beschlußfassung über die Tarife,
d) die Entscheidungen über die Stellensystemisierung, Dienst-
und Besoldungsverhältnisse der Angestellten,
e) die Bewilligung von Ausgaben, die einen in den
Organisationsstatuten festzusetzenden Betrag überschreiten,
f) die Prüfung und Erledigung der Rechnungsabschlüsse;
2. dem Bürgermeister:
die Zuweisung des Personales, das in seiner Gesamtheit ihm
untergeordnet ist;
3. dem Stadtsenate:
a) die Ernennung (Stellenbesetzung) und Belohnung der
Angestellten sowie deren Versetzung in den zeitlichen oder bleibenden Ruhestand,
b) die Bewilligung von Ausgaben, die einen in den
Organisationsstatuten festzusetzenden Betrag überschreiten,
c) die Aufsicht über die Vermögensverwaltung.
Ferner gelten auch für die Unternehmungen als zwingende Vorschriften:
die Zusammenfassung in einer oder mehrere Geschäftsgruppen,
die Leitung durch einen oder mehrere amtsführende Stadträte,
die Unterstellung unter einen oder mehrere Ausschüsse, die
selbst und deren Unterausschüsse nach den Bestimmungen des § 36 der
Gemeindewahlordnung zu wählen sind, schließlich die Überprüfung durch den Ausschuß für Finanzverwaltung (§ 51, Absatz 2) und das Kontrollamt (§ 73).
nach dem Erlass der Gemeindewahlordnung vom 21. Juni 1949, LGBl. Nr. 29, war anstelle des § 36 der Gemeindewahlordnung der § 96 GWO 1949 getreten.
nach der Wiederverlautbarung der Gemeindewahlordnung von 1949 am 2. Juni 1959, LGBl. Nr. 17, war anstelle des § 36 der Gemeindewahlordnung der § 97 GWO 1959 getreten.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
erhielt der § 74 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 folgende Fassung:
"§ 74. Kontrollamt. Das Kontrollamt hat
die gesamte Gebarung der Gemeinde und der von der Gemeinde verwalteten, mit
Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Fonds und Stiftungen auf die ziffernmäßige
Richtigkeit, auf die Ordnungsmäßigkeit und auf die Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Von der Überprüfung sind jedoch
die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse der zuständigen Kollegialorgane
ausgenommen.
Dem Kontrollamt obliegt die Prüfung der Gebarung von Einrichtungen
(wirtschaftliche Unternehmungen, vereine u. dgl.), an denen die Gemeinde
mehrheitlich beteiligt ist, soweit sich die Gemeinde die Kontrolle vorbehalten
hat oder die Einrichtung mit einer Kontrolle einverstanden ist.
Eine mehrheitliche Beteiligung an solchen Einrichtungen ist von deren Zustimmung
zur Kontrolle durch das Kontrollamt abhängig zu machen.
Das Kontrollamt berichtet unmittelbar an den Bürgermeister und mindestens einmal
jährlich über wichtige Wahrnehmungen an den Gemeinderat.
Der Direktor des Kontrollamtes wird auf Vorschlag des Bürgermeisters vom
Gemeinderat auf fünf Jahre bestellt. Der Kontrollamtsdirektor muß ein
rechtskundiger Verwaltungsbeamter sein. Er kann nur durch Beschluß des
Gemeinderates abberufen werden. Das übrige Personal des Kontrollamtes ist nach
Vorschlag des Kontrollamtsdirektors zuzuteilen.
Führt eine Beanstandung oder Anregung des Kontrollamtes nicht zu dem von ihm
beabsichtigten Ergebnis, so kann der Direktor des Kontrollamtes die
Angelegenheit dem im § 51 Abs. 2 bezeichneten Ausschuß zur Entscheidung
vorlegen. Ebenso ist der Direktor des Kontrollamtes berechtigt, über
Meinungsverschiedenheiten mit anderen Dienststellen des Magistrats diesem
Ausschuß des Gemeinderates zu berichten.
Der Umfang und die Art der Prüfungsarbeit des Kontrollamtes, insbesondere die
Auswahl der Prüfobjekte sowie die Durchführung der einzelnen Projekte werden von
dem Direktor des Kontrollamtes im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter
Bedachtnahme auf die Aufgaben des Kontrollamtes sowie unter Berücksichtigung der
Erfordernisse des Amtsbetriebes festgelegt."
3.
Abschnitt.
Vom Wirkungsbereiche der Gemeinde und ihrer Verwaltungsorgane.
1. Abteilung.
Allgemeine Bestimmungen.
§
75. Einteilung des Wirkungsbereiches. Der Wirkungskreis der Gemeinde ist:
a) ein selbständiger,
b) ein staatlicher.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
erhielt der § 75 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 folgende Fassung:
"§ 75. Einteilung des Wirkungsbereiches. Der Wirkungsbereich der Gemeinde
ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener."
Selbständiger Wirkungsbereich.
§ 76. Der selbständige, das ist derjenige Wirkungsreis, in welchem die Gemeinde mit Beobachtung der bestehenden Gesetze nach freier Selbstbestimmung anordnen und verfügen kann, umfaßt überhaupt alles, was das Interesse der Gemeinde berührt und innerhalb ihrer Grenzen von ihr besorgt und durchgeführt werden kann.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
erhielt der § 76 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 folgende Fassung:
"§ 76. Eigener Wirkungsbereich. Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des
eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und
des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluß eines
Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Die
Bestimmungen des Art. 12 Abs. 2 und des Art. 111 B.-VG. bleiben unberührt.
Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den im folgenden Absatz angeführten
Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden
Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegenen und
geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt
zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche
des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.
Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht innerhalb
der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu
besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu
betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig
zuführen und Abgaben auszuschreiben."
§ 77. In diesem Sinne gehören hieher insbesondere:
1. Das Recht, Vermögen aller Art zu besitzen und zu erwerben und innerhalb der
Schranken der Bundes- und Landesgesetze darüber zu verfügen, wirtschaftliche
Unternehmungen zu betreiben, den Gemeindehaushalt selbständig zu führen und
Abgaben einzuheben;
2. die Obsorge für die Sicherheit der Personen und des Eigentums (örtliche
Sicherheitspolizei);
3. die Sorge für die Erhaltung der Straßen, Wege, Plätze, Brücken,
Wasserleitungen, Unratskanäle und sonstigen Gemeindeanlagen und -anstalten sowie
die örtliche Straßenpolizei, soweit die letztere nicht gemäß Art. 15, Abs. 4,
B.-VG. der Bundes-Polizeidirektion übertragen ist;
4. Flurschutz und Flurpolizei;
5. die Markt- und Lebensmittelpolizei;
6. die Gesundheitspolizei;
7. das Armenwesen und die Sorge für die Gemeindewohltätigkeitsanstalten;
8. die Bau- und Feuerpolizei;
9. die gesetzliche Einflußnahme auf die Volksschulen;
10. der Vergleichsversuch zwischen streitenden Parteien durch aus der Gemeinde
gewählte Vertrauensmänner;
11. die Vornahme freiwilliger Feilbietungen beweglicher Sachen.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
erhielt der § 77 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 folgende Fassung:
"§ 77. Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die
behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
1. Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher
Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der
Gemeindeaufgaben;
2. Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet
der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und
Prüfungskommissionen;
3. örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 B.-VG.), örtliche
Veranstaltungspolizei;
4. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei;
5. Flurschutzpolizei;
6. örtliche Marktpolizei;
7. örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiete des Hilfs- und
Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;
8. Sittlichkeitspolizei;
9. örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen
Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B.-VG.) zum Gegenstand haben; örtliche
Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;
10. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von
Streitigkeiten;
11. freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen."
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965, wurde die Überschrift vor § 78 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 gestrichen.
§ 78. Den staatlichen Wirkungskreis der Gemeinde, das ist die Verpflichtung derselben zur Mitwirkung für die Zwecke der staatlichen Verwaltung bestimmt die Bundes- und Landesgesetzgebung.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
erhielt der § 78 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 folgende Fassung:
"§ 78. Übertragener Wirkungsbereich. Der übertragene Wirkungsbereich
umfaßt die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im
Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im
Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat."
§ 79. Er teilt sich in die Mitwirkung an der mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 102, Abs. 1, B.-VG.) und an der Landesverwaltung.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
erhielt der § 79 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 folgende Fassung:
"§ 79. Organe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Der eigene
Wirkungsbereich wird vom Gemeinderat, vom Stadtsenat, vom Bürgermeister, von den
amtsführenden Stadträten, von den Gemeinderatsausschüssen und vom Magistrat
sowie von den Bezirksvorstehern und Bezirksvertretungen ausgeübt."
§ 80. Organe des selbständigen und staatlichen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Der selbständige Wirkungsbereich wird vom Gemeinderate, dem Stadtsenate, den amtsführenden Stadträten, den Gemeinderatsausschüssen sowie den Bezirksvorstehern und Bezirksvertretungen, der selbständige und der staatliche Wirkungsbereich werden von dem Bürgermeister mit dem Magistrate und den magistratischen Bezirksämtern ausgeübt.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
erhielt der § 80 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 folgende Fassung:
"§ 80. Organe des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Der
übertragene Wirkungsbereich wird vom Bürgermeister ausgeübt. Er ist hiebei in
den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen
Organe des Bundes, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen
der zuständigen Organe des Landes gebunden.
Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen
Wirkungsbereiches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres
sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
Mitgliedern des Stadtsenates, anderen Gemeindeorganen deren Mitgliedern zur
Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die
betreffenden Organe oder deren Mitglieder an die Weisungen des Bürgermeisters
gebunden."
2.
Abteilung.
Vom Wirkungsbereiche des Gemeinderates.
§ 81. Der Gemeinderat ist innerhalb der gesetzlichen Grenzen berufen, die Gemeinde in Ausübung ihrer Rechte und Pflichten zu vertreten, für sie bindende Beschlüsse zu fassen und diese im geeigneten Wege vollziehen zu lassen.
Er hat die Interessen der Gemeinde allseitig zu wahren, und für die Befriedigung derselben durch gesetzliche Mittel zu sorgen.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
wurde dem § 81 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 folgender Absatz angefügt:
"Der Bürgermeister, die Mitglieder des Stadtsenates und die übrigen Organe
der Gemeinde sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der
Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich."
§ 82. Demnach gehört zu seinem Wirkungsbereiche außer den
in dieser Verfassung an anderen Orten dem Gemeinderate vorbehaltenen Geschäften:
I. Die Selbstbestimmung in Gemeindeangelegenheiten (§ 83);
II. die Oberaufsicht über die Geschäftsführung in Angelegenheiten des selbständigen
Wirkungsbereiches der Gemeinde (§§ 84 bis 86);
III. die Entscheidung in gewissen, wegen ihrer besondern Wichtigkeit seiner
Genehmigung vorbehaltenen Verwaltungsangelegenheiten des selbständigen
Wirkungsbereiches der Gemeinde (§§ 87 bis 89).
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965, wurde im § 82 jeweils das Wort "selbständigen" mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 ersetzt durch: "eigenen".
§ 83. I. Selbstbestimmung. Kraft des der Gemeinde zustehenden Rechtes der Selbstbestimmung in Gemeindeangelegenheiten hat der Gemeinderat innerhalb der gesetzlichen Grenzen organisatorische Beschlüsse in allen auf den selbständigen Wirkungsbereich der Gemeinde betreffenden Angelegenheiten zu fassen.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965, wurde im § 83 das Wort "selbständigen" mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 ersetzt durch: "eigenen".
II. Ausübung der Oberaufsicht.
§ 84. a) Überhaupt. Infolge des der Gemeinde zustehenden Rechtes der Oberaufsicht ist der Gemeinderat befugt, die Geschäftsführung aller Gemeindeämter, -betriebe und -anstalten in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches zu untersuchen, bezw. untersuchen zu lassen, die Vorlage aller einschlägigen Akten, Urkunden, Rechnungen, Schriften und Berichte zu verlangen und sich in einzelnen Fällen von besonderer Wichtigkeit die Genehmigung vorzubehalten.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965, wurde im § 84 das Wort "selbständigen" mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 ersetzt durch: "eigenen".
§ 85. b) Insbesondere in Ansehung der Verwaltung des Gemeindevermögens und Gemeindegutes. Der Gemeinderat ist verpflichtet, für die Eintragung des unbeweglichen Eigentums der Gemeinde in die öffentlichen Bücher zu sorgen, dann das gesamte sowohl bewegliche als unbewegliche Eigentum, sowie sämtlicher Gerechtsame der Gemeinde und die in der Verwahrung der Gemeinde stehenden Fonde und Stiftungen mittels eines Inventars in Übersicht zu halten und dasselbe jährlich zu veröffentlichen.
Er hat dafür zu sorgen, daß das gesamte erträgnisfähige Vermögen der Gemeinde und die in der Verwaltung der Gemeinde stehenden Stiftungen in der Art verwaltet werden, daß sie ohne Beeinträchtigung der Substanz die tunlichst größte Rente abwerfen.
Er ist endlich verpflichtet, darauf zu sehen, daß kein berechtigtes Gemeindeglied aus dem Gemeindegute einen größeren Nutzen ziehe, als zur Deckung seines Bedarfes notwendig ist. Jede nach Deckung des Bedarfes erübrigende Nutzung hat eine Rente für die Gemeinde zu bilden.
§ 86. c) Skontierung der Kassen. Der Gemeinderat hat darauf zu sehen, daß die städtischen Kassen von Zeit zu Zeit skontiert werden und kann deren Skontierung durch den Stadtsenat, sowie auch durch Kommissionen aus seiner Mitte vornehmen.
III. Der Entscheidung des Gemeinderates vorbehaltende Angelegenheiten.
§ 87. a) Feststellung des Voranschlages. Der Gemeinderat hat den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde, sowie ihrer Fonds, Anstalten und Betriebe für jedes Verwaltungsjahr, das mit dem des Bundes zusammenfällt, festzustellen. Zu diesem Zweck hat der amtsführende Stadtrat für die Finanzverwaltung dem Finanzausschuß (§ 51) und dem Stadtsenate mindestens sechs Wochen vor Beginn des Verwaltungsjahres einen nach Verwaltungsgruppen geordneten Voranschlagsentwurf vorzulegen.
Vor der Beratung durch den Gemeinderat ist der Voranschlagsentwurf während einer Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Dies ist in sämtlichen Bezirken sowie durch Einschaltung in die "Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Die allfälligen Erinnerungen der Gemeindemitglieder werden zu Protokoll genommen und sind bei der Beratung in Erwägung zu ziehen.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
wurden dem § 87 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 folgende Absätze angefügt:
"Die Ansätze des genehmigten Voranschlages sind unbeschadet anders lautender
gesetzlicher Bestimmungen die Grundlage jeder Verwaltungstätigkeit, die eine
Einnahme zum Zweck oder eine Ausgabe zur Folge hat. § 102 bleibt unberührt.
Zugleich mit der Feststellung des Voranschlages hat der Gemeinderat bei jenen
Abgaben und sonstigen öffentlich-rechtlichen Geldleistungen, die auf Grund einer
bundes- oder landesgesetzlichen Ermächtigung ausgeschrieben oder erhoben werden,
zu überprüfen, ob eine Änderung erforderlich ist. Das gleiche gilt sinngemäß für
jene Entgelte für Leistungen der Gemeinde, die vom Gemeinderat festzusetzen
sind.
Für die Wirtschaftspläne der Unternehmungen ist § 73 Abs. 4 Z. 1 lit. e
maßgebend."
§ 88. b) Prüfung und Erledigung der Rechnungen. Der Gemeinderat prüft und erledigt die gehörig belegten Jahresrechnungen über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde sowie ihrer Fonde, Anstalten und Betriebe.
Zu diesem Zwecke hat sie der Magistrat nach Prüfung durch das Kontrollamt längstens zehn Monate nach Ablauf des Verwaltungsjahres dem Finanzausschuß und dem Stadtsenat vorzulegen.
Durch 14 Tage vor der Prüfung und Erledigung der Rechnungen werden sie zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und wird dies in sämtlichen Bezirken sowie durch Einschaltung in die "Wiener Zeitung" verlautbart.
Die Erinnerungen der Gemeindemitglieder darüber werden zu Protokoll genommen und bei der Prüfung in Erwägung gezogen.
Bei nicht genügender Rechtfertigung der in Ansehung der Rechnungen gestellten Mängel wird vom Gemeinderate das administrative Erkenntnis gegen den Zahlungspflichtigen, vorbehaltlich des weiteren gesetzlichen Verfahrens, geschöpft.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
wurde der § 88 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 wie folgt geändert:
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"Durch zwei Wochen vor der Prüfung und Erledigung der Rechnung durch den
Gemeinderat werden sie zur öffentlichen Einsicht aufgelegt; dies ist in
sämtlichen Bezirken sowie durch Einschaltung in die "Wiener Zeitung" zu
verlautbaren."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"Für die Rechnungsabschlüsse der Unternehmungen ist § 73 Abs. 4 Z. 1 lit. f
maßgebend."
§ 89.
c) Sonstige besonders wichtige Verwaltungsangelegenheiten. Dem Gemeinderate
ist ferner vorbehalten:
a) die Stellensystemisierung sowie die Festsetzung der Dienst- und
Besoldungsverhältnisse der Angestellten;
b) die Beschlußfassung über die Funktionsgebühren und Ruhegehalt der gewählten
Gemeindefunktionäre sowie über die Versorgungsgenüsse ihrer Hinterbliebenen;
c) die Erwerbung unbeweglicher Güter oder ihnen gleichgestellter Rechte, wenn
der Kaufpreis oder Tauschwert 30.000 S übersteigt;
d) der Abschluß und die Auflösung von Bestand- und sonstigen Verträgen, wenn das
bedungene Entgelt jährlich mindestens 15.000 S beträgt;
e) die Veräußerung und Verpfändung von unbeweglichem Gemeindevermögen oder
Gemeindegut im Werte von mehr als 9000 S sowie von beweglichen Gemeindevermögen
im Werte von mehr als 30.000 S;
f) die Aufnahme von Darlehen sowie de Leistung von Bürgschaften durch die
Gemeinde mit den durch die Bundesgesetzes verfassungsmäßig vorgeschriebenen
Beschränkungen;
g) die Bewilligung zur Ausführung von Neubauten auf Kosten der Gemeinde, wenn
die veranschlagten Gesamtkosten mehr als 30.000 S betragen;
h) die Bewilligung von allen im Voranschlag nicht vorgesehenen Ausgaben, wenn
sie mehr als 40.000 S betragen;
i) die Ausschreibung von Abgaben, Zuschlägen, Umlagen, Gebühren und Taxen zur
Deckung der Gemeindebedürfnisse sowie die Festsetzung von Entgelten für
Leistungen der Gemeinde, jedoch mit den durch die Bundesgesetze verfassungsmäßig
vorgeschriebenen Beschränkungen. Alle diese Leistungen zur Deckung der
Gemeindebedürfnisse oder für Gemeindezwecke können mit denselben Zwangsmitteln
eingetrieben werden, welche zur Einhebung der direkten Bundessteuern bestehen;
k) die Abschreibung einer öffentlich-rechtlichen Forderung der Gemeinde wegen
Uneinbringlichkeit sowie die Nachsicht oder Herabsetzung einer privatrechtlichen
Forderung, wenn die Forderung 15.000 S übersteigt;
l) die Nachsicht von Mängelersätzen im Betrage von mehr als 15.000 S;
m) die Ernennung von Bürgern und Ehrenbürgern sowie die Verleihung der
Salvatormedaille;
n) die Bewilligung, einen wichtigen Rechtsstreit anhängig zu machen, wenn der
Bürgermeister die Vorlage an den Gemeinderat anordnet oder der Stadtrat sie
beschließt;
o) die Bewilligung von Beiträgen für Wohltätigkeits-, Bildungs- und andere
gemeinnützige Zwecke. Der Gemeinderat kann aber die Ausübung dieses Rechtes
unter gleichzeitiger Begrenzung der dafür bewilligten Mittel einem Ausschusse (§
51) überlassen.
Diese Bestimmungen gelten auch für die Fonds der Gemeinde.
siehe hierzu aber für die Zeit zwischen dem 15. Juli 1945 und dem 20. Dezember 1945 die seit 1938 auch für Österreich geltende Währung des Deutschen Reiches, die Reichsmark (RM), an die Stelle des österreichischen Schilling (S) getreten ist; die in Schilling ausgedrückten Geldwerte im § 89 waren bis zur Wiedereinführung des Schilling mit Wirkung vom 21. Dezember 1945 als in Reichsmark angegeben zu betrachten (laut Gesetz vom 10. Juli 1945, StGBl. Nr. 67/1945, Art. V).
Durch
Gesetz vom 29. September 1950 (LGBl. Nr. 19/1950), wurde für den § 89 bestimmt:
"Die in den §§ 89, 98, 102 und 107 angeführten Beträge, welche die Zuständigkeit
von Gemeindeorganen ziffermäßig begrenzen, werden auf das Doppelte erhöht."
Durch
Gesetz vom 17. Juli 1959, LGBl. Nr. 18/1959, erhielt der § 89 Buchstaben c, d,
e, g, h, k und l mit Wirkung vom 1. Oktober 1959 folgende Fassung:
"c) die Erwerbung unbeweglicher Güter oder ihnen gleichgestellter Rechte, wenn
der Kaufpreis oder Tauschwert 200.000 S übersteigt;
d) der Abschluß und die Auflösung von Bestand- und sonstigen Verträgen, wenn das
bedungene Entgelt jährlich mindestens 75.000 S beträgt;
e) die Veräußerung und Verpfändung von unbeweglichem Gemeindevermögen oder
Gemeindegut im Werte von mehr als 60.000 S sowie von beweglichen
Gemeindevermögen im Werte von mehr als 150.000 S;
...
g) die Bewilligung zur Ausführung von Neubauten auf Kosten der Gemeinde, wenn
die veranschlagten Gesamtkosten mehr als 150.000 S betragen;
h) die Bewilligung von allen im Voranschlag nicht vorgesehenen Ausgaben, wenn
sie mehr als 200.000 S betragen;
...
k) die Abschreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen der Gemeinde wegen
Uneinbringlichkeit sowie die Nachsicht oder Herabsetzung einer privatrechtlichen
Forderung, wenn die Forderung 75.000 S übersteigt;
l) die Nachsicht von Mängelersätzen im Betrage von mehr als 75.000 S;"
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
erhielt der § 89 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 folgende Fassung:
"§ 89. c) Sonstige besonders wichtige Verwaltungsangelegenheiten. Dem
Gemeinderat ist ferner vorbehalten:
a) die Festsetzung des Dienstpostenplanes und der Richtlinien für
Dienstverträge;
b) die Bewilligung zum Erwerb unbeweglicher Güter oder ihnen gleichgehaltener
Rechte, wenn der Kaufpreis oder Tauschwert 300.000 S übersteigt;
c) die Bewilligung zum Abschluß und zur Auflösung von Bestand- und sonstigen Verträgen, wenn das
bedungene Entgelt jährlich mindestens 100.000 S beträgt;
d) die Bewilligung zur Veräußerung oder Verpfändung von unbeweglichem Gemeindevermögen oder
Gemeindegut im Werte von mehr als 100.000 S sowie von beweglichen
Gemeindevermögen im Werte von mehr als 200.000 S;
e) die Aufnahme von Darlehen sowie de Leistung von Bürgschaften durch die
Gemeinde mit den durch die Bundesgesetze verfassungsmäßig vorgeschriebenen
Beschränkungen;
f) die Bewilligung zur Ausführung von Neubauten auf Kosten der Gemeinde, wenn
die veranschlagten Gesamtkosten mehr als 200.000 S betragen;
g) die Bewilligung von allen im Voranschlag nicht vorgesehenen Ausgaben, wenn
sie mehr als 250.000 S betragen;
h) die Ausschreibung oder Erhebung von Abgaben sowie die Festsetzung von
tarifmäßigen Entgelten für Leistungen der Gemeinde;
i) die Abschreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen der Gemeinde wegen
Uneinbringlichkeit sowie die Nachsicht oder Herabsetzung privatrechtlicher
Forderungen, wenn die Forderung 100.000 S übersteigt;
j) die Nachsicht von Mängelersätzen im Betrage von mehr als 100.000 S;
k) die Verleihung von Ehrengaben, die Ernennung von Bürgern und Ehrenbürgern;
l) die Bewilligung von Beiträgen (Subventionen) für Wohltätigkeits-, Bildungs-
und andere gemeinnützige Zwecke in der Höhe von mehr als 10.000 S;
m) die Genehmigung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses jener Stellen,
deren organisatorische Vorschriften eine derartige Genehmigung durch den
Gemeinderat vorsehen;
n) die Genehmigung der Geschäftsordnung und der Geschäftseinteilung des
Magistrats.
Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Fonds der Gemeinde."
§ 90. Überlassung von Gegenständen an die Bezirksvertretungen. Der Gemeinderat bestimmt, welche Gegenstände des selbständigen Wirkungskreises in den einzelnen Bezirken, abgesehen von den schon auf Grund dieses Verfassung dem Wirkungskreise der Bezirksvertretungen zugewiesenen Angelegenheiten, noch außerdem der Beschlußfassung der Bezirksvertretungen überlassen werden, und kann auch fallsweise einzelne Gegenstände einer Bezirksvertretung übertragen.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
erhielt der § 90 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 folgende Fassung:
"§ 90. Überlassung von Gegenständen an die Bezirksvertretungen. Der
Gemeinderat kann durch Verordnung bestimmen, daß Gegenstände des eigenen
Wirkungskreises in den einzelnen Bezirken, über die schon auf Grund dieser
Verfassung dem Wirkungsbereich der Bezirksvertretung überlassen werden, und er
kann weiters auch fallweise einzelne Gegenstände einer Bezirksvertretung
übertragen, sofern all dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit,
Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist."
3.
Abteilung.
Vom Wirkungsbereiche des Bürgermeisters.
§ 91. Der Bürgermeister steht an der Spitze der Gemeindeverwaltung.
Er ist insbesondere berechtigt und verpflichtet, über die Einhaltung der durch diese Verfassung für die einzelnen Organe der Gemeinde bestimmten Wirkungsbereiche zu wachen.
Er vertritt die Gemeinde als juristische Personen nach außen.
Der Bürgermeister ist für seine Amtshandlungen dem Gemeinderate und bezüglich der mittelbaren Bundesverwaltung auch der Bundesregierung verantwortlich.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
wurde der § 91 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 wie folgt geändert:
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde als juristische Person nach außen.
Überdies wird die Gemeinde als juristische Person von den nach der
Geschäftseinteilung (§ 92) oder von den nach der Organisation der Unternehmungen
zuständigen leitenden Bediensteten jeweils innerhalb ihrer Aufgabenkreise nach
außer vertreten."
- der Abs. 4 wurde aufgehoben.
§ 92. Der Bürgermeister führt den Vorsitz in den Sitzungen des Stadtsenates und hat Sitz in allen Gemeinderatsausschüssen, Unterausschüssen und Kommissionen. Zum Vorsitzenden im Gemeinderate kann er gewählt werden (§ 24), wenn er Mitglied des Gemeinderates ist. Unter der gleichen Voraussetzung ist er in den Gemeinderatsausschüssen, Unterausschüssen und Kommissionen stimmberechtigt.
Er ist Vorstand des Magistrates, für dessen Geschäftsführung er verantwortlich ist.
Ihm sind die amtsführenden Stadträte, die Bezirksvorsteher, die sämtlichen Beamten und sonstigen Angestellten der Gemeinde sowie ihrer Anstalten untergeordnet. Sie haben sich seinen Weisungen unter seiner Verantwortung zu fügen. Die Disziplinargewalt übt er nach den Bestimmungen der allgemeinen Dienstordnung und der sonstigen Dienstvorschriften.
Der Bürgermeister erläßt mit Genehmigung des Stadtsenates die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung für den Magistrat, mit Genehmigung des Gemeinderates die Geschäftsordnung für das Kontrollamt. Dem Bürgermeister steht die Zuweisung des Personales beim Magistrate, beim Kontrollamte und bei allen Anstalten der Gemeinde zu.
Er veranlaßt die periodische Skontierung der Klassen.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
wurde der § 92 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 wie folgt geändert:
- der § 92 Abs. 3 letzter Satz wurde gestrichen.
- der Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"Der Bürgermeister hat insbesondere unter Bedachtnahme auf die gesetzliche
festgelegte Organisation der Gemeindeverwaltung sowie unter Berücksichtigung der
Erfordernisse eines geordneten Amtsbetriebes mit Genehmigung des Gemeinderates
die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung für den Magistrat zu erlassen;
hiebe sind die Aufgaben des Kontrollamtes entsprechend zu berücksichtigen. Für
das Statut der Unternehmungen ist § 73 maßgebend. Dem Bürgermeister steht die
Zuweisung des Personals beim Magistrat zu, soweit er diese Angelegenheit aus
Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit nicht einer Dienststelle
überträgt, die nach ihrem Aufgabenbereich zur Besorgung dieser Aufgaben geeignet
sind."
- der Abs. 5 wurde gestrichen.
§ 93. Der Bürgermeister ist berechtigt, bei dringlichen Fällen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines Gemeinderatsausschusses, des Stadtsenates oder des Gemeinderates fallen, unter seiner Verantwortung Verfügungen zu treffen, wenn die Entscheidung dieser Gemeindeorgane ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Er hat die Angelegenheit jedoch unverzüglich dem zuständigen Gemeindeorgane zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
§ 94. Der Bürgermeister hat das Recht der Sistierung von Beschlüssen des Gemeinderates, des Stadtsenates, der Gemeinderatsausschüsse und der Bezirksvertretungen, ferner die Befugnis, Gegenstände, die in den Wirkungsbereich des Magistrates fallen, ausgenommen Verwaltungsstrafsachen, selbst unter seiner eigenen Verantwortung zu erledigen.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
wurden im § 94 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965
- nach dem Wort "Gemeinderates" der Klammerausdruck "(§ 32)",
- nach dem Wort "Stadtsenates" der Klammerausdruck "(§ 50)",
- nach dem Wort "Gemeinderatsausschüsse" der Klammerausdruck "(§ 58 Abs. 5)" und
- nach dem Wort "Bezirksvertretungen" der Klammerausdruck "(§ 67)"
eingefügt.
§ 95. Der Bürgermeister wird in allen Befugnissen und Angelegenheiten mit Ausnahme des Vorsitzes im Gemeinderate (§ 21) und im Stadtsenate (§ 42) durch das von ihm bestimmte oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung vom Stadtsenate berufene Mitglied des Stadtsenates vertreten, als Vorstand des Magistrates auch durch den Magistratsdirektor.
Der Stellvertreter des Bürgermeisters ist gleich diesem auch der Bundesregierung verantwortlich.
Den Wirkungsbereich des Bürgermeisters als Landeshauptmann regelt das dritte Hauptstück.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
erhielt der § 95 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 folgende Fassung:
"§ 95. Der Bürgermeister wird mit Ausnahme des Vorsitzes im Gemeinderat
(§ 21) von den Vizebürgermeistern vertreten.
Gehören die Vizebürgermeister verschiedenen Parteien an, dann wird der
Bürgermeister von jenem Vizebürgermeister vertreten, der der stärksten Partei
des Gemeinderates angehört. Ist auch dieser verhindert, so wird der
Bürgermeister von dem anderen Vizebürgermeister vertreten.
Wenn der Bürgermeister und beide Vizebürgermeister verhindert sind, so wird der
Bürgermeister durch das von ihm bestimmte oder in Ermangelung einer solchen
Bestimmung vom Stadtsenat berufene Mitglied des Stadtsenates vertreten.
Als Vorstand des Magistrats wird der Bürgermeister auch durch den
Magistratsdirektor vertreten."
4. Abteilung.
Vom Wirkungsbereiche des Stadtsenates.
§ 96. Dem Stadtsenat obliegt, sofern nicht Ausnahmen, insbesondere für den Fall der Dringlichkeit, durch dieses Gesetz oder die Geschäftsordnung vorgesehen sind, die Vorberatung der in den Wirkungsbereich des Gemeinderates fallenden Angelegenheiten.
Die Prüfung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses hat er in gemeinsamer Sitzung mit dem Finanzausschuß vorzunehmen, in der der Bürgermeister, sein Stellvertreter im Vorsitz im Stadtsenate (§ 42) oder der Vorsitzende (Stellvertreter) des Finanzausschusses den Vorsitz führt. Die Abstimmung ist getrennt vorzunehmen. Stimmen die Beschlüsse nicht überein, so ist für den Antrag an den Gemeinderat der Beschluß des Stadtsenates maßgebend, der davon abweichende Beschluß des Finanzausschusses ist aber dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.
§ 97. Der Stadtsenat schlägt dem Gemeinderate die amtsführenden Stadträte (§ 38) vor.
§ 98. In seinen Wirkungsbereich fallen außerdem:
a) die Ernennung (Stellenbesetzung) und Belohnung der Angestellten, desgleichen
deren Versetzung in den zeitlichen oder bleibenden Ruhestand und die Entlassung
sowie die Entscheidung über die Dienstesentsagung definitiver Angestellter;
b) die Ausübung des Präsentationsrechtes der Gemeinde rücksichtlich der
Ernennung von Lehrpersonen;
c) die Ausübung des Präsentationsrechte der Gemeinde aus dem Titel des
Patronates;
d) die Zustimmung zu Ausschußbeschlüssen über Ausgaben, die im Voranschlage
nicht vorgesehen sind, wenn sie 40.000 S nicht übersteigen;
e) die Bewilligung zur Einbringung von Beschwerden oder Klagen an den
Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof;f) die Entscheidung über die Zuständigkeit von Ausschüssen in zweifelhaften
Fällen;
g) die Entscheidung in Angelegenheiten, die zwischen zwei oder mehreren
Gemeinderatsausschüssen strittig sind.
siehe hierzu aber für die Zeit zwischen dem 15. Juli 1945 und dem 20. Dezember 1945 die seit 1938 auch für Österreich geltende Währung des Deutschen Reiches, die Reichsmark (RM), an die Stelle des österreichischen Schilling (S) getreten ist; die in Schilling ausgedrückten Geldwerte im § 98 waren bis zur Wiedereinführung des Schilling mit Wirkung vom 21. Dezember 1945 als in Reichsmark angegeben zu betrachten (laut Gesetz vom 10. Juli 1945, StGBl. Nr. 67/1945, Art. V).
Durch
Gesetz vom 29. September 1950 (LGBl. Nr. 19/1950), wurde für den § 89 bestimmt:
"Die in den §§ 89, 98, 102 und 107 angeführten Beträge, welche die Zuständigkeit
von Gemeindeorganen ziffermäßig begrenzen, werden auf das Doppelte erhöht."
Durch
Gesetz vom 17. Juli 1959, LGBl. Nr. 18/1959, erhielt der § 98 Buchstabe d mit
Wirkung vom 1. Oktober 1959 folgende Fassung:
"d) die Zustimmung zu Abschlußbeschlüssen über Ausgaben, die im Voranschlage
nicht vorgesehen sind, wenn sie 200.000 S nicht übersteigen;"
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
wurde der § 98 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 wie folgt geändert:
- der lit. a erhielt folgende Fassung:
"a) die Bestellung des Magistratsdirektors auf Vorschlag des Bürgermeisters, die
Beförderung (Ernennung) von Bediensteten, deren Belohnung und die Zuerkennung
von Remunerationen im Ausmaß von mehr als 3000 S, die Versetzung in den
zeitlichen oder dauernden Ruhestand sowie die Entscheidung über die
Dienstesentsagung definitiver Beamter;"
- im lit. d wurde der Betrag "200.000 S" ersetzt durch: "250.000 S".
§ 99. Der Stadtsenat ist berechtigt, bei dringlichen Fällen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Gemeinderates fallen, nach Vorberatung im zuständigen Ausschusse Verfügungen zu treffen, insbesondere Ausgaben zu beschließen, wenn die Entscheidung des Gemeinderates ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Der Beschluß ist dem Gemeinderate in seiner nächsten Sitzung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
Ebenso ist er berechtigt, bei dringlichen Fällen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines Ausschusses fallen, Verfügungen zu treffen, insbesondere Ausgaben zu beschließen, wenn die Entscheidung des Ausschusses ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann, desgleichen die Vorberatung gemäß § 101, zweiter Satz, an Stelle des Ausschusses zu pflegen. Der Beschluß ist dem Ausschuß in seiner nächsten Sitzung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
§ 100. Entscheidung über Beschwerden. Sofern nicht durch ein Gesetz eine andere Beschwerdeinstanz gegeben ist, entscheidet der zum selbständigen Wirkungsbereiche der Gemeinde gehörigen Angelegenheiten der Stadtsenat über Beschwerden gegen Verfügungen des Magistrates, eines magistratischen Bezirksamtes oder eines Bezirksvorstehers, dann gegen Beschlüsse einer Bezirksvertretung.
Solche Beschwerden sind bei der Amtsstelle einzubringen, gegen deren Entscheidung sie sich richten. Die Beschwerden sind binnen 14 Tagen, von dem der Zustellung folgenden Tag an gerechnet, zu überreichen. Diese Bestimmung gilt nur für Fälle, in denen das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz keine Anwendung findet und für die Frist und Ort der Einbringung der Berufung nicht ohnedies gesetzlich geregelt sind.
Gegen die Entscheidung des Stadtsenates findet eine weitere Berufung, insbesondere an den Gemeinderat nicht statt.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
erhielt der § 100 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 folgende Fassung:
"§ 100. Entscheidung über Rechtsmittel. Sofern nicht durch ein Gesetz
eine andere Rechtsmittelinstanz gegeben ist, entscheidet in den zum eigenen
Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden Angelegenheiten der Stadtsenat über
Rechtsmittel gegen Verfügungen oder Entscheidungen des Magistrats.
Ein solches Rechtsmittel ist bei der Amtsstelle einzubringen, gegen deren
Entscheidung oder Verfügung sie sich richtet. Das Rechtsmittel ist schriftlich
oder telegraphisch binnen zwei Wochen einzubringen. Diese Frist beginnt für jede
Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des
Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Diese verfahrensrechtlichen Bestimmungen gelten nur für Fälle, in denen das
Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 keine Anwendung findet und für die
das Verfahren nicht anders gesetzlich geregelt ist.
Gegen die Entscheidung des Stadtsenates findet ein weiteres Rechtsmittel,
insbesondere an den Gemeinderat, nicht statt."
5.
Abteilung.
Vom Wirkungsbereiche der Gemeinderatsausschüsse.
§ 101. Die Gemeinderatsausschüsse sind die beschließenden Organe der Gemeinde in allen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Gemeinde, welche nach dieser Verfassung nicht anderen Gemeindeorganen zugewiesen sind. Außerdem obliegt ihnen die Vorberatung in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die in den Wirkungsbereich des Stadtsenates gemäß § 96, Abs. 1, und § 98, Punkt d, f und g, gehören.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965, wurde im § 101 jeweils das Wort "selbständigen" mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 ersetzt durch: "eigenen".
§ 102. Die Gemeinderatsausschüsse haben sich genau an die Sätze des Voranschlages zu halten. Ergibt sich bei einer Ausgabepost eine unvermeidbare Überschreitung des Ansatzes, so ist vor der Beschlußfassung die Zustimmung des amtsführenden Stadtrates für Finanzverwaltung einzuholen, der hierüber dem Finanzausschuß und dem Stadtsenat und, soweit es sich um Überschreitungen von mehr als 40.000 S handelt, auch dem Gemeinderat periodisch Bericht zu erstatten hat.
Ist eine Ausgabe im Voranschlag überhaupt nicht vorgesehen, so ist die Zustimmung des Stadtsenates oder auch des Gemeinderates einzuholen (§ 89, lit. h, und § 98, lit d). Bei Gefahr im Verzuge darf eine solche Ausgabe, sofern sie 1,000.000 S nicht übersteigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses vollzogen werden; die Genehmigung des Stadtsenates oder auch des Gemeinderates ist nachträglich anzusprechen.
siehe hierzu aber für die Zeit zwischen dem 15. Juli 1945 und dem 20. Dezember 1945 die seit 1938 auch für Österreich geltende Währung des Deutschen Reiches, die Reichsmark (RM), an die Stelle des österreichischen Schilling (S) getreten ist; die in Schilling ausgedrückten Geldwerte im § 102 waren bis zur Wiedereinführung des Schilling mit Wirkung vom 21. Dezember 1945 als in Reichsmark angegeben zu betrachten (laut Gesetz vom 10. Juli 1945, StGBl. Nr. 67/1945, Art. V).
Durch
Gesetz vom 29. September 1950 (LGBl. Nr. 19/1950), wurde für den § 89 bestimmt:
"Die in den §§ 89, 98, 102 und 107 angeführten Beträge, welche die Zuständigkeit
von Gemeindeorganen ziffermäßig begrenzen, werden auf das Doppelte erhöht."
Durch
Gesetz vom 17. Juli 1959, LGBl. Nr. 18/1959, erhielt der § 102 mit Wirkung vom
1. Oktober 1959 folgende Fassung:
"§ 102. Die Gemeinderatsausschüsse haben sich genau an die Ansätze des
Voranschlages zu halten. Ergibt sich bei einer Ausgabepost eine unvermeidbare
Überschreitung des Ansatzes, so ist vor der Beschlußfassung die Zustimmung des
Amtsführenden Stadtrates für Finanzverwaltung einzuholen, der hierüber dem
Finanzausschuß und dem Stadtsenat und, soweit es sich um Überschreitungen von
mehr als 200.000 S handelt, auch dem Gemeinderat periodisch Bericht zu erstatten
hat.
Ist eine Ausgabe im Voranschlag überhaupt nicht vorgesehen, so ist die
Zustimmung des Stadtsenates oder auch des Gemeinderates einzuholen (§ 89 lit. h
und § 98 lit. d). Bei Gefahr im Verzuge darf eine solche Ausgabe, sofern sie
5,000.000 S nicht übersteigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses vollzogen
werden; die Genehmigung des Stadtsenates oder auch des Gemeinderates ist
nachträglich anzusprechen."
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
wurde der § 102 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde nach dem Wort "sich" das Wort "dennoch" eingefügt und der
Betrag "200.000 S" wurde ersetzt durch: "250.000 S".
- im Abs. 2 wurde der Klammerauszug "(§ 89 lit. h und § 98 lit. d)" ersetzt
durch: "(§ 98 lit. d und § 89 lit. d)".
§ 103. Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Ausschüsse betreffen, können nacheinander in den betreffenden Ausschüssen oder in einer gemeinsamen Sitzung beschlossen werden. Di gemeinsame Sitzung beruft der Bürgermeister oder über seine Ermächtigung derjenige amtsführende Stadtrat ein, bei dessen Geschäftsgruppe die Angelegenheit zuerst anhängig wurde. Die Verhandlungen leitet der Vorsitzende des Ausschusses dieser Geschäftsgruppe. Die Abstimmung hat jeder Ausschuß für sich vorzunehmen. Falls die Beschlüsse nicht übereinstimmen, entscheidet der Stadtsenat.
Die näheren Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung der Ausschüsse festzusetzen.
Der Stadtsenat entscheidet auch endgültig im Streitfalle, von welchem Ausschusse eine Angelegenheit zu behandeln ist.
6. Abteilung.
Vom Wirkungsbereiche des Bezirksvorstehers und der Bezirksvertretung.
§ 104. Stellung des Bezirksvorstehers. Die Bezirksvorsteher sind Exekutivorgane der Gemeinde und dienen zur Unterstützung des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungskreises der Gemeinde, soweit sie den Gemeindebezirk betreffen.
Aufträge, welche dem Bezirksvorsteher vom Bürgermeister zukommen, hat er unter seiner Verantwortlichkeit selbst zu vollziehen oder vollziehen zu lassen. Hiezu kann er sich auch der Mitglieder der Bezirksvertretung bedienen.
Die Bezirksvorsteher können jederzeit den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme anwohnen.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965, wurde im § 104 das Wort "selbständigen" mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 ersetzt durch: "eigenen".
Stellung der Bezirksvertretung.
§ 105. Die Bezirksvertretung besorgt jene Angelegenheiten, welche die Interessen des Bezirkes zunächst berühren, und innerhalb seiner Bezirksgrenzen sowie mit den der Verwendung im Bezirke gewidmeten oder den von dem Gemeinderate bewilligten Mitteln vollständig durchgeführt werden können, insoferne ihm diese Angelegenheiten vom Gemeinderate ausdrücklich übertragen worden sind.
Sie hat sich bei der Besorgung dieser Angelegenheiten an die Anordnungen des Gemeinderates zu halten.
Sie ist berechtigt, in allen anderen, den Bezirk oder die ganze Gemeinde betreffenden Angelegenheiten Anträge bei dem Gemeinderate einzubringen.
Sie hat insbesondere alljährlich spätestens vier Monate vor Beginn des Verwaltungsjahres den Voranschlag über das für die besonderen Bedürfnisse des Bezirkes sich ergebende Erfordernis dieses Jahres, nachdem dieser Voranschlag durch 14 Tage zur allgemeinen Einsicht aufgelegen ist, an den Bürgermeister einzusenden und die hiezu vorgebrachten Einwendungen und Erinnerungen anzuschließen.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
wurde der § 105 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"Die Bezirksvertretung besorgt jene Angelegenheiten, welche die Interessen des
Bezirkes zunächst berühren und innerhalb ihrer Bezirksgrenzen durchgeführt
werden können, insofern ihr diese Angelegenheiten vom Gemeinderat ausdrücklich
übertragen worden sind.
- der Abs. 4 wurde aufgehoben.
§ 106. Die Mitwirkung der Bezirksvertretungen im staatlichen Wirkungsbereiche der Gemeinde wird im Rahmen der bundesgesetzlichen Bestimmungen durch Landesgesetz geregelt.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965, wurde der § 106 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 aufgehoben.
7. Abteilung.
Vom Wirkungsbereiche des Magistrates.
§ 107. Stellung des Magistrates. Der Magistrat ist das Exekutivorgan der Gemeinde.
Er besorgt die ihm zugewiesenen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches, sowie die Geschäfte des staatlichen Wirkungsbereiches der Gemeinde. In den Ausfertigungen ist der Wirkungsbereich ersichtlich zu machen.
Er verfügt und entscheidet in allen Verwaltungsrechtssachen in erster Instanz.
Ihm obliegt insbesondere außer den in dieser Verfassung an anderen Orten ihm
zugewiesenen Geschäften:
a) die unmittelbare Verwaltung des Vermögens der Gemeinde, ihrer Fonds,
Anstalten und Stiftungen;
b) die Verfassung der Jahresrechnungen und der Voranschläge, welche er mit
seinen Anträgen dem Finanzausschusse vorzulegen hat;
c) die Erstattung der im § 71 angeführten Besetzungsvorschläge;
d) die Vorberatung, Berichterstattung und Antragstellung in allen Fällen, in
denen der Gemeinderat, der Stadtsenat oder ein Ausschuß dies verlangen;
e) die Anordnung einmaliger Ausgaben bis zu 25.000 S, wiederkehrende Ausgaben
von jährlich höchstens 2500 S, jedoch nur für einen Zeitraum von nicht mehr als
drei Jahren, von Anerkennungsgaben und Aushilfen bis zum Betrage von 200 S,
sofern alle diese Ausgaben im Voranschlage bedeckt oder gemäß § 102 beschlossen
sind; ferner die Veräußerung von beweglichem Gemeindevermögen im Werte von
höchstens 200 S und die Abschreibung uneinbringlicher Gemeindeforderungen bis zu
200 S;
f) der Abschluß oder die Auflösung von Verträgen, durch welche Verpflichtungen
übernommen oder Leistungen an die Gemeinde bedungen werden, wenn die darin
festgesetzte einmalige Leistung der Gemeinde 6000 S oder die jährliche Leistung
der Gemeinde 3000 S nicht übersteigen und die Dauer des Vertrages drei Jahre
nicht überschreitet, sofern die Ausgabe im Voranschlage bedeckt oder gemäß § 102
beschlossen ist;
g) die Aufnahme in die Versorgungshäuser und humanitären Anstalten der Gemeinde,
die Beteilung mit Erhaltungsbeiträgen (Armenpfründen), Aushilfen und
Unterstützungen aus den der Gemeinde unterstehenden Wohltätigkeitsfonds.
siehe hierzu aber für die Zeit zwischen dem 15. Juli 1945 und dem 20. Dezember 1945 die seit 1938 auch für Österreich geltende Währung des Deutschen Reiches, die Reichsmark (RM), an die Stelle des österreichischen Schilling (S) getreten ist; die in Schilling ausgedrückten Geldwerte im § 107 waren bis zur Wiedereinführung des Schilling mit Wirkung vom 21. Dezember 1945 als in Reichsmark angegeben zu betrachten (laut Gesetz vom 10. Juli 1945, StGBl. Nr. 67/1945, Art. V).
Durch
Gesetz vom 29. September 1950 (LGBl. Nr. 19/1950), wurde für den § 89 bestimmt:
"Die in den §§ 89, 98, 102 und 107 angeführten Beträge, welche die Zuständigkeit
von Gemeindeorganen ziffermäßig begrenzen, werden auf das Doppelte erhöht."
Durch
Gesetz vom 17. Juli 1959, LGBl. Nr. 18/1959, erhielt der § 107 Abs. 4 Buchstaben
e und f mit Wirkung vom 1. Oktober 1959 folgende Fassung:
"e) die Anordnung einmaliger Ausgaben bis zu 50.000 S, wiederkehrende Ausgaben
von jährlich höchstens 12.500 S, jedoch nur für einen Zeitraum von nicht mehr
als drei Jahren, von Anerkennungsgaben und Aushilfen bis zum Betrage von 1500 S,
sofern alle diese Ausgaben im Voranschlage bedeckt oder gemäß § 102 beschlossen
sind; ferner die Veräußerung von beweglichem Gemeindevermögen im Werte von
höchstens 1000 S und die Abschreibung uneinbringlicher Gemeindeforderungen bis
zu 1000 S;
f) der Abschluß oder die Auflösung von Verträgen, durch welche Verpflichtungen
übernommen oder Leistungen an die Gemeinde bedungen werden, wenn die darin
festgesetzte einmalige Leistung der Gemeinde 30.000 S oder die jährliche
Leistung der Gemeinde 15.000 S nicht übersteigen und die Dauer des Vertrages
drei Jahre nicht überschreitet, sofern die Ausgabe im Voranschlag bedeckt oder
gemäß § 102 beschlossen ist;"
Durch Gesetz vom 1. Juli 1960, LGBl. Nr. 19/1960, wurde im § 107 Abs. 4 Punkt e) die Ziffer "50.000" mit Wirkung vom 1. August 1960 ersetzt durch: "125.000".
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
wurde der § 107 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"Die Geschäfte der Gemeinde sind durch den Magistrat zu besorgen."
- der Abs. 2 wurde aufgehoben.
- dem bisherigen Abs. 3 wurde folgender Satz angefügt:
"In anderen Angelegenheiten ist der Magistrat das Exekutivorgan der Gemeinde."
- der bisherige Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"Dem Magistrat obliegen insbesondere außer den ihm sonst zugewiesenen
Angelegenheiten folgende Aufgaben:
a) die unmittelbare Verwaltung des Vermögens der Gemeinde, ihrer Fonds,
Anstalten und Stiftungen;
b) die Verfassung der Jahresrechnungen und der Voranschläge und der
Jahresrechnungen, die nach Maßgabe der §§ 87 und 88 zu behandeln sind;
c) der Abschluß und die Auflösung von Dienstverträgen gemäß den Richtlinien (§
89 lit. a) sowie die Entlassung und Kündigung von Bediensteten;
d) die Vorberatung, Berichterstattung und Antragstellung in allen Fällen, in
denen der Gemeinderat, der Stadtsenat oder ein Ausschuß dies verlangen;
e) die Anordnung einmaliger Ausgaben bis zu 200.000 S, wiederkehrende Ausgaben
von jährlich höchstens 20.000 S, jedoch nur für einen Zeitraum von nicht mehr
als drei Jahren, von Anerkennungsgaben, Remunerationen und Aushilfen bis zum
Betrage von 2000 S, sofern alle diese Ausgaben im Voranschlage bedeckt oder
gemäß § 102 beschlossen sind; ferner die Veräußerung von beweglichem
Gemeindevermögen im Werte von höchstens 3000 S und die Abschreibung
uneinbringlicher Gemeindeforderungen bis zu 3000 S;
f) der Abschluß oder die Auflösung von Verträgen, durch welche Verpflichtungen
übernommen oder Leistungen an die Gemeinde bedungen werden, wenn die darin
festgesetzte einmalige Leistung der Gemeinde 40.000 S oder die jährliche
Leistung der Gemeinde 20.000 S nicht übersteigen und die Dauer des Vertrages
drei Jahre nicht überschreitet, sofern die Ausgabe im Voranschlag bedeckt oder
gemäß § 102 beschlossen ist;
g) die Erwerbung und Veräußerung unbeweglicher Güter oder ihnen gleichgehaltener
Rechte, wenn das Entgelt 10.000 S nicht übersteigt;
h) die Aufnahme in die Anstalten der Gemeinde, die Leistung von Aushilfen und
wiederkehrenden Unterstützungen im Rahmen der öffentlichen Fürsorge, auch aus
Mitteln der von der Gemeinde verwalteten Stiftungen und Fonds."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"Die für das Kontrollamt, für die Unternehmungen und für die Betriebe
maßgebenden Sondervorschriften werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht
berührt."
§ 108. Betriebe. Verwaltungszweige, die sich ihrer Natur nach dazu eignen, können durch Beschluß des Gemeinderates als Betriebe organisiert werden. Sie können mit einem über die Zuständigkeitsgrenzen des § 110 hinausgehenden Wirkungsbereiche und mit einer gegenüber den anderen Teilen des Magistrates erhöhten Selbständigkeit ausgestattet werden. Jedoch sind auch sie dem Gemeinderate, dem Stadtsenate, dem zuständigen Gemeinderatsausschuß sowie de Bürgermeister, dem zuständigen amtsführenden Stadtrate und dem Magistratsdirektor untergeordnet. Die näheren Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung des Magistrates vorzusehen.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965, wurde der § 108 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 aufgehoben.
§ 109. Geschäftsgruppen des Magistrates. Der Magistrat wird in Geschäftsgruppen und innerhalb dieser in Abteilungen eingeteilt.
Diese Geschäftsgruppen sind den Verwaltungsgruppen anzupassen, für die Gemeinderatsausschüsse gewählt werden (§ 51).
Jeder Geschäftsgruppe steht ein amtsführender Stadtrat vor, der für die Geschäftsführung im selbständigen Wirkungsbereiche der Gemeinde dem Bürgermeister und mit ihm dem Gemeinderate verantwortlich ist.
Die näheren Bestimmungen über die Abgrenzung des Wirkungsbereiches der amtsführenden Stadträte gegenüber dem der beamteten Vorstände (Direktoren) sowie des Magistratsdirektors enthält die Geschäftsordnung des Magistrates.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
wurde der § 109 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"Der Magistrat wird, abgesehen vom Kontrollamt und von den magistratischen
Bezirksämtern, in Geschäftsgruppen und innerhalb dieser in Abteilungen
(Betriebe) oder in Unternehmungen eingeteilt."
- im Abs. 3 wurde das Wort "selbständigen" ersetzt durch: "eigenen".
- der Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"Die näheren Bestimmungen über die Abgrenzung des Wirkungskreises der
amtsführenden Stadträte gegenüber dem Magistratsdirektor sind in der
Geschäftsordnung des Magistrats zu treffen."
§ 110. Geschäfte des Magistrates im staatlichen Wirkungsbereiche der Gemeinde. Der Magistrat hat unter Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die Geschäfte des der Gemeinde übertragenen staatlichen Wirkungsbereiches, insbesondere die Erhebung und Abfuhr der direkten Steuern unter Haftung der Gemeinde zu besorgen; außerdem hat er als politische Behörde alle Amtshandlungen, welche in dem der Gemeinde durch das Gesetz vom 19. Mai 1868, RGBl. Nr. 44, zugewiesenen Wirkungsbereiche einer politischen Bezirksbehörde gelegen sind, sofern sie nicht der Bundespolizeibehörde vorbehalten sind, nach den für das Verfahren der politischen Bezirksbehörden jeweils bestehenden Vorschriften und alle Aufträge, welche ihm noch durch besondere Gesetze übertragen wurden, genau zu vollziehen.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
erhielt der § 110 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 folgende Fassung:
"§ 110. Angelegenheiten der Bezirksverwaltung. Der Magistrat hat unter
Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die Angelegenheiten der
Bezirksverwaltung zu besorgen."
§ 111. Lokalpolizei. Der Magistrat hat unter Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die der Gemeinde zustehende Lokalpolizei zu handhaben.
Er ist auch hiebei an die bestehenden Gesetze und Verordnungen gebunden.
Dem Magistrate steht das Recht zu, in Angelegenheiten der der Gemeinde zustehenden Lokalpolizei allgemeine Anordnungen und Verbote zu erlassen und Geldstrafen zu Gunsten des Gemeindearmenfonds (allgemeinen Versorgungsfonds) bis zum Betrage von 200 S oder Arreststrafen bis zu 14 Tagen für deren Übertretung festzusetzen.
Die Anordnungen und Verbote werden durch Kundmachung verlautbart, die vom Magistrat an den Amtstafeln für mindestens acht Tage anzuschlagen sind. Der Magistrat kann aber auch verfügen, daß sie von den Hauseigentümern oder deren Beauftragten in den Häusern im Hausflur oder Stiegenhaus an einem allen Hausparteien zugänglichen Ort anzuschlagen sind.
siehe hierzu aber für die Zeit zwischen dem 15. Juli 1945 und dem 20. Dezember 1945 die seit 1938 auch für Österreich geltende Währung des Deutschen Reiches, die Reichsmark (RM), an die Stelle des österreichischen Schilling (S) getreten ist; die in Schilling ausgedrückten Geldwerte im § 111 waren bis zur Wiedereinführung des Schilling mit Wirkung vom 21. Dezember 1945 als in Reichsmark angegeben zu betrachten (laut Gesetz vom 10. Juli 1945, StGBl. Nr. 67/1945, Art. V).
Durch
Gesetz vom 29. September 1950 (LGBl. Nr. 19/1950), wurde für den § 111 Abs. 3
bestimmt:
"Der im § 111, Abs. 3 angeführte Höchstbetrag für Geldstrafen wird auf das
Doppelte erhöht."
Durch
Gesetz vom 17. Juli 1959, LGBl. Nr. 18/1959, erhielt der § 111 Abs. 3 mit
Wirkung vom 1. Oktober 1959 folgende Fassung:
"Dem Magistrate steht das Recht zu, in Angelegenheiten der der Gemeinde
zustehenden Lokalpolizei allgemeine Anordnungen und Verbote zu erlassen und
Geldstrafen bis zum Betrage von 1000 S oder Arreststrafen bis zu 14 Tagen für
deren Übertretung festzusetzen. Die Geldstrafen fließen der Stadt Wien zu, die
sie für Zwecke der öffentlichen Fürsorge zu verwenden hat."
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
erhielt der § 111 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 folgende Fassung:
"§ 111. Ortspolizei. Der Magistrat hat unter Leitung und Verantwortung
des Bürgermeisters die der Gemeinde zustehende Ortspolizei zu handhaben.
In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat der Magistrat das
Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr
oder zur Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftslegen störenden Mißständen zu
erlassen sowie für deren Übertretung Geldstrafen bis zu 3000 S oder
Arreststrafen bis zu drei Wochen festzusetzen. Solche Verordnungen dürfen nicht
gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.
Ortspolizeiliche Verordnungen werden durch Kundmachungen verlautbart, die vom
Magistrat an den Amtstafeln für mindestens eine Woche anzuschlagen sind.
Vorschriften, deren Art eine Kundmachung durch Anschlag an den Amtstafeln nicht
zuläßt, sind vom Magistrat zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden
aufzulegen; dies ist durch Anschlag an den Amtstafeln kundzumachen.
Ortspolizeiliche Verordnungen treten mit Ablauf des letzten Tages der
Kundmachung in Kraft, wenn in der Vorschrift nichts anderes festgesetzt wird.
Überdies hat der Magistrat ortspolizeiliche Verordnungen im offiziellen
Publikationsorgan der Gemeinde zu verlautbaren.
Wenn es im Interesse einer raschen und umfassenden Bekanntmachung liegt, kann
der Magistrat überdies anordnen, daß solche Kundmachungen von den
Hauseigentümern oder deren Beauftragten iin ihren Häusern an einer Stelle
anzuschlagen sind, die den Hausbewohnern zugänglich ist. Wer eine solche
Anordnung nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung."
§ 112. In den Bezirken bestehen magistratische Bezirksämter, welche die nach der Geschäftseinteilung des Magistrates der dezentralisierten Behandlung zugewiesenen Angelegenheiten selbständig im Namen des Bürgermeisters, beziehungsweise des Magistrates und unter deren Überwachung besorgen. Erforderlichenfalls können für bestimmte räumlich abliegende Bezirksteile einzelne Beamte mit besonderen Vollmachten exponiert werden.
An der Spitze der Bezirksämter stehen rechtskundige Beamte des Magistrates, denn das nach den Verhältnissen des Bezirkes erforderliche Personal beigegeben ist.
Ausnahmsweise kann der Stadtsenat als Landesregierung ein magistratisches Bezirksamt für zwei benachbarte Bezirke aufstellen.
Der Bürgermeister kann zur Erzielung eines leichteren amtlichen Verkehres über Vorschlag der Bezirksvertretung Bezirksaufsichtsräte für einzelne Teile größerer Gemeindebezirke bestellen, welche daselbst jene Amtshandlungen des selbständigen und staatlichen Wirkungsbereiches, die ihnen vom Bürgermeister zugewiesen werden, nach den Weisungen des Vorstandes des magistratischen Bezirksamtes zu besorgen haben. Ihnen obliegt in diesem Bezirksteile auch die Vertretung des Bezirksvorstehers nach dessen Anordnungen; sie müssen in dem Bezirksteile, für welchen sie bestellt werden, ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
wurde der § 112 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Die magistratischen Bezirksämter haben die ihnen nach der Geschäftseinteilung
(§ 92) zugewiesenen Angelegenheiten zu besorgen."
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"Der Stadtsenat kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit,
Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, ein magistratisches Bezirksamt für
zweibenachbarte Bezirke einrichten."
- der Abs. 4 wurde aufgehoben.
§ 113. Das magistratische Bezirksamt untersteht unmittelbar dem Magistrate. In jenen Angelegenheiten, welche in den Wirkungskreis der Bezirksvertretungen gehören, hat dasselbe die Anordnungen und Beschlüsse des Bezirksvorstehers beziehungsweise der Bezirksvertretung, im Falle der Bezirksvorsteher darum ersucht, auszuführen und die bezüglichen Erledigungen dementsprechend besonders kenntlich zu machen.
In Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung steht den Bundesministerien das Recht zu, innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches dem magistratischen Bezirksamte unmittelbar Weisungen zu erteilen und Auskünfte von ihm zu begehren.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
erhielt der § 113 Abs. 1 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 folgende Fassung:
"In jenen Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Bezirksvertretungen
gehören oder den Bezirksvorstehern übertragen wurden, hat das magistratische
Bezirksamt die Anordnungen und Beschlüsse des Bezirksvorstehers beziehungsweise
der Bezirksvertretung, im Falle der Bezirksvorsteher darum ersucht, auszuführen
und die bezüglichen Erledigungen dementsprechend besonders kenntlich zu machen."
§ 114. Instanzenzug im staatlichen Wirkungsbereiche. Der Instanzenzug im staatlichen Wirkungsbereiche der Gemeinde wird im § 152 geregelt.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
erhielt der § 114 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 folgende Fassung:
"§ 114. Instanzenzug im übertragenen Wirkungsbereich. Der Instanzenzug im
übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde wird im § 144 geregelt."
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965, wurde an dieser Stelle folgende Abteilungsüberschrift eingefügt:
"8.
Abteilung.
Übertragung auf eine staatliche Behörde."
§ 115. Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung des Magistrates. Die Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung des Magistrates erläßt der Bürgermeister mit Genehmigung des Stadtsenates.
In der Geschäftsordnung des Magistrates ist insbesondere zu bestimmen, welche Angelegenheiten vom Magistrate der kollegialen Beratung zu unterziehen sind.
Durch Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. Nr. 26/1965,
erhielt der § 115 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 folgende Fassung:
"§ 115. Auf Antrag der Gemeinde kann die Besorgung einzelner
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der
Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche
Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit
auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der
Bundesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für
ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das
Verordnungsrecht nach § 111.
Zu einem Antrag nach Abs. 1 ist der Bürgermeister berufen. Der Bürgermeister ist
auch für einen Antrag auf Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten
des eigenen Wirkungsbereiches zuständig, die aus dem Bereich der
Bundesvollziehung stammen."
Zweites Hauptstück.
Wien als Land.
1.
Abschnitt.
Organe der Gesetzgebung und Vollziehung.
§ 116. Der Gemeinderat der Stadt Wien ist auch Landtag für Wien.
Die Gesetzgebungsperiode des Landtages fällt mit der Wahlperiode zusammen.
§ 117. Der Bürgermeister ist auch Landeshauptmann, der Stadtsenat auch Landesregierung und der Magistratsdirektor auch Landesamtsdirektor für Wien im Sinne des Bundes-Verfassungsgesets. Der Wiener Magistrat ist für Wien auch Amt der Landesregierung.
§ 118. Stadtsenat, Bürgermeister, Magistratsdirektor und Magistrat haben ihre Bescheide im Wirkungsbereiche der Landesverwaltung als "Wiener Landesregierung", "Landeshauptmann von Wien", "Landesamtsdirektor von Wien" und "Amt der Wiener Landesregierung" zu erlassen.
§ 119. Erfordernisse der Landesgesetze für Wien. Zu einem Landesgesetze ist der Beschluß des Landtages, die Beurkundung durch den Landshauptmann und die Gegenzeichnung durch den Landesamtsdirektor, endlich die Kundmachung durch den Landeshauptmann erforderlich.
Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesbehörden vorsieht, muß zu dieser Mitwirkung die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden (Art. 97 B.-VG.).
Die Kundmachung der Landesgesetze für Wien ist im "Landesgesetzblatt für Wien" vorzunehmen.
Die näheren Bestimmungen über dieses Gesetzblatt, insbesondere über die Art der Kundmachung und den Beginn der Wirksamkeit der Gesetze, enthält das Gesetz über das Landesgesetzblatt für Wien.
Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Gemeinderates als Landtages.
§ 120. Einberufung, Öffentlichkeit. Die Sitzungen des Landtages sind gesondert einzuberufen. In ihnen dürfen Verwaltungsangelegenheiten der Gemeinde nicht verhandelt werden.
Die Zeit vom 15. Juli bis 15. September jeden Jahres gilt als sitzungs(tagungs)freie Zeit. Es kann jedoch auch während dieser Zeit gemäß den Bestimmungen des Abs. 2 eine außerordentliche Sitzung des Landtages einberufen werden.
Die Einberufung obliegt dem ersten Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung dem nächstfolgenden Präsidenten. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn dieses Verlangen von wenigstens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder schriftlich gestellt wird.
Die Sitzungen sind öffentlich.
Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Präsidenten oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Gemeinderat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen sowie in den Sitzungen der Ausschüsse (§ 51) bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
§ 121. Vorsitz. Der Landtag wählt aus seiner Mitte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 36 der Gemeindewahlordnung eine durch die Geschäftsordnung festzusetzende Anzahl von Vorsitzenden, denen der Titel erster usw. Präsident zukommt. Der Landeshauptmann und die übrigen Mitglieder der Landesregierung sind zu Vorsitzenden nicht wählbar. Vorsitzende, die in die Landesregierung gewählt werden, haben das erstere Mandat niederzulegen.
Im Falle der Verhinderung des ersten Präsidenten vertritt ihn der zweite, beziehungsweise der nächste.
Der Präsident leitet die Verhandlungen, handhabt die Bestimmungen der Geschäftsordnung und achtet auf deren Beobachtung und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während den Sitzungen.
nach dem Erlass der Gemeindewahlordnung vom 21. Juni 1949, LGBl. Nr. 29, war anstelle des § 36 der Gemeindewahlordnung der § 96 GWO 1949 getreten.
Durch Gesetz vom 1. Juli 1960, LGBl. Nr. 19/1960, wurden im § 121 die Worte "unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 36 der Gemeindewahlordnung" mit Wirkung vom 1. August 1960 ersetzt durch: "nach § 97 Wiener Gemeindewahlordnung 1959".
§ 122. Beschlußfähigkeit. Der Landtag ist beschlußfähig, wenn wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder versammelt ist.
Zu Beschlüssen über eine Abänderung dieses Hauptstückes sowie über sonstige Landesverfassungsgesetze ist die Anwesenheit der Hälfte der Landtagsabgeordneten erforderlich.
§ 123. Berichterstattung. Als Berichterstatter im Landtag sowie bei der Vorberatung im Ausschuß oder in einer vom Landtag gewählten Kommission (§ 128, Abs. 1) wählt der Ausschuß oder die Kommission einen amtsführenden Stadtrat oder einen Landtagsabgeordneten.
§ 124. Beschlußfassung. Zu einem gültigen Beschlusse des Landtages ist die unbedingte Stimmenmehrheit der anwesenden Landtagsabgeordneten erforderlich. Die Abänderung dieses Hauptstückes sowie sonstiger Landesverfassungsgesetze können aber nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
§ 125. Sitzungsprotokoll. Über die Sitzungsverhandlungen ist ein Protokoll zu führen, in welches alle Anträge sowie alle Beschlüsse aufgenommen werden müssen. Es ist von dem Präsidenten und einem Schriftführer zu unterzeichnen und im Gemeindearchiv aufzubewahren.
§ 126. Anfragerecht. Jeder Landtagsabgeordnete hat das Recht der Anfragen an den Landeshauptmann und die amtsführenden Stadträte.
Allel Anfragen sind schriftlich mit Namensnennung des Befragten in formulierter Fragestellung, mit kurzer Begründung und der leserlichen Unterschrift des Anfragestellers (der Anfragesteller) versehen, dem Präsidenten vor Beginn der Sitzung zu überreichen. Der Präsident hat dem Landtag hievon vor Eingehen in die Tagesordnung Mitteilung zu machen.
Der Befragte kann mündlich oder schriftlich Antwort geben oder die Beantwortung mit Angabe der Gründe ablehnen. Die Beantwortung oder die Ablehnung muß spätestens in der der Überreichung der Anfrage zweitfolgenden Sitzung erfolgen. Zur mündlichen Beantwortung ist dem Befragten in der öffentlichen Sitzung das Wort zu erteilen. Die schriftliche Beantwortung wird dadurch vollzogen, daß die schriftliche Antwort für den Fragesteller - falls mehrere Landtagsabgeordnete gemeinsam eine Anfrage stellen, für den in der Anfrage Erstgenannten - am Beginne der Sitzung beim Landesamtsdirektor hinterlegt wird. Bei diesem können sich die bezeichneten Anfragesteller die Antwort bis zum Schlusse der öffentlichen Landtagssitzung gegen Empfangsbestätigung beheben. Unterlassen sie dies, wird ihnen die Antwort noch vor der nächsten Sitzung des Landtages zugestellt.
Jede Anfrage wird dem Protokolle der Sitzung, vor der sie überreicht wurde, beigedruckt. Die Anfragen sind hiebei mit fortlaufenden Ziffern zu bezeichnen. Die schriftliche Antwort wird dem Protokolle der Sitzung, vor der sie überreicht wurde, beigedruckt. Die Anfragen der Landtagsabgeordneten und die erteilten Antworten gelten als Bestandteil der Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages.
Eine Anfrage und die schriftliche Antwort sind zu verlesen, wenn mindestens 25 Landtagsabgeordnete es schriftlich verlangen. Das Verlangen ist spätestens vor Beginn der der Überreichung der Anfrage oder der Erteilung der schriftlichen Antwort folgenden Sitzung zu stellen. Die Verlesung hat vor Schluß der öffentlichen Sitzung stattzufinden.
Jeder Anfragesteller hat das Recht, die Verlesung einer von ihm gestellten Anfrage oder der darauf erteilten schriftlichen Antwort und die Besprechung der Anfrage oder der erteilten Antwort zu beantragen. Ein solcher Antrag ist bezüglich einer Anfrage zugleich mit dieser, bezüglich einer Antwort nach deren Erteilung, bei schriftlichen Antworten vor Beginn der der Erteilung folgenden Sitzung, schriftlich dem Präsidenten zu überreichen. Die Begründung des Antrages hat vor Schluß der öffentlichen Sitzung zu erfolgen. Hiefür ist eine Redezeit von fünf Minuten einzuräumen. Über den Antrag ist ohne Debatte abzustimmen. In diesen Besprechungen beträgt die Redezeit für jeden Redner, ausgenommen den Befragten, höchstens zehn Minuten.
Bei der Besprechung über die Beantwortung einer Anfrage kann der Antrag gestellt werden, der Landtag nehme die Beantwortung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis. Dem Antrage kann eine kurze Begründung beigegeben sein.
auf Vorschlag des Präsidenten oder auf schriftlichen Antrag von neun Abgeordneten, der vor Beginn der Sitzung dem Präsidenten zu überreichen ist, kann ohne Debatte beschlossen werden, daß eine in derselben Sitzung eingebrachte Anfrage vom Fragesteller mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde. Einem solchen Antrage, der von mindestens 17 Abgeordneten gestellt wird, ist ohne weiteres stattzugeben. Die Verlesung der Anfrage und die Debatte haben während der öffentlichen Sitzung stattzufinden, spätestens jedoch zu Beginn der vierten Stunde der Sitzungsdauer. Innerhalb dieser Bestimmungen hat der Präsident die weiteren Verfügungen zu treffen.
Kein Abgeordneter darf mehr als zwei dringliche Anfragen in einer Sitzung unterstützen. In der Debatte über dringliche Anfragen darf kein Redner, der Befragte ausgenommen, mehr als 20 Minuten sprechen. Dem Landeshauptmann und den amtsführenden Stadträten steht das Recht der Antragstellung zu.
§ 127. Antragsrecht. Jeder Landtagsabgeordnete hat das Recht, selbständige Anträge zu stellen. Der Antrag muß mit der Formel versehen sein "der Landtag wolle beschließen", und hat den Wortlaut des nach dem Antrage zu fassenden Beschlusses zu enthalten. Er ist dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers versehen, zu übergeben.
Jeder Antrag muß von mindestens sieben Landtagsabgeordneten, den Antragsteller eingerechnet, unterstützt sein.
Die Unterstützung erfolgt durch das Beisetzen der eigenhändigen Unterschrift oder auf die vom Präsidenten dem Landtage gestellte Unterstützungsfrage durch Erheben der Hände.
Die Anträge werden, mit fortlaufenden Nummern bezeichnet, dem Protokolle der Landtagssitzung, während der sie überreicht wurden, beigedruckt und vom Präsidenten dem zuständigen amtsführenden Stadtrate überwiesen, der hierüber binnen Monatsfrist dem zuständigen Ausschusse zu berichten hat.
Behandlung der Gesetzesvorlagen.
§ 128. Die Gesetzesvorlagen sind vom zuständigen amtsführenden Stadtrat in der Landesregierung einzubringen. Sie gelangen nach Vorberatung durch diese und hierauf durch den zuständigen Ausschuß oder eine vom Landtag gewählte Kommission in den Landtag.
Sie werden grundsätzlich in zwei Lesungen verhandelt.
Die Verhandlung in erster Lesung teilt sich in die General- und Spezialdebatte. Die erster wird vom Berichterstatter eröffnet und bezweckt eine allgemeine Beratung über die Vorlage als Ganzes. Die letztere folgt unmittelbar auf die erstere und dient den Einzelberatungen und den Abstimmungen über die Teile der Vorlage.
Am Schlusse der Generaldebatte wird darüber abgestimmt, ob der Landtag in die Spezialdebatte eingehe. Wird aber ein Antrag auf einfachen oder begründeten Übergang zur Tagesordnung gestellt, so muß zuerst über diesen Antrag abgestimmt werden.
Liegen mehrere Gesamtanträge vor, so beschließt der Landtag, welcher der Spezialdebatte zugrunde zu legen ist.
Wird das Eingehen in die Spezialdebatte abgelehnt, so ist die Vorlage verworfen.
Während der Generaldebatte kann der Antrag auf Vertagung, auf Zurückstellung an den Ausschuß, beziehungsweise an die Kommission oder an die Landesregierung gestellt werden.
Die Beschlußfassung über solche Anträge erfolgt, sobald sie von sieben Abgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt sind, am Schlusse der Generaldebatte.
§ 129. Der Präsident bestimmt, welche Teile der Vorlage bei der Spezialdebatte für sich oder vereint zur Beratung und Beschlußfassung kommen. Hiebei hat er den Grundsatz zu beobachten, daß die Vereinigung von Teilen nur in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise erfolge. Wird eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Debatte.
Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Landtagsabgeordneten zu jedem einzelnen Teile, sobald die Debatte über ihn eröffnet ist, gestellt werden und sind, wenn sie von mindestens sieben Abgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen. Diese Anträge müssen dem Präsidenten schriftlich überreicht werden. Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von acht Mitgliedern unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben der Hände.
Dem Landtag steht das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuß, beziehungsweise an die Kommission oder an die Landesregierung zu verweisen und bis auf weiteren Bericht die Verhandlungen abzubrechen.
Ablehnende Anträge sind unzulässig.
Der Landtag kann aber nach Schluß jedes Teiles der Spezialdebatte beschließen, die Verhandlung zu vertagen oder den Gegenstand nochmals an den Ausschuß, bezeihungsweise an die Kommission oder an die Landesregierung zu verweisen oder über ihn mit oder ohne Begründung zur Tagesordnung überzugehen.
Wird am Schlusse der General- oder in der Spezialdebatte die Rückverweisung an den Ausschuß, beziehungsweise an die Kommission oder an die Landesregierung beschlossen, so kann der Landtag auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Mitgliedes dem Ausschuß, beziehungsweise der Kommission oder der Landesregierung zur neuerlichen Berichterstattung eine Frist stellen, nach deren Ablauf die Verhandlung im Landtag fortgesetzt wird, auch wenn ein Bericht nicht vorliegen sollte oder nicht erstattet werden kann.
§ 130. Nachdem das Gesetz in erster Lesung in den einzelnen Teilen beschlossen worden ist, wird die zweite Lesung, das ist die Abstimmung im ganzen auf die Tagesordnung, und zwar in der Regel der nächstfolgenden Sitzung gesetzt. Bei dieser Lesung findet keine Debatte statt und können keine Nebenanträge gestellt werden. Bloß in dem Falle, wenn die einzelnen Teile eines zustande gekommenen Beschlusses miteinander nicht im Einklange stehen sollten, ist zur Behebung dieses Übelstandes ein Antrag zulässig, über den der Landtag zugleich die erforderliche Berichtigung beschließen kann. Ebenso können Schreib-, Sprach- und Druckfehler richtiggestellt werden.
Beschlußanträge zu einer Vorlage werden nach der ersten Lesung zur Abstimmung gebracht.
§ 131. Anträge zur Geschäftsbehandlung brauchen nicht schriftlich überreicht zu werden, sie bedürfen keiner Unterstützung und können vom Präsidenten auch ohne Debatte sogleich zur Abstimmung gebracht werden. Das Wort zur Geschäftsbehandlung erteilt der Präsident nach seinem Ermessen, wobei er auch für jeden Redner die Redezeit mit fünf Minuten bestimmen kann.
§ 132. Funktionsgebühren. Der Gemeinderat bestimmt die Funktionsgebühren der Mitglieder des Gemeinderates als Landtages.
§ 133. Geschäftsordnung. Der Landtag gibt sich durch Beschluß seine Geschäftsordnung.
§ 134. Immunität der Landtagsabgeordneten. Die Landtagsabgeordneten genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates.
Sie können daher wegen der in Ausübung dieses Berufes in den Sitzungen des Landtages geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in solchen Sitzungen gemachten Äußerungen nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden.
Kein Landtagsabgeordneter darf wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - ohne Zustimmung des Landtages verhaftet oder sonst behördlich verfolgt werden.
Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat hat die Behörde dem Präsidenten des Landtages sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben.
Wenn es der Landtag verlangt, muß die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode aufgeschoben werden.
Die Vorberatung der Immunitätsangelegenheiten obliegt einem aus neun Mitgliedern bestehenden Immunitäts-Kollegium, das vom Landtage aus seiner Mitte auf die Dauer seiner Wahlperiode unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 36 der Gemeindewahlordnung gewählt wird.
Das dem Landtag zustehende Recht, im Falle der Ergreifung eines Landtagsabgeordneten auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens die Aufhebung der Haft oder den Aufschub der Verfolgung überhaupt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode zu verlangen, kommt während der sitzungs(tagungs)freien Zeit (§ 120) dem Immunitätskollegium zu.
Die Immunität der Organe des Landtages, deren Funktion über die Gesetzgebungsperiode hinausgeht, bleibt für die Dauer dieser Funktion bestehen.
nach dem Erlass der Gemeindewahlordnung vom 21. Juni 1949, LGBl. Nr. 29, war anstelle des § 36 der Gemeindewahlordnung der § 96 GWO 1949 getreten.
Durch Gesetz vom 1. Juli 1960, LGBl. Nr. 19/1960, wurden im § 134 Abs. 6 die Worte "der Bestimmungen des § 36 der Gemeindewahlordnung" mit Wirkung vom 1. August 1960 ersetzt durch: "des § 96 Wiener Gemeindewahlordnung 1959".
§ 135. Einspruchsrecht der Bundesregierung. Alle Gesetzesbeschlüsse des Landtages sind unmittelbar nach der Beschlußfassung des Landtages vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem zuständigen Bundesministerium bekanntzugeben.
Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen den Gesetzesbeschluß binnen acht Wochen von dem Tage, an dem der Gesetzesbeschluß beim zuständigen Bundesministerium eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben. In diesem Falle darf der Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden, wenn ihn der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder wiederholt.
Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt.
Für Gesetzesbeschlüsse des Landtages, die Abgaben zum Gegenstand haben, gelten die Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes.
§ 136. aufgehoben.
§ 137. Vollziehung des Landes. Die nach den Zuständigkeitsbestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes sich ergebende Vollziehung des Landes (selbständiger Wirkungsbereich des Landes) übt in Wien der Stadtsenat als Landesregierung aus. Er kann in seiner Geschäftsordnung bestimmen, welche Geschäfte einzelnen seiner Mitglieder oder dem Magistrat als Amt der Landesregierung zur Erledigung überlassen werden. Hiefür kommen gleichartige, häufig vorkommende Angelegenheiten und Gegenstände von geringerer Bedeutung in Betracht.
Die Sitzungen des Stadtsenates als Landesregierung sind vertraulich. Die Vertraulichkeit kann für bestimmte Angelegenheiten durch Beschluß aufgehoben werden. Der Landeshauptmann kann den Sitzungen der Landesregierung Landtagsabgeordnete mit beratender Stimme, insbesondere auch zur Berichterstattung über einzelne Angelegenheiten beiziehen.
Der Bürgermeister wird als Landeshauptmann durch das vom Stadtsenate bestimmte Mitglied vertreten.
Für das Erfordernis der Verwaltungsangelegenheiten von Wien als Land ist von der Gemeinde vorzusehen. Die betreffenden Ausgaben sind in den Rechnungsabschluß der Gemeinde aufzunehmen.
§ 138. Die nach den Zuständigkeitsbestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes sich ergebende Vollziehung des Bundes übt in Wien, soweit nichteigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Bürgermeister als Landeshauptmann und der ihm unterstellte Magistrat gemäß den Bestimmungen der Bundesverfassung aus (mittelbare Bundesverwaltung). Der sachliche Wirkungsbereich der Bundes-Polizeidirektion in der mittelbaren Bundesverwaltung wird gemäß Artikel 102, Abs. 1, des B.-VG. geregelt.
Die im Abs. 4 des Artikels 102 des Bundes-Verfassungsgesetzes vorgesehene Zustimmung zur Errichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als die im Abs. 2 dieses Artikels bezeichneten Angelegenheiten erteilt der Stadtsenat als Landesregierung.
§ 139. Angelobung der Mitglieder der Landesregierung. Der Landeshauptmann wird vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt.
§ 140. Verantwortlichkeit der Mitglieder der Landesregierung. Der Landeshauptmann vertritt Wien als Land. Er trägt in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung die Verantwortung gegenüber der Bundesregierung gemäß Art. 142 des Bundes-Verfassungsgesetzes.
Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht im Wege.
Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag gemäß Art. 142 des Bundes-Verfassungsgesetzes verantwortlich.
Zu einem Beschlusse, mit dem die Anklage im Sinne des Art. 142, Abs. 2, Punkt e, des Bundes-Verfassungsgesetzes erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit der Hälfte der Landtagsabgeordneten.
Die sofortige Wirkung eines solchen Beschlusses ist die Suspension vom Amte.
§ 141. Landesamtsdirektor. Zur Leitung des inneren Dienstes des Magistrates als Amt der Landesregierung ist der Magistratsdirektor bestellt. Er ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des Bürgermeisters als Landeshauptmann.
4.
Abschnitt.
Wahl der Vertreter Wiens in den Bundesrat.
§ 142. Die der Bundeshauptstadt Wien zukommenden Vertreter im Bundesrat werden vom Landtag für die Dauer seiner Wahlperiode in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 36 und 38 der Gemeindewahlordnung unter Festsetzung der Reihung gewählt. Es muß aber wenigstens ein Mandat der Partei zufallen, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen haben, die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Gemeinderatswahl aufweist. Bei gleichen Ansprüchen mehrere Parteien entscheidet das Los.
Diese Vertreter (Mitglieder und Ersatzmänner) müssen nicht dem Landtag angehören, aber zu ihm wählbar sein.
nach dem Erlass der Gemeindewahlordnung vom 21. Juni 1949, LGBl. Nr. 29, war anstelle der §§ 36 und 38 der Gemeindewahlordnung die §§ 96f. GWO 1949 getreten.
Durch Gesetz vom 1. Juli 1960, LGBl. Nr. 19/1960, wurden im § 142 Abs. 1 die Worte "der Bestimmungen der §§ 36 und 38 der Gemeindewahlordnung" mit Wirkung vom 1. August 1960 ersetzt durch: "der §§ 96 und 98 Wiener Gemeindewahlordnung 1959".
5.
Abschnitt.
Sonstige Bestimmungen für Wien als Land.
§ 143. Landesbürgerschaft von Wien. Die Landesbürgerschaft (Art. 6 B.-VG.) von Wien fällt mit der Heimatsberechtigung in Wien zusammen.
Infolge der deutschen Gesetzgebung seit 1938 wurde die Heimatsberechtigung nach dem bisherigen österreichischen Recht aufgehoben, und wurde nach der Wiedererrichtung der Republik Österreich nicht mehr eingeführt. Der § 143 blieb deshalb ab 15. Juli 1945 gegenstandslos und obsolet.
§ 144. Instanzenzug. Für den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung im Land Wien werden die Geschäfte der Bezirks- und der Landesinstanz vom Bürgermeister als Landeshauptmann und dem ihm unterstellten Magistrat in einer Instanz geführt. Der Instanzenzug geht in allen Fällen, in denen nicht ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der Bezirksinstanz ausgeschlossen ist, vom Bürgermeister als Landeshauptmann an den zuständigen Bundesminister; bundesgesetzlich sonst allgemein vorgesehene Abkürzungen des Instanzenzuges (Art. 103, Abs. 4, B.-VG.) finden keine Anwendung. Diese Bestimmungen gelten nicht, soweit Bundesbehörden in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung mit der Vollziehung betraut sind (Art. 102, Abs. 1, B.-VG.).
Über Berufung gegen den Bescheid des Magistrates im selbständigen Wirkungsbereich des Landes entscheidet, soweit nicht durch Landesgesetz eine andere Berufungsinstanz bestimmt wird, die Landesregierung. Diese entscheidet auch über Berufungen gegen Bescheide der Bundes-Polizeidirektion im selbständigen Wirkungsbereich des Landes.
Zur Rechtsprechung oberster Instanz in Verwaltungsstrafsachen des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes und der mittelbaren Bundesverwaltung ist der gemäß Art. 11, Abs. 5, des Bundes-Verfassungsgesetzes beim Magistrat als Amt der Landesregierung zu bildende Verwaltungsstrafsenat berufen; zur Handhabung des gesetzlich vorgesehenen Gnadenrechtes ist auf Grund der Anträge des Verwaltungsstrafsenates im selbständigen Wirkungsbereich des Landes die Landesregierung, in der mittelbaren Bundesverwaltung der Bürgermeister als Landeshauptmann berufen.
§ 145. Vereinbarungen mit anderen Ländern. Vereinbarungen der Stadt Wien als Land mit anderen Ländern können nur über Angelegenheiten ihres selbständigen Wirkungsbereiches getroffen werden und sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Drittes
Hauptstück.
Schlußbestimmungen.
§ 146. Wirksamkeitsbeginn. Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung im "Landesgesetzblatt für Wien" in Kraft. Gleichzeitig tritt das bisherige Gemeindestatut außer Wirksamkeit.
in Kraft getreten am 18. November 1920.
§ 147. Abänderung. Dieses Gesetz wird entsprechend abgeändert werden, wenn die im ersten Absatze der § 42 des Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920, StGBl. Nr. 451, angeführten drei Verfassungsgesetze in Geltung getreten sind.
Durch
Gesetz vom 29. März 1968, LGBl. Nr. 13/1968 wurden folgende Übergangs- und
Zuständigkeitsbestimmungen zum § 23 erlassen:
"Art. III. Übergangsbestimmung. 1. Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des
Tages der Kundmachung in Kraft.
2. Die mit diesem Gesetz ausgesprochene authentische Interpretation findet auch
auf Tatbestände Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten verwirklicht wurden,
ebenso auf Beschlüsse, die vor seinem Inkrafttreten gefaßt wurden.
Rechtskräftige Entscheidungen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde
bleiben jedoch unberührt.
3. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Rechtssachen, in denen zum Zeitpunkt
seines Inkrafttretens bereits eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder
beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, ebensowenig ferner auf Verfahren, die
gemäß§ 87 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofsgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953, oder §
63 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965, BGBl. Nr. 2, der Herstellung
des der Rechtsanschauung des Gerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes
dienen, wenn das aufhebende Erkenntnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
ergangen ist.
Art. IV. Zuständigkeit. Gemäß Art. 118 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung des BGBl. Nr. 205/1962 wird für die Zeit ab 31. Dezember 1965 bestimmt, daß die Vollziehung dieses Gesetzes und der durch dieses Gesetz ergänzten (authentisch interpretierten) Bestimmungen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt."