vom 24. März 1900
geändert
durch
???
aufgehoben und ersetzt durch
Gemeindewahlordnung für die Stadt Wien
vom 12. März 1919
(nö. LGVBl. Nr. 38/1919)
§ 1. Zum Zwecke der Ausübung des Wahlrechtes in den Gemeinderath werden in jedem Gemeindebezirke vier Wahlkörper gebildet.
§ 2. Wahlberechtigt sind unter
den österreichischen Staatsbürgern männlichen Geschlechts, welche das 24.
Lebensjahr vollstreckt haben und in dem Gemeindegebiete von Wien ihren
ordentlichen Wohnsitz haben:
a) Die Ehrenbürger von Wien;
b) die Pfarrer und höheren Geistlichen aller staatlich anerkannten christlichen
Confessionen und die Rabbiner der israelitischen Cultusgemeinden;
c) die wirklichen, pensionirten oder quiescirten Beamten des Allerhöchsten
Hofstaates, des Staates, des Landes Niederösterreich, der Gemeinde Wien, der
öffentlichen Fonde, der Handels- und Gewerbekammer Wien, ferner die Officiere (Auditore, Militärärzte)
und Militärgeistliche im Ruhestande und im Verhältnisse außer Dienst, die activ
dienenden, im Ruhestande oder im Verhältnisse außer Dienst stehenden
Militärbeamten, schließlich die an den in der Gemeinde bestehenden öffentlichen
mittleren oder höheren Lehranstalten angestellten Directoren und Professoren -
alle diese, insoferne sie von ihren Bezügen eine Besoldungssteuer entrichten;
d) diejenigen, welche an Grundsteuer mindestens 200 Kronen, an Grund- und
Gebäudesteuer (einschließlich der Steuer vom Einkommen aus dem Ertrage
steuerfreier Häuser) mindestens 400 Kronen oder an allgemeiner Erwerbsteuer
mindestens 100 Kronen nebst Gemeindezuschlägen seit wenigstens einem Jahre in
der Gemeinde jährlich entrichten.
e) diejenigen, welche an Personal-Einkommensteuer mindestens 200 Kronen seit
wenigstens einem Jahre in der Gemeinde jährlich entrichten.
§ 3. Wahlberechtigt im zweiten Wahlkörper sind unter den
österreichischen Staatsbürgern männlichen Geschlechtes, welche das 24.
Lebensjahr vollstreckt und im Gemeindegebiete von Wienihren ordentlichen
Wohnsitz haben:
a) Die Bürger von Wien;
b) die Geistlichen der staatlich anerkannten christlichen Confessionen;
c) die wirklichen, pensionirten oder quiescirten Beamten des Allerhöchsten
Hofstaates, des Staates, des Landes Niederösterreich, der Gemeinde Wien, der
öffentlichen Fonde, der Handels- und Gewerbekammer Wien, ferner die Officiere (Auditore,
Militärärzte, Truppenrechnungsführer) und Militärgeistliche im Ruhestande und im
Verhältnisse außer Dienst, die activ dienenden, im Ruhestande und im
Verhältnisse außer Dienst stehenden Militärbeamten;
d) Doctoren, welche ihren akademischen Grad an einer inländischen Universität
erlangt haben, Notare, ferner die von einer inländischen Universität oder
Anstalt approbirten Patrone und Magister der Chirurgie, dann Magister der
Pharmacie, dann diejenigen Techniker, Bergbauingenieure, Landwirte, Frostwirte
und Thierärzte, welche an einer inländischen Hochschule die Diploms- oder
Staatsprüfungen bestanden haben, schließlich die behördlich autorisirten
Privattechniker, insoferne dieselben Gemeindeangehörige sind;
e) die bleibend angestellten Vorsteher und Lehrer der in der Gemeinde
befindlichen öffentlichen allgemeinen Volks- und Bürgerschulen, sowie der mit
dem Öffentlichkeitsrechte ausgestatteten Privatschulen, ferner die an den in der
Gemeinde bestehenden öffentlichen mittleren oder höheren Lehranstalten
angestellten Directoren, Professoren, wirklichen Lehrer;
f) diejenigen, welche an Grundsteuer, an Grund- und Gebäudesteuer
(einschließlich der Steuer vom Einkommen aus dem Ertrage steuerfreier Häuser)
oder an allgemeiner Erwerbsteuer mindestens 40 Kronen nebst Gemeindezuschlägen
seit wenigstens einem Jahre in der Gemeinde jährlich entrichten;
g) diejenigen, welche an Personaleinkommensteuer mindestens 40 Kronen seit
wenigstens einem Jahre in der Gemeinde jährlich entrichten;
alle jene Personen, insoferne sie nicht schon im ersten Wahlkörper
wahlberechtigt sind.
§ 4. Wahlberechtigt im dritten
Wahlkörper sind unter den österreichischen Staatsbürgern männlichen
Geschlechtes, welche das 24. Lebensjahr vollstreckt und im Gemeindegebiete von
Wien ihren ordentlichen Wohnsitz haben:
a) Diejenigen, welche an Grundsteuer, an Grund- und Gebäudesteuer
(einschließlich der Steuer vom Einkommen aus dem Ertrage steuerfreier Häuser)
oder an allgemeiner Erwerbsteuer mindestens 8 Kronen nebst Gemeindezuschlägen
seit einem Jahre in der Gemeinde jährlich entrichten;
b) die wirklichen, mit Decret definitiv angestellten, pensionirten oder
provisionirten Bediensteten des Allerhöchsten Hofstaates, des Staates, des
Landes Niederösterreich, der Gemeinde Wien, der öffentlichen Fonde, der Handels-
und Gewerbekammer in Wien;
c) diejenigen, welche an Personaleinkommensteuer mehr als 20 Kronen seit
wenigstens einem Jahre in der Gemeinde jährlich entrichten;
alle diese Personen, insoferne sie nicht schon im ersten oder zweiten Wahlkörper
wahlberechtigt sind.
§ 5. Im vierten Wahlkörper sind wahlberechtigt alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, welche das 24. Lebensjahr vollstreckt und im Gemeindegebiete von Wien ununterbrochen seit drei Jahren ihren ordentlichen Wohnsitz haben, ohne Unterschied, ob dieselben auch bereits im ersten, zweiten oder dritten Wahlkörper wahlberechtigt sind.
Die Abwesenheit von Wien aus Anlaß der militärischen Dienstleistung wird ebenso wenig als Unterbrechung gerechnet, als der Aufenthalt der zur militärischen Dienstleistung wird ebenso wenig als Unterbrechung gerechnet, als der Aufenthalt der zur militärischen Dienstleistung in der Garnison Wien Einberufenen in den zur Erlangung des Wahlrechtes erforderlichen ununterbrochenen dreijährigen Aufenthalt einzurechnen ist.
§ 6. Wenn ein Wahlberechtigter verschiedenartige Steuern zu entrichten hat, gehört er, wenn einer dieser Steuerleistungen das im Vorstehenden für den dritten, zweiten oder ersten Wahlkörper angeführte Ausmaß erreicht, in den dritten, zweiten, beziehungsweise ersten Wahlkörper. Die auf Grund von Bekenntnissen vorgeschriebene Rentensteuer wird jedoch der dem Wahlberechtigten vorgeschriebenen Personaleinkommensteuer zugerechnet.
Jedem Wahlberechtigten wird in dem Gemeindebezirke, in welchem er wohnt, die von ihm im gesammten Gemeindegebiete entrichtete Jahresschuldigkeit an directen Steuern der betreffenden Steuergattung angerechnet.
Die von einer Realität, die mehreren gehört, zu entrichtende Steuer wird unter die Mitbesitzer entsprechend dem Antheile an dem Besitze, der jedem einzelnen zusteht, die von einer öffentlichen Handelsgesellschaft zu entrichtende Steuer unter die einzelnen öffentlichen Handelsgesellschafter zu gleichen Theilen vertheilt.
§ 7. Behufs der Einreihung in die drei ersten Wahlkörper werden dem Vater die von seinen minderjährigen Kindern, dem Gatten die von seiner Gattin in der Gemeinde entrichteten directen Steuerbeträge zugerechnet, solange das dem Vater, beziehungsweise Gatten gesetzlich zustehende Befugnis der Vermögensverwaltung nicht aufgehört hat.
§ 8. Ausnahmen. Ausgenommen von der Ausübung des activen Wahlrechtes sind alle Personen, welche unter väterlicher Gewalt, unter Vormundschaft oder Curatel stehen, ebenso diejenigen, die eine Armenversorgung genießen, oder innerhalb der letzten zwei Jahre vom Wahltage des Wahlkörpers an gerechnet, dem der Unterstützte angehören würde, eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln erhalten haben.
§ 9. Ausnahmen bei Militärpersonen. Activ dienende Officiere (Auditore, Militärärzte, Truppenrechnungsführer) und Militärgeistliche, dann die im Bezuge einer Gage stehenden, in keine Rangsclasse eingereihten Militärpersonen, sowie die dem activen Mannschaftsstande angehörigen Militär- (Landwehr-) Personen einschließlich der zeitlich Beurlaubten sind von der Wahlberechtigung ausgenommen.
§ 10.
Ausschluß wegen strafbarer Handlungen. Solange das Strafgesetz keine
anderen Bestimmungen trifft, sind vom Wahlrechte ausgeschlossen:
a) Personen, welche wegen eines Verbrechens in Untersuchung gezogen wurden,
solange diese dauert,
b) Personen, welche wegen eines Verbrechen, der Übertretung des Diebstahls, der
Veruntreuung, der Theilnehmung an einer dieser Übertretungen oder des Betruges
(§§ 460, 461, 463, 464 Str. G.), oder wegen der im § 1 des Gesetzes vom 28. Mai
1881, R. G.Bl. Nr. 47 , und im § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1883, R. G.Bl. Nr. 78 , bezeichneten Handlungen zu einer Strafe verurtheilt worden sind, jedoch
nur solange, als die im § 6 des Gesetzes vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 131, Abs. 2 und 4 ausgesprochene Unfähigkeit zur Erlangung der im ersten Absatze
des citirten Paragraphen erwähnten Vorzüge und Berechtigungen dauert.
§ 11. Ausschließung aus
anderen Gründen. Vom Wahlrechte sind ferner ausgeschlossen:
a) Personen, über deren Vermögen der Concurs eröffnet wurde, solange das
Concursverfahren dauert,
b) Personen, welche über die ihnen anvertraute Vermögensgebarung der Gemeinde
oder einer Gemeindeanstalt mit der zu legenden Rechnung noch im Rückstande sind.
§ 12. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.
§ 13. Die Verpflichtung der Wähler zur Ausübung des Wahlrechtes wird durch ein besonderes Gesetz normirt werden.
§ 14. Wählbarkeit. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, welcher das 30. Lebensjahr zurückgelegt hat und im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sich befindet.
Ausgenommen von der Wählbarkeit sind: Gemeindebeamte, Gemeindediener und sonstige Angestellte der Gemeinde. Remunerationsbezüge, welche jemand von der Gemeinde erhält, machen ihn der Wählbarkeit nicht verlustig.
Ausgeschlossen sind: Personen, welche wegen eines aus Gewinnsucht verübten Disciplinarvergehens ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes entsetzt worden sind, während der drei auf ihre Entlassung folgenden Jahre vom Zeitpunkte des Eintrittes der Rechtskraft des bezüglichen Erkenntnisses an gerechnet, ferner diejenigen, welchen auf Grund des Statutes sowie der Wahlordnung die Wählbarkeit auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt wurde.
§ 15. Vornahme der Wahl. Die Wahl wird nach Wahlkörpern abgesondert vorgenommen; jeder Wahlkörper wählt an einem anderen Tage; zuerst wählt der vierte, hierauf der dritte, dann der zweite, zuletzt der erste Wahlkörper in jedem der im § 2 des Gemeindestatutes bezeichneten Bezirke, und zwar, wenn die Zahl der Wähler zu groß sein sollte, in Sectionen abgetheilt.
§ 16. Anfertigung und Feststellung der Wählerlisten. Über alle Wahlberechtigten hat der Bürgermeister nach Bezirken und Wahlkörpern abgesonderte Wählerlisten zu verfassen und in jedem Bezirke mindestens sechs Wochen vor der Wahl zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Die Verfassung der Wählerlisten darf höchstens drei Monate in Anspruch nehmen.
Die Auflegung dieser Listen ist durch eine öffentlich anzuschlagende, in der "Wiener Zeitung" einzuschaltende und den Hauseigenthümern zur Verständigung der Parteien zuzustellende Kundmachung unter Festsetzung einer vierzehntägigen, vom Tage der ersten Kundmachung in der "Wiener Zeitung" laufenden Fallfrist zur Einbringung von Einwendungen dagegen, zu verlautbaren.
Der Magistrat entscheidet über die rechtzeitig erhobenen Einwendungen binnen längstens zehn Tagen, und nimmt die für zulässig erkannten Berichtigungen sogleich vor. Von der Entscheidung des Magistrates sind sämmtliche Betheiligte zu verständigen.
Gegen die Entscheidung des Magistrates steht innerhalb dreier Tagen die Berufung an den Stadtrath offen, welcher endgiltig zu entscheiden hat.
Acht Tage vor der Wahl darf in den Wählerlisten für die im Zuge befindliche Wahl keine Veränderung mehr vorgenommen werden.
§ 17. Ausschreibung der Wahl. Zur Vornahme der Wahl hat der Bürgermeister 14 Tage vorher die Wahlausschreibung, in welcher Zeit und Ort der Wahl sowie der etwa nothwendig werdenden engeren Wahl (§ 22), dann die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderathes genau anzugeben sind, auf die im § 16 vorgeschriebene Art bekannt zu machen und hiezu sämmtliche wahlberechtigte Mitglieder der Gemeinde einzuladen.
Hiebei sollen auch alle Wahlberechtigten Wahllegitimationen und Stimmzettel zugesendet werden, auf welchen letzteren die Namen der zu Wählenden zu schreiben sind, und welche jedenfalls mit der Bemerkung versehen sein müssen, daß jeder andere nicht behördlich ausgegebene Stimmzettel als ungiltig behandelt werden wird.
Anstatt eines verlorenen oder unbrauchbar gewordenen Stimmzettels ist jedem Wahlberechtigten über sein persönliches Verlangen von der zur ersten Ausfertigung der Stimmzettel berufenen Behörde oder am Tage der Wahl von dem Vorsitzenden der Wahlcommission ein Duplicat auszufolgen.
§ 18. Leitung der Wahl. Die Wahl der Mitglieder des Gemeinderathes wird in jedem Bezirke durch besondere Wahlcommissionen geleitet. Es obliegt dem Bürgermeister zu bestimmen, wie viele Wahlcommissionen für jeden Wahlkörper und jeden Bezirk zu bilden sind. Diese vom Bürgermeister für jeden Wahlkörper, beziehungsweise für jede Wahlsection einzusetzenden Wahlcommissionen bestehen aus einem Mitgliede des Gemeinderathes oder einer Bezirksvertretung, welches hiebe den Vorsitz führt, einem rechtskundigen Beamten des Magistrates, einem Schriftführer und aus vier stimmberechtigten Gemeindemitgliedern. In der Regel sind einer Wahlcommission nicht mehr als 1000 Wähler zuzuweisen.
Die Wahlcommissionen sind für den gewissenhaften Vollzug der Wahl verantwortlich. Die Mitglieder derselben haben sich jedes Einflusses auf die Stimmgebung der einzelnen Wahlberechtigten zu enthalten.
Der Statthalter ist berechtigt, in jede Wahlcommission einen landesfürstlichen Commissär zu entsenden, dessen Aufgabe es ist, die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung und die Befolgung des gesetzlich bestimmten Wahlvorganges wahrzunehmen.
§ 19. Jeder Wahlberechtigte, welcher sein Wahlrecht ausüben will, muß zur bestimmten Zeit und an dem bestimmten Orte vor der Wahlcommission persönlich erscheinen.
Die Namen der Wählenden werden in das von einem Mitgliede der Wahlcommission zu führende Wahlprotokoll eingetragen.
Die Stimmgebung geschieht unter Vorweisung der Wahllegitimation durch Abgabe des Stimmzettels, auf welchem die Namen der zu Wählenden geschrieben sind.
Bei Überschreitung der Zahl der zu Wählenden sind die auf dem Stimmzettel zuletzt angesetzten Namen unberücksichtigt zu lassen.
Ist der Name einer und derselben Person auf einem Stimmzettel mehrfach verzeichnet, so wird er bei der Zählung der Stimmen nur einmal gezählt.
Stimmen, welche auf eine von der Wählbarkeit ausgenommene oder ausgeschlossene Person gefallen, Stimmen welche an Bedingungen geknüpft oder denen Aufträge an den zu Wählenden beigefügt sind, endlich Stimmen, welche die damit bezeichnete Person nicht deutlich entnehmen lassen, sind ungiltig.
Leere Stimmzettel oder andere als die nach Vorschrift des § 17 ausgegebenen Stimmzettel werden bei Berechnung der Stimmenmehrheit nicht in Betracht gezogen.
§ 20. Nach Ablauf der zur Abgebung der Stimmzettel festgesetzten Frist erklärt der Vorsitzende die Stimmenabgabe für geschlossen; sodann wird am Wahlort selbst von der Commission die Eröffnung der Stimmzettel und die Stimmenzählung vorgenommen. Die Eröffnung der Stimmzettel und die Stimmzählung kann, wenn sich die Fertigstellung innerhalb einer Zeit von drei Stunden als unmöglich erweist, unterbrochen werden. In diesem Falle ist es Pflicht des Vorsitzenden, alle Maßnahmen anzuordnen, damit eine Änderung des Stimmenverhältnisses hintangehalten wird, insbesondere, daß die abgegebenen Stimmettel unter sicherem Verschlusse verwahrt werden.
Der Vorsitzende der Wahlcommission kann, wenn die im Wahllocale anwesenden Personen den Fortgang der Stimmzählung stören, nach vorangegangener fruchtloster Ermahnung das Wahllocale während der Stimmzählung räumen lassen.
§ 21. Das Ergebnis der Stimmenzählung ist von dem Vorsitzenden der Wahlcommission sogleich bekannt zu geben, und falls die Wahl durch die vorgenommene Wahlhandlung nicht vollendet ist, beizufügen, daß das Gesammtergebnis aller zusammengehörigen Abstimmungen von der hiezu bestimmten Wahlcommission ermittelt werden wird.
§ 22. Als gewählt sind diejenigen anzusehen, welche die absolute Mehrheit der abgegebenen giltigen Stimmen erhalten haben.
Haben mehr Personen als zu wählen waren, die absolute Mehrheit erhalten, so sind diejenigen als gewählt anzusehen, auf welche die größte Stimmenanzahl entfallen ist.
Konnte dieses Ergebnis durch die erste Abstimmung nicht erzielt werden, so ist rücksichtlich der noch zu Wählenden zu der engeren Wahl zu schreiten.
Das Recht, sich an der engeren Wahl zu betheiligen, ist durch die Betheiligung an der ersten Wahlhandlung nicht bedingt.
Bei der engeren Wahl sind die Wähler an die Abgabe behördlich ausgefertigter Stimmzettel nicht gebunden.
Sie haben sich auf jene Personen zu beschränken, die bei der ersten Wahl nach denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich hatten. Bei Stimmengleichheit wird durch das Los entschieden, wer in die engere Wahl einbezogen werden soll.
Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Mitglieder.
Jede Stimme, welche auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten.
Als gewählt bei der engeren Wahl sind diejenigen anzusehen, welche die meisten der abgegebenen giltigen Stimmen erhalten haben. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 23. Sogleich nach beendeter Wahl ist das von der Wahlcommission und vom etwa entsendeten landesfürstlichen Commissär zu unterfertigende Wahlprotokoll mit den demselben beizuschließenden Belegen dem Bürgermeister oder, falls die Stimmenabgabe für denselben Wahlkörper vor mehr als einer Wahlcommission stattfindet, an jene Wahlcommission, welcher der Bürgermeister die Ermittlung des Gesammtergebnisses aller zusammengehörigen Abstimmungen übertragen hat, versiegelt zu übermitteln, wonach diese Wahlcommission das Gesammtergebnis aller zusammengehörigen Abstimmungen zu ermitteln, zu verkünden, schriftlich darzustellen und den ganzen Wahlact dem Bürgermeister vorzulegen hat.
§ 24. Prüfung und Bekanntmachung der Wahl. Der Bürgermeister übergibt die Wahlacten dem Stadtrathe, welcher dieselben mit seinen Anträgen und mit den etwa rechtzeitig, das ist innerhalb der acht auf den Wahltag folgenden Tage bei ihm eingebrachten Einwendungen, dem Gemeinderathe behufs endgiltiger Entscheidung über die Giltigkeit der Wahl vorzulegen hat.
Der Gemeinderath hat auch alle Wahlen außer Kraft zu setzen, welche auf nicht wählbare Personen gefallen sind.
Werden binnen obiger Frist keine Einwendungen vorgebracht oder die vorgebrachten als unbegründet erkannt, und ergeben sich auch sonst keine Anstände, so wird die Wahl vom Gemeinderathe anerkannt, das Resultat derselben öffentlich bekannt gemacht und jeder Gewählte von der auf ihn gefallenen Wahl in Kenntnis gesetzt. Hiebei genügt es, daß die betreffende Zustellung der Post zur Beförderung in seinen Wohnort in Wien übergeben wird.
Jeder Gewählte hat binnen acht Tagen nach dem Empfange der Verständigung zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
Die Unterlassung dieser Erklärung, sowie jede Annahme unter Protest oder Vorbehalt gilt als Ablehnung.
Wird ein Wählbarer von mehreren Wahlbezirken gewählt, so hat derselbe in der oben bestimmten Frist überdies zu erklären, von welchem Wahlbezirke er das Mandat annehme.
Erfolgt diese letztere Erklärung nicht, so gilt die Annahme für den Bezirk, in welchem der Gewählte wohnt, hienach für den Bezirk, in welchem der Gewählte mehr Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Wenn eine Wahl außer Kraft gesetzt oder abgelehnt wird, ist sofort eine neue Wahl zu veranlassen.
Der Bürgermeister hat die Gewählten einzuberufen.
Einwendungen gegen das Wahlverfahren sind beim Gemeinderathe längstens binnen acht Tagen nach beendigtem Wahlacte anzubringen.
Wahl des Bürgermeisters, der Vicebürgermeister, der Mitglieder des Stadtrathes und der Ausschüsse.
§ 25. Die Wahl des Bürgermeisters, der Vicebürgermeister und der Mitglieder des Stadtrathes haben sämmtliche Gemeinderathsmitglieder beizuwohnen.
Sie sind hiezu mit dem Beisatze einzuladen, daß jene Gemeinderathsglieder, die entweder gar nicht erscheinen, oder vor Beendigung der Wahlhandlung sich entfernen, ohne ihr Ausbleiben oder ihre Entfernung durch hinreichende Gründe zu entschuldigen, als ihre Amtes verlustig anzusehen seien, und in dem Zeitraume von zwei Jahren nicht wieder gewählt werden können. Bezüglich der Einladung der Mitglieder des Gemeinderathes gelten die in Alinea 3 des § 24 festgesetzten Bestimmungen.
Zuerst erfolgt die Wahl des Bürgermeisters, dann die des ersten, dann jene des zweiten Vicebürgermeisters.
Die dem gesammten Gemeinderathe zukommende Wahlen des Bürgermeisters und der Vicebürgermeister, dann der Mitglieder des Stadtrathes und der im § 31 des Statutes genannten Ausschüsse können nur vorgenommen werden, wenn wenigstens 100 Gemeinderathsmitglieder anwesend sind.
Derjenige ist als zum Bürgermeister gewählt zu betrachten, welcher mindestens achtzig Stimmen auf sich vereinigt hat; nöthigenfalls ist die Wahlhandlung solange fortzusetzen, bis eine Wahl zustande kommt.
Als Vicebürgermeister oder als Mitglied des Stadtrathes oder eines der im § 31 des Statutes genannten Ausschüsse gewählt ist derjenige zu betrachten, für welchen die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderathes gestimmt hat.
Kann dieses Ergebnis in zwei aufeinander folgenden Abstimmungen nicht erzielt werden, so ist zu der engeren Wahl zu schreiten, welche sich auf jene zwei Mitglieder zu beschränken hat, die in der letzten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Bei der engeren Wahl der Mitglieder des Stadtrathes, beziehungsweise der vorgenannten Ausschüsse sind doppelt so viele Personen in die engere Wahl einzubeziehen, als Stellen zu besetzten sind.
Bei Stimmengleichheit wird durch das Los entschieden, wer in die engere Wahl einbezogen werden soll. Jede Stimme, welche auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten.
Als gewählt ist derjenige anzusehen, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Nimmt ein zum Bürgermeister, Vicebürgermeister oder zum Mitgliede des Stadtrathes oder eines Ausschusses Gewählter die Wahl nicht an oder wird die Wahl des Bürgermeisters nicht bestätigt, so ist binnen längstens acht Tagen eine neue Wahl nach den in diesem Paragraphe angegebenen Vorschriften vorzunehmen.
§ 26. In jedem Gemeindebezirke werden die auf den Bezirk entfallenden Mitglieder der Bezirksvertretung nach den für die Wahl der Mitglieder des Gemeinderathes geltenden Bestimmungen, von dem ersten, zweiten und dritten Wahlkörper, auf Grund der für die Wahl des Gemeinderathes angefertigten Wählerlisten, wenn dieselben nicht über ein Jahr alt sind, gewählt. In die Bezirksvertretung kann nur diejenige gewählt werden, welcher auch für dieselbe das Wahlrecht besitzt.
Wahl des Bezirksvorstehers und seines Stellvertreters.
§ 27. Die Bezirksvertretung wählt aus ihrer Mitte den Bezirksvorsteher und sodann dessen Stellvertreter. Zu diesen Wahlen haben sämmtliche Mitglieder der Bezirksvertretung zu erscheinen. Sie sind hiezu mit dem Beisatze einzuladen, daß jene Mitglieder, die entweder gar nicht erscheinen oder vor Beendigung der Wahlhandlung sich entfernen, ohne ihr Ausbleiben oder ihre Entfernung durch hinreichende Gründe zu entschuldigen, als ihres Amtes verlustig anzusehen seien und in dem Zeitraume von zwei Jahren nicht wiedergewählt werden können. Bezüglich der Einladung der Mitglieder der Bezirksvertretung gelten die in Alinea 3 des § 24 festgesetzten Bestimmungen.
Diese Wahlen können nur vorgenommen werden, wenn wenigstens zwei Drittheile Mitglieder anwesend sind.
Gewählt erscheint derjenige,
welcher mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich
vereinigt.