Gesetz
vom 10. November 1920, LGBl. Nr. 1,
womit die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien erlassen wird.

geändert und/bzw. ergänzt durch
  Verfassungsgesetz vom 29. Dezember 1921, womit ein selbständiges Land Wien gebildet wird (LGBl. Nr. 153/1921),
Gesetz vom 10. März 1922 (LGBl. Nr. 44/1922),
Gesetz vom 10. März 1922 (LGBl. Nr. 45/1922),
Gesetz vom 27. Juni 1923 (LGBl. Nr. 66/1923)
,
Gesetz vom 24. Juli 1923 (LGBl. Nr. 77/1923)
,
Gesetz vom 17. Juli 1925 (LGBl. Nr. 33/1925),
Gesetz vom 24. Februar 1928 (LGBl. Nr. 9/1928),
Gesetz vom 21. März 1928 (LGBl. Nr. 11/1928),
Gesetz vom 20. April 1928 (LGBl. Nr. 12/1928)

wiederverlautbart durch
Kundmachung vom 20. April 1928 (LGBl. Nr. 14/1928)

Auf Grund des Artikels 111, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes hat der Gemeinderat der Stadt Wien als Landtag für Wien nachstehende Verfassung für die Bundeshauptstadt Wien beschlossen:

Durch Landesverfassungsgesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928 erhielt das Gesetz folgende einleitenden Worte:
"Der Wiener Gemeinderat als Landtag hat beschlossen:"

Erstes Hauptstück.
Rechtliche Stellung der Stadt Wien in der Republik Österreich nach dem Bundes-Verfassungsgesetze.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, wurde die Überschrift zum Ersten Hauptstück gestrichen.

§ 1. Die Stadt Wien ist Ortsgemeinde und Gebietsgemeinde im Sinne des Abschnittes C des IV. Hauptstückes des Bundes-Verfassungsgesetzes und hat zugleich gemäß Artikel 110, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes die Stellung eines selbständigen Landes in allen in den Wirkungsbereich der Länder fallenden Angelegenheiten, die nicht von der gemeinsamen Landesverfassung Niederösterreichs für gemeinsam erklärt werden.

Zu diesen nicht gemeinsamen Angelegenheiten gehört gemäß Art. 111 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien, die Wahl der Mitglieder zum Bundesrate und die Gesetzgebung hinsichtlich der Abgaben, soweit sie in den Wirkungsbereich der Länder fällt.

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1921, LGBl. Nr. 153/1921 wurden im § 1 mit Wirkung vom 31. Dezember 1921 die Worte "in allen in den Wirkungsbereich der Länder fallenden Angelegenheiten, die nicht von der gemeinsamen Landesverfassung Niederösterreichs für gemeinsam erklärt werden." sowie der § 1 Absatz 2 faktisch aufgehoben.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, wurde der § 1 aufgehoben.

§ 2.  Die Stadt Wien ist gemäß Art. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes Bundeshauptstadt und Sitz der obersten Organe des Bundes.

Sie bildet gemäß Art. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes mit Niederösterreich-Land das selbständige Land Niederösterreich. Sie entsendet nach Art. 108 des Bundes-Verfassungsgesetzes in den Landtag von Niederösterreich Abgeordnete, welche die Kurie Stadt bildet und deren Anzahl sich nach dem Verhältnis der Bürgerzahl in Wien und der im übrigen Niederösterreich richtet.

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1921, LGBl. Nr. 153/1921 wurde der § 2 Abs. 2 mit Wirkung vom 31. Dezember 1921 faktisch aufgehoben.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, wurde der § 2 aufgehoben.

§ 3. Die Kurie Stadt tritt gemäß Art. 109 des Bundes-Verfassungsgesetzes mit der von den Abgeordneten des Landes ausschließlich Wien gebildeten Kurie Land als Landtag von Niederösterreich zur Gesetzgebung in allen Angelegenheiten der ehemals autonomen Landesverwaltung zusammen, die von der gemeinsamen Landesverfassung für gemeinsam erklärt werden. Zu diesen Angelegenheiten gehört insbesondere die gemeinsame Landesverfassung selbst.

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1921, LGBl. Nr. 153/1921 wurde der § 3 mit Wirkung vom 31. Dezember 1921 faktisch aufgehoben.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, wurde der § 3 aufgehoben.

Zweites Hauptstück.
Wien als Orts- und Gebietsgemeinde.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, wurde das Zweite Hauptstück zum "Erstes Hauptstück.".

1. Abschnitt.
Gebiet und Personen.

§ 4. Gebietsumfang. Die Gemeinde Wien umfaßt das im Art. I des Gesetzes vom 19. Dezember 1890, L. G. und V. Bl. Nr. 45 ex 1890, und in der Beilage I zu dem erwähnten Gesetze ("Beschreibung der Gemeindegrenze") bezeichnete Gebiete, ferner jenen Teil der Katastralparzelle 1634, Katastralgemeinde Mauer, welcher nordöstlich einer vom Grenzsteine GW 97 auf de gegenüberliegende Straßenseite in senkrechter Richtung gezogenen Linie liegt, dann das Gebiet der früheren Ortsgemeinden Floridsdorf, Strebersdorf, Leopoldsau, Kagran, Hirschstetten, Stadlau, Aspern und von den Ortsgemeinden Land-Enzersdorf, Stammersdorf, Groß-Jedlersdorf, Breitenlee, Groß-Enzersdorf und Mannswörth die nachfolgend bezeichneten Teile:
a) von den Ortsgemeinden Land-Enzersdorf, Stammersdorf und Groß-Jedlersdorf die südlich der nördlichen Einlösungsgrenze des Donau-Oder-Kanales gelegenen Teile,
b) von der Ortsgemeinde Breitenlee den südlich der Katastralparzelle 906/12 (E.-Z. 45) zwischen den früheren Ortsgemeinden Hirschstetten und Aspern gelegenen Teil,
c) von der Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf die Katastralgemeinde Kaiser-Ebersdorf Herrschaft,
d) von der Ortsgemeinde Mannswörth den nördlich vom rechten Donauufer gelegenen Teil.

Einteilung in Bezirke.

§ 5. Dieses Gebiet ist zu Zwecken der Verwaltung in Bezirke eingeteilt.

Diese Bezirke sind:
I. Innere Stadt,
II. Leopoldstadt,
III. Landstraße,
IV. Wieden,
V. Margarethen,
VI. Mariahilf,
VII. Neubau,
VIII. Josefstadt,
IX. Alsergrund,
X. Favoriten,
XI. Simmering,
XII. Meidling,
XIII. Hietzing,
XIV. Rudolfsheim,
XV. Fünfhaus,
XVI. Ottakring,
XVII. Hernals,
XVIII. Währing,
XIX. Döbling,
XX. Brigittenau,
XXI. Floridsdorf,
in ihrem bisherigen Umfange.

§ 6. Eine Änderung in der Abgrenzung oder eine weitere Abteilung der im vorstehenden Paragraphen bezeichneten Bezirke, dann die Festsetzung genauer Grenzlinien zwischen den einzelnen Bezirken auf Grund der bestehenden Bezirksgrenzen sowie die durch die fortschreitende Verbauung notwendig werdende Umlegung der Bezirksgrenzen aus den Baublöcken in die benachbarten Straßen stehen dem Gemeinderate zu. Änderungen in der Abgrenzung und weitere Abteilungen der Bezirke bedürfen der Form eines Landesgesetzes.

§ 7. Einteilung der Personen in der Gemeinde. In der Gemeinde werden Gemeindemitglieder und Auswärtige unterschieden.

Zu den Gemeindegliedern gehören:
1. Die Gemeindeangehörigen, das sind jene Personen, welche in der Gemeinde heimatsberechtigt sind, dann
2. die Gemeindegenossen, das sind jene österreichischen, in der Gemeinde nicht heimatsberechtigten Bundesbürger,welche in ihr ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

Allen übrigen Personen in der Gemeinde, welche nicht Gemeindemitglieder sind, werden Auswärtige genannt.

Allen Personen in der Gemeinde obliegt die Besorgung der von der Gemeinde innerhalb des ihr gesetzlich zustehenden Wirkungsbereiches getroffenen Anordnungen und alle nehmen an den Gemeindelasten teil.

Heimatsrecht und Armenversorgung.

§ 8. Das Heimatsrecht und die Armenversorgung werden durch die verfassungsmäßigen Gesetze geregelt.

§ 9. Die Gemeinde darf Auswärtigen, welche sich über ihre Heimatsberechtigung ausweisen oder wenigstens dartun, daß sie zur Erlangung eines solchen Nachweises die erforderlichen Schritte gemacht haben, den Aufenthalt in ihrem Gebiete nicht verweigern, solange sie einen unbescholtenen Lebenswandel führen oder nicht der öffentlichen Mildtätigkeit zur Last fallen.

§ 10. Aufnahmsgebühr. Die Gemeinde Wien hebt für die freiwillige Aufnahme in den Heimatsverband sowie für Aufnahmen, die auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 1896, R. G. Bl. Nr. 222, nicht versagt werden dürfen, eine Gebühr ein. Ihre Höhe regelt der Gemeinderat.

Diese Gebühren fließen in die Gemeindekasse.

§ 11. Bürger. In Wien wohnhafte österreichische Bundesbürger männlichen oder weiblichen Geschlechtes können vom Gemeinderate durch die Ernennung zu Bürgern ausgezeichnet werden. Diese Ernennung gewährt aber keinerlei Sonderrechte, insbesondere auch nicht hinsichtlich der Armenversorgung.

Sie gilt als widerrufen, wenn der Bürger wegen einer der im § 3, Punkt 2, der Gemeindewahlordnung angeführten strafbaren Handlungen verurteilt wird.

Den Personen, welche aus dem vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung verliehenen Bürgerrechte Rechte oder Ansprüche besitzen, werden diese gewährleistet.

§ 12. Ehrenbürger. Männer und Frauen, die sich um die Republik Österreich oder die Stadt Wien besonders verdient gemacht haben, kann der Gemeinderat zu Ehrenbürgern ernennen.

Diese Ernennung ist eine Auszeichnung und verleiht keine besonderen Rechte.

2. Abschnitt.
Vertretung und Organe der Gemeinde.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, erhielt der 2. Abschnitt des Zweiten Hauptstücks folgende Fassung:

"2. Abschnitt.
Organe der Gemeinde.
"

1. Abteilung.
Allgemeine Bestimmungen.

§ 13. Die Gemeinde wird in ihren Angelegenheiten vom Gemeinderate vertreten.

Zur Verwaltung ihrer Angelegenheiten sind nachfolgende Organe berufen:
1. der Gemeinderat;
2. der Bürgermeister;
3. der Stadtsenat und die einzelnen amtsführenden Stadträte;
4. die Gemeinderatsausschüsse;
5. die Bezirksvertretungen und die Bezirksvorsteher;
6. der Magistrat.

Als Kontrollorgan der Gemeinde besteht ein Kontrollamt (§ 76).

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, erhielt der § 13 folgende Fassung:
"§ 13. Zur Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten sind nachfolgende Organe berufen:
1. der Gemeinderat,
2. der Bürgermeister,
3. der Stadtsenat und die einzelnen amtsführenden Stadträte,
4. die Gemeinderatsausschüsse,
5. die Bezirksvertretungen und die Bezirksvorsteher,
6. der Magistrat.
Als Kontrollorgan der Gemeinde besteht ein Kontrollamt (§ 76)."

§ 14. Ausfertigung von Urkunden. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten der Gemeinde gegen dritte Personen begründet werden sollen, müssen vom Bürgermeister und zwei Stadträten unterfertigt werden.

2. Abteilung.
Vom Gemeinderate.

Wahl der Mitglieder.

§ 15. Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach der Gemeindewahlordnung wahlberechtigten (männlichen und weiblichen) Bundesbürger, die in Wien ihren ordentlichen Wohnsitz haben, gewählt.

Ihre Zahl beträgt 165.

Durch Gesetz vom 24. Juli 1923, LGBl. 77/1923, erhielt der § 15 Abs. 2 folgende Fassung:
"Ihre Zahl beträgt 120."

§ 16. Die Zahl der in jedem Gemeindebezirke zu wählenden Gemeinderatsmitglieder wird nach dem Verhältnisse der Bürgerzahl (Art. 26, Abs. 2, B. V. G.) jedes einzelnen Gemeindebezirkes zur gesamten Bürgerzahl aller Bezirke bestimmt. Diese Feststellung erfolgt durch den Bürgermeister.

Durch Gesetz vom 24. Juli 1923, LGBl. 77/1923, wurden dem § 16 folgende Absätze angefügt:
"Die Berechnung ist folgendermaßen vorzunehmen:
Die Bürgerzahlen der Gemeindebezirke, das ist die Zahl der Bundesbürger, die nach dem Ergebnisse der jeweils letzten Volkszählung in den Gemeindebezirken ihren ordentlichen Wohnsitz hatten, werden nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Bürgerzahl wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen. Die 120. der nach ihrer Größe so angeschriebenen Zahlen ist die Verhältniszahl. Jedem Gemeindebezirke werden nun so viel Gemeinderatssitze zugewiesen, als die Verhältniszahl in der Bürgerzahl des Gemeindebezirkes enthalten ist."

§ 17. Die näheren Bestimmungen über die Wahlberechtigung und Wählbarkeit enthält das Gesetz, betreffend die Gemeindewahlordnung. Diese Bestimmungen dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger ziehen als die Wahlordnung zum Nationalrat.

Dauer der Amtsführung.

§ 18. Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf fünf Jahre gewählt.

Sie bleiben so lange im Amte, bis die Frist zur Erklärung der Neugewählten über die Annahme der Wahl abgelaufen ist.

Vor Ablauf der Wahlperiode kann der Gemeinderat mittels Landesgesetzes seine Auflösung beschließen. Auch in diesem Falle gilt die Bestimmung des zweiten Absatzes.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928 wurde der § 18 wie folgt geändert:
- dem Abs. 2 wurde folgender Zusatz angefügt:
"Dies gilt auch für den Fall der Auflösung."
- der Abs. 3 wurde aufgehoben.

§ 19. Ein Mitglied des Gemeinderates wird seines Amtes verlustig:
1. wenn in Ansehung desselben ein Grund zur Ausschließung von der Wahlberechtigung eintritt;
2. wenn es das im § 21 geforderte Gelöbnis nicht ablegt,
3. wenn es der vom Disziplinarkollegium verfügten Ausschließung aus Gemeinderatssitzungen nicht nachkommt (§ 29).

Den Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Erklärung des Mandatsverlustes (Art. 141 B. V. G.) hat der Gemeinderat zu stellen.

Wenn ein Mitglied des Gemeinderates, seit es durch Tod, Verzicht, Amtsverlust oder auf andere Art in Abgang kommt, so ist an seine Stelle vom Bürgermeister der Ersatzmann (§ 60 G. W. O.) in den Gemeinderat einzuberufen.

Wenn gegen ein Mitglied des Gemeinderates wegen eines nicht politischen Verbrechens die Voruntersuchung eingeleitet wird (§ 138), so kann es während des Strafverfahrens sein Mandat nicht ausüben.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. 11/1928, wurde dem § 19 Abs. 1 folgende Ziffer angefügt:
"4. wenn es aus der Partei ausscheidet, auf deren Liste es gewählt wurde."

§ 20. Rechte der Gemeinderatsmitglieder. Die Rechte der Mitglieder des Gemeinderates werden durch die Geschäftsordnungen des Gemeinderates und der Gemeinderatsausschüsse geregelt.

Insbesondere hat jedes Mitglied des Gemeinderates das Recht der Anfrage an den Bürgermeister und die amtsführenden Stadträte sowie das Recht, in den Sitzungen des Gemeinderates schriftliche Anträge einzubringen.

Jedes Mitglied ist berechtigt, in die Protokolle über die Sitzungen des Stadtsenates, der Gemeinderatsausschüsse und Kommissionen Einsicht zu nehmen (§§ 32, 49 und 65).

Jedes Mitglied kann hinsichtlich jedes auf der Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung stehenden Gegenstandes das Eingehen in die Verhandlungen verlangen (§ 26).

Jedes Mitglied hat das Recht, den Sitzungen der Gemeinderatsausschüsse anzuwohnen, sofern sie nicht als vertraulich erklärt werden.

Jedes Mitglied hat das Recht auf die gemäß § 92, lit. b festgesetzten Gebühren.

Jeder Stadtrat hat das Recht der Einsichtnahme in die Dienststücke, welche dem Stadtsenate vorliegen. Das gleiche Recht hat jedes Ausschußmitglied in seinem Ausschusse.

§ 21. Gelöbnis der Mitglieder des Gemeinderates. Jedes Mitglied des Gemeinderates hat über Namensaufruf durch die Worte "ich gelobe" der Republik Österreich und der Stadt Wien unverbrüchliche Treue sowie stete und volle Beobachtung der Gesetze, endlich gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten anzugeloben.

Von später eintretenden Mitgliedern wird die Angelobung bei ihrem Eintritt geleistet.

Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert.

§ 22. Anzahl und Einberufung der Sitzungen. Der Gemeinderat tritt zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern.

Der Gemeinderat kann sich nur auf Einberufung des Bürgermeisters und, wenn dieser verhindert ist, auf Einberufung des nach § 98 zur Vertretung des Bürgermeisters berufenen Stadtrates (Vizebürgermeisters) versammeln.

Jede Sitzung, der eine solche Einberufung nicht zugrunde liegt, ist ungesetzlich und es sind die gefaßten Beschlüsse ungültig. Hinsichtlich aller Zustellungen des Bürgermeisters an die Mitglieder des Gemeinderates genügt es, wenn die Sendungen der Post behufs Beförderung in den in Wien gelegenen Wohnort rechtzeitig übergeben werden.

Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Sitzung des Gemeinderates einzuberufen, sobald dieses Verlangen von wenigstens einem Drittel der Gemeinderatsmitgliedern schriftlich gestellt wird.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, wurden im § 22 Abs. 4 die Worte "von wenigstens einem Drittel" ersetzt durch: "von wenigstens einem Viertel".

§ 23. Öffentlichkeit und Verhandlungssprache der Sitzungen. Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Verhandlungssprache ist die deutsche.

Doch können Sitzungen mit Ausnahme jener, in welchen die Gemeinderechnungen oder der Gemeindevoranschlag verhandelt werden, über den von wenigstens 20 Mitgliedern gestellten Antrag, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht, auch nicht öffentlich abgehalten werden. Auch der Bürgermeister kann Gegenstände mit Ausnahme der vorerwähnten in eine nicht öffentliche Sitzung verweisen. In dieser nicht öffentlichen Sitzung kann jedoch der Gemeinderat die Verweisung des Gegenstandes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen.

Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten.

Wenn sie die Beratungen des Gemeinderates in irgendeiner Weise stören oder gar seine Freiheit beirren, so ist der Vorsitzende berechtigt und verpflichtet, nach vorausgegangener fruchtloser Mahnung zur Ordnung die Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen.

Deputationen dürfen zu den Sitzungen nicht zugelassen werden.

§ 24. Leitung der Verhandlungen. Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 67 der Gemeindewahlordnung eine durch die Geschäftsordnung festzusetzende Anzahl von Vorsitzenden. Amtsführende Stadträte sind zu Vorsitzenden nicht wählbar. Der Bürgermeister ist zum Vorsitzenden nur wählbar, wenn er Mitglied des Gemeinderates ist, die Vizebürgermeister nur dann, wenn sie dem Gemeinderate angehören und nicht amtsführende Stadträte sind. Vorsitzende, die zu amtsführenden Stadträten gewählte werden, haben das erstere Mandat niederzulegen.

Der Vorsitzende hat die Pflicht, dafür zu sorgen, daß nur solche Angelegenheiten der Beratung und Beschlußfassung des Gemeinderates unterzogen werden, welche in den Wirkungsbereich der Gemeinde fallen.

Er hat weiters Ungehörigkeiten, welche im Laufe der Verhandlungen vorkommen, durch Erinnerungen, Rügen, Verweisungen zur Ordnung und Entziehung des Wortes zu ahnden.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, erhielt der § 24 Abs. 1 Satz 1 folgende Fassung:
"Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 36 der Gemeindewahlordnung eine von ihm festzusetzende Anzahl von Vorsitzenden, die mindestens drei betragen muß."

§ 25. Beschlußfähigkeit. Damit der Gemeinderat einen Beschluß fassen könne, muß, insoweit diese Verfassung nicht eine andere Bestimmung enthält, wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder versammelt sein.

Wenn es sich aber um die Veräußerung oder Verpfändung von unbeweglichem Gemeindevermögen oder Gemeindegut im Wert von mehr als 30.000 K oder von beweglichem Gemeindevermögen im Werte von mehr als 100.000 K (§ 92, lit. e) oder um die Aufnahme eines Darlehns oder die Leistung von Bürgschaften durch die Gemeinde handelt und darzuleihende oder verbürgte Summe 20 Millionen Kronen übersteigt, ferner wenn es sich um eine allgemeine Beschlußfassung gemäß § 93 handelt, so ist zur Beschlußfassung die Anwesenheit von wenigstens 100 Mitgliedern des Gemeinderates erforderlich.

Wird die Erledigung einer der angeführten Verwaltungsangelegenheiten dadurch vereitelt, daß bei der Abstimmung weniger als 100 Gemeinderatsmitglieder anwesend sind, so sind sämtliche Gemeinderatsmitglieder zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen, damit über diesen Gegenstand abgestimmt werde.

Bei dieser Sitzung genügt zur Beschlußfähigkeit über denselben Gegenstand die Anwesenheit von 80 Mitgliedern des Gemeidnerates; doch muß in der Einladung sowohl dieser Umstand ausdrücklich erwähnt, als auch der Gegenstande der Abstimmung angeführt werden.

Zum Beginne oder zur Fortsetzung der Beratung über die im zweiten Absatze dieses Paragraphen erwähnten Angelegenheiten ist die Anwesenheit von 100, beziehungsweise 80 Mitgliedern des Gemeinderates nicht erforderlich.

Durch Gesetz vom 10. März 1922, LGBl. 45/1922 wurden
- im § 25 die Beträge "30.000 K" und "100.000 K" um das 1000fache erhöht.
- im § 25 den Betrag "20 Millionen Kronen" um das 50fache erhöht.

Durch Gesetz vom 27. Juni 1923, LGBl. 66/1923, wurde der § 25 Abs. 2 durch folgenden Punkt ersetzt:
"Wenn es sich aber um die Veräußerung oder Verpfändung von unbeweglichem Gemeindevermögen oder Gemeindegut im Wert von mehr als 60,000.000 K oder von beweglichem Gemeindevermögen im Werte von mehr als 200,000.000 K (§ 92, lit. e) oder um die Aufnahme eines Darlehns oder die Leistung von Bürgschaften durch die Gemeinde handelt, die darzuleihende oder verbürgte Summe 40 Milliarden Kronen übersteigt und nach § 92, lit. f, ein Landesgesetz erforderlich ist, ferner wenn es sich um eine allgemeine Beschlußfassung gemäß § 93 handelt, so ist zur Beschlußfassung die Anwesenheit von wenigstens 100 Mitgliedern des Gemeinderates erforderlich."

Durch Gesetz vom 24. Juli 1923, LGBl. 77/1923, wurde der § 25 Abs. 2 bis 5 durch folgende Abs. 2 bis 4 ersetzt:
"Wenn es sich aber um die Veräußerung oder Verpfändung von unbeweglichem Gemeindevermögen oder Gemeindegut im Wert von mehr als 60,000.000 K oder von beweglichem Gemeindevermögen im Werte von mehr als 200,000.000 K (§ 92, lit. e) oder um die Aufnahme eines Darlehns oder die Leistung von Bürgschaften durch die Gemeinde handelt und darzuleihende oder verbürgte Summe 40 Milliarden Kronen übersteigt und nach § 92, lit. f, ein Landesgesetz erforderlich ist, ferner wenn es sich um eine allgemeine Beschlußfassung gemäß § 93 handelt, so ist zur Beschlußfassung die Anwesenheit von wenigstens die Hälfte der Gemeinderatsmitglieder erforderlich.
Ist diese Anzahl von Gemeinderatsmitgliedern nicht anwesend, so ist eine neuerliche Sitzung einzuberufen, bei der auch für die Verhandlung der bezeichneten Verwaltungsangelegenheit die Bestimmung des Abs. 1 gilt.
Die Anwesenheit der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder ist nur zur Beschlußfassung, nicht aber zum Beginn oder zur Fortsetzung der Beratung erforderlich."

Infolge des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1924, BGBl. Nr. 461 (Schillingrechnungsgesetz) wurde anstelle von 10000 Kronen mit Wirkung vom 1. Januar 1925 1 Schilling gesetzt.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, erhielt der § 25 Abs. 2 folgende Fassung:
"Wenn es sich aber um die Veräußerung oder Verpfändung von unbeweglichem Gemeindevermögen oder Gemeindegut im Wert von mehr als 9000 S oder von beweglichem Gemeindevermögen im Werte von mehr als 30.000 S (§ 92, lit. e) oder um die Aufnahme eines Darlehens oder die Leistung von Bürgschaften durch die Gemeinde handelt und darzuleihende oder verbürgte Summe 6,000.000 S übersteigt und nach § 92, lit. f, ein Landesgesetz erforderlich ist, ferner wenn es sich um eine allgemeine Beschlußfassung gemäß § 93 handelt, so ist zur Beschlußfassung die Anwesenheit von wenigstens die Hälfte der Gemeinderatsmitglieder erforderlich."

§ 26. Genehmigung der Anträge des Stadtsenates ohne Verhandlungen. Anträge des Stadtsenates, welche den Mitgliedern des Gemeinderates mindestens zwei Tage vor der Gemeinderatssitzung bekannt gegeben wurden, hat der Vorsitzende als angenommen zu erklären, wenn nicht spätestens vor Beginn der Sitzung ein Mitglied des Gemeinderates die Verhandlung verlangt hat.

Dies gilt aber nicht für Angelegenheiten der im zweiten Absatze des § 25 angeführten Art.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, wurde der § 26 Abs. 2 aufgehoben.

§ 27. Berichterstattung. Berichterstatter im Gemeinderate sind in der Regel die amtsführenden Stadträte. Auf Vorschlag des zuständigen amtsführenden Stadtrates kann aber der Stadtsenat oder Gemeinderatsausschuß, desgleichen im Einvernehmen mit dem zuständigen amtsführenden Stadtrate der Bürgermeister ein Mitglied des Gemeinderates mit der Berichterstattung betrauen (§§ 48 und 58).

§ 28. Abtreten von der Sitzung. Wenn der Gegenstand der Verhandlung ein Privatinteresse eines Mitgliedes des Gemeinderates oder seines Ehegatten, seiner Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich des zweiten Grades berührt, hat das betreffende Mitglied auf die Dauer dieser Verhandlung den Sitzungssaal zu verlassen.

§ 29. Disziplinarkollegium. Die Entscheidung darüber, ob ein Mitglied des Gemeinderates durch sein Verhalten während einer Gemeinderatssitzung sein Gelöbnis (§ 21) gebrochen hat, hat über Antrag des Vorsitzenden ein aus 9 Mitgliedern und 9 Ersatzmitgliedern bestehendes Disziplinarkollegium zu fällen. Die Mitglieder dieses Kollegiums werden auf die Dauer ihres Gemeinderatsmandates unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 67 der Gemeindewahlordnung gewählt.

Zu diesem Zwecke hat gegebenenfalls der Vorsitzende die Gemeinderatssitzung zu unterbrechen und den sofortigen Zusammentritt des Disziplinarkollegiums zu veranlassen. Das beanständete Mitglied hat das Recht, so viele Mitglieder abzulehnen, daß einschließlich der anwesenden Ersatzmitglieder als für den einzelnen Fall Beschluß fassendes Disziplinarkollegium mindestens acht übrigbleiben; desgleichen hat dieses Mitglied das Recht zu verlangen, daß dem Kollegium noch zwei von ihm zu bestimmende Gemeinderäte mit beratender Stimme beigezogen werden. Das Kollegium, welches seinen Beschluß in geheimer Sitzung sofort zu fassen hat, kann auf Ausschluß des betreffenden Gemeinderatsmitgliedes von dieser, im äußersten Falle auch von den nächstfolgenden drei Sitzungen erkennen.

Einem solchen Ausspruche, welcher vom Vorsitzenden nach Wiedereröffnung der Sitzung zu verlautbaren ist, hat sich das ausgeschlossene Mitglied des Gemeinderates zu fügen, widrigenfalls es seines Amtes als Gemeinderat verlustig wird (§ 19).

Sollte aus diesem Anlasse ein Mitglied des Gemeinderates seines Amtes verlustig werden, so hat der Bürgermeister dies in öffentlicher Sitzung zu verkünden.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, erhielt der § 29 Abs. 2 folgende Fassung:
"Zu diesem Zwecke hat gegebenenfalls der Vorsitzende die Gemeinderatssitzung zu unterbrechen und den sofortigen Zusammentritt des Disziplinarkollegiums zu veranlassen. Das beanständete Mitglied hat das Recht, so viele Mitglieder abzulehnen, daß einschließlich der anwesenden Ersatzmitglieder als für den einzelnen Fall Beschluß fassendes Disziplinarkollegium mindestens neun übrigbleiben, jedoch mit der Einschränkung, daß das übrigbleibende Kollegium den Bestimmungen des § 36 der Gemeindewahlordnung entspricht; desgleichen hat dieses Mitglied das Recht zu verlangen, daß dem Kollegium noch zwei von ihm zu bestimmende Gemeinderäte mit beratender Stimme beigezogen werden. Das Kollegium, welches seinen Beschluß in geheimer Sitzung sofort zu fassen hat, kann auf Ausschluß des betreffenden Gemeinderatsmitgliedes von dieser, im äußersten Falle auch von den nächstfolgenden drei Sitzungen erkennen."

§ 30. Enthalten von der Abstimmung. Wenn die dienstliche Wirksamkeit des Bürgermeisters oder eines Mitgliedes des Gemeinderates den Gegenstand der Beratung und Schlußfassung bildet, haben sich die Beteiligten der Abstimmung zu enthalten, müssen jedoch der Sitzung, wenn es gefordert wird, zur Erteilung der gewünschten Auskünfte beiwohnen.

§ 31. Beschlußfassung. Zu einem gültigen Beschluß des Gemeinderates ist die unbedingte Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich, insoferne nicht durch diese Verfassung andere Bestimmungen getroffen sind

Beschlüsse über die im § 25, Absatz 2, bezeichneten Angelegenheiten können nur mit Zustimmung von mindestens 80 Mitgliedern des Gemeinderates gültig gefaßt werden.

Bei gleich geteilten Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Wahlen sind mittels Stimmzettel vorzunehmen, wenn der Gemeinderat nicht mit Zweidritttelmehrheit anderes beschließt.

Durch Gesetz vom 24. Juli 1923, LGBl. 77/1923, wurde der § 31 Abs. 2 aufgehoben.

§ 32. Sitzungsprotokoll. Über die Sitzungsverhandlungen ist ein Protokoll zu führen, welches alle Anträge sowie alle Beschlüsse aufgenommen werden müssen.

Es ist von dem Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen, im Gemeindearchive aufzubewahren und kann von jedem Gemeindemitgliede auf Verlangen eingesehen werden.

§ 33. Geschäftsordnung des Gemeinderates. Im übrigen beschließt der Gemeinderat seine Geschäftsordnung.

Die Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Gemeinderates als Landtages für Wien sind im dritten Hauptstück enthalten.

§ 34. Vollzug der Beschlüsse. Der Bürgermeister ist verpflichtet, jeden gültigen Beschluß des Gemeinderates in Vollzug zu setzen.

Er bedient sich hierzu des Magistrates, der amtsführenden Stadträte, der Bezirksvorsteher oder auch einzelner Mitglieder des Gemeinderates.

§ 35. Sistierung der Beschlüsse. Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Gemeinderates den bestehenden Gesetzen zuwiderläuft oder den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreitet oder der Gemeinde einen wesentlichen Schaden zufügt, so ist er berechtigt und verpflichtet, mit der Vollziehung innezuhalten und die neuerliche Verhandlung im Gemeinderate anzuordnen. Verbleibt der Gemeinderat bei seinem Beschlusse, so ist er zu vollziehen.

3. Abteilung.
Vom Bürgermeister.

§ 36. Wahl des Bürgermeisters. Der Gemeinderat wählt den Bürgermeister auf die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates.

Er muß nicht dem Gemeinderate angehören, aber zu ihm wählbar sein.

Der Bürgermeister bleibt bis zur Neuwahl seines Nachfolgers im Amte.

Die näheren Bestimmungen über die Wahl enthält das Gesetz, betreffend die Gemeindewahlordnung.

§ 37. Gelöbnis und Funktionsgebühren des Bürgermeisters. Der Bürgermeister hat vor dem versammelten Gemeinderate folgendes Gelöbnis abzulegen:
    "Ich gelobe, daß ich die Gesetze getreulich beobachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde."

Dem Bürgermeister wird in einem städtischen Gebäude eine seiner Würde angemessene Wohnung samt der entsprechenden Einrichtung der Empfangsräume unentgeltlich eingeräumt.

Außerdem erhält er die von dem Gemeinderate für die Dauer seiner Amtsführung zu bestimmenden Funktionsgebühren.

Im Falle seines Ausscheidens aus dem Amte gebührt dem Bürgermeister ein angemessenes Ruhegehalt im Mindestausmaße eines Drittels seiner Funktionsgebühren; ebenso haben im Falle seines Ablebens die Witwe und seine Kinder Anspruch auf entsprechende Witwen- und Waisenversorgung. Über die Höhe der Bezüge entscheidet der Gemeinderat.

§ 38. Vorkehrungen im Falle der Erledigung der Stelle des Bürgermeisters. Kommt die Stelle des Bürgermeisters während der regelmäßigen fünfjährigen Amtsdauer zur Erledigung, so hat ehestens deren Neufestsetzung zu erfolgen. Mittlerweile hat der nach § 98 berufene Stadtrat (Vizebürgermeister) die Geschäfte fortzuführen und behufs Wahl des Bürgermeister den Gemeinderat nach Vorschrift der Gemeindewahlordnung binnen acht Tagen zu einer längstens binnen weiteren acht Tagen abzuhaltenden Gemeinderatssitzung einzuladen und die Wahlhandlung zu leiten.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, erhielt der § 38 folgende Fassung:
"§ 38. Vorkehrungen im Falle der Erledigung der Stelle des Bürgermeisters. Kommt die Stelle des Bürgermeisters während der regelmäßigen fünfjährigen Amtsdauer zur Erledigung, so hat ehestens deren Neubesetzung zu erfolgen. Mittlerweile hat der nach § 98 berufene Stadtrat die Geschäfte fortzuführen und behufs Wahl des Bürgermeisters den Gemeinderat nach Vorschrift der Gemeindewahlordnung innerhalb eines Monates zu einer längstens binnen weiteren acht Tagen abzuhaltenden Gemeinderatssitzung einzuladen und die Wahlhandlung zu leiten."

4. Abteilung.
Vom Stadtsenat und den amtsführenden Stadträten.

§ 39. Zusammensetzung und Wahl des Stadtsenates. Der Stadtsenat besteht aus dem Bürgermeister und aus Stadträten, die vom Gemeinderate für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates in einer von ihm jeweilig bestimmten Zahl nach den Bestimmungen des § 67 der Gemeindewahlordnung gewählt werden. Sie müssen nicht dem Gemeinderate angehören, aber zu ihm wählbar sein.

Die Zahl der Stadträte muß mindestens neun betragen.

Zwei dieser Stadträte werden vom Gemeinderate in einem gesonderten Wahlgange als Vizebürgermeister gewählt.

Der eine der Vizebürgermeister ist von der stärksten, der andere von der zweitstärksten Partei des Gemeinderates, sofern diese wenigstens ein Viertel der Gemeinderatsmandate innehat, vorzuschlagen. Wird von der berufenen Partei kein Vorschlag erstattet, so erfolgt die Wahl mit unbedingter Mehrheit.

Erklärt der Gewählte, die Wahl in den Stadtsenat nicht anzunehmen oder läßt er acht Tage verstreichen, ohne eine Erklärung über die Annahme der Wahl abzugeben, so hat der Gemeinderat eine Neuwahl vorzunehmen.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, erhielt der § 39 Abs. 4 und 5 folgende Fassung:
"Der eine der Vizebürgermeister ist von der stärksten, der andere von der zweitstärksten Partei des Gemeinderates, sofern diese wenigstens ein Drittel der Gemeinderatsmandate innehat, vorzuschlagen. Wird von der berufenen Partei kein Vorschlag erstattet, so erfolgt die Wahl mit unbedingter Mehrheit.
Erklärt der Gewählte, die Wahl in den Stadtsenat nicht anzunehmen, so hat der Gemeinderat eine Neuwahl vorzunehmen."

§ 40. Gelöbnis und Funktionsgebühren der Stadträte. Die Stadträte haben vor dem versammelten Gemeinderate das Gelöbnis im Sinne des § 37 abzulegen.

Sie verbleiben auch nach Ablauf der regelmäßigen Amtsdauer bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amte.

Sie erhalten die vom Gemeinderate zu bestimmenden Funktionsgebühren.

§ 41. Amtsführende Stadträte. Der Gemeinderat bestimmt über Vorschlag des Stadtsenates für jede Verwaltungsgruppe einen Stadtrat, der hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches die Geschäftsgruppe des Magistrates zu leiten hat und dem der Titel "amtsführender Stadtrat" zukommt. Bei Ergänzungswahlen kann diese Bestimmung schon anläßlich der Wahl zum Stadtrate vorgenommen werden.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, erhielt der § 41 folgende Fassung:
"§ 41. Amtsführende Stadträte. Der Gemeinderat wählt über Vorschlag des Stadtsenates für jede Verwaltungsgruppe einen Stadtrat, der hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches die Geschäftsgruppe des Magistrates zu leiten hat und dem der Titel "amtsführender Stadtrat" zukommt. Bei Ergänzungswahlen kann diese Wahl gleichzeitig mit der Wahl zum Stadtrate vorgenommen werden."

§ 42. Abberufung von amtsführenden Stadträten. Versagt der Gemeinderat einem amtsführenden Stadtrate durch ausdrückliche Entschließung sein Vertrauen, so gilt er als abberufen und verliert sein Stadtratsmandat.

Ein solcher Antrag muß entweder vom Bürgermeister oder vom vierten Teil aller Gemeinderatsmitglieder eingebracht werden.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, erhielt der § 42 folgende Fassung:
"§ 42. Abberufung des Bürgermeisters und amtsführender Stadträte. Versagt der Gemeinderat dem Bürgermeister oder einem amtsführenden Stadtrat durch ausdrückliche Entschließung sein Vertrauen, so gilt er als abberufen, wodurch der Bürgermeister seine Funktion als Bürgermeister, der amtsführende Stadtrat sein Stadtratsmandat verliert.
Ein solcher Antrag muß mindestens vom vierten Teil aller Gemeinderatsmitglieder eingebracht werden; bezüglich eines amtsführenden Stadtrates kann er auch vom Bürgermeister gestellt werden."

§ 43. Vertretung der amtsführenden Stadträte. Bei vorübergehender Verhinderung des amtsführenden Stadtrates betraut der Stadtsenat ein Mitglied des Gemeinderates mit der Vertretung.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, erhielt der § 43 folgende Fassung:
"§ 43. Vertretung der amtsführenden Stadträte. Bei vorübergehender Verhinderung eines amtsführenden Stadtrates betraut der Bürgermeister einen anderen amtsführenden Stadtrat oder mit Zustimmung des Stadtsenates ein Mitglied des Gemeinderates mit der Vertretung."

§ 44. Einberufung der Sitzungen des Stadtsenates. Der Stadtsenat wird vom Bürgermeister einberufen.

Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Sie können durch Beschluß für vertraulich erklärt werden.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, erhielt der § 44 Abs. 2 folgende Fassung:
"Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Vertraulich ist die Beratung über die im § 100 und im § 101, Punkt a, b, c und e, angeführten Angelegenheiten, ferner die Beratung und der Beschluß in den Angelegenheiten des § 103. Durch Beschluß kann einerseits die gesetzmäßige Vertraulichkeit aufgehoben, anderseits auch in anderen als im Gesetze vorgesehenen Fällen die Vertraulichkeit ausgesprochen werden."

Durch Gesetz vom 20. April 1928, LGBl. Nr. 12/1928, erhielt der § 44 Abs. 2 folgende Fassung:
"Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Vertraulich ist die Beratung über die im § 100 und im § 101, Punkt a, b, c und e, angeführten Angelegenheiten, ferner die Beratung und der Beschluß in Angelegenheiten des § 103, insofern nicht durch Beschluß die Vertraulichkeit aufgehoben wird oder auch auf andere als die erwähnten Fälle ausgedehnt wird."

§ 45. Vorsitz im Stadtsenate. Den Vorsitz und die Leitung im Stadtsenate hat der Bürgermeister oder, wenn dieser verhindert ist, der vom Stadtsenate berufene Stadtrat (Vizebürgermeister).

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, erhielt der § 45 folgende Fassung:
"§ 45. Vorsitz im Stadtsenate. Den Vorsitz im Stadtsenate führt der Bürgermeister, im Falle seiner Verhinderung der von ihm oder vom Stadtsenate berufene Vizebürgermeister oder Stadtrat."

§ 46. Zuziehung von Bezirksvorstehern und Angestellten der Gemeinde. Der Stadtsenat ist berechtigt, seinen Sitzungen die einzelnen Bezirksvorsteher und in deren Verhinderung ihre Stellvertreter sowie auch Angestellte der Gemeinde mit beratender Stimme beizuziehen.

Der Magistratsdirektor ist berechtigt, den Sitzungen des Stadtsenates mit beratender Stimme beizuwohnen. Er hat das Recht, zu den in Verhandlung stehenden Gegenständen Anträge zu stellen.

Durch Gesetz vom 27. Juni 1923, LGBl. 66/1923, erhielt der § 46 Abs. 1 folgende Fassung:
"Der Stadtsenat ist berechtigt, seinen Sitzungen Mitglieder des Gemeinderates, die einzelnen Bezirksvorsteher und in deren Verhinderung ihre Stellvertreter sowie auch Angestellte der Gemeinde mit beratender Stimme beizuziehen."

§ 47. Abtreten von der Sitzung. Wenn der Gegenstand der Verhandlung ein Privatinteresse eines Mitgliedes des Stadtsenates oder seines Ehegatten, seiner Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich des zweiten Grades berührt, hat das betreffende Mitglied auf die Dauer dieser Verhandlung den Sitzungsraum zu verlassen.

§ 48. Berichterstattung im Stadtsenate. Die Berichterstattung im Stadtsenate obliegt in der Regel dem zuständigen amtsführenden Stadtrate oder, im Falle seiner Verhinderung, dem von ihm bestimmten Stadtrate. Der Bürgermeister ist aber berechtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen amtsführenden Stadtrate für einzelne Gegenstände Mitglieder des Gemeinderates als Berichterstatter zu bestimmen, welche an den Sitzungen des Stadtsenates mit beratender Stimme teilnehmen und über den Gegenstand auch im Gemeinderate berichten.

Unter denselben Voraussetzungen können Gemeindebeamte Berichte im Stadtsenate erhalten.

§ 49. Sitzungsprotokoll. Über die Sitzungen des Stadtsenates sind durch Magistratsbeamte, die der Bürgermeister bestimmt, Protokolle zu führen, in welche alle Anträge und Beschlüsse aufgenommen werden müssen.

Diese Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und im Gemeindearchiv aufzubewahren.

Die Protokolle sind spätestens vom achten Tage nach der Sitzung an durch 14 Tage zur Einsicht der Mitglieder des Gemeinderates aufzulegen.

Anträge und Beschlüsse, welche für vertraulich erklärt wurden, sind gesondert zu protokollieren. Die Einsichtnahme in solche Protokolle ist den Mitgliedern des Gemeinderates erst gestattet, wenn der Bürgermeister die Aufhebung der Vertraulichkeit dieser Beschlüsse ausgesprochen hat.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, erhielt der § 49 Abs. 4 Satz 1 folgende Fassung:
"Vertrauliche Anträge und Beschlüsse sind gesondert zu protokollieren."

§ 50. Beschlüsse des Stadtsenates. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der Hälfte der Stadträte, wenn es sich aber um eine Angelegenheit handelt, zu deren Beschlußfassung im Gemeinderate die Anwesenheit von mindestens hundert Gemeinderäten erforderlich ist, die Anwesenheit von zwei Dritteln erforderlich.

Zu einem gültigen Beschluß des Stadtsenates ist die unbedingte Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.

Bei gleichgeteilten Stimmen entscheidet der Vorsitzende.

Durch Gesetz vom 24. Juli 1923, LGBl. 77/1923, erhielt der § 50 folgende Fassung:
"§ 50. Beschlüsse des Stadtsenates. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der Hälfte der Stadträte, wenn es sich aber um eine Angelegenheit handelt, zu deren Beschlußfassung im Gemeinderate die Anwesenheit von wenigstens die Hälfte der Gemeinderatsmitglieder erforderlich ist, die Anwesenheit von zwei Dritteln der Stadträte erforderlich.
Ist diese Anzahl von Stadträten nicht anwesend, so ist eine neuerliche Sitzung einzuberufen, bei der auch für die Verhandlung der bezeichneten Verwaltungsangelegenheit die Anwesenheit der Hälfte der Stadträte genügt. Bei der Einberufung ist jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß der Gegenstand verhandelt werden wird, über den mangels der Anwesenheit der entsprechenden Anzahl von Stadträten in der ersten Sitzung nicht beschlossen werden konnte.
Zu einem gültigen Beschluß des Stadtsenates ist die unbedingte Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.
Bei gleichgeteilten Stimmen entscheidet der Vorsitzende."

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, wurde der § 50 Abs. 1 und 2 durch folgenden Absatz ersetzt:
"Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich."

§ 51. Geschäftsordnung des Stadtsenates. Der Stadtrat beschließt seine Geschäftsordnung selbst.

§ 52. Vollzug der Beschlüsse. Der Bürgermeister ist außer den im § 53 angeführten Fällen verpflichtet, jeden Beschluß des Stadtsenates in Vollzug zu setzen.

Er bedient sich hiezu der amtsführenden Stadträte und des Magistrates, kann aber die Vollziehung auch einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates oder den Bezirksvorstehern übertragen.

§ 53. Vorlage von Beschlüssen des Stadtsenates an den Gemeinderates. Der Bürgermeister ist berechtigt, jeden Beschluß des Stadtsenates vor dem Vollzuge zu sistieren und unter Bekanntgabe der Gründe der Sistierung eine neuerliche Beschlußfassung über den Gegenstand einzuholen. Verbleibt der Stadtsenat bei seinem ersten Beschlusse, so kann der Bürgermeister die Angelegenheit dem Gemeinderate zur Entscheidung vorlegen.

Er ist zur Sistierung, beziehungsweise Vorlage an den Gemeinderat verpflichtet, wenn er erachtet, daß der Beschluß den bestehenden Gesetzen zuwiderläuft oder den Wirkungsbereich des Stadtsenates überschreitet oder endlich der Gemeinde einen wesentlichen Schaden zufügt.

5. Abteilung.
Von den Ausschüssen und Kommissionen des Gemeinderates.

Zusammensetzung und Wahl der Ausschüsse.

§ 54. Für die einzelnen Verwaltungsgruppen werden Gemeinderatsausschüsse (§ 104 u. folg.) gewählt.

Ein solcher Ausschuß ist für die Finanzverwaltung zu bestellen. Dieser Ausschuß ist auch berechtigt, die Gebarungskontrolle hinsichtlich aller Gemeindeämter, Anstalten und Betriebe auszuüben und sich zu diesem Zwecke die ihm erforderlich scheinenden Geschäftsstücke und sonstigen Behelfe vorzulegen.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, erhielt der § 54 Abs. 1 folgende Fassung:
"Für die vom Gemeinderate zu bestimmenden Verwaltungsgruppen werden Gemeinderatsausschüsse (§§ 104 und folgende) gewählt."

§ 55. Jeder Gemeinderatsausschuß besteht aus dem zuständigen amtsführenden Stadtrate und einer vom Gemeinderate zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern, die mindestens zwölf betragen muß. Diese Mitglieder werden vom Gemeinderate aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates nach den Bestimmungen der §§ 67 und 69 der Gemeindewahlordnung gewählt.

Der amtsführende Stadtrat hat das Stimmrecht im Ausschusse nur, wenn er als dessen Mitglied gewählt ist.

Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amte.

Erklärt der Gewählte, die Wahl in den Ausschuß nicht anzunehmen oder läßt er acht Tage verstreichen, ohne eine Erklärung über die Annahme der Wahl abzugeben, so hat der Gemeinderat eine Neuwahl vorzunehmen.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, erhielt der § 55 Abs. 4 folgende Fassung:
"Erklärt der Gewählte, die Wahl in den Ausschuß nicht anzunehmen, so hat der Gemeinderat eine Neuwahl vorzunehmen."

§ 56. Der Bürgermeister ist berechtigt, den Sitzungen aller Ausschüsse mit beratender Stimme beizuwohnen und zu den in Verhandlung stehenden Gegenständen Anträge zu stellen. Stimmberechtigt ist er nur, wenn er Mitglied des Gemeinderates ist. Er kann zu den Sitzungen auch einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden.

Durch Gesetz vom 17. Juli 1925, LGBl. 33/1925 wurde dem § 56 folgender Absatz angefügt:
"Die Stadträte sind berechtigt, den Sitzungen aller Ausschüsse mit beratender Stimme beizuwohnen. Zu jedem Gegenstande darf aber nur je ein Mitglied der im Stadtsenat vertretenen Parteien das Wort ergreife, wobei seine Redezeit mit 15 Minuten begrenzt ist."

§ 57. Beiziehung von Beamten. Den Ausschußsitzungen sind leitende Beamte der Verwaltungsgruppe, die der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem amtsführenden Stadtrate bestimmt, mit beratender Stimme beizuziehen. Sie haben das Recht, zu den in Verhandlung stehenden Gegenständen Anträge zu stellen.

Der amtsführende Stadtrat hat das Recht, auch andere Beamte fallweise nach seinem Ermessen mit beratender Stimme beizuziehen.

Der Magistratsdirektor ist berechtigt, allen Ausschußsitzungen mit beratender Stimme und dem Rechte der Antragstellung im Sinne des ersten Absatzes beizuwohnen.

§ 58. Beiziehung von Gemeinderatsmitgliedern als Berichterstattern. Wird der Vorschlag des amtsführenden Stadtrates vom Ausschuß ein diesem nicht angehörendes Mitglied des Gemeinderates mit der Berichterstattung im Gemeinderate betraut, so hat es den Ausschußverhandlungen über die Angelegenheit mit beratender Stimme beizuwohnen.

§ 59. Einberufung der Ausschußsitzungen. Die Sitzungen werden vom amtsführenden Stadtrate einberufen. Er ist zur Einberufung innerhalb fünf Tagen verpflichtet, wenn diese von mindestens einem Drittel der Ausschußmitglieder verlangt wird.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, erhielt der § 59 folgende Fassung:
"§ 59. Einberufung der Ausschußsitzungen. Die Sitzungen werden vom amtsführenden Stadtrate einberufen. Er ist zur Einberufung innerhalb fünf Tagen verpflichtet, wenn diese von mindestens einem Viertel der Ausschußmitglieder verlangt wird."

§ 60. Vorsitz. Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens zwei Stellvertreter auf die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates nach den Bestimmungen des § 67 der Gemeindewahlordnung.

§ 61. Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung. Die Sitzungen sind beschlußfähig, wenn wenigstens ein Drittel der Ausschußmitglieder anwesend sind.

Zu einem gültigen Beschluß ist die unbedingte Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.

Bei gleichgeteilten Stimmen entscheidet der Vorsitzende.

Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Sie können durch Beschluß für vertraulich erklärt werden. Die näheren Bestimmungen hierüber enthält die Geschäftsordnung, die der Gemeinderat erläßt.

Die Bestimmungen der §§ 46, 47, 49, 52 und 53 finden auf die Ausschüsse sinngemäße Anwendung.

§ 62. Wahl von Unterausschüssen. Zur Vorberatung einzelner oder gleichartiger Angelegenheiten können die Ausschüsse aus ihrer Mitte nach den Bestimmungen des § 67 der Gemeindewahlordnung Unterausschüsse wählen.

Diesen Unterausschüssen muß der betreffende amtsführende Stadtrat angehören. Das Stimmrecht im Unterausschuß hat er aber nur, wenn er als dessen Mitglied gewählt wird.

Die Bestimmungen des § 56 gelten auch für die Unterausschüsse.

§ 63. Beiziehung außenstehender Personen. Die Ausschüsse und Unterausschüsse können ihren Sitzungen mit beratender Stimme auch Gemeinderatsmitglieder beiziehen, welche nicht Ausschußmitglieder sind, desgleichen sachkundige Personen, welche nicht Mitglieder des Gemeinderates sind.

§ 64. Auflösung von Ausschüssen und Abberufung von Mitgliedern. Dem Gemeinderate allein obliegt es, einen Ausschuß, der seine Geschäfte nicht ordnungsgemäß besorgt, über Antrag des Bürgermeisters aufzulösen, oder ein Ausschußmitglied, das von drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne Entschuldigungsgrund ferngeblieben ist, abzuberufen.

In diesen Fällen ist die Neuwahl binnen 14 Tagen vorzunehmen. Die Befugnisse des aufgelösten Ausschusses hat in der Zwischenzeit der Stadtsenat auszuüben.

§ 65. Kommissionen. Außerdem kann der Gemeinderat nach den Bestimmungen des § 67 der Gemeindewahlordnung aus seiner Mitte zur Vorberatung einzelner Gegenstände und zur unmittelbaren Berichterstattung an den Stadtsenat und Gemeinderat Kommissionen wählen, die aus mindestens sechs Mitgliedern bestehen müssen.

Diese Kommissionen können ihren Sitzungen Gemeindebeamte und andere sachkundige Personen, welche nicht Mitglieder des Gemeinderate sind, mit beratender Stimme beiziehen.

Die Kommissionen werden das erstemal durch den Bürgermeister, später durch den von ihnen zu wählenden Vorsitzenden einberufen. Sie sind beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der vom Gemeinderate gewählten Mitglieder anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluß ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.

Der Magistratsdirektor ist berechtigt, den Sitzungen mit beratender Stimme beizuwohnen.

Die Bestimmungen der §§ 49, 56 und 64 sowie die Geschäftsordnung der Gemeinderatsausschüsse finden auf die Kommissionen sinngemäße Anwendung.

Durch Gesetz vom 10. März 1922, LGBl. Nr. 44/1922, wurden dem § 65 Abs. 1 folgende Sätze angefügt:
"Der Gemeinderat kann auch beschließen, daß eine solche Kommission in den Angelegenheiten, für deren Behandlung sie eingesetzt ist, an Stelle des sonst zuständigen Gemeinderatsausschusses (§ 104) Beschlüsse faßt. In diesem Falle haben die Bestimmungen des § 55 sinngemäße Anwendung zu finden."

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, erhielt der § 65 Abs. 1 Satz 1 folgende Fassung:
"Außerdem kann der Gemeinderat nach den Bestimmungen des § 36 GWO aus seiner Mitte zur Vorberatung einzelner Gegenstände und zur unmittelbaren Berichterstattung an den Stadtsenat oder Gemeinderat Kommissionen wählen, die aus mindestens sechs Mitgliedern bestehen müssen."

6. Abteilung.
Von den Bezirksvertretungen.

Zusammensetzung und Wahl.

§ 66. Jede Bezirksvertretung besteht aus 30 Mitgliedern. Diese sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller Bundesbürger, die im Bezirke ihren ordentlichen Wohnsitz haben, zu wählen. Sie müssen selbst im Bezirke wahlberechtigt sowie zum Gemeinderate wählbar sein und dürfen nicht gleichzeitig dem Gemeinderate angehören.

Die Mitglieder der Bezirksvertretung führen den Titel "Bezirksrat".

An der Spitze der Bezirksvertretung steht der Bezirksvorsteher. Im Verhinderungsfalle wird er von seinem Stellvertreter vertreten.

Der Bezirksvorsteher, sein Stellvertreter und alle übrigen Mitglieder der Bezirksvertretung werden auf fünf Jahre gewählt.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, wurde der § 66 wie folgt geändert:
- der Abs. 4 folgende Fassung:
"Der Bezirksvorsteher, sein Stellvertreter und alle übrigen Mitglieder der Bezirksvertretung werden auf fünf Jahre gewählt. Der Bezirksvorsteher und sein Stellvertreter bleiben bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"Der Bezirksvorsteher muß nicht der Bezirksvertretung angehören, aber zu ihr wählbar sein. Stimmberechtigt und Vorsitzender ist er aber nur, wenn er der Bezirksvertretung angehört."

§ 67. Wenn ein Mitglied der Bezirksvertretung durch Tod, Verzicht, Amtsverlust, Übersiedlung aus dem Bezirke oder auf andere Art in Abgang kommt, so ist an seine Stelle vom Bezirksvorsteher der Ersatzmann (§ 60 G. W. O.) einzuberufen.

Wir das Amt des Bezirksvorstehers oder dessen Stellvertreters vor der Zeit erledigt, so hat die Bezirksvertretung binnen vier Wochen die Neuwahl für die restliche Dauer der Wahlperiode vorzunehmen.

Die Bestimmungen des § 19 über den Verlust und die zeitweilige Nichtausübung des Amtes eines Mitgliedes des Gemeinderates finden auch auf die Mitgliedschaft bei der Bezirksvertretung Anwendung.

§ 68. Gelöbnis der Mitglieder; Unentgeltlichkeit der Amtsführung; Funktionsgebühren. Die Mitglieder der Bezirksvertretung haben bei ihrem Amtsantritte die getreue Erfüllung ihrer Pflichten in die Hand des Bürgermeisters feierlich anzugeloben. Die Verweigerung des Gelöbnisses oder dessen Ablegung unter Bedingungen hat den Verlust des Amtes zur Folge.

Die Mitglieder der Bezirksvertretung verwalten ihr Amt unentgeltlich. Inwiefern ihnen die Barauslagen bei Kommissionen usw. zu vergüten sind, bestimmt der Gemeinderat. Dieser setzt auch fest, ob und in welcher Höhe dem Bezirksvorsteher und seinem Stellvertreter eine Funktionsgebühr und eine Entschädigung für Verdienstentgang zukommt.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, erhielt der § 68 Abs. 1 folgende Fassung:
"Die Mitglieder der Bezirksvertretung und der etwa der Bezirksvertretung nicht angehörende Bezirksvorsteher haben bei ihrem Amtsantritte die getreue Erfüllung ihrer Pflichten in die Hand des Bürgermeisters feierlich anzugeloben. Die Verweigerung des Gelöbnisses oder dessen Ablegung unter Bedingungen hat den Verlust des Amtes zur Folge."

§ 69. Sitzungen der Bezirksvertretung. Die Sitzungen der Bezirksvertretung sind mindestens in jedem Vierteljahre einmal vom Bezirksvorsteher einzuberufen und unter seinem Vorsitze oder dem seines Stellvertreters abzuhalten. Sie sind öffentlich. Zu ihrer Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit unbedingter Mehrheit der Anwesenden gefaßt.

Nach Bedarf und insbesondere dann, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder oder der Bürgermeister es verlangen, sind auch außerordentliche Sitzungen einzuberufen.

Von jeder Sitzung ist der Bürgermeister rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Es steht ihm oder dem von ihm hiezu bestimmten Gemeinderatsmitgliede jederzeit frei, in der Sitzung der Bezirksvertretung das Wort zu ergreifen, ohne jedoch an der Abstimmung teilzunehmen.

Die Geschäftsordnung der Bezirksvertretungen erläßt der Gemeinderat.

Durch Gesetz vom 24. Juli 1923, LGBl. 77/1923, erhielt der § 69 Abs. 1 folgende Fassung:
"Die Sitzungen der Bezirksvertretung sind mindestens in jedem Vierteljahre einmal vom Bezirksvorsteher einzuberufen und unter seinem Vorsitze oder dem seines Stellvertreters abzuhalten. Sie sind öffentlich. Zu ihrer Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit unbedingter Mehrheit der Anwesenden gefaßt."

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, erhielt der § 69 Abs. 1 und 2 folgende Fassung:
"Die Sitzungen der Bezirksvertretung sind mindestens in jedem Vierteljahre einmal vom Bezirksvorsteher einzuberufen und unter seinem Vorsitze oder dem seines Stellvertreters abzuhalten. Gehört der Bezirksvorsteher nicht der Bezirksvertretung an (§ 66, Abs. 5), so ist ein eigener Vorsitzender nach den für die Wahl des Bezirksvorstehers geltenden Bestimmungen zu wählen. Die Sitzungen sind öffentlich, können aber durch Beschluß für vertraulich erklärt werden. Zu ihrer Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit unbedingter Mehrheit der Stimmberechtigten gefaßt.
Nach Bedarf und insbesondere dann, wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder oder der Bürgermeister es verlangen, sind auch außerordentliche Sitzungen einzuberufen."

§ 70. Sistierung von Beschlüssen. Wenn eine Bezirksvertretung Beschlüsse faßt, welche gegen ein Gesetz oder gegen Beschlüsse des Gemeinderates verstoßen oder den Wirkungsbereich der Bezirksvertretung überschreiten oder nach der Ansicht des Bezirksvorstehers wichtige Interessen des Bezirkes verletzten, ist er verpflichtet, ihre Ausführung aufzuschieben und hierüber innerhalb 14 Tage die Entscheidung des Bürgermeisters einzuholen, welchem auch seinerseits das Recht zusteht, in solchen Fällen mit der Sistierung vorzugehen und innerhalb der gleichen Frist die Angelegenheit dem Gemeinderate zur Entscheidung vorzulegen.

§ 71. Auflösung der Bezirksvertretungen. Die Bezirksvertretung kann vom Gemeinderate aufgelöst werden.

Bis zu der binnen längstens sechs Wochen auszuschreibenden Neuwahl der gesamten Bezirksvertretung hat der Bürgermeister für die Fortführung der der Bezirksvertretung zukommenden Geschäfte Vorsorge zu treffen. Dem Bürgermeister steht überdies das Recht zu, einzelne Mitglieder der Bezirksvertretung, insbesondere den Bezirksvorsteher, ihres Amtes zu entheben, wenn sie die Erfüllung ihrer Amtsobliegenheiten beharrlich vernachlässigen.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, wurde dem § 71 Abs. 1 folgender Satz angefügt:
"In diesem Falle erlischt auch die Funktion des der Bezirksvertretung nicht angehörenden Bezirksvorstehers."

7. Abteilung.
Vom Magistrate.

§ 72. Zusammensetzung. Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister, den amtsführenden Stadträten, dem Magistratsdirektor und der entsprechenden Anzahl von Fach- und Verwaltungsbeamten sowie dem erforderlichen Hilfspersonale.

Stellung der Angestellten.

§ 73. DieAngestellten, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben, müssen nach den für Bundesangestellte des betreffenden Dienstzweiges geltenden Vorschriften befähigt sein.

§ 74. Die Stellensystemisierung sowie die Festsetzung der Dienst- und Besoldungsverhältnisse der Angestellten steht dem Gemeinderate zu.

Die Ernennung (Stellenbesetzung) und Belohnung der Angestellten, deren Versetzung in den zeitlichen oder bleibenden Ruhestand, dann die Entlassung sowie die Entscheidung über die Dienstesentsagung definitiver Angestellter erfolgt durch den Stadtsenat.

Den Besetzungsvorschlag erstattet hinsichtlich des Magistratsdirektors der Bürgermeister, hinsichtlich der Direktoren der magistratischen Ämter der Magistratsdirektor und hinsichtlich der übrigen durch Ernennung zu besetzenden Stellen dieser im Einvernehmen mit dem betreffenden Amtsdirektor.

Das Vorschlagsrecht der Personalvertretungen wird durch die Dienstordnung geregelt.

Der Stadtsenat ist an die Vorschläge nicht gebunden.

Die Aufnahme in den Gemeindedienst sowie die einstweilige Dienstesenthebung erfolgt durch den Bürgermeister nach Maßgabe der Bestimmungen der Dienstordnung und der sonstigen Vorschriften.

§ 75. Das Dienstverhältnis der Angestellten sowie die aus ihm entstehenden Rechte und Pflichten werden in der Dienstordnung und den sonstigen grundsätzlichen Bestimmungen über das Dienstverhältnis geregelt.

8. Abteilung.
Vom Kontrollamte.

§ 76. Unabhängig vom Magistrate besteht ein Kontrollamt, welchem die Rechnungs- und Gebarungskontrolle hinsichtlich der Ämter, Anstalten, Betriebe und Unternehmungen der Gemeinde obliegt, dessen Aufgabenbereich in einer eigenen Geschäftsordnung umschrieben ist und das insbesondere unmittelbar an den Bürgermeister und an den Gemeinderat zu berichten hat.

Den Besetzungsvorschlag hinsichtlich des Direktors des Kontrollamtes erstattet der Bürgermeister, hinsichtlich der übrigen Kontrollbeamten der Direktor.

Diesem Amte können dauernd oder vorübergehend auch Personen angehören, welche vertragsmäßig angestellt sind.

Durch Gesetz vom 17. Juli 1925, LGBl. 33/1925 wurden der § 76 Abs. 2 und 3 durch  folgende Absätze ersetzt:
"Der Direktor des Kontrollamtes wird über Vorschlag des Bürgermeisters vom Gemeinderat auf fünf Jahre bestellt. Er kann nur durch Beschluß des Gemeinderates abberufen werden.
Das übrige Personal des Kontrollamtes ist nach Vorschlag des Kontrollamts-Direktors aus den städtischen Angestellten zuzuteilen. Dem Amte können dauernd oder vorübergehend auch Personen angehören, welche vertragsmäßig angestellt sind. Der Kontrollamts-Direktor ist der Vorstand des zugeteilten Personals.
Führt eine Beanstandung oder Anregung des Kontrollamtes nicht zu dem von ihm beabsichtigten Ergebnis, so kann es die Angelegenheit dem im § 54, Abs. 2, bezeichneten Ausschuß zur Entscheidung vorlegen."

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, erhielt der § 76 Abs. 1 folgende Fassung:
"Unabhängig vom Magistrate besteht ein Kontrollamt, welchem die Rechnungs- und Gebahrungskontrolle hinsichtlich der Ämter, Anstalten, Betriebe und Unternehmungen der Gemeinde obliegt, dessen Aufgabenbereich in einer eigenen Geschäftsordnung umschrieben ist und das insbesondere unmittelbar an den Bürgermeister und alljährlich an den Gemeinderat über wichtigere Wahlnehmungen im abgelaufenen Geschäftsjahr zu berichten hat."

9. Abteilung.
Von den Unternehmungen der Gemeinde.

§ 77. Wirtschaftliche Einrichtungen der Gemeinde, die von ihr unmittelbar verwaltet werden und denen der Gemeinderat die Eigenschaft einer Unternehmung zuerkennt, gelten als Unternehmungen der Gemeinde im Sinne dieses Gesetzes.

Der Gemeinderat beschließt für die Organisationsstatuten. In diesen sind jedenfalls vorzubehalten:
1. Dem Gemeinderate:
    a) die Zuerkennung der Eigenschaft einer Unternehmung;
    b) die Beschlußfassung über die Organisationsstatuten, in denen insbesondere der Wirkungsbereich der einzelnen Organe (Gemeinderat, Bürgermeister, Stadtsenat, amtsführende Stadträte, Ausschüsse, Unterausschüsse und Direktionen) abzugrenzen ist,
    c) die Beschlußfassung über die Tarife,
    d) die Entscheidungen über die Stellensystemisierung, Dienst- und Besoldungsverhältnisse der Angestellten,
    e) die Bewilligung von Ausgaben, die einen in den Organisationsstatuten festzusetzenden Betrag überschreiten,
    f) die Prüfung und Erledigung der Rechnungsabschlüsse;
2. dem Bürgermeister:
    die Zuweisung des Personales, das in seiner Gesamtheit ihm untergeordnet ist;
3. dem Stadtsenate:
    a) die Ernennung (Stellenbesetzung) und Belohnung der Angestellten sowie deren Versetzung in den zeitlichen oder bleibenden Ruhestand,
    b) die Bewilligung von Ausgaben, die einen in den Organisationsstatuten festzusetzenden Betrag überschreiten,
    c) die Aufsicht über die Vermögensverwaltung.

Ferner gelten auch für die Unternehmungen als zwingende Vorschriften:
    die Zusammenfassung in einer oder mehrere Geschäftsgruppen,
    die Leitung durch einen oder mehrere amtsführende Stadträte,
    die Unterstellung unter einen oder mehrere Ausschüsse, die selbst und deren Unterausschüsse nach den Bestimmungen des § 67 der Gemeindewahlordnung zu wählen sind, schließlich die Überprüfung durch den Ausschuß für Finanzverwaltung (§ 54, Absatz 2) und das Kontrollamt (§ 76).

3. Abschnitt.
Vom Wirkungsbereiche der Gemeinde und ihrer Verwaltungsorgane.

1. Abteilung.
Allgemeine Bestimmungen
.

§ 78. Einteilung des Wirkungsbereiches. Der Wirkungskreis der Gemeinde ist:
a) ein selbständiger,
b) ein staatlicher.

Selbständiger Wirkungsbereich.

§ 79. Der selbständige, das ist derjenige Wirkungsreis, in welchem die Gemeinde mit Beobachtung der bestehenden Gesetze nach freier Selbstbestimmung anordnen und verfügen kann, umfaßt überhaupt alles, was das Interesse der Gemeinde berührt und innerhalb ihrer Grenzen von ihr besorgt und durchgeführt werden kann.

§ 80. In diesem Sinne gehören hieher insbesondere:
1. Das Recht, Vermögen aller Art zu besitzen und zu erwerben und innerhalb der Schranken der Bundes- und Landesgesetze darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, den Gemeindehaushalt selbständig zu führen und Abgaben einzuheben;
2. die Obsorge für die Sicherheit der Personen und des Eigentums (örtliche Sicherheitspolizei);
3. die Sorge für die Erhaltung der Straßen, Wege, Plätze, Brücken, Wasserleitungen, Unratskanäle und sonstigen Gemeindeanlagen und -anstalten sowie die örtliche Straßenpolizei;
4. Flurschutz und Flurpolizei;
5. die Markt- und Lebensmittelpolizei;
6. die Gesundheitspolizei;
7. das Armenwesen und die Sorge für die Gemeindewohltätigkeitsanstalten;
8. die Bau- und Feuerpolizei;
9. die gesetzliche Einflußnahme auf die Volksschulen;
10. der Vergleichsversuch zwischen streitenden Parteien durch aus der Gemeinde gewählte Vertrauensmänner;
11. die Vornahme freiwilliger Feilbietungen beweglicher Sachen.

Staatlicher Wirkungsbereich.

§ 81. Den staatlichen Wirkungskreis der Gemeinde, das ist die Verpflichtung derselben zur Mitwirkung für die Zwecke der staatlichen Verwaltung bestimmt die Bundes- und Landesgesetzgebung.

§ 82. Er teilt sich in die Mitwirkung an der mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 102, Abs. 1, B. V. G., und § 42, Abs. 2, Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, St. G. Bl. Nr. 451) und an der Landesverwaltung.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, erhielt der § 82 folgende Fassung:
"§ 82. Er teilt sich in die Mitwirkung an der mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 102, Abs. 1, B.-VG.) und an der Landesverwaltung."

§ 83. Organe des selbständigen und staatlichen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Der selbständige Wirkungsbereich wird vom Gemeinderate, dem Stadtsenate, den amtsführenden Stadträten, den Gemeinderatsausschüssen sowie den Bezirksvorstehern und Bezirksvertretungen, der selbständige und der staatliche Wirkungsbereich werden von dem Bürgermeister mit dem Magistrate und den magistratischen Bezirksämtern ausgeübt.

2. Abteilung.
Vom Wirkungsbereiche des Gemeinderates.

A. Im Allgemeinen.

§ 84. Der Gemeinderat ist innerhalb der gesetzlichen Grenzen berufen, die Gemeinde in Ausübung ihrer Rechte und Pflichten zu vertreten, für sie bindende Beschlüsse zu fassen und diese im geeigneten Wege vollziehen zu lassen.

Er hat die Interessen der Gemeinde allseitig zu wahren, und für die Befriedigung derselben durch gesetzliche Mittel zu sorgen.

§ 85. Demnach gehört zu seinem Wirkungsbereiche außer den in dieser Verfassung an anderen Orten dem Gemeinderate vorbehaltenen Geschäften:
I. Die Selbstbestimmung in Gemeindeangelegenheiten (§ 86);
II. die Oberaufsicht über die Geschäftsführung in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Gemeinde (§§ 87 bis 89);
III. die Entscheidung in gewissen, wegen ihrer besondern Wichtigkeit seiner Genehmigung vorbehaltenen Verwaltungsangelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Gemeinde (§§ 90 bis 92).

B. Insbesondere.

§ 86. I. Selbstbestimmung. Kraft des der Gemeinde zustehenden Rechtes der Selbstbestimmung in Gemeindeangelegenheiten hat der Gemeinderat innerhalb der gesetzlichen Grenzen organisatorische Beschlüsse in allen auf den selbständigen Wirkungsbereich der Gemeinde betreffenden Angelegenheiten zu fassen.

II. Ausübung der Oberaufsicht.

§ 87. a) Überhaupt. Infolge des der Gemeinde zustehenden Rechtes der Oberaufsicht ist der Gemeinderat befugt, die Geschäftsführung aller Gemeindeämter, -betriebe und -anstalten in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches zu untersuchen, bezw. untersuchen zu lassen, die Vorlage aller einschlägigen Akten, Urkunden, Rechnungen, Schriften und Berichte zu verlangen und sich in einzelnen Fällen von besonderer Wichtigkeit die Genehmigung vorzubehalten.

§ 88. b) Insbesondere in Ansehung der Verwaltung des Gemeindevermögens und Gemeindegutes. Der Gemeinderat ist verpflichtet, für die Eintragung des unbeweglichen Eigentums der Gemeinde in die öffentlichen Bücher zu sorgen, dann das gesamte sowohl bewegliche als unbewegliche Eigentum, sowie sämtlicher Gerechtsame der Gemeinde und die in der Verwahrung der Gemeinde stehenden Fonde und Stiftungen mittels eines Inventars in Übersicht zu halten und dasselbe jährlich zu veröffentlichen.

Er hat dafür zu sorgen, daß das gesamte erträgnisfähige Vermögen der Gemeinde und die in der Verwaltung der Gemeinde stehenden Stiftungen in der Art verwaltet werden, daß sie ohne Beeinträchtigung der Substanz die tunlichts größte Rente abwerfen.

Er ist endlich verpflichtet, darauf zu sehen, daß kein berechtigtes Gemeindeglied aus dem Gemeindegute einen größeren Nutzen ziehe, als zur Deckung seines Bedarfes notwendig ist. Jede nach Deckung des Bedarfes erübrigende Nutzung hat eine Rente für die Gemeinde zu bilden.

§ 89. c) Skontierung der Kassen. Der Gemeinderat hat darauf zu sehen, daß die städtischen Kassen von Zeit zu Zeit skontiert werden und kann deren Skontierung durch den Stadtsenat, sowie auch durch Kommissionen aus seiner Mitte vornehmen.

III. Der Entscheidung des Gemeinderates vorbehaltende Angelegenheiten.

§ 90. a) Feststellung des Voranschlages. Der Gemeinderat hat den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde, sowie ihrer Fonds, Anstalten und Betriebe für jedes Verwaltungsjahr, das mit dem des Bundes zusammenfällt, festzustellen. Zu diesem Zwecke hat der Finanzausschuß (§ 54) dem Stadtsenate mindestens vier Wochen vor Beginn des Verwaltungsjahres einen nach Verwaltungsgruppen geordneten Voranschlagsentwurf vorzulegen.

Vor der Beratung durch den Gemeinderat ist der Voranschlagsentwurf während einer Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Dies ist in sämtlichen Bezirken sowie durch Einschaltung in die "Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Die allfälligen Erinnerungen der Gemeindemitglieder werden zu Protokoll genommen und sind bei der Beratung in Erwägung zu ziehen.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, erhielt der § 90 Abs. 1 Satz 2 folgende Fassung:
"Zu diesem Zweck hat der amtsführende Stadtrat für die Finanzverwaltung dem Finanzausschuß (§ 54)  und dem Stadtsenate mindestens sechs Wochen vor Beginn des Verwaltungsjahres einen nach Verwaltungsgruppen geordneten Voranschlagsentwurf vorzulegen."

§ 91. b) Prüfung und Erledigung der Rechnungen. Der Gemeinderat prüft und erledigt die gehörig belegten Jahresrechnungen über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde sowie ihrer Fonde, Anstalten und Betriebe.

Zu diesem Zwecke hat sie der Magistrat nach Prüfung durch das Kontrollamt längstens neun Monate nach Ablauf des Verwaltungsjahres dem Finanzausschusse (§ 54) vorzulegen, der sie an den Stadtsenat weiterleitet.

Durch 14 Tage vor der Prüfung und Erledigung der Rechnungen werden sie zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und wird dies in sämtlichen Bezirken sowie durch Einschaltung in die "Wiener Zeitung" verlautbart.

Die Erinnerungen der Gemeindemitglieder darüber werden zu Protokoll genommen und bei der Prüfung in Erwägung gezogen.

Bei nicht genügender Rechtfertigung der in Ansehung der Rechnungen gestellten Mängel wird vom Gemeinderate das administrative Erkenntnis gegen den Zahlungspflichtigen, vorbehaltlich des weiteren gesetzlichen Verfahrens, geschöpft.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, erhielt der § 91 Abs. 2 folgende Fassung:
"Zu diesem Zwecke hat sie der Magistrat nach Prüfung durch das Kontrollamt längstens zehn Monate nach Ablauf des Verwaltungsjahres dem Finanzausschusß und dem Stadtsenat vorzulegen."

§ 92. c) Sonstige besonders wichtige Verwaltungsangelegenheiten. Dem Gemeinderate ist ferner vorbehalten:
a) die Stellensystemisierung sowie die Festsetzung der Dienst- und Besoldungsverhältnisse der Angestellten;
b) die Beschlußfassung über die Funktionsgebühren und Ruhegehalt der gewählten Gemeindefunktionäre sowie über die Versorgungsgenüsse ihrer Hinterbliebenen;
c) die Erwerbung unbeweglicher Güter oder ihnen gleichgestellter Rechte, wenn der Kaufpreis oder Tauschwert 100.000 K übersteigt;
d) der Abschluß und die Auflösung von Bestand- und sonstigen Verträgen, wenn das bedungene Entgelt jährlich mindestens 50.000 K beträgt oder die Dauer des Vertrages sechs Jahre übersteigt.
e) die Veräußerung und Verpfändung von unbeweglichem Gemeindevermögen oder Gemeindegut im Werte von mehr als 30.000 K sowie von beweglichen Gemeindevermögen im Werte von mehr als 100.000 Kronen.
f) die Aufnahme von Darlehen sowie de Leistung von Bürgschaften im Interesse der Gemeinde;
g) die Bewilligung zur Ausführung von Neubauten auf Kosten der Gemeinde, wenn die veranschlagten Gesamtkosten mehr als 100.000 K betragen;
h) die Bewilligung von allen nicht präliminierten Auslagen, wenn sie mehr als 100.000 K betragen; ferner die Bewilligung zur Überschreitung einer Budgetpost, wenn die Überschreitung mehr als 100.000 K beträgt;
i) die Ausschreibung von Abgaben, Zuschlägen, Umlagen, Gebühren und Taxen zur Deckung der Gemeindebedürfnisse sowie die Festsetzung von Entgelten für Leistungen der Gemeinde.
    Die Festsetzung neuer Abgaben, Gebühren und Taxen, dann von Zuschlägen, welche 100 %der direkten staatlichen Steuern oder der Verzehrungssteuer, von Umlagen auf den Mietzins, welche mut Einschluß der für Schulzwecke eingehobenen Umlage 15 Heller von jeder Krone des Jahresmietzinses übersteigen, endlich die Erhöhung bestehender Abgaben, Gebühren und Taxen hat in Form eines Landesgesetzes zu erfolgen.
    Alle diese Leistungen zur Deckung der Gemeindebedürfnisse oder für Gemeindezwecke können mit denselben Zwangsmitteln eingetrieben werden, welche zur Einhebung der direkten staatlichen Steuern bestehen.
    Von Zuschlägen zu den direkten Steuern können Bundes-, Landes-, Gemeinde- und öffentliche Fondsbeamte und -diener, Militärpersonen, dann Witwen und Waisen nach solchen bezüglich ihrer Dienstbezüge und aus dem Dienstverhältnis entsprungenen Pensionen, Provisionen, Erziehungsbeiträge und außerordentlichen Zuwendungen nicht getroffen werden;
k) die Abschreibung einer öffentlich-rechtlichen Forderung der Gemeinde wegen Uneinbringlichkeit sowie die Nachsicht oder Herabsetzung einer privatrechtlichen Forderung, wenn diese 50.000 K übersteigen;
l) die Nachsicht von Mängelersätzen im Betrage von mehr als 50.000 K;
m) die Ernennung von Bürgern und Ehrenbürgern sowie die Verleihung der Salvatormedaille;
n) die Bewilligung, einen wichtigen Rechtsstreit anhängig zu machen, wenn der Bürgermeister die Vorlage an den Gemeinderat anordnet oder der Stadtrat sie beschließt;
o) die Bewilligung von Beiträgen für Wohltätigkeits-, Bildungs- und andere gemeinnützige Zwecke. Der Gemeinderat kann aber die Ausübung dieses Rechtes unter gleichzeitiger Begrenzung der dafür bewilligten Mittel einem Ausschusse (§ 54) überlassen;
p) die Ausübung des Petitionsrechtes der Gemeinde;
q) die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung des Kontrollamtes.

Durch Gesetz vom 10. März 1922, LGBl. 45/1922 wurden
- im § 92 lit. c, d, e, g und h die Beträge um das 50fache erhöht.
- im § 92 lit. k und l die Beträge um das 25fache erhöht.

Durch Gesetz vom 27. Juni 1923, LGBl. 66/1923, erhielt der § 92 lit. c) bis l) folgende Fassung:
"c) die Erwerbung unbeweglicher Güter oder ihnen gleichgestellter Rechte, wenn der Kaufpreis oder Tauschwert 200,000.000 K übersteigt;
d) der Abschluß und die Auflösung von Bestand- und sonstigen Verträgen, wenn das bedungene Entgelt jährlich mindestens 100,000.000 K beträgt oder die Dauer des Vertrages sechs Jahre übersteigt.
e) die Veräußerung und Verpfändung von unbeweglichem Gemeindevermögen oder Gemeindegut im Werte von mehr als 60,000.000 K sowie von beweglichen Gemeindevermögen im Werte von mehr als 200,000.000 Kronen.
f) die Aufnahme von Darlehen sowie de Leistung von Bürgschaften im Interesse der Gemeinde mit den durch die Bundesgesetzes verfassungsmäßig vorgeschriebenen Beschränkungen;
g) die Bewilligung zur Ausführung von Neubauten auf Kosten der Gemeinde, wenn die veranschlagten Gesamtkosten mehr als 200,000.000 K betragen;
h) die Bewilligung von allen nicht präliminierten Auslagen, wenn sie mehr als 200,000.000 K betragen, ferner die Bewilligung zur Überschreitung einer Budgetpost, wenn die Überschreitung mehr als 200,000.000 K beträgt;
i) die Ausschreibung von Abgaben, Zuschlägen, Umlagen, Gebühren und Taxen zur Deckung der Gemeindebedürfnisse sowie die Festsetzung von Entgelten für Leistungen der Gemeinde, jedoch mit den durch die Bundesgesetze verfassungsmäßig vorgeschriebenen Beschränkungen. Alle diese Leistungen zur Deckung der Gemeindebedürfnisse oder für Gemeindezwecke können mit denselben Zwangsmitteln eingetrieben werden, welche zur Einhebung der direkten Bundessteuern bestehen;
k) die Abschreibung einer öffentlich-rechtlichen Forderung der Gemeinde wegen Uneinbringlichkeit sowie die Nachsicht oder Herabsetzung einer privatrechtlichen Forderung, wenn diese 100,000.000 K übersteigen;
l) die Nachsicht von Mängelersätzen im Betrage von mehr als 100,000.000 K;"

Infolge des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1924, BGBl. Nr. 461 (Schillingrechnungsgesetz) wurde anstelle von 10000 Kronen mit Wirkung vom 1. Januar 1925 1 Schilling gesetzt.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, wurde der § 92 wie folgt geändert:
- die lit. c) bis h) erhielten folgende Fassung:
"c) die Erwerbung unbeweglicher Güter oder ihnen gleichgestellter Rechte, wenn der Kaufpreis oder Tauschwert 30.000 S übersteigt;
d) der Abschluß und die Auflösung von Bestand- und sonstigen Verträgen, wenn das bedungene Entgelt jährlich mindestens 15.000 S beträgt;
e) die Veräußerung und Verpfändung von unbeweglichem Gemeindevermögen oder Gemeindegut im Werte von mehr als 9000 S sowie von beweglichen Gemeindevermögen im Werte von mehr als 30.000 S;
f) die Aufnahme von Darlehen sowie die Leistung von Bürgschaften durch die Gemeinde mit den durch die Bundesgesetze verfassungsmäßig vorgeschriebenen Beschränkungen;
g) die Bewilligung zur Ausführung von Neubauten auf Kosten der Gemeinde, wenn die veranschlagten Gesamtkosten mehr als 30.000 S betragen;
h) die Bewilligung von allen im Voranschlag nicht vorgesehenen Ausgaben, wenn sie mehr als 40.000 S betragen;"
- die lit. k) bis m) erhielten folgende Fassung:
"k) die Abschreibung einer öffentlich-rechtlichen Forderung der Gemeinde wegen Uneinbringlichkeit sowie die Nachsicht oder Herabsetzung einer privatrechtlichen Forderung, wenn die Forderung 15.000 S übersteigt;
l) die Nachsicht von Mängelersätzen im Betrage von mehr als 15.000 S;
m) die Verleihung von Ehrengaben, die Ernennung von Bürgern und Ehrenbürgern"
- die lit. n) und p) wurden gestrichen.
- der lit. q) wurde lit. n)
- folgender Absatz wurde angefügt:
"Diese Bestimmungen gelten auch für die Fonds der Gemeinde."

§ 93. Überlassung von Gegenständen an die Bezirksvertretungen. Der Gemeinderat bestimmt, welche Gegenstände des selbständigen Wirkungskreises in den einzelnen Bezirken, abgesehen von den schon auf Grund dieses Verfassung dem Wirkungskreise der Bezirksvertretungen zugewiesenen Angelegenheiten, noch außerdem der Beschlußfassung der Bezirksvertretungen überlassen werden, und kann auch fallsweise einzelne Gegenstände einer Bezirksvertretung übertragen.

3. Abteilung.
Vom Wirkungsbereiche des Bürgermeisters.

§ 94. Der Bürgermeister steht an der Spitze der Gemeindeverwaltung.

Er ist insbesondere berechtigt und verpflichtet, über die Einhaltung der durch diese Verfassung für die einzelnen Organe der Gemeinde bestimmten Wirkungsbereiche zu wachen.

Er vertritt die Gemeinde als juristische Personen nach außen.

Der Bürgermeister ist für seine Amtshandlungen dem Gemeinderate und bezüglich des staatlichen Wirkungsbereiches auch der Bundesregierung verantwortlich.

§ 95. Der Bürgermeister führt den Vorsitz in den Sitzungen des Stadtsenates und hat Sitz in allen Gemeinderatsausschüssen, Unterausschüssen und Kommissionen. Zum Vorsitzenden im Gemeinderate kann er gewählt werden (§ 24), wenn er Mitglied des Gemeinderates ist. Unter der gleichen Voraussetzung ist er in den Gemeinderatsausschüssen, Unterausschüssen und Kommissionen stimmberechtigt.

Er ist Vorstand des Magistrates, für dessen Geschäftsführung er verantwortlich ist.

Ihm sind die amtsführenden Stadträte, die Bezirksvorsteher, die sämtlichen Beamten und sonstigen Angestellten der Gemeinde sowie ihrer Anstalten untergeordnet. Sie haben sich seinen Weisungen unter seiner Verantwortung zu fügen. Die Disziplinargewalt übt er nach den Bestimmungen der allgemeinen Dienstordnung und der sonstigen Dienstvorschriften.

Der Bürgermeister erläßt mit Genehmigung des Stadtsenates die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung für den Magistrat, mit Genehmigung des Gemeinderates die Geschäftsordnung für das Kontrollamt. Dem Bürgermeister steht die Zuweisung des Personales beim Magistrate, beim Kontrollamte und bei allen Anstalten der Gemeinde zu.

Er veranlaßt die periodische Skontierung der Klassen.

§ 96. Der Bürgermeister ist berechtigt, bei dringlichen Fällen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines Gemeinderatsausschusses, des Stadtsenates oder des Gemeinderates fallen, unter seiner Verantwortung Verfügungen zu treffen, wenn die Entscheidung dieser Gemeindeorgane ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Er hat die Angelegenheit jedoch unverzüglich dem zuständigen Gemeindeorgane zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

§ 97. Der Bürgermeister hat das Recht der Sistierung von Beschlüssen des Gemeinderates, des Stadtsenates, der Gemeinderatsausschüsse und der Bezirksvertretungen, ferner die Befugnis, Gegenstände, die in den Wirkungsbereich des Magistrates fallen, falls es sich nicht um Angelegenheiten der im § 152, Absatz 2 und 3, bezeichneten Art handelt, selbst unter seiner eigenen Verantwortung zu erledigen.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, erhielt der § 97 folgende Fassung:
"Der Bürgermeister hat das Recht der Sistierung von Beschlüssen des Gemeinderates, des Stadtsenates, der Gemeinderatsausschüsse und der Bezirksvertretungen, ferner die Befugnis, Gegenstände, die in den Wirkungsbereich des Magistrates fallen, wenn es sich nicht um Angelegenheiten der im § 152, Absatz 2, bezeichneten Art handelt, selbst unter seiner eigenen Verantwortung zu erledigen."

§ 98. Der Bürgermeister wird in allen Befugnissen und Angelegenheiten durch den von ihm bestimmten oder in Ermanglung einer solchen Bestimmung vom Stadtsenate berufenen Stadtrat (Vizebürgermeister) vertreten, als Vorstand des Magistrates auch durch den Magistratsdirektor.

Der Stellvertreter des Bürgermeisters ist gleich diesem auch der Bundesregierung verantwortlich.

Den Wirkungsbereich des Bürgermeisters als Landeshauptmann regelt das dritte Hauptstück.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, erhielt der § 98 Abs. 1 folgende Fassung:
"Der Bürgermeister wird in allen Befugnissen und Angelegenheiten mit Ausnahme des Vorsitzes im Gemeinderate (§ 24) und im Stadtsenate (§ 45) durch das von ihm bestimmte oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung vom Stadtsenate berufene Mitglied des Stadtsenates vertreten, als Vorstand des Magistrates auch durch den Magistratsdirektor."

4. Abteilung.
Vom Wirkungsbereiche des Stadtsenates.

§ 99. Dem Stadtsenate obliegt, sofern die Geschäftsordnung nicht Ausnahmen im Falle der Dringlichkeit zuläßt, die Vorberatung der in den Wirkungsbereich des Gemeinderates fallenden Angelegenheiten insbesondere die Prüfung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, erhielt der § 99 folgende Fassung:
"§ 99. Dem Stadtsenat obliegt, sofern nicht Ausnahmen, insbesondere für den Fall der Dringlichkeit, durch dieses Gesetz oder die Geschäftsordnung vorgesehen sind, die Vorberatung der in den Wirkungsbereich des Gemeinderates fallenden Angelegenheiten.
Die Prüfung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses hat er in gemeinsamer Sitzung mit dem Finanzausschuß vorzunehmen, in der der Bürgermeister oder der Vorsitzende (Stellvertreter) des Finanzausschusses den Vorsitz fürht. Die Abstimmung ist getrennt vorzunehmen. Stimmen die Beschlüsse nicht überein, so ist für den Antrag an den Gemeinderat der Beschluß des Stadtsenates maßgebend, der davon abweichende Beschluß des Finanzausschusses ist aber dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen."

§ 100. Der Stadtsenat schlägt dem Gemeinderate die amtsführenden Stadträte (§ 41) vor.

§ 101. In seinen Wirkungsbereich fallen außerdem:
a) die Ernennung (Stellenbesetzung) und Belohnung der Angestellten, desgleichen deren Versetzung in den zeitlichen oder bleibenden Ruhestand und die Entlassung sowie die Entscheidung über die Dienstesentsagung definitiver Angestellter;
b) die Ausübung des Präsentationsrechtes der Gemeinde rücksichtlich der Ernennung von Lehrpersonen;
c) die Ausübung des Präsentationsrechte der Gemeinde aus dem Titel des Patronates;
d) die Aufsicht über die Vermögensverwaltung des Magistrates und der Anstalten;
e) die Zustimmung zu Ausschußbeschlüssen über nicht präliminierte Ausgaben oder Überschreitungen von Budgetposten bis zum Gesamtbetrage von 100.000 K;
f) die Bewilligung zum Beginne oder zur Beendigung eines Rechtsstreites sowie zum Abschlusse eines Vergleiches in allen wichtigen Angelegenheiten, deren Vorlage an den Stadtsenat der Bürgermeister anordnet;
g) die Bewilligung zur Einbringung von Beschwerden an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof;
h) die Entscheidung über die Zuständigkeit von Ausschüssen in zweifelhaften Fällen;
i) die Entscheidung in Angelegenheiten, die zwischen zwei oder mehreren Gemeinderatsausschüssen strittig sind.

Durch Gesetz vom 10. März 1922, LGBl. 45/1922 wurden im § 101 lit. e die Beträge um das 50fache erhöht.

Durch Gesetz vom 27. Juni 1923, LGBl. 66/1923, erhielt der § 101 lit. e) folgende Fassung:
"e) die Zustimmung zu Ausschußbeschlüssen über nicht präliminierte Ausgaben oder Überschreitungen von Budgetposten bis zum Gesamtbetrage von 200,000.000 K;"

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, wurden der § § 101lit. d) bis i) durch folgende Buchstaben ersetzt:
"d) die Zustimmung zu Ausschußbeschlüssen über Ausgaben, die im Voranschlage nicht vorgesehen sind, wenn sie 40.000 S nicht übersteigen;
e) die Bewilligung zur Einbringung von Beschwerden an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof;
f) die Entscheidung über die Zuständigkeit von Ausschüssen in zweifelhaften Fällen;
g) die Entscheidung in Angelegenheiten, die zwischen zwei oder mehreren Gemeinderatsausschüssen strittig sind."

§ 102. Der Stadtsenat ist berechtigt, bei dringlichen Fällen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Gemeinderates fallen, nach Vorberatung im zuständigen Ausschusse Verfügungen zu treffen, insbesondere Ausgaben zu beschließen, wenn die Entscheidung des Gemeinderates ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Der Beschluß ist dem Gemeinderate in seiner nächsten Sitzung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

Ebenso ist er berechtigt, bei dringlichen Fällen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines Ausschusses fallen, Verfügungen zu treffen, insbesondere Ausgaben zu beschließen, wenn die Entscheidung des Ausschusses ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Der Beschluß ist dem Ausschuß in seiner nächsten Sitzung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

§ 103. Entscheidung über Beschwerden. Sofern nicht durch ein Gesetz eine andere Beschwerdeinstanz gegeben ist, entscheidet der zum selbständigen Wirkungsbereiche der Gemeinde gehörigen Angelegenheiten der Stadtsenat über Beschwerden gegen Verfügungen des Magistrates, eines magistratischen Bezirksamtes oder eines Bezirksvorstehers, dann gegen Beschlüsse einer Bezirksvertretung.

Solche Beschwerden sind bei der Amtsstelle einzubringen, gegen deren Entscheidung sie sich richten. Die Beschwerden sind binnen einer vierzehntägigen Fallfrist, vom Tage der Zustellung der Erledigung an gerechnet, zu überreichen.

Gegen die Entscheidung des Stadtsenates findet eine weitere Berufung, insbesondere an den Gemeinderat nicht statt.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, wurde der § 103 Abs. 2 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 20. April 1928, LGBl. Nr. 12/1928, wurde im § 103 nach den Abs. 1 folgender Absatz eingefügt:
"Solche Beschwerden sind bei der Amtsstelle einzubringen, gegen deren Entscheidung sie sich richten. Die Beschwerden sind binnen 14 Tagen, von dem der Zustellung folgenden Tag an gerechnet, zu überreichen. Diese Bestimmung gilt nur für Fälle, in denen das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz keine Anwendung findet und für die Frist und Ort der Einbringung der Berufung nicht ohnedies gesetzlich geregelt sind."

5. Abteilung.
Vom Wirkungsbereiche der Gemeinderatsausschüsse.

§ 104. Die Gemeinderatsausschüsse sind die beschließenden Organe der Gemeinde in allen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Gemeinde, welche nach dieser Verfassung nicht anderen Gemeindeorganen zugewiesen sind. Außerdem obliegt ihnen die Vorberatung in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die in den Wirkungsbereich des Stadtsenates oder Gemeinderates gehören, mit Ausnahme der im § 101, Punkt a, b und c bezeichneten Angelegenheiten, sowie der Entscheidung über Beschwerden.

§ 105. Die Gemeinderatsausschüse haben sich genau an die Ansätze des Voranschlages zu halten. Ergibt sich bei einer Ausgabe eine Überschreitung dieser Ansätze oder ist die betreffende Ausgabe im Voranschlage überhaupt nicht vorgesehen, so ist die Zustimmung des Stadtsenates, bezw. auch des Gemeinderates einzuholen.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, erhielt der § 105 folgende Fassung:
"§ 105. Die Gemeinderatsausschüsse haben sich genau an die Sätze des Voranschlages zu halten. Ergibt sich bei einer Ausgabepost eine unvermeidbare Überschreitung des Ansatzes, so ist vor der Beschlußfassung die Zustimmung des amtsführenden Stadtrates für Finanzverwaltung einzuholen, der hierüber dem Finanzausschuß und dem Stadtsenat und, soweit es sich um Überschreitungen von mehr als 40.000 S handelt, auch dem Gemeinderat periodisch Bericht zu erstatten hat.
Ist eine Ausgabe im Voranschlag überhaupt nicht vorgesehen, so ist die Zustimmung des Stadtsenates oder auch des Gemeinderates einzuholen (§ 92, lit. h, und § 101, lit d). Bei Gefahr im Verzuge darf eine solche Ausgabe, sofern sie 1,000.000 S nicht übersteigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses vollzogen werden; die Genehmigung des Stadtsenates oder auch des Gemeinderates ist nachträglich anzusprechen."

§ 106. Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Ausschüsse betreffen, können nacheinander in den betreffenden Ausschüssen oder in einer gemeinsamen Sitzung beschlossen werden. Die gemeinsame Sitzung beruft der Bürgermeister oder über seine Ermächtigung derjenige amtsführende Stadtrat ein, bei dessen Geschäftsgruppe die Angelegenheit zuerst anhängig wurde. Die Verhandlungen leitet der Vorsitzende des Ausschusses dieser Geschäftsgruppe. Die Abstimmung hat jeder Ausschuß für sich vorzunehmen. Falls die Beschlüsse nicht übereinstimmen, entscheidet der Stadtsenat.

Die näheren Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung der Ausschüsse festzusetzen.

Der Stadtsenat entscheidet auch endgültig im Streitfalle, von welchem Ausschusse eine Angelegenheit zu behandeln ist.

6. Abteilung.
Vom Wirkungsbereiche des Bezirksvorstehers und der Bezirksvertretung.

§ 107. Stellung des Bezirksvorstehers. Die Bezirksvorsteher sind Exekutivorgane der Gemeinde und dienen zur Unterstützung des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungskreises der Gemeinde, soweit sie den Gemeindebezirk betreffen.

Aufträge, welche dem Bezirksvorsteher vom Bürgermeister zukommen, hat er unter seiner Verantwortlichkeit selbst zu vollziehen oder vollziehen zu lassen. Hiezu kann er sich auch der Mitglieder der Bezirksvertretung bedienen.

Die Bezirksvorsteher können jederzeit den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme anwohnen.

Stellung der Bezirksvertretung.

§ 108. Die Bezirksvertretung besorgt jene Angelegenheiten, welche die Interessen des Bezirkes zunächst berühren, und innerhalb seiner Bezirksgrenzen sowie mit den der Verwendung im Bezirke gewidmeten oder den von dem Gemeinderate bewilligten Mitteln vollständig durchgeführt werden können, insoferne ihm diese Angelegenheiten vom Gemeinderate ausdrücklich übertragen worden sind.

Sie hat sich bei der Besorgung dieser Angelegenheiten an die Anordnungen des Gemeinderates zu halten.

Sie ist berechtigt, in allen anderen, den Bezirk oder die ganze Gemeinde betreffenden Angelegenheiten Anträge bei dem Gemeinderate einzubringen.

Sie hat insbesondere alljährlich spätestens vier Monate vor Beginn des Verwaltungsjahres den Voranschlag über das für die besonderen Bedürfnisse des Bezirkes sich ergebende Erfordernis dieses Jahres, nachdem dieser Voranschlag durch 14 Tage zur allgemeinen Einsicht aufgelegen ist, an den Bürgermeister einzusenden und die hiezu vorgebrachten Einwendungen und Erinnerungen anzuschließen.

§ 109. Die Mitwirkung der Bezirksvertretungen im staatlichen Wirkungsbereiche der Gemeinde wird im Rahmen der bundesgesetzlichen Bestimmungen durch Landesgesetz geregelt.

7. Abteilung.
Vom Wirkungsbereiche des Magistrates.

§ 110. Stellung des Magistrates. Der Magistrat ist das Exekutivorgan der Gemeinde.

Er besorgt die ihm zugewiesenen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches, sowie die Geschäfte des staatlichen Wirkungsbereiches der Gemeinde. In den Ausfertigungen ist der Wirkungsbereich ersichtlich zu machen.

Er verfügt und entscheidet in allen Verwaltungsrechtssachen in erster Instanz.

Ihm obliegt insbesondere außer den in dieser Verfassung an anderen Orten ihm zugewiesenen Geschäften:
a) die unmittelbare Verwaltung des Vermögens der Gemeinde, ihrer Fonds, Anstalten und Stiftungen;
b) die Verfassung der Jahresrechnungen und der Voranschläge, welche er mit seinen Anträgen dem Finanzausschusse vorzulegen hat;
c) die Erstattung der im § 74 angeführten Besetzungsvorschläge;
d) die Vorberatung, Berichterstattung und Antragstellung in allen Fällen, in welchen der Gemeinderat, der Stadtsenat oder ein Ausschuß dies verlangen;
e) die Anweisung einmaliger Ausgaben von höchstens 2000 K bis zu drei Jahren, von Anerkennungsgaben und Aushilfen bis zum Betrage von 1000 K, sofern alle diese Ausgaben im Voranschlage bedeckt sind.
    Ferner die Veräußerung von beweglichem Gemeindevermögen im Werte von weniger als 500 K und die Abschreibung uneinbringlicher Gemeindeforderungen bis zu 500 K;
f) der Abschluß von Verträgen, durch die Verpflichtungen übernommen oder Leistungen an die Gemeinde bedungen werden, wenn die darin festgesetzte Zahlung ein für allemal den Betrag von 20.000 K nicht übersteigt, sofern der Betrag im Voranschlage bedeckt ist;
g) der Abschluß oder die Auflösung von Bestandverträgen, wenn der jährliche Bestandzins 10.000 K und die Dauer des Vertrages drei Jahre nicht überschreitet;
h) die Aufnahme in die Versorgungshäuser und humanitären Anstalten der Gemeinde, die Beteilung mit Erhaltungsbeiträgen (Armenpfründen), Aushilfen und  Unterstützungen aus den der Gemeinde unterstehenden Wohltätigkeitsfonds.

Durch Gesetz vom 10. März 1922, LGBl. 45/1922 wurden im § 110 Abs. 4
- lit. f die Beträge um das 50fache erhöht.
- lit. g die Beträge um das 25fache erhöht.
- lit. e erhielt folgende Fassung:
"e) die Anweisung einmaliger Ausgaben bis zu 1 Millionen Kronen, jährlich wiederkehrender Ausgaben von höchstens 100.000 K bis zu drei Jahren, von Anerkennungsgaben und Aushilfen bsi zum Betrage von 10.000 K, sofern alle diese Ausgaben im Voranschlage bedeckt sind; ferner die Veräußerung von beweglichem Gemeindevermögen im Werte von höchstens 10.000 K und die Abschreibung uneinbringlicher Gemeindeforderungen bis zu 10.000 K;"

Durch Gesetz vom 27. Juni 1923, LGBl. 66/1923, erhielt der § 110 Abs. 4 lit. e) bis g) folgende Fassung:
"e) die Anweisung einmaliger Ausgaben bis zu 40,000.000 K, wiederkehrende Ausgaben von jährlich höchstens 4,000.000 K, jedoch nur für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren, von Anerkennungsgaben und Aushilfen bis zum Betrage von 2,000.000 K, sofern alle diese Ausgaben im Voranschlage bedeckt sind; ferner die Veräußerung von beweglichem Gemeindevermögen im Werte von höchstens 1,000.000 K und die Abschreibung uneinbringlicher Gemeindeforderungen bis zu 1,000.000 K;
f) der Abschluß von Verträgen, durch die Verpflichtungen übernommen oder Leistungen an die Gemeinde bedungen werden, wenn die darin festgesetzte Zahlung ein für allemal den Betrag von 40,000.000 K nicht übersteigt, sofern der Betrag im Voranschlage bedeckt ist;
g) der Abschluß oder die Auflösung von Bestandverträgen, wenn der jährliche Bestandzins 20,000.000 K und die Dauer des Vertrages drei Jahre nicht überschreitet;"

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, erhielt der § 110 Abs.4 folgende Fassung:
"Ihm obliegt insbesondere außer den in dieser Verfassung an anderen Orten ihm zugewiesenen Geschäften:
a) die unmittelbare Verwaltung des Vermögens der Gemeinde, ihrer Fonds, Anstalten und Stiftungen;
b) die Verfassung der Jahresrechnungen und der Voranschläge, welche er mit seinen Anträgen dem Finanzausschusse vorzulegen hat;
c) die Erstattung der im § 74 angeführten Besetzungsvorschläge;
d) die Vorberatung, Berichterstattung und Antragstellung in allen Fällen, in denen der Gemeinderat, der Stadtsenat oder ein Ausschuß dies verlangen;
e) die Anordnung einmaliger Ausgaben bis zu 25.000 S, wiederkehrende Ausgaben von jährlich höchstens 2500 S, jedoch nur für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren, von Anerkennungsgaben und Aushilfen bis zum Betrage von 200 S, sofern alle diese Ausgaben im Voranschlage bedeckt oder gemäß § 105 beschlossen sind; ferner die Veräußerung von beweglichem Gemeindevermögen im Werte von höchstens 200 S und die Abschreibung uneinbringlicher Gemeindeforderungen bis zu 200 S;
f) der Abschluß oder die Auflösung von Verträgen, durch welche Verpflichtungen übernommen oder Leistungen an die Gemeinde bedungen werden, wenn die darin festgesetzte einmalige Leistung der Gemeinde 6000 S oder die jährliche Leistung der Gemeinde 3000 S nicht übersteigen und die Dauer des Vertrages drei Jahre nicht überschreitet, sofern die Ausgabe im Voranschlage bedeckt oder gemäß § 105 beschlossen ist;
g) die Aufnahme in die Versorgungshäuser und humanitären Anstalten der Gemeinde, die Beteilung mit Erhaltungsbeiträgen (Armenpfründen), Aushilfen und Unterstützungen aus den der Gemeinde unterstehenden Wohltätigkeitsfonds."

§ 111. Betriebe. Verwaltungszweige, die sich ihrer Natur nach dazu eignen, können durch Beschluß des Gemeinderates als Betriebe organisiert werden. Sie können mit einem über die Zuständigkeitsgrenzen des § 110 hinausgehenden Wirkungsbereiche und mit einer gegenüber den anderen Teilen des Magistrates erhöhten Selbständigkeit ausgestattet werden. Jedoch sind auch sie dem Gemeinderate, dem Stadtsenate, dem zuständigen Gemeinderatsausschuß sowie de Bürgermeister, dem zuständigen amtsführenden Stadtrate und dem Magistratsdirektor untergeordnet. Die näheren Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung des Magistrates vorzusehen.

§ 112. Geschäftsgruppen des Magistrates. Der Magistrat wird in Geschäftsgruppen und innerhalb dieser in Abteilungen eingeteilt.

Diese Geschäftsgruppen sind den Verwaltungsgruppen anzupassen, für die Gemeinderatsausschüsse gewählt werden (§ 54).

Jeder Geschäftsgruppe steht ein amtsführender Stadtrat vor, der für die Geschäftsführung im selbständigen Wirkungsbereiche der Gemeinde dem Bürgermeister und mit ihm dem Gemeinderate verantwortlich ist.

Die näheren Bestimmungen über die Abgrenzung des Wirkungsbereiches der amtsführenden Stadträte gegenüber dem der beamteten Vorstände (Direktoren) sowie des Magistratsdirektors enthält die Geschäftsordnung des Magistrates.

§ 113. Geschäfte des Magistrates im staatlichen Wirkungsbereiche der Gemeinde. Der Magistrat hat unter Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die Geschäfte des der Gemeinde übertragenen staatlichen Wirkungsbereiches, insbesondere die Erhebung und Abfuhr der direkten Steuern unter Haftung der Gemeinde zu besorgen; außerdem hat er als politische Behörde alle Amtshandlungen, welche in dem der Gemeinde durch das Gesetz vom 19. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 44, zugewiesenen Wirkungsbereiche einer politischen Bezirksbehörde gelegen sind, sofern sie nicht der Bundespolizeibehörde vorbehalten sind, nach den für das Verfahren der politischen Bezirksbehörden jeweils bestehenden Vorschriften und alle Aufträge, welche ihm noch durch besondere Gesetze übertragen wurden, genau zu vollziehen.

§ 114. Lokalpolizei. Der Magistrat hat unter Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die der Gemeinde zustehende Lokalpolizei zu handhaben.

Er ist auch hiebei an die bestehenden Gesetze und Verordnungen gebunden.

Dem Magistrate steht das Recht zu, in Angelegenheiten der der Gemeinde zustehenden Lokalpolizei allgemeine Anordnungen und Verbote zu erlassen und Geldstrafen zu Gunsten des Gemeindearmenfonds (allgemeinen Versorgungsfonds) bis zum Betrage von 2000 K oder Arreststrafen bis zu 14 Tagen für deren Übertretung festzusetzen.

Durch das Gesetz vom 24. Juli 1923, LGBl. Nr. 80, wurde im § 114 Abs. 3 der Betrag "2000 K" ersetzt durch: "2 Millionen K".

Infolge des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1924, BGBl. Nr. 461 (Schillingrechnungsgesetz) wurde anstelle von 10000 Kronen mit Wirkung vom 1. Januar 1925 1 Schilling gesetzt.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, wurde dem § 114 folgender Absatz angefügt:
"Die Anordnungen und Verbote werden durch Kundmachung verlautbart, die vom Magistrat an den Amtstafeln für mindestens acht Tage anzuschlagen sind. Der Magistrat kann aber auch verfügen, daß sie von den Hauseigentümern oder deren Beauftragten in den Häusern im Hausflur oder Stiegenhaus an einem allen Hausparteien zugänglichen Ort anzuschlagen sind."

§ 115. Verordnungsrecht. Das gemäß Art. 18 des Bundes-Verfassungsgesetzes dem Magistrate zustehende Verordnungsrecht übt der Bürgermeister aus.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, wurde der § 115 aufgehoben.

Magistratische Bezirksämter.

§ 116. In den Bezirken bestehen magistratische Bezirksämter, welche die nach der Geschäftseinteilung des Magistrates der dezentralisierten Behandlung zugewiesenen Angelegenheiten selbständig im Namen des Bürgermeisters, beziehungsweise des Magistrates und unter deren Überwachung besorgen. Erforderlichenfalls können für bestimmte räumlich abliegende Bezirksteile einzelne Beamte mit besonderen Vollmachten exponiert werden.

An der Spitze der Bezirksämter stehen rechtskundige Beamte des Magistrates, denn das nach den Verhältnissen des Bezirkes erforderliche Personal beigegeben ist.

Ausnahmsweise kann der Stadtsenat als Landesregierung ein magistratisches Bezirksamt für zwei benachbarte Bezirke aufstellen.

Der Bürgermeister kann zur Erzielung eines leichteren amtlichen Verkehres über Vorschlag der Bezirksvertretung Bezirksaufsichtsräte für einzelne Teile größerer Gemeindebezirke bestellen, welche daselbst jene Amtshandlungen des selbständigen und staatlichen Wirkungsbereiches, die ihnen vom Bürgermeister zugewiesen werden, nach den Weisungen des Vorstandes des magistratischen Bezirksamtes zu besorgen haben. Ihnen obliegt in diesem Bezirksteile auch die Vertretung des Bezirksvorstehers nach dessen Anordnungen; sie müssen in dem Bezirksteile, für welchen sie bestellt werden, ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

§ 117. Das magistratische Bezirksamt untersteht unmittelbar dem Magistrate. In jenen Angelegenheiten, welche in den Wirkungskreis der Bezirksvertretungen  gehören, hat dasselbe die Anordnungen und Beschlüsse des Bezirksvorstehers beziehungsweise der Bezirksvertretung, im Falle der Bezirksvorsteher darum ersucht, auszuführen und die bezüglichen Erledigungen dementsprechend besonders kenntlich zu machen.

In Angelegenheiten des staatlichen Wirkungsbereiches steht den Bundesministerien das Recht zu, innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches dem magistratischen Bezirksamte unmittelbar Weisungen zu erteilen und Auskünfte von ihm zu begehren.

§ 118. Instanzenzug im staatlichen Wirkungsbereiche. Der Instanzenzug im staatlichen Wirkungsbereiche der Gemeinde wird im § 152 geregelt.

§ 119. Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung des Magistrates.  Die Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung des Magistrates erläßt der Bürgermeister mit Genehmigung des Stadtsenates.

In der Geschäftsordnung des Magistrates ist insbesondere zu bestimmen, welche Angelegenheiten vom Magistrate der kollegialen Beratung zu unterziehen sind.

Drittes Hauptstück.
Wien als Land.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, wurde das Dritte Hauptstück zum "Zweites Hauptstück.".

1. Abschnitt.
Organe der Gesetzgebung und Vollziehung.

§ 120. Der Gemeinderat der Stadt Wien hat in allen Angelegenheiten, die von der gemeinsamen Landesverfassung für Niederösterreich nicht für gemeinsam erklärt werden, die Stellung eines Landtages für Wien. Als solchem steht ihm in den nicht gemeinsamen Angelegenheiten das durch das Bundes-Verfassungsgesetz den Ländern gewährleistete Gesetzgebungsrecht - mit der durch § 42 des Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920, St. G. Bl. Nr. 451, betreffend den Übergang zur bundesstaatlichen Verfassung, gegebenen Einschränkung - für Wien zu.

Die Gesetzgebungsperiode des Gemeinderates als Landtages fällt mit der Wahlperiode zusammen.

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1921, LGBl. Nr. 153/1921 wurden im § 120 mit Wirkung vom 31. Dezember 1921 die Worte "in allen Angelegenheiten, die von der gemeinsamen Landesverfassung für Niederösterreich nicht für gemeinsam erklärt werden," sowie die Worte "in den nicht gemeinsamen Angelegenheiten" gestrichen.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, wurde der § 120 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"Der Gemeinderat der Stadt Wien ist auch Landtag für Wien."
- im Abs. 2 wurden die Worte "Gemeinderates als Landtages" ersetzt durch: "Landtages".

§ 121. Der Bürgermeister hat für Wien die Stellung eines Landeshauptmannes, der Stadtsenat die Stellung einer Landesregierung und der Magistratsdirektor die Stellung eines Landesamtsdirektors im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes.

Der Wiener Magistrat hat für Wien die Stellung einer politischen Landesbehörde.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, erhielt der § 121 folgende Fassung:
"§ 121. Der Bürgermeister ist auch Landeshauptmann, der Stadtsenat auch Landesregierung und der Magistratsdirektor auch Landesamtsdirektor für Wien im Sinne des Bundes-Verfassungsgesets. Der Wiener Magistrat ist für Wien auch Amt der Landesregierung."

§ 122. Stadtsenat, Bürgermeister, Magistratsdirektor und Magistrat haben ihre Ausfertigungen im Wirkungsbereiche der Landesverwaltung mit dem Zusatze "als Landesregierung", "als Landeshauptmann", "als Landesamtsdirektor" und "als politische Landesbehörde" zu versehen.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, erhielt der § 122 folgende Fassung:
"§ 122. Stadtsenat, Bürgermeister, Magistratsdirektor und Magistrat haben ihre Bescheide im Wirkungsbereiche der Landesverwaltung als "Wiener Landesregierung", "Landeshauptmann von Wien", "Landesamtsdirektor von Wien" und "Amt der Wiener Landesregierung" zu erlassen."

2. Abschnitt.
Gesetzgebung.

§ 123. Erfordernisse der Landesgesetze für Wien. Zu einem Landesgesetze ist der Beschluß des Gemeinderates als Landtag, die Beurkundung durch den Bürgermeister als Landeshauptmann und die Gegenzeichnung durch den Magistratsdirektor als Landesamtsdirektor, endlich die Kundmachung durch den Bürgermeister als Landeshauptmann erforderlich.

Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesbehörden vorsieht, muß zu dieser Mitwirkung die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Vor Erteilung der Zustimmung kann ein solches Landesgesetz nicht kundgemacht werden.

Die Kundmachung der Landesgesetze für Wien ist im "Landesgesetzblatt für Wien" vorzunehmen.

Die näheren Bestimmungen über dieses Gesetzblatt, insbesondere über die Art der Kundmachung und den Beginn der Wirksamkeit der Gesetze, enthält das Gesetz über das Landesgesetzblatt für Wien.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, wurde der § 123 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesbehörden vorsieht, muß zu dieser Mitwirkung die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden (Art. 97 B. V. G.)."
- im gesamten Paragrafen wurden die Worte
"Gemeinderates als Landtag" ersetzt durch: "Landtages"
"Bürgermeister als Landeshauptmann" ersetzt durch: "Landeshauptmann"
"Magistratsdirektor als Landesamtsdirektor" ersetzt durch: "Landesamtsdirektor".

Durch Gesetz vom 20. April 1928, LGBl. Nr. 12/1928, wurde die Klammer im § 123 Abs. 2 richtiggestellt: "(Art. 97 B.-V. G.)".

Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Gemeinderates als Landtages.

§ 124. Einberufung, Öffentlichkeit. Die Sitzungen des Gemeinderates als Landtages sind gesondert einzuberufen. In ihnen dürfen Verwaltungsangelegenheiten der Gemeinde nicht verhandelt werden.

Die Einberufung obliegt dem ersten Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung dem nächstfolgenden Präsidenten. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn dieses Verlangen von wenigstens einem Drittel der Gemeinderatsmitglieder schriftlich gestellt wird.

Die Sitzungen sind öffentlich.

Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Präsidenten oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Gemeinderat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.

Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen sowie in den Sitzungen der Ausschüsse (§ 54) bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, wurde der § 124 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 wurden die Worte "von wenigstens einem Drittel" ersetzt durch: "von wenigstens einem Viertel".
- im gesamten Paragrafen wurden die Worte
"Gemeinderates als Landtag" ersetzt durch: "Landtages"
"Gemeinderatsmitglieder" ersetzt durch: "Landtagsabgeordneter"
"Gemeinderat" ersetzt durch: "Landtag".

§ 125. Vorsitz. Der Gemeinderat wählt als Landtag aus seiner Mitte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 67 der Gemeindewahlordnung eine durch die Geschäftsordnung festzusetzende Anzahl von Vorsitzenden, denen der Titel erster usw. Präsident zukommt. Der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Stadtsenates sind zu Vorsitzenden nicht wählbar. Vorsitzende, die in den Stadtsenat gewählt werden, haben das erstere Mandat niederzulegen.

Im Falle der Verhinderung des ersten Präsidenten vertritt ihn der zweite, beziehungsweise der nächste.

Der Präsident leitet die Verhandlungen, handhabt die Bestimmungen der Geschäftsordnung und achtet auf deren Beobachtung und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während den Sitzungen.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, wurden im § 124 die Worte "Gemeinderat wählt als Landtag" ersetzt durch: "Landtag wählt".

§ 126. Beschlußfähigkeit. Der Gemeinderat als Landtag ist beschlußfähig, wenn wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder versammelt ist.

Zu Beschlüssen über eine Abänderung dieses Hauptstückes sowie über sonstige Verfassungsgesetze für Wien als Land ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, wurde der § 126 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"Zu Beschlüssen über eine Abänderung dieses Hauptstückes sowie über sonstige Landesverfassungsgesetze ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich."
- im gesamten Paragrafen wurden die Worte
"Gemeinderat als Landtag" ersetzt durch: "Landtag"
"Mitglieder des Gemeinderates" ersetzt durch: "Landtagsabgeordneten".

§ 127. Berichterstattung. Die Berichterstattung obliegt in der Regel dem zuständigen amtsführenden Stadtrat. Auf dessen Vorschlag kann aber der Gemeinderatsausschuß ein Mitglied des Gemeinderates mit der Berichterstattung betrauen.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, erhielt der § 127 folgende Fassung:
"§ 127. Berichterstattung. Als Berichterstatter im Landtag sowie bei der Vorberatung im Ausschuß oder in einer vom Landtag gewählten Kommission (§ 131, Abs. 1) wählt der Ausschuß oder die Kommission einen amtsführenden Stadtrat oder ein Landtagsabgeordneter."

§ 128. Beschlußfassung. Zu einem gültigen Beschlusse des Gemeinderates als Landtages ist die unbedingte Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Die Abänderung dieses Hauptstückes sowie sonstige Verfassungsgesetze für Wien als Land können aber nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, wurden im § 128 die Worte
"Gemeinderates als Landtages" ersetzt durch: "Landtages"
"Mitglieder des Gemeinderates" ersetzt durch: "Landtagsabgeordneten"
"Verfassungsgesetze für Wien als Land" ersetzt durch: "Landesverfassungsgesetze".

§ 129. Sitzungsprotokoll. Über die Sitzungsverhandlungen ist ein Protokoll zu führen, in welches alle Anträge sowie alle Beschlüsse aufgenommen werden müssen. Es ist von dem Präsidenten und einem Schriftführer zu unterzeichnen und im Gemeindearchiv aufzubewahren.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 129a. Anfragerecht. Jeder Landtagsabgeordnete hat das Recht der Anfrage an den Landeshauptmann und die amtsführenden Stadträte.
Alle Anfragen sind schriftlich mit Namensnennung des Befragten in formulierter Fragestellung, mit kurzer Begründung und der leserlichen Unterschrift des Anfragestellers (der Anfragesteller) versehen, dem Präsidenten zu überreichen.
Der Befragte kann mündlich oder schriftlich Antwort geben, und zwar in der der Überreichung der Anfrage folgenden oder zweitfolgenden Sitzung des Landtages. Er kann aber auch die Beantwortung mit Angabe der Gründe ablehnen. Die schriftliche Beantwortung wird dadurch vollzogen, daß die schriftliche Antwort für den Fragesteller - falls mehrere Landtagsabgeordnete gemeinsame eine Anfrage stellen, für den in die Anfrage Erstgenannten - am Beginne der Sitzung beim Landesamtsdirektor hinterlegt wird.
Bei diesem können sich die bezeichneten Anfragesteller die Antwort bis zum Schlusse der öffentlichen Landtagssitzung gegen Empfangsbestätigung beheben. Unterlassen sie dies, so wird ihnen die Antwort noch vor der nächsten Sitzung des Landtages zugestellt.
Jede Anfrage wird dem Protokoll der Sitzung, vor oder während der sie überreicht wurde, beigedruckt. Die Anfragen sind hiebei mit fortlaufenden Ziffern zu bezeichnen.
Die Antwort wird dem Protokoll der Sitzung, zu der sie hinterlegt wurde, mit der Zifferbezeichnung der Anfrage beigedruckt. Die Anfragen der Landtagsabgeordneten und die erteilten Antworten gelten als Bestandteil der Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages.
Eine Anfrage und die Antwort sind zu verlesen, wenn mindestens 30 Landtagsabgeordnete es verlangen. Diese Verlesung hat vor Schluß der öffentlichen Sitzung stattzufinden.
Auch jeder Anfragesteller hat das Recht, eine Verlesung oder Besprechung für dieselben oder die nächstfolgende Sitzung des Landtages zu beantragen. Die Begründung des Antrages hat vor Schluß der öffentlichen Sitzung zu erfolgen. Hiefür ist eine Redezeit von fünf Minuten eingeräumt. Über den Antrag ist ohne Debatte abzustimmen.
In diesen Besprechungen beträgt die Redezeit für jeden Redner höchstens zehn Minuten.
Bei der Besprechung über die Beantwortung einer Anfrage kann der Antrag gestellt werden, der Landtag nehme die Beantwortung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis. Dem Antrage kann eine kurze Begründung beigegeben sein.
Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf schriftlichen Antrag von zehn Abgeordneten kann ohne Debatte beschlossen werden, daß eine in derselben Sitzung eingebrachte Anfrage an den Landeshauptmann beziehungsweise an die Landesregierung vom Fragesteller vor Eingehen in die Tagesordnung oder nach deren Erledigung mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde. Die eingebrachte Anfrage ist durch einen Schriftführer zu verlesen. Dem Antrage ist ohne weiteres stattzugeben, wenn er von mindestens 20 Abgeordneten unterstützt wird, doch ist es dann dem Ermessen des Präsidenten überlassen, die Debatte bis an den Schluß der Sitzung, aber nicht über die dritte Stunde der Sitzungsdauer hinaus zu verlegen.
Kein Abgeordneter darf mehr als zwei dringliche Anfragen unterstützen, die in derselben Sitzung eingebracht werden.
In der Debatte über dringliche Anfragen darf kein Redner mehr als 20 Minuten sprechen."

§ 130. Antragsrecht. Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, selbständige Anträge zu stellen. Der Antrag muß mit der Formel versehen sein "der Gemeinderat als Landtag wolle beschließen", und hat den Wortlaut des nach dem Antrage zu fassenden Beschlusses zu enthalten. Er ist dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers versehen, zu übergeben.

Jeder Antrag muß von mindestens acht Mitgliedern des Gemeinderates, den Antragsteller eingerechnet, unterstützt sein.

Die Unterstützung erfolgt durch das Beisetzen der eigenhändigen Unterschrift oder auf die vom Präsidenten dem Gemeinderate gestellte Unterstützungsfrage durch Erheben der Hände.

Die Anträge werden, mit fortlaufenden Nummern bezeichnet, dem Protokolle der Gemeinderatssitzung, während der sie überreicht wurden, beigedruckt und vom Präsidenten dem zuständigen amtsführenden Stadtrate überwiesen, der hierüber binnen Monatsfrist dem zuständigen Ausschusse zu berichten hat.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, wurden im § 130 die Worte
"Jedes Mitglied des Gemeinderates" ersetzt durch: "Jeder Landtagsabgeordnete"
"Gemeinderat als Landtag" ersetzt durch: "Landtag"
"Mitgliedern des Gemeinderates" ersetzt durch: "Landtagsabgeordneten"
"Gemeinderate" ersetzt durch: "Landtage"
"Gemeinderatssitzung" ersetzt durch: "Landtagssitzung".

Behandlung der Gesetzesvorlagen.

§ 131. Die Gesetzesvorlagen sind vom zuständigen amtsführenden Stadtrate im zuständigen Ausschusse einzubringen. Sie gelangen nach Vorberatung durch diesen, beziehungsweise eine vom Gemeinderat hiezu gewählte Kommission und den Stadtsenat in den Gemeinderat als Landtag.

Sie werden grundsätzlich in zwei Lesungen verhandelt.

Die Verhandlung in erster Lesung teilt sich in die General- und Spezialdebatte. Die erster wird vom Berichterstatter eröffnet und bezweckt eine allgemeine Beratung über die Vorlage als Ganzes. Die letztere folgt unmittelbar auf die erstere und dient den Einzelberatungen und den Abstimmungen über die Teile der Vorlage.

Am Schlusse der Generaldebatte wird darüber abgestimmt, ob der Gemeinderat in die Spezialdebatte eingehe. Wird aber ein Antrag auf einfachen oder begründeten Übergang zur Tagesordnung gestellt, so muß zuerst über diesen Antrag abgestimmt werden.

Liegen mehrere Gesamtanträge vor, so beschließt der Gemeinderat, welcher der Spezialdebatte zugrunde zu legen ist.

Wird das Eingehen in die Spezialdebatte abgelehnt, so ist die Vorlage verworfen.

Während der Generaldebatte kann der Antrag auf Vertagung, auf Zurückstellung an den Ausschuß, beziehungsweise an die Kommission oder an den Stadtsenat gestellt werden.

Die Beschlußfassung über solche Anträge erfolgt, sobald sie von acht Mitgliedern einschließlich des Antragstellers unterstützt sind, am Schlusse der Generaldebatte.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, wurde der § 131 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"Die Gesetzesvorlagen sind vom zuständigen amtsführenden Stadtrat in der Landesregierung einzubringen. Sie gelangen nach Vorberatung durch diese und hierauf durch den zuständigen Ausschuß oder eine vom Landtag gewählte Kommission in den Landtag."
- im gesamten Paragrafen wurden die Worte
"Gemeinderat" ersetzt durch: "Landtag"
"den Stadtsenat" ersetzt durch: "die Landesregierung".

§ 132. Der Präsident bestimmt, welche Teile der Vorlage bei der Spezialdebatte für sich oder vereint zur Beratung und Beschlußfassung kommen. Hiebei hat er den Grundsatz zu beobachten, daß die Vereinigung von Teilen nur in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise erfolge. Wird eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Gemeinderat ohne Debatte.

Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Mitgliede des Gemeinderates zu jedem einzelnen Teile, sobald die Debatte über ihn eröffnet ist, gestellt werden und sind, wenn sie von mindestens acht Mitgliedern einschließlich des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen. Diese Anträge müssen dem Präsidenten schriftlich überreicht werden. Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von acht Mitgliedern unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben der Hände.

Dem Gemeinderat steht das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuß, beziehungsweise an die Kommission oder an den Stadtsenat zu verweisen und bis auf weiteren Bericht die Verhandlungen abzubrechen.

Ablehnende Anträge sind unzulässig.

Der Gemeinderat kann aber nach Schluß jedes Teiles der Spezialdebatte beschließen, die Verhandlung zu vertagen oder den Gegenstand nochmals an den Ausschuß, bezeihungsweise an die Kommission oder an den Stadtsenat zu verweisen oder über ihn mit oder ohne Begründung zur Tagesordnung überzugehen.

Wird am Schlusse der General- oder in der Spezialdebatte die Rückverweisung an den Ausschuß, beziehungsweise an die Kommission oder an den Stadtsenat beschlossen, so kann der Gemeinderat auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Mitgliedes dem Ausschuß, beziehungsweise der Kommission oder dem Stadtsenat zur neuerlichen Berichterstattung eine Frist stellen, nach deren Ablauf die Verhandlung im Gemeinderat fortgesetzt wird, auch wenn ein Bericht nicht vorliegen sollte oder nicht erstattet werden kann.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, wurden im § 130 die Worte
"Gemeinderat" ersetzt durch: "Landtag"
"Mitgliede des Gemeinderates" ersetzt durch: "Landtagsabgeordneten"
"Gemeinderate" ersetzt durch: "Landtage"
"Stadtsenat" ersetzt durch: "Landesregierung".

§ 133. Nachdem das Gesetz in erster Lesung in den einzelnen Teilen beschlossen worden ist, wird die zweite Lesung, das ist die Abstimmung im ganzen auf die Tagesordnung, und zwar in der Regel der nächstfolgenden Sitzung gesetzt. Bei dieser Lesung findet keine Debatte statt und können keine Nebenanträge gestellt werden. Bloß in dem Falle, wenn die einzelnen Teile eines zustande gekommenen Beschlusses miteinander nicht im Einklange stehen sollten, ist zur Behebung dieses Übelstandes ein Antrag zulässig, über den der Gemeinderat zugleich die erforderliche Berichtigung beschließen kann. Ebenso können Schreib-, Sprach- und Druckfehler richtiggestellt werden.

Beschlußanträge zu einer Vorlage werden nach der ersten Lesung zur Abstimmung gebracht.

§ 134. Wenn sich die Mehrheit des Gemeinderates dafür ausspricht, ist die erste und zweite Lesung in einer Sitzung vorzunehmen.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, wurde der § 134 aufgehoben.

§ 135. Anträge zur Geschäftsbehandlung brauchen nicht schriftlich überreicht zu werden, sie bedürfen keiner Unterstützung und können vom Präsidenten auch ohne Debatte sogleich zur Abstimmung gebracht werden. Das Wort zur Geschäftsbehandlung erteilt der Präsident nach seinem Ermessen, wobei er auch für jeden Redner die Redezeit mit fünf Minuten bestimmen kann.

§ 136. Funktionsgebühren. Der Gemeinderat bestimmt die Funktionsgebühren der Mitglieder des Gemeinderates als Landtages.

§ 137. Geschäftsordnung. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung in den Sitzungen des Gemeinderates als Landtages sind in die Geschäftsordnung des Gemeinderates aufzunehmen.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, erhielt der § 137 folgende Fassung:
"§ 137. Geschäftsordnung. Der Landtag gibt sich durch Beschluß seine Geschäftsordnung."

§ 138. Immunität der Mitglieder des Gemeinderates. Die Mitglieder des Gemeinderates genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates.

Sie können daher wegen der in Ausübung dieses Berufes in den Sitzungen des Gemeinderates als Landtages geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in solchen Sitzungen gemachten Äußerungen nur vom Gemeinderate verantwortlich gemacht werden.

Kein Mitglied des Gemeinderates darf wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - ohne Zustimmung des Gemeinderates verhaftet oder sonst behördlich verfolgt werden.

Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat hat die Behörde dem Bürgermeister sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben.

Wenn es der Gemeinderat verlangt, muß die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode aufgeschoben werden.

Die Vorberatung der Immunitätsangelegenheiten obliegt einem aus neun Mitgliedern bestehenden Immunitäts-Kollegium, das vom Gemeinderate als Landtage aus seiner Mitte auf die Dauer seiner Wahlperiode unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 67 der Gemeindewahlordnung gewählt wird.

Die Immunität der Organe des Gemeinderates, deren Funktion über die Gesetzgebungsperiode hinausgeht, bleibt für die Dauer dieser Funktion bestehen.

Durch Gesetz vom 27. Juni 1923, LGBl. 66/1923, wurde der § 138 wie folgt geändert:
- der Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat hat die Behörde dem Präsidenten des Landtages sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben."
- im gesamten Paragrafen wurden die Worte
"Mitglieder des Gemeinderates" ersetzt durch: "Landtagsabgeordneten"
"Sitzungen des Gemeinderates als Landtages" ersetzt durch: "Sitzungen des Landtages"
"Gemeinderate" ersetzt durch: "Landtage"
"Mitglied des Gemeinderates" ersetzt durch: "Landtagsabgeordneter"
"Gemeinderat" ersetzt durch: "Landtag
"Gemeinderate als Landtage" ersetzt durch: "Landtage"
"Gemeinderates" ersetzt durch: "Landtages".

§ 139. Einspruchsrecht der Bundesregierung. Alle Gesetzesbeschlüsse des Gemeinderates sind unmittelbar nach der Beschlußfassung des Gemeinderates vor ihrer Kundmachung vom Bürgermeister als Landeshauptmann dem zuständigen Bundesministerium bekanntzugeben.

Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen den Gesetzesbeschluß binnen acht Wochen von dem Tage, an dem der Gesetzesbeschluß beim zuständigen Bundesministerium eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben. In diesem Falle darf der Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden, wenn ihn der Gemeinderat bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder wiederholt.

Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, wurde der § 139 wie folgt geändert:
- folgender Absatz wurde angefügt:
"Für Gesetzesbeschlüsse des Landtages, die Abgaben zum Gegenstand haben, gelten die Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes."
- im gesamten Paragrafen wurden die Worte
"Gemeinderates" ersetzt durch: "Landtages"
"Bürgermeister als Landeshauptmann" ersetzt durch: "Landeshauptmann"
"Gemeinderat" ersetzt durch: "Landtag".

§ 140. Auflösung des Gemeinderates. Der Gemeinderat kann auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundespräsidenten aufgelöst werden. Die Zustimmung des Bundesrates muß bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. An der Abstimmung dürfen die Vertreter des Gemeinderates nicht teilnehmen.

Im Falle der Auflösung sind nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung binnen drei Wochen Neuwahlen auszuschreiben; die Einberufung des neugewählten Gemeinderates hat binnen vier Wochen nach der Wahl zu erfolgen.

Vor Ablauf der Wahlperiode kann der Gemeinderat mittels Landesgesetz seine Auflösung beschließen.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, wurde der § 140 wie folgt geändert:
- die Abs. 1 und 2 wurde gestrichen.
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"Der Landtag kann vor Ablauf der Wahlperiode seine Auflösung mittelst Landesgesetzes beschließen."

3. Abschnitt.
Vollziehung.

§ 141 Vollziehung des Landes. Die nach den Zuständigkeitsbestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes und des § 42, Abs. 2, des Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920, St. G. Bl. Nr. 451, sich ergebende Vollziehung des Landes (selbständiger Wirkungsbereich des Landes) übt die Wien, sofern es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die von der gemeinsamen Landesverfassung für gemeinsam erklärt sind, der Stadtsenat als Landesregierung aus.

Für das Erfordernis der Verwaltungsangelegenheiten von Wien als Land ist von der Gemeinde vorzusehen. Die betreffenden Ausgaben sind in den Rechnungsabschluß der Gemeinde aufzunehmen. Für den auf Wien entfallenden Teil der Kosten der gemeinsamen Angelegenheiten des Landes Niederösterreich gilt das gleiche.

Durch Gesetz vom 20. April 1928, LGBl. Nr. 11/1928, erhielt der § 141 folgende Fassung:
"§ 141. Vollziehung des Landes. Die nach den Zuständigkeitsbestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes sich ergebende Vollziehung des Landes (selbständiger Wirkungsbereich des Landes) übt in Wien der Stadtsenat als Landesregierung aus. Er kann in seiner Geschäftsordnung bestimmen, welche Geschäfte einzelnen seiner Mitglieder oder dem Magistrat als Amt der Landesregierung zur Erledigung überlassen werden. Hiefür kommen gleichartige, häufig vorkommende Angelegenheiten und Gegenstände von geringerer Bedeutung in Betracht.
Die Sitzungen des Stadtsenates als Landesregierung sind vertraulich. Die Vertraulichkeit kann für bestimmte Angelegenheiten durch Beschluß aufgehoben werden. Der Landeshauptmann kann den Sitzungen der Landesregierung Landtagsabgeordnete mit beratender Stimme, insbesondere auch zur Berichterstattung über einzelne Angelegenheiten beiziehen.
Der Bürgermeister wird als Landeshauptmann durch das von ihm bestimmte oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung vom Stadtsenate bestimmte Mitglied vertreten.
Für das Erfordernis der Verwaltungsangelegenheiten von Wien als Land ist von der Gemeinde vorzusehen. Die betreffenden Ausgaben sind in den Rechnungsabschluß der Gemeinde aufzunehmen. Für den auf Wien entfallenden Teil der Kosten der gemeinsamen Angelegenheiten des Landes Niederösterreich gilt das gleiche."

Durch Gesetz vom 20. April 1928, LGBl. Nr. 12/1928, wurden im § 141 Abs. 3 die Worte "von ihm bestimmte oder in Ermanglung einer solchen Bestimmung" gestrichen.

Vollziehung des Bundes.

§ 142. Die nach den Zuständigkeitsbestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes und des § 42, Abs. 2, des Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920, St. G. Bl. Nr. 451, sich ergebende Vollziehung des Bundes übt in Wien, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Bürgermeister als Landeshauptmann und der ihm unterstellte Magistrat als Landesbehörde aus (mittelbare Bundesverwaltung).

Folgende Angelegenheiten können im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden:
    Grenzvermarkung, Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland, Zollwesen, Bundesfinanzen, Monopolwesen, Maß-, Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen, technisches Versuchswesen, Justizwesen, Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, Patentwesen, Schutz von Marken, Mustern und anderen Warenbezeichnungen, Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen, Verkehrswesen, Bundesstraßen, Strom- und Schiffahrtspolizei, Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen, Bergwesen, Regulierung und Instandhaltung von Gewässern, Bau- und Instandhaltung von Wasserstraßen, hydrographischer Dienst, Vermessungswesen, Abreiterrecht, Arbeiter- und Angestelltenschutz, Sozialversicherungswesen, Denkmalschutz, Bundespolizei, Bundesgendarmerie, militärische Angelegenheiten, Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene.

Dem Bund bleibt es vorbehalten, auch in den im Absatz 2 aufgezählten Angelegenheiten den Bürgermeister als Landeshauptmann mit der Vollziehung des Bundes zu beauftragen.

Die Errichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als die im Absatz 2 bezeichneten Angelegenheiten kann nur mit Zustimmung des Stadtsenates als Landesregierung erfolgen.

Inwieweit der Bürgermeister als Landeshauptmann über die Bundespolizei und die Bundesgendarmerie verfügt, regelt das im Artikel 120, Abs. 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes bezeichnete Bundesgesetz. Bis dahin gilt auch in dieser Beziehung § 42, Abs. 2, des Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920, St. G. Bl. Nr. 451.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, erhielt der § 142 folgende Fassung:
"§ 142. Vollziehung des Bundes. Die nach den Zuständigkeitsbestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes sich ergebende Vollziehung des Bundes übt in Wien, soweit nichteigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Bürgermeister als Landeshauptmann und der ihm unterstellte Magistrat gemäß den Bestimmungen der Bundesverfassung aus (mittelbare Bundesverwaltung).
Die im Abs. 4 des Artikels 102 des Bundes-Verfassungsgesetzes vorgesehene Zustimmung zur Errichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als die im Abs. 2 dieses Artikels bezeichneten Angelegenheiten erteilt der Stadtsenat als Landesregierung."

§ 143. Die Bestimmungen des § 142 sind auf Einrichtungen zur Besorgung der im Art. 17 des Bundes-Verfassungsgesetzes bezeichneten Geschäfte des Bundes nicht anzuwenden.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, wurde der § 143 aufgehoben.

§ 144. In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Bürgermeister als Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesministerien gebunden; der administrative Instanzenzug geht - unbeschadet der Bestimmungen des § 152 - in diesen Angelegenheiten, wenn nicht durch Bundesgesetz oder ein anderes nach § 1 des Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920, St. G. Bl. Nr. 451, als Bundesgesetz weitergeltendes Gesetz ausdrücklich anders bestimmt ist, bis zu den zuständigen Bundesministerien.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, wurde der § 144 aufgehoben.

§ 145. Angelobung der Mitglieder der Landesregierung. Der Bürgermeister als Landeshauptmann wird vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder des Stadtsenates werden vom Bürgermeister vor Antritt des Amtes auf die Bundes-Verfassung angelobt.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, wurden im § 145 die Worte
"Bürgermeister als Landeshauptmann" ersetzt durch: "Landeshauptmann"
"des Stadtsenates" ersetzt durch: "der Landesregierung".

§ 146. Verantwortlichkeit der Mitglieder der Landesregierung. Der Bürgermeister als Landeshauptmann vertritt Wien als Land. Er trägt in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung die Verantwortung gegenüber der Bundesregierung gemäß Art. 142 des Bundes-Verfassungsgesetzes.

Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht im Wege.

Die Mitglieder des Stadtsenates als Landesregierung sind dem Gemeinderat als Landtag gemäß Art. 142 des Bundes-Verfassungsgesetzes verantwortlich.

Zu einem Beschlusse, mit dem die Anklage im Sinne des Art. 142, Abs. 2, Punkt e, des Bundes-Verfassungsgesetzes erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates.

Die sofortige Wirkung eines solchen Beschlusses ist die Suspension vom Amte.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, wurden im § 146 die Worte
"Bürgermeister als Landeshauptmann" ersetzt durch: "Landeshauptmann"
"des Stadtsenates als Landesregierung" ersetzt durch: "der Landesregierung"
"Gemeinderat als Landtag" ersetzt durch: "Landtag"
"Mitglieder des Gemeinderates" ersetzt durch: "Landtagsabgeordneten".

§ 147. Landesamtsdirektor. Zur Leitung des inneren Dienstes des Magistrates als Landesbehörde ist der Magistratsdirektor als Landesamtsdirektor bestellt. Er ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des Bürgermeisters als Landeshauptmannes.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, erhielt der § 147 folgende Fassung:
"§ 147. Landesamtsdirektor. Zur Leitung des inneren Dienstes des Magistrates als Amt der Landesregierung ist der Magistratsdirektor bestellt. Er ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des Bürgermeisters als Landeshauptmann."

4. Abschnitt.
Mitwirkung der Stadt Wien an der Gesetzgebung und Vollziehung in den gemeinsamen Angelegenheiten.

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1921, LGBl. Nr. 153/1921 wurde die Überschrift zum 4. Abschnitt des Dritten Hauptteiles mit Wirkung vom 31. Dezember 1921 faktisch aufgehoben.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, wurde die Überschrift zum 4. Abschnitt des Dritten Hauptstückes aufgehoben.

§ 148. Der Gemeinderat wählt in sinngemäßer Anwendung der §§ 67 und 69 der Gemeindewahlordnung die nach dem Verhältnisse der Bürgerzahl sich für Wien ergebende Anzahl von Abgeordneten der Kurie Stadt des Landtages von Niederösterreich (Art. 108 B. V. G.).

Diese Abgeordneten müssen nicht dem Gemeinderate angehören, aber zu ihm wählbar sein.

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1921, LGBl. Nr. 153/1921 wurde der § 148 mit Wirkung vom 31. Dezember 1921 faktisch aufgehoben.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, wurde der § 148 aufgehoben.

§ 149. Der Bürgermeister gehört der Verwaltungskommission für die gemeinsamen Angelegenheiten (Art. 113 B. V. G.) an und führt abwechselnd mit dem Landeshauptmanne von Niederösterreich-Land den Vorsitz in dieser Kommission. Das nähere bestimmt die gemeinsame Landesverfassung von Niederösterreich.

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1921, LGBl. Nr. 153/1921 wurde der § 149 mit Wirkung vom 31. Dezember 1921 faktisch aufgehoben.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, wurde der § 149 aufgehoben.

5. Abschnitt.
Wahl der Vertreter Wiens in den Bundesrat.

§ 150. Die auf Grund des Art. 34 des Bundes-Verfassungsgesetzes der Bundeshauptstadt Wien zukommenden Vertreter im Bundesrat werden vom Gemeinderat als Landtag für die Dauer seiner Wahlperiode in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 67 und 69 der Gemeindewahlordnung unter Festsetzung der Reihung gewählt. Es muß aber wenigstens ein Mandat der Partei zufallen, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Gemeinderat oder, wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Gemeinderatswahl aufweist. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los.

Diese Vertreter (Mitglieder und Ersatzmänner) müssen nicht dem Gemeinderat angehören, aber zu ihm wählbar sein.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, wurden im § 150 die Worte
"Gemeinderat als Landtag" ersetzt durch: "Landtag"
"Gemeinderat" ersetzt durch: "Landtag".

6. Abschnitt.
Sonstige Bestimmungen für Wien als Land.

§ 151. Landesbürgerschaft von Wien. Die Landesbürgerschaft (Art. 6 B. V. G.) von Wien fällt mit der Heimatsberechtigung in Wien zusammen.

§ 152. Instanzenzug. Gemäß § 33, Abs. 5, des Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920, St. G. Bl. Nr. 451, betreffend den Übergang zur bundesstaatlichen Verfassung werden bis zur Erlassung des Verfassungsgesetzes des Bundes über die Organisation der Verwaltung in den Ländern (Art. 12, Z. 1, B. V. G.) die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 102 B. V. G. und § 42, Abs. 2, Punkt c, des Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920, St. G. Bl. Nr. 451) erster und zweiter Instanz für Wien in einer Instanz vereinigt.

In allen Angelegenheiten jedoch, in denen auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen der Instanzenzug beim Lande endet, verfügt oder entscheidet in erster Instanz die zuständige Amtsstelle des Magistrates (Magistratsabteilung, Bezirksamt), in zweiter Instanz der Bürgermeister als Landeshauptmann.

Im Verfahren mit nur einer Partei verfügt oder erkennt in erster Instanz die zuständige Amtsstelle des Magistrates, in zweiter Instanz der Bürgermeister als Landeshauptmann auch in Angelegenheiten, in denen auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen der Instanzenzug nur unter der Voraussetzung beim Lande endet, daß die Verfügungen oder Erkenntnisse erster und zweiter Instanz gleichlautend sind.

Ändert in diesen Fällen der Bürgermeister die angefochtene Verfügung oder das angefochtene Erkenntnis ab, so steht der Partei eine weitere Berufung an das zuständige Bundesministerium zu.

In der Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung des Magistrates ist vorzusehen, daß die Bearbeitung der Berufungsfälle, die der Bürgermeister zu entscheidet hat, nicht von denselben Organen besorgt wird, die in erster Instanz verfügt oder erkannt haben.

Insofern der Magistrat im staatlichen Wirkungsbereiche der Gemeinde an der Landesverwaltung mitwirkt (§ 82), entscheidet über Berufungen gegen seine Verfügungen, Erkenntnisse und Entscheidungen der Stadtsenat als Landesregierung endgültig.

Die Berufungsfrist beträgt, falls nicht durch die Vorschriften über das Rechtsmittelverfahren bei den politischen Behörden anderes bestimmt ist, im staatlichen Wirkungsbereiche der Gemeinde 14 Tage, von dem der Zustellung folgenden Tage an gerechnet.

Die Frist für Berufungen an ein Bundesministerium richtet sich nach den für solche Berufungen bestehenden Vorschriften.

Der Bürgermeister übt das der politischen Landesbehörde zustehende Strafmilderungs- und Strafnachsichtsrecht aus.

Durch Gesetz vom 17. Juli 1925, LGBl. Nr. 33/1925, erhielt der § 152 folgende Fassung:
"§ 152. Instanzenzug. Bis zur Erlassung des Verfassungsgesetzes des Bundes über die Organisation der Verwaltung in den Ländern (Artikel 12, Zahl 1) werden die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung erster und zweiter Instanz für Wien in einer Instanz vereinigt. In allen jenen Angelegenheiten jedoch, in denen auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen der Instanzenzug beim Land endet, entscheidet in erster Instanz die zuständige Amtsstelle des Magistrates, in zweiter Instanz der Bürgermeister als Landeshauptmann. Endet nach den gesetzlichen Vorschriften der Instanzenzug nur unter der Bedingung gleichlautender Entscheidungen beim Land und ändert in einem solchen Falle der Bürgermeister als Landeshauptmann den angefochtenen Bescheid ab. so steht eine weitere Berufung an das zuständige Bundesministerium offen. Der Bürgermeister als Landeshauptmann ist gegenüber dem als politische Bezirksbehörde entscheidenden Magistrat zweiter Instanz in den Fällen, in denen die nach Artikel 11, Absatz 1, Zahl 7, des Bundes-Verfassungsgesetzes ergehenden Bundesgesetze der im Instanzenzug übergeordneten oder der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde eine endgültige Entscheidung übertragen oder den Instanzenzug an das Bundesministerium ausschließen, desgleichen im Verfahren betreffend die Abänderung und Behebung von Bescheiden, die Wiederaufnahme, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Entscheidungspflicht.
Die Bearbeitung der Berufungsfälle, die der Bürgermeister als Landeshauptmann zu entscheiden hat, darf nicht von denselben Organen besorgt werden, die an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in erster Instanz mitgewirkt haben. In der Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung des Magistrates ist hiefür das Entsprechende vorzusorgen.
Über Berufungen gegen Bescheide des Magistrates im selbständigen Wirkungsbereiche des Landes entscheidet der Stadtsenat als Landesregierung."

§ 153. Vereinbarungen mit anderen Ländern. Vereinbarungen der Stadt Wien als Land mit anderen Ländern können nur über Angelegenheiten ihres selbständigen Wirkungsbereiches getroffen werden und sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Viertes Hauptstück.
Schlußbestimmungen.

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, wurde das Vierte Hauptstück zum "Drittes Hauptstück.".

§ 154. Wirksamkeitsbestimmungen. Dieses Verfassungsgesetz tritt am Tage der Kundmachung im "Landesgesetzblatt für Wien" in Kraft. Gleichzeitig tritt das bisherige Gemeindestatut außer Wirksamkeit.

Durch Gesetz vom 17. Juli 1925, LGBl. Nr. 33/1925, wurde im § 154 das Wort "Verfassungsgesetz" ersetzt durch: "Gesetz".

in Kraft getreten am 18. November 1920.

§ 155. Abänderung. Dieses Verfassungsgesetz wird entsprechend abgeändert werden, wenn die im ersten Absatze des § 42 des Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920, St. G. Bl. Nr. 451, angeführten drei Verfassungsgesetze in Geltung getreten sind.

Durch Gesetz vom 17. Juli 1925, LGBl. Nr. 33/1925, wurde im § 155 das Wort "Verfassungsgesetz" ersetzt durch: "Gesetz".

Durch Gesetz vom 21. März 1928, LGBl. Nr. 11/1928, wurde als Änderungs- und Übergangsbestimmung folgendes bestimmt:
"Artikel II. Der Stadtsenat als Landesregierung hat die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien unter Berücksichtigung aller seit 10. November 1920 eingetretenen gesetzlichen Änderungen und mit fortlaufender Paragraphenbezeichnung neu zu verlautbaren.
Hiebei ist im zweiten Hauptstück (Wien als Land) überall mit Ausnahme der §§ 121, 136, 141, 142, 147 und 152 an Stelle von "Gemeinderatsmitglied" "Landtagsabgeordneter", an Stelle von "Gemeinderats-Sitzung" "Landtags-Sitzung", an Stelle von "Bürgermeister als Landeshauptmann" "Landeshauptmann", an Stelle von "Stadtsenat" und "Stadtsenat als Landesregierung" "Landesregierung" und an Stelle von "Magistratsdirektor als Landesamtsdirektor" "Landesamtsdirektor" zu setzen.
Der Eingang der Wiener Landesgesetze hat von nun an zu lauten:
    Der Wiener Landtag hat beschlossen: "

Durch Gesetz vom 20. April 1928, LGBl. Nr. 12/1928, wurde als Übergangsbestimmung folgendes bestimmt:
"Artikel II. (1) Bei der im Artikel II des Gesetzes vom 21. März 1928, L. G. Bl. für Wien Nr. 11, angeordneten Verlautbarung haben als seit 10. November 1920 eingetretene gesetzliche Änderungen folgende Gesetze zu gelten:
1. Das Gesetz vom 10. März 1922, L. G. Bl. für Wien Nr. 44, betreffend die Abänderung des § 65 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien;
2. das Gesetz vom 27. Juni 1923, L. G. Bl. für Wien Nr. 66, womit die ziffernmäßigen Grenzen der Zuständigkeit einzelner Gemeindeorgane sowie sonstige Bestimmungen der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien abgeändert werden;
3. das Gesetz vom 24. Juli 1923, L. G. Bl. für Wien Nr. 75, womit die Gemeindewahlordnung für die Stadt Wien erlassen wird;
4. das Gesetz vom 24. Juli 1923, L. G. Bl. für Wien Nr. 77, womit einige Bestimmungen der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien abgeändert werden;
5. das Gesetz vom 17. Juli 1925, L. G. Bl. für Wien Nr. 33, womit einige Bestimmungen des Gesetzes vom 10. November 1920, L. G. Bl. für Wien Nr. 1, abgeändert werden;
6. das Gesetz vom 24. Februar 1928, L. G. Bl. für Wien Nr. 9, über die Erhöhung der Geldstrafen im Verwaltungsstrafrecht;
7. das Gesetz vom 21. März 1928, L. G. Bl. für Wien Nr. 11, womit die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien abgeändert wird.
(2) Bei der Verlautbarung ist auch dieses Gesetz zur berücksichtigen."

 


Quellen: Landesgesetzblatt für Wien, Jahrgang 1920 Nr. 1
Die Verfassung von Niederösterreich-Land ..., Wien 1921
© 19. Juli 2006 - 1. November 2006
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