aufgehoben durch
Verordnung der Bundesregierung vom 6. April 1934,
BGBl. Nr. 213/1934, betreffend die Übertragung der Aufgaben des
Bundeskommissärts für Wien
Auf Grund des Gesetzes vom 24. Juli 1917, R. G. Bl. Nr. 307, wird im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen, Ordnung und Sicherheit verordnet:
§ 1. (1) Der Gemeinderat der Bundeshauptstadt Wien ist aufgelöst.
(2) Durch die Auflösung erlischt auch die Funktion des Gemeinderates als Landtag. Ebenso erlöschen die Funktionen des Stadtsenates auch in seiner Eigenschaft als Landesregierung, die Funktionen des Bürgermeisters auch in der Funktion als Landeshauptmann und die Funktionen aller vom Gemeinderat, Stadtsenat oder Bürgermeister - auch in ihrer Funktion als Landtag, Landesregierung oder Landeshauptmann - in irgendwelche Körperschaften oder Kollegialbehörden entsendeten Organe.
§ 2. Die Aufgaben des Gemeinderates - auch in seiner Eigenschaft als Landtag - sowie die gesamte Verwaltung in der Bundeshauptstadt Wien, soweit sie nicht durch eigene Bundesorgane besorgt wird, werden einschließlich des gesamten Wirkungskreises des Stadtschulrates und des Fortbildungsschulrates auf einen von der Bundesregierung zu bestellenden Bundesfunktionär (Bundeskommissär für Wien) übertragen und von ihm ausgeübt.
§ 3. (1) Dem Bundeskommissär für Wien ist das gesamte in der Hoheits- und Wirtschaftsverwaltung der Bundeshauptstadt Wien tätige Personal unterstellt. Jeder Bedienstete hat den Weisungen des Bundeskommissärs unverzüglich genauestens nachzukommen.
(2) Der Bundeskommissär ist in Ausübung der Dienstaufsicht berechtigt, jeden Bediensteten mit sofortiger Wirksamkeit vom Dienste zu entheben.
§ 4. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Dollfuß
Fey
Schuschnigg
Schmitz
Buresch
Stockinger
Ender Kerber