Gesetz
vom 19. December 1890,
betreffend die Vereinigung mehrerer Gemeinden und Gemeindetheile mit der Reichshaupt- und Residenzstadt Wien und die Erlassung eines neuen Statutes, sowie einer neuen Gemeindewahlordnung für dieselbe.

 

Mit Zustimmung des Landtages Meines Erzherzogthumes Österreich unter der Enns finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel I. Im Hinblicke auf das Gesetz vom 10. Mai 1890, R. G. Bl. Nr. 78, § 1, Punkt 2 und 3, wonach eine Reihe von Gemeindenund Gemeindetheilen in das erweiterte Wiener Linienverzehrungssteuergebiet einbezogen worden sind, werden mit der Reichshaupt- und Residenzstadt Wien zu einer einzigen Ortsgemeinde vereinigt:

Die bisherigen Ortsgemeinden: Simmering, Gaudenzdorf, Unter-Meidling, Ober-Meidling, Hetzendorf, Lainz, Hietzing, Penzing, Rudolfsheim Fünfhaus, Sechshaus, Breitensee, Ober-St. Veit, Unter-St. Veit, Hacking, Baumgarten an der Wien, Ottakring, Neu-Lerechnfeld, Hernals, Pötzleinsdorf, Gersthof, Weinhaus, Währing, Ober-Döbling, Unter-Döbling, Ober-Sievering, Unter-Sievering, Neustift am Walde, Russdorf und Heiligenstadt mit ihrem Ganzen Gemeindegebiete, die Catastergemeinden Schönbrunn, Speising und Josefsdorf, dann die innerhalb der in den Beilagen angegebenen Begrenzung gelegenen Theile der Catastralgemeinden: Asparn an der Donau, landjägermeisteramtliche Besitzungen bei Asparn an der Donau, Herrschaft Kaiser-Ebersdorf, Kaiser-Ebersdorf, Schwechat, Kledering, Unter-Laa, Ober-Laa, Inzersdorf am Wienerberge, Altmannsdorf, Mauer, Auhof, Hütteldorf, Hadersdorf, Dornbach, Neuwaldegg, Salmannsdorf, Weidling, Grinzing und Kahlenbergerdorf.

Artikel II. Infolge dieser Vereinigung hören die im Artikel I angeführten mit ihrem ganzen Gebiete einbezogenen Ortsgemeinden, sowie die Ortsgemeinden Ebersdorf an der Donau, Kaiser-Ebersdorf, Altmannsdorf, Speising, Hütteldorf, Dornbach, Neuwaldegg, Salmannsdorf, Grinzing und Kahlenbererdorf als eigene Ortsgemeinden zu bestehen auf.

Artikel III. Die außerhalb der in dem Artikel I erwähnten Begrenzung gelegenen Theile der zuletzt angeführten zehn mit Wien vereinigten Ortsgemeinden werden mit den benachbarten Ortsgemeinden zu je einer Ortsgemeinde vereinigt, und zwar:
    von der Ortsgemeinde Ebersdorf an der Donau: die nicht mit Wien vereinigten Theile der landjägermeisteramtlichen Besitzungen bei Asparn an der Donau mit der Ortsgemeinde Asparn an der Donau; die am linken Ufer der regulirten Donau gelegenen Theile der Catastralgemeinde Herrschaft Kaiser-Ebersdorf mit der Ortsgemeinde Groß-Enzersdorf; von den am rechten Ufer der regulirten Donau gelegenen Theilen der Catastralgemeinde Herrschaft Kaiser-Ebersdorf der stromaufwärts gelegenen Theile mit der Ortsgemeinde Albern, der stromabwärts gelegene mit der Ortsgemeinde Mannswörth;
    von der Ortsgemeinde Kaiser-Ebersdorf die nördlich der von Kaiser-Ebersdorf nach Mannswörth führende Straße gelegenen Theilstücke mit der Ortsgemeinde Albern, das südlich dieser Straße gelegene Theilstück mit der Ortsgemeinde Schwechat;
    die Theile von Altmannsdorf mit Inzersdorf am Wienerberge;
    von Speising mit Mauer;
    von Hütteldorf mit Hadersdorf;
    von Neuwaldegg mitWeidlingbach;
    von Salmannsdorf mit Weidlingbach;
    von Grinzing mit Weidling;
    von Kahlenbergerdorf mit Klosterneuburg.

Artikel IV. Die Stadt Wien tritt in die Rechte und Verpflichtungen jener Ortsgemeinden, welche gänzlich mit dem Gebiete der Gemeinde Wien vereinigt werden. Soferne jedoch der Gemeinde Wien derzeit schon weitergehende Rechte gegen bestimmte Personen oder Gesellschaften vertragsmäßig zustehen, werden dieselben der Gemeinde Wien ausdrücklich vorbehalten.

Artikel V. Nach Kundmachung dieses Gesetzes gefasste Beschlüsse der Ausschüsse der in Art. II bezeichneten Ortsgemeinden, durch welche diese Gemeinden unmittelbar oder mittelbar Verpflichtungen übernehmen sollen, bedürfen zu ihrer Giltigkeit der Zustimmung des niederösterreichischen Landesausschusses.

Artikel VI. Wegen der Activen und Passiven jener Gemeinden. von welchen nur Theile mit der Stadt Wien vereinigt werden, hat die Stadt Wien mit den betreffenden Ortsgemeinden, und zwar bezüglich jener zehn im Artikel II namentlich aufgeführten Ortsgemeinden, welche zu bestehen aufhören, mit denjenigen Ortsgemeinden, welche laut Artikel III einen Zuwachsw erfahren, und bezüglich der neun Ortsgemeinden Asparn an der Donau, Schwechat, Kledering, Ober-Laa, Unter-Laa, Inzersdorf am Wienerberg, Mauer, Hadersdorf und Weidling mit diesen ein der Genehmigung des niederösterreichischen Landesausschusses zu unterziehendes billiges Übereinkommen zu treffen. Wird ein solches Übereinkommen nicht getroffen oder vom niederösterreichischen Landesausschusse nicht genehmigt, so bleibt die Entscheidung der Landesgesetzgebung vorbehalten.

Kommen nachträglich Activa oder Passiva vor, oder zeigt es sich, dass solche in anderer Art bestehen, als angenommen wurde, so isthierüber in gleicher Weise durch ein Übereinkommen oder ein Landesgesetz zu entscheiden.

Die bis zum Zustandekommen des Übereinkommens oder des Landesgesetzes etwa nothwendigen mittlerweiligen Vorkehrungen hat der Statthalter nach Einvernehmung des niederösterreichischen Landesausschusses zu treffen.

Artikel VII. Die in den einzelnen Gemeinden oder Bezirken vorhandenen Stiftungen, sowie anderen zu besonderen Zwecken gewidmeten Fonde und Anstalten (Zweckvermögen) bleiben dieser ihrer besonderen Widmung vorbehalten.

Den Ehrenbürgern der Stadt Wien vereinigten Gemeinden bleiben, ohne daß sie Ehrenbürger von Wien werden, die Rechte, welche sie in den betreffenden fremden Gemeinden besessen haben, in ihrem bisherigen Umfange vorbehalten.

Artikel VIII. Die für die bisherige Gemeinde Wien erlassenen Landesgesetze haben von dem nach Artikel XIV dieses Gesetzes zu verlautbarenden Zeitpunkte angefangen auch in dem erweiterten Wiener Gemeindegebiete in vollem Umfange zu gelten, insoferne durch das Gesetz nicht andere Bestimmungen getroffen werden.

Artikel IX. Für die Reichshaupt- und Residenzstadt Wien wird das angeschlossene Gemeindestatut und die dazugehörige Gemeindewahlordnung erlassen.

Artikel X. Auf Grundlage der Wahlordnung und unter Anwendung der Bestimmungen des zweiten Abschnittes des Gemeindestatutes ist die Bestellung der neuen Gemeindevertretung unverzüglich zu veranlassen.

Artikel XI. Die Durchführung der Wahlen für den Gemeinderath und die Bezirksausschüsse obliegt dem Bürgermeister von Wien, welchem der Statthalter eine Anzahl von Vertrauensmännern aus der Gemeinde Wien und dem mit Wien zu vereinigenden Gebiete beigibt, und welchem hiezu die bestehenden staatlichen und Gemeindeorgane jede verlangte Mitwirkung zu leisten haben.

Der Bürgermeister mit den vorbezeichneten Vertrauensmännern entscheidet über bei diesen Wahlen etwa vorkommende Einwendungen. (§ 13 der Wahlordnung.)

Artikel XII. Der Bürgermeister von Wien beruft den neugewählten Gemeinderath zur Wahl des neuen Bürgermeisters, leitet den Wahlact an den Statthalter zur Erwirkung der kaiserlichen Bestätigung und beruft den Gemeinderath zur Eidesablegung des Bürgermeisters. Sohin wählt der Gemeinderath die Vicebürgermeister und die Mitglieder des Stadtrathes und nimmt auf Grund der Anträge des Stadtrathes die Wahlprüfung vor.

Bei dieser ersten Wahl des Stadtrathes sind vom Gemeinderathe mindestens sechs Stellen mit Mitgliedern des Gemeinderathes zu besetzen, welche in den Bezirken XI bis einschließlich XIX in den Gemeinderath gewählt worden sind.

Der Gemeinderath trifft ohne Verzug Bestimmungen über die Neueinrichtung des Magistrates und der magistratischen Bezirksämter.

Artikel XIII. Mit der Beeidigung des neugewählten Bürgermeisters hört die Wirksamkeit des bis dahin bestehenden Wiener Gemeinderathes sowie der Gemeindevertretungen der im Artikel II angeführten Gemeinden auf. Mit demselben Zeitpunkte hört auch die Function der im Artikel VI namentlich angeführten neun Ortsgemeinden in Bezug auf die der Stadt Wien zugewiesenen Gemeindetheile auf.

Mit der Bestätigung der neugewählten Bezirksvorsteher hört die Function der in Wien bis dahin bestehenden Bezirksvorsteher und Bezirksausschüsse auf.

Bis zu diesen Zeitpunkten haben die vorbezeichneten bestehenden Vertretungskörper ihre sodann auf den neuen Gemeinderath, beziehungsweise Stadtrath, dann auf die neugewählten Bezirksausschüsse nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Statutes übergehende Thätigkeit auf Grund der Gesetze fortzusetzen, jedoch haben keinerlei Neu- oder Ergänzungswahlen für diese Vertretungskörper mehr stattzufinden.

Artikel XIV. Die Amtswirksamkeit der Gemeindevorstände in den einbezogenen Gemeinden hat zur Besorgung der Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises, dann zur Unterstützung des Wiener Bürgermeisters, des Gemeinderathes, des Stadtrathes und der Bezirksausschüsse in den Geschäften des selbständigen Wirkungskreises der Gemeinde bis zur Errichtung der neuen magistratischen Bezirksämter fortzudauern, bis zu welchem Zeitpunkte auch der übrige bisher bestehende Organismus der mit der Besorgung der nach diesem Statute der Gemeinde Wien zukommenden Angelegenheiten betrauten Staats- und anderen Behörden in Kraft zu bleiben hat.

Der Statthalter udn der Landesausschuß haben Vorkehrungen zu treffen, daß diese Behörden ihre Geschäfte ehestens der Gemeinde Wien übergeben können; hinsichtlich der inventarmäßigen Übergabe der Vermögenschaften trifft der Landesausschuß die geeigneten Vorkehrungen.

Dem Statthalter steht es auch zu, in allen in diesem Einführungsgesetze nicht vorgesehenen Fällen nach Einvernehmung des Landesausschusses und des Bürgermeisters von Wien zum Zwecke der Einführung des neuen Statutes provisorische Verfügungen im Verordnungswege zu treffen.

Der Tag, an welchem die magistratischen Bezirksämter ihre Thätigkeit beginnen, ist vom Statthalter im Einvernehmen mit dem Landesausschusse festzusetzen und zu verlautbaren.

Artikel XV. Dem neugewählten Gemeinderathe bleibt es vorbehalten, das Steueramt der Stadt Wien in seiner jetzigen Einrichtung für die Bezirke I bis X bis auf weiteres zu belassen.

Artikel XVI. Der Gemeinderath hat schon für das erste auf den Beginn seiner Thätigkeit folgende Verwaltungsjahr den Gemeindevoranschlag und die Höhe der Gemeindeauflagen einschließlich der Zuschläge zu den directen Steuern und zur Verzehrungssteuer nach Ma0gabe des neuen Statutes für das ganze Gemeindegebiet festzusetzen.

Auflagen jeder Art, einschließlich der Taxen, deren Einhebung durch ein Landesgesetz der Stadt Wien auf mehrere Jahre oder ohne Zeitbeschränkung bewilligt wurde, können auch im erweiterten Gebiete bis zum Ablaufe der im Gesetze bestimmten Frist, rücksichtlich bis zur anderweitigen, nach Maßgabe der Competenzbestimmungen des Statutes vorzunehmenden Regelung eingehoben werden.

Die in dem Jahre, in welchem der Gemeinderath und der Stadtrath ihre Thätigkeit beginnen, zu entrichtenden Wiener Gemeindeauflagen sind nur von den bisherigen Steuerpflichtigen der Stadt Wien zu bezahlen, während in diesem Jahre die Steuerträger der einverleibten Gemeinden nur die auf sie in diesen Gemeinden entfallenden Gemeindeumlagen zu bezahlen haben. Sollte in einer solchen Gemeinde für die Deckung der Gemeindebedürfnisse in dem bezeichneten Übergangsjahre gar nicht oder nur ungenügend vorgesorgt sein, so kann der niederösterreichische Landesausschuß mit Zustimmung der Statthalterei die erforderlichen Gemeindeumlagen, jedoch nicht höher als in dem für das vorhergehende Jahr giltig beschlossenen Ausmaße, festsetzen.

Artikel XVII. Für das Jahr 1891 sind von der Gemeinde Wien, beziehungsweise von den mit Wien zu vereinigenden Gemeinde des Wiener Polizeirayons die in dem mit dem Finanzgesetze vom 19. Mai 1890 (R. G. Bl. Nr. 83) festgesetzten Staatsvoranschlage eingestellten Beiträge zu dem Aufwande der Wiener Polizeibehörde, soweit dieselben auf das erweiterte Gemeindegebiet entfallen, an den Staatsschatz zu leisten.

Artikel XVIII. Die Gemeinde Wien hat die innerhalb ihres erweiterten Gebietes liegenden Landes- und Bezirksstraßen in die eigene Erhaltung als Gemeindestraßen zu übernehmen.

Die Bedingungen, unter welchen, und der Zeitpunkt, wann diese Übergabe zu erhalten hat, werden mittels eigenen Landesgesetzes festgestellt.

Bis zu diesem Zeitpunkte haben die Steuerträger die Bezirksstraßenumlagen nach dem von den betreffenden Bezirksstraßenausschüssen gesetzmäßig festgesetzten Ausmaße zu entrichten.

Artikel XIX. Die mit der Allerhöchsten Entschließung vom 6. März 1850 genehmigte provisorische Gemeindeordnung für die Stadt Wien (Kundmachung der k. k. Statthalterei und Kreisregierung vom 20. März 1850, Landesgesetz- und Regierungsblatt Nr. 21), dann die seither erlassenen diese Gemeindeordnung abändernden Landesgesetze treten nach Ma0gabe der Wirksamkeit des neuen Gemeindestatutes außer Kraft.

Artikel XX. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.

kundgemacht am

Artikel XXI. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird Mein Minister des Innern beauftragt.

interessant ist, wie bei vielen Landesgesetzen im kaiserlichen Österreich, dass mit der Ausführung des Landesgesetzes eine Staatsbehörde (Zentralbehörde), hier der österreichische Innenminister, beauftragt ist.

    Wien, am 19. December 1890.

Franz Joseph.  m. p.

Taaffe  m. p.

 

Beilage I.

Beschreibung der Gemeindegrenze.

Die Gemeindegrenze beginnt im Norden Wiens auf der Wien-Klosterneuburger Straße bei der Grenzsäule des neuen Verzehungssteuer-Rayons Nr. 1, hart an der Stiege des auf den Leopoldsberg führenden Touristenweges, quert die bezeichnete Straße und die Schienenstränge der k. k. Staatsbahnlinie Wien-Eger (Kaiser Franz Josef-Bahn) und schließt bei Rayonsäule 2 am Ufer des Donaustromes ab. Von diesem Punkte zieht die Grenze am rechten Ufer des Donaustromes abwärts bis nach Nußdorf und springt bei Rayonsäule 3 auf den sogenannanten Donausporn über, d. i. jene nördlichste Spitze der Wiener Donauinsel, welche das Stromwasser zwischen Donaudurchstick und Donaucanal trennt.

Vom Sporn (Rayonsäule 4) läuft die Gemeindegrenze durch den Donaustrom und das Hochwasserbett, übersetzt den linksseitigen Überschwemmungsdamm bei einem dort aufgestellten Grenzstein (111 m oberhalb der Kaiser Franz Josef-Brücke), quert die Prager Reichsstraße bei einem 104,68 m hinter dem linksseitigen Landespfeiler der Kaiser Franz Josef-Brücke auf der rechten Straßenseite befindlichen Grenzsteine, folgt dem Mittel des Laufes des alten Donaubettes, kreuzt die ins Marchfeld führende Reichsstraße (Kagraner Reichsstraße) bei einem nächst Kilometer 2.292 an der rechten Straßenseite befindlichen Grenzsteine, folgt dieser dem Mittel des Laufes des alten Donaubettes, kreuzt 1930 m unterhalb der Kronprinz Rudolf-Brücke bei einem Grenzsteine den Überschwemmungsdamm, wendet sich gegen die stromseitige Begrenzung des Hochwasserbettes der Donau, dem es bis 1150 m unterhalb der Brücke der priv. öst.-ung. Staatseisenbahn-Gesellschaft (Stadlauerbrücke) folgt, übersetzt hier den Donaustrom und erreicht das rechte Ufer desselben 1950 m unterhalb der genannten Brücke.

Von da läuft die Gemeindegrenze am rechten Ufer der regulirten Donau abwärts bis zur Mündung des Donaucanals in den Strom, übersetzt den Donaucanal, geht dann am rechten Ufer desselben aufwärts bis zur Eisenbahnbrücke, welche die Donau-Uferbahn mit der Wien-Kaiser-Ebersdorfer Bahn verbindet und läuft von diesem mit Rayonsäule 6 bezeichneten Punkte in ununterbrochener Folge auf der äußeren Rampe des Bahnkörpers der Eisenbahnlinie Wien-Kaiser-Ebersdorf bis Inzersdorf am Wienerberge. Bei der ersten auf die Bahnstation Inzersdorf folgenden Wegübersetzung (Rayonsäule 7) verläßt die Gemeindegrenze den Bahnkörper. Von diesem Punkte an folgt die Grenze dem nach Altmannsdorf führenden Fahrwege in der Länge von 260 m, wendet sich bei Rayonsäule 8 im rechten Winke nach Süden und läuft an einem Wasserabzugsgraben zuerst in gerader Linie gegen Neusteinhof zu, dann in einem scharfen Bogen nach Westen gegen die Schönbrunn-Laxenburger Hofstraße und trifft letztere Straße bei Rayonsäule 9 genau an der hölzernen Straßenbrücke, welche sie quert. Von Rayonsäule 10 folgt die Grenze der genannten Hofstraße bis zu Rayonsäule 11, fällt von hier auf einem durch die Weise ziehenden Fußwege gegen Westen ab, biegt bei Rayonsäule 12 in scharfem Winkel gegen Altmannsdorf um und läuft an einem Bildstocke vorüber bis zu Rayonsäule 13, von wo sie in einem rechten Winkel bei Rayonsäule 14 auf die Wien-Breitenfurther Straße außerhalb Altmannsdorf trifft.

Nach Querung der letzteren Straße folgt die Grenze von Rayonsäule 15 dem in fast gerader Linie zum Wasserreservoir am Rosenhügel führenden Fußwege.

Am Ende dieses Fußweges überschreitet die Grenze bei Rayonsäule 16, welche den vierfachen Grenzpunkt zwischen Atzgersdorf, Rosenberg, Speising und Hetzendorf bildet, den Platz vor dem Gebäude des Wasserreservoirs und läuft bei Rayonsäule 17 auf dem am Abhange und am Fuße des Rosenhügels hinziehenden Fahrwege.

Bei Rayonsäule 18 kreuzt die Grenze unmittelbar hinter dem letzten Hause von Speising die von Mauer nach Wien führende Straße und schließt in gerader Fortsetzung bei Rayonsäule 19 an die Thiergartenmauer an, welche in weiterer Fortsetzung in der Richtung nach Speising, Ober-St.-Veit und Hacking das erweiterte Gemeindegebiet umfaßt.

Bei dem kaiserlichen Wirtschafts- und Jagdgebäude Auhof nächst Hüttendorf verläßt die Gemeindegrenze die Thiergartenmauer bei jenem durch Rayonsäule 20 bezeichnetne Punkte, an welchem dieUmfriedung des Auhofes von der Thiergartenmauer abzweigt. Die Grenze folgt nun dieser Umfriedung bis zu der den Eingang in das kaiserliche Jagdgebäude vermittelnden Fahrbrücke über die Wien, überschreitet letztere bei Rayonsäule 21, zieht an der in der Verlängerung der Brückenaxe liegenden Fahrstraße hinauf, kreuzt bei Rayonsäule 22 die Reichsstraße Wien-St.-Pölten, sowie die Schienen der Eisenbahnstrecke Hüttendorf-Weidlingau der k. k. österreichischen Staatsbahnen genau in dem Punkte, an welchem die Reichsstraße die Bahn überschreitet und schließt in gerader Richtung bei Rayonsäule 23 am Fuße des die Reichsstraße flankierenden Waldrückens ab.

Von diesem Punkte läuft die Grenzlinie auf die Reichsstraße gegen Wien zurück bis zu dem durch Rayonsäule 24 bezeichneten Grenzpunkte zwischen Hütteldorf und Auhof, steigt an diesem Punkte auf einen schwach betretenen Fußwege in fast gerader Richtung bis auf die Höhe des Waldrückens und zieht von Rayonsäule 25 auf einem zwischen Waldsaum und Wiese laufenden Fußwege bis zu Rayonsäule 26.

Von diesem Punkte verläßt die Grenze das offene Terrain, tritt auf dem zur Knödelhütte führenden markirten Touristenwege in den Wald und läuft auf diesem Wege bis zu der durch Rayonsäule 27 bezeichneten Wegkreuzung; von da wendet sie sich nach Osten und verfolgt einen in das Halterthal bei Hütteldorf führenden Touristenweg, dann einen bei Rayonsäule 28 links abzweigenden stark überwachsenen Fußweg, welcher bei Rayonsäule 29 in die durch das Halterthal führende Fahrstraße unmittelbar vor der Abzweigung der Straße zur Knödelhütte mündet.

Von diesem Punkte an folgt die Grenze der Halterthalstraßebis zu deren Gabelung am Halterbache, geht die Rayonsäule 30 auf die Franz-Karl-Straße über und verfolgt dieselbe durch den Schottenwald und den Dornbacher Park bis zu jenem mit Rayonsäule 31 bezeichneten Punkte, an welchem der auf das Hameau (Holländerdörfel) führende Straßenflügel abzweigt. Auf dieser letzteren Straßenverbindung steigt die Grenze bis auf die Höhe des Harmeau, wendet sich bei der Rayonsäule 32 unmittelbar vor der Einfahrt in den dortigen Wirtschaftscomplex links und folgt dem außerhalb der Wirtschaftsumfriedung laufenden Fußwege bis zur Rayonsäule 33.

Von diesem Punkte bildet der über den Dreimarkstein führende und der Rayonsäule 34 in einem rechten Winkel auf die Weidingbach-Sieveringer Fahrstraße fallenden Fußweg die Gemeindegrenze.

Nach Querung dieser Straße folgt die Grenze bei Rayonsäule 35 dem längs des Abhanges des Hermannskogels in nordwelcher Richtung aufwärts ziehenden Fahrwege, wendet sich bei der ersten Straßengabelung links und behält den östlich von der Fischerwiese führenden und den Hermannskogel in weitem Bogen umspannenden Weg bis zur Vereinigung mit der von der Goldwiese am Hermannskogel herabziehenden Fahrstraße. Auf dieser Straße gelangt die Grenze auf die Jägerwiese bei Rayonsäule 36, läuft links am Waldsaum m das auf dieser Wiese befindliche Wirtshaus herum und gelangt bei Rayonsäule 37 auf den über die Agnes- und Sulzwiese auf den Kahlenberg führenden Fußweg, welcher eine Strecke neben den Schienen der Zahnradbahn hinläuft und bei Rayonsäule 38 auf eine Weggabelung stößt. Die Grenze wendet sich hier links und folgt dem am nördlichen Abhange des Kahlenberges unterhalb der Waldschenken der Restauration Kahlenberg ziehenden Fußwege, kreuzt die nach Weidling und Klosterneuburg führenden Fußsteige und schließt bei Rayonsäule 39, welche den dreifachen Grenzpunkt zwischen Grinzing, Josefsdorf und Kahlenbergerdorf bildet, an den noch deutlich erkennbaren Bahnkörper der aufgelassenen Drahtseilbahn an.

Von diesem Punkte läuft die Grenze an dem erwähnten Bahnkörper abwärts bis zur halben Bergeshöhe, verläßt bei Rayonsäule 40 die Drahtseilbahn und zieht nunmehr rechts längs des Abhanges des Leopoldsberges durch Wald und Mais auf die Wien-Klosterneuburger-Straße derart herab, daß der Endpunkt genau auf Rayonsäule 1, d. i. auf jene Stelle fällt, von welcher die Gemeindegrenze ausgegangen ist.

Die hier beschriebene Grenze ist in der angeschlossenen Karte (Beilage II) in vier Segmenten mit den Strecken
    a-b Kahlenbergerdorf bis Kaiser-Ebersdorf,
    b-c Kaiser Ebersdorf bis Rosenhügel,
    c-d Rosenhügel bis Hütteldorf-Auhof,
    d-a Hütteldorf-Auhof bis Kahlenbergerdorf
dargestellt.

an dieser Stelle folgt im Landesgesetz- und Verordnungsblatt
das

Gemeindestatut
für die
Reichshaupt- und Residenzstadt Wien.

...

Gemeindewahlordnung
für die
Reichshaupt- und Residenzstadt Wien.
 


Quellen: Landesgesetz- und Verordnungsblatt für das Erzherzogthum Österreich unter der Enns, Jahrgang 1890 Nr. 45
© 4. Juli 2006 - 6. Juli 2006
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