Artikel I. Auf Grund des § 1 des Wiener Wiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 18/1949, wird in der Anlage die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien vom 10. November 1920, LGBl. für Wien Nr. 1, neu verlautbart.
Artikel II. Bei der
Wiederverlautbarung wurden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die
sich aus den nachstehenden Rechtsvorschriften ergeben:
1. Verfassungsgesetz vom 29. Dezember 1921, LGBl. für Wien Nr. 153, womit ein
selbständiges Land Wien gebildet wird (Trennungsgesetz);
2. Gesetz vom 10. März 1922, LGBl. für Wien Nr. 44, betreffend die Abänderung
des § 65 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien;
3. Gesetz vom 27. Juni 1923, LGBl. für Wien Nr. 66, womit die ziffermäßigen
Grenzen der Zuständigkeit einzelner Gemeindeorgane sowie sonstige Bestimmungen
der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien abgeändert werden;
4. Gesetz vom 24. Juli 1923, LGBl. für Wien Nr. 77, womit einige Bestimmungen
der Verfasung der Bundeshauptstadt Wien abgeändert werden;
5. Gesetz vom 17. Juli 1924, LGBl. für Wien Nr. 33, womit einige Bestimmungen
des Gesetzes vom 10. November 1920, LGBl. für Wien Nr. 1 abgeändert werden;
6. Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. für Wien Nr. 11, womit die Verfassung der
Bundeshauptstadt Wien abgeändert wird;
7. Gesetz vom 20. April 1928, LGBl. für Wien Nr. 12, womit das Gesetz vom 21.
März 1928, LGBl. für Wien Nr, 11, abgeändert wird;
8. Verordnung des Stadtsenates als Landesregierung vom 24. April 1928, LGBl. für
Wien Nr. 14, betreffend die Neuverlautbarung der Verfassung der Bundeshauptstadt
Wien;
9. Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929;
10. Gesetz vom 20. Dezember 1929, LGBl. für Wien Nr. 1/1930, betreffend die
Abänderung der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien;
11. Gesetz vom 3. Juli 1931, LGBl. für Wien Nr. 41, betreffend Änderungen der
Verfassung der Bundeshauptstadt Wien;
12. Gesetz vom 21. Oktober 1955, LGBl. für Wien Nr. 21, betreffend Abänderung
des Bezirkseinteilungsgesetzes 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, und der §§ 1 und 2
der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Bezirkseinteilungsnovelle 1955);
13. Gesetz vom 15. Februar 1957, LGBl. für Wien Nr. 8, betreffend Abänderung des
§ 2 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien;
14. Gesetz vom 1. Juli 1960, LGBl. für Wien Nr. 19, über eine Änderung der
Verfassung der Bundeshauptstadt Wien;
15.
Gesetz vom 19. Juni 1964, LGBl. für Wien Nr. 17. betreffend die
Gemeindewahlordnung der Stadt Wien (Wiener Gemeindewahlordnung - GWO);
16. Bundesgesetz vom 31. März 1965, BGBl. Nr. 80, über die Beschränkung der
Schadenersatzpflicht der Dienstnehmer (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz);
17. Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. für Wien Nr. 26, mit dem die Verfassung
der Bundeshauptstadt Wien abgeändert wird;
18. Bundesgesetz vom 19. Mai 1967, BGBl. Nr. 181, über die Haftung der Organe
der Gebietskörperschaften und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des
öffentlichen Rechts für Schäden, die sie dem Rechtsträger in Vollziehung der
Gesetze unmittelbar zugefügt haben (Organhaftpflichtgesetz);
19.
Gesetz vom 18. November 1966 und vom 14. Juli 1967. LGBl. für Wien Nr.
37/1967, über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien
(Dienstordnung 1966 - DO 1966);
20. Gesetz vom 29. März 1968, LGBl. für Wien Nr. 13, womit einzelne Bestimmungen
der Bauordnung für Wien und der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien ergänzt
(authentisch interpretiert) werden.
Artikel III. Gemäß § 2 Z. 7 des Wiener Wiederverlautbarungsgesetzes wurden die Paragraphen des wiederverlautbarten Gesetzes mit neuen Ordnungszahlune versehen und die Bezugnahme auf die Paragraphen innerhalb des Textes richtig gestellt.
Artikel IV. (1) Nachstehende
Paragraphen der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien werden als nicht mehr
geltend festgesetellt:
1. die bisherigen §§ 5, 6 und 7, die durch das Gesetz vom 29. Oktober 1965,
LGBl. für Wien Nr. 26, aufgehoben wurden;
2. die bisherigen §§ 106 und 108, die durch das Gesetz vom 29. Oktober 19656,
LGBl. für Wien Nr. 26 aufgehoben wurden;
3. der bisherige § 132, der durch das Wiederinkrafttreten des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 aufgehoben wurde;
4. der bisherige § 136, der durch das Gesetz vom 3. Juli 1931, LGBl. für Wien
Nr. 41, aufgehoben wurde;
5. der bisherige § 143, der durch die Aufhebung des Heimatrechtes (Verordnung
vom 30. Juni 1939, DRGBl. I. S. 1072) unanwendbar geworden ist.
(2) Außerdem werden als nicht mehr geltend festgestellt die Bezeichnungen "8. Abteilung" und "9. Abteilung" im 2. Abschnitt der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien, die durch das Gesetz vom 29. Oktober 1965, LGBl. für Wien Nr. 26, aufgehoben wurden.
Artikel V. Das wiederverlautbarte Gesetz ist als "Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung - WStV)" zu bezeichnen. Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung wird der Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Wien festgestellt.
Der Landeshauptmann:
Marek
Verfassung der Bundeshauptstadt Wien
(Wiener Stadtverfassung - WStV)
geändert und/bzw. ergänzt durch
Kundmachung
vom 19. März 1970 (LGBl. Nr. 11/1970),
diese erfolgte auf Grund eines Erkenntnisses
(Urteils) des Verfassungsgerichtshofes
Gesetz vom 27. September 1976 (LGBl. Nr.
33/1976),
Gesetz vom 28. Februar 1977 (LGBl. Nr. 19/1977),
Gesetz vom 17. März 1978 (LGBl. Nr. 12/1978),
Gesetz vom 26. Juni 1979 (LGBl. Nr. 30/1979),
Gesetz vom 10. Juni 1983 (LGBl. Nr. 30/1983),
Gesetze vom 27. Juni 1984 (LGBl. Nr. 33/1984 und 34/1984),
Gesetz vom 12. Dezember 1986 (LGBl. Nr. 11/1987),
Gesetz vom 22. Juni 1987 (LGBl. Nr. 32/1987),
Gesetz vom 7. Mai 1992 (LGBl. Nr. 22/1992),
Gesetz vom 17. Januar 1994 (LGBl. Nr. 1/1994),
Gesetz vom 19. Januar 1994 (LGBl. Nr. 2/1994),
Gesetz vom 28. März 1996 (LGBl. Nr. 16/1996),
Gesetz vom 17. Juli 1996 (LGBl. Nr. 31/1996),
Gesetze vom 18. Dezember 1997 (LGBl. Nr. 36/1997 und 37/1997),
Gesetz vom 23. Dezember 1997 (LGBl. Nr. 41/1997),
Gesetz vom 19. März 1999 (LGBl. Nr. 17/1999),
Gesetz vom 21. Dezember 1999 (LGBl. Nr. 56/1999),
Gesetz vom 11. September 2000 (LGBl. Nr. 48/2000),
Gesetz vom 12. April 2001 (LGBl. Nr. 26/2001),
Gesetz vom 16. Mai 2002 (LGBl. Nr. 18/2002),
Gesetz vom 21. Mai 2003 (LGBl. Nr. 22/2003),
Erstes
Hauptstück.
Wien als Gemeinde und als Stadt mit eigenem Statut
(LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
1.
Abschnitt.
Rechtliche Stellung, Gebiet und Personen
(LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
§ 1. (1) Die Bundeshauptstadt Wien ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut; neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung hat sie auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
(2) Die Verfassung des Bundeslandes Wien ist im Zweiten Hauptstück enthalten.
(LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
§ 2. Gebietsumfang. Die Gemeinde Wien umfaßt das Gebiet, das durch § 2 des Gebietsänderungsgesetzes vom 29. Juni 1946, LGBl. für Wien Nr. 14/1954, umgrenzt wird. (LGBl. für Wien Nr. 21/1955 und Nr. 26/1965)
Einteilung in Bezirke.
(LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
§ 3. (1) Dieses Gebiet ist zu Zwecken der Verwaltung in Bezirke einzuteilen.
(2)
Diese Bezirke sind:
1. Bezirk: Innere Stadt,
2. Bezirk: Leopoldstadt,
3. Bezirk: Landstraße,
4. Bezirk: Wieden,
5. Bezirk: Margarethen,
6. Bezirk: Mariahilf,
7. Bezirk: Neubau,
8. Bezirk: Josefstadt,
9. Bezirk: Alsergrund,
10. Bezirk: Favoriten,
11. Bezirk: Simmering,
12. Bezirk: Meidling,
13. Bezirk: Hietzing,
14. Bezirk: Penzing
15. Bezirk: Rudolfsheim-Fünfhaus,
16. Bezirk: Ottakring,
17. Bezirk: Hernals,
18. Bezirk: Währing,
19. Bezirk: Döbling,
20. Bezirk: Brigittenau,
21. Bezirk: Floridsdorf,
22. Bezirk: Donaustadt,
23. Bezirk: Liesing.
(LGBl. für Wien Nr. 31/1955, Nr. 8/1957 und
Nr. 26/1965)
(3) Die Abgrenzung der Bezirke ergibt sich aus dem Bezirkseinteilungsgesetz 1954 vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, und dem Artikel I der Bezirkseinteilungsnovelle 1955 vom 21. Oktober 1955, LGBl. für Wien Nr. 21. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, erhielt
der § 3 Abs. 3 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 folgende Fassung:
"(3) Die Abgrenzung der Bezirke ergibt sich aus dem Bezirkseinteilungsgesetz
1954, LGBl. für Wien Nr. 18, in der jeweils geltenden Fassung."
§ 4. Eine Änderung in der Abgrenzung oder eine weitere Abteilung der im vorstehenden Paragraphen bezeichneten Bezirke, dann die Festsetzung genauer Grenzlinien zwischen den einzelnen Bezirken auf Grund der bestehenden Bezirksgrenzen sowie die durch die fortschreitende Verbauung notwendig werdende Umlegung der Bezirksgrenzen aus den Baublöcken in die benachbarten Straßen stehen dem Gemeinderate zu. Änderungen in der Abgrenzung und weitere Abteilungen der Bezirke bedürfen der Form eines Landesgesetzes.
§ 5. Gemeindemitglieder. Gemeindemitglieder sind jene österreichischen Staatsbürger, die in der Gemeinde einen ordentlichen Wohnsitz haben. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
Durch
Gesetz vom 28. März 1996, LGBl. Nr. 16/1996, erhielt der § 5 mit Wirkung vom 29.
März 1996 folgende Fassung:
"§ 5. Gemeindemitglieder. Gemeindemitglieder sind jene österreichischen
Staatsbürger, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben."
§ 6. Ehrungen und Bürgerernennung. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965) (1) Der Gemeinderat kann Personen, die sich um die Stadt verdient gemacht haben, durch Ehrungen auszeichnen.(LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
(2) Insbesondere kann der Gemeinderat in Wien wohnhafte österreichische Staatsbürger durch die Ernennung zu Bürgern auszeichnen. Diese Ernennung gewährt keine Sonderrechte. Sie gilt als widerrufen, wenn der Bürger infolge einer gerichtlichen Verurteilung das Wahlrecht zum Gemeinderat verloren hat. Der Gemeinderat kann die Ernennung widerrufen, wenn schwerwiegende Gründe dafür sprechen, daß der Bürger dieser Ehrung nicht würdig ist. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
(3) Den Personen, welche aus dem vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung verliehenen Bürgerrechte Rechte oder Ansprüche besitzen, werden diese gewährleistet.
§ 7. Ehrenbürger. (1) Männer und Frauen, die sich um die Republik Österreich oder die Stadt Wien besonders verdient gemacht haben, kann der Gemeinderat zu Ehrenbürgern ernennen.
(2) Diese Ernennung ist eine Auszeichnung und verleiht keine besonderen Rechte.Der Gemeinderat kann die Ernennung widerrufen, wenn schwerwiegende Gründe dafür sprechen, daß der Ehrenbürger dieser Ehrung nicht würdig ist. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
2. Abschnitt.
Organe der Gemeinde.
(LGBl. für Wien Nr. 11/1928)
1. Abteilung.
Allgemeine Bestimmungen.
§
8. Zur Besorgung der Aufgaben der Gemeinde sind als Organe berufen:
1. der Gemeinderat;
2. der Stadtsenat;
3. der Bürgermeister;
4. die amtsführenden Stadträte (§ 36),
5. die Gemeinderatsausschüsse;
6. die Bezirksvertretungen und die Bezirksvorsteher;
7. der Magistrat.
(LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, erhielt der § 8 mit Wirkung vom 1.
September 1978 folgende Fassung:
"§ 8. (1) Zur Besorgung der Aufgaben der Gemeinde sind als Organe
berufen:
1. der Gemeinderat;
2. der Stadtsenat,
3. der Bürgermeister,
4. die amtsführenden Stadträte,
5. die Gemeinderatsausschüsse,
6. die Kommissionen,
7. die Bezirksvertretungen,
8. die Bezirksvorsteher,
9. der Berufungssenat,
10. der Magistrat.
(2) Als Einrichtung zur Gebarungs- und Sicherheitskontrolle besteht ein
Kontrollamt."
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1986, LGBl. Nr. 11/1987,
erhielt der § 8 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Juli 1987 folgende Fassung:
"(1) Zur Besorgung der Aufgaben der Gemeinde sind als Organe
berufen:
1. der Gemeinderat;
2. der Stadtsenat,
3. der Bürgermeister,
4. die amtsführenden Stadträte,
5. die Gemeinderatsausschüsse,
6. die Kommissionen,
7. die Bezirksvertretungen,
8. die Bezirksvorsteher,
9. die Ausschüsse der Bezirksvertretungen,
10. der Berufungssenat,
11. der Magistrat."
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001,
erhielt der § 8 Abs. 1 mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates
im Jahr 2001 folgende Fassung:
"(1) Zur Besorgung der Aufgaben der Gemeinde sind als Organe berufen:
1. Der Gemeinderat,
2. der Stadtsenat,
3. der Bürgermeister,
4. die amtsführenden Stadträte,
5. die Gemeinderatsausschüsse,
6. die Kommissionen des Gemeinderates,
7. die Untersuchungskommissionen des Gemeinderates,
8. die Bezirksvertretungen,
9. die Bezirksvorsteher,
10. die Ausschüsse der Bezirksvertretungen,
11. der Berufungssenat,
12. der Magistrat."
§ 9. Ausfertigung von Urkunden. (1) Urkunden, auf Grund deren eine grundbücherliche Eintragung geschehen soll, müssen vom Bürgermeister und von zwei Mitgliedern des Stadtsenates unterfertigt werden. Das gleiche gilt für Urkunden über Ehrungen.
(2) Ansonsten sind Urkunden, durch die Verbindlichkeiten der Gemeinde gegen dritte Personen begründet werden sollen, vom Bürgermeister zu unterfertigen, soweit es sich nicht um Urkunden über Rechtsgeschäfte handelt, die von den Dienststellen des Magistrats im Rahmen ihrer Zuständigkeit besorgt werden.
(3) Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze finden auf Schriftstücke der Unternehmungen, in denen sich die Gemeinde einer im Handelsregister eingetragenen Firma bedient, keine Anwendung.
(4) Die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Organe der Gemeinde werden durch die Abs. 1 bis 3 nicht berührt.
(LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, erhielt der § 9 mit Wirkung vom 1.
September 1978 folgende Fassung:
"§ 9. Unterfertigung von Urkunden. (1) Urkunden über Rechtsgeschäfte und
Ehrungen sind entweder vom Bürgermeister oder von einem amtsführenden Stadtrat
oder von den nach der Geschäftseinteilung oder nach der Organisation der
Unternehmungen zuständigen leitenden Bediensteten zu unterfertigen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf Schriftstücke der Unternehmungen, in
denen sich die Gemeinde einer im Handelsregister eingetragenen Firma bedient,
keine Anwendung.
(3) Die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Organe der Gemeinde werden durch
die Abs. 1 und 2 nicht berührt."
Durch Gesetz vom 7. Mai 1992, LGBl. Nr. 22/1992, wurde im § 9Abs. 2 das Wort "Handelsregister" mit Wirkung vom 8. Mai 1992 ersetzt durch: "Firmenbuch".
2. Abteilung.
Vom Gemeinderate.
§ 10. (1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach der Wiener Gemeindewahlordnung wahlberechtigten Gemeindebürger gewählt. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
(2) Ihre Zahl beträgt 100. (LGBl. für Wien Nr. 1/1930)
Durch Gesetz vom 28. März 1996, LGBl. Nr. 16/1996, wurde im § 10 Abs. 1 nach dem Wort "Gemeindewahlordnung" mit Wirkung vom 29. März 1996 die Zahl "1996" eingefügt.
§ 11. (1) Die Zahl der in jedem Gemeindebezirke zu wählenden Gemeinderatsmitglieder wird nach dem Verhältnisse der Bürgerzahl (Art. 26 Abs. 2 B-VG) jedes einzelnen Gemeindebezirkes zur gesamten Bürgerzahl aller Bezirke bestimmt. Diese Feststellung erfolgt durch den Bürgermeister.
(2) Die Berechnung ist folgendermaßen vorzunehmen: Die Bürgerzahlen der Gemeindebezirke, das ist die Zahl der Staatsbürger, die nach dem Ergebnisse der jeweils letzten Volkszählung in den Gemeindebezirken ihren ordentlichen Wohnsitz hatten, werden nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Bürgerzahl wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen. Die 100. der nach ihrer Größe so angeschriebenen Zahlen ist die Verhältniszahl. Jedem Gemeindebezirke werden nun so viel Gemeinderatssitze zugewiesen, als die Verhältniszahl in der Bürgerzahl des Gemeindebezirkes enthalten ist. (LGBl. für Wien Nr. 77/1923, Nr. 1/1930 und Nr. 26/1965)
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, erhielt der § 11 mit Wirkung vom 1.
September 1978 folgende Fassung:
"§ 11. (1) Die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden
Gemeinderatsmitglieder wird nach dem Verhältnis der Bürgerzahl (Art. 26 Abs. 2
B-VG) jedes einzelnen Wahlkreises zur gesamten Bürgerzahl aller Wahlkreise
bestimmt. Diese Feststellung erfolgt durch den Bürgermeister.
(2) Die Berechnung ist folgendermaßen vorzunehmen: Die Bürgerzahlen
der
Wahlkreise, das ist die Zahl der Staatsbürger, die nach dem Ergebnis der jeweils
letzten Volkszählung in den Wahlkreisen ihren ordentlichen Wohnsitz hatten,
werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jeder
Bürgerzahl wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und
nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen. Die 100. der nach ihrer Größe so
angeschriebenen Zahlen ist die Verhältniszahl. Jedem Wahlkreis werden nun so
viele Gemeinderatssitze zugewiesen, als die Verhältniszahl in der
Gemeindemitgliederzahl des Wahlkreises enthalten ist."
Durch
Gesetz vom 28. März 1996, LGBl. Nr. 16/1996, erhielt der § 11 mit Wirkung vom
29. März 1996 folgende Fassung:
"§ 11. (1) Die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden
Gemeinderatsmitglieder wird nach dem Verhältnis der Zahl der Gemeindemitglieder
jedes einzelnen Wahlkreises zur gesamten Zahl der Gemeindemitglieder (§ 5) aller
Wahlkreise bestimmt. Diese Feststellung erfolgt durch den Bürgermeister.
(2) Die Berechnung ist folgendermaßen vorzunehmen:
Die Gemeindemitgliederzahlen der Wahlkreise, das sind die
Zahlen der Staatsbürger, die nach dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung
in den einzelnen Wahlkreisen ihren Hauptwohnsitz hatten, werden, nach ihrer
Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Gemeindemitgliederzahl
wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf
die weiterfolgenden Teilzahlen. Die 100. der nach ihrer Größe so angeschriebenen
Zahlen ist die Verhältniszahl. Jedem Wahlkreis werden nun so viele
Gemeinderatssitze zugewiesen, als die Verhältniszahl in der
Gemeindemitgliederzahl des Wahlkreises enthalten ist."
§ 12. Die näheren Bestimmungen über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit werden durch ein eigenes Landesgesetz (Wiener Gemeindewahlordnung) getroffen. Diese Bestimmungen dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger ziehen als die Wahlordnung zum Nationalrat. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
Durch
Gesetz vom 28. März 1996, LGBl. Nr. 16/1996, erhielt der § 12 mit Wirkung vom
29. März 1996 folgende Fassung:
"§ 12. Die näheren Bestimmungen über die Wahlberechtigung und die
Wählbarkeit werden durch ein eigenes Landesgesetz getroffen. Dieses darf die
Bestimmungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger ziehen als die
Bundesverfassung (B-VG) für die Wahl zum Nationalrat."
§ 13. (1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf fünf Jahre gewählt.
(2) Sie bleiben bis zur Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder im Amte. Dies gilt auch für den Falle der Auflösung, die unbeschadet der Bestimmung des Art. 100 des Bundes-Verfassungsgesetzes vom Gemeinderat vor Ablauf der Wahlperiode beschlossen werden kann. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928, Nr. 41/1931 und Nr. 26/1965)
§ 14. (1) Ein Mitglied des
Gemeinderates wird seines Amtes verlustig:
1. wenn in Ansehung desselben ein Grund
zur Ausschließung von der Wahlberechtigung eintritt;
2. wenn es das im § 16 geforderte Gelöbnis nicht ablegt,
3. wenn es der vom Disziplinarkollegium verfügten Ausschließung aus
Gemeinderatssitzungen nicht nachkommt (§ 24).
(2) Den Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Erklärung des Mandatsverlustes (Art. 141 B-VG) hat der Gemeinderat zu stellen.
(3) Wenn ein Mitglied des Gemeinderates, seit es durch Tod, Verzicht, Amtsverlust oder auf andere Art in Abgang kommt, so ist an seine Stelle vom Bürgermeister der Ersatzmann (§ 92 Wiener Gemeindewahlordnung) in den Gemeinderat einzuberufen. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
(4) Wenn gegen ein Mitglied des Gemeinderates wegen eines nicht politischen Verbrechens die Voruntersuchung eingeleitet wird (§ 130), so kann es während des Strafverfahrens sein Mandat nicht ausüben.
Durch Kundmachung vom 19. März 1970, LGBl. Nr. 11/1970, wurde der § 14 Abs. 1 Ziffer 3 und Abs. 4 als (bundes)verfassungswidrig aufgehoben.
Durch
Gesetz vom 28. März 1996, LGBl. Nr. 16/1996, wurde der § 14 Abs. 3 mit Wirkung
vom 29. März 1996 wie folgt geändert:
- das Wort "Ersatzmann" wurde ersetzt durch: "Ersatzbewerber".
- nach dem Wort "Gemeindewahlordnung" wurde die Zahl "1996" eingefügt.
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, erhielt
der § 14 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 folgende Fassung:
"§ 14. Amtsverlust. (1) Ein Mitglied des
Gemeinderates wird seines Amtes verlustig:
1. wenn in Ansehung seiner Person ein Grund zur Ausschließung von der
Wahlberechtigung eintritt,
2. wenn es das im § 19 geforderte Gelöbnis nicht ablegt.
(2) Den Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Erklärung des Mandatsverlustes
(Artikel 141 B-VG) hat der Gemeinderat zu stellen.
(3) Wenn ein Mitglied des Gemeinderates, sei es durch Tod, Verzicht, Amtsverlust
oder auf andere Art, in Abgang kommt, so ist an seine Stelle vom Bürgermeister
der Ersatzbewerber (§ 92 Wiener Gemeindewahlordnung 1996) in den Gemeinderat
einzuberufen."
§ 15. Rechte der Gemeinderatsmitglieder. (1) Die Rechte der Mitglieder des Gemeinderates werden durch die Geschäftsordnungen des Gemeinderates und der Gemeinderatsausschüsse geregelt.
(2) Insbesondere hat jedes Mitglied des Gemeinderates das Recht der Anfrage an den Bürgermeister und die amtsführenden Stadträte sowie das Recht, in den Sitzungen des Gemeinderates schriftliche Anträge einzubringen.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, in die Protokolle über die Sitzungen des Stadtsenates, der Gemeinderatsausschüsse und Kommissionen Einsicht zu nehmen (§§ 27, 44 und 60).
(4) Jedes Mitglied kann hinsichtlich jedes auf der Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung stehenden Gegenstandes das Eingehen in die Verhandlungen verlangen (§ 21).
(5) Jedes Mitglied hat das Recht, den Sitzungen der Gemeinderatsausschüsse anzuwohnen, sofern sie nicht als vertraulich erklärt werden.
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, erhielt der § 15 mit Wirkung vom 1.
September 1978 folgende Fassung:
"§ 15. Rechte der Gemeinderatsmitglieder.
(1) Die Rechte der
Gemeinderatsmitglieder werden außer in diesem Gesetz auch in den vom Gemeinderat
zu erlassenden Geschäftsordnungen des Gemeinderates und der
Gemeinderatsausschüsse geregelt.
(2) Insbesondere hat jedes Gemeinderatsmitglied in den Angelegenheiten des
eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde das Recht der Anfrage an den
Bürgermeister und die amtsführenden Stadträte. Anfragen können schriftlich oder
mündlich eingebracht werden (§§ 15a bis 15e).
(3) Den Gemeinderatsmitgliedern steht weiters das Recht zu, in den Sitzungen des
Gemeinderates schriftliche Anträge einzubringen. Sie sind dem Vorsitzenden zu
überreichen und werden von diesem dem zuständigen Organ zugewiesen. Die Anträge
sind innerhalb eines Monats in Behandlung zu nehmen.
(4) Der Gemeinderat kann über Verlangen des Antragstellers beschließen, daß der
Antrag dringlich zu behandeln ist. In diesem Fall ist der Antrag noch in der
Sitzung, in welcher er eingebracht wurde, oder in der nächstfolgenden zu
besprechen.
(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, in die Protokolle über die Sitzungen des
Gemeinderates, des Stadtsenates, der Gemeinderatsausschüsse und Kommissionen
Einsicht zu nehmen (§§ 27, 44 und 60).
(6) Jedes Gemeinderatsmitglied kann hinsichtlich jedes auf der Tagesordnung
einer Gemeinderatssitzung stehenden Gegenstände durch Wortmeldung das Eingehen
in die Verhandlung verlangen (§ 21).
(7) Jedes Gemeinderatsmitglied hat das Recht, den Sitzungen der
Gemeinderatsausschüsse anwesend zu sein, sofern sie nicht als vertraulich
erklärt werden."
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996,
erhielt der § 15 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 folgende Fassung:
"§ 15. Rechte und Pflichten der Gemeinderatsmitglieder.
(1) Die Rechte
und Pflichten der Gemeinderatsmitglieder werden außer in diesem Gesetz auch in
den vom Gemeinderat zu erlassenden Geschäftsordnungen (§§ 30 und 60) geregelt.
(2) Insbesondere hat jedes Gemeinderatsmitglied nach Maßgabe dieses Gesetzes und
der vom Gemeinderat zu erlassenden Geschäftsordnungen (§§ 30 und 60) in den
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde das Recht
1. der schriftlichen Anfrage an den Bürgermeister und die amtsführenden
Stadträte,
2. der mündlichen Anfrage an den Bürgermeister und die amtsführenden Stadträte
in den Sitzungen des Gemeinderates (Fragestunde),
3. in den Sitzungen des Gemeinderates schriftliche Anträge einzubringen,
4. in die Protokolle über die Sitzungen des Gemeinderates, des Stadtsenates, der
Gemeinderatsausschüsse und der Kommissionen Einsicht zu nehmen,
5. hinsichtlich der auf der Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung stehenden
Gegenstände durch Wortmeldung das Eingehen in die Verhandlung zu verlangen sowie
6. bei den Sitzungen der Gemeinderatsausschüsse anwesend zu sein, sofern sie
nicht als vertraulich erklärt werden.
(3) Anträge nach Abs. 2 Z 3 sind innerhalb eines Monats nach Zuweisung an die
zuständigen Organe von diesen Organen in Behandlung zu nehmen, bei Zuweisung an
einen Ausschuß spätestens in der auf die Zuweisung zweitfolgenden Sitzung."
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 1. September 1978 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 15a. Schriftliche Anfragen.
(1) Schriftliche Anfrage haben die Funktionsbezeichnung des Befragten und
die Unterschrift des Anfragestellers (der Anfragesteller) zu enthalten und sind
dem Vorsitzenden des Gemeinderates zu überreichen.
(2) Der Befragte hat innerhalb von zwei Monaten ab Überreichung der Anfrage
schriftlich oder mündlich zu antworten. Ist dem Befragen eine Erteilung der
gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu
begründen.
(3) Fragesteller können ihre Anfragen schriftlich bis zur Beantwortung
zurückziehen."
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, wurde der § 15a mit Wirkung vom 18. Juli 1996 aufgehoben.
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 1. September 1978 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 15b. Dringliche Anfragen.
(1) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 20 Gemeinderatsmitgliedern oder
auf Beschluß des Gemeinderates ist eine in derselben Sitzung eingebrachte
schriftliche Anfrage vom Fragesteller mündlich zu begründen und hat hierauf eine
Debatte über den Gegenstand stattzufinden. Kein Gemeinderatsmitglied darf jedoch
mehr als zwei in derselben Sitzung eingebrachte dringliche Anfragen
unterzeichnen.
(2) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 20 Gemeinderatsmitgliedern oder
auf Beschluß des Gemeinderates hat ferner über eine dem Fragesteller zugegangene
schriftliche Beantwortung einer Anfrage eine Besprechung stattzufinden. Kein
Gemeinderatsmitglied darf jedoch mehr als zwei in derselben Sitzung gestellte
Verlangen auf Besprechung von Anfragebeantwortungen unterzeichnen.
(3) Bei der Debatte über eine dringliche Anfrage oder bei der Besprechung einer
Anfragebeantwortung darf kein Redner mehr als 20 Minuten sprechen."
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, wurde der § 15b mit Wirkung vom 18. Juli 1996 aufgehoben (siehe aber § 16).
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 1. September 1978 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 15c. Mündliche Anfragen.
(1)
Jedes Gemeinderatsmitglied kann in den Sitzungen des Gemeinderates kurze
mündliche Anfragen an den Bürgermeister und die amtsführende Stadträte richten
(Fragestunde).
(2) Der Befragte ist verpflichtet, die Anfragen mündlich in derselben Sitzung,
in der sie aufgerufen werden, zu beantworten. Ist dem Befragten die Erteilung
der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu
begründen.
(3) Ein Gemeinderatsmitglied darf zu den Fragestunden eines Monats nicht mehr
als zwei Anfragen einbringen.
(4) Fragesteller können ihre Anfragen bis zum Aufruf in der Fragestunde oder bei
schriftlicher Beantwortung bis zu deren Einlangen beim Vorsitzenden des
Gemeinderates zurückzuziehen.
(5) Jede Geschäftssitzung des Gemeinderates beginnt, sofern Anfragen vorliegen,
mit einer Fragestunde, die 60 Minuten nicht überschreiten darf."
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, wurde der § 15c mit Wirkung vom 18. Juli 1996 aufgehoben.
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 1. September 1978 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 15d. (1) Zulässig sind kurze Fragen aus dem
Bereich der Gemeindeverwaltung. Dem Fragerecht unterliegen sowohl
Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung als auch der Verwaltung der Gemeinde
als Träger von Privatrechten. Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage
enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein.
(2) Die Anfragen sind dem Magistratsdirektor in fünffacher Ausfertigung
spätestens am fünften Tag vor der Sitzung des Gemeinderates, in der die Frage
aufgerufen werden soll, zu überreichen. In diese Frist werden Samstage, Sonntage
und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet.
(3) Über die Zulassung und Reihung von Fragen entscheidet der vom Bürgermeister
hiefür bestimmte Vorsitzende des Gemeinderates nach Anhörung der Klubobmänner (§
16a) oder der von ihnen namhaft gemachten Vertreter."
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, wurde der § 15d mit Wirkung vom 18. Juli 1996 aufgehoben.
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 1. September 1978 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 15e. (1) Entsprechend ihrer Reihung werden die
Anfragen vom Vorsitzenden aufgerufen.
(2) Ist der Fragesteller nicht anwesend, ist die Anfrage vom Befragten
schriftlich zu beantworten.
(3) Anfragen, die in den Fragestunden zweier Sitzungen des Gemeinderates nach
Einlangen nicht aufgerufen werden könnten, sind vom Befragten längstens bis zur
dritten Sitzung nach ihrem Einlangen schriftlich zu beantworten.
(4) Nach Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, bis zu zwei
Zusatzfragen zu stellen. Jede Zusatzfrage darf nur eine einzige, nicht
unterteilte Frage enthalten. Zusatzfragen müssen in unmittelbarem Zusammenhang
mit der Hauptfrage stehen."
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, wurde der § 15e mit Wirkung vom 18. Juli 1996 aufgehoben.
§ 16. Gelöbnis der Mitglieder des Gemeinderates. (1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat über Namensaufruf durch die Worte "ich gelobe" der Republik Österreich und der Stadt Wien unverbrüchliche Treue sowie stete und volle Beobachtung der Gesetze, endlich gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten anzugeloben.
(2) Von später eintretenden Mitgliedern wird die Angelobung bei ihrem Eintritt geleistet.
(3) Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert.
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996,
erhielt der § 16 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 folgende Fassung
(vorher § 15b):
"§ 16. Dringliche Initiativen.
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates können für dessen öffentliche Sitzungen
dringliche Initiativen in Form von dringlichen Anfragen und dringlichen Anträgen
einbringen.
(2) Jede dringliche Initiative muss von mindestens sieben
Gemeinderatsmitgliedern beantragt (unterzeichnet) oder unter Einrechnung des
Antragstellers (der Antragsteller) unterstützt sein. Kein Mitglied des
Gemeinderates darf innerhalb eines Jahres mehr als zwei dringliche Initiativen
beantragen (unterzeichnen) oder unterstützen."
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001,
erhielt der § 16 Abs. 2 mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates
im Jahr 2001 folgende Fassung:
"(2) Jede dringliche Initiative muss von mindestens sechs
Gemeinderatsmitgliedern beantragt (unterzeichnet) oder unter Einrechnung des
Antragstellers (der Antragsteller) unterstützt sein. Kein Mitglied des
Gemeinderates darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als zwei dringliche
Initiativen beantragen (unterzeichnen) oder unterstützen."
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 1. September 1978 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 16a. Klubs des Gemeinderates.
Gemeinderatsmitglieder derselben
wahlwerbende Partei haben das Recht, sich zu einem Klub zusammenzuschließen. Für
die Anerkennung eines solchen Zusammenschlusses sind mindestens drei Mitglieder
erforderlich. Die Konstituierung eines Klubs und der Name des Klubobmannes sind
dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Bestellung eines
geschäftsführenden Klubobmannes ist auch dessen Name bekanntzugeben."
Durch
Gesetz vom 10. Juni 1983, LGBl. Nr. 30/1983, erhielt der § 16a mit Wirkung vom
1. Juni 1983 folgende Fassung:
"§ 16a. Klubs des Gemeinderates.
Gemeinderatsmitglieder derselben
wahlwerbenden Partei haben das Recht, sich zu einem Klub zusammenzuschließen.
Die Konstituierung eines Klubs und der Name des Klubobmannes sind dem
Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Bestellung eines
geschäftsführenden Klubobmannes ist auch dessen Name bekanntzugeben."
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, wurde der § 16a mit Wirkung vom 18. Juli 1996 aufgehoben.
§ 17. Anzahl und Einberufung der Sitzungen. (1) Der Gemeinderat tritt zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern.
(2) Der Gemeinderat kann sich nur auf Einberufung des Bürgermeisters und, wenn dieser verhindert ist, auf Einberufung des nach § 94 zur Vertretung des Bürgermeisters berufenen Mitgliedes des Stadtsenates versammeln.
(3) Jede Sitzung, der eine solche Einberufung nicht zugrunde liegt, ist ungesetzlich und es sind die gefaßten Beschlüsse ungültig. Hinsichtlich aller Zustellungen des Bürgermeisters an die Mitglieder des Gemeinderates genügt es, wenn die Sendungen der Post behufs Beförderung in den in Wien gelegenen Wohnort rechtzeitig übergeben werden.
(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Sitzung des Gemeinderates einzuberufen, sobald dieses Verlangen von wenigstens einem Viertel der Gemeinderatsmitgliedern schriftlich gestellt wird. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928)
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996,
erhielt der § 17 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 folgende Fassung
(vorher § 15c und d):
"§ 17. Aktuelle Stunde. (1) Die
Aktuelle Stunde dient einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellen
Interesse aus dem Bereich der Gemeindeverwaltung. In der Aktuellen Stunde können
weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefaßt werden.
(2) Eine Aktuelle Stunde findet statt, wenn dies vom Vorsitzenden nach Beratung
in der Präsidialkonferenz angeordnet wird oder von einem Klub oder von
mindestens sechs Mitgliedern des Gemeinderates – sofern hierüber nicht eine
Fraktionsvereinbarung vorliegt – schriftlich bis spätestens 48 Stunden vor
Beginn der Sitzung, in der die Aktuelle Stunde stattfinden soll, verlangt wird.
Das Thema der Aktuellen Stunde ist von den beantragenden Mitgliedern des
Gemeinderates – sofern hierüber nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt –
spätestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn dem Vorsitzenden bekanntz geben. In
diese Fristen werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht
eingerechnet. Liegen mehrere Verlangen vor und besteht für diesen Fall keine
Fraktionsvereinbarung, bestimmt der Vorsitzende unter Bedachtnahme auf
Abwechslung zwischen den im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien nach
Anhörung der Präsidialkonferenz, welchem Folge gegeben wird."
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001,
erhielt der § 17 Abs. 2 mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates
im Jahr 2001 folgende Fassung:
"(2) Eine Aktuelle Stunde findet statt, wenn dies vom Vorsitzenden nach Beratung
in der Präsidialkonferenz angeordnet wird oder von einem Klub oder von
mindestens sechs Mitgliedern des Gemeinderates – sofern hierüber nicht eine
Fraktionsvereinbarung vorliegt – schriftlich bis spätestens 48 Stunden vor
Beginn der Sitzung, in der die Aktuelle Stunde stattfinden soll, verlangt wird.
Eine Aktuelle Stunde findet in jenen Sitzungen des Gemeinderates nicht statt, in
denen der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde oder der
Rechnungsabschluss der Gemeinde verhandelt werden. Das Thema der Aktuellen
Stunde ist von den beantragenden Mitgliedern des Gemeinderates – sofern hierüber
nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt – spätestens 24 Stunden vor
Sitzungsbeginn dem Vorsitzenden bekannt zu geben. In diese Fristen werden
Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet. Liegen mehrere
Verlangen vor und besteht für diesen Fall keine Fraktionsvereinbarung, bestimmt
der Vorsitzende unter Bedachtnahme auf Abwechslung zwischen den im Gemeinderat
vertretenen wahlwerbenden Parteien nach Anhörung der Präsidialkonferenz, welchem
Folge gegeben wird."
§ 18. Öffentlichkeit und Verhandlungssprache der Sitzungen. (1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Verhandlungssprache ist die deutsche.
(2) Sitzungen des Gemeinderates mit Ausnahme jener, in denen die Gemeinderechnungen oder der Gemeindevoranschlag verhandelt werden, können über den von wenigstens 17 Mitgliedern gestellten Antrag, wenn sich die Mehrheit nach Entfernung der Zuhörer dafür ausspricht, auch nichtöffentlich abgehalten werden. Auch der Bürgermeister kann Gegenstände mit Ausnahme der vorerwähnten in eine nicht öffentliche Sitzung verweisen. In dieser nicht öffentlichen Sitzung kann jedoch der Gemeinderat die Verweisung des Gegenstandes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
(3) Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten.
(4) Wenn sie die Beratungen des Gemeinderates in irgendeiner Weise stören oder behindern, so hat der Vorsitzende nach vorausgegangener fruchtloser Mahnung zur Ordnung die Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
(5) Deputationen dürfen zu den Sitzungen nicht zugelassen werden.
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996,
erhielt der § 18 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 folgende Fassung
(vorher § 16a):
"§ 18. Klubs des Gemeinderates.
Gemeinderatsmitglieder derselben wahlwerbenden Partei haben das Recht, sich
zu einem Klub zusammenzuschließen. Die Konstituierung eines Klubs und der Name
des Klubvorsitzenden sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. Im Falle
der Bestellung eines geschäftsführenden Klubvorsitzenden ist auch dessen Name
bekanntzugeben."
Durch Gesetz vom 23. Dezember 1997, LGBl. Nr. 41/1997,
wurde der § 18 mit Wirkung vom 1. Januar 1998 wie folgt geändert:
- der bisherige einzige Absatz erhielt die Bezeichnung (1).
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(2) Der Klubvorsitzende (bei Bestellung eines geschäftsführenden
Klubvorsitzenden dieser) darf während seiner Amtstätigkeit – abgesehen von den
ersten drei Monaten nach der Bestellung – keinen Beruf mit Erwerbsabsicht
ausüben.".
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001,
wurde im § 18 der Abs. 1 mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des
Gemeinderates im Jahr 2001 durch folgende Absätze ersetzt:
"(1) Mindestens drei Gemeinderatsmitglieder derselben wahlwerbenden Partei haben
das Recht, sich zu einem Klub zusammenzuschließen. Die Konstituierung eines
Klubs und der Name des Klubvorsitzenden sind dem Bürgermeister schriftlich
mitzuteilen. Im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubvorsitzenden
ist auch dessen Name bekannt zu geben.
(1a) Klubvorsitzender (geschäftsführender Klubvorsitzender) ist jenes
Gemeinderatsmitglied der jeweiligen wahlwerbenden Partei, dessen Nominierung von
mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder des jeweiligen Klubs schriftlich
durch deren Unterschrift unterstützt wird. Dies gilt auch für einen Wechsel in
der Person des Klubvorsitzenden (geschäftsführenden Klubvorsitzenden)."
§ 19. Leitung der Verhandlungen. (1) Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte gemäß § 97 Wiener Gemeindewahlordnung eine von ihm festzusetzende Anzahl von Vorsitzenden, die mindestens drei, höchstens jedoch sechs zu betragen hat. In der ersten Sitzung nach einer Wahl des Gemeinderates hat der Bürgermeister den Vorsitz bis zur Neuwahl der Vorsitzenden zu führen. Der Bürgermeister ist zum Vorsitzenden nur wählbar, wenn er Mitglied des Gemeinderates ist, die Vizebürgermeister nur dann, wenn sie dem Gemeinderate angehören und nicht amtsführende Stadträte sind. Vorsitzende, die zu amtsführenden Stadträten gewählte werden, haben das erstere Mandat niederzulegen. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
(2) Der Vorsitzende hat Ungehörigkeiten, welche im Laufe der Verhandlungen vorkommen, durch Erinnerungen, Rügen, Verweisungen zur Ordnung und Entziehung des Wortes zu ahnden. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
Durch Gesetz vom 28. März 1996, LGBl. Nr. 16/1996, wurde im § 19 Abs. 1 nach dem Wort "Gemeindewahlordnung" mit Wirkung vom 29. März 1996 die Zahl "1996" eingefügt.
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, erhielt
der § 19 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 folgende Fassung
(vorher § 16 und 24):
"§
19. Gelöbnis der Mitglieder des Gemeinderates, Disziplinarkollegium. (1)
Jedes Mitglied des Gemeinderates hat über Namensaufruf durch die Worte "ich
gelobe" der Republik Österreich und der Stadt Wien unverbrüchliche Treue, stete
und volle Beachtung der Gesetze sowie gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten
zu geloben.
(2) Von später eintretenden Mitgliedern wird die Angelobung bei ihrem Eintritt
geleistet.
(3) Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert.
(4) Die Entscheidung darüber, ob ein Mitglied des Gemeinderates durch sein
Verhalten während einer Gemeinderatssitzung sein Gelöbnis gebrochen hat, hat
über Antrag des Vorsitzenden ein aus neun Mitgliedern und neun Ersatzmitgliedern
bestehendes Disziplinarkollegium zu fällen.
(5) Zu diesem Zweck hat gegebenenfalls der Vorsitzende die Gemeinderatssitzung
zu unterbrechen und den sofortigen Zusammentritt des Disziplinarkollegiums zu
veranlassen. Das beanstandete Mitglied hat das Recht, so viele Mitglieder
abzulehnen, daß einschließlich der anwesenden Ersatzmitglieder als für den
einzelnen Fall beschlußfassendes Disziplinarkollegium mindestens neun
übrigbleiben, jedoch mit der Einschränkung, daß das übrigbleibende Kollegium den
Bestimmungen des § 96 Abs. 1 Wiener Gemeindewahlordnung 1996 entspricht;
desgleichen hat dieses Mitglied das Recht zu verlangen, daß dem Kollegium noch
zwei von ihm zu bestimmende Gemeinderäte mit beratender Stimme beigezogen
werden.
(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Disziplinarkollegiums werden auf die
wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden
Gemeinderatsmitglieder nach den im § 96 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung
1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Gemeinderatsmitglieder jeder
wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Kollegiumsmitglieder
(Kollegiumsersatzmitglieder), welche dem Gemeinderat angehören müssen, dem
Bürgermeister innerhalb von drei Tagen nach der ersten Sitzung des neu gewählten
Gemeinderates namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der
Wahlperiode des Gemeinderates als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines
Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Gemeinderatsmitglieder jener
wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied)
angehört hat, für die restliche Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates
neuerlich eine Nominierung innerhalb von 14 Tagen vorzunehmen. Für eine
Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der
Gemeinderatsmitglieder der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei
erforderlich.
(7) § 50 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden."
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001,
erhielt der § 19 Abs. 4 und 6 mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des
Gemeinderates im Jahr 2001 folgende Fassung:
"(4) Die Entscheidung darüber, ob ein Mitglied des Gemeinderates durch sein
Verhalten während einer Gemeinderatssitzung sein Gelöbnis gebrochen hat, hat
über Antrag des Vorsitzenden ein aus 15 Mitgliedern und 15 Ersatzmitgliedern
bestehendes Disziplinarkollegium zu fällen.
...
(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Disziplinarkollegiums werden auf die
wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden
Gemeinderatsmitglieder nach den im § 96 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung
1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Gemeinderatsmitglieder jeder
wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Kollegiumsmitglieder
(Kollegiumsersatzmitglieder), welche dem Gemeinderat angehören müssen, dem
Bürgermeister innerhalb von fünf Tagen nach der ersten Sitzung des neu gewählten
Gemeinderates namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der
Wahlperiode des Gemeinderates als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines
Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Gemeinderatsmitglieder jener
wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied)
angehört hat, für die restliche Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates
neuerlich eine Nominierung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine
Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der
Gemeinderatsmitglieder der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei
erforderlich."
§ 20. Beschlußfähigkeit. (1) Damit der Gemeinderat einen Beschluß fassen könne, muß, insoweit diese Verfassung nicht eine andere Bestimmung enthält, wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder versammelt sein.
(2) Wenn es sich aber um die Veräußerung oder Verpfändung von unbeweglichem Gemeindevermögen oder Gemeindegut im Wert von mehr als 100.000 S oder von beweglichem Gemeindevermögen im Werte von mehr als 200.000 S (§ 88 lit. d) oder um die Aufnahme eines Darlehens oder die Leistung von Bürgschaften durch die Gemeinde handelt und darzuleihende oder verbürgte Summe 35,000.000 S übersteigt und nach § 88 lit. e ein Landesgesetz erforderlich ist, ferner wenn es sich um eine allgemeine Beschlußfassung gemäß § 89 handelt, so ist zur Beschlußfassung die Anwesenheit von wenigstens die Hälfte der Gemeinderatsmitglieder erforderlich. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
(3) Ist diese Anzahl von Gemeinderatsmitgliedern nicht anwesend, so ist eine neuerliche Sitzung einzuberufen, bei der auch für die Verhandlung der bezeichneten Verwaltungsangelegenheit die Bestimmung des Abs. 1 gilt. (LGBl. für Wien Nr. 77/1923)
(4) Die Anwesenheit der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder ist nur zur Beschlußfassung, nicht aber zum Beginn oder zur Fortsetzung der Beratung erforderlich. (LGBl. für Wien Nr. 77/1923)
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, erhielt der § 20 Abs. 2 und 3 mit
Wirkung vom 1. September 1978 folgende Fassung:
"(2) Wenn es sich aber
a) um die Veräußerung, Verpfändung oder den Tausch von unbeweglichem Vermögen
handelt und der Preis (Grundstückswert, Tauschwert) den Wert nach § 88 Abs. 1
lit. e übersteigt, oder
b) um die Veräußerung, Verpfändung oder den Tausch von beweglichem Vermögen
handelt und der Preis (Sachwert, Tauschwert) das Zweifache des Wertes nach § 88
Abs. 1 lit. e übersteigt, oder
c) um die Aufnahme eines Darlehens oder die Leistung von Bürgschaften durch die
Gemeinde handelt und die darzuleihende oder verbürgte Summe das Siebzigfache des
Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e übersteigt, ferner
d) um eine allgemeine Beschlußfassung gemäß § 89 handelt, so ist zur
Beschlußfassung die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der
Gemeinderatsmitglieder erforderlich.
(3) Ist die im Abs. 2 festgelegte Anzahl von Gemeinderatsmitgliedern nicht
anwesend, so ist eine neuerliche Sitzung einzuberufen, bei der auch für die
Verhandlung der bezeichneten Verwaltungsangelegenheiten die Bestimmung des Abs.
1 gilt."
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996,
erhielt der § 20 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 folgende Fassung
(vorher § 23):
"§
20. Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern, Enthalten von der Abstimmung.
(1) Ein Mitglied des Gemeinderates gilt, unbeschadet bundesgesetzlicher
Vorschriften, als befangen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, vorliegt. Das Mitglied des
Gemeinderates hat seine Befangenheit dem Vorsitzenden mitzuteilen und für die
Dauer der Beratung und Beschlußfassung über den die Befangenheit begründenden
Gegenstand den Sitzungssaal zu verlassen.
(2) Wenn die dienstliche Wirksamkeit des Bürgermeisters oder eines Mitgliedes
des Gemeinderates den Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung bildet, haben
sich die Beteiligten der Abstimmung zu enthalten, müssen jedoch der Sitzung,
wenn es gefordert wird, zur Erteilung der gewünschten Auskünfte beiwohnen."
§ 21. Genehmigung der Anträge des Stadtsenates ohne Verhandlungen. Anträge des Stadtsenates, welche den Mitgliedern des Gemeinderates mindestens zwei Tage vor der Gemeinderatssitzung bekannt gegeben wurden, hat der Vorsitzende als angenommen zu erklären, wenn nicht spätestens vor Beginn der Sitzung ein Mitglied des Gemeinderates die Verhandlung verlangt hat.
Authentische Interpretation. § 23 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 14/1928 ist so auszulegen, daß der Antrag des Stadtsenates auch dann als den Mitgliedern des Gemeinderates ordnungsgemäß bekanntgegeben gilt. wenn in der Tagesordnung ein Hinweis auf das Geschäftsstück, welches den Antrag betrifft, enthalten ist und der Antrag nebst den allenfalls zur Ermittlung seines Inhaltes erforderlichen Beilagen (Berichten, Plänen) spätestens am zweiten Tag vor der Gemeinderatssitzung in der Geschäftsstelle des Gemeinderates, das ist der Magistrat (Magistratsdirektion - Präsidialbüro), aufgelegen ist. (LGBl. für Wien Nr. 13/1968)
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, erhielt
der § 21 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 folgende Fassung
(vorher § 17):
"§ 21. Anzahl und
Einberufung der Sitzungen. (1) Der Gemeinderat tritt zusammen, sooft es
die Geschäfte erfordern.
(2) Er kann sich nur auf Einberufung des Bürgermeisters und, wenn dieser
verhindert ist, auf Einberufung des nach § 94 zur Vertretung des Bürgermeisters
berufenen Mitgliedes des Stadtsenates versammeln. Jede Sitzung, der eine solche
Einberufung nicht zugrunde liegt, ist ungesetzlich. Die in ihr gefaßten
Beschlüsse sind ungültig.
(3) Hinsichtlich aller Zustellungen des Bürgermeisters an die Mitglieder des
Gemeinderates genügt es, wenn die Sendungen der Post zur Beförderung an den in
Wien gelegenen Wohnort des betreffenden Gemeinderatsmitgliedes rechtzeitig
übergeben werden.
(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Sitzung des Gemeinderates innerhalb
von acht Tagen einzuberufen, sobald dieses Verlangen von wenigstens einem
Viertel der Gemeinderatsmitglieder schriftlich gestellt wird. Das Verlangen ist
in der Einladung bekanntzugeben."
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001,
erhielt der § 21 Abs. 3 und 4 mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des
Gemeinderates im Jahr 2001 folgende Fassung:
"(3) Hinsichtlich aller Zustellungen des Bürgermeisters an die Mitglieder des
Gemeinderates genügt es, wenn die Sendungen der Post zur Beförderung an die vom
Mitglied des Gemeinderates bekannt zu gebende in Wien gelegene Zustelladresse so
rechtzeitig übergeben werden, dass nach Bekanntgabe der Tagesordnung den
Mitgliedern des Gemeinderates die Einsichtsmöglichkeit in die Geschäftsstücke,
die auf Grund der bekannt gegebenen Tagesordnung dem Gemeinderat vorliegen, von
vier Tagen vor der Sitzung des Gemeinderates – ohne Einrechnung von Samstagen,
Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen – gewahrt bleibt.
(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Sitzung des Gemeinderates innerhalb
von acht Tagen einzuberufen, wenn dieses Verlangen von wenigstens 25
Gemeinderatsmitgliedern oder einem Klub schriftlich gestellt wird. In einem
solchen Fall ist die Sitzung innerhalb von 21 Tagen ab Einlangen des Verlangens
beim Bürgermeister abzuhalten. In diese Frist sind Samstage, Sonntage und
gesetzliche Feiertage nicht einzurechnen. Das Verlangen ist in der Einladung
bekannt zu geben. Kein Mitglied des Gemeinderates darf innerhalb eines
Kalenderjahres mehr als ein Verlangen nach Einberufung einer Sitzung des
Gemeinderates stellen; Unterstützungen von Anträgen eines Klubs zählen dabei
nicht mit, jedoch darf auch kein Klub innerhalb eines Kalenderjahres mehr als
ein solches Verlangen stellen."
§ 22. Berichterstattung. Berichterstatter im Gemeinderate sind in der Regel die amtsführenden Stadträte. Auf Vorschlag des zuständigen amtsführenden Stadtrates kann aber der Stadtsenat oder Gemeinderatsausschuß, desgleichen im Einvernehmen mit dem zuständigen amtsführenden Stadtrate der Bürgermeister ein Mitglied des Gemeinderates mit der Berichterstattung betrauen (§§ 43 und 53).
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, erhielt der § 22 mit Wirkung vom 1.
September 1978 folgende Fassung:
"§ 22. Berichterstattung.
(1) Berichterstatter im Gemeinderate ist der
zuständige amtsführende Stadtrat. Dieser kann ein Mitglied des zuständigen
Gemeinderatsausschusses mit der Berichterstattung betrauen.
(2) Der Bürgermeister kann im Einvernehmen mit dem zuständigen amtsführenden
Stadtrat oder mit Zustimmung des Stadtsenates auch ein anderes
Gemeinderatsmitglied mit der Berichterstattung betrauen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten für die Angelegenheiten des
Kontrollausschusses mit der Maßgabe, daß an die Stelle des zuständigen
amtsführenden Stadtrates der Vorsitzende des Kontrollausschusses tritt."
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996,
erhielt der § 22 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 folgende Fassung
(vorher § 18):
"§
22. Öffentlichkeit der Sitzungen, Verhandlungssprache, Verhalten der Zuhörer.
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die
Verhandlungssprache ist die deutsche Sprache.
(2) Sitzungen des Gemeinderates mit Ausnahme jener, in denen der Gemeinderechnungsabschluß oder der Gemeindevoranschlag verhandelt werden, können
über den von wenigstens 17 Mitgliedern gestellten Antrag, wenn sich die Mehrheit
nach Entfernung der Zuhörer dafür ausspricht, auch nichtöffentlich abgehalten
werden. Auch der Bürgermeister kann Gegenstände mit Ausnahme der vorerwähnten in
eine nichtöffentliche Sitzung verweisen. In dieser nichtöffentlichen Sitzung
kann jedoch der Gemeinderat die Verweisung des Gegenstandes zur Verhandlung in
öffentlicher Sitzung beschließen.
(3) Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten.
(4) Wenn sie die Beratungen des Gemeinderates in irgendeiner Weise stören oder
behindern, so hat der Vorsitzende nach vorausgegangener fruchtloser Mahnung zur
Ordnung diese Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen."
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001,
erhielt der § 22 Abs. 2 und 4 mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des
Gemeinderates im Jahr 2001 folgende Fassung:
"(2) Sitzungen des Gemeinderates mit Ausnahme jener, in denen der
Gemeinderechnungsabschluss oder der Gemeindevoranschlag verhandelt werden,
können über den von wenigstens 13 Mitgliedern gestellten Antrag, wenn sich die
Mehrheit nach Entfernung der Zuhörer dafür ausspricht, auch nicht öffentlich
abgehalten werden. Sitzungen des Gemeinderates über Verlangen im Sinne des § 21
Abs. 4, Sitzungen, in denen Berichte bzw. Minderheitsberichte von
Untersuchungskommissionen oder Mitteilungen gemäß § 59e Abs. 3 behandelt werden,
Fragestunden, Aktuelle Stunden und dringliche Initiativen sowie deren Debatten
sind jedenfalls öffentlich abzuhalten. Auch der Bürgermeister kann Gegenstände
mit Ausnahme der vorerwähnten in eine nicht öffentliche Sitzung verweisen. In
dieser nicht öffentlichen Sitzung kann jedoch der Gemeinderat die Verweisung des
Gegenstandes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen. Unter den
gleichen Voraussetzungen können auch einzelne Geschäftsstücke nicht öffentlich
verhandelt werden.
...
(4) Wenn Zuhörer die Beratungen des Gemeinderates in irgendeiner Weise stören
oder behindern, so hat der Vorsitzende nach vorausgegangener fruchtloser Mahnung
zur Ordnung diese Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen."
§ 23. Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern. Ein Mitglied des Gemeinderates gilt, unbeschadet bundesgesetzlicher Vorschriften, als befangen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 vorliegt. Das Mitglied des Gemeinderates hat seine Befangenheit dem Vorsitzenden mitzuteilen und für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung über den die Befangenheit begründenden Gegenstand den Sitzungssaal zu verlassen. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996,
erhielt der § 23 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 folgende Fassung
(vorher § 19):
"§ 23. Vorsitzende. (1)
Der Gemeinderat
wählt aus seiner Mitte gemäß § 97 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 unter
Bestimmung der Reihung einer von ihm festzusetzenden Anzahl von Vorsitzenden,
die mindestens drei, höchstens jedoch sechs zu betragen hat. Amtsführende
Stadträte sind zu Vorsitzenden nicht wählbar. Vorsitzende, die zu amtsführenden
Stadträten gewählt werden, haben das erstere Mandat niederzulegen. In der ersten
Sitzung nach einer Wahl des Gemeinderates hat der Bürgermeister oder, wenn er
verhindert ist, unter Beachtung der Reihung als Vorsitzender einer der
bisherigen Vorsitzenden oder, wenn auch diese verhindert sind, das an Jahren
älteste anwesende Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz bis zur Neuwahl der
Vorsitzenden zu führen.
(2) Soweit in diesem Gesetz vom Vorsitzenden (des Gemeinderates) die Rede ist,
ist damit der Erste Vorsitzende gemeint. Ist dieser an der Ausübung seines Amtes
verhindert, gehen alle seine ihm nach diesem Gesetz und nach der
Geschäftsordnung des Gemeinderates zukommenden Rechte und Pflichten auf den
Zweiten Vorsitzenden, für den Fall, daß auch dieser verhindert ist, auf den
Dritten Vorsitzenden usw. über. Der Vorsitzende wird in der Vorsitzführung durch
die anderen Vorsitzenden vertreten; die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden
gehen im Vertretungsfall auf den mit der Vorsitzführung betrauten weiteren
Vorsitzenden über."
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001,
erhielt der § 23 Abs. 1 mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates
im Jahr 2001 folgende Fassung:
"(1) Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte gemäß § 97 der Wiener
Gemeindewahlordnung 1996 den Ersten Vorsitzenden, den Zweiten, Dritten und
Vierten Vorsitzenden. Amtsführende Stadträte sind zu Vorsitzenden nicht wählbar.
Vorsitzende, die zu amtsführenden Stadträten gewählt werden, haben das erstere
Mandat niederzulegen. In der ersten Sitzung nach einer Wahl des Gemeinderates
hat der Bürgermeister oder, wenn er verhindert ist, unter Beachtung der Reihung
als Vorsitzender einer der bisherigen Vorsitzenden oder, wenn auch diese
verhindert sind, das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Gemeinderates den
Vorsitz bis zur Neuwahl der Vorsitzenden zu führen."
§ 24. Disziplinarkollegium. (1) Die Entscheidung darüber, ob ein Mitglied des Gemeinderates durch sein Verhalten während einer Gemeinderatssitzung sein Gelöbnis (§ 18) gebrochen hat, hat über Antrag des Vorsitzenden ein aus 9 Mitgliedern und 9 Ersatzmitgliedern bestehendes Disziplinarkollegium zu fällen. Die Mitglieder dieses Kollegiums werden auf die Dauer ihres Gemeinderatsmandates gemäß § 96 Wiener Gemeindewahlordnung gewählt. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
(2) Zu diesem Zwecke hat gegebenenfalls der Vorsitzende die Gemeinderatssitzung zu unterbrechen und den sofortigen Zusammentritt des Disziplinarkollegiums zu veranlassen. Das beanständete Mitglied hat das Recht, so viele Mitglieder abzulehnen, daß einschließlich der anwesenden Ersatzmitglieder als für den einzelnen Fall Beschluß fassendes Disziplinarkollegium mindestens neun übrigbleiben, jedoch mit der Einschränkung, daß das übrigbleibende Kollegium den Bestimmungen des § 96 Wiener Gemeindewahlordnung entspricht; desgleichen hat dieses Mitglied das Recht zu verlangen, daß dem Kollegium noch zwei von ihm zu bestimmende Gemeinderäte mit beratender Stimme beigezogen werden. Das Kollegium, welches seinen Beschluß in geheimer Sitzung sofort zu fassen hat, kann auf Ausschluß des betreffenden Gemeinderatsmitgliedes von dieser, im äußersten Falle auch von den nächstfolgenden drei Sitzungen erkennen. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928 und Nr. 26/1965)
(3) Einem solchen Ausspruche, welcher vom Vorsitzenden nach Wiedereröffnung der Sitzung zu verlautbaren ist, hat sich das ausgeschlossene Mitglied des Gemeinderates zu fügen, widrigenfalls es seines Amtes als Gemeinderat verlustig wird (§ 14).
(4) Sollte aus diesem Anlasse ein Mitglied des Gemeinderates seines Amtes verlustig werden, so hat der Bürgermeister dies in öffentlicher Sitzung zu verkünden.
Durch Kundmachung vom 19. März 1970, LGBl. Nr. 11/1970, wurde der § 34 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und 4 als (bundes)verfassungswidrig aufgehoben.
Durch Gesetz vom 28. März 1996, LGBl. Nr. 16/1996, wurde im § 24 Abs. 1 und 2 jeweils nach dem Wort "Gemeindewahlordnung" mit Wirkung vom 29. März 1996 die Zahl "1996" eingefügt.
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996,
LGBl. Nr. 31/1996, erhielt der § 24 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 folgende
Fassung:
"§ 24.
Präsidialkonferenz des Gemeinderates. (1) Der Vorsitzende des
Gemeinderates und die Vorsitzenden der Klubs bilden die Präsidialkonferenz.
Diese ist ein beratendes Organ zur Unterstützung des Vorsitzenden des
Gemeinderates in seiner Amtsführung. Die Empfehlungen der Präsidialkonferenz
haben nach Möglichkeit einvernehmlich zu erfolgen.
(2) Die Klubvorsitzenden werden im Falle ihrer Verhinderung durch die von ihnen
namhaft gemachten Vertreter vertreten.
(3) Der Präsidialkonferenz obliegt die Beratung des Vorsitzenden des
Gemeinderates in allen ihm nach diesem Gesetz und nach der Geschäftsordnung des
Gemeinderates zukommenden Aufgaben."
§ 25. Enthalten von der Abstimmung. Wenn die dienstliche Wirksamkeit des Bürgermeisters oder eines Mitgliedes des Gemeinderates den Gegenstand der Beratung und Schlußfassung bildet, haben sich die Beteiligten der Abstimmung zu enthalten, müssen jedoch der Sitzung, wenn es gefordert wird, zur Erteilung der gewünschten Auskünfte beiwohnen.
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996,
erhielt der § 25 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 folgende Fassung
(vorher § 20):
"§ 25. Beschlußfähigkeit. (1)
Damit der Gemeinderat einen Beschluß fassen kann, muß, insoweit diese Verfassung
nicht eine andere Bestimmung enthält, wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder
anwesend sein.
(2) Wenn es sich aber
1. um die Veräußerung, Verpfändung oder den Tausch von unbeweglichem Vermögen
handelt und der Preis (Grundstückswert, Tauschwert) den Wert nach § 88 Abs. 1
lit. e übersteigt, oder
2. um die Veräußerung, Verpfändung oder den Tausch von beweglichem Vermögen
handelt und der Preis (Sachwert, Tauschwert) das Zweifache des Wertes nach § 88
Abs. 1 lit. e übersteigt, oder
3. um die Aufnahme eines Darlehens oder die Leistung von Bürgschaften durch die
Gemeinde handelt und die darzuleihende oder verbürgte Summe das 70fache des
Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e übersteigt, ferner
4. um eine allgemeine Beschlußfassung gemäß § 89 handelt,
so ist zur Beschlußfassung die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der
Gemeinderatsmitglieder erforderlich.
(3) Ist die im Abs. 2 festgelegte Anzahl von Gemeinderatsmitgliedern nicht
anwesend, so ist eine neuerliche Sitzung einzuberufen, bei der auch für die
Verhandlung der bezeichneten Verwaltungsangelegenheiten die Bestimmung des Abs.
1 gilt.
(4) Die Anwesenheit der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder ist nur zur
Beschlußfassung, nicht aber auch zum Beginn oder zur Fortsetzung der Beratung
erforderlich."
§ 26. Beschlußfassung. (1) Zu einem Beschluß des Gemeinderates ist die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder desselben erforderlich, soweit nicht durch Gesetz für bestimmte Angelegenheiten andere Beschlußfassungserfordernisse vorgesehen sind. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
(2) Wahlen sind mittels Stimmzettel vorzunehmen, wenn der Gemeinderat nicht mit Zweidrittelmehrheit anders beschließt. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996,
erhielt der § 26 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 folgende Fassung
(vorher § 21):
"§
26. Genehmigung der Anträge des Stadtsenates ohne Verhandlungen. (1)
Anträge des Stadtsenates, welche den Mitgliedern des Gemeinderates mindestens
zwei Tage vor der Gemeinderatssitzung – Samstage, Sonntage und gesetzliche
Feiertage nicht eingerechnet – bekanntgegeben wurden, hat der Vorsitzende als
angenommen zu erklären, wenn nicht spätestens vor Beginn der Sitzung ein
Mitglied des Gemeinderates die Verhandlung verlangt hat.
(2) Anträge des Stadtsenates gelten auch dann als den Mitgliedern des
Gemeinderates ordnungsgemäß bekanntgegeben, wenn in der Tagesordnung ein Hinweis
auf das Geschäftsstück, welches den Antrag betrifft, enthalten ist und der
Antrag nebst den allenfalls zur Ermittlung seines Inhaltes erforderlichen
Beilagen (Berichten, Plänen) spätestens am vierten Tag vor der
Gemeinderatssitzung in der Geschäftsstelle des Gemeinderates, das ist der
Magistrat (Magistratsdirektion), aufgelegen ist."
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001,
erhielt der § 26 mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 folgende Fassung:
"§ 26. Genehmigung der Anträge des Stadtsenates ohne Verhandlungen. (1)
Anträge des Stadtsenates, welche den Mitgliedern des Gemeinderates mindestens
vier Tage vor der Gemeinderatssitzung – Samstage, Sonntage und gesetzliche
Feiertage nicht eingerechnet – bekannt gegeben wurden, hat der Vorsitzende als
angenommen zu erklären, wenn nicht spätestens vor Beginn der Sitzung ein
Mitglied des Gemeinderates die Verhandlung verlangt hat.
(2) Anträge des Stadtsenates gelten auch dann als den Mitgliedern des
Gemeinderates ordnungsgemäß bekannt gegeben, wenn in der Tagesordnung ein
Hinweis auf das Geschäftsstück, welches den Antrag betrifft, enthalten ist und
der Antrag nebst den allenfalls zur Ermittlung seines Inhaltes erforderlichen
Beilagen (Berichten, Plänen) spätestens am vierten Tag vor der
Gemeinderatssitzung in der Geschäftsstelle des Gemeinderates, das ist der
Magistrat (Magistratsdirektion), aufgelegen ist."
§ 27. Sitzungsprotokoll. (1) Über die Sitzungsverhandlungen ist ein Protokoll zu führen, welches alle Anträge sowie alle Beschlüsse aufgenommen werden müssen.
(2) Es ist von dem Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen, im Gemeindearchive aufzubewahren und kann von jedem Gemeindemitglied auf Verlangen eingesehen werden.
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996,
erhielt der § 27 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 folgende Fassung
(vorher § 25):
"§ 27. Beschlußfassung. (1) Zu einem
Beschluß des Gemeinderates ist die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger
Anzahl anwesenden Mitglieder desselben erforderlich, soweit nicht durch Gesetz
für bestimmte Angelegenheiten andere Beschlußfassungserfordernisse vorgesehen
sind.
(2) Wahlen sind mittels Stimmzettel vorzunehmen, wenn der Gemeinderat nicht mit
Zweidrittelmehrheit anderes beschließt."
§ 28. Geschäftsordnung des Gemeinderates. (1) Im übrigen beschließt der Gemeinderat seine Geschäftsordnung.
(2) Die Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Gemeinderates als Landtages für Wien sind im Zweiten Hauptstück enthalten.
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996,
erhielt der § 28 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 folgende Fassung
(vorher § 29 und 30):
"§ 28. Vollzug und
Sistierung der Beschlüsse. (1) Der Bürgermeister hat für den Vollzug
jedes gültigen Beschlusses des Gemeinderates zu sorgen.
(2) Er bedient sich hiezu der amtsführenden Stadträte, des Magistrats oder der
Bezirksvorsteher.
(3) Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Gemeinderates den
bestehenden Gesetzen zuwiderläuft oder den Wirkungsbereich der Gemeinde
überschreitet oder der Gemeinde einen wesentlichen Schaden zufügt, so ist er
berechtigt und verpflichtet, mit der Vollziehung innezuhalten und die neuerliche
Verhandlung im Gemeinderat anzuordnen. Verbleibt der Gemeinderat bei seinem
Beschluß, so ist er zu vollziehen."
§ 29. Vollzug der Beschlüsse. (1) Der Bürgermeister hat für den Vollzug jedes gültigen Beschlusses des Gemeinderates zu sorgen.
Er bedient sich hiezu der amtsführenden Stadträte, des Magistrats oder der Bezirksvorsteher. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996,
erhielt der § 28 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 folgende Fassung:
"§ 29. Fraktionsvereinbarungen.
(1) Für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates können die im
Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien (Fraktionen) schriftliche
Vereinbarungen über die Durchführung von Fragestunden, Aktuellen Stunden und
dringlichen Initiativen schließen.
(2) Vereinbarungen nach Abs. 1 bedürfen der nachweislichen Zustimmung aller im
Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien und werden mit dem ihrer
Hinterlegung beim Vorsitzenden des Gemeinderates folgenden Tag wirksam. Sie sind
vom Vorsitzenden dem Magistratsdirektor zur Kenntnis zu bringen.
(3) Wurde eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 geschlossen, hat der Vorsitzende
auf die Einhaltung dieser Vereinbarung zu achten."
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001,
erhielt der § 29 Abs. 1 mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 folgende Fassung:
"(1) Für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates können die im
Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien (Fraktionen) schriftliche
Vereinbarungen über Wortmeldungen, die Durchführung von Fragestunden, Aktuellen
Stunden und dringlichen Initiativen schließen."
§ 30. Sistierung der Beschlüsse. Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Gemeinderates den bestehenden Gesetzen zuwiderläuft oder den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreitet oder der Gemeinde einen wesentlichen Schaden zufügt, so ist er berechtigt und verpflichtet, mit der Vollziehung innezuhalten und die neuerliche Verhandlung im Gemeinderate anzuordnen. Verbleibt der Gemeinderat bei seinem Beschlusse, so ist er zu vollziehen.
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996,
erhielt der § 28 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 folgende Fassung
(vorher § 28):
"§ 30. Geschäftsordnung
des Gemeinderates. (1) Der Gemeinderat beschließt seine
Geschäftsordnung.
(2) In die Geschäftsordnung können insbesondere über die in diesem Gesetz
getroffenen Regelungen hinausgehende weitere Bestimmungen aufgenommen werden
über
1. die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates,
2. die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden des Gemeinderates,
3. die Klubs des Gemeinderates,
4. die Präsidialkonferenz,
5. die Sitzungen des Gemeinderates, einschließlich der Bestimmungen über die
Tagesordnung sowie über den Gang der Verhandlungen, einschließlich der
Bestimmungen über Redezeitbeschränkungen,
6. die Teilnahme von nicht dem Gemeinderat angehörenden Personen an dessen
Sitzungen, einschließlich der diesen Personen im Zusammenhang mit der Tätigkeit
des Gemeinderates zukommenden Rechte und Pflichten,
7. die Mitteilungen des Bürgermeisters und der amtsführenden Stadträte,
8. Abstimmungen und die Durchführung von Wahlen,
9. dringliche Initiativen und
10. die Abhaltung einer Aktuellen Stunde.
(3) Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung ist mindestens acht Tage vor
der Verhandlung im Gemeinderat den Mitgliedern des Gemeinderates mitzuteilen. In
diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht
eingerechnet."
3. Abteilung.
Vom Bürgermeister.
§ 31. Wahl des Bürgermeisters. (1) Der Gemeinderat wählt den Bürgermeister auf die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates.
(2) Er muß nicht dem Gemeinderate angehören, aber zu ihm wählbar sein.
(3) Der Bürgermeister bleibt bis zur Neuwahl seines Nachfolgers im Amte.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Wahl enthält § 94 Wiener Gemeindewahlordnung. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
Durch Gesetz vom 28. März 1996, LGBl. Nr. 16/1996, wurde im § 31 Abs. 4 nach dem Wort "Gemeindewahlordnung" mit Wirkung vom 29. März 1996 die Zahl "1996" eingefügt.
§
32. Gelöbnis des Bürgermeisters.
(LGBl. für Wien Nr. 26/1965) (1) Der Bürgermeister hat vor dem versammelten Gemeinderate folgendes
Gelöbnis abzulegen:
"Ich gelobe, daß ich die Gesetze getreulich beobachten
und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde."
(2) Dem Bürgermeister wird in einem städtischen Gebäude eine seiner Würde angemessene Wohnung samt der entsprechenden Einrichtung der Empfangsräume unentgeltlich eingeräumt.
Durch Gesetz vom 23. Dezember 1997, LGBl. Nr. 41/1997, wurde der § 32 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1998 aufgehoben und die Kennzeichnung des Abs. 1 wurde gestrichen.
§ 33. Vorkehrungen im Falle der Erledigung der Stelle des Bürgermeisters. Kommt die Stelle des Bürgermeisters während der regelmäßigen fünfjährigen Amtsdauer zur Erledigung, so hat ehestens deren Neubesetzung zu erfolgen. Mittlerweile hat der nach § 94 berufene Vertreter die Geschäfte fortzuführen und behufs Wahl des Bürgermeisters den Gemeinderat nach Vorschrift der Gemeindewahlordnung innerhalb eines Monates zu einer längstens binnen weiteren acht Tagen abzuhaltenden Gemeinderatssitzung einzuladen und die Wahlhandlung zu leiten. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928 und Nr. 26/1965)
Durch Gesetz vom 28. März 1996, LGBl. Nr. 16/1996, wurde im § 33 das Wort "Gemeindewahlordnung" mit Wirkung vom 29. März 1996 ersetzt durch: "Wiener Gemeindewahlordnung 1996".
4. Abteilung.
Vom Stadtsenat und von den amtsführenden Stadträten.
Durch Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, erhielt die 4. Abteilung mit Wirkung vom 1. September 1978 folgende Überschrift:
"4.
Abteilung.
Vom Stadtsenat, von den amtsführenden Stadträten und vom Berufungssenat."
§ 34. Zusammensetzung und Wahl des Stadtsenates. (1) Im Gemeinderat vertretene Wahlparteien haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
(2) Die Stadträte haben im Stadtsenat Sitz und Stimme; sie werden vom Gemeinderat für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates in einer von ihm jeweilig bestimmten Zahl nach § 96 Wiener Gemeindewahlordnung gewählt. Sie müssen nicht dem Gemeinderate angehören, aber zu ihm wählbar sein. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
(3) Die Zahl der Stadträte muß mindestens neun und darf höchstens fünfzehn betragen. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
(4) Zwei dieser Stadträte werden vom Gemeinderate in einem gesonderten Wahlgang als Vizebürgermeister gewählt.
(5) Der eine der Vizebürgermeister ist von der stärksten, der andere von der zweitstärksten Partei des Gemeinderates, sofern diese wenigstens ein Drittel der Gemeinderatsmandate innehat, vorzuschlagen. Wird von der berufenen Partei kein Vorschlag erstattet, so erfolgt die Wahl gemäß § 95 Abs. 5 Wiener Gemeindewahlordnung. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928 und Nr. 26/1965)
(6) Erklärt der Gewählte, die Wahl in den Stadtsenat nicht anzunehmen, so hat der Gemeinderat eine Neuwahl vorzunehmen. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928)
Durch Gesetz vom 28. März 1996, LGBl. Nr. 16/1996, wurde im § 34 Abs. 2 und 5 jeweils nach dem Wort "Gemeindewahlordnung" mit Wirkung vom 29. März 1996 die Zahl "1996" eingefügt.
§ 35. Gelöbnis der Stadträte. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965) (1) Die Stadträte haben vor dem versammelten Gemeinderate das Gelöbnis im Sinne des § 32 abzulegen.
(2) Sie verbleiben auch nach Ablauf der regelmäßigen Amtsdauer bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amte.
§ 36. Amtsführende Stadträte. Der Gemeinderat bestimmt über Vorschlag des Stadtsenates für jede Verwaltungsgruppe einen Stadtrat, der hinsichtlich des eigenen Wirkungsbereiches die Geschäftsgruppe des Magistrates zu leiten hat und dem der Titel "amtsführender Stadtrat" zukommt. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928 und Nr. 26/1965)
§ 37. Abberufung des Bürgermeisters und amtsführender Stadträte. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928) (1) Versagt der Gemeinderat dem Bürgermeister oder einem amtsführenden Stadtrat durch ausdrückliche Entschließung sein Vertrauen, so gilt er als abberufen, wodurch der Bürgermeister seine Funktion als Bürgermeister, der amtsführende Stadtrat sein Stadtratsmandat verliert. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928)
(2) Ein solcher Antrag muß mindestens vom vierten Teil aller Gemeinderatsmitglieder eingebracht werden; bezüglich eines amtsführenden Stadtrates kann er auch vom Bürgermeister gestellt werden. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928)
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, wurde dem § 37 mit Wirkung vom 1.
September 1978 folgender Absatz angefügt:
"(3) Zu einem Beschluß des Gemeinderates, mit dem das Vertrauen versagt wird,
bedarf es der Anwesenheit der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder. Doch ist, wenn
es ein Fünftel der anwesenden Gemeinderatsmitglieder verlangt, die Abstimmung
auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung kann nur
durch Beschluß des Gemeinderates erfolgen."
§ 38. Vertretung der amtsführenden Stadträte. Bei Verhinderung eines amtsführenden Stadtrates hat der Bürgermeister einen anderen amtsführenden Stadtrat oder mit Zustimmung des Stadtsenates ein Mitglied des Gemeinderates mit der Vertretung zu betrauen; der Vertreter muß der gleichen Partei angehören wie der amtsführende Stadtrat. Das gleiche gilt, wenn ein amtsführender Stadtrat aus dem Amt scheidet; die Neuwahl (§§ 34 und 36) hat spätestens in der auf das Ausscheiden des amtsführenden Stadtrates zweitnächsten Sitzung der Gemeinderates zu erfolgen. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
§ 39. Einberufung der Sitzungen des Stadtsenates. (1) Der Stadtsenat wird vom Bürgermeister einberufen.
(2) Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Vertraulich ist die Beratung über die im § 96 und im § 97 Punkt a, b, c und e, angeführten Angelegenheiten, ferner die Beratung und der Beschluß in Angelegenheiten des § 99, insofern nicht durch Beschluß die Vertraulichkeit aufgehoben wird oder auch auf andere als die erwähnten Fälle ausgedehnt wird. (LGBl. für Wien Nr. 12/1928)
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, erhielt der § 39 Abs. 2 mit Wirkung
vom 1. September 1978 folgende Fassung:
"(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Vertraulich ist die Beratung über die
im § 96 und im § 97 Punkt a, b, c, e und h angeführten Angelegenheiten, insofern
nicht durch Beschluß die Vertraulichkeit aufgehoben oder auf andere als die
erwähnten Fälle ausgedehnt wird."
§ 40. Vorsitz im Stadtsenate. Den Vorsitz im Stadtsenat führt der Bürgermeister, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter (§ 94). (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
§ 41. Zuziehung von Mitgliedern des Gemeinderates, von Bezirksvorstehern und von Bediensteten. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965) (1) Der Stadtsenat ist berechtigt, seinen Sitzungen Mitglieder des Gemeinderates, die einzelnen Bezirksvorsteher und in deren Verhinderung ihre Stellvertreter sowie auch Bedienstete der Gemeinde mit beratender Stimme beizuziehen. (LGBl. für Wien Nr. 66/1923 und Nr. 26/1965)
(2) Der Magistratsdirektor ist berechtigt, den Sitzungen des Stadtsenates mit beratender Stimme beizuwohnen. Er hat das Recht, zu den in Verhandlung stehenden Gegenständen Anträge zu stellen.
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, erhielt der § 41 mit Wirkung vom 1.
September 1978 folgende Fassung:
"§ 41. Beiziehung weiterer
Personen. (1) Der Stadtsenat ist berechtigt, seinen Sitzungen
Gemeinderatsmitglieder, Bezirksvorsteher und sonstige sachkundige Personen mit
beratender Stimme beizuziehen.
(2) Der Magistratsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen des Stadtsenates mit
beratender Stimme teilzunehmen. Er hat das Recht, zu den in Verhandlung
stehenden Gegenständen Anträge zu stellen."
§ 42. Befangenheit von Stadträten. Ein Stadtrat gilt, unbeschadet bundesgesetzlicher Vorschriften, als befangen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 vorliegt. Der Stadtrat hat seine Befangenheit dem Bürgermeister mitzuteilen und für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung über den die Befangenheit begründenden Gegenstand den Sitzungssaal zu verlassen. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, wurde im § 28 die Zahl "1950" mit Wirkung vom 18. Juli 1996 ersetzt durch: "1991, BGBl. Nr. 51".
§ 43. Berichterstattung im Stadtsenate. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965) (1) Die Berichterstattung im Stadtsenat obliegt in der Regel dem zuständigen amtsführenden Stadtrat oder, im Falle seiner Verhinderung, dem von ihm bestimmten Stadtrat. Der Bürgermeister ist aber berechtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen amtsführenden Stadtrate für einzelne Gegenstände Mitglieder des Gemeinderates als Berichterstatter zu bestimmen, welche an den Sitzungen des Stadtsenates mit beratender Stimme teilnehmen und über den Gegenstand auch im Gemeinderate berichten.
(2) Unter denselben Voraussetzungen können Gemeindebeamte Berichte im Stadtsenate erhalten.
(3) Jeder Stadtrat hat das Recht auf Einsichtnahme in jene Dienststücke, die dem Stadtsenat vorliegen. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
§ 44. Sitzungsprotokoll. (1) Über die Sitzungen des Stadtsenates sind durch Magistratsbeamte, die der Bürgermeister bestimmt, Protokolle zu führen, in welche alle Anträge und Beschlüsse aufgenommen werden müssen.
(2) Diese Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und im Gemeindearchiv aufzubewahren.
(3) Die Protokolle sind spätestens vom achten Tage nach der Sitzung an durch 14 Tage zur Einsicht der Mitglieder des Gemeinderates aufzulegen.
(4) Vertrauliche Anträge und Beschlüsse sind gesondert zu protokollieren. Die Einsichtnahme in solche Protokolle ist den Mitgliedern des Gemeinderates erst gestattet, wenn der Bürgermeister die Aufhebung der Vertraulichkeit dieser Beschlüsse ausgesprochen hat. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928)
§ 45. Beschlüsse des Stadtsenates. (1) Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928)
(2) Zu einem gültigen Beschluß des Stadtsenates ist die unbedingte Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.
§ 46. Geschäftsordnung des Stadtsenates. Der Stadtrat hat seine Geschäftsordnung unter Bedachtnahme auf die ihm zukommenden Aufgaben sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Amtsbetriebes zu beschließen. In der Geschäftsordnung sind auch die näheren Vorschriften über den Geschäftsgang der Sitzungen zu treffen. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
§ 47. Vollzug der Beschlüsse. (1) Der Bürgermeister ist außer in den im § 48 angeführten Fällen verpflichtet, für den Vollzug jedes gültigen Beschlusses des Stadtsenates zu sorgen.
(2) Er bedient sich hiezu der amtsführenden Stadträte, des Magistrats oder der Bezirksvorsteher.
(LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
§ 48. Vorlage von Beschlüssen des Stadtsenates an den Gemeinderates. (1) Der Bürgermeister ist berechtigt, jeden Beschluß des Stadtsenates vor dem Vollzuge zu sistieren und unter Bekanntgabe der Gründe der Sistierung eine neuerliche Beschlußfassung über den Gegenstand einzuholen. Verbleibt der Stadtsenat bei seinem ersten Beschlusse, so kann der Bürgermeister die Angelegenheit dem Gemeinderate zur Entscheidung vorlegen.
(2) Er ist zur Sistierung, beziehungsweise Vorlage an den Gemeinderat verpflichtet, wenn er erachtet, daß der Beschluß den bestehenden Gesetzen zuwiderläuft oder den Wirkungsbereich des Stadtsenates überschreitet oder endlich der Gemeinde einen wesentlichen Schaden zufügt.
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 1. September 1978 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 48a. Berufungssenat. (1) Die
Entscheidung über Rechtsmittel gegen Verfügungen oder Entscheidungen des
Magistrats im eigenen Wirkungsbereich (§ 99) obliegt dem Berufungssenat, der aus
dem Vorsitzenden, sechs Beisitzern und sechs Stellvertretern der Beisitzer
besteht.
(2) Vorsitzender ist der Magistratsdirektor oder ein von ihm bestimmter
Vertreter, welcher ein rechtskundiger Bediensteter des Magistrats sein muß und
am Verfahren in erster Instanz nicht mitgewirkt haben darf. Die übrigen
Mitglieder des Berufungssenates bestellt der Stadtsenat."
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 1. September 1978 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 48b. (1) Zwei Beisitzer und deren Stellvertreter
sind vom Stadtsenat auf Vorschlag der stärksten, ein Beisitzer und dessen
Stellvertreter auf Vorschlag der zweitstärksten wahlwerbenden Partei des
Gemeinderates auf die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates zu bestellen.
Weisen mehrere wahlwerbende Parteien des Gemeinderates die gleiche Anzahl von
Sitzen auf, so ist für das Vorschlagsrecht die höhere Zahl von Wählerstimmen bei
der letzten Gemeinderatswahl ausschlaggebend. Bei Gleichheit der Wählerstimmen
entscheidet das Los. Die vorgenannten Beisitzer und Stellvertreter müssen nicht
dem Gemeinderat angehören, aber zu ihm wählbar sein.
(2) Nach einer Neuwahl des Gemeinderates ist eine Neubestellung gemäß Abs. 1
vorzunehmen. Bis dahin bleiben die bisherigen Beisitzer und Stellvertreter im
Amt. Ihre neuerliche Bestellung ist zulässig.
(3) Die im Abs. 1 bezeichneten Beisitzer oder Stellvertreter sind vom Stadtsenat
abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht oder nicht mehr
erfüllt sind oder wenn ein neuer Bestellungsvorschlag der hiezu berechtigten
wahlwerbenden Partei eingereicht worden ist. Eine vorzeitige Abberufung ist
ferner aus wichtigen Gründen zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
vor, wenn ein Beisitzer oder Stellvertreter die Geheimhaltungspflicht oder eine
sonstige Amtspflicht verletzt hat.
(4) Die drei weiteren Beisitzer und Stellvertreter müssen rechtskundige
Bedienstete des Magistrats sein, die am Verfahren in erster Instanz nicht
mitgewirkt haben dürfen. Sie sind vom Stadtsenat auf unbestimmte Zeit zu
bestellen und können von diesem jederzeit abberufen werden.
(5) Der Vorsitzende, sein Vertreter, alle Beisitzer und deren Stellvertreter
haben vor Antritt ihres Amtes dem Bürgermeister zu geloben, bei den Sitzungen
des Berufungssenates ohne Ansehung der Person unparteiisch nach bestem Wissen
und Gewissen vorzugehen, die Gesetze zu befolgen und alle ihnen durch die
Verhandlungen des Berufungssenates bekannt gewordenen Tatsachen, deren
Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten
ist, strengstens geheimzuhalten."
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, erhielt
der § 48b Abs. 5 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 folgende Fassung:
"(5) Der Vorsitzende, sein Vertreter, alle Beisitzer und deren Stellvertreter
haben vor Antritt ihres Amtes dem Bürgermeister zu geloben, bei den Sitzungen
des Berufungssenates ohne Ansehung der Person unparteiisch nach bestem Wissen
und Gewissen vorzugehen, die Gesetze zu befolgen und die Amtsverschwiegenheit
(Art. 20 Abs. 3 B-VG) strengstens zu wahren."
Durch
Gesetz vom 18. Dezember 1997, LGBl. Nr. 37/1997, wurde dem § 48b mit Wirkung vom
19. Dezember 1997 folgender Absatz angefügt:
"(6) (Verfassungsbestimmung) Der Vorsitzende, sein Vertreter, alle
Beisitzer und deren Stellvertreter sind bei Ausübung ihres Amtes an keine
Weisungen gebunden."
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 1. September 1978 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 48c. (1) Der Berufungssenat entscheidet in
nichtöffentlicher Sitzung. Die Sitzungen sind vom Vorsitzenden einzuberufen. Bei
Anberaumung einer Sitzung hat der Vorsitzende jede Berufung, über die in der
Sitzung entschieden werden soll, einem jener Beisitzer oder deren
Stellvertreter, die rechtskundige Bedienstete des Magistrats sind, als
Berichterstatter zuzuweisen.
(2) Der Berufungssenat ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und wenigstens
drei Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sind.
(3) Der Vorsitzende leitet die Beratung und Abstimmung. Die Beratung beginnt mit
dem Vortrag des Berichterstatters. Die Reihenfolge der Stimmabgabe ist vom
Vorsitzenden zu bestimmen. Die Stimmabgabe über eine zur Beschlußfassung
gestellte Frage darf nicht verweigert werden. Dies gilt namentlich auch dann,
wenn ein Mitglied bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit
geblieben ist.
(4) Der Berufungssenat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Über die Beratung und Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Den Sitzungen ist ein
geeigneter Bediensteter des Magistrats als Schriftführer beizuziehen. Die
Bürogeschäfte des Berufungssenates hat der Magistrat zu führen."
Durch
Gesetz vom 27. Juni 1984, LGBl. Nr. 33/1984, wurde dem § 48c mit Wirkung vom 31.
August 1984 folgender Absatz angefügt:
"(6) Dem Vorsitzenden obliegt es, die Bescheide des Berufungssenates zu
unterfertigen und im Verfahren vor dem Verfassungs-
oder Verwaltungsgerichtshof ohne Einholung eines Beschlusses
des Berufungssenates in dessen Namen die Akten des
Verwaltungsverfahrens vorzulegen, Gegenschriften zu erstatten,
Stellungnahmen abzugeben und einen Vertreter zu bestellen. Mit der
Unterfertigung von Bescheiden, Gegenschriften und
Stellungnahmen kann der Vorsitzende einer Beisitzer beauftragen."
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1986, LGBl. Nr. 11/1987,
erhielt der § 48c Abs. 6 mit Wirkung vom 4. März 1987 folgende Fassung:
"(6) Dem Vorsitzenden obliegt es, die Bescheide des Berufungssenates zu
unterfertigen sowie im Verfahren vor dem Verfassungs- oder
Verwaltungsgerichtshof die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, die zu
erstattenden Gegenschriften und Stellungnahmen zu unterfertigen und die
Vollmachten der den Berufungssenat vertretenden Organe auszustellen. Mit der
Unterfertigung dieser Schriftstücke kann der Vorsitzende einer Beisitzer
beauftragen."
5. Abteilung.
Von den Ausschüssen und Kommissionen des Gemeinderates.
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, wurde die gesamte 5. Abteilung des 2. Abschnittes des Ersten Hauptstückes neu gefaßt; die Neufassungen wurden unmittelbar nach den jeweiligen Paragrafen angefügt.
Zusammensetzung und Wahl der Ausschüsse.
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, wurde die Überschrift vor § 49 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 gestrichen.
§ 49. (1) Für die vom Gemeinderat zu bestimmenden Verwaltungsgruppen werden Gemeinderatsausschüsse (§§ 100 und folgende) gewählt. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928)
(2) Ein solcher Ausschuß ist für die Finanzverwaltung zu bestellen. Dieser Ausschuß ist auch berechtigt, die Gebarungskontrolle hinsichtlich aller Gemeindeämter, Anstalten und Betriebe auszuüben und sich zu diesem Zwecke die ihm erforderlich scheinenden Geschäftsstücke und sonstigen Behelfe vorzulegen.
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, erhielt der § 49 mit Wirkung vom 1.
September 1978 folgende Fassung:
"§ 49. (1) Für jede vom Gemeinderat zu bestimmende Verwaltungsgruppe ist
mindestens eine Gemeinderatsausschuß zu wählen.
(2) Für die Finanzverwaltung ist jedenfalls ein Gemeinderatsausschuß zu wählen (Finanzausschuß),
der auch berechtigt ist, die Gebarungskontrolle hinsichtlich aller
Dienststellen, Anstalten, Betriebe und Unternehmungen auszuüben und sich zu
diesem Zweck die ihm erforderlich erscheinenden Geschäftsstücke und sonstigen
Behelfe vorlegen zu lassen.
(3) Außerdem ist für die Behandlung der Berichte des Kontrollamtes an den
Gemeinderat ein Gemeinderatsausschuß zu wählen (Kontrollausschuß). Soweit für
den Kontrollausschuß keine besonderen Bestimmungen bestehen (§ 56a), gelten die
für die Gemeinderatsausschüsse allgemein bestehenden Vorschriften."
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, erhielt
der § 49 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 folgende Fassung:
"§ 49. Anzahl der Ausschüsse.
(1) Für jede vom Gemeinderat zu bestimmende Verwaltungsgruppe ist mindestens ein
Gemeinderatsausschuß einzurichten.
(2) Für die Finanzverwaltung ist jedenfalls ein Gemeinderatsausschuß
einzurichten (Finanzausschuß), der auch berechtigt ist, die Gebarungskontrolle
hinsichtlich aller Dienststellen, Anstalten, Betriebe und Unternehmungen
auszuüben und sich zu diesem Zweck die ihm erforderlich erscheinenden
Geschäftsstücke und sonstigen Behelfe vorlegen zu lassen.
(3) Außerdem ist für die Behandlung der Berichte des Kontrollamtes an den
Gemeinderat ein Gemeinderatsausschuß einzurichten (Kontrollausschuß). Soweit für
den Kontrollausschuß keine besonderen Bestimmungen bestehen (§ 55), gelten die
für die Gemeinderatsausschüsse allgemein bestehenden Vorschriften."
§ 50. (1) Jeder Gemeinderatsausschuß besteht aus dem zuständigen amtsführenden Stadtrate und einer vom Gemeinderate zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern, die mindestens zehn betragen muß. Diese Mitglieder werde vom Gemeinderat aus seiner Mitte auf die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates nach den §§ 96 und 98 Wiener Gemeindewahlordnung gewählt. (LGBl. für Wien Nr. 41/1931 und Nr. 26/1965)
(2) Der amtsführende Stadtrat hat das Stimmrecht im Ausschusse nur, wenn er als dessen Mitglied gewählt ist.
(3) Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amte.
(4) Erklärt der Gewählte, die Wahl in den Ausschuß nicht anzunehmen, so hat der Gemeinderat eine Neuwahl vorzunehmen. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928)
(5) Jedes Ausschußmitglied hat das Recht auf Einsichtnahme in jene Dienststücke, die dem Ausschuß vorliegen, dessen Mitglied es ist. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
Durch Gesetz vom 28. März 1996, LGBl. Nr. 16/1996, wurde im § 50 Abs. 1 nach dem Wort "Gemeindewahlordnung" mit Wirkung vom 29. März 1996 die Zahl "1996" eingefügt.
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, erhielt der § 50 mit Wirkung
vom 18. Juli 1996 folgende Fassung:
"§
50. Zusammensetzung und Nominierung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der
Ausschüsse. (1) Jeder Gemeinderatsausschuss – ausgenommen der
Kontrollausschuss (§ 55) – besteht aus dem zuständigen amtsführenden Stadtrat
und einer vom Gemeinderat zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern und
Ersatzmitgliedern, die jeweils mindestens zehn betragen muss. Die Mitglieder
(Ersatzmitglieder) werden auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl
der ihnen angehörenden Gemeinderatsmitglieder nach den im § 96 Abs. 1 der Wiener
Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die
Gemeinderatsmitglieder jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei
entfallenden Ausschußmitglieder (Ausschußersatzmitglieder), welche dem
Gemeinderat angehören müssen, dem Bürgermeister innerhalb von drei Tagen nach
Einrichtung des Ausschusses namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer
der Wahlperiode des Gemeinderates als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines
Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Gemeinderatsmitglieder jener
wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied)
angehört hat, für die restliche Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates
neuerlich eine Nominierung innerhalb von 14 Tagen vorzunehmen. Für eine
Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der
Gemeinderatsmitglieder der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei
erforderlich.
(2) Wird eine ausreichend unterstützte Nominierung nicht fristgerecht
vorgenommen, so erfolgt die Bestellung der nicht namhaft gemachten Mitglieder
(Ersatzmitglieder) durch Mehrheitswahl durch den Gemeinderat. Gewählt ist dann
das Mitglied des Gemeinderates, das die unbedingte Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erreicht hat. Erreicht kein Mitglied des Gemeinderates die
unbedingte Mehrheit, so ist in einem zweiten Wahlgang dasjenige Mitglied des
Gemeinderates als gewählt zu erklären, das die meisten gültigen Stimmen auf sich
vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Die Nominierten oder nach Abs. 2 Gewählten bleiben bis zur Nominierung
(Wahl) ihrer Nachfolger im Amt."
Durch
Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001, erhielt der § 50 Abs. 1 mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 folgende Fassung:
"(1) Jeder Gemeinderatsausschuss – ausgenommen der Kontrollausschuss (§ 55)
– besteht aus dem zuständigen amtsführenden Stadtrat und einer vom Gemeinderat
zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die jeweils
mindestens zehn betragen muss. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die
wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden
Gemeinderatsmitglieder nach den im § 96 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung
1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Gemeinderatsmitglieder jeder
wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Ausschussmitglieder
(Ausschussersatzmitglieder), welche dem Gemeinderat angehören müssen, dem
Bürgermeister innerhalb von fünf Tagen nach Einrichtung des Ausschusses namhaft
zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates
als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes)
haben die Gemeinderatsmitglieder jener wahlwerbenden Partei, welcher das
ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer
der Wahlperiode des Gemeinderates neuerlich eine Nominierung innerhalb von 30
Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der
Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden
Partei erforderlich."
§ 51. (1) Der Bürgermeister ist berechtigt, den Sitzungen aller Ausschüsse mit beratender Stimme beizuwohnen und zu den in Verhandlung stehenden Gegenständen Anträge zu stellen. Stimmberechtigt ist er nur, wenn er Mitglied des Gemeinderates ist. Er kann zu den Sitzungen auch einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden.
(2) Die Stadträte sind berechtigt, den Sitzungen aller Ausschüsse mit beratender Stimme beizuwohnen. Zu jedem Gegenstande darf aber nur je ein Mitglied der im Stadtsenat vertretenen Parteien das Wort ergreife, wobei seine Redezeit mit 15 Minuten begrenzt ist. (LGBl. für Wien Nr. 33/1925)
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, erhielt der § 51 Abs. 1 mit Wirkung
vom 1. September 1978 folgende Fassung:
"(1) Der Bürgermeister ist berechtigt, den Sitzungen aller Ausschüsse mit
beratender Stimme beizuwohnen und zu den in Verhandlung stehenden Gegenständen
Anträge zu stellen. Stimmberechtigt ist er nur, wenn er Mitglied des Ausschusses
ist. Er kann zu den Sitzungen auch einen Vertreter mit beratender Stimme
entsenden."
Durch Gesetz vom
17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, erhielt der § 51 mit Wirkung vom 18. Juli 1996
folgende Fassung:
"§ 51. Stimmrecht
des amtsführenden Stadtrates. Der amtsführende Stadtrat hat das
Stimmrecht im Ausschuß nur, wenn er als dessen Mitglied (Ersatzmitglied)
nominiert ist."
§ 52. Beziehung von Beamten. (1) Den Ausschußsitzungen sind leitende Beamte der Verwaltungsgruppe, die der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem amtsführenden Stadtrate bestimmt, mit beratender Stimme beizuziehen. Sie haben das Recht, zu den in Verhandlung stehenden Gegenständen Anträge zu stellen.
(2) Der amtsführende Stadtrat hat das Recht, auch andere Beamte fallweise nach seinem Ermessen mit beratender Stimme beizuziehen.
(3) Der Magistratsdirektor ist berechtigt, allen Ausschußsitzungen mit beratender Stimme und dem Rechte der Antragstellung im Sinne des ersten Absatzes beizuwohnen.
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, erhielt der § 52 mit Wirkung
vom 18. Juli 1996 folgende Fassung:
"§ 52. Einberufung der
Ausschußsitzungen. (1) Die Sitzungen werden vom amtsführenden Stadtrat
einberufen. Er ist zur Einberufung innerhalb von fünf Tagen verpflichtet, wenn
dies unter Angabe des Grundes und des genau zu bezeichnenden
Tagesordnungspunktes von mindestens einem Viertel der Ausschußmitglieder
verlangt wird.
(2) Hinsichtlich aller Zustellungen des amtsführenden Stadtrates (des
Vorsitzenden des Kontrollausschusses) an die Ausschussmitglieder genügt es, wenn
die Sendungen der Post zur Beförderung an den in Wien gelegenen Wohnort des
betreffenden Gemeinderatsmitgliedes rechtzeitig übergeben werden.
(3) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Sie können durch
Beschluß für vertraulich erklärt werden. Die näheren Bestimmungen hierüber
enthält die Geschäftsordnung, die der Gemeinderat erläßt (§ 60)."
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001, erhielt der § 52 Abs. 2 mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 folgende Fassung:
"(2) Hinsichtlich aller Zustellungen des amtsführenden Stadtrates (des
Vorsitzenden des Kontrollausschusses) an die Ausschussmitglieder genügt es, wenn
die Sendungen der Post zur Beförderung an die vom Mitglied des Ausschusses
bekannt zu gebende in Wien gelegene Zustelladresse rechtzeitig übergeben
werden."
§ 53. Beiziehung von Gemeinderatsmitgliedern als Berichterstattern. Wird der Vorschlag des amtsführenden Stadtrates vom Ausschuß ein diesem nicht angehörendes Mitglied des Gemeinderates mit der Berichterstattung im Gemeinderate betraut, so hat es den Ausschußverhandlungen über die Angelegenheit mit beratender Stimme beizuwohnen.
Durch Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, wurde der § 53 mit Wirkung vom 1. September 1978 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, wurde
der § 53 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 in folgender Fassung eingefügt:
"§ 53. Vorsitz. Jeder Ausschuß wählt aus der
Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und mindestens zwei
Stellvertreter auf die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates nach § 97 Wiener
Gemeindewahlordnung 1996."
§ 54. Einberufung der Ausschußsitzungen. Die Sitzungen werden vom amtsführenden Stadtrat einberufen. Er ist zur Einberufung innerhalb fünf Tagen verpflichtet, wenn diese von mindestens einem Viertel der Ausschußmitglieder verlangt wird. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928)
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, erhielt
der § 54 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 folgende Fassung:
"§ 54.
Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung. (1) Die Ausschüsse sind
beschlußfähig, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder)
anwesend ist.
(2) Zu einem gültigen Beschluß ist die unbedingte Stimmenmehrheit der
stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.
(3) Dem Vorsitzenden steht das Stimmrecht wie jedem anderen Ausschußmitglied (Ausschußersatzmitglied)
zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(4) Die Bestimmungen der §§ 42, 47 und 48 finden auf die Ausschüsse sinngemäß
Anwendung."
§ 55. Vorsitz. Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens zwei Stellvertreter auf die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates nach § 97 Wiener Gemeindewahlordnung. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
Durch Gesetz vom 28. März 1996, LGBl. Nr. 16/1996, wurde im § 55 nach dem Wort "Gemeindewahlordnung" mit Wirkung vom 29. März 1996 die Zahl "1996" eingefügt.
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, erhielt der § 55 mit Wirkung
vom 18. Juli 1996 folgende Fassung:
"§ 55. Kontrollausschuß. (1) Der
Kontrollausschuß besteht aus einer vom Gemeinderat zu bestimmenden Anzahl von
Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die jeweils mindestens zehn betragen muß. Die
Bestimmungen des § 50 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz finden auf den
Kontrollausschuß mit der Maßgabe Anwendung, daß jeder im Gemeinderat vertretenen
wahlwerbenden Partei mindestens ein Sitz im Kontrollausschuß zukommen muß.
(2) Amtsführende Stadträte dürfen dem Kontrollausschuß nicht angehören. Sie sind
zu den Sitzungen des Kontrollausschusses einzuladen, wenn Angelegenheiten ihrer
Geschäftsgruppe behandelt werden.
(3) Die dem zuständigen amtsführenden Stadtrat nach § 52 obliegende Aufgabe zur
Einberufung der Ausschußsitzungen kommt beim Kontrollausschuß dem Vorsitzenden
zu. Das erste Mal nach der Wahl des Gemeinderates wird der Kontrollausschuß
durch den Bürgermeister einberufen."
Durch
Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001, wurden im § 55 nach dem Abs. 1 mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 folgende Absätze eingefügt:
"(1a) Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter werden jährlich vom
Kontrollausschuss aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Das
Vorschlagsrecht zur Wahl des Vorsitzenden steht zunächst jener wahlwerbenden
Partei zu, die im Gemeinderat die geringste Anzahl von Mitgliedern stellt, dann
nach dieser Anzahl in ansteigender Reihenfolge den anderen wahlwerbenden
Parteien. Das Vorschlagsrecht zur Wahl des ersten Stellvertreters steht der in
dieser Reihenfolge nächstfolgenden Partei zu, das Vorschlagsrecht zur Wahl des
zweiten Stellvertreters der zweitfolgenden Partei. Wahlwerbende Parteien, die
den Bürgermeister oder amtsführende Stadträte stellen, sind vom Vorschlagsrecht
für den Vorsitzenden ausgeschlossen, sofern es wahlwerbende Parteien gibt, die
nicht den Bürgermeister oder amtsführende Stadträte stellen. Haben wahlwerbende
Parteien dieselbe Anzahl an Mitgliedern im Gemeinderat, ist die Zahl der für die
Parteien bei der letzten Gemeinderatswahl abgegebenen Stimmen maßgeblich; bei
gleicher Stimmenanzahl entscheidet das Los. Im Übrigen gilt § 97 der Wiener
Gemeindewahlordnung 1996.
(1b) Hinsichtlich der Bestellung des Vorsitzenden gilt Abs. 1a dann nicht, wenn
nur eine wahlwerbende Partei im Gemeinderat vertreten ist, die weder den
Bürgermeister noch amtsführende Stadträte stellt. In diesem Fall steht das
Vorschlagsrecht für den Vorsitzenden dieser wahlwerbenden Partei zu und wird der
Vorsitzende für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates bestellt."
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 1. September 1978 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 55a. Berichterstattung.
(1)
Berichterstatter in den Gemeinderatsausschüssen ist der zuständige amtsführende
Stadtrat oder das von ihm bestimmende Mitglied des Gemeinderatsausschusses.
(2) Der zuständige amtsführende Staadtrat kann auch einen Gemeindebediensteten
mit der Berichterstattung im Gemeinderatsausschuß betrauen."
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, wurde der § 55a mit Wirkung vom 18. Juli 1996 aufgehoben.
§ 56. Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung. (1) Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn wenigstens ein Drittel der Ausschußmitglieder anwesend sind. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
(2) Zu einem gültigen Beschluß ist die unbedingte Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.
(3) Bei gleich geteilten Stimmen entscheidet der Vorsitzende.
(4) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Sie können durch Beschluß für vertraulich erklärt werden. Die näheren Bestimmungen hierüber enthält die Geschäftsordnung, die der Gemeinderat erläßt.
(5) Die Bestimmungen der §§ 41, 42, 44, 47 und 48 finden auf die Ausschüsse sinngemäße Anwendung.
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, erhielt
der § 56 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 folgende Fassung:
"§ 56. Unterausschüsse. (1)
Zur
Vorberatung einzelner oder gleichartiger Angelegenheiten können die Ausschüsse
Unterausschüsse einrichten. Die Anzahl der aus der Mitte des Ausschusses zu
nominierenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) wird vom Ausschuß bestimmt. Die
Bestimmungen des § 50 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz, Abs. 2 und 3 sind
sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle des Gemeinderates der
Ausschuß und an Stelle des Bürgermeisters der dem Ausschuß angehörende
amtsführende Stadtrat (Vorsitzende des Kontrollausschusses) tritt.
(2) Der amtsführende Stadtrat (Vorsitzende des Kontrollausschusses) hat das
Recht, an den Sitzungen des Unterausschusses teilzunehmen; das Stimmrecht hat er
jedoch nur, wenn er als dessen Mitglied (Ersatzmitglied) nominiert wurde.
(3) Die §§ 52 bis 54 und 57 gelten sinngemäß auch für die Unterausschüsse, die
Abs. 2 und 3 des § 55 überdies für Unterausschüsse des Kontrollausschusses."
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001,
erhielt der § 56 Abs. 1 mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 folgende Fassung:
"(1) Zur Vorberatung einzelner oder gleichartiger Angelegenheiten können
die Ausschüsse Unterausschüsse einrichten. Die Anzahl der aus der Mitte des
Ausschusses zu nominierenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) wird vom Ausschuss
bestimmt. Die Bestimmungen des § 50 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz, Abs. 2 und
3 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Gemeinderates
der Ausschuss und an Stelle des Bürgermeisters der dem Ausschuss angehörende
amtsführende Stadtrat (Vorsitzende des Kontrollausschusses) tritt. Als
Mitglieder des Unterausschusses können auch Ersatzmitglieder des Ausschusses
nominiert werden wie auch Mitglieder des Ausschusses zu Ersatzmitgliedern des
Unterausschusses nominiert werden können. Als Ersatzmitglieder des
Unterausschusses können auch Gemeinderatsmitglieder nominiert werden, die nicht
dem Ausschuss angehören."
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 1. September 1978 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 56a. Kontrollausschuß.
(1) Der
Kontrollausschuß besteht aus einer vom Gemeinderat zu bestimmenden Anzahl von
Mitgliedern, die mindestens zehn betragen muß. Die Mitglieder werden vom
Gemeinderat aus seiner Mitte auf die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates
gewählt. Die Bestimmungen der §§ 96 und 98 der Wiener Gemeindewahlordnung gelten
auch für die Wahl des Kontrollausschusses mit der Maßgabe, daß jeder im
Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Partei mindestens ein Sitz im
Kontrollausschuß zukommen muß.
(2) Amtsführende Stadträte dürfen dem Kontrollausschuß nicht angehören. Sie sind
zu den Sitzungen des Kontrollausschusses einzuladen, wenn Angelegenheiten ihrer
Geschäftsgruppe behandelt werden.
(3) Die Sitzungen des Kontrollausschusses sind der Kontrollamtsdirektor sowie
leitende Beamte des Kontrollamtes und der Verwaltungsgruppen, die der
Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kontrollausschusses
bestimmt, mit beratender Stimme beizuziehen. Sie haben das Recht, zu den in
Verhandlung stehenden Gegenständen Anträge zu stellen. Der Vorsitzende des
Kontrollausschusses hat das Recht, auch andere Beamte fallweise nach seinem
Ermessen mit beratender Stimme beizuziehen.
(4) Die dem zuständigen amtsführenden Stadtrat nach den §§ 54 und 55a
obliegenden Aufgaben kommen beim Kontrollausschuß dem Vorsitzenden zu."
Durch Gesetz vom 28. März 1996, LGBl. Nr. 16/1996, wurde im § 56a Abs. 1 nach dem Wort "Gemeindewahlordnung" mit Wirkung vom 29. März 1996 die Zahl "1996" eingefügt.
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, wurde der § 56a mit Wirkung vom 18. Juli 1996 aufgehoben.
§ 57. Wahl von Unterausschüssen. (1) Zur Vorberatung einzelner oder gleichartiger Angelegenheiten können die Ausschüsse aus ihrer Mitte nach § 96 Wiener Gemeindewahlordnung Unterausschüsse wählen. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
(2) Diesen Unterausschüssen muß der betreffende amtsführende Stadtrat angehören. Das Stimmrecht im Unterausschuß hat er aber nur, wenn er als dessen Mitglied gewählt wird.
(3) Die Bestimmungen des § 51 gelten auch für die Unterausschüsse.
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, erhielt der § 57 mit Wirkung vom 1.
September 1978 folgende Fassung:
"§ 57. Unterausschüsse.
(1) Zur Vorberatung einzelner oder
gleichartiger Angelegenheiten können die Ausschüsse aus ihrer Mitte nach § 96
der Wiener Gemeindewahlordnung Unterausschüsse wählen.
(2) Der amtsführende Stadtrat (der Vorsitzende des Kontrollausschusses) hat das
Recht, an den Sitzungen des Unterausschusses teilzunehmen; das Stimmrecht hat er
jedoch nur, wenn er als dessen Mitglied gewählt wurde.
(3) Die §§ 51, 52, 54, 55, 55a, 56 und 59 gelten sinngemäß auch für die
Unterausschüsse, die Abs. 2 bis 4 des § 56a überdies für Unterausschüsse des
Kontrollausschusses."
Durch Gesetz vom 28. März 1996, LGBl. Nr. 16/1996, wurde im § 57 Abs. 1 nach dem Wort "Gemeindewahlordnung" mit Wirkung vom 29. März 1996 die Zahl "1996" eingefügt.
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, erhielt der § 57 mit Wirkung
vom 18. Juli 1996 folgende Fassung:
"§
57. Auflösung von Ausschüssen und Abberufung von Mitgliedern
(Ersatzmitgliedern). (1) Dem Gemeinderat obliegt es, einen Ausschuß, der
seine Geschäfte nicht ordnungsgemäß besorgt, über Antrag des Bürgermeisters
aufzulösen oder ein Ausschußmitglied, das von drei aufeinanderfolgenden
Sitzungen ohne Entschuldigung ferngeblieben ist, abzuberufen. Ebenso kann der
Gemeinderat ein Ausschußersatzmitglied, das seiner Verpflichtung zur Teilnahme
an der Sitzung dreimal hintereinander nicht nachgekommen ist, abberufen.
(2) In diesen Fällen hat binnen 14 Tagen eine neuerliche Nominierung zu
erfolgen. Die Befugnisse des aufgelösten Ausschusses hat in der Zwischenzeit der
Stadtsenat auszuüben."
Durch
Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001, erhielt der § 57 Abs. 2 mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 folgende Fassung:
"(2) In diesen Fällen hat binnen 30 Tagen eine neuerliche Nominierung zu
erfolgen. Die Befugnisse des aufgelösten Ausschusses hat in der Zwischenzeit der
Stadtsenat auszuüben."
§ 58. Beiziehung außenstehender Personen. Die Ausschüsse und Unterausschüsse können ihren Sitzungen mit beratender Stimme auch Gemeinderatsmitglieder beiziehen, welche nicht Ausschußmitglieder sind, desgleichen sachkundige Personen, welche nicht Mitglieder des Gemeinderates sind.
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, erhielt
der § 58 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 folgende Fassung:
"§ 58. Enquenten. (1) Die Ausschüsse
können über Antrag eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) die Abhaltung einer
Enquete über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches beschließen. Die Enquete
ist vom amtsführenden Stadtrat (Vorsitzenden des Kontrollausschusses)
einzuberufen.
(2) In einer Enquete dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden."
§ 59. Auflösung von Ausschüssen und Abberufung von Mitgliedern. (1) Dem Gemeinderat allein obliegt es, einen Ausschuß, der seine Geschäfte nicht ordnungsgemäß besorgt, über Antrag des Bürgermeisters aufzulösen, oder ein Ausschußmitglied, das von drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne Entschuldigungsgrund ferngeblieben ist, abzuberufen.
(2) In diesen Fällen ist die Neuwahl binnen 14 Tagen vorzunehmen. Die Befugnisse des aufgelösten Ausschusses hat in der Zwischenzeit der Stadtsenat auszuüben.
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, erhielt der § 59 mit Wirkung
vom 18. Juli 1996 folgende Fassung:
"§ 59. Kommissionen. (1) Der
Gemeinderat kann zur Vorberatung einzelner Gegenstände und zur unmittelbaren
Berichterstattung an den Stadtsenat oder Gemeinderat durch Beschluß Kommissionen
einrichten, die aus jeweils mindestens sechs Mitgliedern und Ersatzmitgliedern
bestehen müssen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die wahlwerbenden
Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Gemeinderatsmitglieder
nach den im § 96 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten
Grundsätzen verteilt. Die Gemeinderatsmitglieder jeder wahlwerbenden Partei
haben die auf ihre Partei entfallenden Kommissionsmitglieder
(Kommissionsersatzmitglieder), welche dem Gemeinderat angehören müssen, dem
Bürgermeister innerhalb von drei Tagen nach Einrichtung der Kommission namhaft
zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Tätigkeit der Kommission als
bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben
die Gemeinderatsmitglieder jener wahlwerbenden Partei, welcher das
ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer
der Tätigkeit der Kommission neuerlich eine Nominierung innerhalb von 14 Tagen
vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte
der Gemeinderatsmitglieder der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei
erforderlich. § 50 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
(2) Der Gemeinderat kann auch beschließen, daß eine solche Kommission in den
Angelegenheiten, für deren Behandlung sie eingesetzt ist, anstelle des sonst
zuständigen Gemeinderatsausschusses (§ 100) Beschlüsse faßt. In diesem Fall
haben die Bestimmungen der §§ 50 und 51 sinngemäß Anwendung zu finden.
(3) Die Kommissionen werden das erste Mal durch den Bürgermeister, später durch
den von ihnen zu wählenden Vorsitzenden einberufen. Sie sind beschlußfähig, wenn
wenigstens die Hälfte der nominierten oder nach § 50 Abs. 2 gewählten Mitglieder
(Ersatzmitglieder) anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluß ist die unbedingte
Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.
(4) Die Bestimmungen des § 57 sowie die Geschäftsordnung der
Gemeinderatsausschüsse finden auf die Kommissionen sinngemäß Anwendung."
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001, erhielt der § 59 Abs. 1 mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 folgende Fassung:
"(1) Der Gemeinderat kann zur Vorberatung einzelner Gegenstände und zur
unmittelbaren Berichterstattung an den Stadtsenat oder Gemeinderat durch
Beschluss Kommissionen einrichten, die aus jeweils mindestens sechs Mitgliedern
und Ersatzmitgliedern bestehen müssen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden
auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden
Gemeinderatsmitglieder nach den im § 96 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung
1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Gemeinderatsmitglieder jeder
wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden
Kommissionsmitglieder (Kommissionsersatzmitglieder), welche dem Gemeinderat
angehören müssen, dem Bürgermeister innerhalb von fünf Tagen nach Einrichtung
der Kommission namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Tätigkeit
der Kommission als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes
(Ersatzmitgliedes) haben die Gemeinderatsmitglieder jener wahlwerbenden Partei,
welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die
restliche Dauer der Tätigkeit der Kommission neuerlich eine Nominierung
innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung
von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der zur Nominierung
berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich. § 50 Abs. 2 und 3 ist
anzuwenden."
Durch Gesetz vom 12.
April 2001, LGBl. Nr. 26/2001, wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 59a.
Untersuchungskommissionen des Gemeinderates. (1) Zur Überprüfung der
Verwaltungsführung der einer politischen Verantwortlichkeit unterliegenden
Organe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich (§ 37) können
Untersuchungskommissionen eingesetzt werden. Die Untersuchungskommissionen haben
in einem behördlichen Verfahren den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und dem
Gemeinderat hierüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
(2) Ein Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission muss von mindestens
30 Mitgliedern des Gemeinderates eingebracht werden und hat eine genaue
Darlegung des behaupteten aktuellen Missstandes zu enthalten. Aktualität ist
gegeben, wenn ein Bezug zur laufenden oder zur unmittelbar vorangegangenen
Wahlperiode oder aber zumindest zu dem acht Jahre ab Einbringung des Antrages
zurückliegenden Zeitraum vorhanden ist. Jedes Gemeinderatsmitglied darf pro
Wahlperiode nicht mehr als zwei Anträge unterstützen, wobei auch Anträge auf
Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des Landtages mitzählen. Rechtzeitig
im Sinne dieses Absatzes zurückgezogene Unterstützungen sowie Unterstützungen
von Anträgen, auf Grund derer keine Untersuchungskommission bzw. kein
Untersuchungsausschuss eingesetzt wird, zählen nicht mit. Der Antrag muss
spätestens sieben Tage vor Beginn der Sitzung, in der er eingebracht werden
soll, in der Geschäftsstelle des Gemeinderates, das ist der Magistrat
(Magistratsdirektion), einlangen; Zeiten von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen
werden in diese Frist nicht eingerechnet. Der Antrag bzw. seine Unterstützung
kann bis zu Beginn der Sitzung des Gemeinderates, in der der Antrag eingebracht
werden soll, zurückgezogen werden.
(3) Sobald ein Antrag gemäß Abs. 2 eingebracht wurde bzw. solange eine
Untersuchungskommission eingesetzt und die Behandlung ihres Berichtes durch den
Gemeinderat noch nicht beendet ist, ist ein Antrag auf Einsetzung weiterer
Untersuchungskommissionen unzulässig. Ein Antrag auf Einsetzung einer
Untersuchungskommission ist auch unzulässig, wenn ein Antrag auf Einsetzung
eines Untersuchungsausschusses des Landtages eingebracht wurde bzw. solange ein
solcher Untersuchungsausschuss eingesetzt und die Behandlung seines Berichtes
durch den Landtag noch nicht beendet ist."
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001, wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 59b. (1) Ein zulässiger Antrag auf Einsetzung
einer Untersuchungskommission ist mit der Einladung zur Gemeinderatssitzung zu
versenden.
(2) Der Vorsitzende des Gemeinderates hat das Einlangen eines zulässigen
Antrages auf Einsetzung einer Untersuchungskommission zu Beginn der Sitzung
bekannt zu geben. Darüber findet eine Debatte statt.
(3) Die Untersuchungskommission ist in der Folge gemäß § 59c einzusetzen. Die
Einsetzung einer Untersuchungskommission ist nur auf Grund eines zulässigen
Antrages gemäß § 59a Abs. 2 möglich.
(4) Eine Untersuchungskommission kann in sinngemäßer Anwendung des § 56 eine
Unterkommission nur zur Abfassung ihres Berichtes einrichten."
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001, wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 59c. (1) Für jede Untersuchungskommission sind 15
Mitglieder und 15 Ersatzmitglieder in Anwendung des § 59 Abs. 1 zu bestellen.
Mitglieder des Stadtsenates dürfen Untersuchungskommissionen nicht angehören.
Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) endet jedenfalls, wenn die hiezu
berechtigte wahlwerbende Partei einen neuen Bestellungsvorschlag einreicht.
(2) Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) muss rechtskundig und darf weder
Mitglied noch Ersatzmitglied gemäß Abs. 1 sein. Der Vorsitzende und sein
Stellvertreter sind im Einzelfall durch Los aus einer ständig vom Magistrat
geführten Liste zu bestellen, in welche einzutragen sind:
1. Drei aktive oder im Ruhestand befindliche Richter auf Vorschlag des
Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien;
2. drei in Wien ansässige Rechtsanwälte auf Vorschlag der Rechtsanwaltskammer
Wien;
3. drei in Wien ansässige Notare auf Vorschlag der Notariatskammer für Wien,
Niederösterreich und Burgenland.
(3) Die Bestellung durch Los hat binnen sieben Tagen nach der Sitzung des
Gemeinderates, bei der der Antrag auf Einsetzung vom Vorsitzenden bekannt
gegeben wurde, durch die Präsidialkonferenz des Gemeinderates zu erfolgen. Die
gelosten Personen haben binnen weiterer 14 Tage zu erklären, ob sie die
Bestellung annehmen. Im Falle einer Ablehnung ist der jeweilige
Bestellungsvorgang zu wiederholen.
(4) Dem Vorsitzenden (seinem Stellvertreter) gebühren der Ersatz der notwendigen
Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe vom
Stadtsenat tarifmäßig festzusetzen ist."
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001, wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 59d. (1) Zu ihren Sitzungen wird die
Untersuchungskommission durch den Vorsitzenden (seinen Stellvertreter)
einberufen. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) ist verpflichtet, die
Untersuchungskommission zu ihrer konstituierenden Sitzung so einzuberufen, dass
diese binnen 14 Tagen ab Annahme der Bestellung durch den Vorsitzenden (§ 59c
Abs. 3) stattfindet. Weiters ist der Vorsitzende (sein Stellvertreter)
verpflichtet, eine Sitzung auf schriftliches Verlangen von wenigstens einem
Drittel der Mitglieder so einzuberufen, dass die Sitzung innerhalb von 14 Tagen
ab Einlangen des Verlangens beim Vorsitzenden stattfindet.
(2) Soweit im Folgenden keine besonderen Vorschriften enthalten sind, ist auf
die von den Untersuchungskommissionen verfahrensmäßig vorzunehmenden
Beweiserhebungen das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
anzuwenden. Erledigungen sind von der Untersuchungskommission zu beschließen und
vom Vorsitzenden (seinem Stellvertreter) zu unterfertigen.
(3) Die Sitzungen der Untersuchungskommission sind öffentlich, sofern die
Untersuchungskommission nicht die Vertraulichkeit beschließt. Die
Vertraulichkeit gilt sowohl für den Vorsitzenden (seinen Stellvertreter) und die
Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Untersuchungskommission als auch für Zeugen
und sonstige bei der Sitzung anwesende Personen. Sie bedeutet, dass die
Öffentlichkeit ausgeschlossen ist und Informationen über den Verlauf und den
Inhalt der Sitzung nicht weitergegeben werden dürfen. Bei ihrer Entscheidung hat
die Untersuchungskommission insbesondere auf das Interesse von Zeugen oder
dritten Personen an der Geheimhaltung von Daten Bedacht zu nehmen. Film- und
Lichtbildaufnahmen sind unzulässig, Tonbandaufzeichnungen sind nur zur Abfassung
des Protokolls erlaubt.
(4) Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat das Recht, bei allen Sitzungen
anwesend zu sein. Ein Ersatzmitglied darf nur bei Verhinderung eines Mitgliedes
anwesend sein.
(5) Die in der Kommission vertretenen wahlwerbenden Parteien sind berechtigt,
den Beratungen jeweils eine sachkundige Person ihres Vertrauens beizuziehen.
Dies muss nicht bei jeder Sitzung dieselbe Person sein. Die in Aussicht
genommene Person ist spätestens drei Tage vor der Sitzung dem Vorsitzenden
bekannt zu geben und hat sich, sofern sie kein Gemeindebediensteter oder
gewählter Mandatar ist, zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit und des
Datenschutzes ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden zu
verpflichten. In die Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage
nicht eingerechnet. Die beigezogenen sachkundigen Personen haben kein Rederecht.
Durch ihre Beiziehung darf der ordnungsgemäße Gang der Verhandlung nicht
behindert werden.
(6) Eine Untersuchungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende (sein
Stellvertreter) und wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder)
anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die unbedingte Stimmenmehrheit
der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) erforderlich. Der
Vorsitzende (sein Stellvertreter) hat kein Stimmrecht. Über die Beratungen und
Abstimmungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Jedes Mitglied und
Ersatzmitglied, das an der jeweiligen Sitzung teilgenommen hat, erhält ein
solches Protokoll.
(7) Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) leitet die Sitzungen, sorgt für die
Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung, führt die Befragungen von Zeugen und
Sachverständigen durch und kann Fragen für unzulässig erklären, die über den in
der jeweiligen Ladung angegebenen Gegenstand der Amtshandlung hinausgehen, die
unbestimmt oder mehrdeutig sind oder die Zweifel an der gebotenen Unbefangenheit
hervorrufen, insbesondere wegen ihrer verfänglichen, beleidigenden oder
unterstellenden Formulierung.
(8) Jede Person kann sich bei ihrer Einvernahme vor der Untersuchungskommission
durch eine Vertrauensperson begleiten lassen. Deren Aufgabe ist die Beratung der
einvernommenen Person. Die Vertrauensperson hat jedenfalls nicht das Recht,
Erklärungen vor der Untersuchungskommission abzugeben oder an Stelle der
einvernommenen Person zu antworten.
(9) Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden,
1. wer voraussichtlich selbst im Verfahren vor der Untersuchungskommission
geladen wird,
2. wer die einvernommene Person bei der Ablegung einer freien und vollständigen
Aussage beeinflussen könnte und
3. wer gegen die Bestimmungen des Abs. 8 dritter Satz verstößt.
(10) Beruft sich ein Zeuge auf die Amtsverschwiegenheit, kann die
Untersuchungskommission beschließen, dass diese wegen der Wichtigkeit der
Aussage aufgehoben ist. Vor einem Beschluss über die Aufhebung der
Amtsverschwiegenheit hat die Untersuchungskommission eine Stellungnahme des
Magistrates bzw. der sonstigen Dienstbehörde zur Frage der Aufhebung der
Amtsverschwiegenheit und dazu einzuholen, ob die Wahrung der Vertraulichkeit von
Aussagen des Zeugen erforderlich ist. Bei ihrer Entscheidung hat die
Untersuchungskommission insbesondere auf das Interesse des Zeugen oder dritter
Personen an der Geheimhaltung von Daten Bedacht zu nehmen.
(11) Die Führung der Geschäfte in Bezug auf Untersuchungskommissionen erfolgt
durch den Magistrat.
(12) Die Geschäftsordnung für die Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen
des Gemeinderates der Stadt Wien findet auf Untersuchungskommissionen keine
Anwendung."
Durch Gesetz vom 12.
April 2001, LGBl. Nr. 26/2001, wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 59e. (1) Die Tätigkeit einer
Untersuchungskommission endet spätestens zwölf Monate nach dem Tag jener
Gemeinderatssitzung, in der das Einlangen des Antrages auf ihre Einsetzung
bekannt gegeben worden ist. Jede Untersuchungskommission hat in dieser Frist dem
Gemeinderat einen Bericht zu erstatten.
(2) Beschließt die Untersuchungskommission keinen Bericht, hat der Vorsitzende
(sein Stellvertreter) dies dem Bürgermeister mitzuteilen, der die Mitteilung auf
die Tagesordnung des Gemeinderates zu setzen hat. Darüber findet eine Debatte,
jedoch keine Berichterstattung statt.
(3) Den Berichterstatter für den Gemeinderat wählt die Untersuchungskommission
aus ihrer Mitte. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) kann nicht gewählt
werden. Einem Drittel der Mitglieder der Untersuchungskommission steht das Recht
zu, einen Minderheitsbericht vorzulegen und einen Minderheitenberichter mit
unbedingter Stimmenmehrheit zu wählen.
(4) Anträge in Berichten von Untersuchungskommissionen und in
Minderheitsberichten sind unzulässig. Der Gemeinderat hat nur darüber
abzustimmen, ob ein Bericht einer Untersuchungskommission zur Kenntnis genommen
wird. Über Minderheitenberichte und Mitteilungen (Abs. 2) findet keine
Abstimmung statt.
(5) Beschließt der Gemeinderat seine Auflösung, endet damit jedenfalls auch die
Tätigkeit einer Untersuchungskommission."
§ 60. Kommissionen. (1) Außerdem kann der Gemeinderat nach § 96 Wiener Gemeindewahlordnung aus seiner Mitte zur Vorberatung einzelner Gegenstände und zur unmittelbaren Berichterstattung an den Stadtsenat oder Gemeinderat Kommissionen wählen, die aus mindestens sechs Mitgliedern bestehen müssen. Der Gemeinderat kann auch beschließen, daß eine solche Kommission in den Angelegenheiten, für deren Behandlung sie eingesetzt ist, an Stelle des sonst zuständigen Gemeinderatsausschusses (§ 100) Beschlüsse faßt. In diesem Falle haben die Bestimmungen des § 50 sinngemäße Anwendung zu finden. (LGBl. für Wien Nr. 44/1922, Nr. 11/1928 und Nr. 26/1965)
(2) Diese Kommissionen können ihren Sitzungen Gemeindebeamte und andere sachkundige Personen, welche nicht Mitglieder des Gemeinderate sind, mit beratender Stimme beiziehen.
(3) Die Kommissionen werden das erste Mal durch den Bürgermeister, später durch den von ihnen zu wählenden Vorsitzenden einberufen. Sie sind beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der vom Gemeinderate gewählten Mitglieder anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluß ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.
(4) Der Magistratsdirektor ist berechtigt, den Sitzungen mit beratender Stimme und dem Rechte der Antragstellung beizuwohnen. (LGBl. für Wien Nr. 41/1931)
(5) Die Bestimmungen der §§ 44, 51 und 59 sowie die Geschäftsordnung der Gemeinderatsausschüsse finden auf die Kommissionen sinngemäße Anwendung.
Durch Gesetz vom 28. März 1996, LGBl. Nr. 16/1996, wurde im § 60 Abs. 1 nach dem Wort "Gemeindewahlordnung" mit Wirkung vom 29. März 1996 die Zahl "1996" eingefügt.
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, erhielt der § 60 mit Wirkung
vom 18. Juli 1996 folgende Fassung:
"§
60. Geschäftsordnung für die Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen des
Gemeinderates. (1) Der Gemeinderat hat die Geschäftsordnung für seine
Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen zu beschließen.
(2) In die Geschäftsordnung können insbesondere über die in diesem Gesetz
getroffenen Regelungen hinausgehende weitere Bestimmungen aufgenommen werden
über
1. die Rechte und Pflichten der Ausschußmitglieder (Ausschußersatzmitglieder)
und der nicht dem Ausschuß angehörenden Mitglieder des Gemeinderates,
2. die Rechte und Pflichten des Ausschußvorsitzenden,
3. die Sitzungen der Ausschüsse, einschließlich der Bestimmungen über die
Tagesordnung sowie über den Gang der Verhandlungen, einschließlich der
Bestimmungen über Redezeitbeschränkungen,
4. die Rechte des Bürgermeisters, der Stadträte und des Magistratsdirektors
hinsichtlich der Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse sowie des Rechtes des
Bürgermeisters und des Magistratsdirektors auf Antragstellung,
5. die Teilnahme des Kontrollamtsdirektors sowie leitender Bediensteter des
Kontrollamtes und der Verwaltungsgruppen an den Sitzungen des
Kontrollausschusses, einschließlich des Rechtes auf Antragstellung,
6. die Teilnahme von nicht dem Ausschuß angehörenden Personen, insbesondere von
Gemeindebediensteten, an den Sitzungen, einschließlich der diesen Personen im
Zusammenhang mit der Tätigkeit der Ausschüsse zukommenden Rechte und Pflichten,
7. Abstimmungen und die Durchführung von Wahlen und
8. die Abhaltung einer Enquete.
(3) Die Geschäftsordnung kann abweichend von § 54 Abs. 1 und 2 auch besondere
Beschlußerfordernisse für die Zustimmung
1. zur nachträglichen Aufnahme von Geschäftsstücken in die Tagesordnung und
2. zur Durchführung nicht geheimer Wahlen vorsehen.
(4) Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung ist mindestens acht Tage vor
der Verhandlung im Gemeinderat den Mitgliedern des Gemeinderates mitzuteilen. In
diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht
eingerechnet."
6. Abteilung.
Von den Bezirksvertretungen.
§ 61. (1) Jede Bezirksvertretung besteht aus 30 Mitgliedern. Diese sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller Staatsbürger, die im Bezirke ihren ordentlichen Wohnsitz haben, zu wählen. Sie müssen zum Gemeinderat wählbar sein und dürfen nicht gleichzeitig dem Gemeinderat angehören. (LGBl. für Wien Nr. 19/1960 und Nr. 26/1965)
(2) Die Mitglieder der Bezirksvertretung führen den Titel "Bezirksrat".
(3) An der Spitze der Bezirksvertretung steht der Bezirksvorsteher. Wenn er vorübergehend verhindert ist, wird er von seinem Stellvertreter vertreten. Ist auch dieser verhindert oder handelt es sich um eine Abwesenheit des Bezirksvorstehers von mehr als drei Monaten, so wird der Bezirksvorsteher, wenn er nicht selbst den Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder einen der Bezirksräte mit seiner Vertretung betraut, durch einen vom Bürgermeister bestellten Bezirksrat vertreten, der der gleichen Partei wie der Bezirksvorsteher angehören muß. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
(4) Der Bezirksvorsteher, sein Stellvertreter und die Mitglieder der Bezirksvertretung werden auf fünf Jahre gewählt. Die Bezirksvertretung wählt den Bezirksvorsteher und seinen Stellvertreter nach Maßgabe der Bestimmungen der Wiener Gemeindewahlordnung. Die Stelle des Bezirksvorstehers kommt der stärksten, die des Stellvertreters der zweitstärksten Partei der Bezirksvertretung zu. Der Bezirksvorsteher und der Stellvertreter bleiben bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt. Die Funktion der Mitglieder der Bezirksvertretung beginnt mit ihrer Angelobung und endet mit der Angelobung der neugewählten Mitglieder der Bezirksvertretung. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
(5) Der Bezirksvorsteher muß nicht der Bezirksvertretung angehören, aber zu ihr wählbar sein. Stimmberechtigt und Vorsitzender ist er aber nur, wenn er der Bezirksvertretung angehört. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928)
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, erhielt der § 61 mit Wirkung vom 1.
August 1978 folgende Fassung:
"§ 61. (1) Jede Bezirksvertretung besteht in Bezirken bis zu 50 000
Gemeindemitgliedern aus 30 Mitgliedern. Diese Zahl erhöht sich je weitere 5 000
Gemeindemitglieder um zwei, wobei jedoch die Höchstzahl 50 beträgt.
(2) Die Zahl der Mitglieder der einzelnen Bezirksvertretungen ist vom
Bürgermeister durch Verordnung unmittelbar nach endgültiger Feststellung des
Ergebnisses der jeweils letzten ordentlichen oder außerordentlichen Volkszählung
festzustellen. Diese Verordnung ist allen Wahlen in die Bezirksvertretung
zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung an bis zur
Verlautbarung der Verordnung auf Grund der jeweils nächsten ordentlichen oder
außerordentlichen Volkszählung stattfinden.
(3) Die Mitglieder der Bezirksvertretung führen den Titel "Bezirksrat".
Durch
Gesetz vom 22. Juni 1987, LGBl. Nr. 32/1987, erhielt der § 61 Abs. 1 mit Wirkung
von der folgenden Wahl der Bezirksvertretungen folgende Fassung:
"(1) Die Bezirksvertretung besteht in Bezirken bis zu 50 000 Einwohnern aus 40
Mitgliedern. Diese Zahl erhöht sich je weitere 5 000
Einwohner um zwei, wobei jedoch die Höchstzahl 60 beträgt. Einwohner sind alle
natürlichen Personen, die in der Gemeinde ihren ordentlichen
Wohnsitz haben."
Durch
Gesetz vom 28. März 1996, LGBl. Nr. 16/1996, erhielt der § 61 Abs. 1 mit Wirkung
vom 29. März 1996 folgende Fassung:
"(1) Die Bezirksvertretung besteht in Bezirken bis zu 50 000 Einwohnern aus 40
Mitgliedern. Diese Zahl erhöht sich je weitere 4 000 Einwohner um zwei, wobei
jedoch die Höchstzahl 60 beträgt. Einwohner sind alle natürlichen Personen, die
in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben."
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 1. August 1978 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 61a. (1) Die Mitglieder der Bezirksvertretung
sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen
Verhältniswahlrechtes aller nach der Wiener Gemeindewahlordnung wahlberechtigten
Gemeindemitglieder, die im Bezirk ihren ordentlichen Wohnsitz haben, auf die
Dauer von fünf Jahren zu wählen. Sie müssen zum Gemeinderat wählbar sein und
dürfen nicht gleichzeitig dem Gemeinderat angehören.
(2) Mitglieder der Bezirksvertretung, die derselben wahlwerbenden Partei
angehören, haben das Recht, sich zu einem Klub zusammenzuschließen. Für die
Anerkennung eines solchen Zusammenschlusses sind mindestens zwei Mitglieder
erforderlich. Die Konstituierung eines Klubs und der Name des Klubobmannes sind
dem Bezirksvorsteher und von diesem dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen.
(3) Bezirksvorsteher, Bezirksvorsteher-Stellvertreter und Klubobmänner beraten
gemeinsam über die Vorbereitung und Tagesordnung der Sitzungen der
Bezirksvertretung sowie über Geschäftsordnungsfragen."
Durch
Gesetz vom 28. März 1996, LGBl. Nr. 16/1996, erhielt der § 61a Abs. 1 mit
Wirkung vom 29. März 1996 folgende Fassung:
"(1) Die Mitglieder der Bezirksvertretung
sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen
Verhältniswahlrechtes aller nach der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 zu den
Bezirksvertretungswahlen Wahlberechtigten
auf die
Dauer von fünf Jahren zu wählen. Sie dürfen nichtgleichzeitig dem Gemeinderat angehören."
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001, erhielt der § 61a Abs. 2 und
3 mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 folgende Fassung:
"(2) Mitglieder der Bezirksvertretung, die derselben wahlwerbenden Partei
angehören, haben das Recht, sich zu einem Klub zusammenzuschließen. Für die
Anerkennung eines solchen Zusammenschlusses sind mindestens zwei Mitglieder
erforderlich. Die Konstituierung eines Klubs und der Name des Klubvorsitzenden
sowie seines Stellvertreters sind dem Bezirksvorsteher und von diesem dem
Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. Klubvorsitzender ist jenes Mitglied der
Bezirksvertretung der jeweiligen wahlwerbenden Partei, dessen Nominierung von
mehr als der Hälfte der Mitglieder des jeweiligen Bezirksvertretungsklubs
schriftlich durch deren Unterschrift unterstützt wird. Dies gilt auch für einen
Wechsel in der Person des Klubvorsitzenden.
(3) Bezirksvorsteher, Bezirksvorsteher-Stellvertreter, Vorsitzende der
Bezirksvertretungen und im Verhinderungsfall deren Stellvertreter sowie
Klubvorsitzende und im Verhinderungsfall deren Stellvertreter beraten gemeinsam
über die Vorbereitung und Tagesordnung der Sitzungen der Bezirksvertretung sowie
über Geschäftsordnungsfragen."
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 1. August 1978 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 61b. (1) An der Spitze der Bezirksvertretung
steht der Bezirksvorsteher. Er wird auf Vorschlag der stärksten wahlwerbenden
Partei der Bezirksvertretung von der Bezirksvertretung gewählt. Er muß nicht der
Bezirksvertretung angehören, aber zu ihr wählbar sein. Stimmberechtigt und
Vorsitzender ist er aber nur, wenn er der Bezirksvertretung angehören.
(2) Die Bezirksvertretung wählt aus ihrer Mitte zwei Stellvertreter des
Bezirksvorstehers. Der eine Stellvertreter ist von der stärksten und der andere
von der zweitstärksten wahlwerbenden Partei der Bezirksvertretung vorzuschlagen.
(3) Die Bezirksvorsteher und deren Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf
Jahren gewählt. Im übrigen gelten für die Wahl die Bestimmungen des § 99 der
Wiener Gemeindewahlordnung."
Durch Gesetz vom 28. März 1996, LGBl. Nr. 16/1996, wurde im § 61b Abs. 3 nach dem Wort "Gemeindewahlordnung" mit Wirkung vom 29. März 1996 die Zahl "1996" eingefügt.
Durch Gesetz vom 23. Dezember 1997, LGBl. Nr. 41/1997,
wurde dem § 61b mit Wirkung vom 1. Januar 1998 folgender Absatz angefügt:
"(4) Der Bezirksvorsteher darf während seiner Amtstätigkeit – abgesehen von den
ersten drei Monaten nach seiner Wahl – keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben."
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001, wurde
der § 61b mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Der Bezirksvorsteher wird auf Vorschlag der stärksten wahlwerbenden
Partei von der Bezirksvertretung gewählt. Er muss nicht der Bezirksvertretung
angehören, aber zu ihr wählbar sein. Stimmberechtigt in der Bezirksvertretung
ist er aber nur, wenn er dieser angehört."
- nach dem Abs. 3 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(3a) Die Bezirksvertretung wählt auf Vorschlag der stärksten wahlwerbenden
Partei der Bezirksvertretung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und zwei
Stellvertreter des Vorsitzenden, wovon der eine Stellvertreter von der stärksten
und der andere von der zweitstärksten wahlwerbenden Partei der Bezirksvertretung
vorzuschlagen ist, auf die Dauer von fünf Jahren unter sinngemäßer Anwendung des
§ 99 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996. Auch der Bezirksvorsteher – wenn er
der Bezirksvertretung angehört – und die Bezirksvorsteher-Stellvertreter können
zum Vorsitzenden bzw. zu Stellvertretern des Vorsitzenden gewählt werden."
Durch
Gesetz vom 21. Mai 2003, LGBl. Nr. 22/2003, erhielt der § 61b Abs. 3 mit Wirkung
vom 22. Mai 2003 folgende Fassung:
"(3) Die Bezirksvorsteher und deren Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf
Jahren gewählt. Zum Bezirksvorsteher und zu dessen Stellvertreter dürfen nur
Unionsbürger gewählt werden. Im Übrigen gelten für die Wahl die Bestimmungen des
§ 99 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996."
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 1. August 1978 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 61c. (1) Ist der Bezirksvorsteher vorübergehend
verhindert, so wird er durch den von ihm bestimmten Stellvertreter, falls auch
dieser verhindert ist, durch den anderen Stellvertreter vertreten. Sind beide
Bezirksvorsteher-Stellvertreter verhindert oder handelt es sich um eine
Abwesenheit des Bezirksvorstehers von mehr als drei Monaten, so wird der
Bezirksvorsteher, wenn er nicht selbst einen der Bezirksvorsteher-Stellvertreter
oder einen der Bezirksräte mit seiner Vertretung betraut, durch einen vom
Bürgermeister bestellten Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder Bezirksrat
vertreten, der der gleichen wahlwerbenden Partei der Bezirksvertretung wie der
Bezirksvorsteher angehören muß.
(2) Bezirksvorsteher und Stellvertreter bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolge im
Amt. Die Funktion der Mitglieder der Bezirksvertretung beginnt mit ihrer
Angelobung und endet mit der Angelobung der neugewählten Mitglieder der
Bezirksvertretung."
§ 62. (1) Wenn ein Mitglied der Bezirksvertretung durch Tod, Verzicht, Amtsverlust oder auf ander Art in Abgang kommt, so ist an seine Stelle vom Bezirksvorsteher der Ersatzmann einzuberufen (§ 92 Wiener Gemeindewahlordnung). (LGBl. für Wien Nr. 19/1960 und Nr. 26/1965)
(2) Wird das Amt des Bezirksvorstehers oder dessen Stellvertreters vor der Zeit erledigt, so hat die Bezirksvertretung binnen vier Wochen die Neuwahl für die restliche Dauer der Wahlperiode vorzunehmen.
(3) Die Bestimmungen des § 14 über den Verlust und die zeitweilige Nichtausübung des Amtes eines Mitgliedes des Gemeinderates finden auch auf die Mitgliedschaft bei der Bezirksvertretung Anwendung.
Durch
Gesetz vom 28. März 1996, LGBl. Nr. 16/1996, wurde der § 62 Abs. 1 wie folgt
geändert:
- das Wort "Ersatzmann" wurde mit Wirkung vom 29. März 1996 ersetzt durch:
"Ersatzbewerber".
- nach dem Wort "Gemeindewahlordnung" wurde mit Wirkung vom 29. März 1996 die
Zahl "1996" eingefügt.
Durch Gesetz vom 17. Juli
1996, LGBl. Nr. 31/1996, erhielt der § 62 Abs. 3 mit Wirkung vom 18. Juli 1996
folgende Fassung:
"(3) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 Z 1 über den Verlust des Amtes eines
Mitgliedes des Gemeinderates ist auch auf die Mitglieder der Bezirksvertretung
anzuwenden."
§ 63. Gelöbnis der Mitglieder. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965) Die Mitglieder der Bezirksvertretung und der etwa der Bezirksvertretung nicht angehörende Bezirksvorsteher haben bei ihrem Amtsantritte die getreue Erfüllung ihrer Pflichten in die Hand des Bürgermeisters oder eines von ihm ermächtigten Vertreters feierlich anzugeloben. Die Verweigerung des Gelöbnisses oder dessen Ablegung unter Bedingungen hat den Verlust des Amtes zur Folge. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928 und Nr. 26/1965)
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1986, LGBl. Nr. 11/1987,
erhielt der § 63 mit Wirkung vom 4. März 1987 folgende Fassung:
"§ 63. Gelöbnis der Mitglieder. Die Mitglieder der Bezirksvertretung und
der allenfalls der Bezirksvertretung nicht angehörende Bezirksvorsteher haben
bei ihrem Amtsantritt dem Bürgermeister oder einem von ihm ermächtigten
Vertreter die getreue Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. Die Verweigerung des
Gelöbnisses oder dessen Ablegung unter Bedingungen hat den Verlust des Amtes zur
Folge."
§ 64. Sitzungen der Bezirksvertretung. (1) Die Sitzungen der Bezirksvertretung sind mindestens in jedem Vierteljahre einmal vom Bezirksvorsteher einzuberufen und unter seinem Vorsitz oder dem seines Stellvertreters abzuhalten. Gehört der Bezirksvorsteher nicht der Bezirksvertretung an (§ 61 Abs. 5), so ist ein eigener Vorsitzender nach den für die Wahl des Bezirksvorstehers geltenden Bestimmungen zu wählen. Die Sitzungen sind öffentlich, können aber durch Beschluß für vertraulich erklärt werden. Zu ihrer Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit unbedingter Mehrheit der Anwesenden gefaßt. (LGBl. für Wien Nr. 77/1923 und Nr. 11/1928)
(2) Nach Bedarf und insbesondere dann, wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder oder der Bürgermeister es verlangen, sind auch außerordentliche Sitzungen einzuberufen. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928)
(3) Von jeder Sitzung ist der Bürgermeister rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Es steht ihm oder dem von ihm hiezu bestimmten Gemeinderatsmitgliede jederzeit frei, in der Sitzung der Bezirksvertretung das Wort zu ergreifen, ohne jedoch an der Abstimmung teilzunehmen.
(4) Die Geschäftsordnung der Bezirksvertretungen erläßt der Gemeinderat.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1986, LGBl. Nr. 11/1987,
erhielt der § 64 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. April 1987 bzw. 1. Januar 1988 folgende Fassung:
"(1) Die Sitzungen der Bezirksvertretung sind mindestens in jedem Vierteljahre
einmal vom Bezirksvorsteher einzuberufen und unter seinem Vorsitz oder dem
seines Stellvertreters abzuhalten. Gehört der Bezirksvorsteher nicht der
Bezirksvertretung an (§ 61b Abs. 1), so ist ein eigener Vorsitzender nach den
für die Wahl des Bezirksvorstehers geltenden Bestimmungen zu wählen. Die
Sitzungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es
mindestens ein Fünftel der Mitglieder der Bezirksvertretung verlangt und es die
Bezirksvertretung nach Entfernung der Zuhörer beschließt, oder wenn der
Bezirksvorsteher dies anordnet und die Bezirksvertretung nach Entfernung der
Zuhörer nichtanderes beschließt. Von Sitzungen der Bezirksvertretung, in denen
der Voranschlag oder der Rechnungsabschluß für den Bezirk behandelt wird, darf
die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Zur Beschlußfähigkeit ist die
Anwesenheit von wenigstens einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten gefaßt."
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001,
erhielt der § 64 Abs. 1 und 2 mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 folgende Fassung:
"(1) Die Sitzungen der Bezirksvertretung sind mindestens in jedem
Vierteljahr einmal vom Bezirksvorsteher einzuberufen. Die Sitzungen sind
öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es mindestens ein
Fünftel der Mitglieder der Bezirksvertretung verlangt und es die
Bezirksvertretung nach Entfernung der Zuhörer beschließt oder wenn der
Bezirksvorsteher dies anordnet und die Bezirksvertretung nach Entfernung der
Zuhörer nicht anderes beschließt. Von Sitzungen der Bezirksvertretung, in denen
der Voranschlag oder der Rechnungsabschluss für den Bezirk behandelt werden,
darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Zur Beschlussfähigkeit ist
die Anwesenheit von wenigstens einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten gefasst.
(2) Nach Bedarf und insbesondere dann, wenn wenigstens ein Fünftel der
Mitglieder oder der Bürgermeister es verlangen, sind auch weitere Sitzungen
einzuberufen. Kein Mitglied der Bezirksvertretung darf innerhalb eines
Kalenderjahres mehr als ein Verlangen nach Einberufung einer Sitzung der
Bezirksvertretung stellen."
§ 65. Sistierung von Beschlüssen. Wenn eine Bezirksvertretung Beschlüsse faßt, welche gegen ein Gesetz oder gegen Beschlüsse des Gemeinderates verstoßen oder den Wirkungsbereich der Bezirksvertretung überschreiten oder nach der Ansicht des Bezirksvorstehers wichtige Interessen des Bezirkes verletzten, ist er verpflichtet, ihre Ausführung aufzuschieben und hierüber innerhalb 14 Tage die Entscheidung des Bürgermeisters einzuholen, welchem auch seinerseits das Recht zusteht, in solchen Fällen mit der Sistierung vorzugehen und innerhalb der gleichen Frist die Angelegenheit dem Gemeinderate zur Entscheidung vorzulegen.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1986, LGBl. Nr. 11/1987,
erhielt der § 65 mit Wirkung vom 1. April 1987 bzw. 1. Januar 1988 folgende Fassung:
"§ 65. Sistierung von Beschlüssen. Wenn eine Bezirksvertretung oder ein
Ausschuß der Bezirksvertretung Beschlüsse faßt, welche gegen ein Gesetz oder
gegen Beschlüsse des Gemeinderates verstoßen oder den Wirkungsbereich der
Bezirksvertretung überschreiten oder nach der Ansicht des Bezirksvorstehers
wichtige Interessen des Bezirkes verletzten, ist er verpflichtet, ihre
Ausführung aufzuschieben und hierüber innerhalb 14 Tage die Entscheidung des
Bürgermeisters einzuholen, welchem auch seinerseits das Recht zusteht, in
solchen Fällen mit der Sistierung vorzugehen und innerhalb der gleichen Frist
die Angelegenheit dem Gemeinderate zur Entscheidung vorzulegen."
Durch
Gesetze vom 18. Dezember 1997, LGBl. Nr. 36/1997, erhielt der § 65 mit Wirkung
vom 1. Januar 1998 folgende Fassung:
"§ 65. Sistierung von Beschlüssen. Wenn eine Bezirksvertretung oder ein
Ausschuß der Bezirksvertretung Beschlüsse faßt, welche gegen ein Gesetz oder
gegen Beschlüsse des Gemeinderates verstoßen oder den Wirkungsbereich der
Bezirksvertretung oder des Ausschusses der Bezirksvertretung überschreiten, ist
der Bezirksvorsteher verpflichtet, ihre Ausführung aufzuschieben und hierüber
innerhalb von 14 Tagen die Entscheidung des Bürgermeisters einzuholen, welchem
auch seinerseits das Recht zusteht, in solchen Fällen mit der Sistierung
vorzugehen und innerhalb der gleichen Frist die Angelegenheit dem Gemeinderat
zur Entscheidung vorzulegen.“
§ 66. Auflösung der Bezirksvertretungen. (1) Die Bezirksvertretung kann vom Gemeinderate aufgelöst werden. In diesem Falle erlischt auch die Funktion des der Bezirksvertretung nicht angehörenden Bezirksvorstehers. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928)
(2) Bis zu der binnen längstens sechs Wochen auszuschreibenden Neuwahl der gesamten Bezirksvertretung hat der Bürgermeister für die Fortführung der der Bezirksvertretung zukommenden Geschäfte Vorsorge zu treffen. Dem Bürgermeister steht überdies das Recht zu, einzelne Mitglieder der Bezirksvertretung, insbesondere den Bezirksvorsteher, ihres Amtes zu entheben, wenn sie die Erfüllung ihrer Amtsobliegenheiten beharrlich vernachlässigen.
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, erhielt der § 66 mit Wirkung vom 1.
September 1978 folgende Fassung:
"§ 66. Auflösung von
Bezirksvertretungen. (1) Die Bezirksvertretung kann vom Gemeinderat
aufgelöst werden. In diesem Fall erlischt auch die Funktion des der
Bezirksvertretung nicht angehörenden Bezirksvorstehers. Bis zu der binnen
längstens sechs Wochen auszuschreibenden Neuwahl der gesamten Bezirksvertretung
hat der Bürgermeister für die Fortführung der der Bezirksvertretung zukommenden
Geschäfte Vorsorge zu treffen.
(2) Der Bezirksvorsteher und einzelne Mitglieder der Bezirksvertretung können
ihres Amtes enthoben werden, wenn sie die Erfüllung ihrer Amtsobliegenheiten
beharrlich vernachlässigen. Das Recht zur Enthebung des Bezirksvorstehers steht
dem Bürgermeister, das Recht zur Enthebung einzelner Mitglieder der
Bezirksvertretung dem Gemeinderat zu."
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1986, LGBl. Nr. 11/1987, wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. April 1987 bzw. 1. Juli 1987 folgende Überschrift eingefügt:
"7.
Abteilung.
Von den Ausschüssen und Kommissionen der Bezirksvertretungen"
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1986, LGBl. Nr. 11/1987,
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. April 1987 bzw. 1. Juli 1987
folgender Paragraf eingefügt:
"§ 66a. Ausschüsse. Die
Bezirksvertretung hat einen Finanzausschuß und einen Bauausschuß zu wählen."
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, erhielt
der § 66a mit Wirkung vom 18. Juli 1996 folgende Fassung:
"§ 66a. Ausschüsse. Die Bezirksvertretung hat einen Finanzausschuß, einen
Bauausschuß und einen Umweltausschuß zu wählen."
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001,
erhielt der § 66a mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 folgende Fassung:
"§ 66a. Ausschüsse. Die Bezirksvertretung hat einen Finanzausschuss,
einen Bauausschuss und einen Umweltausschuss zu bestellen."
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1986, LGBl. Nr. 11/1987,
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. April 1987 bzw. 1. Juli 1987
folgender Paragraf eingefügt:
"§ 66b.
Zusammensetzung und Wahl der Ausschüsse. (1)
Jeder Ausschuss besteht aus
einer von der Bezirksvertretung zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern, die
mindestens acht und höchstens zwölf beträgt, und aus einer gleichen Anzahl von
Ersatzmitgliedern. Dem Ausschuss gehört ferner der Bezirksvorsteher an, der
jedoch kein Stimmrecht besitzt.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ausschüsse sind von der
Bezirksvertretung aus deren Mitte auf die Dauer der Wahlperiode der
Bezirksvertretung in sinngemäßer Anwendung des § 96 der Wiener
Gemeindewahlordnung zu bestellen. "
Durch Gesetz vom 28. März 1996, LGBl. Nr. 16/1996, wurde im § 66b Abs. 2 nach dem Wort "Gemeindewahlordnung" mit Wirkung vom 29. März 1996 die Zahl "1996" eingefügt.
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001, erhielt der § 66b mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 folgende Fassung:
"§ 66b.
Zusammensetzung und Bestellung der Ausschüsse. (1) Jeder Ausschuss
besteht aus einer von der Bezirksvertretung zu bestimmenden Anzahl von
Mitgliedern, die mindestens zehn und höchstens 15 beträgt, und aus einer
gleichen Anzahl von Ersatzmitgliedern. Dem Ausschuss gehört ferner der
Bezirksvorsteher an, der jedoch kein Stimmrecht besitzt.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ausschüsse sind von der
Bezirksvertretung aus deren Mitte auf die Dauer der Wahlperiode der
Bezirksvertretung zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die
wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Mitglieder
der Bezirksvertretung nach den im § 96 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996
festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Mitglieder der Bezirksvertretung jeder
wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Ausschussmitglieder
(Ausschussersatzmitglieder), welche der Bezirksvertretung angehören müssen, dem
Bezirksvorsteher innerhalb von fünf Tagen nach Einrichtung des Ausschusses
namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Wahlperiode der
Bezirksvertretung als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes
(Ersatzmitgliedes) haben die Mitglieder der Bezirksvertretung jener
wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied)
angehört hat, für die restliche Dauer der Wahlperiode der Bezirksvertretung
neuerlich eine Nominierung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine
Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der Mitglieder der
Bezirksvertretung der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei
erforderlich.
(3) Wird eine ausreichend unterstützte Nominierung nicht fristgerecht
vorgenommen, so erfolgt die Bestellung der nicht namhaft gemachten Mitglieder
(Ersatzmitglieder) durch Mehrheitswahl durch die Bezirksvertretung. Gewählt ist
dann das Mitglied der Bezirksvertretung, das die unbedingte Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Erreicht kein Mitglied der
Bezirksvertretung die unbedingte Mehrheit, so ist in einem zweiten Wahlgang
dasjenige Mitglied der Bezirksvertretung als gewählt zu erklären, das die
meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
(4) Die Nominierten oder nach Abs. 3 Gewählten bleiben bis zur Nominierung
(Wahl) ihrer Nachfolger im Amt."
Durch
Gesetz vom 21. Mai 2003, LGBl. Nr. 22/2003, wurde dem § 66b Abs. 3 mit Wirkung
vom 22. Mai 2003 folgender Absatz angefügt:
"(5) Zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Bauausschusses dürfen nur Unionsbürger
nominiert (gewählt) werden."
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1986, LGBl. Nr. 11/1987,
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. April 1987 bzw. 1. Juli 1987
folgender Paragraf eingefügt:
"§
66c. Auflösung von Ausschüssen und Abberufung von Mitgliedern. (1)
Auf
Antrag des Bezirksvorstehers kann die Bezirksvertretung einen Ausschuß auflösen,
der seine Geschäfte nicht ordnungsgemäß besorgt.
(2) Die Bezirksvertretung kann jedes Mitglied (Ersatzmitglied) eines Ausschusses
abberufen, das drei aufeinanderfolgenden Ausschußsitzungen unentschuldigt
ferngeblieben ist.
(3) In diesen Fällen ist unverzüglich die Neuwahl vorzunehmen."
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001, wurde
der § 66c mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Auf Antrag des Bezirksvorstehers oder eines Mitgliedes der
Bezirksvertretung kann die Bezirksvertretung einen Ausschuss auflösen, der seine
Geschäfte nicht ordnungsgemäß besorgt."
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) In diesen Fällen ist unverzüglich die Neubestellung vorzunehmen."
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1986, LGBl. Nr. 11/1987,
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. April 1987 bzw. 1. Juli 1987
folgender Paragraf eingefügt:
"§ 66d. Vorsitz. Jeder Ausschuß wählt aus
seiner Mitte in sinngemäßer Anwendung des § 97 der Wiener Gemeindewahlordnung
einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Der Bezirksvorsteher ist zum
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter nicht wählbar."
Durch Gesetz vom 28. März 1996, LGBl. Nr. 16/1996, wurde im § 66 nach dem Wort "Gemeindewahlordnung" mit Wirkung vom 29. März 1996 die Zahl "1996" eingefügt.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1986, LGBl. Nr. 11/1987,
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. April 1987 bzw. 1. Juli 1987
folgender Paragraf eingefügt:
"§ 66e. Beschlüsse. (1) Zu einem
Beschluß eines Ausschusses ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die einem Ausschuß nicht
angehörenden Mitglieder der Bezirksvertretung sind berechtigt, an den Sitzungen
mit beratender Stimme teilzunehmen."
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1986, LGBl. Nr. 11/1987,
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1988
folgender Paragraf eingefügt:
"§ 66f. Kommissionen. (1)
Zur
Vorberatung einzelner Gegenstände und zur unmittelbaren Berichterstattung an die
Bezirksvertretung kann die Bezirksvertretung Kommissionen bestellen. Diese
bestehen aus mindestens sechs Mitgliedern und einer gleichen Anzahl von
Ersatzmitgliedern, die von der Bezirksvertretung aus deren Mitte unter
sinngemäßer Anwendung des § 96 der Wiener Gemeindewahlordnung zu wählen sind.
(2) Die §§ 66c, 66d erster Satz und 66e gelten sinngemäß für die Kommissionen
der Bezirksvertretung."
Durch Gesetz vom 28. März 1996, LGBl. Nr. 16/1996, wurde im § 66f Abs. 1 nach dem Wort "Gemeindewahlordnung" mit Wirkung vom 29. März 1996 die Zahl "1996" eingefügt.
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001, erhielt der § 66f Abs. 1 mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 folgende Fassung:
"(1) Zur Vorberatung einzelner Gegenstände und zur unmittelbaren
Berichterstattung an die Bezirksvertretung kann die Bezirksvertretung
Kommissionen bestellen. Diese bestehen aus mindestens sechs Mitgliedern und
einer gleichen Anzahl von Ersatzmitgliedern, die von der Bezirksvertretung aus
deren Mitte unter sinngemäßer Anwendung des § 66b zu bestellen sind."
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1986, LGBl. Nr. 11/1987, wurde der 7. Abschnitt mit Wirkung vom 1. Juli 1987 bzw. 1. Januar 1988 umnummeriert zur
§ 67. Zusammensetzung. (1) Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister, den amtsführenden Stadträten, dem Magistratsdirektor und der entsprechenden Anzahl von Bediensteten.
(2) Dem Magistratsdirektor, der dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt ist, obliegt die Leistung des inneren Dienstes des Magistrats und die Besorgung der ihm in der Geschäftseinteilung (§ 91) vorbehaltenen Aufgaben.
(3) Der Magistratsdirektor muß ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter sein. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
Stellung der Bediensteten.
(LGBl. für Wien Nr.
26/1965)
§ 68. Die Bediensteten, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben, müssen nach den für Bundesbediensteten des betreffenden Dienstzweiges geltenden Vorschriften befähigt sein. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
Durch Gesetz vom 11. September 2000, LGBl. Nr. 48/2000, wurde der § 68 samt Überschrift davor mit Wirkung vom 12. September 2000 aufgehoben.
§ 69. Die Aufnahme in den Gemeindedienst erfolgt durch den Bürgermeister, soweit nicht der Bürgermeister die Aufnahme bestimmter Gruppen von Bediensteten aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit einer Dienststelle des Magistrats überträgt, die nach ihrem Aufgabenbereich zur Durchführung dieser Aufgaben geeignet ist. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
§ 70. Das Dienstverhältnis der Angestellten sowie die aus ihm entstehenden Rechte und Pflichten werden in der Dienstordnung und den sonstigen grundsätzlichen Bestimmungen über das Dienstverhältnis geregelt.
§ 71. Unternehmungen. (1) Unternehmungen im Sinne dieses Gesetzes sind jene wirtschaftlichen Einrichtungen, denen der Gemeinderat die Eigenschaft einer Unternehmung zuerkennt.
(2) Die Unternehmungen besitzen keine Rechtspersönlichkeit. Ihr Vermögen wird vom übrigen Vermögen der Gemeinde gesondert verwaltet. Die Unternehmungen sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Sie haben sich, soweit dies gesetzlich nicht ausgeschlossen ist, nach den handelsgesetzlichen Bestimmungen unter entsprechender Firmabezeichnung in das Handelsregister eintragen zu lassen; aus der Firmabezeichnung muß ersichtlich sein, daß es sich um eine Unternehmung der Stadt Wien handelt.
(3) Die Erträge jeder Unternehmung haben in der Regel zumindest alle Aufwendungen zu decken und die technische und wirtschaftliche Fortentwickung der Unternehmung zu ermöglichen.
(4)
Der Gemeinderat hat insbesondere unter Bedachtnahme auf den zweiten Absatz des §
67 für die Unternehmungen ein Statut zu beschließen. Die Geschäftsordnung und
die Geschäftseinteilung (§ 91) gelten für die Unternehmungen nur insoweit, als
darin auf die Unternehmungen ausdrücklich Bezug genommen wird. In dem Statut
sind unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und
Wirtschaftlichkeit sowie unter Bedachtnahme auf die erhöhte Selbständigkeit der
Unternehmungen gegenüber den übrigen Teilen des Magistrats bei der Besorgung der
Aufgaben die näheren Vorschriften über die Organe, ihren Wirkungskreis, übe die
Einrichtung und Geschäftsführung, über die Führung nach wirtschaftlichen
Grundsätzen sowie über die Grundsätze des Rechnungswesens und der
Rechnungslegung und über die Durchführung personeller Maßnahmen zu treffen.
Jedenfalls sind vorzubehalten:
1. dem Gemeinderate:
a) die Zuerkennung der Eigenschaft einer Unternehmung;
b) die Beschlußfassung über das Statut, in dem insbesondere der Wirkungskreis
des Gemeinderates, des Stadtsenates, des Bürgermeisters, der amtsführenden
Stadträte, der Gemeinderatsausschüsse, Unterausschüsse, des Magistratsdirektors
und der Direktoren (des Generaldirektors) abzugrenzen ist,
c) die Genehmigung der Ausgestaltung des Geschäftsbetriebes einer Unternehmung
durch Angliederung eines neuen Betriebszweiges und die Genehmigung der
Auflassung eines Betriebszweiges,
d) die Beschlußfassung über Beteiligungen der Unternehmungen und deren Aufgabe;
e) die Prüfung und Genehmigung der jährlichen Wirtschaftspläne;
f) die Prüfung und Genehmigung der Rechnungsabschlüsse;
g) die Beschlußfassung über die Tarife (einschließlich der Gas- und
Strompreise), die jedenfalls alljährlich im Zusammenhang mit der Genehmigung der
Wirtschaftspläne darauf zu überprüfen sind, ob eine Änderung erforderlich ist;
h) die Bewilligung von Ausgaben für Investitionen, die im Wirtschaftsplan nicht
vorgesehen sind und einen im Statut festzusetzenden Betrag übersteigen;
i) die Bewilligung von Ausgaben für Investitionen, die das im Wirtschaftsplan
vorgesehene Ausmaß um einen im Statut festzusetzenden Betrag übersteigen;
j) die Bewilligung von Änderungen in der im Wirtschaftsplan vorgesehenen Art der
Bedeckung von Ausgaben, wenn eine solche Änderungen einen im Statut
festzusetzenden Betrag übersteigt;
2. dem Stadtsenate:
a) die Bestellung des Generaldirektors und der Direktoren auf Antrag des
Magistratsdirektors, die Beförderung (Ernennung) der Bediensteten, deren
Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, die Entscheidung über die
Dienstesentsagung definitiver Beamter sowie die Belohnung von Bediensteten,
ausgenommen Remunerationen bis zu einer im Statut festzusetzenden Höhe;
b) die Aufsicht über die Vermögensverwaltung.
3. dem Bürgermeister:
die Zuweisung des Personales, soweit nicht der Bürgermeister diese Angelegenheit
aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit einer Dienststelle
überträgt, die nach ihrem Aufgabenbereich hiefür geeignet ist;
4. dem amtsführenden Stadtrat der Geschäftsgruppe der städtischen
Unternehmungen:
die Überwachung der gesamten Geschäfts- und Betriebsführung der Unternehmungen;
5. dem Magistratsdirektor:
die Leitung des inneren Dienstes;
6. den Direktoren (Generaldirektor) der Unternehmungen:
die Geschäfts- und Betriebsführung der Unternehmungen, soweit sie nicht nach dem
Statut dem Gemeinderat, dem Stadtsenat, dem Bürgermeister, einem amtsführenden
Stadtrat, einem Gemeinderatsausschuß, einem Unterausschuß oder dem
Magistratsdirektor zugewiesen ist.
(5) Für diese Unternehmungen ist zumindest eine Geschäftsgruppe des Magistrats vorzusehen. Die Unternehmungen unterstehen einem oder mehreren Gemeinderatsausschüssen, die ebenso wie ihre Unterausschüsse nach § 96 Wiener Gemeindewahlordnung zu wählen sind. Die Überprüfung der Unternehmungen hat durch den Ausschuß für Finanzverwaltung (§ 49 Abs. 2) und das Kontrollamt (§ 73) zu erfolgen.
(LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, wurde der § 71 mit Wirkung vom 1.
September 1978 wie folgt geändert:
- der Abs. 4 Z. 2 erhielt folgende Fassung:
"a) die Bestellung des Generaldirektors und der Direktoren auf Antrag des
Magistratsdirektors, die Beförderung von bediensteten, die Versetzung in den
Ruhestand, die Annahme der Dienstentsagung definitiver Beamter sowie die
Belohnung von Bediensteten, ausgenommen Remunerationen bis zu einer im Statut
festzusetzenden Höhe, die Festsetzung von Richtlinien für die Gewährung von
Remunerationen aus Anlaß von Dienstjubiläen;"
- der Abs. 5 erhielt folgende Fassung:
"(5) Die Unternehmungen unterstehen einem oder mehreren Gemeinderatsausschüssen.
Die Überprüfung der Unternehmungen hat durch den Finanzausschuß (§ 49 Abs. 2)
und das Kontrollamt zu erfolgen."
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, wurden im § 71 Abs. 4 Z 2 lit. a die Worte "die Versetzung in den Ruhestand, die Annahme der Dienstentsagung definitiver Beamter sowie" mit Wirkung vom 1. September 1996 aufgehoben.
Durch
Gesetz vom 19. März 1999, LGBl. Nr. 17/1999, erhielt der § 71 mit Wirkung vom
20. März 1999 folgende Fassung:
"§ 71. Unternehmungen. (1) Unternehmungen im Sinne dieses Gesetzes sind
jene wirtschaftlichen Einrichtungen, denen der Gemeinderat die Eigenschaft einer
Unternehmung zuerkennt. Der Gemeinderat kann auch beschließen, daß sich eine
Unternehmung in mehrere Teilunternehmungen gliedert.
(2) Die Unternehmungen besitzen keine Rechtspersönlichkeit. Ihr Vermögen wird
vom übrigen Vermögen der Gemeinde gesondert verwaltet. Die Unternehmungen sind
nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Soweit eine Eintragung der
Unternehmungen in das Firmenbuch erfolgt, muß aus der Firmabezeichnung
ersichtlich sein, daß es sich um eine Unternehmung der Stadt Wien handelt.
(3) Der Gemeinderat hat insbesondere unter Bedachtnahme auf den zweiten Absatz
des § 67 für die Unternehmungen durch Verordnung ein Statut zu beschließen. Die
Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung (§ 91) gelten für die
Unternehmungen nur insoweit, als darin auf die Unternehmungen ausdrücklich Bezug
genommen wird. In dem Statut sind unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit,
Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie unter Bedachtnahme auf die erhöhte
Selbständigkeit der Unternehmungen gegenüber den übrigen Teilen des Magistrats
bei der Besorgung der Aufgaben die näheren Vorschriften über die Organe, ihren
Wirkungskreis, über ihre Einrichtung und Geschäftsführung, über die Führung nach
wirtschaftlichen Grundsätzen sowie über die Grundsätze des Rechnungswesens und
der Rechnungslegung zu treffen. Die allgemein in Personalangelegenheiten
bestehenden Zuständigkeiten der Gemeindeorgane gelten auch für die
Unternehmungen. Bei der Festlegung der sonstigen Zuständigkeiten ist
vorzubehalten:
1. dem Gemeinderat:
a) die Zuerkennung und die Aufhebung der Eigenschaft einer
Unternehmung;
b) die Gliederung einer Unternehmung in Teilunternehmungen;
c) die Festlegung der wesentlichen Unternehmensziele, von
Leitlinien, Zielplänen und Verwaltungsprogrammen;
d) die Beschlußfassung über das Statut, in dem insbesondere
der Wirkungskreis des Gemeinderates, des Stadtsenates, des Bürgermeisters, der
amtsführenden Stadträte, der Gemeinderatsausschüsse, der Unterausschüsse, des
Magistratsdirektors und des Direktors der Unternehmung, im Falle der Gliederung
in Teilunternehmungen des Generaldirektors und der Direktoren der
Teilunternehmungen, abzugrenzen ist;
e) die Prüfung und Genehmigung der jährlichen
Wirtschaftspläne;
f) die Prüfung und Genehmigung der Rechnungsabschlüsse;
g) die Festsetzung des Dienstpostenplanes, welcher einen Teil
des vom Gemeinderat gemäß § 88 Abs. 1 lit. c festzusetzenden Dienstpostenplanes
bildet;
h) die Bewilligung der Erhöhung der im Wirtschaftsplan
vorgesehenen Gesamtsumme des Aufwandes oder der Investitionen oder der
Darlehensaufnahmen oder -rückzahlungen, sofern zur Bedeckung oder Rückzahlung
keine höheren Erträge herangezogen werden können, es sich um keine Umschuldung
handelt und die Erhöhung eine im Statut festzulegende Wertgrenze übersteigt;
2. dem Stadtsenat:
a) die Vorberatung aller an den Gemeinderat gerichteten
Anträge;
b) die Ausübung der ihm nach § 98 zukommenden Befugnis;
3. dem für die Unternehmung zuständigen Gemeinderatsausschuß:
a) die Vorberatung aller an den Stadtsenat und an den
Gemeinderat gerichteten Anträge;
b) die Entgegennahme regelmäßiger Berichte des Direktors der
Unternehmung, bei in Teilunternehmungen gegliederten Unternehmungen des
Generaldirektors und der Direktoren der Teilunternehmungen;
c) die Bewilligung der Erhöhung der im Wirtschaftsplan
vorgesehenen Gesamtsumme des Aufwandes, der Investitionen oder der
Darlehensaufnahmen oder -rückzahlungen, sofern zur Bedeckung oder Rückzahlung
keine höheren Erträge herangezogen werden können, es sich um keine Umschuldung
handelt und die Erhöhung innerhalb von im Statut festzulegenden Wertgrenzen
liegt;
d) die Beschlußfassung über Beteiligungen der Unternehmung
und deren Aufgabe;
4. dem Bürgermeister:
a) die Bestellung des Direktors der Unternehmung, bei in
Teilunternehmungen gegliederten Unternehmungen des Generaldirektors und der
Direktoren der Teilunternehmungen, auf Antrag des Magistratsdirektors;
b) die Ausübung der ihm nach § 92 zukommenden Befugnis;
5. dem für die Unternehmung zuständigen amtsführenden Stadtrat:
die Überwachung der gesamten Geschäfts- und Betriebsführung
der Unternehmung;
6. dem Magistratsdirektor:
die Leitung des inneren Dienstes und die Besorgung der ihm
nach der Geschäftseinteilung vorbehaltenen Aufgaben, soweit er nicht einzelne
Angelegenheiten dem Direktor der Unternehmung, bei in Teilunternehmungen
gegliederten Unternehmungen dem Generaldirektor und den Direktoren der
Teilunternehmungen überträgt;
7. dem Direktor der Unternehmung, bei in Teilunternehmungen gegliederten
Unternehmungen dem Generaldirektor und den Direktoren der Teilunternehmungen:
die Geschäfts- und Betriebsführung der Unternehmung, soweit
sie nicht nach dem Statut dem Gemeinderat, dem Stadtsenat, einem
Gemeinderatsausschuß, einem Unterausschuß, dem Bürgermeister, einem
amtsführenden Stadtrat oder dem Magistratsdirektor zugewiesen ist.
(4) Die Überprüfung der Unternehmungen hat durch den Gemeinderat (§ 83), den
Finanzausschuß (§ 49 Abs. 2) und das Kontrollamt (§ 73) zu erfolgen."
§ 72. Betriebe. Verwaltungszweige, die sich ihrer Natur nach dazu eignen, denen jedoch nicht die Eigenschaft einer Unternehmung zuerkannt wurde, können durch Beschluß des Gemeinderates als Betriebe geführt werden. Sie können mit einem über die Zuständigkeitsgrenzen des § 105 hinausgehenden Wirkungskreis und mit einer gegenüber den anderen Teilen des Magistrats, ausgenommen Unternehmungen, erhöhten Selbständigkeit ausgestattet werden. Jedoch sind auch die Betriebe dem Gemeinderat, dem Stadtsenat, dem Bürgermeister, den zuständigen Gemeinderatsausschüssen und dem Magistratsdirektor untergeordnet. Die näheren Bestimmungen sind unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie unter Bedachtnahme auf die von den Betrieben zu besorgenden Aufgaben in der Geschäftsordnung des Magistrats (§ 91) vorzusehen. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
Durch
Gesetz vom 7. Mai 1992, LGBl. Nr. 22/1992, wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 8. Mai 1992 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 72a. Krankenanstaltenverbund.
Krankenanstalten und Pflegeheime der Stadt Wien können durch Beschluß
des Gemeinderates in einem Krankenanstaltenverbund zusammengefaßt werden. Der
Krankenanstaltenverbund kann mit einem über die Zuständigkeitsgrenzen des § 105
hinausgehenden Wirkungsbereich und mit einer gegenüber den anderen Teilen des
Magistrats erhöhten Selbständigkeit ausgestattet werden. Jedoch ist auch der
Krankenanstaltenverbund dem Gemeinderat, dem Stadtsenat, dem Bürgermeister, dem
zuständigen amtsführenden Stadtrat, dem zuständigen Gemeinderatsausschuß und dem
Magistratsdirektor untergeordnet. Die näheren Bestimmungen über die
Geschäftsführung und das Maß der Selbständigkeit sind unter dem Gesichtspunkt
der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, sowie unter Bedachtnahme
auf die vom Krankenanstaltenverbund zu besorgenden Aufgaben in der
Geschäftsordnung des Magistrats (§ 91) vorzusehen. Es ist dabei auch zu regeln,
in welchen Bereichen und in welchem Umfang Aufgaben innerhalb des
Krankenanstaltenverbundes auf die einzelnen Krankenanstalten und Pflegeheime
übertragen werden können."
§ 73. Kontrollamt. (1) Das Kontrollamt hat die gesamte Gebarung der Gemeinde und der von der Gemeinde verwalteten, mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Fonds und Stiftungen auf die ziffernmäßige Richtigkeit, auf die Ordnungsmäßigkeit und auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Von der Überprüfung sind jedoch die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse der zuständigen Kollegialorgane ausgenommen.
(2) Dem Kontrollamt obliegt die Prüfung der Gebarung von Einrichtungen (wirtschaftliche Unternehmungen, Vereine u. dgl.), an denen die Gemeinde mehrheitlich beteiligt ist, soweit sich die Gemeinde die Kontrolle vorbehalten hat oder die Einrichtung mit einer Kontrolle einverstanden ist.
(3) Eine mehrheitliche Beteiligung an solchen Einrichtungen ist von deren Zustimmung zur Kontrolle durch das Kontrollamt abhängig zu machen.
(4) Das Kontrollamt berichtet unmittelbar an den Bürgermeister und mindestens einmal jährlich über wichtige Wahrnehmungen an den Gemeinderat.
(5) Der Direktor des Kontrollamtes wird auf Vorschlag des Bürgermeisters vom Gemeinderat auf fünf Jahre bestellt. Der Kontrollamtsdirektor muß ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter sein. Er kann nur durch Beschluß des Gemeinderates abberufen werden. Das übrige Personal des Kontrollamtes ist nach Vorschlag des Kontrollamtsdirektors zuzuteilen.
(6) Führt eine Beanstandung oder Anregung des Kontrollamtes nicht zu dem von ihm beabsichtigten Ergebnis, so kann der Direktor des Kontrollamtes die Angelegenheit dem im § 49 Abs. 2 bezeichneten Ausschuß zur Entscheidung vorlegen. Ebenso ist der Direktor des Kontrollamtes berechtigt, über Meinungsverschiedenheiten mit anderen Dienststellen des Magistrats diesem Ausschuß des Gemeinderates zu berichten.
(7) Der Umfang und die Art der Prüfungsarbeit des Kontrollamtes, insbesondere die Auswahl der Prüfobjekte sowie die Durchführung der einzelnen Projekte werden von dem Direktor des Kontrollamtes im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Kontrollamtes sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Amtsbetriebes festgelegt.
(LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
Durch
Gesetz vom 28. Februar 1977, LGBl. Nr. 19/1977, erhielt der § 73 mit Wirkung vom
1. Juli 1977 folgende Fassung:
"§ 73. Kontrollamt. (1) Das Kontrollamt hat die gesamte Gebarung der
Gemeinde und der von Organen der Gemeinde verwalteten, mit Rechtspersönlichkeit
ausgestatteten Fonds und Stiftungen auf die ziffernmäßige Richtigkeit, auf die
Ordnungsmäßigkeit und auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
zu prüfen (Gebarungskontrolle). Das Kontrollamt hat auch die den Organen der
Gemeinde obliegende Vollziehung der sich auf die Sicherheit des Lebens oder der
Gesundheit von Menschen beziehenden behördlichen Aufgaben zu prüfen; ebenso
obliegt ihm die Prüfung , ob bei den von den Organen der Gemeinde verwalteten
Einrichtungen und Anlagen, von denen eine Gefahr für die Sicherheit des Lebens
oder der Gesundheit von Menschen ausgehen kann, ausreichende, angemessene und
ordnungsgemäße Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden (Sicherheitskontrolle). Von
der Prüfung sind jedoch die sich auf die Gebarung und Sicherheit beziehenden
Beschlüsse der zuständigen Kollegialorgane ausgenommen. Der Bürgermeister hat in
der Geschäftsordnung für den Magistrat vorzusehen, daß innerhalb des
Kontrollamtes für die Gebarungskontrolle und für die Sicherheitskontrolle je
eine eigene Gruppe unter verantwortlicher Leitung eingerichtet wird.
(2) Dem Kontrollamt obliegt die Prüfung der Gebarung von wirtschaftlichen
Unternehmungen, an denen die Gemeinde mehrheitlich beteiligt ist. Ist eine
solche wirtschaftliche Unternehmung an einer anderen Unternehmung mehrheitlich
beteiligt,so erstreckt sich die Prüfung auch auf diese andere Unternehmung.
Diese Prüfungsbefugnisse des Kontrollamtes sind durchgeeignete Maßnahmen
sicherzustellen.
(3) Das Kontrollamt kann ferner die Gebarung von Einrichtungen (wirtschaftliche
Unternehmungen, Vereine u. dgl.) prüfen, an denen die Gemeinde in anderer Weise
als nach Abs. 2 beteiligt ist oder in deren Organen die Gemeinde vertreten ist,
soweit sich die Gemeinde eine Kontrolle vorbehalten hat. Dies gilt auch für
Einrichtungen, die Zuwendungen aus Gemeindemitteln erhalten oder für die die
Gemeinde eine Haftung übernimmt.
(4) Der Kontrollamtsdirektor wird auf Vorschlag des Bürgermeisters vom
Gemeinderat auf fünf Jahre bestellt. Er muß ein rechtskundiger
Verwaltungsbeamter sein. Er kann nur durch Beschluß des Gemeinderates abberufen
werden. Das übrige Personal des Kontrollamtes ist nach Vorschlag des
Kontrollamtsdirektors zuzuteilen.
(5) Der Umfang und die Art der Prüfungsarbeit des Kontrollamtes, insbesondere
die Auswahl der Prüfobjekte sowie die Durchführung der einzelnen Projekte werden
von dem Kontrollamtsdirektor im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter
Bedachtnahme auf die Aufgaben des Kontrollamtes sowie unter Berücksichtigung der
Erfordernisse des Amtsbetriebes festgelegt.
(6) Das Kontrollamt berichtet unmittelbar an den Bürgermeister
und mindestens einmal jährlich über wichtige Wahrnehmungen an den Gemeinderat.
(7) Das Kontrollamt hat auf Beschluß des Gemeinderates sowie
auf begründetes Ersuchen des Bürgermeisters oder eines amtsführenden Stadtrates
in einen Wirkungsbereich fallende besondere Akte der Gebarungs- und
Sicherheitskontrolle durchzuführen und das Ergebnis dem ersuchenden Organe
mitzuteilen
(8) Führt eine Beanstandung oder Anregung des Kontrollamtes
nicht zu dem von ihm beabsichtigten Ergebnis, so kann der Kontrollamtsdirektor
die Angelegenheit der Gebarungskontrolle dem Finanzausschuß und Angelegenheiten
der Sicherheitskontrolle dem jeweils zuständigen Gemeinderatsausschuß zur
Entscheidung vorlegen. Ebenso ist der Kontrollamtsdirektor berechtigt, über
Meinungsverschiedenheiten mit anderen Dienststellen des Magistrats den genannten
Ausschüssen des Gemeinderates zu berichten."
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, erhielt der § 73 Abs. 6 und 7 mit
Wirkung vom 1. September 1978 folgende Fassung und der Abs. 8 wurde aufgehoben:
"(6) Das Kontrollamt hat auf Beschluß des Gemeinderates oder des
Kontrollausschusses sowie auf Ersuchen des Bürgermeisters sowie für den Bereich
seiner Geschäftsgruppe auf Ersuchen eines amtsführenden Stadtrates besondere
Akte der Gebarungs- und Sicherheitskontrolle durchzuführen und das Ergebnis dem
ersuchenden Organe mitzuteilen
(7) Abgesehen von den Fällen des Abs. 6 berichtet das Kontrollamt an den für die
geprüfte Stelle zuständigen amtsführenden Stadtrat. Außerdem hat das Kontrollamt
über seine Tätigkeit jährlich dem Gemeinderat einen Bericht zu erstatten, dessen
Vorberatung dem Kontrollausschuß (§ 49 Abs. 3) obliegt."
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1986, LGBl. Nr. 11/1987,
wurde dem § 73 mit Wirkung vom 4. März 1987 folgender Absatz angefügt:
"(8) (Verfassungsbestimmung) Der Kontrollamtsdirektor ist an keine
Weisungen über den Umfang und die Art der Prüfungsarbeit des Kontrollamtes,
insbesondere über die Auswahl der Prüfobjekte, und über den Inhalt der bei der
Gebarungs- und Sicherheitskontrolle zu treffenden Feststellungen gebunden; das
personal des Kontrollamtes ist in diesen Angelegenheiten nur an die Weisungen
des Kontrollamtsdirektors gebunden. Das Recht des Bürgermeisters gemäß Abs. 6
wird hiedurch nicht berührt."
Durch
Gesetz vom 21. Dezember 1999, LGBl. Nr. 56/1999, erhielt der § 73 Abs. 4 mit
Wirkung vom 22. Dezember 1999 folgende Fassung:
"(4) Der Kontrollamtsdirektor wird auf Vorschlag des Bürgermeisters vom
Gemeinderat auf fünf Jahre bestellt. Er muss ein Hochschul- oder
Universitätsstudium abgeschlossen haben und über ausreichende Erfahrung in der
öffentlichen Verwaltung verfügen. Der Posten ist öffentlich auszuschreiben. Der
Kontrollamtsdirektor kann nur durch Beschluss des Gemeinderates abberufen
werden. Das übrige Personal des Kontrollamtes ist nach Vorschlag des
Kontrollamtsdirektors zuzuteilen."
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001, wurde
dem § 73 nach dem Abs. 6 mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 folgender Absatz eingefügt:
"(6a) Das Kontrollamt hat auch auf Ersuchen von mindestens 13 Mitgliedern
des Gemeinderates besondere Akte der Gebarungs- und Sicherheitskontrolle
durchzuführen und das Ergebnis dem Gemeinderat mitzuteilen. Jedes
Gemeinderatsmitglied darf pro Kalenderjahr nicht mehr als zwei solche Ersuchen
unterstützen. Darüber hinaus kann jede wahlwerbende Partei, die über so viele
Gemeinderatsmitglieder verfügt, wie für die Bildung eines Klubs notwendig sind,
einmal pro Kalenderjahr ein entsprechendes Ersuchen stellen, wobei dieses
Ersuchen von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder dieser wahlwerbenden
Partei unterzeichnet sein muss."
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001, wurde
an dieser Stelle mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 73a. Prüfung durch
den Rechnungshof. (Verfassungsbestimmung) Das Recht, vom Rechnungshof
die Durchführung besonderer Akte der Gebarungsprüfung zu verlangen, die in
seinen Wirkungsbereich fallen, steht 33 Mitgliedern des Gemeinderates zu. Jedes
Gemeinderatsmitglied darf pro Kalenderjahr nicht mehr als zwei solche Verlangen
unterstützen. Solange der Rechnungshof auf Grund eines solchen Antrages dem
Gemeinderat noch keinen Bericht erstattet hat, darf ein weiterer derartiger
Antrag nicht gestellt werden."
3.
Abschnitt.
Vom Wirkungsbereiche der Gemeinde und ihrer Verwaltungsorgane.
1. Abteilung.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 74. Einteilung des Wirkungsbereiches. Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
§ 75. (1) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Die Bestimmungen des Art. 12 Abs. 2 und des Art. 111 B-VG bleiben unberührt.
(2) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den im folgenden Absatz angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegenen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.
(3) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zuführen und Abgaben auszuschreiben.
(LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
§ 76. Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die
behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
1. Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher
Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der
Gemeindeaufgaben;
2. Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet
der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und
Prüfungskommissionen;
3. örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 B-VG), örtliche
Veranstaltungspolizei;
4. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei;
5. Flurschutzpolizei;
6. örtliche Marktpolizei;
7. örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiete des Hilfs- und
Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;
8. Sittlichkeitspolizei;
9. örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen
Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG) zum Gegenstand haben; örtliche
Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;
10. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von
Streitigkeiten;
11. freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen. (LGBl. für Wien Nr.
26/1965)
§ 77. Übertragener Wirkungsbereich. Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
§ 78. Organe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Der eigene Wirkungsbereich wird vom Gemeinderat, vom Stadtsenat, vom Bürgermeister, von den amtsführenden Stadträten, von den Gemeinderatsausschüssen und vom Magistrat sowie von den Bezirksvorstehern und Bezirksvertretungen ausgeübt. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, erhielt der § 78 mit Wirkung vom 1.
September 1978 folgende Fassung:
"§ 78.
Organe des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde. Der eigene
Wirkungsbereich wird vom Gemeinderat, vom Stadtsenat, vom Bürgermeister, von den
amtsführenden Stadträten, von den Gemeinderatsausschüssen und Kommissionen, von
den Bezirksvertretungen und den Bezirksvorstehern, vom Berufungssenat und vom
Magistrat ausgeübt."
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1986, LGBl. Nr. 11/1987,
wurde dem § 78 mit Wirkung vom 1. April 1987 bzw. 1. Juli 1987 folgender Absatz angefügt:
"§ 78. Organe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Der eigene
Wirkungsbereich wird vom Gemeinderat, vom Stadtsenat, vom Bürgermeister, von den
amtsführenden Stadträten, von den Gemeinderatsausschüssen und Kommissionen des
Gemeinderates, von den Bezirksvertretungen, den Bezirksvorstehern und den
Ausschüssen der Bezirksvertretungen, vom Berufungssenat und vom Magistrat
ausgeübt."
§ 79. Organe des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. (1) Der übertragene Wirkungsbereich wird vom Bürgermeister ausgeübt. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden.
(2) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Stadtsenates, anderen Gemeindeorganen deren Mitgliedern zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Organe oder deren Mitglieder an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden.
(LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
2.
Abteilung.
Vom Wirkungsbereich des Gemeinderates.
§ 80. (1) Der Gemeinderat ist innerhalb der gesetzlichen Grenzen berufen, die Gemeinde in Ausübung ihrer Rechte und Pflichten zu vertreten, für sie bindende Beschlüsse zu fassen und diese im geeigneten Wege vollziehen zu lassen.
(2) Er hat die Interessen der Gemeinde allseitig zu wahren, und für die Befriedigung derselben durch gesetzliche Mittel zu sorgen.
(3) Der Bürgermeister, die Mitglieder des Stadtsenates und die übrigen Organe der Gemeinde sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, erhielt der § 80 Abs. 3 mit Wirkung
vom 1. September 1978 folgende Fassung:
"(3) Der Bürgermeister und die übrigen Organe der Gemeinde sind für die
Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben
dem Gemeinderat verantwortlich."
§ 81. Demnach gehört zu seinem Wirkungsbereiche außer den
in dieser Verfassung an anderen Orten dem Gemeinderate vorbehaltenen Geschäften:
I. Die Selbstbestimmung in Gemeindeangelegenheiten (§ 82);
II. die Oberaufsicht über die Geschäftsführung in Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches der Gemeinde (§§ 83 bis 85);
III. die Entscheidung in gewissen, wegen ihrer besondern Wichtigkeit seiner
Genehmigung vorbehaltenen Verwaltungsangelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches der Gemeinde (§§ 86 bis 88). (LGBl. für Wien Nr.
26/1965)
§ 82. I. Selbstbestimmung. Kraft des der Gemeinde zustehenden Rechtes der Selbstbestimmung in Gemeindeangelegenheiten hat der Gemeinderat innerhalb der gesetzlichen Grenzen organisatorische Beschlüsse in allen auf den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde betreffenden Angelegenheiten zu fassen. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
II. Ausübung der Oberaufsicht.
§ 83. a) Überhaupt. Infolge des der Gemeinde zustehenden Rechtes der Oberaufsicht ist der Gemeinderat befugt, die Geschäftsführung aller Gemeindeämter, -betriebe und -anstalten in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu untersuchen, bezw. untersuchen zu lassen, die Vorlage aller einschlägigen Akten, Urkunden, Rechnungen, Schriften und Berichte zu verlangen und sich in einzelnen Fällen von besonderer Wichtigkeit die Genehmigung vorzubehalten. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
§ 84. b) Insbesondere in Ansehung der Verwaltung des Gemeindevermögens und Gemeindegutes. (1) Der Gemeinderat ist verpflichtet, für die Eintragung des unbeweglichen Eigentums der Gemeinde in die öffentlichen Bücher zu sorgen, dann das gesamte sowohl bewegliche als unbewegliche Eigentum, sowie sämtlicher Gerechtsame der Gemeinde und die in der Verwahrung der Gemeinde stehenden Fonds und Stiftungen mittels eines Inventars in Übersicht zu halten und dasselbe jährlich zu veröffentlichen.
(2) Er hat dafür zu sorgen, daß das gesamte erträgnisfähige Vermögen der Gemeinde und die in der Verwaltung der Gemeinde stehenden Stiftungen in der Art verwaltet werden, daß sie ohne Beeinträchtigung der Substanz die tunlichst größte Rente abwerfen.
(3) Er ist endlich verpflichtet, darauf zu sehen, daß kein berechtigtes Gemeindeglied aus dem Gemeindegute einen größeren Nutzen ziehe, als zur Deckung seines Bedarfes notwendig ist. Jede nach Deckung des Bedarfes erübrigende Nutzung hat eine Rente für die Gemeinde zu bilden.
§ 85. c) Skontierung der Kassen. Der Gemeinderat hat darauf zu sehen, daß die städtischen Kassen von Zeit zu Zeit skontiert werden und kann deren Skontierung durch den Stadtsenat, sowie auch durch Kommissionen aus seiner Mitte vornehmen.
III. Der Entscheidung des Gemeinderates vorbehaltende Angelegenheiten.
§ 86. a) Feststellung des Voranschlages. (1) Der Gemeinderat hat den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde, sowie ihrer Fonds, Anstalten und Betriebe für jedes Verwaltungsjahr, das mit dem des Bundes zusammenfällt, festzustellen. Zu diesem Zweck hat der amtsführende Stadtrat für die Finanzverwaltung dem Finanzausschuß (§ 49) und dem Stadtsenate mindestens sechs Wochen vor Beginn des Verwaltungsjahres einen nach Verwaltungsgruppen geordneten Voranschlagsentwurf vorzulegen. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928)
(2) Vor der Beratung durch den Gemeinderat ist der Voranschlagsentwurf während einer Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Dies ist in sämtlichen Bezirken sowie durch Einschaltung in die "Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Die allfälligen Erinnerungen der Gemeindemitglieder werden zu Protokoll genommen und sind bei der Beratung in Erwägung zu ziehen.
(3) Die Ansätze des genehmigten Voranschlages sind unbeschadet anders lautender gesetzlicher Bestimmungen die Grundlage jeder Verwaltungstätigkeit, die eine Einnahme zum Zweck oder eine Ausgabe zur Folge hat. § 101 bleibt unberührt. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
(4) Zugleich mit der Feststellung des Voranschlages hat der Gemeinderat bei jenen Abgaben und sonstigen öffentlich-rechtlichen Geldleistungen, die auf Grund einer bundes- oder landesgesetzlichen Ermächtigung ausgeschrieben oder erhoben werden, zu überprüfen, ob eine Änderung erforderlich ist. Das gleiche gilt sinngemäß für jene Entgelte für Leistungen der Gemeinde, die vom Gemeinderat festzusetzen sind. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
(5) Für die Wirtschaftspläne der Unternehmungen ist § 71 Abs. 4 Z. 1 lit. e maßgebend. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, erhielt der § 86 Abs. 1 mit Wirkung
vom 1. September 1978 folgende Fassung:
"(1) Der Gemeinderat hat den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde
für jedes Verwaltungsjahr festzustellen. Das Verwaltungsjahr der Gemeinde fällt
mit dem des Bundes zusammen. Der amtsführende Stadtrat für die Finanzverwaltung
hat dem Finanzausschuß und dem Stadtsenat mindestens sechs Wochen vor Beginn des
Verwaltungsjahres einen Voranschlagsentwurf vorzulegen."
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1986, LGBl. Nr. 11/1987,
wurde der § 86 mit Wirkung vom 4. März 1987 wie folgt geändert:
- der bisherige Abs. 2 wurde durch folgende Absätze ersetzt:
"(2) Vor der Beratung durch den Gemeinderat ist der Voranschlagsentwurf während
einer Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Dies ist in sämtlichen
Bezirken sowie durch Einschaltung in die "Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Die
Stellungnahmen der Gemeindemitglieder hiezu sind zu Protokoll zu nehmen und bei
der Beratung zu erwägen.
(3) Der Gemeinderat hat im Voranschlag der Gemeinde die Mittel zu beschließen,
die zur Besorgung der im § 103 Abs. 1 bezeichneten und allenfalls gemäß § 103
Abs. 7 bestimmten Angelegenheiten vorgesehen sind.
(4) Der Gemeinderat hat unter Bedachtnahme auf die im § 103 Abs. 1 bezeichneten
und allenfalls gemäß § 103 Abs. 7 bestimmten Angelegenheiten zu beschließen,
nach welchen Maßstäben die im Voranschlag gemäß Abs. 3 vorgesehenen Mittel auf
die Bezirke aufgeteilt werden."
- die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 erhielten die Bezeichnung "Abs. 5, 6 und 7".
Durch Gesetz vom 19. März 1999, LGBl. Nr. 17/1999, wurden im § 86 Abs. 7 der Ausdruck "§ 71 Abs. 4 Z 1 lit. e" mit Wirkung vom 20. März 1999 ersetzt durch: "§ 71 Abs. 3 Z 1 lit. e".
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1986, LGBl. Nr. 11/1987,
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 4. März 1987 folgender Paragraf
eingefügt:
"§ 86a. Voranschlagsprovisorium.
Ist zu Beginn des Verwaltungsjahres der Voranschlag nicht festgestellt,
gilt vorläufig bis zu dessen Feststellung, längstens jedoch für die ersten sechs
Monate des Verwaltungsjahres, der vorjährige Voranschlag. Die Höchstgrenze der
zulässigen monatlichen Ausgaben ist ein Zwölftel der veranschlagten Beträge. §
101 ist sinngemäß anzuwenden."
§ 87. b) Prüfung und Erledigung der Rechnungen. (1) Der Gemeinderat prüft und erledigt die gehörig belegten Jahresrechnungen über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde sowie ihrer Fonds, Anstalten und Betriebe.
(2) Zu diesem Zwecke hat sie der Magistrat nach Prüfung durch das Kontrollamt längstens zehn Monate nach Ablauf des Verwaltungsjahres dem Finanzausschuß und dem Stadtsenat vorzulegen. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928)
(3) Durch zwei Wochen vor der Prüfung und Erledigung der Rechnung durch den Gemeinderat werden sie zur öffentlichen Einsicht aufgelegt; dies ist in sämtlichen Bezirken sowie durch Einschaltung in die "Wiener Zeitung" zu verlautbaren. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
(4) Die Erinnerungen der Gemeindemitglieder darüber werden zu Protokoll genommen und bei der Prüfung in Erwägung gezogen.
(5) Für die Rechnungsabschlüsse der Unternehmungen ist § 73 Abs. 4 Z. 1 lit. f maßgebend. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1986,
LGBl. Nr. 11/1987, erhielt der § 87 Abs. 4 mit Wirkung vom 4. März 1987 folgende
Fassung:
"(4) Die Stellungnahmen der Gemeindemitglieder hiezu sind zu Protokoll zu nehmen
und bei der Prüfung zu erwägen."
Durch Gesetz vom 19. März 1999, LGBl. Nr. 17/1999, wurden im § 87 Abs. 5 der Ausdruck "§ 71 Abs. 4 Z 1 lit. f" mit Wirkung vom 20. März 1999 ersetzt durch: "§ 71 Abs. 3 Z 1 lit. f".
Durch
Gesetz vom 11. September 2000, LGBl. Nr. 48/2000, erhielt der § 87 Abs. 2 und 3
mit Wirkung vom 12. September 2000 folgende Fassung:
"(2) Zu diesem Zweck hat der Magistrat die Rechnungen nach Prüfung durch das
Kontrollamt längstens sechs Monate nach Ablauf des Verwaltungsjahres dem
Finanzausschuss und dem Stadtsenat vorzulegen.
(3) Vor der Prüfung und Erledigung durch den Gemeinderat sind die Rechnungen
während einer Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen; dies ist in sämtlichen
Bezirken sowie durch Einschaltung in die „Wiener Zeitung“ zu verlautbaren."
§ 88.
c) Sonstige besonders wichtige Verwaltungsangelegenheiten. (1) Dem
Gemeinderat ist ferner vorbehalten:
a) die Festsetzung des Dienstpostenplanes und der Richtlinien für
Dienstverträge;
b) die Bewilligung zum Erwerb unbeweglicher Güter oder ihnen gleichgehaltener
Rechte, wenn der Kaufpreis oder Tauschwert 300.000 S übersteigt;
c) die Bewilligung zum Abschluß und zur Auflösung von Bestand- und sonstigen Verträgen, wenn das
bedungene Entgelt jährlich mindestens 100.000 S beträgt;
d) die Bewilligung zur Veräußerung oder Verpfändung von unbeweglichem Gemeindevermögen oder
Gemeindegut im Werte von mehr als 100.000 S sowie von beweglichen
Gemeindevermögen im Werte von mehr als 200.000 S;
e) die Aufnahme von Darlehen sowie de Leistung von Bürgschaften durch die
Gemeinde mit den durch die Bundesgesetze verfassungsmäßig vorgeschriebenen
Beschränkungen;
f) die Bewilligung zur Ausführung von Neubauten auf Kosten der Gemeinde, wenn
die veranschlagten Gesamtkosten mehr als 200.000 S betragen;
g) die Bewilligung von allen im Voranschlag nicht vorgesehenen Ausgaben, wenn
sie mehr als 250.000 S betragen;
h) die Ausschreibung oder Erhebung von Abgaben sowie die Festsetzung von
tarifmäßigen Entgelten für Leistungen der Gemeinde;
i) die Abschreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen der Gemeinde wegen
Uneinbringlichkeit sowie die Nachsicht oder Herabsetzung privatrechtlicher
Forderungen, wenn die Forderung 100.000 S übersteigt;
j) die Nachsicht von Mängelersätzen im Betrage von mehr als 100.000 S;
k) die Verleihung von Ehrengaben, die Ernennung von Bürgern und Ehrenbürgern;
l) die Bewilligung von Beiträgen (Subventionen) für Wohltätigkeits-, Bildungs-
und andere gemeinnützige Zwecke in der Höhe von mehr als 10.000 S;
m) die Genehmigung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses jener Stellen,
deren organisatorische Vorschriften eine derartige Genehmigung durch den
Gemeinderat vorsehen;
n) die Genehmigung der Geschäftsordnung und der Geschäftseinteilung des
Magistrats.
(2) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Fonds der Gemeinde.
(LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, erhielt der § 88 mit Wirkung vom 1.
September 1978 folgende Fassung:
"§ 88. c) Sonstige besonders wichtige Verwaltungsangelegenheiten. (1) Dem
Gemeinderat ist ferner vorbehalten:
a) die Ernennung von Bürgern und Ehrenbürgern;
b) die Genehmigung der Geschäftsordnung und der Geschäftseinteilung des
Magistrats;
c) die Festsetzung des Dienstpostenplanes und der Richtlinien für Dienstverträge
sowie die Bewilligung zum Abschluß und zur Auflösung von Kollektivverträgen;
d) die Ausschreibung oder Erhebung von Abgaben und sonstigen
öffentlich-rechtlichen Geldleistungen sowie die Festsetzung von tarifmäßigen
Entgelten für Leistungen der Gemeinde;
e) die Bewilligung zum Erwerb, zur Veräußerung, zur Verpfändung oder zum Tausch
von unbeweglichem Vermögen, wenn der Preis (Grundstückswert, Tauschwert) 0,06 v.
T. des Voranschlagsansatzes "Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben" im jeweils letzten vom Gemeinderat nach § 86 Abs. 1
festgestellten Voranschlag übersteigt; bei dieser Berechnung ist auf volle 10
000 S aufzurunden;
f) die Bewilligung zum Erwerb, zur Veräußerung, zur Verpfändung und zum Tausch
von beweglichem Vermögen, wenn der Preis (Sachwert, Tauschwert) das Zweifache
des Wertes nach lit. e übersteigt, soweit es sich nicht um Verbrauchsmaterialien
handelt;
g) die Aufnahme von Darlehen durch die Gemeinde mit den durch die Bundesgesetze
verfassungsmäßig vorgeschriebenen Beschränkungen;
h) die Leistung von Bürgschaften durch die Gemeinde;
i) die Gewährung von Darlehen von mehr als dem Zweifachen des Wertes nach lit.
e;
j) die Bewilligung zum Abschluß und zur Auflösung von Bestandverträgen, wenn der
Bestandzins jährlich den Wert nach lit. e übersteigt;
k) die Bewilligung zum Abschluß und zur Auflösung von Leasingverträgen, wenn die
bedungene Leistung jährlich 60 v. H. des Wertes nach lit. e oder im Falle eines
späteren Kaufes der Gesamtkaufpreis das Zweifache des Wertes nach lit. e
übersteigt;
l) die Bewilligung zum Abschluß und zur Auflösung von nicht unter lit. c oder e
bis k fallenden Verträgen, wenn die bedungene Leistung jährlich den Wert nach
lit. e oder die einmalige Leistung das Zweifache dieses Wertes übersteigt;
hievon sind die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen zur Durchführung bereits
bewilligter Herstellungen und Anschaffungen sowie Dienstverträge ausgenommen;
m) die Bewilligung zur Ausführung von Neubauten auf Kosten der Gemeinde, wenn
die veranschlagten Gesamtkosten mehr als das Sechsfache des Wertes nach lit. e
betragen;
n) die Bewilligung von allen im Voranschlag nicht vorgesehenen Ausgaben, wenn
sie mehr als den Wert nach lit. e betragen;
o) die Verleihung von Ehrengaben;
p) die Bewilligung von Beiträgen, Subventionen und Schenkungen in der Höhe von
mehr als 4 v. H. des Wertes nach lit. e;
qu) die Abschreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen der Gemeinde wegen
Uneinbringlichkeit sowie die Nachsicht oder Herabsetzung privatrechtlicher
Forderungen, wenn die Forderung 40 v. H. des Wertes nach lit. e übersteigt;
r) der Verzicht auf Ersatzforderungen der Gemeinde gegenüber Organwaltern,
sofern die Forderung beziehungsweise Teilforderung, auf die verzichtet werden
soll, den Betrag des Wertes nach lit. e übersteigt;
s) die Bewilligung für Herstellungen und Anschaffungen, wenn für diese im
Voranschlag zumindest eines der folgenden Jahre mehr als das Zweifache des
Wertes nach lit. e sicherzustellen ist;
t) die Bewilligung von sonstigen bisher nicht angeführten Ausgaben, die das
Zwanzigfache des Wertes nach lit. e übersteigen, mit den auch in lit. l
angeführten Ausnahmen;
u) die Genehmigung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses jener Stellen,
deren organisatorische Vorschriften eine Genehmigung durch den Gemeinderat
vorsehen;
v) Beschlußfassung in allen jenen Angelegenheiten, in denen der Gemeinde auf
Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes ein Antragsrecht zusteht, ausgenommen
die im § 112 angeführten Angelegenheiten.
(2) Der Gemeinderat hat gleichzeitig mit der Beschlussfassung über den
Voranschlag mit Verordnung die sich aus den Bestimmungen des Abs. 1 sowie den
sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes ergebenden Wertgrenzen in
Schillingbeträgen für das folgende Verwaltungsjahr festzustellen. Die sich
hiebei ergebenden Wertgrenzen sind, ausgenommen jene nach § 88 Abs. 1 lit. e,
auf volle 1 000 S aufzurunden. Wird ein Beschluss über den Voranschlag nicht vor
Beginn des Verwaltungsjahres gefasst, so haben die letzten festgestellten
Wertgrenzen bis zu dem der Beschlussfassung des Gemeinderates über den
Voranschlag folgenden Monatsersten Gültigkeit.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Fonds der Gemeinde.
(4) Der Gemeinderat kann unter Bedachtnahme auf seine Stellung als oberstes
beschließendes Organ (§ 80) aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und
Einfachheit die Besorgung einzelner der ihm gemäß Abs. 1 vorbehaltenen Aufgaben
auch dem Stadtsenat, einem Gemeinderatsausschuß oder dem Magistrat übertragen.
Dies gilt nicht für die in lit. a,b,c,d,n,u und v genannten Angelegenheiten."
Durch
Gesetz vom 11. September 2000, LGBl. Nr. 48/2000, wurde der § 88 mit Wirkung vom
1. Januar 2002 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 lit e letzter Halbsatz erhielt folgende Fassung:
"bei dieser Berechnung ist auf volle 1 000 Euro aufzurunden."
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Der Gemeinderat hat gleichzeitig mit der Beschlussfassung über den
Voranschlag mit Verordnung die sich aus den Bestimmungen des Abs. 1 sowie den
sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes ergebenden betraglichen Wertgrenzen für
das folgende Verwaltungsjahr festzustellen. Die sich hiebei ergebenden
Wertgrenzen sind, ausgenommen jene nach § 88 Abs. 1 lit. e, auf volle 100 Euro
aufzurunden. Wird ein Beschluss über den Voranschlag nicht vor Beginn des
Verwaltungsjahres gefasst, so haben die letzten festgestellten Wertgrenzen bis
zu dem der Beschlussfassung des Gemeinderates über den Voranschlag folgenden
Monatsersten Gültigkeit."
§ 89. Überlassung von Gegenständen an die Bezirksvertretungen. Der Gemeinderat kann durch Verordnung bestimmen, daß Gegenstände des eigenen Wirkungskreises in den einzelnen Bezirken, über die schon auf Grund dieser Verfassung dem Wirkungsbereich der Bezirksvertretung überlassen werden, und er kann weiters auch fallweise einzelne Gegenstände einer Bezirksvertretung übertragen, sofern all dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
3.
Abteilung.
Vom Wirkungsbereich des Bürgermeisters.
§ 90. (1) Der Bürgermeister steht an der Spitze der Gemeindeverwaltung.
(2) Er ist insbesondere berechtigt und verpflichtet, über die Einhaltung der durch diese Verfassung für die einzelnen Organe der Gemeinde bestimmten Wirkungsbereiche zu wachen.
(3) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde als juristische Person nach außen. Überdies wird die Gemeinde als juristische Person von den nach der Geschäftseinteilung (§ 91) oder von den nach der Organisation der Unternehmungen zuständigen leitenden Bediensteten jeweils innerhalb ihrer Aufgabenkreise nach außer vertreten. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
§ 91. (1) Der Bürgermeister führt den Vorsitz in den Sitzungen des Stadtsenates und hat Sitz in allen Gemeinderatsausschüssen, Unterausschüssen und Kommissionen. Zum Vorsitzenden im Gemeinderate kann er gewählt werden (§ 19), wenn er Mitglied des Gemeinderates ist. Unter der gleichen Voraussetzung ist er in den Gemeinderatsausschüssen, Unterausschüssen und Kommissionen stimmberechtigt.
(2) Er ist Vorstand des Magistrats, für dessen Geschäftsführung er verantwortlich ist.
(3) Ihm sind die amtsführenden Stadträte, die Bezirksvorsteher, die sämtlichen Beamten und sonstigen Angestellten der Gemeinde sowie ihrer Anstalten untergeordnet. Sie haben sich seinen Weisungen unter seiner Verantwortung zu fügen. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
(4) Der Bürgermeister hat insbesondere unter Bedachtnahme auf die gesetzliche festgelegte Organisation der Gemeindeverwaltung sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geordneten Amtsbetriebes mit Genehmigung des Gemeinderates die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung für den Magistrat zu erlassen; hiebe sind die Aufgaben des Kontrollamtes entsprechend zu berücksichtigen. Für das Statut der Unternehmungen ist § 71 maßgebend. Dem Bürgermeister steht die Zuweisung des Personals beim Magistrat zu, soweit er diese Angelegenheit aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit nicht einer Dienststelle überträgt, die nach ihrem Aufgabenbereich zur Besorgung dieser Aufgaben geeignet sind. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, wurde im § 91 Abs. 1 die Klammer "(§ 19)" mit Wirkung vom 18. Juli 1996 ersetzt durch: "(§ 23)".
§ 92. Der Bürgermeister ist berechtigt, bei dringlichen Fällen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines Gemeinderatsausschusses, des Stadtsenates oder des Gemeinderates fallen, unter seiner Verantwortung Verfügungen zu treffen, wenn die Entscheidung dieser Gemeindeorgane ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Er hat die Angelegenheit jedoch unverzüglich dem zuständigen Gemeindeorgane zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
§ 93. Der Bürgermeister hat das Recht der Sistierung von Beschlüssen des Gemeinderates (§ 30), des Stadtsenates (§ 48), der Gemeinderatsausschüsse (§ 56 Abs.5) und der Bezirksvertretungen (§ 65), ferner die Befugnis, Gegenstände, die in den Wirkungsbereich des Magistrates fallen, ausgenommen Verwaltungsstrafsachen, selbst unter seiner eigenen Verantwortung zu erledigen. (LGBl. für Wien Nr. 1/1930 und Nr. 26/1965)
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1986, LGBl. Nr. 11/1987,
erhielt der § 93 mit Wirkung vom 1. April 1987 bzw. 1. Juli 1987 folgende Fassung:
"§ 93. Der Bürgermeister hat das Recht der Sistierung von Beschlüssen des
Gemeinderates (§ 30), des Stadtsenates (§ 48), der Gemeinderatsausschüsse
(§ 56
Abs. 5) sowie der Bezirksvertretungen und ihrer Ausschüsse (§ 65), ferner die
Befugnis, Gegenstände, die in den Wirkungsbereich des Magistrats fallen,
ausgenommen Verwaltungsstrafsachen, selbst unter seiner eigenen Verantwortung zu
erledigen."
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, erhielt
der § 93 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 folgende Fassung:
"§ 93. Der Bürgermeister hat das Recht der Sistierung von Beschlüssen des
Gemeinderates (§ 28 Abs. 3), des Stadtsenates (§ 48), der Gemeinderatsausschüsse
(§ 54 Abs. 4) sowie der Bezirksvertretungen und ihrer Ausschüsse (§ 65), ferner
die Befugnis, Gegenstände, die in den Wirkungsbereich des Magistrats fallen,
ausgenommen Verwaltungsstrafsachen, selbst unter seiner eigenen Verantwortung zu
erledigen."
§ 94. (1) Der Bürgermeister wird mit Ausnahme des Vorsitzes im Gemeinderat (§ 19) von den Vizebürgermeistern vertreten.
(2) Gehören die Vizebürgermeister verschiedenen Parteien an, dann wird der Bürgermeister von jenem Vizebürgermeister vertreten, der der stärksten Partei des Gemeinderates angehört. Ist auch dieser verhindert, so wird der Bürgermeister von dem anderen Vizebürgermeister vertreten.
(3) Wenn der Bürgermeister und beide Vizebürgermeister verhindert sind, so wird der Bürgermeister durch das von ihm bestimmte oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung vom Stadtsenat berufene Mitglied des Stadtsenates vertreten.
(4) Als Vorstand des Magistrats wird der Bürgermeister auch durch den Magistratsdirektor vertreten.
(LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, wurde im § 94 Abs. 1 die Klammer "(§ 19)" mit Wirkung vom 18. Juli 1996 ersetzt durch: "(§ 23)".
4. Abteilung.
Vom Wirkungsbereich des Stadtsenates.
Durch Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, erhielt die Überschrift zur 4. Abteilung mit Wirkung vom 1. September 1978 folgende Überschrift:
"4.
Abteilung.
Vom Wirkungsbereich des Stadtsenates und des Berufungssenates."
§ 95. (1) Dem Stadtsenat obliegt, sofern nicht Ausnahmen, insbesondere für den Fall der Dringlichkeit, durch dieses Gesetz oder die Geschäftsordnung vorgesehen sind, die Vorberatung der in den Wirkungsbereich des Gemeinderates fallenden Angelegenheiten.(LGBl. für Wien Nr. 11/1928)
(2) Die Prüfung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses hat er in gemeinsamer Sitzung mit dem Finanzausschuß vorzunehmen, in der der Bürgermeister, sein Stellvertreter im Vorsitz im Stadtsenate (§ 40) oder der Vorsitzende (Stellvertreter) des Finanzausschusses den Vorsitz führt. Die Abstimmung ist getrennt vorzunehmen. Stimmen die Beschlüsse nicht überein, so ist für den Antrag an den Gemeinderat der Beschluß des Stadtsenates maßgebend, der davon abweichende Beschluß des Finanzausschusses ist aber dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928 und Nr. 41/1931)
Durch Gesetz vom 17.
Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, wurden dem § 95 mit Wirkung vom 18. Juli 1996
folgende Absätze angefügt:
"(3) Die Einberufung einer solchen gemeinsamen Sitzung erfolgt durch den
Bürgermeister oder seinen gemäß § 94 berufenen Stellvertreter.
(4) Die Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn die Hälfte der Stadträte und ein
Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Finanzausschusses anwesend sind."
§ 96. Der Stadtsenat schlägt dem Gemeinderate die amtsführenden Stadträte (§ 36) vor.
§ 97. In seinen Wirkungsbereich fallen außerdem:
a) die Bestellung des Magistratsdirektors auf Vorschlag des Bürgermeisters, die
Beförderung (Ernennung) von Bediensteten, deren Belohnung und die Zuerkennung
von Remunerationen im Ausmaß von mehr als 3000 S, die Versetzung in den
zeitlichen oder dauernden Ruhestand sowie die Entscheidung über die
Dienstesentsagung definitiver Beamter; (LGBl. für Wien Nr.
26/1965)
b) die Ausübung des Präsentationsrechtes der Gemeinde rücksichtlich der
Ernennung von Lehrpersonen;
c) die Ausübung des Präsentationsrechte der Gemeinde aus dem Titel des
Patronates;
d) die Zustimmung zu Abschlußbeschlüssen über Ausgaben, die im Voranschlage
nicht vorgesehen sind, wenn sie 250.000 S nicht übersteigen; (LGBl. für Wien Nr.
11/1928 und Nr.
26/1965)
e) die Bewilligung zur Einbringung von Beschwerden oder Klagen an den
Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof; (LGBl. für Wien Nr.
11/1928 und Nr. 41/1931)
f) die Entscheidung über die Zuständigkeit von Ausschüssen in zweifelhaften
Fällen; (LGBl. für Wien Nr.
11/1928)
g) die Entscheidung in Angelegenheiten, die zwischen zwei oder mehreren
Gemeinderatsausschüssen strittig sind. (LGBl. für Wien Nr.
11/1928)
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, wurde der § 97 mit Wirkung vom 1.
September 1978 wie folgt geändert:
- der lit. a erhielt folgende Fassung:
"a) die Bestellung des Magistratsdirektors auf Vorschlag des Bürgermeisters, die
Beförderung von Bediensteten, deren Belohnung und die Gewährung von
Remunerationen im Ausmaß von mehr als 1 v. H. des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e
im Einzelfall, die Versetzung in den Ruhestand, die Annahme der Dienstentsagung
definitiver Beamter, die Fstsetzung von Richtlinien für die Gewährung von
Remunerationen aus Anlaß von Dienstjubiläen;
- der lit. d) erhielt folgende Fassung:
"d) die Zustimmung zu Ausschußbeschlüssen über Ausgaben, die im Voranschlag
nicht vorgesehen sind, wenn sie den Wert nach § 88 Abs. 1 lit. e nicht
übersteigen;
- am Ende des lit. g der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender
Buchstabe wurde angefügt:
"der Verzicht auf Ersatzforderungen der Gemeinde gegenüber Organwaltern, sofern
die Forderung beziehungsweise Teilforderung, auf die verzichtet werden soll, den
Betrag von 2. v. H. des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e, jedoch nicht den Wert
nach § 88 Abs. 1 lit. e übersteigt."
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, wurden im § 97 lit. a die Worte "die Versetzung in den Ruhestand, die Annahme der Dienstentsagung definitiver Beamter," mit Wirkung vom 1. September 1996 aufgehoben.
§ 98. (1) Der Stadtsenat ist berechtigt, bei dringlichen Fällen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Gemeinderates fallen, nach Vorberatung im zuständigen Ausschusse Verfügungen zu treffen, insbesondere Ausgaben zu beschließen, wenn die Entscheidung des Gemeinderates ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Der Beschluß ist dem Gemeinderate in seiner nächsten Sitzung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
(2) Ebenso ist er berechtigt, bei dringlichen Fällen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines Ausschusses fallen, Verfügungen zu treffen, insbesondere Ausgaben zu beschließen, wenn die Entscheidung des Ausschusses ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann, desgleichen die Vorberatung gemäß § 100 zweiter Satz, an Stelle des Ausschusses zu pflegen. Der Beschluß ist dem Ausschuß in seiner nächsten Sitzung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. (LGBl. für Wien Nr. 41/1931)
§ 99. Entscheidung über Rechtsmittel. (1) Sofern nicht durch ein Gesetz eine andere Rechtsmittelinstanz gegeben ist, entscheidet in den zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden Angelegenheiten der Stadtsenat über Rechtsmittel gegen Verfügungen oder Entscheidungen des Magistrats.
(2) Ein solches Rechtsmittel ist bei der Amtsstelle einzubringen, gegen deren Entscheidung oder Verfügung sie sich richtet. Das Rechtsmittel ist schriftlich oder telegraphisch binnen zwei Wochen einzubringen. Diese Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
(3) Diese verfahrensrechtlichen Bestimmungen gelten nur für Fälle, in denen das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 keine Anwendung findet und für die das Verfahren nicht anders gesetzlich geregelt ist.
(4) Gegen die Entscheidung des Stadtsenates findet ein weiteres Rechtsmittel, insbesondere an den Gemeinderat, nicht statt.
(LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, erhielt der § 99 mit Wirkung vom 1.
September 1978 folgende Fassung:
"§ 99. Berufungssenat. (1) Sofern
nicht durch ein Gesetz eine andere Rechtsmittelinstanz gegeben ist, entscheidet
in den zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden Angelegenheiten der
Berufungssenat über Rechtsmittel gegen Verfügungen oder Entscheidungen des
Magistrats.
(2) Wenn für das Verfahren keine andere gesetzliche Regelung gilt, ist das
Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG 1950 sinngemäß anzuwenden.
(3) Gegen die Entscheidung des Berufungssenates ist ein weiteres Rechtsmittel
nicht zulässig."
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, erhielt
der § 99 Abs. 2 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 folgende Fassung:
"(2) Wenn für das Verfahren keine andere gesetzliche Regelung gilt, ist das
Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden."
5.
Abteilung.
Vom Wirkungsbereich der Gemeinderatsausschüsse.
§ 100. Die Gemeinderatsausschüsse sind die beschließenden Organe der Gemeinde in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, welche nach dieser Verfassung nicht anderen Gemeindeorganen zugewiesen sind. Außerdem obliegt ihnen die Vorberatung in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die in den Wirkungsbereich des Stadtsenates gemäß § 95 Abs. 1 und § 97 Punkt d, f und g, gehören. (LGBl. für Wien Nr. 41/1931 und Nr. 26/1965)
§ 101. (1) Die Gemeinderatsausschüsse haben sich genau an die Ansätze des Voranschlages zu halten. Ergibt sich bei einer Ausgabepost eine unvermeidbare Überschreitung des Ansatzes, so ist vor der Beschlußfassung die Zustimmung des Amtsführenden Stadtrates für Finanzverwaltung einzuholen, der hierüber dem Finanzausschuß und dem Stadtsenat und, soweit es sich um Überschreitungen von mehr als 250.000 S handelt, auch dem Gemeinderat periodisch Bericht zu erstatten hat. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928 und Nr. 26/1965)
(2) Ist eine Ausgabe im Voranschlag überhaupt nicht vorgesehen, so ist die Zustimmung des Stadtsenates oder auch des Gemeinderates einzuholen (§ 98 lit. d und § 89 lit. d). Bei Gefahr im Verzuge darf eine solche Ausgabe, sofern sie 6,000.000 S nicht übersteigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses vollzogen werden; die Genehmigung des Stadtsenates oder auch des Gemeinderates ist nachträglich anzusprechen. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928 und Nr. 26/1965)
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, erhielt der § 101 mit Wirkung vom
1. September 1978 folgende Fassung:
"§ 101. (1) Die Gemeinderatsausschüsse haben sich genau an die Ansätze
des Voranschlages zu halten. Ergibt sich dennoch bei einer Ausgabepost eine
unvermeidbare Überschreitung des Ansatzes, so ist vor der Beschlußfassung die
Zustimmung des amtsführenden Stadtrates für die Finanzverwaltung einzuholen, der
hierüber dem Finanzausschuß und dem Stadtsenat und, soweit die Überschreitungen
den Wert nach § 88 Abs. 1 lit. e übersteigen, auch dem Gemeinderat periodisch
Bericht zu erstatten hat.
(2) Ist eine Ausgaben im Voranschlag überhaupt nicht vorgesehen, so ist die
Zustimmung des Stadtsenates oder auch des Gemeinderates (§ 97 lit. d und § 88
Abs. 1 lit. n) einzuholen. Bei Gefahr im Verzug darf eine solche Ausgabe, sofern
sie das Zwanzigfache des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e nicht übersteigt, mit
Zustimmung des Finanzausschusses vollzogen werden; die Genehmigung des
Stadtsenates oder auch des Gemeinderates ist nachträglich einzuholen."
§ 102. (1) Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Ausschüsse betreffen, können nacheinander in den betreffenden Ausschüssen oder in einer gemeinsamen Sitzung beschlossen werden. Di gemeinsame Sitzung beruft der Bürgermeister oder über seine Ermächtigung derjenige amtsführende Stadtrat ein, bei dessen Geschäftsgruppe die Angelegenheit zuerst anhängig wurde. Die Verhandlungen leitet der Vorsitzende des Ausschusses dieser Geschäftsgruppe. Die Abstimmung hat jeder Ausschuß für sich vorzunehmen. Falls die Beschlüsse nicht übereinstimmen, entscheidet der Stadtsenat.
(2) Die näheren Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung der Ausschüsse festzusetzen.
(3) Der Stadtsenat entscheidet auch endgültig im Streitfalle, von welchem Ausschusse eine Angelegenheit zu behandeln ist.
6. Abteilung.
Vom Wirkungsbereich des Bezirksvorstehers und der Bezirksvertretung.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1986, LGBl. Nr. 11/1987, erhielt die Überschrift zur 6. Abteilung mit Wirkung vom 1. April 1987 bzw. 1. Juli 1987 folgende Fassung:
§ 103. Stellung des Bezirksvorstehers. (1) Die Bezirksvorsteher sind Exekutivorgane der Gemeinde und dienen zur Unterstützung des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, soweit sie den Gemeindebezirk betreffen. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
(2) Aufträge, welche dem Bezirksvorsteher vom Bürgermeister zukommen, hat er unter seiner Verantwortlichkeit selbst zu vollziehen oder vollziehen zu lassen. Hiezu kann er sich auch der Mitglieder der Bezirksvertretung bedienen.
(3) Die Bezirksvorsteher können jederzeit den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme anwohnen.
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, erhielt der § 103 mit Wirkung vom
1. September 1978 folgende Fassung:
"§ 103. Stellung des Bezirksvorstehers. (1) Die Bezirksvorsteher
unterstützen den Bürgermeister in den Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches der Gemeinde, soweit sie den Gemeindebezirk betreffen.
(2) Der Bürgermeister kann den Bezirksvorsteher allgemein oder im Einzelfall mit
der Besorgung derartiger Angelegenheiten betrauen. Der Bezirksvorsteher hat die
Angelegenheiten selbst zu besorgen oder von Mitgliedern der Bezirksvorsteher
erledigen zu lassen.
(3) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen
Wirkungsbereiches der Gemeinde im Sinne des § 79 Abs. 2 auch den
Bezirksvorstehern oder Mitgliedern der Bezirksvertretung zur Besorgung
übertragen.
(4) Die Bezirksvorsteher können jederzeit den Sitzungen des Gemeinderates mit
beratender Stimme teilnehmen."
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1986, LGBl. Nr. 11/1987,
erhielt der § 93 mit Wirkung vom 1. April 1987 folgende Fassung:
"§ 103. Verwaltung von
Haushaltsmitteln. (1) Die Bezirksvertretung, der Finanzausschuß der
Bezirksvertretung und der Bezirksvorsteher verwalten die Haushaltsmittel in
folgenden Angelegenheiten:
1. bauliche Instandhaltung der Kindertagesheime und Instandhaltung der damit
verbundenen Grünanlagen;
2. bauliche Instandhaltung der Gebäude der Volksschulen, Hauptschulen,
Integrierten Gesamtschulen und Sonderschulen für Seh- und Hörbehinderte sowie
sonstige Schwerbehinderte; Instandhaltung der mit diesen Gebäuden verbundenen
Grünanlagen;
3. Herstellung von Nebenstraßen, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und
verkehrsberuhigten Zonen einschließlich der Generalinstandsetzung von
Straßenbelägen und der Behebung von Frostschäden sowie der durch die Vorhaben
notwendigen Einbauten, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der
Unternehmungen (§ 71) fallen;
4. Instandhaltung der Straßen, Fußgängerzonen und Spielstraßen, ausgenommen
Fußgängerpassagen;
5. straßenbaurechtliche Maßnahmen für Behinderte und zur Verbesserung der
Verkehrssicherheit an Unfallschwerpunkten auf Nebenstraßen;
6. Instandhaltung der öffentlichen Beleuchtung und der öffentlichen Uhren;
7. Einrichtung von Verkehrsleiteinrichtungen, wie Verkehrszeichen, Wegweisern,
Bodenmarkierungen und Verkehrslichtsignalanlagen, einschließlich
verkehrsorganisatorischer Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit an
Unfallschwerpunkten, auf Nebenstraßen sowie in Fußgängerzonen, Wohnstraßen und
verkehrsberuhigten Zonen;
8. Einrichtung von Verkehrslichtsignalanlagen auf Hauptstraßen, soweit sie nicht
durch die Herstellung der Hauptstraßen bedingt ist;
9. Instandhaltung der Verkehrszeichen, Wegweiser, Bodenmarkierungen und
Verkehrslichtsignalanlagen;
10. Errichtung und Instandhaltung von Grünanlagen einschließlich der
Baumpflanzungen, die Spielplätze und der Einrichtungen in Grünanlagen, wie
Bänke, Sessel, Tische, Zäune und Einfriedungen;
11. Herstellung und Instandhaltung von Jugendspielplätzen, Kleinkinder- und
Ballspielplätzen;
12. Führung von Pensionsklubs, ausgenommen der Abschluß von Mietverträgen und
die Aufnahme von Personal.
(2) Auf Bundesstraßen ist Abs. 1 nicht anzuwenden. Der Gemeinderat hat unter
Bedachtnahme auf die Bedeutung und Funktion der Straßen im gesamten Straßennetz
der Stadt durch Verordnung festzulegen, welche Straßen als Haupt- und
Nebenstraßen im Sinne des Abs. 1 Z 3, 5, 7 und 8 gelten.
(3) Der Bezirksvertretung obliegt in den im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten:
1. die Feststellung des Voranschlages des Bezirkes (§ 103a);
2. die Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß des Bezirkes (§ 103f);
3. die Genehmigung von Ausgaben in der Höhe von mehr als 70 vH des Wertes nach §
88 Abs. 1 lit. e sowie in allen jenen Fällen, in denen zumindest noch in einem
der folgenden Jahre Mittel sicherzustellen sind;
4. die grundsätzliche Genehmigung einer betraglich noch nicht feststehenden
Ausgabe;
5. die Genehmigung von Überschreitungen, soweit hiefür nicht der Finanzausschuß
der Bezirksvertretung oder der Bezirksvorsteher zuständig ist; soll zur
Bedeckung einer Überschreitung ein Vorgriff getätigt werden, ist § 103c Abs. 3
sinngemäß anzuwenden und vor der Genehmigung der Überschreitung der amtsführende
Stadtrat für die Finanzverwaltung zu verständigen;
6. die Beschlußfassung in allen sonstigen die Verwaltung der Haushaltsmittel
betreffenden Angelegenheiten, soweit hiefür nicht der Finanzausschuß der
Bezirksvertretung oder der Bezirksvorsteher zuständig ist.
(4) Dem Finanzausschuß der Bezirksvertretung obliegt in den im Abs. 1
bezeichneten Angelegenheiten:
1. die Genehmigung von Ausgaben, die höher als 35 vH des Wertes nach § 88 Abs. 1
lit. e sind, jedoch 70 vH des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e nicht übersteigen;
2. die Genehmigung der Vergabe von Leistungen (Arbeiten und Lieferungen);
3. die Genehmigung von Überschreitungen, wenn diese in Minderausgaben auf einer
anderen Post desselben Ansatzes bedeckt werden;
4. die Vorberatung aller in die Zuständigkeit der Bezirksvertretung fallenden
Angelegenheiten.
(5) Dem Bezirksvorsteher obliegt in den im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten:
1. die Genehmigung von Ausgaben, die 35 vH des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e
nicht übersteigen;
2. die Genehmigung von Überschreitungen, wenn diese in Minderausgaben auf einer
anderen Unterteilung derselben Voranschlagspost bedeckt werden.
(6) Der Bezirksvorsteher hat das Recht, in jenen Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Bezirksvertretung oder des Finanzausschusses der
Bezirksvertretung fallen, an deren Stelle Verfügungen zu treffen, wenn ein
Beschluß dieser Organe ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann.
Er hat die Angelegenheit jedoch unverzüglich dem zuständigen Organ zur
nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
(7) Der Gemeinderat kann durch Verordnung weitere Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches bestimmen, bei denen der Bezirksvertretung, dem Finanzausschuß
der Bezirksvertretung und dem Bezirksvorsteher die Verwaltung der
Haushaltsmittel im Sinne des Abs. 3 bis 6 zukommt. Hiefür kommen Angelegenheiten
in Betracht, die sich für eine dezentrale Verwaltung eignen und bei denen die
Verwaltung der Haushaltsmittel durch die Bezirksvertretung, den Finanzausschuß
der Bezirksvertretung und den Bezirksvorsteher im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(8) Die Besorgung der im Abs. 1 bezeichneten und allenfalls gemäß Abs. 7
bestimmten Angelegenheiten obliegt dem Magistrat."
Durch
Gesetz vom 17. Januar 1994, LGBl. Nr. 1/1994, erhielt der § 103 Abs. 1 Z 6 und 9
mit Wirkung vom 1. Januar 1994 folgende Fassung:
"6. Instandhaltung der öffentlichen Beleuchtung und der öffentlichen Uhren,
ausgenommen die Behebung von Gebrechen im elektrischen Bereich der öffentlichen
Beleuchtung durch Organe der Stadt Wien;
...
9. Instandhaltung der Verkehrszeichen, Wegweiser, Bodenmarkierungen und
Verkehrslichtsignalanlagen, ausgenommen die Behebung von Gebrechen im
elektrischen Bereich an Verkehrslichtsignalanlagen und an beleuchteten
Verkehrszeichen durch Organe der Stadt Wien;"
Durch
Gesetze vom 18. Dezember 1997, LGBl. Nr. 36/1997, wurde der § 103 mit Wirkung
vom 1. Januar 1998 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Die Bezirksvertretung, der Finanzausschuß der Bezirksvertretung und der
Bezirksvorsteher verwalten die Haushaltsmittel in folgenden Angelegenheiten:
1. Städtische Kindertagesheime: Bauliche Instandhaltung der Gebäude bzw. der
Räumlichkeiten, Instandhaltung der Grünanlagen, Einbau von Zentralheizungen und
Herstellung von Fernwärmeanschlüssen, Instandhaltung der Fernmeldeanlagen,
Bestreitung der Betriebs- und Wartungskosten, Anschaffung von
Einrichtungsgegenständen und Reinigungsgeräten, ausgenommen die Erstausstattung
von Neu- und Zubauten;
2. allgemeinbildende Pflichtschulen im Sinne des Wiener Schulgesetzes mit
Ausnahme der Sonderschulen für körperbehinderte Kinder, schwerhörige Kinder,
sehbehinderte Kinder und schwerstbehinderte Kinder: Bauliche Instandhaltung,
Instandhaltung der Grünanlagen, Einbau von Zentralheizungen und Herstellung von
Fernwärmeanschlüssen, Instandhaltung der Fernmeldeanlagen, Bestreitung der
Betriebs- und Wartungskosten, Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und
Reinigungsgeräten, ausgenommen die Erstausstattung von Neu- und Zubauten;
3. Planung und Herstellung (Neu-, Um- und Ausbau) von Haupt- und Nebenstraßen
sowie der durch die Vorhaben notwendigen Einbauten, soweit diese nicht in die
Zuständigkeit der Unternehmungen (§ 71) fallen, ausgenommen jene im jeweiligen
Voranschlag ausgewiesenen Projekte sowie Straßenbauten im Zusammenhang mit
U-Bahnbau;
4. Instandhaltung von Haupt- und Nebenstraßen, ausgenommen Fußgängerpassagen;
5. straßenbauliche Maßnahmen für Behinderte und zur Verbesserung der
Verkehrssicherheit an Unfallschwerpunkten auf Haupt- und Nebenstraßen;
6. Planung, Errichtung und Instandhaltung der öffentlichen Beleuchtung und der
öffentlichen Uhren, ausgenommen die Behebung von Gebrechen im elektrischen
Bereich der öffentlichen Beleuchtung durch Organe der Stadt Wien;
7. Errichtung und Instandhaltung von Verkehrsleiteinrichtungen, wie
Verkehrszeichen, Wegweisern, Bodenmarkierungen und Verkehrslichtsignalanlagen
auf Haupt- und Nebenstraßen, ausgenommen die Behebung von Gebrechen im
elektrischen Bereich an Verkehrslichtsignalanlagen und an beleuchteten
Verkehrszeichen durch Organe der Stadt Wien;
8. verkehrsorganisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit an
Unfallschwerpunkten auf Haupt- und Nebenstraßen;
9. Planung, Errichtung und Instandhaltung von Grünanlagen einschließlich der
Baumpflanzungen, der Spielplätze und der Einrichtungen in Grünanlagen, wie
Bänke, Sessel, Tische, Zäune und Einfriedungen;
10. Planung, Herstellung und Instandhaltung von Jugendspielplätzen, Kleinkinder-
und Ballspielplätzen;
11. Führung von Pensionistenklubs, ausgenommen der Abschluß von Mietverträgen
und die Aufnahme von Personal;
12. bauliche Instandhaltung der Amtsgebäude bzw. der Räumlichkeiten, in denen
die magistratischen Bezirksämter und die Bezirksvorsteher untergebracht sind,
sowie Bestreitung der Energiekosten dieser Einrichtungen;
13. Anschaffung von Einrichtungsgegenständen für die Räumlichkeiten der
Bezirksvorsteher sowie deren Instandhaltung;
14. Instandhaltung der unbebauten Marktflächen und der städtischen Objekte auf
den im § 6 der Marktordnung 1991, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 30/1991, in der
jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen ständigen Detailmärkten mit Ausnahme der
Großmärkte, des Landstraßer Marktes, der Nußdorfer Markthalle und des
Meiselmarktes;
15. Abfallentsorgung sowie Reinigung und winterliche Betreuung der unbebauten
Marktflächen auf den in der Marktordnung 1991, Amtsblatt der Stadt Wien Nr.
30/1991, in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Märkten und
Gelegenheitsmärkten mit Ausnahme der Großmärkte, des Landstraßer Marktes, der
Nußdorfer Markthalle, des Meiselmarktes, des Christkindlmarktes auf dem Wiener
Rathausplatz und der nach der zitierten Marktordnung 1991 genehmigten „weiteren
Gelegenheitsmärkte“;
16. Instandhaltung von Wegen und unbebauten Flächen (ausgenommen Grabstellen),
technischen Ver- und Entsorgungsleitungen und Gebäuden auf städtischen
Friedhöfen mit Ausnahme des Wiener Zentralfriedhofes, der Feuerhalle Simmering,
der städtischen Friedhofsgärtnereien und der städtischen Steinmetzwerkstätten;
17. Bestreitung der Kosten für den Betrieb der städtischen Friedhöfe durch
beauftragte Kontrahenten, ausgenommen Beerdigungen und Dekoration der
Aufbahrungshalle;
18. außerschulische Jugend- und Kinderbetreuung;
19. Errichtung von städtischen Bedürfnisanstalten, ausgenommen
Bedürfnisanstalten in Fußgängerpassagen und U-Bahnstationen;
20. Betrieb der städtischen Bedürfnisanstalten;
21. winterliche Betreuung von Fußgängerübergängen und Schneebeseitigung durch
fallweise beschäftigte Personen;
22. Reinigung von Fahrbahnen auf Nebenstraßen durch fallweise beschäftigte
Personen;
23. Schneeabfuhr durch Privatfirmen;
24. Errichtung, Instandhaltung und Betrieb der städtischen Kinderfreibäder;
25. Instandhaltung und Betrieb der städtischen Warm- und Volksbäder;
26. Kulturangelegenheiten für den Bezirk;
27. städtische Musikschulen: Bauliche Instandhaltung der Gebäude bzw. der
Räumlichkeiten, Einbau von Zentralheizungen und Herstellung von
Fernwärmeanschlüssen, Bestreitung der Energiekosten, Ersatz von
Einrichtungsgegenständen und Musikinstrumenten;
28. Öffentlichkeitsarbeit im Interesse des Bezirkes;
29. Vergabe von Aufträgen kleineren Umfanges für bauliche sowie gestalterische
Projekte und Maßnahmen im Bezirk;
30. Herstellung von Kanalbauten zur Erschließung des Baulandes, der
Kleingartengebiete und Kleingartengebiete für ganzjähriges Wohnen im Sinne der
Bauordnung für Wien, ausgenommen jene im Voranschlag ausgewiesenen Projekte."
- im Abs. 2 wurde die Zitierung "Abs. 1 Z 3, 5, 7 und 8" ersetzt durch: Abs. 1 Z
22".
Durch
Gesetz vom 16. Mai 2002, LGBl. Nr. 18/2002, wurde der § 103 mit Wirkung vom 17.
Mai 2002 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 Z 4, 5, 7 und 8 erhielt folgende Fassung:
"3. Planung und Herstellung (Neu-, Um- und Ausbau) von Hauptstraßen A und
Nebenstraßen sowie der durch die Vorhaben notwendigen Einbauten, soweit diese
nicht in die Zuständigkeit der Unternehmungen (§ 71) fallen, ausgenommen jene im
jeweiligen Voranschlag ausgewiesenen Projekte, Straßenbauten im Zusammenhang mit
U-Bahnbau;
4. Instandhaltung von Hauptstraßen A und Nebenstraßen, ausgenommen
Fußgängerpassagen;
5. straßenbauliche Maßnahmen für Behinderte und zur Verbesserung der
Verkehrssicherheit an Unfallschwerpunkten auf Hauptstraßen A und Nebenstraßen;
...
7. Errichtung und Instandhaltung von Verkehrsleiteinrichtungen, wie
Verkehrszeichen, Wegweisern, Bodenmarkierungen und Verkehrslichtsignalanlagen
auf Hauptstraßen A und Nebenstraßen, ausgenommen die Behebung von Gebrechen im
elektrischen Bereich an Verkehrslichtsignalanlagen und an beleuchteten
Verkehrszeichen durch Organe der Stadt Wien;
8. verkehrsorganisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit an
Unfallschwerpunkten auf Hauptstraßen A und Nebenstraßen;"
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Auf Bundesstraßen und Hauptstraßen B ist Abs. 1 nicht anzuwenden. Der
Gemeinderat hat unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und Funktion der Straßen im
gesamten Straßennetz der Stadt durch Verordnung festzulegen, welche Straßen als
Hauptstraßen A, Hauptstraßen B und Nebenstraßen im Sinne des Abs. 1 gelten."
Durch
Gesetz vom 16. Mai 2002, LGBl. Nr. 18/2002, wurden dem § 103 Abs. 1 Z 3 mit
Wirkung vom 1. Januar 2003 folgender Halbsatz angefügt:
"sowie Radwege, die im Hauptradwegenetz ausgewiesen sind"
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1986, LGBl. Nr. 11/1987,
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. April 1987 folgender Paragraf
eingefügt:
"§ 103a. Voranschlag des
Bezirkes. (1) Der Entwurf des Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben
ist vom Finanzausschuß der Bezirksvertretung bis spätestens 30. September des
dem Verwaltungsjahr vorangehenden Jahres zu erstellen und von der
Bezirksvertretung vor dem Beschluß des Gemeinderates über den Voranschlag der
Gemeinde zu beraten.
(2) Der Voranschlag des Bezirkes ist von der Bezirksvertretung nach dem Beschluß
des Gemeinderates über den Voranschlag der Gemeinde spätestens bis 31. Dezember
des dem Verwaltungsjahr vorangehenden Jahres festzustellen."
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1986, LGBl. Nr. 11/1987,
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. April 1987 folgender Paragraf
eingefügt:
"§ 103b.
Stellungnahmen zum Voranschlag des Bezirkes. (1) Der Voranschlagsentwurf
des Bezirkes ist vor der Beratung durch die Bezirksvertretung eine Woche zur
öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2) Ort und Zeit der Auflage sind im offiziellen Publikationsorgan der Stadt
Wien zu verlautbaren und im Bezirk auf geeignete Weise bekanntzumachen.
(3) Die Gemeindemitglieder haben das Recht, während der Auflage zum
Voranschlagsentwurf des Bezirkes Stellungnahmen abzugeben. Diese Stellungnahmen
sind von der Bezirksvertretung bei der Beratung des Voranschlagsentwurfes zu
erwägen."
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1986, LGBl. Nr. 11/1987,
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. April 1987 folgender Paragraf
eingefügt:
"§ 103c. Grundsätze der
Veranschlagung. (1) Einnahmen der Bezirke sind die jeweils im
Voranschlag der Gemeinde gemäß § 86 Abs. 3 bereitgestellten und gemäß § 86 Abs.
4 auf die Bezirke aufgeteilten Mittel.
(2) Ausgaben der Bezirke sind Ausgaben, die zur Besorgung der im § 103 Abs. 1
bezeichneten und allenfalls gemäß § 103 Abs. 7 bestimmten Angelegenheiten sowie
zur Verzinsung und Rückzahlung von Vorgriffen (Abs. 3) einschließlich des
Ersatzes von Geldverkehrsspesen erforderlich sind.
(3) Bei der Veranschlagung der Ausgaben dürfen diese die zu veranschlagenden
Einnahmen nur insoweit übersteigen, als Vorgriffe auf künftige Einnahmen
zulässig sind. Vorgriffe sind zu verzinsen und dürfen unter Anrechnung von
bereits getätigten und veranschlagten Vorgriffen nicht höher sein als das
Zweifache der im jeweiligen Haushaltsjahr gemäß Abs. 1 zu veranschlagenden
Einnahmen.
(4) Die in den Voranschlägen der Bezirke veranschlagten Ausgaben, ausgenommen
jene zur Verzinsung und Rückzahlung von Vorgriffen einschließlich des Ersatzes
von Geldverkehrsspesen, sind unbeschadet ihrer Aufnahme in eigene Voranschläge
der Bezirke Ausgaben der Gemeinde."
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1986, LGBl. Nr. 11/1987,
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. April 1987 folgender Paragraf
eingefügt:
"§ 103d. Voranschlagsprovisorium.
(1) Wird ein Voranschlag des Bezirkes nicht rechtzeitig festgestellt,
dürfen Ausgaben nur insoweit getätigt werden, als sie
1. zur Verzinsung und Rückzahlung von Vorgriffen einschließlich des Ersatzes von
Geldverkehrsspesen oder
2. auf Anordnung des amtsführenden Stadtrates für die Finanzverwaltung zur
Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit oder für das Vermögen der Stadt oder
zur Behebung von Schäden erforderlich sind.
(2) In einen Voranschlag des Bezirkes, der verspätet festgestellt wird, sind die
nach Abs. 1 angeordneten Ausgaben aufzunehmen. In einem solchen Voranschlag
dürfen die veranschlagten Ausgaben die veranschlagten Einnahmen nicht
überschreiten."
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1986, LGBl. Nr. 11/1987,
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. April 1987 folgender Paragraf
eingefügt:
"§ 103e. Zusammenwirken der
Bezirke. (1) Die Bezirksvorsteher haben das Einvernehmen hinsichtlich
jener im § 103 Abs. 1 bezeichneten und allenfalls gemäß § 103 Abs. 7 bestimmten
Angelegenheiten herzustellen, die zwei oder mehrere Bezirke berühren und deren
Durchführung ein Zusammenwirken der Bezirke erfordert.
(2) Kann hinsichtlich dieser Angelegenheiten kein Einvernehmen über die
Erstellung oder den Vollzug der Voranschläge der Bezirke gefunden werden, sind
die Bezirksvorsteher verpflichtet, die Entscheidung des Bürgermeisters
einzuholen.
(3) Die Bezirksvertretung hat die zum Vollzug der Entscheidung des
Bürgermeisters erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu setzen."
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1986, LGBl. Nr. 11/1987,
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. April 1987 folgender Paragraf
eingefügt:
"§ 103f. Rechnungsabschluß
des Bezirkes. (1) Die in Vollziehung der Voranschläge der Bezirke
angeordneten Ausgaben sind in den Rechnungsabschluß der Gemeinde aufzunehmen.
(2) Unabhängig davon ist vom Magistrat ein Rechnungsabschluß des Bezirkes zu
erstellen und von der Bezirksvertretung zu beschließen. Ergibt sich anläßlich
der Erstellung des Rechnungsabschlusses des Bezirkes ein Überschuß der Einnahmen
über die Ausgaben, ist dieser Überschuß einer Rücklage zuzuführen."
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1986, LGBl. Nr. 11/1987,
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1988 folgender Paragraf
eingefügt:
"§ 103g.
Wirkungsbereich der Bezirksvertretungen. (1) Zum Wirkungsbereich der
Bezirksvertretungen gehören neben den in den §§ 103, 103a, 103b, 103e, 103f, 104
und 104a genannten Angelegenheiten folgende Aufgaben:
1. Erstellung von Bezirksentwicklungskonzepten;
2. Mitwirkung bei Maßnahmen der Stadterneuerung;
3. Vorschläge zur Verbesserung der Infrastruktur des Bezirkes, insbesondere zur
Lösung der Verkehrsprobleme;
4. Mitwirkung bei der Errichtung und Auflassung öffentlicher Straßen, Plätze und
Wege;
5. Erstellung von Konzepten betreffend die Erhaltung und Ausgestaltung der
städtischen Grünräume;
6. Vorschläge zur Verbesserung der Umweltbedingungen im Bezirk;
für die Standorte der Pensionistenklubs;
7. Vorschläge für Maßnahmen im Interesse der Sicherheit der Bezirksbevölkerung;
8. Standortvorschläge für Handels-, Gewerbe- und Industriebetriebe im Bezirk;
9. Vorschläge zur Lösung bezirksspezifischer Sozialprobleme;
10. Vorschläge über die Einrichtung von sozialen Diensten;
11. Vorschläge und Stellungnahmen zu Vorschlägen betreffend die Benennung von
öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich Brücken sowie von städtischen
Wohnhausanlagen, Parkanlagen, Sportanlagen, Schulen und Kindertagesheimen,
soweit sich solche Bauwerke für eine Benennung eignen;
12. Erstellung von Kultur-, Bildungs- und Freizeitprogrammen für den Bezirk;
13. Mitwirkung bei der Errichtung und Auflassung von Parkanlagen, sonstigen
nichtbetrieblich genutzten Grünanlagen und Erholungsflächen;
14. Programme zur Durchführung von Aktionen zur Förderung des Breitensportes;
15. Mitwirkung bei der Festsetzung der Wahlsprengel;
16. Mitwirkung bei Aktionen zur Information der Bezirksbevölkerung;
17. Abgabe von Stellungnahmen, Gutachten und Äußerungen, um welche die
Bezirksvertretungen vom Gemeinderat, Stadtsenat, von einem Gemeinderatsausschuß,
vom Bürgermeister oder vom Magistrat ersucht werden.
(2) Die Überlassung weiterer Gegenstände an die Bezirksvertretungen richtet sich
nach § 89."
Durch
Gesetz vom 18. Dezember 1997, LGBl. Nr. 36/1997, wurde der § 103g Abs. 1 mit
Wirkung vom 1. Januar 1998 wie folgt geändert:
- die Ziffern 5 und 6 erhielten folgende Fassung:
"5. Vorschläge für die Standorte der Pensionistenklubs;
6. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Überwachung der Instandhaltung der von der Stadt
Wien verwalteten Denkmäler und Brunnen;"
- die Ziffer 13 erhielt folgende Fassung:
"13. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von Marktplätzen
und Markthallen;"
- in Ziffer 17 wurde der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende
Ziffern wurden angefügt:
"18. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen
Kindertagesheimen;
19. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen
Schulen;
20. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen
Jugendspielplätzen;
21. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen
Friedhöfen;
22. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen
Bedürfnisanstalten;
23. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen
Kinderfreibädern;
24. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen
Volks- und Warmbädern;
25. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen
Musikschulen;
26. Mitwirkung bei der Festsetzung genauer Grenzlinien zwischen den
Gemeindebezirken (§ 4 WStV);
27. Mitwirkung bei der Umlegung von Bezirksgrenzen aus den Baublöcken in die
benachbarten Straßen (§ 4 WStV);
28. Mitwirkung bei der Änderung in der Abgrenzung und weiteren Abteilung der
Bezirke durch Landesgesetz (§ 4 WStV)."
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001,
erhielt der § 103g Abs. 1 erster Satzteil mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 folgende Fassung:
"Zum Wirkungsbereich der Bezirksvertretungen gehören neben den in den §§
103, 103a, 103b, 103e, 103f, 104, 104a, 104b und 104c genannten Angelegenheiten
folgende Aufgaben:"
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1986, LGBl. Nr. 11/1987,
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1988 folgender Paragraf
eingefügt:
"§ 103h.
Wirkungsbereich der Bezirksvorsteher. (1) Zum Wirkungsbereich der
Bezirksvorsteher gehören neben den in den §§ 103, 103e, 104, 104a und 104b
genannten Angelegenheiten folgende Aufgaben:
1. Unterstützung des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches der Gemeinde, soweit sie den Bezirk betreffen;
2. Repräsentation des Bezirkes bei feierlichen Anlässen;
3. Mitwirkung bei Maßnahmen der Orts- und Stadtbildpflege;
4. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt;
5. Mitwirkung bei der Erstellung der Pläne für die Straßenreinigung und
Müllabfuhr sowie deren Überwachung; Entscheidung über den Einsatz der den
Bezirken zugeteilten Schneeräum- und Schneeabfuhrfahrzeuge;
6. Mitwirkung bei der Überwachung des von der Gemeinde verwalteten
Vermögens;
7. Vorschläge für die Führung der Pensionistenklubs;
8. Mitwirkung bei dem als sozialen Dienst gemäß § 22 des Wiener
Sozialhilfegesetzes eingerichteten Kontaktbesuchsdienst;
9. Gewährung von Hilfen in besonderen Fällen;
10. Mitwirkung bei der Überwachung der Instandhaltung der von der Stadt Wien
verwalteten Denkmäler und Brunnen;
11. Mitwirkung bei der Überwachung des Erhaltungszustandes von Parkanlagen,
sonstigen Grünanlagen und Erholungsflächen;
12. Teilnahme an Augenscheinen und kommissionellen Verhandlungen;
13. Mitwirkung bei der Vollziehung der Gewerbeordnung, Wahrnehmung unbefugter
Gewerbeausübung;
14. Stellungnahme zu Ansuchen um Verleihung der Staatsbürgerschaft;
15. Mitwirkung bei der Vollziehung der Bauordnung für Wien;
16. Mitwirkung bei der Vollziehung des Wiener
Veranstaltungsgesetzes;
17. Mitwirkung bei der Erstellung der Geschworenen- und Schöffenlisten in der
Gemeindebezirkskommission;
18. Führung des Gemeindevermittlungsamtes;
19. Förderung von Einrichtungen, deren Tätigkeit im besonderen Interesse des
Bezirkes gelegen ist;
20. Mitwirkung und Beratung des Bürgermeisters beim Katastropheneinsatz sowie
Bestellung der Bezirkskommission nach dem Katastrophenhilfegesetz;
21. Mitwirkung bei der Evakuierung der Bevölkerung im Falle von Katastrophen und
bei örtlichen Sofortmaßnahmen;
22. Abgabe von Stellungnahmen, Gutachten und Äußerungen, um welche die
Bezirksvorsteher vom Gemeinderat, Stadtsenat, von einem Gemeinderatsausschuß,
vom Bürgermeister oder vom Magistrat ersucht werden.
(2) Der Gemeinderat kann durch Verordnung bestimmen, daß Gegenstände des eigenen
Wirkungsbereiches über die im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten hinaus den
Bezirksvorstehern übertragen werden, sofern dies im Interesse der
Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(3) Der Bezirksvorsteher hat die ihm gemäß Abs. 1 und 2 zukommenden
Angelegenheiten selbst zu besorgen oder in seinem Namen unter seiner
Verantwortung von Mitgliedern der Bezirksvertretung erledigen zu lassen.
(4) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen
Wirkungsbereiches der Gemeinde im Sinne des § 79 Abs. 2 auch den
Bezirksvorstehern oder Mitgliedern der Bezirksvertretung zur Besorgung
übertragen.
(5) Die Bezirksvorsteher können jederzeit an den Sitzungen des Gemeinderates mit
beratender Stimme teilnehmen."
Durch
Gesetz vom 18. Dezember 1997, LGBl. Nr. 36/1997, wurde der § 103h Abs. 1 mit
Wirkung vom 1. Januar 1998 wie folgt geändert:
- in der Ziffer 2 wurde das Wort "feierlichen" ersetzt durch "offiziellen".
- Ziffer 5 erhielt folgende Fassung:
"5. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Beschleunigung des öffentlichen Verkehrs;"
- in den Ziffern 6 und 11 wurden die Worte "Mitwirkung bei der" jeweils ersetzt
durch: "Mitwirkung bei Maßnahmen zur".
- in der Ziffer 8 wurden die Worte "Mitwirkung bei dem als sozialer Dienst"
ersetzt durch: "Mitwirkung bei Maßnahmen im Zusammenhang mit dem als sozialer
Dienst".
- Ziffer 10 erhielt folgende Fassung:
"10. Mitwirkung bei der Planung und Vorbereitung aller Straßenbauarbeiten, durch
die der öffentliche Verkehr wesentlich beeinflußt wird;".
- die Ziffer 13 und 14 erhielten folgende Fassung:
"13. Mitwirkung bei der Vollziehung der Gewerbeordnung;
14. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Wahrnehmung unbefugter Gewerbeausübung;"
- Ziffer 16 erhielt folgende Fassung:
"16. Mitwirkung bei der Vollziehung des Wiener Veranstaltungsgesetzes,
insbesondere bei Genehmigung (Prüfung) von Veranstaltungen auf öffentlichen
Straßen, Plätzen und in Fußgängerzonen;".
- in den Ziffern 20 und 21 wurde das Wort "Mitwirkung" ersetzt durch:
"Hilfestellung".
- in Ziffer 22 wurde der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende
Ziffern wurden angefügt:
"23. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Überwachung der Räumung und Instandhaltung der
Kanalanlagen;
24. Mitwirkung bei der Erteilung der Gebrauchserlaubnis für die
gebrauchsabgabepflichtige Inanspruchnahme von öffentlichem Gemeindegrund,
insbesondere für (transportable) Verkaufsstände, Würstelstände, Maronibrater,
Zeitungskioske und Neujahrsstände;
25. Erstellung des Programmes des Bezirksferienspieles;
26. Mitwirkung bei der Koordination von Maßnahmen im Straßenraum;
27. Beratung des Beirates des Wiener Altstadterhaltungsfonds nach Maßgabe des
Statutes;
28. Mitwirkung bei Maßnahmen auf Grund von Beschwerden und Anregungen der
Bevölkerung und bei Maßnahmen zur Information der Bevölkerung vor Ort im
Zusammenhang mit Projekten im Bezirk;
29. Mitwirkung bei der Festlegung der Anbringung von Einrichtungen zur Regelung
und Sicherung des Verkehrs einschließlich der Schulwegsicherung;
30. Mitwirkung bei der Festlegung und Auflassung von Kurzparkzonen;
31. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von Haltestellen des
städtischen Bücherbusses;
32. Mitwirkung bei der Festlegung, Änderung oder Auflassung von
Taxistandplätzen;
33. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von
Gelegenheitsmärkten.".
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1986, LGBl. Nr. 11/1987,
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Juli 1987 folgender Paragraf
eingefügt:
"§ 103i. Wirkungsbereich
der Bauausschüsse. Den Bauausschüssen obliegen folgende Aufgaben:
1. Die Entscheidung in den Angelegenheiten gemäß § 69 der Bauordnung für Wien
und
2. die Vorberatung der den Bezirksvertretungen aufgrund der Bauordnung für Wien
obliegenden Aufgaben."
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, erhielt
der § 103i mit Wirkung vom 18. Juli 1996 folgende Fassung:
"§ 103i. Wirkungsbereich der Bauausschüsse. Den Bauausschüssen obliegt
neben der Vorberatung der den Bezirksvertretungen auf Grund der Bauordnung für
Wien zugewiesenen Aufgaben die Wahrnehmung aller ihnen sonst gesetzlich
übertragenen Aufgaben."
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, wurden
an dieser Stelle mit Wirkung vom 18. Juli 1996 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 103j.
Wirkungsbereich der Umweltausschüsse. Den Umweltausschüssen obliegt die
Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben."
Durch
Gesetz vom 18. Dezember 1997, LGBl. Nr. 36/1997, erhielt der § 103j mit Wirkung
vom 1. Januar 1998 folgende Fassung:
"§ 103j. Wirkungsbereich der Umweltausschüsse. Den Umweltausschüssen
obliegen neben der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben
folgende Aufgaben:
1. Erstellung von Konzepten betreffend die Erhaltung und Ausgestaltung der
städtischen Grünräume;
2. Vorschläge zur Verbesserung der Umweltbedingungen im Bezirk;
3. Mitwirkung bei der Errichtung und Auflassung von Parkanlagen, sonstigen nicht
betrieblich genutzten Grünanlagen und Erholungsflächen;
4. Vorschläge für die Standorte der Ersatzpflanzungen nach dem Wiener
Baumschutzgesetz auf öffentlichem Gut;
5. Stellungnahmen zu Rodungen im Rodungsverfahren;
6. Mitwirkung bei der Erstellung der Pläne für die Straßenreinigung und
Müllabfuhr sowie bei Maßnahmen zu deren Überwachung;
7. Mitwirkung bei der Entscheidung über den Einsatz der den Bezirken zugeteilten
Schneeräum- und Schneeabfuhrfahrzeuge."
Durch
Gesetz vom 18. Dezember 1997, LGBl. Nr. 36/1997, wurde an dieser Stelle mit
Wirkung vom 1. Januar 1998 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 103k. Mitwirkung. (1) Mitwirkung im
Sinne der §§ 103g, 103h und 103j ist das Recht des mitwirkenden Organes, in der
betreffenden Angelegenheit innerhalb der nach Abs. 3 bestimmten Frist eine
Stellungnahme abzugeben.
(2) Das entscheidende Organ hat sich bei der Entscheidung mit der Stellungnahme
des mitwirkenden Organes auseinanderzusetzen und diesem rechtzeitig vor der
Entscheidungsfindung eine Beurteilung dieser Stellungnahme abzugeben.
(3) Für die Abgabe der Stellungnahme ist eine Frist von mindestens drei Wochen
vorzusehen. Diese Frist kann jedoch im Falle der Dringlichkeit entsprechend
verkürzt werden. Die Frist muß aber jedenfalls so bemessen sein, daß die
mitwirkenden Bezirksvertretungen und Umweltausschüsse der Bezirksvertretungen
innerhalb der Frist zusammentreten und Beschlüsse fassen können. Die Berechnung
der Fristen richtet sich nach den Bestimmungen des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51."
§ 104. Stellung der Bezirksvertretung. (1) Die Bezirksvertretung besorgt jene Angelegenheiten, welche die Interessen des Bezirkes zunächst berühren und innerhalb ihrer Bezirksgrenzen durchgeführt werden können, insofern ihr diese Angelegenheiten vom Gemeinderat ausdrücklich übertragen worden sind. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
(2) Sie hat sich bei der Besorgung dieser Angelegenheiten an die Anordnungen des Gemeinderates zu halten.
(3) Sie ist berechtigt, in allen anderen, den Bezirk oder die ganze Gemeinde betreffenden Angelegenheiten Anträge bei dem Gemeinderate einzubringen.
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, erhielt der § 103 mit Wirkung vom
1. September 1978 folgende Fassung:
"§ 104. Stellung der Bezirksvertretung.
(1) Die Bezirksvertretung besorgt
jene Angelegenheiten, welche die Interessen des Bezirkes zunächst berühren und
innerhalb ihrer Bezirksgrenzen durchgeführt werden können, insofern ihr diese
Angelegenheiten vom Gemeinderat ausdrücklich übertragen worden sind. Sie hat
sich bei der Besorgung dieser Angelegenheiten an die Anordnungen des
Gemeinderates zu halten.
(2) Die Bezirksvertretung ist berechtigt, in allen anderen, den Bezirk
oder die ganze Gemeinde betreffenden Angelegenheiten Anträge bei dem
Gemeinderate einzubringen."
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1986, LGBl. Nr. 11/1987, erhielt der § 104 mit Wirkung vom
1. Januar 1988 folgende Fassung:
"§ 104. Anträge der
Bezirksvertretungen. Die Bezirksvertretung hat das Recht, Anträge zu
beschließen. Der Bezirksvorsteher hat angenommene Anträge, soweit sie nicht an
ihn selbst gerichtet sind, dem Magistratsdirektor zu übermitteln, der sie an den
Bürgermeister, den zuständigen amtsführenden Stadtrat oder an die sonst
zuständige Stelle weiterleitet oder im Rahmen seines Wirkungsbereiches selbst
behandelt. Anträge können auch an den Gemeinderat gerichtet werden."
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001,
erhielt der § 104 mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 folgende Fassung:
"§ 104. Anträge der Bezirksvertretungen. (1) Die Bezirksvertretung
hat das Recht, Anträge an andere Organe der öffentlichen Verwaltung im Inland in
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu beschließen, die
das Interesse des Bezirkes berühren. Angelegenheiten der Gesetzgebung, der
Gemeindeabgaben, Entgelte und Tarife sowie Personalangelegenheiten können nicht
Gegenstand von Anträgen sein.
(2) Der Bezirksvorsteher hat angenommene Anträge, soweit sie nicht an ihn selbst
gerichtet sind, dem Magistratsdirektor zu übermitteln, der sie an den
Bürgermeister, den zuständigen amtsführenden Stadtrat oder an die sonst
zuständige Stelle weiterleitet oder im Rahmen seines Wirkungsbereiches selbst
behandelt. Anträge können auch an den Gemeinderat gerichtet werden."
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 1. September 1978 folgender Paragraf eingefügt:
"§
104a. Anhörung und Information der Bezirksvorsteher und Bezirksvertretungen.
(1) Der Bürgermeister kann aus den im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden
Angelegenheiten jene bestimmen, hinsichtlich derer vor der Entscheidung durch
das zuständige Organ der Bezirksvorsteher oder die Bezirksvertretung anzuhören
ist. Anzuhören sind die Bezirksvorsteher oder Bezirksvertretungen jener Bezirke,
deren Interesse durch eine solche Entscheidung berührt werden können. Für die
Abgabe der Äußerung ist eine Frist von mindestens drei Wochen vorzusehen, die
jedoch im Falle der Dringlichkeit entsprechend verkürzt werden kann.
(2) Hinsichtlich sonstiger im eigenen Wirkungsbereich zu besorgender
Angelegenheiten kann der Bürgermeister solche bestimmen, über die die
Bezirksvorsteher der berührten Bezirke zu informieren sind. Die Bezirksvorsteher
haben derartige Informationen den Bezirksvertretungen in der nächsten Sitzung
bekanntzugeben.
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 1. September 1978 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 104b. Mitwirkung der
Bezirksbevölkerung. Jeder im Bezirk wohnhafte Gemeindemitglied hat
das Recht, sich in den die Interessen des Bezirkes zunächst berührenden
Angelegenheiten mit Wünschen, Anregungen, Vorschlägen und Beschwerden an den
Bezirksvorsteher zu wenden. Dieser ist verpflichtet, die Angelegenheit umgehend
zu prüfen und, sofern nicht ohnehin die Zuständigkeit des Bezirksvorstehers oder
der Bezirksvertretung gegeben ist, an die zuständigen Organe weiterzuleiten.
Jeder Einschreiter ist von den getroffenen Veranlassungen innerhalb angemessener
Frist zu benachrichtigen."
Durch
Gesetz vom 22. Juni 1987, LGBl. Nr. 32/1987, erhielt der § 104b mit Wirkung vom
11. August 1987 folgende Fassung:
"§ 104b. Mitwirkung der Bezirksbevölkerung. (1) Jeder Einwohner (§ 61
Abs. 1) hat das Recht, sich in allen im ausschließlichen oder überwiegenden
Interesse eines Bezirkes gelegenen Angelegenheiten mit Wünschen, Anregungen,
Vorschlägen und Beschwerden mündlich oder schriftlich an den Bezirksvorsteher
und die Mitglieder der Bezirksvertretung zu wenden.
(2) Der Bezirksvorsteher und die Mitglieder der Bezirksvertretung haben zur
Entgegennahme von Wünschen, Anregungen, Vorschlägen und Beschwerden im Sinne des
Abs. 1 regelmäßig Sprechstunden abzuhalten. Zeit und Ort der Sprechstunden sind
durch den Bezirksvorsteher öffentlich bekanntzumachen.
(3) Über Wünsche, Anregungen, Vorschläge und Beschwerden, die von
grundsätzlicher Bedeutung für den Bezirk sind, hat der Bezirksvorsteher der
Bezirksvertretung zu berichten. Diese kann zur weiteren Beratung eine Kommission
einsetzen oder die Durchführung einer Bürgerversammlung anordnen."
Durch
Gesetz vom 22. Juni 1987, LGBl. Nr. 32/1987, wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 11. August 1987 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 104c. Bürgerversammlung. (1)
Zur Information und Diskussion über Angelegenheiten, die im ausschließlichen
oder überwiegenden Interesse eines Bezirkes gelegen sind, können
Bürgerversammlungen abgehalten werden.
(2) Eine Bürgerversammlung ist abzuhalten, wenn sie die Bezirksvertretung
beschließt oder mindestens ein Viertel der Mitglieder der Bezirksvertretung dies
verlangt. Sie ist ferner abzuhalten, wenn eine Mindestanzahl
von Einwohnern (§ 61 Abs. 1) des Bezirkes, die zum Gemeinderat wahlberechtigt
sind oder im Falle des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft
wahlberechtigt wären, dies verlangt. Die Mindestanzahl beträgt 5 vH der bei
der letzten ordentlichen oder außerordentlichen Volkszählung festgestellten
Anzahl von Einwohnern des Bezirkes.
(3) Eine Bürgerversammlung nur für einen Teil des Bezirkes ist über Beschluß der
Bezirksvertretung abzuhalten, wenn eine Angelegenheit im Sinne des Abs. 1 nur
für die Bevölkerung dieses Bezirksteiles von Bedeutung ist. Die genaue
Begrenzung des Gebietes, für das die Bürgerversammlung durchgeführt werden soll,
ist im Beschluß der Bezirksvertretung festzulegen.
(4) Die Bürgerversammlung ist vom Bezirksvorsteher oder einem von ihm
beauftragten Mitglied der Bezirksvertretung einzuberufen und zu leiten.
Allfällige Unterlagen sind mindestens zwei Wochen vor Abhaltung der
Bürgerversammlung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen."
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001, erhielt der § 104c Abs. 2 mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 folgende Fassung:
"(2) Eine Bürgerversammlung ist abzuhalten, wenn sie die Bezirksvertretung
beschließt oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder der Bezirksvertretung dies
verlangt. Kein Mitglied der Bezirksvertretung darf innerhalb eines
Kalenderjahres mehr als ein Verlangen nach Abhaltung einer Bürgerversammlung
stellen. Eine Bürgerversammlung ist ferner abzuhalten, wenn eine Mindestanzahl
von Einwohnern (§ 61 Abs. 1) des Bezirkes, die zum Gemeinderat wahlberechtigt
sind oder im Falle des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft
wahlberechtigt wären, dies verlangt. Die Mindestanzahl beträgt 5 v. H. der bei
der letzten ordentlichen oder außerordentlichen Volkszählung festgestellten
Anzahl von Einwohnern des Bezirkes."
7. Abteilung.
Vom Wirkungsbereich des Magistrats.
§ 105. Stellung des Magistrats. (1) Die Geschäfte der Gemeinde sind durch den Magistrat zu besorgen. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
(2) Er verfügt und entscheidet in allen Verwaltungsrechtssachen in erster Instanz. In anderen Angelegenheiten ist der Magistrat das Exekutivorgan der Gemeinde. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
(3) Dem Magistrat obliegen insbesondere außer den ihm sonst zugewiesenen
Angelegenheiten folgende Aufgaben:
a) die unmittelbare Verwaltung des Vermögens der Gemeinde, ihrer Fonds,
Anstalten und Stiftungen;
b) die Verfassung der Jahresrechnungen und der Voranschläge und der
Jahresrechnungen, die nach Maßgabe der §§ 87 und 88 zu behandeln sind;
c) der Abschluß und die Auflösung von Dienstverträgen gemäß den Richtlinien (§
89 lit. a) sowie die Entlassung und Kündigung von Bediensteten;
d) die Vorberatung, Berichterstattung und Antragstellung in allen Fällen, in
denen der Gemeinderat, der Stadtsenat oder ein Ausschuß dies verlangen;
e) die Anordnung einmaliger Ausgaben bis zu 200.000 S, wiederkehrende Ausgaben
von jährlich höchstens 20.000 S, jedoch nur für einen Zeitraum von nicht mehr
als drei Jahren, von Anerkennungsgaben, Remunerationen und Aushilfen bis zum
Betrage von 2000 S, sofern alle diese Ausgaben im Voranschlage bedeckt oder
gemäß § 102 beschlossen sind; ferner die Veräußerung von beweglichem
Gemeindevermögen im Werte von höchstens 3000 S und die Abschreibung
uneinbringlicher Gemeindeforderungen bis zu 3000 S;
f) der Abschluß oder die Auflösung von Verträgen, durch welche Verpflichtungen
übernommen oder Leistungen an die Gemeinde bedungen werden, wenn die darin
festgesetzte einmalige Leistung der Gemeinde 40.000 S oder die jährliche
Leistung der Gemeinde 20.000 S nicht übersteigen und die Dauer des Vertrages
drei Jahre nicht überschreitet, sofern die Ausgabe im Voranschlag bedeckt oder
gemäß § 102 beschlossen ist;
g) die Erwerbung und Veräußerung unbeweglicher Güter oder ihnen gleichgehaltener
Rechte, wenn das Entgelt 10.000 S nicht übersteigt;
h) die Aufnahme in die Anstalten der Gemeinde, die Leistung von Aushilfen und
wiederkehrenden Unterstützungen im Rahmen der öffentlichen Fürsorge, auch aus
Mitteln der von der Gemeinde verwalteten Stiftungen und Fonds.
(LGBl. für Wien Nr.
26/1965)
(4) Die für das Kontrollamt, für die Unternehmungen und für die Betriebe maßgebenden Sondervorschriften werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, erhielt der § 105 mit Wirkung vom
1. September 1978 folgende Fassung:
"§ 105. Stellung des Magistrats. (1) Die Geschäfte der Gemeinde sind
durch den Magistrat zu besorgen.
(2) Der Magistrat vollzieht alle behördlichen Angelegenheiten, soweit hiefür
nicht andere Organe zuständig sind.
(3) Dem Magistrat obliegen insbesondere außer den ihm sonst zugewiesenen
Angelegenheiten folgende Aufgaben:
a) der Abschluß und die Auflösung von Dienstverträgen gemäß den Richtlinien und
Kollektivverträgen (§ 88 Abs. 1 lit. c);
b) die unmittelbare Verwaltung des Vermögens der Gemeinde, ihrer Fonds,
Anstalten und Stiftungen;
c) die Verfassung der Voranschläge sowie der Wirtschaftspläne und der
Rechnungsabschlüsse, die nach Maßgabe der §§ 86 und 87 zu behandeln sind;
d) die Gewährung von Remunerationen, Aushilfen und Anerkennungsgaben bis zum
Betrag von 1 v. H. des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e im Einzelfall und die
Gewährung von Remunerationen aus Anlaß von Dienstjubiläen gemäß den Richtlinien
(§ 97 lit. a);
e) die Veräußerung, Verpfändung oder der Tausch von beweglichem Vermögen sowie
der Erwerb, die Veräußerung, Verpfändung oder der Tausch von unbeweglichem
Vermögen, wenn der Preis (Grundstücks- beziehungsweise Sachwert, Tauschwert) 10
v. H. des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e nicht übersteigt;
f) die Gewährung von Darlehen bis zu einem Betrag von 10 v. H. des Wertes nach §
88 Abs. 1 lit. e;
g) der Abschluß und die Auflösung von Bestandverträgen, wenn der Bestandzins
jährlich 20 v. H. des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e nicht übersteigt;
h) der Abschluß und die Auflösung von Leasingverträgen, wenn die bedungene
Leistung jährlich höchstens 20 v. H. oder im Falle eines späteren Kaufes der
Gesamtkaufpreis höchstens 70 v. H. des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e beträgt;
i) der Abschluß und die Auflösung von nicht unter lit. a, e, f, g oder h
fallenden Verträgen, wenn die bedungene Leistung jährlich 30 v. H. oder
die einmalige Leistung 70 v. H. des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e nicht
übersteigt;
j) die Anordnung sonstiger einmaliger Ausgaben bis zu 70 v. H. (mit Ausnahme von
Ehrengaben, Beiträgen, Subventionen und Schenkungen) und wiederkehrender
Ausgaben von jährlich höchstens 10 v. H., jedoch nur für einen Zeitraum von
nicht mehr als drei Jahren und mit oben genannten Ausnahmen, sowie die Vergebung
von Arbeiten und Lieferungen bis zu 70 v. H. des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e;
k) die Abschreibung uneinbringlicher Gemeindeforderungen bis zum Betrag von 2 v.
H. des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e;
l) der Verzicht auf Ersatzforderungen der Gemeinde gegenüber Organwaltern,
sofern die Forderung beziehungsweise Teilforderung, auf die verzichtet werden
soll, den Betrag von 2 v. H. des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e nicht
übersteigt;
m) die Aufnahme in die Anstalten der Gemeinde, die Leistung von Aushilfen und
wiederkehrenden Unterstützungen im Rahmen der Sozialhilfe, auch aus Mitteln der
von der Gemeinde verwalteten Stiftungen und Fonds;
n) Vergebung und Widerruf von Prekarien, ausgenommen die Vergebung von
Prekarien, deren Gegenstand Liegenschaften der Gemeinde sind.
(4) Die für das Kontrollamt, für die Unternehmungen und für die Betriebe
maßgebenden Sondervorschriften werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht
berührt."
§ 106. Geschäftsgruppen des Magistrats. (1) Der Magistrat wird, abgesehen vom Kontrollamt und von den magistratischen Bezirksämtern, in Geschäftsgruppen und innerhalb dieser in Abteilungen (Betriebe) oder in Unternehmungen eingeteilt. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
(2) Diese Geschäftsgruppen sind den Verwaltungsgruppen anzupassen, für die Gemeinderatsausschüsse gewählt werden (§ 49).
(3) Jeder Geschäftsgruppe steht ein amtsführender Stadtrat vor, der für die Geschäftsführung im eigenen Wirkungsbereiche der Gemeinde dem Bürgermeister und mit ihm dem Gemeinderate verantwortlich ist. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
(4) Die näheren Bestimmungen über die Abgrenzung des Wirkungskreises der amtsführenden Stadträte gegenüber dem Magistratsdirektor sind in der Geschäftsordnung des Magistrats zu treffen. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
Durch
Gesetz vom 7. Mai 1992, LGBl. Nr. 22/1992, erhielt der § 106 Abs. 1 mit Wirkung
vom 8. Mai 1992 folgende Fassung:
"(1) Der Magistrat wird, abgesehen von der Magistratsdirektion, vom Kontrollrat
und von den magistratischen Bezirksämtern, in Geschäftsgruppen und innerhalb
dieser Abteilungen (Betriebe), den Krankenanstaltenverbund oder in
Unternehmungen eingeteilt."
§ 107. Angelegenheiten der Bezirksverwaltung. Der Magistrat hat unter Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung zu besorgen. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
§ 108. Ortspolizei. (1) Der Magistrat hat unter Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die der Gemeinde zustehende Ortspolizei zu handhaben.
(2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat der Magistrat das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr oder zur Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen zu erlassen sowie für deren Übertretung Geldstrafen bis zu 3000 S oder Arreststrafen bis zu drei Wochen festzusetzen. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.
(3) Ortspolizeiliche Verordnungen werden durch Kundmachungen verlautbart, die vom Magistrat an den Amtstafeln für mindestens eine Woche anzuschlagen sind. Vorschriften, deren Art eine Kundmachung durch Anschlag an den Amtstafeln nicht zuläßt, sind vom Magistrat zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen; dies ist durch Anschlag an den Amtstafeln kundzumachen. Ortspolizeiliche Verordnungen treten mit Ablauf des letzten Tages der Kundmachung in Kraft, wenn in der Vorschrift nichts anderes festgesetzt wird. Überdies hat der Magistrat ortspolizeiliche Verordnungen im offiziellen Publikationsorgan der Gemeinde zu verlautbaren.
(4) Wenn es im Interesse einer raschen und umfassenden Bekanntmachung liegt, kann der Magistrat überdies anordnen, daß solche Kundmachungen von den Hauseigentümern oder deren Beauftragten in ihren Häusern an einer Stelle anzuschlagen sind, die den Hausbewohnern zugänglich ist. Wer eine solche Anordnung nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1986, LGBl. Nr. 11/1987, erhielt der § 108
Abs. 2 und 3 mit Wirkung vom
4. März 1987 folgende Fassung:
"(2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde hat
der Magistrat das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier
Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung
bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen
sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Diese
Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. Übertretungen
ortspolizeilicher Verordnungen sind mit Geld bis zu 10 000 S zu bestrafen.
(3) Die ortspolizeilichen Verordnungen sind, wenn durch Gesetz nicht anderes
bestimmt ist, im offiziellen Publikationsorgan der Stadt Wien kundzumachen. Sie
treten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages in
Kraft, an dem das die Kundmachung enthaltende Stück des offiziellen
Publikationsorgans herausgegeben und versendet wird. Sie gelten, wenn nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Stadtgebiet."
Durch
Gesetz vom 19. Januar 1994, LGBl. Nr. 2/1994, wurde dem § 108 Abs. 2 mit Wirkung
vom 20. Januar 1994 folgender Satz angefügt:
"Überdies kann der Verfall von Gegenständen ausgesprochen werden, mit denen die
strafbare Handlung begangen wurde und deren Wert 10 000 S nicht übersteigt."
Durch
Gesetz vom 11. September 2000, LGBl. Nr. 48/2000, erhielt der § 108 Abs. 2
dritter und vierter Satz mit Wirkung vom 1. Januar 2002 folgende Fassung:
"Übertretungen ortspolizeilicher Verordnungen sind mit Geld bis zu 700 Euro zu
bestrafen. Überdies kann der Verfall von Gegenständen ausgesprochen werden, mit
denen die strafbare Handlung begangen wurde und deren Wert 700 Euro nicht
übersteigt."
§ 109. (1) Die magistratischen Bezirksämter haben die ihnen nach der Geschäftseinteilung (§ 92) zugewiesenen Angelegenheiten zu besorgen. Erforderlichenfalls können für bestimmte räumlich abliegende Bezirksteile einzelne Beamte mit besonderen Vollmachten exponiert werden. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
(2) An der Spitze der Bezirksämter stehen rechtskundige Beamte des Magistrates, denn das nach den Verhältnissen des Bezirkes erforderliche Personal beigegeben ist.
(3) Der Stadtsenat kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, ein magistratisches Bezirksamt für zweibenachbarte Bezirke einrichten. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
§ 110. (1) In jenen Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Bezirksvertretungen gehören oder den Bezirksvorstehern übertragen wurden, hat das magistratische Bezirksamt die Anordnungen und Beschlüsse des Bezirksvorstehers beziehungsweise der Bezirksvertretung, im Falle der Bezirksvorsteher darum ersucht, auszuführen und die bezüglichen Erledigungen dementsprechend besonders kenntlich zu machen. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
(2) In Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung steht den Bundesministerien das Recht zu, innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches dem magistratischen Bezirksamte unmittelbar Weisungen zu erteilen und Auskünfte von ihm zu begehren.
Durch Gesetz vom 27. September 1976, LGBl. Nr. 33/1976, wurde der § 110 Abs 2 mit Wirkung vom 1. Jänner 1977 aufgehoben und die Absatzbezeichnung des Abs. 1 gestrichen.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1986, LGBl. Nr. 11/1987, wurde der § 110 mit Wirkung vom 1. Januar 1988 aufgehoben.
§ 111. Instanzenzug im übertragenen Wirkungsbereich. Der Instanzenzug im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde wird im § 138 geregelt. (LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, erhielt
der § 1111 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 folgende Fassung:
"§ 111. Instanzenzug im übertragenen Wirkungsbereich. In den
Angelegenheiten, die der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung
übertragen sind, geht der Instanzenzug, soweit durch Gesetz nicht anderes
bestimmt ist, vom Bürgermeister an die Landesregierung."
8.
Abteilung.
Übertragung auf eine staatliche Behörde.
(LGBl. für Wien Nr.
26/1965)
§ 112. (1) Auf Antrag der Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 108.
(2) Zu einem Antrag nach Abs. 1 ist der Bürgermeister berufen. Der Bürgermeister ist auch für einen Antrag auf Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zuständig, die aus dem Bereich der Bundesvollziehung stammen.
(LGBl. für Wien Nr. 26/1965)
Durch Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. September 1978 folgende Überschrift eingefügt:
"4.
Abschnitt.
Volksbefragung und Volksabstimmung."
Durch Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. September 1978 folgende Überschrift eingefügt:
"1. Abteilung.
Volksbefragung. "
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 1. September 1978 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 112a. (1) Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches der Gemeinde, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates
fallen, ausgenommen die im Abs. 2 angeführten, können Gegenstand einer Befragung
der wahlberechtigten Gemeindemitglieder sein (Volksbefragung).
(2) Die Wahlen der Organe der Gemeinde, Gemeindeabgaben, Entgelte (Tarife),
Personal- und behördliche Angelegenheiten sowie Maßnahmen, durch die in
verfassungsgesetzlich geschützte Grund- und Freiheitsrechte eingegriffen würde,
können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.
(3) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn dies der Gemeinderat beschließt
oder von der erforderlichen Mindestanzahl wahlberechtigter Gemeindemitglieder
verlangt wird. Die Mindestanzahl beträgt 5 v. H. der bei der letzten
Gemeinderatswahl wahlberechtigt gewesenen Gemeindemitglieder.
(4) Eine Volksbefragung ist auch nur in einem Teil des Stadtgebietes
durchzuführen, wenn eine Angelegenheit im Sinn des Abs. 1 ausschließlich oder
überwiegend für die Bevölkerung dieses Gebietes von Bedeutung ist und der
Gemeinderat die Durchführung einer solchen Volksbefragung beschließt. Die genaue
Begrenzung des Gebietes, in dem die Volksbefragung durchgeführt werden soll, ist
im Beschluß des Gemeinderates festzulegen und in der Ausschreibung der
Volksbefragung bekanntzugeben.
(5) Die Frage, die Gegenstand einer Volksbefragung sein soll, ist so zu stellen,
daß sie entweder mit "ja" oder "nein" beantwortet oder, wenn über zwei oder
mehrere Varianten entschieden werden soll, die gewählte Variante eindeutig
bezeichnet werden kann."
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 1. September 1978 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 112b. Anordnung und
Ausschreibung. (1) Der Bürgermeister hat die Volksbefragung binnen vier
Wochen nach Beschlußfassung durch den Gemeinderat oder Einlangen des von der
erforderlichen Mindestanzahl unterstützten Verlangens so auszuschreiben, daß sie
innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Ausschreibung an drei
aneinanderfolgenden Tagen stattfinden kann.
(2) Vor der Wahl des Bundespräsidenten, vor Wahlen zu den allgemeinen
Vertretungskörpern sowie vor Volksabstimmungen und Volksbegehren auf Grund der
Bundesverfassung ist eine Volksbefragung nur auszuschreiben, wenn sie spätestens
zwei Monate vor dem Wahltag (Abstimmungstag) durchgeführt werden kann.
Andernfalls ist die Volksbefragung so auszuschreiben, daß sie frühestens zwei
Monate nach dem Wahltag (Abstimmungstag) stattfindet.
(3) Die Ausschreibung hat unter Anführung des Gemeinderatsbeschlusses
beziehungsweise des von der erforderlichen Mindestanzahl unterstützten
Verlangens den Zeitraum der Volksbefragung und die zu beantwortende Frage zu
enthalten. Die Ausschreibung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und
auch den Bezirksvertretungen bekanntzugeben."
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 1. September 1978 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 112c. Ergebnis und
Kundmachung. (1) Das Ergebnis der Befragung ist im Amtsblatt der Stadt
Wien kundzumachen.
(2) Die gestellte Frage gilt als bejaht, wenn mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen auf "ja" lautet. Wenn über zwei oder mehrere
Varianten entschieden wurde, so gilt die Variante als bejaht, auf die mehr als
die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfällt.
(3) Das Ergebnis der Volksbefragung ist dem Gemeinderat zur
geschäftsordnungsmäßigen Behandlung in der nächsten Sitzung zuzuleiten."
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 1. September 1978 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 112d. Die näheren Bestimmungen über die
Volksbefragung werden in einem eigenen Gesetz erlassen."
Durch Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. September 1978 folgende Überschrift eingefügt:
"2. Abteilung.
Volksabstimmung."
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 1. September 1978 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 112e. (1) Der Gemeinderat kann beschließen, daß
in einzelnen, ihm zur Entscheidung vorliegenden Angelegenheiten, ausgenommen die
im Abs. 2 angeführten, durch eine Abstimmung der wahlberechtigten
Gemeindemitglieder entschieden wird.
(2) Ausgenommen von der Volksabstimmung sind die Wahlen der Organe der Gemeinde,
Gemeindeabgaben, Entgelte (Tarife), Personal- und behördliche Angelegenheiten
sowie Maßnahmen, wodurch in verfassungsgesetzlich geschützte Grund- und
Freiheitsrechte eingegriffen würde."
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 1. September 1978 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 112f. Anordnung und
Ausschreibung. (1) Der Bürgermeister hat die Volksabstimmung binnen vier
Wochen nach Beschlußfassung durch den Gemeinderat so auszuschreiben, daß sie an
einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag
der Ausschreibung stattfinden kann. § 112b Abs. 2 gilt sinngemäß für die
Ausschreibung einer Volksabstimmung.
(2) Die Ausschreibung hat unter Anführung des Gemeinderatsbeschlusses den Tag
der Volksabstimmung und eine genaue Bezeichnung der zur Entscheidung
vorliegenden Angelegenheit zu enthalten. Die Bezeichnung der Angelegenheit ist
mit einer Fragestellung derart zu verbinden, daß die Entscheidung über Annahme
oder Ablehnung durch "ja" oder "nein" eindeutig erfolgen kann. Die Ausschreibung
ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und auch den Bezirkvertretungen
bekanntzugeben."
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 1. September 1978 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 112g. Ergebnis und
Kundmachung. (1) Die Annahme ist gegeben, wenn bei einer Beteiligung von
wenigstens der Hälfte der nach der Wiener Gemeindewahlordnung wahlberechtigten
Gemeindemitglieder mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf "ja"
lautet. Das Abstimmungsergebnis ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen.
(2) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist einem gültig gefaßten
Gemeinderatsbeschluß gleichzuhalten und erforderlichenfalls im Sinne des
§ 29 zu
vollziehen."
Durch Gesetz vom 28. März 1996, LGBl. Nr. 16/1996, wurde im § 112g Abs. 1 nach dem Wort "Gemeindewahlordnung" mit Wirkung vom 29. März 1996 die Zahl "1996" eingefügt.
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl.
Nr. 31/1996, erhielt der § 112g Abs. 2 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 folgende
Fassung:
"(2) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist einem gültig gefaßten
Gemeinderatsbeschluß gleichzuhalten und erforderlichenfalls im Sinne des § 28
Abs. 1 und 2 zu vollziehen."
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 1. September 1978 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 112h. Die näheren Bestimmungen über die
Volksabstimmung werden in einem eigenen Gesetz erlassen."
Zweites Hauptstück.
Wien als Land.
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, wurde die Überschrift des Zweiten Hauptstückes mit Wirkung vom 18. Juli 1996 wie folgt gefaßt:
"Zweites
Hauptstück.
(Landesverfassungsrecht)
Wien als Land"
1.
Abschnitt.
Organe der Gesetzgebung und Vollziehung.
§ 113. (1) Der Gemeinderat der Stadt Wien ist auch Landtag für Wien. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928)
(2) Die Gesetzgebungsperiode des Landtages fällt mit der Wahlperiode zusammen.
Durch Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, erhielt
der § 113 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. September 1978 folgende Fassung:
"(1) Der Gemeinderat der Stadt Wien ist auch Landtag für Wien. Die vom
Gemeinderat gewählten Ausschüsse und Kommissionen sind auch Ausschüsse und
Kommissionen des Landtages."
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, wurde im § 113 Abs. 1 das Wort "gewählten" mit Wirkung vom 18. Juli 1996 ersetzt durch: "eingerichteten".
§ 114. Der Bürgermeister ist auch Landeshauptmann, der Stadtsenat auch Landesregierung und der Magistratsdirektor auch Landesamtsdirektor für Wien im Sinne des Bundes-Verfassungsgesets. Der Wiener Magistrat ist für Wien auch Amt der Landesregierung. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928)
§ 115. Stadtsenat, Bürgermeister, Magistratsdirektor und Magistrat haben ihre Bescheide im Wirkungsbereiche der Landesverwaltung als "Wiener Landesregierung", "Landeshauptmann von Wien", "Landesamtsdirektor von Wien" und "Amt der Wiener Landesregierung" zu erlassen. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928)
§ 116. Erfordernisse der Landesgesetze für Wien. (1) Zu einem Landesgesetz ist der Beschluß des Landtages, die Beurkundung durch den Landshauptmann und die Gegenzeichnung durch den Landesamtsdirektor, endlich die Kundmachung durch den Landeshauptmann erforderlich.
(2) Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesbehörden vorsieht, muß zu dieser Mitwirkung die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden (Art. 97 B-VG). (LGBl. für Wien Nr. 11/1928 und 12/1928)
(3) Die Kundmachung der Landesgesetze für Wien ist im "Landesgesetzblatt für Wien" vorzunehmen.
(4) Die näheren Bestimmungen über dieses Gesetzblatt, insbesondere über die Art der Kundmachung und den Beginn der Wirksamkeit der Gesetze, enthält das Gesetz über das Landesgesetzblatt für Wien.
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, erhielt
der § 116 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 folgende Fassung:
"§ 116. Erfordernisse der Landesgesetze für Wien. (1) Zu einem
Landesgesetz ist der Beschluß des Landtages, die Beurkundung durch den
Landeshauptmann, die Gegenzeichnung durch den Landesamtsdirektor und die
Kundmachung durch den Landeshauptmann erforderlich.
(2) Die Mitwirkung des Bundes an der Landesgesetzgebung richtet sich nach
bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen.
(3) Die Kundmachung der Landesgesetze für Wien ist im "Landesgesetzblatt für
Wien" vorzunehmen.
(4) Die näheren Bestimmungen über dieses Gesetzblatt, insbesondere über die Art
der Kundmachung und den Beginn der Wirksamkeit der Gesetze, enthält das Gesetz
über das Landesgesetzblatt für Wien.
(5) Verfassungsgesetze und in einfachen Gesetzen enthaltene
Verfassungsbestimmungen sind ausdrücklich als solche ("Verfassungsgesetz",
"Verfassungsbestimmung") zu bezeichnen."
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001, wurde der § 116 Abs. 4 mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im Jahr 2001 aufgehoben und der bisherige Abs. 5 erhielt die Bezeichnung (4).
§ 117. Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Landtages, Einberufung, Öffentlichkeit. (1) Die Sitzungen des Landtages sind gesondert einzuberufen. In ihnen dürfen Verwaltungsangelegenheiten der Gemeinde nicht verhandelt werden.
(2) Die Zeit vom 15. Juli bis 15. September jeden Jahres gilt als sitzungs(tagungs)freie Zeit. Es kann jedoch auch während dieser Zeit gemäß den Bestimmungen des Abs. 2 eine außerordentliche Sitzung des Landtages einberufen werden. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928)
(3) Die Einberufung obliegt dem ersten Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung dem nächstfolgenden Präsidenten. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn dieses Verlangen von wenigstens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder schriftlich gestellt wird. (LGBl. für Wien Nr. 41/1931)
(4) Die Sitzungen sind öffentlich.
(5) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Präsidenten oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Gemeinderat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
(6) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen sowie in den Sitzungen der Ausschüsse (§ 49) bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, erhielt
der § 116 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 folgende Fassung:
"§ 117.
Rechte und Pflichten der Landtagsabgeordneten. (1) Die Rechte und
Pflichten der Landtagsabgeordneten werden außer in diesem Gesetz auch in der vom
Landtag zu beschließenden Geschäftsordnung (§ 129) geregelt.
(2) Insbesondere hat jeder Landtagsabgeordnete nach Maßgabe dieses Gesetzes und
der vom Landtag zu beschließenden Geschäftsordnung (§ 129) das Recht
1. der schriftlichen Anfrage an den Landeshauptmann und die zuständigen
Mitglieder der Landesregierung,
2. der mündlichen Anfrage an den Landeshauptmann und die zuständigen Mitglieder
der Landesregierung in den Sitzungen des Landtages (Fragestunde),
3. in den Sitzungen des Landtages selbständige Anträge zu stellen,
4. in die Protokolle über die Sitzungen des Landtages, seiner Ausschüsse und
Kommissionen Einsicht zu nehmen,
5. sich hinsichtlich der auf der Tagesordnung einer Landtagssitzung stehenden
Gegenstände durch Wortmeldung an der Verhandlung zu beteiligen sowie
6. bei den Sitzungen der Landtagsausschüsse anwesend zu sein, sofern sie nicht
als vertraulich erklärt werden.
(3) Anträge nach Abs. 2 Z 3 müssen von mindestens sieben Abgeordneten, den
Antragsteller eingerechnet, unterstützt sein."
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001,
erhielt der § 117 Abs. 3 mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 folgende Fassung:
"(3) Anträge nach Abs. 2 Z 3 müssen von mindestens fünf
Landtagsabgeordneten, den Antragsteller eingerechnet, unterstützt sein."
§ 118. Vorsitz. (1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte nach § 97 Wiener Gemeindewahlordnung eine durch die Geschäftsordnung festzusetzende Anzahl von Vorsitzenden, denen der Titel erster usw. Präsident zukommt. Der Landeshauptmann und die übrigen Mitglieder der Landesregierung sind zu Vorsitzenden nicht wählbar. Vorsitzende, die in die Landesregierung gewählt werden, haben das erstere Mandat niederzulegen. (LGBl. für Wien Nr. 17/1964)
(2) Im Falle der Verhinderung des ersten Präsidenten vertritt ihn der zweite, beziehungsweise der nächste.
(3) Der Präsident leitet die Verhandlungen, handhabt die Bestimmungen der Geschäftsordnung und achtet auf deren Beobachtung und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während den Sitzungen.
Durch Gesetz vom 28. März 1996, LGBl. Nr. 16/1996, wurde im § 118 Abs. 1 nach dem Wort "Gemeindewahlordnung" mit Wirkung vom 29. März 1996 die Zahl "1996" eingefügt.
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, erhielt der § 118 mit Wirkung
vom 18. Juli 1996 folgende Fassung
(siehe aber § 123a):
"§ 118. Dringliche Initiativen.
(1) Die Landtagsabgeordneten können für öffentliche Sitzungen des Landtages
dringliche Initiativen in Form von dringlichen Anfragen und dringlichen Anträgen
einbringen.
(2) Jede dringliche Initiative muß von mindestens sieben Landtagsabgeordneten
beantragt (unterzeichnet) oder unter Einrechnung des Antragstellers (der
Antragsteller) unterstützt sein. Kein Landtagsabgeordneter darf innerhalb eines
Jahres mehr als zwei dringliche Initiativen beantragen (unterzeichnen) oder
unterstützen."
Durch Gesetz vom
12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001, erhielt der § 118 Abs. 2 mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 folgende Fassung:
"(2) Jede dringliche Initiative muss von mindestens sechs
Landtagsabgeordneten beantragt (unterzeichnet) oder unter Einrechnung des
Antragstellers (der Antragsteller) unterstützt sein. Kein Landtagsabgeordneter
darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als zwei dringliche Initiativen
beantragen (unterzeichnen) oder unterstützen."
§ 119. Beschlußfähigkeit. (1) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder versammelt ist.
(2) Zu Beschlüssen über eine Abänderung dieses Hauptstückes sowie über sonstige Landesverfassungsgesetze ist die Anwesenheit der Hälfte der Landtagsabgeordneten erforderlich. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928)
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, erhielt
der § 119 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 folgende Fassung
(siehe aber § 123c und 123d):
"§ 119. Aktuelle Stunde. (1) Die
Aktuelle Stunde dient einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellen
Interesse aus dem Bereich der Vollziehung des Landes. In der Aktuellen Stunde
können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefaßt werden.
(2) Eine Aktuelle Stunde findet statt, wenn dies vom Präsidenten des Landtages
nach Beratung in der Präsidialkonferenz angeordnet oder von mindestens sieben
Landtagsabgeordneten – sofern hierüber nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt
– schriftlich bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung, in der die
Aktuelle Stunde stattfinden soll, verlangt wird. Das Thema der Aktuellen Stunde
ist von den beantragenden Landtagsabgeordneten – sofern hierüber nicht eine
Fraktionsvereinbarung vorliegt – spätestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn dem
Präsidenten bekanntzugeben. In diese Fristen werden Samstage, Sonntage und
gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet. Liegen mehrere Verlangen vor und
besteht für diesen Fall keine Fraktionsvereinbarung, bestimmt der Präsident
unter Bedachtnahme auf Abwechslung zwischen den im Landtag vertretenen
wahlwerbenden Parteien nach Anhörung der Präsidialkonferenz, welchem Folge
gegeben wird."
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001,
erhielt der § 119 Abs. 2 mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 folgende Fassung:
"(2) Eine Aktuelle Stunde findet statt, wenn dies vom Präsidenten des
Landtages nach Beratung in der Präsidialkonferenz angeordnet oder von einem Klub
oder von mindestens sechs Landtagsabgeordneten – sofern hierüber nicht eine
Fraktionsvereinbarung vorliegt – schriftlich bis spätestens 48 Stunden vor
Beginn der Sitzung, in der die Aktuelle Stunde stattfinden soll, verlangt wird.
Das Thema der Aktuellen Stunde ist von den beantragenden Landtagsabgeordneten –
sofern hierüber nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt – spätestens 24
Stunden vor Sitzungsbeginn dem Präsidenten bekannt zu geben. In diese Fristen
werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet. Liegen
mehrere Verlangen vor und besteht für diesen Fall keine Fraktionsvereinbarung,
bestimmt der Präsident unter Bedachtnahme auf Abwechslung zwischen den im
Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien nach Anhörung der Präsidialkonferenz,
welchem Folge gegeben wird."
§ 120. Berichterstattung. Als Berichterstatter im Landtag sowie bei der Vorberatung im Ausschuß oder in einer vom Landtag gewählten Kommission (§ 125 Abs. 1) wählt der Ausschuß oder die Kommission einen amtsführenden Stadtrat oder einen Landtagsabgeordneten. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928)
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, erhielt
der § 120 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 folgende Fassung:
"§ 120. Anzahl und
Einberufung der Sitzungen. (1) Die Sitzungen des Landtages sind
gesondert von den Sitzungen des Gemeinderates einzuberufen, sooft es die
Geschäfte erfordern. In den Sitzungen des Landtages dürfen
Verwaltungsangelegenheiten der Gemeinde nicht verhandelt werden.
(2) Die Einberufung obliegt dem Präsidenten. Jede Sitzung, der eine solche
Einberufung nicht zugrunde liegt, ist ungesetzlich. Die in ihr gefaßten
Beschlüsse sind ungültig.
(3) Hinsichtlich aller Zustellungen des Präsidenten an die Landtagsabgeordneten
genügt es, wenn die Sendungen der Post zur Beförderung an den in Wien gelegenen
Wohnort des betreffenden Abgeordneten rechtzeitig übergeben werden.
(4) Der Präsident ist zur Einberufung innerhalb von acht Tagen verpflichtet,
wenn dieses Verlangen von wenigstens einem Viertel der Landtagsabgeordneten
schriftlich gestellt wird. Das Verlangen ist in der Einladung bekanntzugeben.
(5) Die Zeit vom 15. Juli bis 15. September jeden Jahres gilt als sitzungs(tagungs)freie
Zeit. Es kann jedoch auch während dieser Zeit gemäß den Bestimmungen der Absätze
2 erster Satz und 4 eine außerordentliche Sitzung des Landtages einberufen
werden."
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001,
erhielt der § 120 Abs. 3 und 4 mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 folgende Fassung:
"(3) Hinsichtlich aller Zustellungen des Präsidenten an die
Landtagsabgeordneten genügt es, wenn die Sendungen der Post zur Beförderung an
die vom Landtagsabgeordneten bekannt zu gebende in Wien gelegene Zustelladresse
rechtzeitig übergeben werden.
(4) Der Präsident ist verpflichtet, eine Sitzung des Landtages innerhalb von
acht Tagen einzuberufen, wenn dieses Verlangen von wenigstens 25
Landtagsabgeordneten oder einem Klub schriftlich gestellt wird. In einem solchen
Fall ist die Sitzung innerhalb von 21 Tagen ab Einlangen des Verlangens beim
Präsidenten abzuhalten. In diese Frist sind Samstage, Sonntage und gesetzliche
Feiertage nicht einzurechnen. Das Verlangen ist in der Einladung bekannt zu
geben. Kein Landtagsabgeordneter darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als
ein Verlangen nach Einberufung einer Sitzung des Landtages stellen;
Unterstützungen von Anträgen eines Klubs zählen dabei nicht mit, jedoch darf
auch kein Klub innerhalb eines Kalenderjahres mehr als ein solches Verlangen
stellen."
§ 121. Beschlußfassung. Zu einem gültigen Beschlusse des Landtages ist die unbedingte Stimmenmehrheit der anwesenden Landtagsabgeordneten erforderlich. Die Abänderung dieses Hauptstückes sowie sonstiger Landesverfassungsgesetze können aber nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928)
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, erhielt
der § 121 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 folgende Fassung:
"§
121. Öffentlichkeit der Sitzungen, Verhandlungssprache, Verhalten der Zuhörer.
(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich. Die Verhandlungssprache
ist die deutsche Sprache.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Präsidenten oder von
wenigstens 17 Landtagsabgeordneten verlangt und vom Landtag nach Entfernung der
Zuhörer beschlossen wird.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen
Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung
frei.
(4) Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Wenn Zuhörer die
Beratungen des Landtages in irgendeiner Weise stören oder behindern, so hat der
Präsident nach vorausgegangener fruchtloser Mahnung zur Ordnung diese Zuhörer
aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen."
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001,
erhielt der § 121 Abs. 2 und 4 mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 folgende Fassung:
"(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Präsidenten oder
von wenigstens 13 Landtagsabgeordneten verlangt und vom Landtag nach Entfernung
der Zuhörer beschlossen wird. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch
einzelne Geschäftsstücke nicht öffentlich verhandelt werden. Sitzungen des
Landtages über Verlangen im Sinne des § 120 Abs. 4, Sitzungen, in denen Berichte
bzw. Minderheitsberichte von Untersuchungsausschüssen oder Mitteilungen gemäß §
129g Abs. 3 behandelt werden, Fragestunden, Aktuelle Stunden und dringliche
Initiativen sowie deren Debatten sind jedenfalls öffentlich abzuhalten.
...
(4) Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Wenn Zuhörer die
Beratungen des Landtages in irgendeiner Weise stören oder behindern, so hat der
Präsident nach vorausgegangener fruchtloser Mahnung zur Ordnung diese Zuhörer
aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen."
§ 122. Sitzungsprotokoll. Über die Sitzungsverhandlungen ist ein Protokoll zu führen, in welches alle Anträge sowie alle Beschlüsse aufgenommen werden müssen. Es ist von dem Präsidenten und einem Schriftführer zu unterzeichnen und im Gemeindearchiv aufzubewahren.
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, erhielt
der § 122 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 folgende Fassung:
"§ 122. Präsidenten. (1) Der Landtag
wählt aus seiner Mitte gemäß § 97 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 eine durch
die Geschäftsordnung (§ 129) festzusetzende Anzahl von Präsidenten, denen der
Titel Erster usw. Präsident zukommt. Der Landeshauptmann und die übrigen
Mitglieder der Landesregierung sind zu Präsidenten nicht wählbar. Präsidenten,
die in die Landesregierung gewählt werden, haben das erstere Mandat
niederzulegen. Die Präsidenten bleiben auch nach Ablauf der Mandatsdauer des
Landtages bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt. Dem Ersten Präsidenten des
Landtages obliegt die Einberufung der ersten Sitzung des neugewählten Landtages,
die Eröffnung dieser Sitzung und der Vorsitz bis zur Neuwahl des neuen
Präsidenten, der sodann den Vorsitz übernimmt. Ist der Erste Präsident
verhindert, gehen diese Aufgaben auf den Zweiten usw. Präsidenten über. Sind
alle Präsidenten verhindert, obliegen diese Aufgaben dem an Jahren ältesten
bisherigen Landtagsabgeordneten. Nach außen verkehrt der Landtag nur durch
seinen Präsidenten.
(2) Soweit in diesem Gesetz vom Präsidenten (des Landtages) die Rede ist, ist
damit der Erste Präsident gemeint. Ist dieser an der Ausübung seines Amtes
verhindert, gehen alle seine ihm nach diesem Gesetz und nach der
Geschäftsordnung des Landtages zukommenden Rechte und Pflichten auf den Zweiten
Präsidenten, für den Fall, daß auch dieser verhindert ist, auf den Dritten
Präsidenten usw. über. Der Präsident wird in der Vorsitzführung durch die
weiteren Präsidenten vertreten; die Rechte und Pflichten des Präsidenten gehen
im Vertretungsfall auf den mit der Vorsitzführung betrauten weiteren Präsidenten
über."
Durch Gesetz vom 23. Dezember 1997, LGBl. Nr. 41/1997,
wurde dem § 122 mit Wirkung vom 1. Januar 1998 folgender Absatz angefügt:
"(3) Der Erste Präsident darf während seiner Amtstätigkeit – abgesehen von den
ersten drei Monaten nach seiner Wahl – keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben."
§ 123. Anfragerecht. (1) Jeder Landtagsabgeordnete hat das Recht der Anfragen an den Landeshauptmann und die amtsführenden Stadträte.
(2) Alle Anfragen sind schriftlich mit Namensnennung des Befragten in formulierter Fragestellung, mit kurzer Begründung und der leserlichen Unterschrift des Anfragestellers (der Anfragesteller) versehen, dem Präsidenten vor Beginn der Sitzung zu überreichen. Der Präsident hat dem Landtag hievon vor Eingehen in die Tagesordnung Mitteilung zu machen.
(3) Der Befragte kann mündlich oder schriftlich Antwort geben oder die Beantwortung mit Angabe der Gründe ablehnen. Die Beantwortung oder die Ablehnung muß spätestens in der der Überreichung der Anfrage zweitfolgenden Sitzung erfolgen. Zur mündlichen Beantwortung ist dem Befragten in der öffentlichen Sitzung das Wort zu erteilen. Die schriftliche Beantwortung wird dadurch vollzogen, daß die schriftliche Antwort für den Fragesteller - falls mehrere Landtagsabgeordnete gemeinsam eine Anfrage stellen, für den in der Anfrage Erstgenannten - am Beginne der Sitzung beim Landesamtsdirektor hinterlegt wird. Bei diesem können sich die bezeichneten Anfragesteller die Antwort bis zum Schlusse der öffentlichen Landtagssitzung gegen Empfangsbestätigung beheben. Unterlassen sie dies, wird ihnen die Antwort noch vor der nächsten Sitzung des Landtages zugestellt.
(4) Jede Anfrage wird dem Protokolle der Sitzung, vor der sie überreicht wurde, beigedruckt. Die Anfragen sind hiebei mit fortlaufenden Ziffern zu bezeichnen. Die schriftliche Antwort wird dem Protokolle der Sitzung, vor der sie überreicht wurde, beigedruckt. Die Anfragen der Landtagsabgeordneten und die erteilten Antworten gelten als Bestandteil der Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages.
(5) Eine Anfrage und die schriftliche Antwort sind zu verlesen, wenn mindestens 25 Landtagsabgeordnete es schriftlich verlangen. Das Verlangen ist spätestens vor Beginn der der Überreichung der Anfrage oder der Erteilung der schriftlichen Antwort folgenden Sitzung zu stellen. Die Verlesung hat vor Schluß der öffentlichen Sitzung stattzufinden.
(6) Jeder Anfragesteller hat das Recht, die Verlesung einer von ihm gestellten Anfrage oder der darauf erteilten schriftlichen Antwort und die Besprechung der Anfrage oder der erteilten Antwort zu beantragen. Ein solcher Antrag ist bezüglich einer Anfrage zugleich mit dieser, bezüglich einer Antwort nach deren Erteilung, bei schriftlichen Antworten vor Beginn der der Erteilung folgenden Sitzung, schriftlich dem Präsidenten zu überreichen. Die Begründung des Antrages hat vor Schluß der öffentlichen Sitzung zu erfolgen. Hiefür ist eine Redezeit von fünf Minuten einzuräumen. Über den Antrag ist ohne Debatte abzustimmen. In diesen Besprechungen beträgt die Redezeit für jeden Redner, ausgenommen den Befragten, höchstens zehn Minuten.
(7) Bei der Besprechung über die Beantwortung einer Anfrage kann der Antrag gestellt werden, der Landtag nehme die Beantwortung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis. Dem Antrage kann eine kurze Begründung beigegeben sein.
(8) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf schriftlichen Antrag von neun Abgeordneten, der vor Beginn der Sitzung dem Präsidenten zu überreichen ist, kann ohne Debatte beschlossen werden, daß eine in derselben Sitzung eingebrachte Anfrage vom Fragesteller mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde. Einem solchen Antrage, der von mindestens 17 Abgeordneten gestellt wird, ist ohne weiteres stattzugeben. Die Verlesung der Anfrage und die Debatte haben während der öffentlichen Sitzung stattzufinden, spätestens jedoch zu Beginn der vierten Stunde der Sitzungsdauer. Innerhalb dieser Bestimmungen hat der Präsident die weiteren Verfügungen zu treffen.
(9) Kein Abgeordneter darf mehr als zwei dringliche Anfragen in einer Sitzung unterstützen. In der Debatte über dringliche Anfragen darf kein Redner, der Befragte ausgenommen, mehr als 20 Minuten sprechen. Dem Landeshauptmann und den amtsführenden Stadträten steht das Recht der Antragstellung zu.
(LGBl. für Wien Nr. 41/1931)
Durch Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, erhielt
der § 123 mit Wirkung vom 1. September 1978 folgende Fassung:
"§ 123. Schriftliche Anfragen.
(1) Jeder Landtagsabgeordnete hat das Recht der schriftlichen Anfrage an den
Landeshauptmann und die zuständigen Mitglieder der Landesregierung.
(2) Die Anfragen sind mit Funktionsbezeichnung des Befragten in formulierter
Fragestellung mit kurzer Begründung und der Unterschrift des Anfragestellers
(der Anfragesteller) versehen, dem Präsidenten vor Beginn der Sitzung zu
überreichen. Der Präsident hat dem Landtag hievon vor Eingehen in die
Tagesordnung Mitteilung zu machen. Fragesteller können ihre Anfragen
schriftliche bis zur Beantwortung zurückzuziehen.
(3) Der Befragte hat innerhalb von zwei Monaten ab Überreichung der Anfrage
schriftlich oder mündlich zu antworten. Ist dem befragten eine Erteilung der
gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu
begründen."
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, erhielt
der § 123 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 folgende Fassung:
"§ 123. Präsidialkonferenz
des Landtages. (1) Die Präsidenten des Landtages und die Vorsitzenden
der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Diese ist ein beratendes Organ zur
Unterstützung des Präsidenten des Landtages in seiner Amtsführung. Die
Empfehlungen der Präsidialkonferenz haben nach Möglichkeit einvernehmlich zu
erfolgen.
(2) Die Klubvorsitzenden werden im Falle ihrer Verhinderung durch die von ihnen
namhaft gemachten Vertreter vertreten.
(3) Der Präsidialkonferenz obliegt die Beratung des Präsidenten des Landtages in
allen ihm nach diesem Gesetz und nach der Geschäftsordnung des Landtages
zukommenden Aufgaben."
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 1. September 1978 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 123a. Dringliche Anfragen.
(1) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 20 Landtagsabgeordneten oder auf
Beschluß des Landtages ist eine in derselben Sitzung eingebrachte schriftliche
Anfrage vom Fragesteller mündlich zu begründen und hat hierauf eine Debatte über
den Gegenstand stattzufinden. Kein Landtagsabgeordneter darf jedoch mehr als
zwei in derselben Sitzung eingebrachte dringliche Anfragen unterzeichnen.
(2) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 20 Landtagsabgeordneten oder auf
Beschluß des Landtages hat ferner über eine dem Fragesteller zugegangene
schriftliche Beantwortung einer Anfrage eine Besprechung stattzufinden. Kein
Landtagsabgeordneter darf jedoch mehr als zwei in derselben Sitzung gestellte
Verlangen auf Besprechung von Anfragebeantwortungen unterzeichnen.
(3) Bei der Debatte über eine dringliche Anfrage oder bei der Besprechung einer
Anfragebeantwortung darf kein Redner mehr als 20 Minuten sprechen."
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, wurde der § 123a mit Wirkung vom 18. Juli 1996 aufgehoben (siehe aber § 118).
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 1. September 1978 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 123b. Mündliche Anfragen.
(1) Jeder Landtagsabgeordnete kann in den Sitzungen des Landtages kurze
mündliche Anfragen an den Landeshauptmann und die zuständigen Mitglieder der
Landesregierung richten (Fragestunde).
(2) Der Befragte ist verpflichtet, die Anfragen mündlich in derselben Sitzung,
in der sie aufgerufen werden, so beantworten. Ist dem befragten die Erteilung
der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu
begründen.
(3) Ein Landtagsabgeordneter darf zu den Fragestunden eines Monats nicht mehr
als zwei Anfragen einbringen.
(4) Fragesteller können ihre Anfragen bis zum Aufruf in der Fragestunde oder bei
schriftlicher Beantwortung bis zu deren Einlangen beim Präsidenten des Landtages
zurückziehen.
(5) Jede Geschäftssitzung des Landtages beginnt, sofern Anfragen vorliegen, mit
einer Fragestunde, die 60 Minuten nicht überschreiten darf."
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, wurde der § 123b mit Wirkung vom 18. Juli 1996 aufgehoben (siehe aber § 119).
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 1. September 1978 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 123c. (1) Zulässig sind kurze Fragen aus dem
Bereich der Vollziehung des Landes. Allfällige nähere Hinweise gelten nicht als
Bestandteil der Anfrage. Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und
nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein.
(2) Die Anfragen sind dem Landesamtsdirektor in fünffacher Ausfertigung
spätestens am fünften Tag vor der Sitzung des Landtages, in der die Frage
aufgerufen werden soll, zu überreichen. In diese Frist werden Samstage, Sonntage
und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet.
(3) Über die Zulassung und Reihung von Fragen entscheidet der Präsident des
Landtages nach Anhörung der Klubobmänner (§ 16a) oder der von ihnen namhaft
gemachten Vertreter."
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, wurde der § 123c mit Wirkung vom 18. Juli 1996 aufgehoben (siehe aber § 119).
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 1. September 1978 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 123d. (1) Entsprechend ihrer Reihung werden die
Anfragen vom Präsidenten aufgerufen.
(2) Ist der Fragesteller nicht anwesend, ist die Anfrage vom Befragten
schriftlich zu stellen.
(3) Anfragen, die in den Fragestunden zweier Sitzungen des Landtages nach
Einlangen nicht aufgerufen werden konnten, sind vom Befragten längstens bis zur
dritten Sitzung nach ihrem Einlangen schriftlich zubeantworten.
(4) Nach Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, bis zu zwei
Zusatzfragen zu stellen. Jede Zusatzfrage darf nur eine einzige, nicht
unterteilte Frage enthalten. Zusatzfragen müssen in unmittelbarem Zusammenhang
mit der Hauptfrage stehen."
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, wurde der § 123d mit Wirkung vom 18. Juli 1996 aufgehoben.
§ 124. Antragsrecht. (1) Jeder Landtagsabgeordnete hat das Recht, selbständige Anträge zu stellen. Der Antrag muß mit der Formel versehen sein "der Landtag wolle beschließen", und hat den Wortlaut des nach dem Antrage zu fassenden Beschlusses zu enthalten. Er ist dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers versehen, zu übergeben.
(2) Jeder Antrag muß von mindestens sieben Landtagsabgeordneten, den Antragsteller eingerechnet, unterstützt sein. (LGBl. für Wien Nr. 41/1931)
(3) Die Unterstützung erfolgt durch das Beisetzen der eigenhändigen Unterschrift oder auf die vom Präsidenten dem Landtage gestellte Unterstützungsfrage durch Erheben der Hände.
(4) Die Anträge werden, mit fortlaufenden Nummern bezeichnet, dem Protokolle der Landtagssitzung, während der sie überreicht wurden, beigedruckt und vom Präsidenten dem zuständigen amtsführenden Stadtrate überwiesen, der hierüber binnen Monatsfrist dem zuständigen Ausschusse zu berichten hat.
Durch Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, erhielt
der § 124 Abs. 4 mit Wirkung vom 1. September 1978 folgende Fassung:
"(4) Die Anträge werden, mit fortlaufenden Nummern bezeichnet, dem Protokoll der
Landtagssitzung, während der sie überreicht wurden, beigedruckt und vom
Präsidenten dem zuständigen Mitglied der Landesregierung überwiesen, welches
hierüber binnen Monatsfrist dem zuständigen Ausschuß zu berichten hat."
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, erhielt
der § 123 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 folgende Fassung:
"§ 124. Beschlußfähigkeit. (1)
Der Landtag ist beschlußfähig, wenn wenigstens ein Drittel der Abgeordneten
anwesend ist.
(2) Zu Beschlüssen über eine Abänderung dieses Hauptstückes sowie über sonstige
Landesverfassungsgesetze ist die Anwesenheit der Hälfte der Landtagsabgeordneten
erforderlich."
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, wurde
an dieser Stelle mit Wirkung vom 18. Juli 1996 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 124a. Beschlußfassung.
Zu einem
gültigen Beschluss des Landtages ist die unbedingte Stimmenmehrheit der
anwesenden Landtagsabgeordneten erforderlich. Die Abänderung dieses Hauptstückes
sowie sonstige Landesverfassungsgesetze können aber nur mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden."
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001,
erhielt der § 124a mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 folgende Fassung:
"§ 124a. Beschlussfassung.
Zu einem gültigen Beschluss des Landtages ist die unbedingte Stimmenmehrheit der
anwesenden Landtagsabgeordneten erforderlich. Die Abänderung dieses Hauptstückes
sowie sonstige Landesverfassungsgesetze können aber nur mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden."
Behandlung der Gesetzesvorlagen.
§ 125. (1) Die Gesetzesvorlagen sind vom zuständigen amtsführenden Stadtrat in der Landesregierung einzubringen. Sie gelangen nach Vorberatung durch diese und hierauf durch den zuständigen Ausschuß oder eine vom Landtag gewählte Kommission in den Landtag. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928)
(2) Sie werden grundsätzlich in zwei Lesungen verhandelt.
(3) Die Verhandlung in erster Lesung teilt sich in die General- und Spezialdebatte. Die erster wird vom Berichterstatter eröffnet und bezweckt eine allgemeine Beratung über die Vorlage als Ganzes. Die letztere folgt unmittelbar auf die erstere und dient den Einzelberatungen und den Abstimmungen über die Teile der Vorlage.
(4) Am Schlusse der Generaldebatte wird darüber abgestimmt, ob der Landtag in die Spezialdebatte eingehe. Wird aber ein Antrag auf einfachen oder begründeten Übergang zur Tagesordnung gestellt, so muß zuerst über diesen Antrag abgestimmt werden.
(5) Liegen mehrere Gesamtanträge vor, so beschließt der Landtag, welcher der Spezialdebatte zugrunde zu legen ist.
(6) Wird das Eingehen in die Spezialdebatte abgelehnt, so ist die Vorlage verworfen.
(7) Während der Generaldebatte kann der Antrag auf Vertagung, auf Zurückstellung an den Ausschuß, beziehungsweise an die Kommission oder an die Landesregierung gestellt werden.
(8) Die Beschlußfassung über solche Anträge erfolgt, sobald sie von sieben Abgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt sind, am Schlusse der Generaldebatte. (LGBl. für Wien Nr. 41/1931)
Durch Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, erhielt
der § 125 mit Wirkung vom 1. September 1978 folgende Fassung:
"§ 125. Einbringung von
Gesetzesvorlagen. (1) Die Gesetzesvorlagen sind vom zuständigen Mitglied
der Landesregierung in der Landesregierung einzubringen und von dieser nach
Vorberatung dem Präsidenten des Landtages zu übermitteln.
(2) Gesetzesvorlagen können auch als Anträge von Mitgliedern des Landtages
eingebracht werden. Solche Anträge bedürfen der Unterstützung von sieben
Abgeordneten einschließlich des Antragstellers und sind dem Präsidenten des
Landtages zu übermitteln.
(3) Der Präsident hat die Gesetzesvorlagen dem zuständigen Ausschuß oder einer
vom Landtag hiefür gewählten Kommission zur Behandlung zuzuweisen."
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, wurde im § 125 Abs. 3 das Wort "gewählten" mit Wirkung vom 18. Juli 1996 ersetzt durch: "eingerichteten".
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001,
erhielt der § 125 Abs. 2 mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 folgende Fassung:
"(2) Gesetzesvorlagen können auch als Initiativanträge von Mitgliedern des
Landtages eingebracht werden. Solche Initiativanträge bedürfen der Unterstützung
von fünf Landtagsabgeordneten einschließlich des Antragstellers und sind dem
Präsidenten des Landtages zu übermitteln."
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 1. September 1978 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 125a. Verhandlung
der Gesetzesvorlagen. (1) Die Gesetzesvorlagen werden im Landtag
grundsätzlich in zwei Lesungen verhandelt. Die erste Lesung besteht aus der
Generaldebatte und der Spezialdebatte.
(2) Die Generaldebatte wird vom Berichterstatter eröffnet und dient der
allgemeinen Beratung über die Vorlage als Ganzes.
(3) Der Generaldebatte folgt unmittelbar die Spezialdebatte, welche der
Einzelberatung und der Abstimmung über die Teile der Vorlage dient.
(4) Am Schluß der Generaldebatte wird darüber abgestimmt, ob der Landtag in die
Spezialdebatte eingeht.
(5) Wird aber ein Antrag auf einfachen oder begründeten Übergang zur
Tagesordnung gestellt, so muß zuerst über diesen Antrag abgestimmt werden.
(6) Liegen mehrere Gesamtanträge vor, so beschließt der Landtag, welcher
derselben der Spezialdebatte zugrunde zu legen ist.
(7) Wird das Eingehen in die Spezialdebatte abgelehnt, so ist die Vorlage
verworfen.
(8) Während der Generaldebatte kann der Antrag auf Vertagung, auf Zurückstellung
an den Ausschuß beziehungsweise an die Kommission oder an die Landesregierung
gestellt werden.
(9) Die Beschlußfassung über solche Anträge erfolgt, sobald sie von sieben
Abgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt sind, am Schluß der
Generaldebatte.
(10) Auf Vorschlag des Präsidenten oder des Berichterstatters können General-
und Spezialdebatte unter einem abgeführt werden. Wird ein Widerspruch erhoben,
entscheidet der Landtag ohne Debatte."
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001,
erhielt der § 125a Abs. 9 mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 folgende Fassung:
"(9) Die Beschlussfassung über solche Anträge erfolgt, sobald sie von fünf
Landtagsabgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt sind, am
Schluss der Generaldebatte."
§ 126. (1) Der Präsident bestimmt, welche Teile der Vorlage bei der Spezialdebatte für sich oder vereint zur Beratung und Beschlußfassung kommen. Hiebei hat er den Grundsatz zu beobachten, daß die Vereinigung von Teilen nur in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise erfolge. Wird eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Debatte.
(2) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Landtagsabgeordneten zu jedem einzelnen Teile, sobald die Debatte über ihn eröffnet ist, gestellt werden und sind, wenn sie von mindestens sieben Abgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen. Diese Anträge müssen dem Präsidenten schriftlich überreicht werden. Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von acht Mitgliedern unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben der Hände. (LGBl. für Wien Nr. 41/1931)
(3) Dem Landtag steht das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuß, beziehungsweise an die Kommission oder an die Landesregierung zu verweisen und bis auf weiteren Bericht die Verhandlungen abzubrechen.
(4) Ablehnende Anträge sind unzulässig.
(5) Der Landtag kann aber nach Schluß jedes Teiles der Spezialdebatte beschließen, die Verhandlung zu vertagen oder den Gegenstand nochmals an den Ausschuß, bezeihungsweise an die Kommission oder an die Landesregierung zu verweisen oder über ihn mit oder ohne Begründung zur Tagesordnung überzugehen.
(6) Wird am Schlusse der General- oder in der Spezialdebatte die Rückverweisung an den Ausschuß, beziehungsweise an die Kommission oder an die Landesregierung beschlossen, so kann der Landtag auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Mitgliedes dem Ausschuß, beziehungsweise der Kommission oder der Landesregierung zur neuerlichen Berichterstattung eine Frist stellen, nach deren Ablauf die Verhandlung im Landtag fortgesetzt wird, auch wenn ein Bericht nicht vorliegen sollte oder nicht erstattet werden kann.
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001,
erhielt der § 126 Abs. 2 mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 folgende Fassung:
"(2) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Landtagsabgeordneten zu
jedem einzelnen Teil, sobald die Debatte über ihn eröffnet ist, gestellt werden
und sind, wenn sie von mindestens fünf Landtagsabgeordneten einschließlich des
Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlungen einzubeziehen. Diese
Anträge müssen dem Präsidenten schriftlich überreicht werden. Die Unterstützung
erfolgt, wenn die Anträge nicht von fünf Landtagsabgeordneten unterfertigt sind,
auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben der Hände."
§ 127. (1) Nachdem das Gesetz in erster Lesung in den einzelnen Teilen beschlossen worden ist, wird die zweite Lesung, das ist die Abstimmung im ganzen auf die Tagesordnung, und zwar in der Regel der nächstfolgenden Sitzung gesetzt. Bei dieser Lesung findet keine Debatte statt und können keine Nebenanträge gestellt werden. Bloß in dem Falle, wenn die einzelnen Teile eines zustande gekommenen Beschlusses miteinander nicht im Einklange stehen sollten, ist zur Behebung dieses Übelstandes ein Antrag zulässig, über den der Landtag zugleich die erforderliche Berichtigung beschließen kann. Ebenso können Schreib-, Sprach- und Druckfehler richtiggestellt werden.
(2) Beschlußanträge zu einer Vorlage werden nach der ersten Lesung zur Abstimmung gebracht.
§ 128. Anträge zur Geschäftsbehandlung brauchen nicht schriftlich überreicht zu werden, sie bedürfen keiner Unterstützung und können vom Präsidenten auch ohne Debatte sogleich zur Abstimmung gebracht werden. Das Wort zur Geschäftsbehandlung erteilt der Präsident nach seinem Ermessen, wobei er auch für jeden Redner die Redezeit mit fünf Minuten bestimmen kann.
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, erhielt
der § 128 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 folgende Fassung:
"§ 128. Fraktionsvereinbarungen.
(1) Für die Dauer der Wahlperiode des Landtages können die im Landtag
vertretenen wahlwerbenden Parteien (Fraktionen) schriftliche Vereinbarungen über
Wortmeldungen, die Durchführung von Fragestunden, Aktuellen Stunden und
dringlichen Initiativen schließen.
(2) Vereinbarungen nach Abs. 1 bedürfen der nachweislichen Zustimmung aller im
Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien und werden mit dem ihrer Hinterlegung
beim Präsidenten des Landtages folgenden Tag wirksam. Sie sind vom Präsidenten
dem Landesamtsdirektor zur Kenntnis zu bringen.
(3) Wurde eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 geschlossen, hat der Präsident
auf die Einhaltung dieser Vereinbarung zu achten."
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001,
erhielt der § 128 Abs. 1 mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 folgende Fassung:
"(1) Für die Dauer der Wahlperiode des Landtages können die im Landtag
vertretenen wahlwerbenden Parteien (Fraktionen) schriftliche Vereinbarungen über
Wortmeldungen, die Durchführung von Fragestunden, Aktuellen Stunden und
dringlichen Initiativen schließen."
§ 129. Geschäftsordnung. Der Landtag gibt sich durch Beschluß seine Geschäftsordnung. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928)
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, erhielt
der § 129 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 folgende Fassung:
"§ 129. Geschäftsordnung des
Landtages. (1) Der Landtag beschließt seine Geschäftsordnung.
(2) In die Geschäftsordnung können insbesondere über die in diesem Gesetz
getroffenen Regelungen hinausgehende weitere Bestimmungen aufgenommen werden
über
1. die Rechte und Pflichten der Landtagsabgeordneten,
2. die Rechte und Pflichten des Präsidenten des Landtages,
3. die Präsidialkonferenz,
4. die Sitzungen des Landtages, einschließlich der Bestimmungen über die
Tagesordnung sowie über den Gang der Verhandlungen, einschließlich der
Bestimmungen über Redezeitbeschränkungen,
5. die Teilnahme von nicht dem Landtag angehörenden Personen an dessen
Sitzungen, einschließlich der diesen Personen im Zusammenhang mit der Tätigkeit
des Landtages zukommenden Rechte und Pflichten,
6. die Mitteilungen des Landeshauptmannes und der Mitglieder der
Landesregierung,
7. Abstimmungen und die Durchführung von Wahlen,
8. Gesetzesvorlagen,
9. dringliche Initiativen,
10. die Abhaltung einer Aktuellen Stunde und
11. die Ausschüsse des Landtages.
(3) Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung ist mindestens acht Tage vor
der Verhandlung im Landtag den Landtagsabgeordneten mitzuteilen. In diese Frist
werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet.
(4) Die Geschäftsordnung des Landtages ist im "Landesgesetzblatt für Wien"
kundzumachen."
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1986, LGBl. Nr. 11/1987,
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom
4. März 1987 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 129a. Ständiger Ausschuß.
(1) Zur Wahrnehmung der im Art. 97 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
vorgesehenen Aufgaben bei Erlassung vorläufiger gesetzändernder Verordnungen
durch die Landesregierung wählt der Landtag aus seiner Mitte auf die Dauer der
Wahlperiode einen ständigen Ausschuß. Dieser Ausschuß besteht aus neun
Mitgliedern und neun Ersatzmitgliedern, die gemäß § 96 der Wiener
Gemeindewahlordnung zu wählen sind.
(2) Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte gemäß § 97 der Wiener
Gemeindewahlordnung einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.
(3) Zu einem Beschluß des Ausschusses ist die Anwesenheit von mindestens der
Hälfte der Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Sitzungen des Ausschusses
sind nicht öffentlich."
Durch Gesetz vom 28. März 1996, LGBl. Nr. 16/1996, wurde im § 129a Abs. 1 und 2 jeweils nach dem Wort "Gemeindewahlordnung" mit Wirkung vom 29. März 1996 die Zahl "1996" eingefügt.
Durch Gesetz vom 17. Juli
1996, LGBl. Nr. 31/1996, erhielt der § 129a mit Wirkung vom 18. Juli 1996
folgende Fassung:
"§ 129a. Ständiger Ausschuß. (1) Zur Wahrnehmung der im Art. 97 Abs. 3
B-VG vorgesehenen Aufgaben bei Erlassung vorläufiger gesetzändernder
Verordnungen durch die Landesregierung ist ein aus neun Mitgliedern und neun
Ersatzmitgliedern bestehender ständiger Ausschuß des Landtages zu bestellen. Die
Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die wahlwerbenden Parteien im
Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Landtagsabgeordneten nach den im § 96
Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt.
Die Landtagsabgeordneten jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei
entfallenden Mitglieder (Ersatzmitglieder), welche dem Landtag angehören müssen,
dem Präsidenten in der ersten Sitzung des neu gewählten Landtages namhaft zu
machen; diese gelten damit für die Dauer der Wahlperiode des Landtages als
bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben
die Landtagsabgeordneten jener wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene
Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Wahlperiode
des Landtages neuerlich eine Nominierung innerhalb von 14 Tagen vorzunehmen. Für
eine Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der
Landtagsabgeordneten der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei
erforderlich. Der Landeshauptmann ist von jeder Nominierung vom Präsidenten
unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Wird eine ausreichend unterstützte Nominierung nicht fristgerecht
vorgenommen, so erfolgt die Bestellung der nicht namhaft gemachten Mitglieder
(Ersatzmitglieder) durch Mehrheitswahl durch den Landtag. Gewählt ist dann der
Abgeordnete, der die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erreicht hat. Erreicht keiner der Abgeordneten die unbedingte Mehrheit, so ist
in einem zweiten Wahlgang derjenige Abgeordnete als gewählt zu erklären, der die
meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
(3) Die Nominierten oder nach Abs. 2 Gewählten bleiben bis zur Nominierung
(Wahl) ihrer Nachfolger im Amt.
(4) Der ständige Ausschuß wird zur ersten Sitzung innerhalb einer Wahlperiode
des Landtages durch den Präsidenten, später durch den von den Mitgliedern des
Ausschusses aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden einberufen.
(5) Die Wahl des Vorsitzenden und seiner zwei Stellvertreter erfolgt gemäß § 97
der Wiener Gemeindewahlordnung 1996.
(6) Der ständige Ausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der
Ausschußmitglieder (Ausschußersatzmitglieder) anwesend ist. Zu einem gültigen
Beschluß ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden
erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Sitzungen
des Ausschusses sind nicht öffentlich."
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001, erhielt der § 129a Abs. 1 mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 folgende Fassung:
"(1) Zur Wahrnehmung der im Art. 97 Abs. 3 B-VG vorgesehenen Aufgaben bei
Erlassung vorläufiger gesetzändernder Verordnungen durch die Landesregierung ist
ein aus 15 Mitgliedern und 15 Ersatzmitgliedern bestehender ständiger Ausschuss
des Landtages zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die
wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden
Landtagsabgeordneten nach den im § 96 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996
festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Landtagsabgeordneten jeder wahlwerbenden
Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Mitglieder (Ersatzmitglieder),
welche dem Landtag angehören müssen, dem Präsidenten in der ersten Sitzung des
neu gewählten Landtages namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der
Wahlperiode des Landtages als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines
Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Landtagsabgeordneten jener wahlwerbenden
Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für
die restliche Dauer der Wahlperiode des Landtages neuerlich eine Nominierung
innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung
von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten der zur Nominierung
berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich. Der Landeshauptmann ist von
jeder Nominierung vom Präsidenten unverzüglich in Kenntnis zu setzen."
Durch
Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 18. Juli 1996 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 129b. Unvereinbarkeitsausschuß.
(1) Für die Angelegenheiten der Unvereinbarkeit ist ein Unvereinbarkeitsausschuß einzurichten.
(2) Der Unvereinbarkeitsausschuss besteht aus neun Mitgliedern und neun
Ersatzmitgliedern. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die
wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden
Landtagsabgeordneten nach den im § 96 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996
festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Landtagsabgeordneten jeder wahlwerbenden
Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Mitglieder (Ersatzmitglieder),
welche dem Landtag angehören müssen, dem Präsidenten in der ersten Sitzung des
neugewählten Landtages namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der
Wahlperiode des Landtages als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines
Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Landtagsabgeordneten jener wahlwerbenden
Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für
die restliche Dauer der Wahlperiode des Landtages neuerlich eine Nominierung
innerhalb von 14 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung
von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten der zur Nominierung
berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich. Der Landeshauptmann ist von
jeder Nominierung vom Präsidenten unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) § 129a Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
(4) Der Unvereinbarkeitsausschuss wird zur ersten Sitzung innerhalb einer
Wahlperiode des Landtages durch den Präsidenten, später durch den von den
Mitgliedern des Ausschusses aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden
einberufen.
(5) Die Wahl des Vorsitzenden und seiner zwei Stellvertreter erfolgt gemäß § 97
der Wiener Gemeindewahlordnung 1996.
(6) Der Unvereinbarkeitsausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte
der Ausschußmitglieder (Ausschußersatzmitglieder) anwesend ist. Zu einem
gültigen Beschluß ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten
Anwesenden erforderlich. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich."
Durch Gesetz vom 23. Dezember 1997, LGBl. Nr. 41/1997,
wurde dem § 129b mit Wirkung vom 1. Januar 1998 nach dem Abs. 1 folgende Absätze
eingefügt:
"(1a) Dem Unvereinbarkeitsausschuß obliegt auch die Kontrolle der Bezüge von
öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Landtages gewählt wurden. Das
Mitglied des Landtages, das öffentlich Bediensteter ist, ist verpflichtet, dem
Unvereinbarkeitsausschuß jährlich mitzuteilen, welche Regelung es betreffend
seine Dienstfreistellung oder Außerdienststellung gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG
getroffen hat und auf welche Weise die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung
überprüft wird. Für die Erhebungen des Unvereinbarkeitsausschusses gilt Art. 53
Abs. 3 B-VG sinngemäß. Der Unvereinbarkeitsausschuß hat jährlich dem Landtag
einen Bericht zu erstatten, der zu veröffentlichen ist.
(1b) Der Unvereinbarkeitsausschuß gibt auch auf Antrag eines öffentlich
Bediensteten, der Mitglied des Landtages ist, oder auf Antrag seiner
Dienstbehörde eine Stellungnahme zu Meinungsverschiedenheiten ab, die in
Vollziehung des Art. 95 Abs. 4 B-VG oder in dessen Ausführung ergangener
gesetzlicher Vorschriften zwischen dem öffentlich Bediensteten und seiner
Dienstbehörde entstehen."
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001,
erhielt der § 129b mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 folgende Fassung:
"§ 129b. Unvereinbarkeitsauschuss.
(1) Die Landtagsabgeordneten, die eine der im § 4 des
Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, bezeichneten Stellen in der
Privatwirtschaft bekleiden, haben innerhalb eines Monates nach Erlangung ihres
Mandates dem Präsidenten des Landtages hievon Anzeige zu erstatten. Über die
Zulässigkeit dieser Betätigung entscheidet der Landtag nach Vorberatung durch
den Unvereinbarkeitsausschuss.
(2) Dem Unvereinbarkeitsausschuss obliegt die Vorberatung für die Genehmigung
des Landtages zur Betätigung der Mitglieder der Landesregierung in der
Privatwirtschaft gemäß § 5 Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr.
330, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 263/1988, ferner die Genehmigung der
Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht durch den Bürgermeister und die
amtsführenden Stadträte gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des Unvereinbarkeitsgesetzes
1983, BGBl. Nr. 330, sowie die Zulassung von Ausnahmen betreffend Aufträge an
Unternehmen von Mitgliedern der Landesregierung nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 des
Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330.
(3) Die Tätigkeit des Unvereinbarkeitsausschusses bezüglich der
Dienstverhältnisse von Landtagsabgeordneten zu Gebietskörperschaften richtet
sich nach § 6a des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, in der Fassung
des Gesetzes BGBl. I Nr. 64/1997.
(4) Dem Unvereinbarkeitsausschuss obliegt die Kontrolle der Bezüge von
öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Landtages gewählt wurden. Das
Mitglied des Landtages, das öffentlich Bediensteter ist, ist verpflichtet, dem
Unvereinbarkeitsausschuss jährlich mitzuteilen, welche Regelung es betreffend
seine Dienstfreistellung oder Außerdienststellung gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG
getroffen hat und auf welche Weise die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung
überprüft wird. Für die Erhebungen des Unvereinbarkeitsausschusses gilt Art. 53
Abs. 3 B-VG sinngemäß. Der Unvereinbarkeitsausschuss hat jährlich dem Landtag
einen Bericht zu erstatten, der zu veröffentlichen ist.
(5) Der Unvereinbarkeitsausschuss gibt auf Antrag eines öffentlich Bediensteten,
der Mitglied des Landtages ist, oder auf Antrag seiner Dienstbehörde eine
Stellungnahme zu Meinungsverschiedenheiten ab, die in Vollziehung des Art. 95
Abs. 4 B-VG oder in dessen Ausführung ergangener gesetzlicher Vorschriften
zwischen dem öffentlich Bediensteten und seiner Dienstbehörde entstehen.
(6) Ob bestimmte Tatsachen unter § 9 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl.
Nr. 330, fallen, hat der Unvereinbarkeitsausschuss auf Beschluss des Landtages
zu untersuchen.
(7) Dem Unvereinbarkeitsausschuss obliegt die Vorberatung bezüglich eines
Antrages des Landtages auf Verlust des Amtes oder Mandates gemäß § 10 Abs. 1 und
3 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330.
(8) Der Unvereinbarkeitsausschuss besteht aus 15 Mitgliedern und 15
Ersatzmitgliedern. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die
wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden
Landtagsabgeordneten nach den im § 96 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996
festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Landtagsabgeordneten jeder wahlwerbenden
Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Mitglieder (Ersatzmitglieder),
welche dem Landtag angehören müssen, dem Präsidenten in der ersten Sitzung des
neu gewählten Landtages namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der
Wahlperiode des Landtages als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines
Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Landtagsabgeordneten jener wahlwerbenden
Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für
die restliche Dauer der Wahlperiode des Landtages neuerlich eine Nominierung
innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung
von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten der zur Nominierung
berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich. Der Landeshauptmann ist von
jeder Nominierung vom Präsidenten unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(9) § 129a Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
(10) Der Unvereinbarkeitsausschuss wird zur ersten Sitzung innerhalb einer
Wahlperiode des Landtages durch den Präsidenten, später durch den von den
Mitgliedern des Ausschusses aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden
einberufen.
(11) Die Wahl des Vorsitzenden und seiner zwei Stellvertreter erfolgt gemäß § 97
der Wiener Gemeindewahlordnung 1996.
(12) Der Unvereinbarkeitsausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die
Hälfte der Ausschussmitglieder (Ausschussersatzmitglieder) anwesend ist. Zu
einem gültigen Beschluss ist die unbedingte Stimmenmehrheit der
stimmberechtigten Anwesenden erforderlich. Die Sitzungen des Ausschusses sind
nicht öffentlich."
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001, wurde
an dieser Stelle mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 129c.
Untersuchungsausschüsse des Landtages. (1) Zur Überprüfung der
Verwaltungsführung der einer politischen Verantwortlichkeit unterliegenden
Organe des Landes im selbstständigen Wirkungsbereich des Landes (§ 37) können
Untersuchungsausschüsse eingesetzt werden. Die Untersuchungsausschüsse haben in
einem behördlichen Verfahren den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und dem
Landtag hierüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
(2) Ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses muss von mindestens
30 Mitgliedern des Landtages eingebracht werden und hat eine genaue Darlegung
des behaupteten aktuellen Missstandes zu enthalten. Aktualität ist gegeben, wenn
ein Bezug zur laufenden oder zur unmittelbar vorangegangenen Wahlperiode oder
aber zumindest zu dem acht Jahre ab Einbringung des Antrages zurückliegenden
Zeitraum vorhanden ist. Jeder Abgeordnete darf pro Gesetzgebungsperiode nicht
mehr als zwei Anträge unterstützen, wobei auch Anträge auf Einsetzung einer
Untersuchungskommission des Gemeinderates mitzählen. Rechtzeitig im Sinne dieses
Absatzes zurückgezogene Unterstützungen sowie Unterstützungen von Anträgen, auf
Grund derer kein Untersuchungsausschuss bzw. keine Untersuchungskommission
eingesetzt wird, zählen nicht mit. Der Antrag muss spätestens sieben Tage vor
Beginn der Sitzung, in der er eingebracht werden soll, in der Geschäftsstelle
des Landtages, das ist der Magistrat (Magistratsdirektion), einlangen; Zeiten
von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen werden in diese Frist nicht
eingerechnet. Der Antrag bzw. seine Unterstützung kann bis zu Beginn der Sitzung
des Landtages, in der der Antrag eingebracht werden soll, zurückgezogen werden.
(3) Sobald ein Antrag gemäß Abs. 2 eingebracht wurde bzw. ein
Untersuchungsausschuss eingesetzt und die Behandlung seines Berichtes durch den
Landtag noch nicht beendet ist, ist ein Antrag auf Einsetzung weiterer
Untersuchungsausschüsse unzulässig. Ein Antrag auf Einsetzung eines
Untersuchungsausschusses ist auch unzulässig, wenn ein Antrag auf Einsetzung
einer Untersuchungskommission des Gemeinderates eingebracht wurde bzw. solange
eine solche Untersuchungskommission eingesetzt und die Behandlung ihres
Berichtes durch den Gemeinderat noch nicht beendet ist."
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001, wurde
an dieser Stelle mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 129d. (1) Ein zulässiger Antrag auf Einsetzung
eines Untersuchungsausschusses ist mit der Einladung zur Landtagssitzung zu
versenden.
(2) Der Präsident des Landtages hat das Einlangen eines zulässigen Antrages auf
Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zu Beginn der Sitzung bekannt zu
geben. Darüber findet eine Debatte statt.
(3) Der Untersuchungsausschuss ist in der Folge gemäß § 129e einzusetzen. Die
Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist nur auf Grund eines zulässigen
Antrages gemäß § 129c Abs. 2 möglich.
(4) Ein Untersuchungsausschuss kann in sinngemäßer Anwendung des § 56 einen
Unterausschuss nur zur Abfassung seines Berichtes einrichten."
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001, wurde
an dieser Stelle mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 129e. (1) Für jeden Untersuchungsausschuss sind
15 Mitglieder und 15 Ersatzmitglieder in Anwendung des § 59 Abs. 1 zu bestellen.
Mitglieder der Landesregierung dürfen Untersuchungsausschüssen nicht angehören.
Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) endet jedenfalls, wenn die hiezu
berechtigte wahlwerbende Partei einen neuen Bestellungsvorschlag einreicht.
(2) Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) muss rechtskundig und darf weder
Mitglied noch Ersatzmitglied gemäß Abs. 1 sein. Der Vorsitzende und sein
Stellvertreter sind im Einzelfall durch Los aus einer ständig vom Magistrat
geführten Liste zu bestellen, in welche einzutragen sind:
1. Drei aktive oder im Ruhestand befindliche Richter auf Vorschlag des
Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien;
2. drei in Wien ansässige Rechtsanwälte auf Vorschlag der Rechtsanwaltskammer
Wien;
3. drei in Wien ansässige Notare auf Vorschlag der Notariatskammer für Wien,
Niederösterreich und Burgenland.
(3) Die Bestellung durch Los hat binnen sieben Tagen nach der Sitzung des
Landtages, bei der der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses vom
Präsidenten bekannt gegeben wurde, durch die Präsidialkonferenz des Landtages zu
erfolgen. Die gelosten Personen haben binnen weiterer 14 Tage zu erklären, ob
sie die Bestellung annehmen. Im Falle einer Ablehnung ist der jeweilige
Bestellungsvorgang zu wiederholen.
(4) Dem Vorsitzenden (seinem Stellvertreter) gebühren der Ersatz der notwendigen
Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe von der
Landesregierung tarifmäßig festzusetzen ist."
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001, wurde
an dieser Stelle mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 129f. (1) Zu seinen Sitzungen wird der
Untersuchungsausschuss durch den Vorsitzenden (seinen Stellvertreter)
einberufen. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) ist verpflichtet, den
Untersuchungsausschuss zu seiner konstituierenden Sitzung so einzuberufen, dass
diese binnen 14 Tagen ab Annahme der Bestellung durch den Vorsitzenden (§ 129e
Abs. 3) stattfindet. Weiters ist der Vorsitzende (sein Stellvertreter)
verpflichtet, eine Sitzung auf schriftliches Verlangen von wenigstens einem
Drittel der Mitglieder so einzuberufen, dass die Sitzung innerhalb von 14 Tagen
ab Einlangen des Verlangens beim Vorsitzenden stattfindet.
(2) Soweit im Folgenden keine besonderen Vorschriften enthalten sind, ist auf
die von den Untersuchungsausschüssen verfahrensmäßig vorzunehmenden
Beweiserhebungen das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
anzuwenden. Erledigungen sind vom Untersuchungsausschuss zu beschließen und vom
Vorsitzenden (seinem Stellvertreter) zu unterfertigen.
(3) Die Sitzungen des Untersuchungsausschusses sind öffentlich, sofern der
Untersuchungsausschuss nicht die Vertraulichkeit beschließt. Die Vertraulichkeit
gilt sowohl für den Vorsitzenden (seinen Stellvertreter) und die Mitglieder
(Ersatzmitglieder) des Untersuchungsausschusses als auch für Zeugen und sonstige
bei der Sitzung anwesende Personen. Sie bedeutet, dass die Öffentlichkeit
ausgeschlossen ist und Informationen über den Verlauf und den Inhalt der Sitzung
nicht weitergegeben werden dürfen. Bei seiner Entscheidung hat der
Untersuchungsausschuss insbesondere auf das Interesse von Zeugen sowie dritten
Personen an der Geheimhaltung von Daten Bedacht zu nehmen. Film- und
Lichtbildaufnahmen sind unzulässig, Tonbandaufzeichnungen sind nur zur Abfassung
des Protokolls erlaubt.
(4) Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat das Recht, bei allen Sitzungen
anwesend zu sein. Ein Ersatzmitglied darf nur bei Verhinderung eines Mitgliedes
anwesend sein.
(5) Die im Untersuchungsausschuss vertretenen wahlwerbenden Parteien sind
berechtigt, den Beratungen jeweils eine sachkundige Person ihres Vertrauens
beizuziehen. Dies muss nicht bei jeder Sitzung dieselbe Person sein. Die in
Aussicht genommene Person ist spätestens drei Tage vor der Sitzung dem
Vorsitzenden bekannt zu geben und hat sich, sofern sie kein Gemeindebediensteter
oder gewählter Mandatar ist, zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit und des
Datenschutzes ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden zu
verpflichten. In die Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage
nicht eingerechnet. Die beigezogenen sachkundigen Personen haben kein Rederecht.
Durch ihre Beiziehung darf der ordnungsgemäße Gang der Verhandlung nicht
behindert werden.
(6) Ein Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende (sein
Stellvertreter) und wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder)
anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die unbedingte Stimmenmehrheit
der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) erforderlich. Der
Vorsitzende (sein Stellvertreter) hat kein Stimmrecht. Über die Beratungen und
Abstimmungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Jedes Mitglied und
Ersatzmitglied, das an der jeweiligen Sitzung teilgenommen hat, erhält ein
solches Protokoll.
(7) Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) leitet die Sitzungen, sorgt für die
Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung, führt die Befragungen von Zeugen und
Sachverständigen durch und kann Fragen für unzulässig erklären, die über den in
der jeweiligen Ladung angegebenen Gegenstand der Amtshandlung hinausgehen, die
unbestimmt oder mehrdeutig sind oder die Zweifel an der gebotenen Unbefangenheit
hervorrufen, insbesondere wegen ihrer verfänglichen, beleidigenden oder
unterstellenden Formulierung.
(8) Jede Person kann sich bei ihrer Einvernahme vor dem Untersuchungsausschuss
durch eine Vertrauensperson begleiten lassen. Deren Aufgabe ist die Beratung der
einvernommenen Person. Die Vertrauensperson hat jedenfalls nicht das Recht,
Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuss abzugeben oder an Stelle der
einvernommenen Person zu antworten.
(9) Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden,
1. wer voraussichtlich selbst im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss
geladen wird,
2. wer die einvernommene Person bei der Ablegung einer freien und vollständigen
Aussage beeinflussen könnte und
3. wer gegen die Bestimmungen des Abs. 8 dritter Satz verstößt.
(10) Beruft sich ein Zeuge auf die Amtsverschwiegenheit, kann der
Untersuchungsausschuss beschließen, dass diese wegen der Wichtigkeit der Aussage
aufgehoben ist. Vor einem Beschluss über die Aufhebung der Amtsverschwiegenheit
hat der Untersuchungsausschuss eine Stellungnahme des Magistrates bzw. der
sonstigen Dienstbehörde zur Frage der Aufhebung der Amtsverschwiegenheit und
dazu einzuholen, ob die Wahrung der Vertraulichkeit von Aussagen des Zeugen
erforderlich ist. Bei seiner Entscheidung hat der Untersuchungsausschuss
insbesondere auf das Interesse des Zeugen sowie dritter Personen an der
Geheimhaltung von Daten Bedacht zu nehmen.
(11) Die Führung der Geschäfte in Bezug auf Untersuchungsausschüsse erfolgt
durch den Magistrat.
(12) Die Geschäftsordnung für die Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen
des Gemeinderates der Stadt Wien findet auf Untersuchungsausschüsse keine
Anwendung.
(13) Falsche Beweisaussagen vor einem Untersuchungsausschuss sind nach § 289 des
Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, zu bestrafen."
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001, wurde
an dieser Stelle mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 129g. (1) Die Tätigkeit eines
Untersuchungsausschusses endet spätestens zwölf Monate nach dem Tag jener
Landtagssitzung, bei der das Einlangen des Antrages auf seine Einsetzung bekannt
gegeben worden ist. Jeder Untersuchungsausschuss hat in dieser Frist dem Landtag
einen Bericht zu erstatten.
(2) Beschließt der Untersuchungsausschuss keinen Bericht, hat der Vorsitzende
(sein Stellvertreter) dies dem Präsidenten des Landtages mitzuteilen, der die
Mitteilung auf die Tagesordnung des Landtages zu setzen hat. Darüber findet eine
Debatte, jedoch keine Berichterstattung statt.
(3) Den Berichterstatter für den Landtag wählt der Untersuchungsausschuss aus
seiner Mitte. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) kann nicht gewählt werden.
Einem Drittel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses steht das Recht zu,
einen Minderheitsbericht vorzulegen und einen Minderheitenberichter mit
unbedingter Stimmenmehrheit zu wählen.
(4) Anträge in Berichten von Untersuchungsausschüssen und in
Minderheitsberichten sind unzulässig. Der Landtag hat nur darüber abzustimmen,
ob ein Bericht eines Untersuchungsausschusses zur Kenntnis genommen wird. Über
Minderheitenberichte und Mitteilungen (Abs. 2) findet keine Abstimmung statt.
(5) Beschließt der Gemeinderat seine Auflösung, endet damit jedenfalls auch die
Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses."
§ 130. Immunität der Landtagsabgeordneten. (1) Die Landtagsabgeordneten genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928)
(2) Sie können daher wegen der in Ausübung dieses Berufes in den Sitzungen des Landtages geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in solchen Sitzungen gemachten Äußerungen nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden.
(3) Kein Landtagsabgeordneter darf wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - ohne Zustimmung des Landtages verhaftet oder sonst behördlich verfolgt werden. Der Landtag hat über ein Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde um Zustimmung zur Verhaftung oder sonstigen behördlichen Verfolgung eines seiner Mitglieder binnen sechs Wochen zu beschließen. Verlangt der Landtag innerhalb dieser Frist nicht, daß die Verfolgung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode aufgeschoben wird, so darf die Verhaftung oder sonstige behördliche Verfolgung stattfinden. Die tagungsfreie Zeit wird weder in diese Frist noch in die Verjährungsfrist eingerechnet. (Bundes-Verfassungsgesetzvom 1. Oktober 1920 in der Fassung 1929)
(4) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat hat die Behörde dem Präsidenten des Landtages sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. (LGBl. für Wien Nr. 66/1923)
(5) Wenn es der Landtag verlangt, muß die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode aufgeschoben werden. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928)
(6) Die Vorberatung der Immunitätsangelegenheiten obliegt einem aus neun Mitgliedern bestehenden Immunitäts-Kollegium, das vom Landtag aus seiner Mitte auf die Dauer seiner Wahlperiode unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 96 Wiener Gemeindewahlordnung gewählt wird. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928 und Nr. 17/1964)
(7) Das dem Landtag zustehende Recht, im Falle der Ergreifung eines Landtagsabgeordneten auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens die Aufhebung der Haft oder den Aufschub der Verfolgung überhaupt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode zu verlangen, kommt während der sitzungs(tagungs)freien Zeit (§ 117) dem Immunitätskollegium zu. (LGBl. für Wien Nr. 41/1931)
(8) Die Immunität der Organe des Landtages, deren Funktion über die Gesetzgebungsperiode hinausgeht, bleibt für die Dauer dieser Funktion bestehen. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928)
Durch
Gesetz vom 26. Juni 1979 , LGBl. Nr. 30/1979, erhielt der § 130 mit Wirkung
vom 1. Oktober 1979 folgende Fassung:
"§ 130. Immunität der Landtagsabgeordneten.
(1) Die Landtagsabgeordneten
genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates.
(2) Die Landtagsabgeordneten dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes
geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen
oder schriftlichen Äußerungen nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden.
(3) Die Landtagsabgeordneten dürfen wegen einer strafbaren Handlung - den Fall
der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - nur
mit Zustimmung des Landtages verhaftet werden. Desgleichen bedürfen
Hausdurchsuchungen bei Landtagsabgeordneten der Zustimmung des Landtages.
(4) Ansonsten dürfen Landtagsabgeordnete ohne Zustimmung des Landtages wegen
einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese
offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des
betreffenden Abgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des
Landtages über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies
der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen
Angelegenheiten betrauten Immunitätskollegiums verlangt. Im Falle eines solchen
Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder
ist eine solche abzubrechen.
(5) Die Zustimmung des Landtages gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn
der Landtag über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen
Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat. Die sitzungs(tagungs)freie
Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.
(6) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat
die Behörde dem Präsidenten des Landtages sogleich die geschehene Verhaftung
bekanntzugeben. Wenn es der Landtag oder in der sitzungs(tagungs)freien Zeit das
mit diesen Angelegenheiten betraute Immunitätskollegium verlangt, muß die Haft
aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.
(7) Die Immunität der Landtagsabgeordneten endigt mit dem Tag des Zusammentritts
des neugewählten Landtages. Die Immunität der Organe des Landtages, deren
Funktion über die Gesetzgebungsperiode hinausgeht, bleibt für die Dauer dieser
Funktion bestehen.
(8) Die Vorberatung der Immunitätsangelegenheiten obliegt einem aus neun
Abgeordneten bestehenden Immunitätskollegium, das vom Landtag aus seiner Mitte
auf die Dauer seiner Wahlperiode unter sinngemäßer Anwendung des § 96 Wiener
Gemeindewahlordnung gewählt wird. Das Immunitätskollegium ist beschlußfähig,
wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Es faßt seine Beschlüsse
mit unbedingter Stimmenmehrheit."
Durch Gesetz vom 28. März 1996, LGBl. Nr. 16/1996, wurde im § 130 Abs. 8 nach dem Wort "Gemeindewahlordnung" mit Wirkung vom 29. März 1996 die Zahl "1996" eingefügt.
Durch Gesetz vom 17. Juli
1996, LGBl. Nr. 31/1996, wurde der § 130 mit Wirkung vom 18. Juli 1996
wie folgt geändert:
- der Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"(4) Ansonsten dürfen Landtagsabgeordnete ohne Zustimmung des Landtages
wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese
offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des
betreffenden Abgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des
Landtages über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies
der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder)
des mit diesen Angelegenheiten betrauten Immunitätskollegiums verlangt. Im Falle
eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu
unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen."
- der Abs. 8 wurde aufgehoben.
Durch Gesetz vom 17. Juli
1996, LGBl. Nr. 31/1996, wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 18. Juli 1996
folgender Paragraf eingefügt:
"§ 130a. Immunitätskollegium.
(1) Für die Vorberatung der Immunitätsangelegenheiten der
Landtagsabgeordneten und der vom Landtag gewählten Mitglieder des Bundesrates
ist ein Immunitätskollegium einzurichten. Das Immunitätskollegium besteht aus
neun Mitgliedern und neun Ersatzmitgliedern. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder)
werden auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen
angehörenden Landtagsabgeordneten nach den im § 96 Abs. 1 der Wiener
Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die
Landtagsabgeordneten jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei
entfallenden Mitglieder (Ersatzmitglieder), welche dem Landtag angehören müssen,
dem Präsidenten in der ersten Sitzung des neu gewählten Landtages namhaft zu
machen; diese gelten damit für die Dauer der Wahlperiode des Landtages als
bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben
die Landtagsabgeordneten jener wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene
Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Wahlperiode
des Landtages neuerlich eine Nominierung innerhalb von 14 Tagen vorzunehmen. Für
eine Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der
Landtagsabgeordneten der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei
erforderlich. Der Landeshauptmann ist von jeder Nominierung vom Präsidenten
unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) § 129a Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
(3) Das Immunitätskollegium wird zur ersten Sitzung innerhalb einer Wahlperiode
des Landtages durch den Präsidenten, später durch den von den Mitgliedern des
Kollegiums aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden einberufen.
(4) Die Wahl des Vorsitzenden und seiner zwei Stellvertreter erfolgt gemäß § 97
der Wiener Gemeindewahlordnung 1996.
(5) Das Immunitätskollegium ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der
Kollegiumsmitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluß
ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden
erforderlich."
Durch Gesetz vom 23. Dezember 1997, LGBl. Nr. 41/1997, wurde im § 130a mit Wirkung vom 1. Januar 1998 die Überschrift gestrichen.
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001,
erhielt der § 130a Abs. 1 mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 folgende Fassung:
"(1) Für die Vorberatung der Immunitätsangelegenheiten der Landtagsabgeordneten
und der vom Landtag gewählten Mitglieder des Bundesrates ist ein
Immunitätskollegium einzurichten. Das Immunitätskollegium besteht aus 15
Mitgliedern und 15 Ersatzmitgliedern. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden
auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden
Landtagsabgeordneten nach den im § 96 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996
festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Landtagsabgeordneten jeder wahlwerbenden
Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Mitglieder (Ersatzmitglieder),
welche dem Landtag angehören müssen, dem Präsidenten in der ersten Sitzung des
neu gewählten Landtages namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der
Wahlperiode des Landtages als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines
Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Landtagsabgeordneten jener wahlwerbenden
Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für
die restliche Dauer der Wahlperiode des Landtages neuerlich eine Nominierung
innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung
von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten der zur Nominierung
berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich. Der Landeshauptmann ist von
jeder Nominierung vom Präsidenten unverzüglich in Kenntnis zu setzen."
Durch
Gesetz vom 27. Juni 1984, LGBl. Nr. 34/1984, wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 1. November 1984 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 130a.
Öffentliche Bedienstete als Landtagsabgeordnete.
(1) Öffentliche
Bedienstete, die sich um ein Mandat im Landtag bewerben oder die zu Abgeordneten
des Landtages gewählt werden, ist die für die Bewerbung um das Mandat oder für
die Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren. Die Dienstbezüge
dieser öffentlichen Bediensteten sind für die Dauer der Mandatsausübung um 25 vH
zu kürzen.
(2) Für den Fall, daß solche Bedienstete auf ihrem bisherigen Dienstposten nicht
eingesetzt werden können, haben die Dienstvorschriften anzuordnen, daß ihnen
eine zumutbare gleichwertige Tätigkeit zuzuweisen ist.
(3) Ist die Fortsetzung der Berufstätigkeit von öffentlichen Bediensteten, die
Abgeordnete des Landtages sind, aus besonderen Gründen nicht möglich, so sind
sie außer Dienst zu stellen; die Dienstvorschriften haben diese Gründe zu
bezeichnen. Die Bezüge dieser öffentlichen Bediensteten dürfen keinesfalls höher
sein, als sie im Fall des Abs. 1 wären.
(4) Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Dienstgeber und den
betroffenen öffentlichen Bediensteten über die Zumutbarkeit oder
Gleichwertigkeit einer zugewiesenen Tätigkeit oder über die Voraussetzung für
die Außerdienststellung zur Ausübung des Mandates haben die Dienstvorschriften
vorzusehen, daß der Präsident des Landtages zu hören ist."
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, wurde der bisherige § 130a mit Wirkung vom 18. Juli 1996 zum § 130b.
Durch Gesetz vom 23. Dezember 1997, LGBl. Nr. 41/1997, wurde im § 130b mit Wirkung vom 1. Januar 1998 die Überschrift gestrichen.
§ 131. Einspruch der Bundesregierung. (1) Alle Gesetzesbeschlüsse des Landtages sind unmittelbar nach der Beschlußfassung des Landtages vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem zuständigen Bundesministerium bekanntzugeben. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928)
(2) Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen den Gesetzesbeschluß binnen acht Wochen von dem Tage, an dem der Gesetzesbeschluß beim zuständigen Bundesministerium eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben. In diesem Falle darf der Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden, wenn ihn der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder wiederholt.
(3) Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt.
(4) Für Gesetzesbeschlüsse des Landtages, die Abgaben zum Gegenstand haben, gelten die Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928)
Durch Gesetz vom 27. September 1976, LGBl. Nr. 33/1976, wurden im § 131 Abs 1 und 2 jeweils die Worte "zuständigen Bundesministerium" mit Wirkung vom 1. Jänner 1977 ersetzt durch: "Bundeskanzleramt".
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, wurde der § 131 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001, wurde
der § 131 mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 mit folgender Fassung wieder eingefügt:
"§ 131. Wiederverlautbarung.
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Landesverfassungsgesetze und
Landesgesetze mit verbindlicher Wirkung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt
für Wien wiederzuverlautbaren.
(2) Anlässlich der Wiederverlautbarung können
1. überholte terminologische Wendungen richtig gestellt und veraltete
Schreibweisen der neuen Schreibweise angepasst werden;
2. Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stand der Gesetzgebung
nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten richtig gestellt werden;
3. Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben oder sonst
gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend festgestellt werden;
4. Kurztitel und Buchstabenabkürzungen der Titel festgesetzt werden;
5. die Bezeichnungen der Artikel, Paragrafen, Absätze und dergleichen bei
Ausfall oder Einbau einzelner Bestimmungen entsprechend geändert und hiebei auch
Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes des Gesetzes entsprechend richtig
gestellt werden;
6. Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen des
betreffenden Gesetzes unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammengefasst und
gleichzeitig mit der Wiederverlautbarung gesondert kundgemacht werden.
(3) Von dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag an sind alle
Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Tatbestände an
den wiederverlautbarten Text gebunden."
Durch Gesetz vom 27. September 1976, LGBl. Nr. 33/1976,
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgender Paragraf
eingefügt:
"§ 131a. Antrag auf
Gesetzesprüfung. Einem Drittel der Mitglieder des Landtages steht das
Recht zu, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Artikel 140 Abs. 1 des
Bundes-Verfassungsgesetzes auf Prüfung eines Landesgesetzes wegen
Verfassungswidrigkeit zu stellen."
Durch Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. September 1978 folgende Überschrift eingefügt:
"3.
Abschnitt.
Volksbegehren und Volksabstimmung."
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 1. September 1978 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 131b. Volksbegehren. (1)
Jeder Antrag auf Erlassung eines Landesgesetzes, der von der erforderlichen
Mindestanzahl der zum Landtag wahlberechtigten Personen gestellt wird
(Volksbegehren), ist von der Landesregierung dem Landtag zur
geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Die Mindestanzahl beträgt 5 v.
H. der bei der letzten Wahl zum Landtag wahlberechtigt gewesenen Personen. Das
Volksbegehren muß in Form eines Gesetzentwurfes gestellt werden.
(2) Die näheren Bestimmungen über das Volksbegehren werden in einem eigenen
Gesetz erlassen."
Durch
Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 1. September 1978 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 131c. Volksabstimmung. (1)
Gesetzesbeschlüsse des Landtages sind nach Beendigung des Verfahrens nach § 131,
jedoch vor ihrer Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu
unterziehen, wenn es der Landtag beschließt.
(2) Die Gesetzesbeschlüsse, die auf einer Volksabstimmung beruhen, sind mit
Berufung auf ihr Ergebnis kundzumachen.
(3) Wenn bei einer Beteiligung von wenigstens der Hälfte der zum Landtag
Wahlberechtigten die Mehrheit der Abstimmenden den Gesetzesbeschluß ablehnt, hat
dessen Kundmachung zu unterbleiben.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Volksabstimmung werden in einem eigenen
Gesetz erlassen."
Durch Gesetz vom 17. Juli
1996, LGBl. Nr. 31/1996, erhielt der § 131c Abs. 1 mit Wirkung vom 18. Juli 1996
folgende Fassung:
"(1) Gesetzesbeschlüsse des Landtages sind nach Beendigung des nach
bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Verfahrens zur
Mitwirkung des Bundes an der Landesgesetzgebung, jedoch vor ihrer Beurkundung
und Gegenzeichnung, einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn der Landtag es
beschließt."
Durch Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, wurde der 3. Abschnitt mit Wirkung vom 1. September 1978 umnummeriert zum
§ 132. Vollziehung des Landes. (1) Die nach den Zuständigkeitsbestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes sich ergebende Vollziehung des Landes (selbständiger Wirkungsbereich des Landes) übt in Wien der Stadtsenat als Landesregierung aus. Er kann in seiner Geschäftsordnung bestimmen, welche Geschäfte einzelnen seiner Mitglieder oder dem Magistrat als Amt der Landesregierung zur Erledigung überlassen werden. Hiefür kommen gleichartige, häufig vorkommende Angelegenheiten und Gegenstände von geringerer Bedeutung in Betracht. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928)
(2) Die Sitzungen des Stadtsenates als Landesregierung sind vertraulich. Die Vertraulichkeit kann für bestimmte Angelegenheiten durch Beschluß aufgehoben werden. Der Landeshauptmann kann den Sitzungen der Landesregierung Landtagsabgeordnete mit beratender Stimme, insbesondere auch zur Berichterstattung über einzelne Angelegenheiten beiziehen. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928)
(3) Der Bürgermeister wird als Landeshauptmann durch das vom Stadtsenate bestimmte Mitglied vertreten. (LGBl. für Wien Nr. 12/1928)
(4) Für das Erfordernis der Verwaltungsangelegenheiten von Wien als Land ist von der Gemeinde vorzusehen. Die betreffenden Ausgaben sind in den Rechnungsabschluß der Gemeinde aufzunehmen. (LGBl. für Wien Nr. 153/1921 und Nr. 11/1928)
siehe zu Abs. 1 auch die Verordnung vom 30. Januar 1973 (LGBl. Nr. 9/1973), geändert durch Verordnung vom 28. Mai 1985 (LGBl. Nr. 32/1985)., vom 22. Dezember 1987 (LGBl. Nr. 1/1988), vom 2. August 1991 (LGBl. Nr. 36/1991), ...
§ 133. Vollziehung des Bundes. (1) Die nach den Zuständigkeitsbestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes sich ergebende Vollziehung des Bundes übt in Wien, soweit nichteigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Bürgermeister als Landeshauptmann und der ihm unterstellte Magistrat gemäß den Bestimmungen der Bundesverfassung aus (mittelbare Bundesverwaltung). Der sachliche Wirkungsbereich der Bundes-Polizeidirektion in der mittelbaren Bundesverwaltung wird gemäß Artikel 102 Abs. 1 B-VG geregelt. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928 und Nr. 1/1930)
(2) Die im Abs. 4 des Artikels 102 des Bundes-Verfassungsgesetzes vorgesehene Zustimmung zur Errichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als die im Abs. 2 dieses Artikels bezeichneten Angelegenheiten erteilt der Stadtsenat als Landesregierung. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928)
Durch Gesetz vom 27. September 1976, LGBl. Nr. 33/1976,
erhielt der § 133 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung::
"§ 133. Vollziehung des Bundes. (1) Die nach den
Zuständigkeitsbestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzs sich ergebende
Vollziehung des Bundes üben, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen
(unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und der Magistrat als
Bezirksverwaltungsbehörde aus (mittelbare Bundesverwaltung).
(2) Die im Artikel 102 Abs. 1 und 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes vorgesehenen
Zustimmungen werden von der Landesregierung erteilt."
Durch Gesetz vom 17. Juli
1996, LGBl. Nr. 31/1996, wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 18. Juli 1996
folgender Paragraf eingefügt:
"§ 133a. Zustimmung des Landes.
Soweit bundesverfassungsgesetzliche Bestimmungen die Zustimmung des
Landes zu Akten der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes vorsehen,
entscheidet darüber die Landesregierung."
§ 134. Angelobung der Mitglieder der Landesregierung. Der Landeshauptmann wird vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928)
§ 135. Verantwortlichkeit der Mitglieder der Landesregierung. (1) Der Landeshauptmann vertritt Wien als Land. Er trägt in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung die Verantwortung gegenüber der Bundesregierung gemäß Art. 142 des Bundes-Verfassungsgesetzes. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928)
(2) Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht im Wege.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag gemäß Art. 142 des Bundes-Verfassungsgesetzes verantwortlich. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928)
(4) Zu einem Beschlusse, mit dem die Anklage im Sinne des Art. 142 Abs. 2 Punkt c des Bundes-Verfassungsgesetzes erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit der Hälfte der Landtagsabgeordneten. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928)
(5) Die sofortige Wirkung eines solchen Beschlusses ist die Suspension vom Amte.
§ 136. Landesamtsdirektor. Zur Leitung des inneren Dienstes des Magistrates als Amt der Landesregierung ist der Magistratsdirektor bestellt. Er ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des Bürgermeisters als Landeshauptmann. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928)
4.
Abschnitt.
Wahl der Vertreter Wiens in den Bundesrat.
Durch Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, wurde der 3. Abschnitt mit Wirkung vom 1. September 1978 umnummeriert zum
"5.
Abschnitt.
Wahl der Vertreter Wiens in den Bundesrat."
§ 137. (1) Die der Bundeshauptstadt Wien zukommenden Vertreter im Bundesrat werden vom Landtag für die Dauer seiner Wahlperiode in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 96 und 98 Wiener Gemeindewahlordnung unter Festsetzung der Reihung gewählt. Es muß aber wenigstens ein Mandat der Partei zufallen, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen haben, die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Gemeinderatswahl aufweist. Bei gleichen Ansprüchen mehrere Parteien entscheidet das Los. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928, Nr. 1/1930 und Nr. 17/1964)
(2) Diese Vertreter (Mitglieder und Ersatzmänner) müssen nicht dem Landtag angehören, aber zu ihm wählbar sein. (LGBl. für Wien Nr. 11/1928)
Durch Gesetz vom 28. März 1996, LGBl. Nr. 16/1996, wurde im § 137 Abs. 1 nach dem Wort "Gemeindewahlordnung" mit Wirkung vom 29. März 1996 die Zahl "1996" eingefügt.
5.
Abschnitt.
Sonstige Bestimmungen für Wien als Land.
Durch Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12/1978, wurde der 3. Abschnitt mit Wirkung vom 1. September 1978 umnummeriert zum
"6.
Abschnitt.
Sonstige Bestimmungen für Wien als Land."
§ 138. Instanzenzug. (1) Für den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung im Land Wien werden die Geschäfte der Bezirks- und der Landesinstanz vom Bürgermeister als Landeshauptmann und dem ihm unterstellten Magistrat in einer Instanz geführt. Der Instanzenzug geht in allen Fällen, in denen nicht ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der Bezirksinstanz ausgeschlossen ist, vom Bürgermeister als Landeshauptmann an den zuständigen Bundesminister; bundesgesetzlich sonst allgemein vorgesehene Abkürzungen des Instanzenzuges (Art. 103 Abs. 4 B-VG) finden keine Anwendung. Diese Bestimmungen gelten nicht, soweit Bundesbehörden in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung mit der Vollziehung betraut sind (Art. 102 Abs. 1 B-VG).
(2) Über Berufung gegen den Bescheid des Magistrates im selbständigen Wirkungsbereich des Landes entscheidet, soweit nicht durch Landesgesetz eine andere Berufungsinstanz bestimmt wird, die Landesregierung. Diese entscheidet auch über Berufungen gegen Bescheide der Bundes-Polizeidirektion im selbständigen Wirkungsbereich des Landes.
(3) Zur Rechtsprechung oberster Instanz in Verwaltungsstrafsachen des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes und der mittelbaren Bundesverwaltung ist der gemäß Artikel 11 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes beim Magistrat als Amt der Landesregierung zu bildende Verwaltungsstrafsenat berufen; zur Handhabung des gesetzlich vorgesehenen Gnadenrechtes ist auf Grund der Anträge des Verwaltungsstrafsenates im selbständigen Wirkungsbereich des Landes die Landesregierung, in der mittelbaren Bundesverwaltung der Bürgermeister als Landeshauptmann berufen. (LGBl. für Wien Nr. 1/1930)
Durch Gesetz vom 27. September 1976, LGBl. Nr. 33/1976,
erhielt der § 138 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung::
"(1) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung geht der
Instanzenzug, soweit ein solcher nicht durch Bundesgesetz ausgeschlossen ist,
vom Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde oder, soweit in erster Instanz
Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind, von diesen an den Bürgermeister
als Landeshauptmann."
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, wurde der § 138 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001, wurde
der § 138 mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 mit folgender Fassung wieder eingefügt:
"§ 138. Landesgesetzblatt. (1)
Das Land Wien gibt das Landesgesetzblatt für Wien in deutscher Sprache heraus.
(2) Das Landesgesetzblatt für Wien ist, soweit nicht besondere anders lautende
Kundmachungsvorschriften bestehen, bestimmt zur Verlautbarung
1. der Gesetzesbeschlüsse des Landtages,
2. der Kundmachungen über die Wiederverlautbarung von Landesgesetzen,
3. der Verordnungen der Landesregierung,
4. der Verordnungen des Landeshauptmannes,
5. der Verordnungen von Mitgliedern der Landesregierung auf Grund des Art. 103
Abs. 2 B-VG,
6. der Vereinbarungen mit dem Bund und anderen Ländern gemäß Art. 15a B-VG,
7. der Kundmachungen des Landeshauptmannes über die Aufhebung von Gesetzen durch
den Verfassungsgerichtshof sowie über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes,
dass ein Gesetz verfassungswidrig war (Art. 140 Abs. 5 B-VG),
8. der Kundmachungen der Landesregierung über die Aufhebung von Verordnungen
durch den Verfassungsgerichtshof sowie über Aussprüche des
Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung gesetzwidrig war (Art. 139 Abs. 5
B-VG),
9. der Kundmachungen der Landesregierung über Aufhebungen von
Wiederverlautbarungen durch den Verfassungsgerichtshof sowie über Aussprüche des
Verfassungsgerichtshofes, dass bei der Wiederverlautbarung eines Landesgesetzes
die Grenzen der Ermächtigung zur Wiederverlautbarung überschritten wurden (Art.
139a in Verbindung mit Art. 139 Abs. 5 B-VG),
10. der Geschäftsordnung des Landtages,
11. sonstiger Kundmachungen, deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt für Wien
gesetzlich angeordnet ist.
(3) Alle Verlautbarungen haben unter fortlaufenden, mit Ende eines jeden Jahres
abzuschließenden Zahlen zu erfolgen.
(4) Druckfehler in Verlautbarungen des Landesgesetzblattes für Wien und Verstöße
gegen die innere Einrichtung dieses Gesetzblattes (Nummerierung, Seitenangabe,
Angabe des Ausgabe- und Versendungstages und dergleichen) werden durch
Kundmachung des Landeshauptmannes im Landesgesetzblatt für Wien berichtigt.
(5) Alle im Landesgesetzblatt für Wien enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn
nicht anderes bestimmt ist, für das gesamte Gebiet des Landes Wien.
(6) Soweit den Verlautbarungen im Landesgesetzblatt für Wien ihrem Inhalt nach
rechtsverbindende Kraft zukommt, beginnt diese, wenn in ihnen nicht anderes
bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung; als solcher gilt der Tag,
an dem das Landesgesetzblatt, das die Verlautbarung enthält, herausgegeben und
versendet wird. Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich die Versendung zu
erfolgen hat, ist auf jedem Landesgesetzblatt anzugeben.
(7) Der Bezug des Landesgesetzblattes ist nach Möglichkeit zu erleichtern.
Soweit für die Abgabe des Landesgesetzblattes Kosten verrechnet werden, ist der
Preis nach Maßgabe der Gestehungskosten festzusetzen.
(8) Die konsolidierte Fassung landesrechtlicher Vorschriften und der Inhalt des
Landesgesetzblattes können im Internet bereitgestellt werden. Im Gegensatz zur
gedruckten Kundmachung im Landesgesetzblatt enthält der im Internet
bereitgestellte Inhalt landesrechtlicher Vorschriften bzw. des
Landesgesetzblattes keine authentischen Daten."
§ 139. Vereinbarung mit anderen Ländern. Vereinbarungen der Stadt Wien als Land mit anderen Ländern können nur über Angelegenheiten ihres selbständigen Wirkungsbereiches getroffen werden und sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Durch Gesetz vom 27. September 1976, LGBl. Nr. 33/1976,
erhielt der § 139 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung::
"§ 139.
Vereinbarungen mit dem Bund und anderen Ländern. (1) Das Land Wien kann
mit dem Bund Vereinbarungen über Angelegenheiten des jeweiligen
Wirkungsbereiches sowie Vereinbarungen mit anderen Ländern über Angelegenheiten
des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes schließen. Vereinbarungen mit
anderen Ländern sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Der Abschluß von Vereinbarungen obliegt seitens des Landes dem Landeshauptmann.
(2) Vereinbarungen, die auch den Landtag binden sollen, dürfen nur mit
Genehmigung des Landtages abgeschlossen werden und sind vom Landeshauptmann im
Landesgesetzblatt kundzumachen. Auf die Genehmigungsbeschlüsse des Landtages
sind die §§ 119 und 121 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Abschluß anderer als in Abs. 2 bezeichneter Vereinbarungen bedarf der
Genehmigung der Landesregierung."
Durch Gesetz vom 17. Juli
1996, LGBl. Nr. 31/1996, erhielt der § 139 mit Wirkung vom 18. Juli 1996
folgende Fassung:
"§ 139. Vereinbarungen mit dem Bund und anderen Ländern. (1) Das
Land Wien kann mit dem Bund Vereinbarungen über Angelegenheiten des jeweiligen
Wirkungsbereiches sowie Vereinbarungen mit anderen Ländern über Angelegenheiten
des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes schließen. Vereinbarungen mit
anderen Ländern sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Der Abschluß von Vereinbarungen obliegt seitens des Landes dem Landeshauptmann.
Vereinbarungen sind vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Der Abschluß von Vereinbarungen bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
Vereinbarungen, die den Landtag binden sollen, bedürfen auch der Genehmigung des
Landtages. Auf die Genehmigungsbeschlüsse des Landtages sind die §§ 116
Abs. 5,
124 und 124a sinngemäß anzuwenden."
Durch Gesetz vom 12. April 2001, LGBl. Nr. 26/2001, wurde im § 139 Abs. 2 die Zitierung "§§ 116 Abs. 5, " mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im Jahr 2001 ersetzt durch: "§§ 116 Abs. 4, ".
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1986, LGBl. Nr. 11/1987,
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom
1. Januar 1988 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 139a. Volksanwaltschaft.
(1) Die Volksanwaltschaft ist auch für den Bereich der Verwaltung des Landes
Wien zuständig.
(2) Die Volksanwaltschaft hat dem Landtag über ihre Tätigkeit im Bereich der
Verwaltung des Landes Wien jährlich zu berichten.
(3) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben das Recht, an den Verhandlungen
über die Berichte der Volksanwaltschaft im Landtag und in seinen Ausschüssen
teilzunehmen und auf ihr Verlangen jedesmal gehört zu werden."
Drittes
Hauptstück.
Schlußbestimmungen.
§ 140. Wirksamkeitsbeginn. Dieses Gesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung am 18. November 1920 in Kraft getreten. Gleichzeitig tritt das bisherige Gemeindestatut außer Wirksamkeit. (LGBl. für Wien Nr. 33/1925)
(2) Die in der Wiederverlautbarung berücksichtigten landesgesetzlichen Abänderungen der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien sind an folgenden Tagen in Kraft getreten: LGBl. für Wien Nr. 153/1921 am 1. Jänner 1922, LGBl. für Wien Nr. 44/1922 am 14. März 1922, LGBl. für Wien Nr. 66/1923 am 18. Juli 1923, LGBl. für Wien Nr. 77/1923 am 16. August 1923, LGBl. für Wien Nr. 33/1925 am 25. Juli 1925, LGBl. für Wien Nr. 11/1928 am 13. April 1928, LGBl. für Wien Nr. 12/1928 am 28. April 1928, LGBl. für Wien Nr. 1/1930 am 4. Jänner 1930, LGBl. für Wien Nr. 41/1931 am 5. August 1931, LGBl. für Wien Nr. 21/1955 am 1. Jänner 1956, LGBl. für Wien Nr. 8/1957 am 30. Mai 1957, LGBl. für Wien Nr. 19/1960 am 1. August 1960, LGBl. für Wien Nr. 17/1964 am 17. August 1964 und LGBl. für Wien Nr. 26/1965 am 31. Dezember 1965.
(3) Die mit dem Gesetz vom 29. März 1968, LGBl. für Wien Nr. 13, ausgesprochene authentische Interpretation zu § 21 ist mit Ablauf des 17. April 1968 in Kraft getreten. Die mit diesem Gesetz ausgesprochene authentische Interpretation findet auch auf Tatbestände Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten verwirklicht wurden, ebenso auf Beschlüsse, die vor seinem Inkrafttreten gefaßt wurden. Rechtskräftige Entscheidungen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde bleiben jedoch unberührt. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Rechtssachen, in denen zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, ebensowenig ferner auf Verfahren, die gemäß § 87 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953, oder § 63 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965, BGBl. Nr. 2, der Herstellung des der Rechtsanschauung des Gerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes dienen, wenn das aufhebende Erkenntnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
(4) § 138 Abs. 3 tritt erst gleichzeitig mit dem im letzten Satz des Art. 11 Abs. 5 B-VG bezeichneten Bundesgesetz über die Einrichtung der Verwaltungsstrafsenate und ihre Tätigkeit in Kraft. Bis dahin finden für den Instanzenzug in den Verwaltungsstrafsachen im selbständigen Wirkungsbereich des Landes und in der mittelbaren Bundesverwaltung die bisherigen Bestimmungen Anwendung.
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, wurde der § 140 Abs. 4 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 aufgehoben.
§ 141. Abänderung. Dieses Gesetz wird entsprechend abgeändert werden, wenn die im ersten Absatze der § 42 des Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920, StGBl. Nr. 451, angeführten drei Verfassungsgesetze in Geltung getreten sind. (LGBl. für Wien Nr. 33/1925)
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, wurde der § 141 mit Wirkung vom 18. Juli 1996 aufgehoben.
Durch
Gesetz vom 11. September 2000, LGBl. Nr. 48/2000, wurde an dieser Stelle mit
Wirkung vom 12. September 2000 folgender Paragraf angefügt
"§ 141. Eigener
Wirkungsbereich der Gemeinde. Die Gemeinde hat die ihr nach den
Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben im
eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, ausgenommen jene nach den §§ 77, 79, 107
und 111 sowie die Verwaltungsstrafverfahren nach § 108 Abs. 2. Gesetzliche
Regelungen für die Besorgung bestimmter Angelegenheiten bleiben unberührt."
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1986, LGBl. Nr. 11/1987,
wurde mit Wirkung vom 4. März 1987 als Übergangsbestimmungen erlassen:
"'Art. II. (1) Art. I. Z 2, 3, 7a, 8, 9, 10, 11, 16 und 18 tritt mit dem
der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der im § 108 Abs. 2 bezeichnete
Strafsatz ist auf Übertretungen aller ortspolizeilichen Verordnungen anzuwenden,
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. I Z 16 in Geltung stehen.
(2) Die Bezirksvertretungen haben Voranschläge für die Bezirke erstmals für das
Verwaltungsjahr 1988 zu beschließen. Zur Erstellung dieser Voranschläge haben
die Bezirksvertretungen Finanzausschüsse nach den Vorschriften dieses Gesetzes
bis spätestens 1. April 1987 zu wählen. Die §§ 64 Abs. 1, 103a, 103b, 103c und
103d in der Fassung des Art. I Z 4 und 14 sind bereits auf diese Voranschläge
anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Bauausschüsse der
Bezirksvertretungen treten mit 1. Juli 1987 in Kraft. Die Bauausschüsse sind
nach den Vorschriften dieses Gesetzes so zeitgerecht zu wählen, daß sie ihre
Tätigkeit mit diesem Zeitpunkt aufnehmen können.
(4) Im übrigen tritt dieses Gesetz mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(5) Landtagsbeschlüsse und Verordnungen aufgrund von Bestimmungen dieses
Gesetzes, die erst mit 1. Jänner 1988 in Kraft treten, können bereits ab dem der
Kundmachung folgenden Tag gefaßt bzw. erlassen werden, sie dürfen jedoch
frühestens mit 1. Jänner 1988 in Kraft treten.
Art. III. Das Landesverfassungsgesetz vom 17. März 1978, betreffend die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft für den Bereich der Wiener Landesverwaltung, LGBl. für Wien Nr. 14/1978, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. für Wien Nr. 26/1982 wird mit 31. Dezember 1987 aufgehoben."
Durch
Gesetz vom 28. März 1996, LGBl. Nr. 16/1996, wurde mit Wirkung vom 29. März 1996
als Übergangsbestimmungen erlassen:
"Art. III. (1) Bis zum Vorliegen des Ergebnisses der nächsten
Volkszählung nach dem Inkrafttreten der GWO 1996 ist für die Bestimmung der Zahl
der in jedem Wahlkreis zu wählenden Gemeinderatsmitglieder sowie der in jedem
Bezirk zu wählenden Mitglieder der Bezirksvertretung der nach dem Ergebnis der
letzten Volkszählung festgestellte ordentliche Wohnsitz dem Hauptwohnsitz
gleichzuhalten.
(2) § 61 Abs. 1 Wiener Stadtverfassung in der Fassung des Art. II Z 7 ist auf
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der GWO 1996 bereits gewählte
Bezirksvertretungen nicht anzuwenden. Deren Zusammensetzung richtet sich nach §
61 Abs. 1 Wiener Stadtverfassung in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Art.
II Z 7.
(3) Die vom Bürgermeister erlassene Verordnung über die Zahl der Mitglieder der
einzelnen Bezirksvertretungen ist so rechtzeitig an § 61 Abs. 1 Wiener
Stadtverfassung in der Fassung des Art. II Z 7 anzupassen, daß sie den nächsten
nach dem Inkrafttreten der GWO 1996 stattfindenden Wiener
Bezirksvertretungswahlen zugrunde gelegt werden kann. Auf die so abgeänderte
Verordnung ist § 61 Abs. 2 zweiter Satz Wiener Stadtverfassung anzuwenden.
(4) Sollte am Stichtag (§ 3 Abs. 4 GWO 1996) der nächsten nach Inkrafttreten der
GWO 1996 stattfindenden Bezirksvertretungswahlen keine die Wahlberechtigten nach
§ 16 Abs. 2 GWO 1996 erfassende und von der Gemeinde nach bundesgesetzlichen
Vorschriften zu führende ständige Evidenz bestehen, gilt, daß
1. diese Wahlberechtigten auf Grund der von der Bundespolizeidirektion Wien dem
Bürgermeister übermittelten Meldedaten (§ 20 Abs. 2 MeldeG) in das
Wählerverzeichnis einzutragen sind,
2. Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
einen Bezirkswahlvorschlag dann unterstützen können, wenn sie am Stichtag die
Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 GWO 1996 erfüllen.
3. § 44 Abs. 3 GWO 1996 mit der Maßgabe Anwendung findet, daß die
Unterstützungserklärung solcher Wahlberechtigten die Bestätigung des Magistrates
zu erhalten hat, daß die in der Erklärung bezeichnete Person am Stichtag die
Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 GWO 1996 erfüllt und daß
4. § 44 Abs. 4 GWO1996 mit der Maßgabe Anwendung findet, daß die Bestätigung
insbesondere auch dann zu vergewissern ist, wenn der Unterstützungswillige auf
Grund der von der Bundespolizeidirektion Wien dem Bürgermeister übermittelten
Meldedaten in einem anderen Bezirk seinen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 MeldeG) hat,
als es dem zu unterstützenden Wahlvorschlag entspricht."
Durch Gesetz vom 17. Juli 1996, LGBl. Nr. 31/1996, wurde
mit Wirkung vom 18. Juli 1996 als Übergangsbestimmung erlassen:
"Art. III. Schluß- und Übergangsbestimmungen. (1) Artikel I Abschnitt A
und Artikel II treten - unbeschadet des Abs. 3 - mit Ausnahme von Artikel I
Abschnitt A Z 8 und 12 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Artikel I Abschnitt A Z8 und 12 tritt am 1. September 1996 in Kraft.
(3) Die im Artikel I Abschnitt A enthaltenen Bestimmungen über die
Zusammensetzung und die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der
Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen sowie des Disziplinarkollegiums
sind bis zum ersten Zusammentritt des nach dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt
neugewählten Gemeinderates nicht anzuwenden. Die Zusammensetzung und die
Bestellung der Mitglieder dieser Gemeindeorgane richten sich bis dahin nach den
bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
(4) (Verfassungsbestimmung) Artikel I Abschnitt B tritt - unbeschadet des
Abs. 5 - mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die im Artikel I Abschnitt B enthaltenen
Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Bestellung der Mitglieder
(Ersatzmitglieder) der Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen sowie des
Disziplinarkollegiums sind bis zum ersten Zusammentritt des nach dem im Abs. 4
bezeichneten Zeitpunkt neugewählten Gemeinderates nicht anzuwenden. Die
Zusammensetzung und die Bestellung der Mitglieder dieser Gemeindeorgane richten
sich bis dahin nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen."
Durch
Gesetz vom 19. März 1999, LGBl. Nr. 17/1999, wurde mit Wirkung vom 20. März 1999
folgende Übergangsbestimmung erlassen:
"2. § 71 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV),
LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr.
41/1997, das Statut für die Unternehmungen der Stadt Wien, Beschluß des
Gemeinderates vom 4. Februar 1966, Pr.Z. 48, ABl. der Stadt Wien Nr. 15/1966,
zuletzt geändert durch Beschluß des Gemeinderates vom 24. April 1997, Pr.Z.
42/97 – GIF, ABl. der Stadt Wien Nr. 20/1997, und die Geschäftsordnung für den
Magistrat der Stadt Wien in Verbindung mit deren Anhang 1, Entschließung des
Bürgermeisters vom 31. Oktober 1966 auf Grund der Genehmigung des Gemeinderates
vom 21. Oktober 1966, Pr.Z. 2407, ABl. der Stadt Wien Nr. 98/1966, zuletzt
geändert durch Entschließung des Bürgermeisters vom 24. Juni 1998 auf Grund der
Genehmigung des Gemeinderates vom 24. Juni 1998, Pr.Z. 127/98 – GIF, ABl. der
Stadt Wien Nr. 29/1998, – alle vorangeführten Rechtsvorschriften jeweils in der
am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung – gelten ungeachtet der Z 1 für die
Wiener Stadtwerke bis zu deren vollständigen Ausgliederung."
Durch
Gesetz vom 11. September 2000, LGBl. Nr. 48/2000, wurde mit Wirkung vom 1.
Januar 2002 folgende Übergangsbestimmung erlassen
"Artikel II. Wird ein Beschluss über den Voranschlag für das Jahr 2002
nicht vor dem 1. Jänner 2002 gefasst, so haben bis zu dem der Beschlussfassung
des Gemeinderates über den Voranschlag folgenden Monatsersten die Wertgrenzen
Gültigkeit, die sich gemäß § 88 Abs. 1 lit. e bzw. § 88 Abs. 2 erster Satz der
Wiener Stadtverfassung in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung unter
Zugrundelegung des in Euro nach dem Umrechnungskurs: 1 Euro = 13,7603 S
umgerechneten Ansatzes „Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben“
im Voranschlag für das Jahr 2001 ergeben.
Artikel III. (1) Art. I Z 3, 4 und 5 sowie Art. II treten nach Maßgabe des
Abs. 2 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Art. I Z 3 und 4 sind bereits bei Erstellung des Voranschlages für das Jahr
2002 anzuwenden.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung
in Kraft."
Durch Gesetz vom 12. April 2001,
LGBl. Nr. 26/2001, wurden mit Wirkung vom Tag der Konstituierung des Gemeinderates im
Jahr 2001 folgende Übergangsbestimmungen erlassen:
"Artikel III. (Verfassungsbestimmung). Das Wiener Unvereinbarkeitsgesetz,
LGBl. für Wien Nr. 48/1925, das Gesetz über das Gesetzblatt der Stadt Wien, GBl.
der Stadt Wien Nr. 1/1945, und das Wiener Wiederverlautbarungsgesetz, LGBl. für
Wien Nr. 18/1949, werden aufgehoben.
Artikel IV. (Verfassungsbestimmung). Wiederverlautbarungen von Rechtsvorschriften auf Grund des Wiener Wiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 18/1949, bleiben unberührt.
Artikel V 1. Art. I Z 1
bis 18 sowie Art. II Z 4 und 5 treten mit der Konstituierung des Gemeinderates
in Kraft, der im Jahr 2001 gewählt wird.
2. Art. I Z 19 bis 27 und 30 bis 32 sind ab der nach der Bezirksvertretungswahl
2001 erfolgenden Konstituierung der jeweiligen Bezirksvertretung anzuwenden.
3. (Verfassungsbestimmung) Art. I Z 33 bis 51 sowie Art. III und IV treten mit
der Konstituierung des Gemeinderates in Kraft, der im Jahr 2001 gewählt wird.
4. Art. I Z 28 und Art. II Z 1 bis 3b treten mit Ablauf des Tages der
Kundmachung dieses Gesetzes in Kraft.
5. (Verfassungsbestimmung) Art. I Z 29 tritt mit Ablauf des Tages der
Kundmachung dieses Gesetzes in Kraft.
6. Landtagsbeschlüsse und Verordnungen auf Grund von Bestimmungen dieses
Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag gefasst bzw.
erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes in Geltung gesetzt werden."
Das Verfassungsrecht der Stadt Wien ist etwas außergewöhnlich, denn die Stadtverfassung ist unterteilt in die eigentliche Gemeindeverfassung (Erster Hauptteil), der nicht Teil des Wiener Verfassungsrechtes ist, und dem Zweiten Hauptteil, der das eigentliche Verfassungsrecht der Stadt Wien bildet.
Wenn man die Stadt Wien, die als Einheitsgemeinde
gleichzeitig ein Bundesland der Republik Österreich gilt, mit den Städten Berlin
und Hamburg als Einheitgemeinden, die gleichzeitig deutsche Bundesländer sind,
so fällt auf, dass die Tätigkeit der Gemeindeorgane der Stadt Wien so von den
Landesorganen des Landes Wien trennt (obwohl sowohl Gemeinde- wie Landesorgan
identisch sind), dass es schon (wenn man die Verfassungen Berlins und Hamburgs
ansieht) als schizophren erscheint.
Dies hat jedoch geschichtliche und verwaltungstechnische Gründe. Während in
Deutschland der verfassungsmäßige Grundsatz gilt, dass die Länder die
Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen (Art. 83 GG), ist in Österreich
auch die Verwaltung der einzelnen staatlichen Angelegenheiten wie bei der
Gesetzgebung auch, auf Bund und Länder aufgeteilt (Art. 10ff. B-VG), so dass die
Landesorgane sowohl "mittelbare Bundesverwaltung" wie auch "autonome
Landesverwaltung" sind und auch die doppelte Verantwortung der Landesorgane auch
den Bundesorganen gegenüber klar wird (der Landeshauptmann wird vom
Bundespräsidenten vereidigt !!!). Wien ist dann nochmals ein Sonderfall, da die
Landesorgane gleichzeitig Gemeindeorgane sind und die Gemeinden, insbesondere
die "Städte mit eigenem Statut" (im deutschen Recht etwa eine kreisfreie Stadt,
bzw. ein Stadtkreis) nach österreichischem Verfassungsrecht Teil der mittelbaren
Bundesverwaltung sind.