aufgehoben durch
(Bundes-) Gesetz vom 10. Juli 1945, StGBl. Nr.
67/1945
Auf Grund des Gesetzes vom 24. Juli 1917, R. G. Bl. Nr. 307, wird im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen, Ordnung und Sicherheit verordnet:
§ 1. Die nach § 2 der Verordnung der Bundesregierung vom 12. Februar 1934, B. G. Bl. Nr. 77, dem Bundeskommissär für Wien zustehenden Befugnisse werden nach Maßgabe der durch Verordnung des Bundeskommissärs für Wien erlassenen Stadtordnung der Bundeshauptstadt Wien (Verordnung vom 31. März 1934, L. G. Bl. für Wien Nr. 20) dem Bürgermeister und den anderen in der Stadtordnung bezeichneten Organe übertragen.
§ 2. Alle dem Bundeskommissär für Wien gemäß §§ 2 und 3 der Verordnung der Bundesregierung vom 12. Februar 1934, B. G. Bl. Nr. 77, zustehenden Befugnisse, die nicht nach § 1 auf die in der Stadtordnung vorgesehenen Organe übergeben, werden dem Bürgermeister übertragen; sie gehen auf den ersten Vizebürgermeister über; sie gehen auf den ersten Vizebürgermeister über, insolange dieser den Bürgermeister im Falle der Verhinderung vertritt.
§ 3. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Dollfuß
Fey
Schuschnigg
Neustädter-Stürmer
Buresch
Stockinger
Schönburg
Ender Kerber
Schmitz