(1) Auf Grund des Artikels II des Landesverfassungsgesetzes vom 7. Februar 1946, L.G.Bl. Nr. 39, wird in der Anlage der Text des Landesverfassungsgesetzes vom 16. Februar 1921 in der Fassung des LGBl. Nr. 11 vom Jahre 1931, unter Berücksichtigung der Änderungen, die sich durch die 6. Novelle zum Landesverfassungsgesetz vom 3. Juni 1932, LGBl. Nr. 72, die 7 Novelle zum Landesverfassungsgesetz vom 19. Jänner 1934, LGBl. Nr. 31 und den Artikel I, Abs. (2) des Landesverfassungsgesetzes vom 7. Februar 1946, LGBl. Nr. 39 ergeben haben, wiederverlautbart.
(2) Das wiederverlautbarte Landesverfassungsgesetz ist als "Landesverfassungsgesetz 1945, LGBl. Nr. 1 vom Jahre 1947" zu bezeichnen.
Hochleitner.
Landesverfassungsgesetz
Durch Gesetz vom 9. Juli 1975 wurde der Titel richtig gestellt in:
"Landes-Verfassungsgesetz 1945"
Durch LVG vom 15. Dezember 1992 wurde dem Kurztitel folgende Buchstabenkürzung angefügt: "- L-VG"
geändert durch
Landesverfassungsgesetz vom 30. Juni 1949, womit das
Landesverfassungsgesetz 1945, LGBl. Nr. 1/1947, abgeändert wird
(Landesverfassungsgesetznovelle 1949,
LGBl.
27/1949)
Landesverfassungsgesetz vom 19. November 1952, womit
einige Bestimmungen des
Landesverfassungsgesetzes 1945, LGBl. Nr. 1/1947, abgeändert wird
(Landesverfassungsgesetznovelle 1952,
LGBl.
1/1953)
Landesverfassungsgesetz vom 11. Dezember 1954, womit
Bestimmungen des
Landesverfassungsgesetzes 1945, LGBl. Nr. 1/1947, in der geltenden Fassung abgeändert werden
(Landesverfassungsgesetznovelle 1954,
LGBl.
79/1954)
Landesverfassungsgesetz vom 27. Februar 1961, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz
1945 abermals abgeändert wird
(Landes-Verfassungsgesetznovelle 1962,
LGBl.
88/1962)
Landesverfassungsgesetz vom 28. April 1965, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz
1945, LGBl. Nr. 1/1947, durch Bestimmungen über das Gemeinderecht ergänzt wird (LGBl.
36/1965)
Gesetz vom 27. Juni 1968, mit dem hinsichtlich der Wahl des Landtages und der
Gemeinderäte (Gemeindevertretungen) des Landes Salzburg die Vorschriften über
das Wahlrecht abgeändert werden (LGBl.
74/1968, Art. I, Verfassungsbestimmung)
Landesverfassungsgesetz vom 14. Mai 1969, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1945 abermals abgeändert werden (LGBl.
52/1969)
Landesverfassungsgesetz vom 19. Juni 1973, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1945 geändert wird (LGBl.
98/1973)
Landesverfassungsgesetz vom 11. Juli 1974, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1945 geändert wird (LGBl.
75/1974)
Landesverfassungsgesetz vom 9. Juli 1975, mit dem das Landesverfassungsgesetz 1945 geändert wird (LGBl.
71/1975)
Landesverfassungsgesetz vom 27. September 1978, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1945 geändert wird (LGBl.
81/1978)
Landesverfassungsgesetz vom 4. Juli 1979, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1945 geändert wird (LGBl.
57/1979)
Landesverfassungsgesetz vom 12. Dezember 1979, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1945 geändert wird (Landes-Verfassungsgesetznovelle
1979,
LGBl.
26/1980)
Landesverfassungsgesetz vom 25. Feber 1981, mit dem das Salzburger Landes-Verfassungsgesetz 1945 geändert wird (LGBl.
33/1981)
Gesetz vom 15. Dezember 1983, mit dem das Salzburger Landes-Verfassungsgesetz 1945,
das Salzburger Stadtrecht, ... geändert wird (LGBl.
13/1983, Art. I, Verfassungsbestimmung)
Landesverfassungsgesetz vom 22. Mai 1985, mit dem das Salzburger Landes-Verfassungsgesetz 1945 geändert wird (Landes-Verfassungsgesetznovelle
1985,
LGBl.
60/1985)
Landesverfassungsgesetz vom 7. Juli 1989, mit dem das Salzburger
Landes-Verfassungsgesetz 1945 geändert wird (LGBl.
66/1989)
Landesverfassungsgesetz vom 15. Dezember 1992, mit dem das Salzburger
Landes-Verfassungsgesetz 1945 geändert wird (LGBl.
49/1993)
Landesverfassungsgesetz vom 23. Juni 1994, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1945 geändert wird (LGBl.
84/1994)
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, Kundmachung des Landeshauptmannes vom
23. März 1995 über die Aufhebung von Bestimmungen des Landes-Verfassungsgesetzes 1945
und der Salzburger Landtagswahlordnung 1978 (LGBl.
46/1995)
Gesetz vom 23. Oktober 1997, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1945, ... geändert werden (Bezügereform-Begleitgesetz,
LGBl.
5/1998)
Gesetz vom 11. Dezember 1997, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1945, ... geändert werden (LGBl.
15/1998)
Landesverfassungsgesetz vom 22. April 1998 zur Abschaffung des Proporzes in der
Landesregierung und zur Stärkung der Kontrollrechte im Landtag
(Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 1998,
LGBl.
72/1998)
Landesverfassungsgesetz vom 10. Dezember 1998 betreffend die Ergänzung der Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 1998
(LGBl.
6/1999)
wiederverlautbart durch
Verordnung des Landeshauptmannes in Salzburg vom 3.
Dezember 1946, betreffend die Wiederverlautbarung des Landesverfassungsgesetzes (LGBl. Nr.
1/1947)
Artikel 1. Das Land Salzburg ist auf Grund des Gesetzes vom 25. November 1920, LGBl. Nr. 168, ein selbstständiges Land des Bundesstaates Österreich.
Durch LVG vom 22. April 1998 erhielt der Artikel 1
mit Wirkung vom 27. April 1999 folgende Fassung:
"Artikel 1. (1) Das Land Salzburg ist auf Grund des Gesetzes vom 25.
November 1920,
LGBl. Nr. 168, und des Art. 2 des
Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ein selbstständiges Land des Bundesstaates Österreich.
(2) Das Land Salzburg bekennt sich zum demokratischen Rechtsstaat und zu einer
zeitgemäßen föderativen Ordnung zwischen dem Bund und den Ländern im Rahmen des
Bundesstaates sowie den Gemeinden als lokale Gebietskörperschaften.
(3) Das Land Salzburg nimmt als Region an der europäischen Integration und an
der grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit teil."
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde an dieser Stelle
mit Wirkung vom 27. April 1999 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 2. (1) Die Staatsgewalt des Landes geht vom Landesvolk aus. Sie
wird gemäß der Landesverfassung und der Bundesverfassung unmittelbar vom
Landesvolk (Art. 5) und mittelbar durch die Organe der Gesetzgebung und der
Vollziehung ausgeübt.
(2) Gesetzgebung und Vollziehung sind Landessache, soweit sie nicht dem Bund
übertragen sind."
Artikel 2. (1) Die Landesteile Salzburgs in ihrem gegenwärtigen Bestand bilden das Landesgebiet.
(2) Eine Änderung des Landesgebietes kann nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und des Landes erfolgen.
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde der bisherige Artikel 2 mit Wirkung vom 27. April 1999 zum Artikel 3.
Artikel 3. Salzburger Landesbürger sind die in einer Gemeinde des Landes Salzburg heimatberechtigten Personen.
Durch LVG vom 15. Dezember 1992 erhielt der
Artikel 3 folgende Fassung:
"Artikel 3. Salzburger Landesbürgerinnen und Landesbürger sind jene
Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die im Land Salzburg einen ordentlichen
Wohnsitz haben."
Durch Gesetz vom 11. Dezember 1997 erhielt der Artikel 3
folgende Fassung:
"Artikel 3. Salzburger Landesbürgerinnen und Landesbürger sind jene
Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die im Land Salzburg ihren Hauptwohnsitz
haben."
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde der bisherige Artikel 3 mit Wirkung vom 27. April 1999 zum Artikel 4 und hier wurde vor den Worten "Staatsbürgerinnen und Staatsbürger" das Wort "österreichische" eingefügt.
Artikel 4. (1) Landeshauptstadt und Sitz der Landesregierung ist die Stadt Salzburg.
(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann die Landesregierung ihren Sitz in einen anderen Ort des Landesgebietes verlegen.
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde der Artikel 4 mit Wirkung vom 27. April 1999 aufgehoben.
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde an diese Stelle der bisherige Artikel 7 (als Artikel 5) mit Wirkung vom 27. April 1999 verschoben.
Artikel 5. Die Staatsgewalt des Landes wird gemäß der Landesverfassung und der Bundesverfassung ausgeübt.
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde der bisherige Artikel 5 mit Wirkung vom 27. April 1999 aufgehoben.
Durch
LVG vom 22. April 1998 wurde an diese Stelle der bisherige Artikel 8 (als
Artikel 6) mit Wirkung vom 27. April 1999 verschoben und wurde wie folgt geändert:
- im Abs. 2 wurde der Satz 2 gestrichen.
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(6) Für die Stimmberechtigung bei Volksabstimmungen, Volksbegehren und
Volksbefragungen gelten dieselben Voraussetzungen wie für das Wahlrecht (Abs. 2
und 4)."
Artikel 6. Die deutsche Sprache ist die Landessprache.
Durch LVG vom
15. Dezember 1992 wurde der Artikel 6 wie folgt geändert:
- der bisherige Wortlaut erhielt die Absatzbezeichnung "(1)".
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(2) Die in Landesgesetzen oder in dazu ergehenden Verordnungen verwendeten
personenbezogenen Begriffe wie Präsident, Vorsitzender, Beamter, Kindergärtnerin
usw. umfassen Frauen und Männer in gleicher Weise, wenn darin nicht anderes
bestimmt ist. Sie können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht der
betreffenden Person zum Ausdruck bringt."
Durch Gesetz vom 11. Dezember 1997 wurde dem Artikel 6
folgender Absatz angefügt:
"(3) Soweit in Landesgesetzen oder in dazu ergehenden Verordnungen auf (andere)
Landesgesetze bzw. solche vom selben Organ erlassene Verordnungen verwiesen und
darin nicht ausdrücklich anders angeordnet wird, sind diese Verweisungen als auf
die jeweils geltende Fassung der verwiesenen Vorschrift zu verstehen.
Verweisungen auf von einem anderen Organ erlassene Vorschriften haben die
Fundstellen genau zu bezeichnen, aus denen sich der Inhalt der verwiesenen
Vorschrift ergibt."
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde der bisherige Artikel 6 mit Wirkung vom 27. April 1999 zum Artikel 7.
Artikel 7. (1) Das Volk äußert seinen Willen durch Wahl, durch Volksabstimmung und durch Volksbegehren.
(2) Das Wahlverfahren wird durch die Landtagswahlordnung, das Verfahren für die Volksabstimmung und das Volksbegehren durch besondere Landesgesetze geregelt. Zur Durchführung dieser Verfahren sind eigene Behörden (Wahlbehörden) berufen.
(3) Das Wahlverfahren ist auf den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgebaut.
(4) In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
(5) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist amtlich zu verlautbaren.
Durch LVG vom 22. Mai 1985 erhielt der Art. 7 mit Wirkung
vom 1. September 1985 folgende Fassung:
"Artikel 7. (1) Das Volk äußert seinen Willen durch Wahl, durch
Volksabstimmung, durch Volksbegehren und durch Volksbefragung. Das Nähere
bestimmen die Landesgesetze.
(2) Zur Durchführung der Wahlen sowie der Volksabstimmungen, Volksbegehren und
Volksbefragungen sind, soferne nicht anderes bestimmt ist, eigene Behörden
(Wahlbehörden) berufen.
(3) Das Wahlverfahren ist auf den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgebaut.
(4) In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der gültig
abgegeben Stimmen. Das Ergebnis der Volksabstimmung ist amtlich zu
verlautbaren."
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde der bisherige Artikel 7 mit Wirkung vom 27. April 1999 zum Artikel 5.
siehe zu Abs. 2:
- das Gesetz vom 29. Oktober 1958 über das Verfahren bei der Durchführung von
Volksbegehren auf Grund der Landesverfassung (Salzburger Volksbegehrengesetz,
LGBl. 93/1958);
- das Gesetz vom 29. Oktober 1958 über das Verfahren bei der Durchführung von
Volksabstimmungen auf Grund der Landesverfassung (Salzburger
Volksabstimmungsgesetz,
LGBl. 94/1958)
beide Gesetze aufgehoben und ersetzt durch:
- Gesetz vom 22. Mai 1985 über das Verfahren bei der
Durchführung von Volksabstimmungen und Volksbegehren auf Grund des Salzburger
Landes-Verfassungsgesetzes 1945 (Salzburger Volksabstimmungs- und
Volksbegehrengesetz,
LGBl.
61/1985)
- Gesetz vom 22. Mai 1985 über das Verfahren bei der Durchführung von
Volksbefragungen auf Grund des Salzburger Landes-Verfassungsgesetzes 1945
(Salzburger Volksbefragungsgesetz,
LGBl.
62/1985); hierzu auch
LGBl.
45/1988,
LGBl.
44/1990,
LGBl.
54/1997
Artikel 8. (1) Das Wahl- und Stimmrecht ist gleich und wird geheim, unmittelbar und persönlich ausgeübt.
(2) Wahl- und stimmberechtigt sind alle österreichischen Bundesbürger ohne Unterschied des Geschlechtes, die im Lande Salzburg ihren ordentlichen Wohnsitz und das 21. Lebensjahr vollendet haben. Ob und unter welchen Voraussetzungen auf staatsvertraglich gewährleisteter Gegenseitigkeit auch Personen, die nicht die Bundesbürgerschaft besitzen, das Wahlrecht zum Landtag zusteht, wird in der Landtagswahlordnung geregelt.
(3) Die Grundlage für die Durchführung der Wahlen zum Landtag bilden die ständigen Wählerverzeichnisse für die Wahlen zum Nationalrat (Artikel 95, (3), B.-V. G.). Die Landtagswahlordnung regelt, inwiefern vor jeder Wahl ein Richtigstellungsverfahren durchgeführt wird.
(4) Die Ausschließung vom Wahl- und Stimmrecht wird nur durch gerichtliche Verurteilung oder Verfügung begründet.
(5) Die Wählerverzeichnisse werden von den Gemeinden, sofern aber Gemeinden zum örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde gehören, von dieser unter Mitwirkung der Gemeinden angelegt.
(6) Der Wahltag muß ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag sein.
(7) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 29. Lebensjahr überschritten hat.
Durch LVG vom 30. Juni 1949 erhielt der § 8 mit Wirkung vom 1. September 1985 folgende Fassung:
"Artikel 8. (1) Das Wahl- und Stimmrecht ist gleich und wird geheim,
unmittelbar und persönlich ausgeübt.
(2) Wahl- und stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, welche im Lande
Salzburg ihren ordentlichen Wohnsitz haben, die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen und vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 20.
Lebensjahr überschritten haben.
(3) Wählbar sind alle zum Landtag wahlberechtigten Männer und Frauen, die die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vor dem 1. Jänner des Wahljahres
das 26. Lebensjahr überschritten haben.
(4) Soweit in einem Bundesverfassungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann
die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit nur die Folge einer
gerichtlichen Verurteilung sein.
(5) Der Wahltag muß ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Feiertag sein."
Durch Gesetz vom 27. Juni 1968 wurde der Artikel 8 wie
folgt geändert:
- im Abs. 2 wurden die Worte "das 20. Lebensjahr" ersetzt durch: "das 19.
Lebensjahr".
- im Abs. 3 wurden die Worte "das 26. Lebensjahr" ersetzt durch: "das 24.
Lebensjahr".
Durch LVG vom 27. September 1978 erhielt der Artikel 8
Abs. 3 folgende Fassung:
"(3) Wählbar sind alle zum Salzburger Landtag wahlberechtigten Männer und
Frauen."
Durch LVG vom 12. Dezember 1979 wurde der Artikel 8 wie
folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Wahl- und stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, welche am Stichtag
der Wahl im Lande Salzburg ihren ordentlichen Wohnsitz haben, die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und das 19. Lebensjahr vollendet
haben."
- im Abs. 4 wurden die Worte "einer gerichtlichen Verurteilung" ersetzt durch:
"einer gerichtlichen Verurteilung oder Verfügung".
Durch LVG vom 22. Mai 1985 wurde der Artikel 8 Abs. 2 wie
folgt geändert:
- die Worte "Wahl- und stimmberechtigt" wurden ersetzt durch: "Wahlberechtigt".
- folgender Satz wurde angefügt:
"Für die Stimmberechtigung haben diese Voraussetzungen zu Beginn des
betreffenden Jahres gegeben zu sein."
Durch LVG vom 15. Dezember 1992 erhielt der Artikel 8 Abs.
2, 3 und 4 folgende Fassung:
"(2) Wahlberechtigt sind alle Frauen und Männer, die am Stichtag für die Wahl
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und im Land Salzburg einen
ordentlichen Wohnsitz haben und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 18.
Lebensjahr vollendet haben. Für die Stimmberechtigung haben alle diese
Voraussetzungen am 1. Jänner des Jahres der Volksabstimmung, des Volksbegehrens
oder der Volksbefragung gegeben zu sein.
(3) Wählbar sind alle Frauen und Männer, die am Stichtag zum Landtag
wahlberechtigt sind und am 1. Jänner des Jahres der Wahl das 19. Lebensjahr
vollendet haben.
(4) Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann nur die Folge
einer gerichtlichen Verurteilung sein."
Durch Gesetz vom 11. Dezember 1997 wurden im Artikel 8 Abs. 2 die Worte "seinen ordentlichen Wohnsitz" ersetzt durch: "seinen Hauptwohnsitz" haben.
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde der bisherige Artikel 8 mit Wirkung vom 27. April 1999 zum Artikel 6.
Artikel 9. Gesetzgebung und Vollziehung sind, soweit sie nicht dem Bunde übertragen sind, Landessache.
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde der bisherige Artikel 9 mit Wirkung vom 27. April 1999 aufgehoben.
Artikel 10. (1) Das Wappen des Landes Salzburg ist das historische Wappen. Es besteht aus einem gekrönten gespaltenen Schild: rechts in Gold ein aufrechter nach rechts gewendeter schwarzer Löwe, links in Rot ein silberner Balken.
(2) Die Farben des Landes Salzburg sind rot-weiß.
(3) Das Landessiegel weist das Landeswappen mit der Umschrift "Land Salzburg" auf.
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde der bisherige Artikel 10 mit Wirkung vom 27. April 1999 zum Artikel 8.
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde an diese Stelle mit Wirkung vom 27. April 1999 folgende Überschrift eingefügt:
"Ia. Abschnitt.
Aufgabe und Grundsätze staatlichen Handelns."
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde an diese Stelle
mit Wirkung vom 27. April 1999 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 9. Aufgabe des Landes ist es, für eine geordnete
Gesamtentwicklung des Landes zu sorgen, die den wirtschaftlichen, sozialen,
gesundheitlichen und kulturellen Bedürfnissen seiner Bevölkerung auch in
Wahrnehmung der Verantwortung für künftige Generationen Rechnung trägt. In
diesem Sinn sind Aufgaben und Zielsetzungen des staatlichen Handelns des Landes
insbesondere:
- die Schaffung und Erhaltung der Grundlagen für eine leistungsfähige Wirtschaft
und für quantitativ ausreichende und qualitativ gute Arbeitsmöglichkeiten,
insbesondere durch Vorsorge für eine hochwertige Infrastruktur;
- die Anerkennung und Erhaltung der bäuerlichen Landwirtschaft als Garantin für
natürliche Ausgangsprodukte zur Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln
sowie als Wahrerin und Pflegerin der Kulturlandschaft und der natürlichen
Lebensgrundlagen;
- die Schaffung und Erhaltung von angemessenen Wohnverhältnissen;
- die Bewahrung der natürlichen Umwelt und der Landschaft in ihrer Vielfalt und
als Lebensgrundlage für den Menschen sowie der Tier- und Pflaneznwelt vor
nachteiligen Veränderungen und die Erhaltung besonders schützenwerter Natur in
ihrer Natürlichkeit;
- das Bestehen von angemessenen Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen;
- das Bestehen von bestmöglichen Bildungseinrichten, die Weiterentwicklung von
Wissenschaft, Kunst und Kultur unter Respektierung deren Freiheit,
Unabhängigkeit und Vielfalt, die Bewahrung erhaltenswerter Kulturwerte sowie die
Ermöglichung der Teilhabe aller Interessierten an Bildung und am kulturellen
Leben;
- die Sicherstellung der zur Führung eines menschenwürdigen Lebens notwendigen
Grundlagen für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen;
- die Unterstützung von alten und behinderten Menschen und das Bemühen um
Lebensbedingungen, die den Bedürfnissen dieser Menschen entsprechen;
- die Anerkennung der Stellung der Familie in Gesellschaft und Staat und die
Erreichung einer kinderfreundlichen Gesellschaft;
- die Schaffung von Chancengleichkeit und Gleichberechtigung für alle
Landesbürger, insbesondere für Frauen."
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde an diese Stelle
mit Wirkung vom 27. April 1999 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 10. (1) Die Besorgung der im Art. 9 niedergelegten Staatsaufgabe
erfolgt mit hoheitlichen Mitteln aufgrund der Gesetze sowie mit
privatwirtschaftlichen Mitteln im gesetzlichen Rahmen.
(2) Jedes in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallende staatliche
Handeln hat die Freiheit und Würde des Menschen sowie seine freie Entfaltung in
der Gemeinschaft zu berücksichtigen und die Grundsätze der Gleichheit vor dem
Gesetz, der Verhältnismäßigkeit der angewendeten Mittel, der sozialen
Gerechtigkeit sowie von Treu und Glauben zu achten. Ebenso sind die Grundsätze
der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
(3) Das Eigentum ist geschützt. Eingriffe in das Eigentum sind nur zulässig,
soweit sie im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich und gesetzlich
vorgesehen sind. Eine landesgesetzlich vorgesehene Enteignung darf nur gegen
angemessene Entschädigung erfolgen, soweit die Maßnahme, für die die Enteignung
erfolgt, nicht auch im unmittelbaren besonderen Interesse des Enteigneten liegt.
Sie ist auf Antrag des Enteigneten gegen Rückzahlung der Entschädigung
aufzuheben, wenn der Grund für die Enteignung nicht eingetreten oder weggefallen
ist.
(4) Förderungsleistungen des Landes sollen nur soweit vorgesehen werden, als
deren Finanzierung und die Finanzierung anderer Anforderungen an den
Landeshaushalt unter Beobachtnahme auf die bestehenden und voraussehbaren
künftigen finanziellen Möglichkeiten des Landes gesichert ist. Die
Förderungsleistungen sollen die Eigenverantwortung des einzelnen im Sinn von
Eigeninitiative oder Selbsthilfe, auch in der Form von Selbstverwaltung,
unterstützen oder Anreize zur Erreichung landespolitisch hochrangiger Ziele zu
bieten."
Durch LVG
vom 22. April 1998 wurde zu Artikel 10 Abs. 3 folgende Übergangsbestimmung
erlassen:
"Artikel II. ...
(6) Die Grundabtretungspflicht gemäß § 15 des Bebauungsgrundlagengesetzes bleibt
bis 31. Dezember 1999 von Art. 10 Abs. 3 L-VG in der Fassung des Art. I
unberührt..
..."
II. Abschnitt.
Gesetzgebung des Landes.
Artikel 11. Der Landtag beschließt die Gesetze des Landes, überwacht ihre Ausführung, bestellt die Landesregierung und wählt seine Vertretung im Bundesrat.
Artikel 12. (1) Der Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt Salzburg.
(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Präsident des Landtages auf Antrag der Landesregierung den Landtag in einen anderen Ort des Landesgebietes berufen.
Artikel 13. Der Landtag besteht aus 26 Mitgliedern. Die näheren Bestimmungen über die Bildung eines Wahlkreises und von Wahlbezirken, die Aufteilung der Abgeordnetenmandate auf sie und die Ermittlung des Wahlergebnisses enthält die Landtagswahlordnung (Artikel 7, Abs. 2).
Durch LVG vom 19. November 1952 erhielt der Artikel 13
Satz 1 folgende Fassung:
"Der Landtag besteht aus 32 Mitglieder."
Durch LVG vom 19. Juni 1973 erhielt der Artikel 13
Satz 1 mit Wirkung vom 22. Mai 1974 folgende Fassung:
"Der Landtag besteht aus 36 Mitglieder."
Durch LVG vom 27. September 1978 erhielt der Artikel 13
folgende Fassung:
"Artikel 13. (1) Der Landtag besteht aus 36 Mitgliedern.
(2) Für die Wahl des Landtages bildet jeder politische Bezirk einschließlich der
Landeshauptstadt Salzburg einen Wahlbezirk. Die Wahlbezirke sind Wahlkreise im
Sinne des Art. 95 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.
Auf die Wahlbezirke ist die Zahl der Mitglieder des Landtages im Verhältnis der
Bürgerzahlen der Wahlbezirke zu verteilen.
(3) Die Wahlbezirke werden zum Zwecke der Vergabe von Restmandaten zu einem
Wahlbezirksverband zusammengefaßt.
(4) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren enthält die
Landtagswahlordnung (Art. 7 Abs. 2)."
Durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1995 (Kundmachung vom 25. März 1995) wurde der Artikel 13 Abs. 2 als mit dem Bundes-Verfassungsgesetz nicht vereinbar (mit Wirkung vom 29. Februar 1996) aufgehoben.
Durch Gesetz vom 11. Dezember 1997 wurde der Artikel 13
wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Für die Wahl des Landtages bildet jeder politische Bezirk einschließlich
der Landeshauptstadt Salzburg einen Wahlbezirk. Die Wahlbezirke sind Wahlkreise
im Sinne des Art. 95 Abs. 3 B-VG. Auf die Wahlbezirke ist die Zahl der
Mitglieder des Landtages im Verhältnis zu den Bürgerzahlen der Wahlbezirke zu
verteilen."
- im Abs. 4 wurde die Klammer "(Art. 7 Abs. 2)" ersetzt durch: "(Art. 7 Abs.
1)".
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde im Artikel 13 Abs. 4 die Klammer "(Art. 7 Abs. 1)" mit Wirkung vom 27. April 1999 gestrichen.
Artikel 14. Die Gesetzgebungsperiode des Landtages dauert - abgesehen vom Falle der vorzeitigen Auflösung des Landtages - vom Tage seines ersten Zusammentrittes an gerechnet fünf Jahre, jedenfalls aber bis zu dem Tage, an dem der neue Landtag zusammentritt.
Die Zählung der Gesetzgebungsperioden beginnt nach dem Wiederinkrafttreten des Landesverfassungsgesetzes von 1921 in Salzburg neu. In der ersten Republik (1918/19 bis 1934) gab es insgesamt vier Gesetzgebungsperioden des Landtages von Salzburg.
Von 1945 bis 1999 sind folgende verfassungsmäßig
gewählten Landtage offiziell gezählt:
I. Gesetzgebungsperiode (1945-1949): Wahl am 25. November 1945 (Wahl des
Nationalrates, der Landtage aller Länder), Konstituierende
Sitzung am 12. Dezember 1945, Auflösungsbeschluss vom 14. Juli 1949, Dauer bis 30.
November 1949 (ÖVP 15, SPÖ 10, KPÖ 1);
II. Gesetzgebungsperiode (1949-1954): Wahl am 9. Oktober 1949 (Wahl des
Nationalrates, der Landtage aller Länder); Konstituierende Sitzung am
1. Dezember 1949, Dauer bis 10. Dezember 1954 (ÖVP 12, SPÖ 9, WdU 5);
III. Gesetzgebungsperiode (1954-1959): Wahl am 17. Oktober 1954; Konstituierende
Sitzung am 11. Dezember 1954, Auflösungsbeschluss vom 12. März 1959, Dauer bis 1.
Juli 1959 (ÖVP 15, SPÖ 13, WdU 4);
IV. Gesetzgebungsperiode (1959-1964): Wahl am 10. Mai 1959 (gleichzeitig mit der
Wahl des Nationalrates); Konstituierende
Sitzung am 2. Juli 1959, Dauer bis 18. Juni 1964 (ÖVP 14, SPÖ 13, FPÖ 5);
V. Gesetzgebungsperiode (1964-1969): Wahl am 26. April 1964; Konstituierende
Sitzung am 19. Juni 1964, Dauer bis 13. Mai 1969 (ÖVP 15, SPÖ 13, FPÖ 4);
VI. Gesetzgebungsperiode (1969-1974): Wahl am 23. März 1969; Konstituierende
Sitzung am 14. Mai 1969, Dauer bis 21. Mai 1974 (ÖVP 13, SPÖ 13, FPÖ 6);
VII. Gesetzgebungsperiode (1974-1979): Wahl am 31. März 1974; Konstituierende
Sitzung am 22. Mai 1974, Dauer bis 15. Mai 1979 (ÖVP 18, SPÖ 13, FPÖ 5);
VIII. Gesetzgebungsperiode (1979-1984): Wahl am 25. März 1979; Konstituierende
Sitzung am 16. Mai 1979, Dauer bis 15. Mai 1984 (ÖVP 17, SPÖ 14, FPÖ 5);
IX. Gesetzgebungsperiode (1984-1989): Wahl am 25. März 1984; Konstituierende
Sitzung am 16. Mai 1984, Dauer bis 2. Mai 1989 (ÖVP 19, SPÖ 13, FPÖ 4);
X. Gesetzgebungsperiode (1989-1994): Wahl am 12. März 1989; Konstituierende
Sitzung am 3. Mai 1989, Dauer bis 1. Mai 1994 (ÖVP 16, SPÖ 12, FPÖ 6,
Bürgerliste 2);
XI. Gesetzgebungsperiode (1994-1999): Wahl am 13. März 1994; Konstituierende
Sitzung am 2. Mai 1994, Dauer bis 26. April 1999 (ÖVP 14, SPÖ 11, FPÖ 8,
Bürgerliste 3).
Artikel 15. (1) Die Gesetzgebungsperiode zerfällt in jährliche Sitzungsperioden, deren jede wenigstens eine Frühjahrs- und eine Herbsttagung umfaßt.
(2) Das an Jahren älteste Mitglied des neugewählten Landtages beruft diesen, binnen acht Wochen nach der Wahl durch die Landesregierung zur ersten Sitzung ein und führt bis zur Wahl des Präsidenten des Landtages den Vorsitz. Im Falle der Weigerung oder Verhinderung übernehmen diese Geschäfte der Reihe nach die nach dem Alter Nächstberufenen. In der ersten Sitzung haben behufs Geltendmachung der ihnen eingeräumten Rechte die Parteien, zu denen sich die Abgeordneten zusammengeschlossen haben, ihre Bildung dem Vorsitzenden anzuzeigen. Diese Anzeige gilt, solange und soferne nicht durch die Leitung der Partei eine Änderung beim Vorsitzenden angemeldet wird.
(3) In der Folgezeit beruft der Präsident des Landtages den Landtag ein. Der Präsident des Landtages muß den Landtag unverzüglich einberufen, wenn wenigstens sechs Abgeordnete oder die Landesregierung es verlangen.
(4) Die Vertagung und der Schluß der Sitzungsperiode erfolgen nur durch Beschluß des Landtages.
Durch LVG vom 11. Juli 1974 erhielt der Artikel 15 Abs. 1
und 2 vom 1. Oktober 1974 folgende Fassung:
"(1) Die Gesetzgebungsperiode zerfällt in jährliche Tagungen (Sessionen,
Sitzungsperioden).
(2) Das an Jahren älteste Mitglied des neugewählten Landtages beruft diesen
binnen acht Wochen nach der Wahl zur ersten Sitzung ein und führt bis zur Wahl
des Präsidenten des Landtages den Vorsitz. Im Falle der Weigerung oder
Verhinderung übernehmen diese Geschäfte der Reihe nach die nach dem Alter
Nächstberufenen. Abgeordnete, die ihre Mitgliedschaft zum Landtag von der
Zugehörigkeit zur selben nach der Landtagswahlordnung gebildeten Wahlpartei
ableiten, bilden eine Landtagspartei (Partei)."
Durch LVG vom 12. Dezember 1979 wurden im Artikel 15 Abs. 2 Satz 1 nach den Worten "binnen acht Wochen" die Worte "- im Falle des Art. 100 des Bundes-Verfassungsgesetzes binnen vier Wochen -" eingefügt.
Durch LVG vom 15. Dezember 1992 wurden dem Artikel 15 Abs.
4 folgende Sätze angefügt:
"In der Geschäftsordnung des Landtages kann bestimmt werden, daß Ausschüsse des
Landtages auch während der tagungsfreien Zeit zu Sitzungen einberufen werden
können. Die Präsidialkonferenz des Landtages wird von der tagungsfreien zeit
nicht berührt."
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde der Artikel 15 Abs. 2 letzter Satz mit Wirkung vom 27. April 1999 gestrichen.
Artikel 16. (1) Der Landtag kann sich vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode durch Beschluß auflösen. Auch in diesem Falle dauert seine Gesetzgebungsperiode bis zum Tage vor dem ersten Zusammentritte des neugewählten Landtages.
(2) Binnen drei Wochen nach der Auflösung sind vom Landeshauptmann Neuwahlen auszuschreiben.
Durch LVG vom 11. Juli 1974 wurde im Artikel 16 Abs. 2 das Wort "Landeshauptmann" vom 1. Oktober 1974 ersetzt durch: "Landesregierung".
Artikel 17. (1) Der Präsident des Landtages, der erste und der zweite Präsidentenstellvertreter bilden den Vorstand des Landtages. Sie werden jenen Parteien entnommen, die sich zur Demokratie auf den Grundsätzen der geltenden Verfassung bekennen. Die Dauer ihres Amtes fällt mit der Gesetzgebungsperiode zusammen.
(2) Der Präsident des Landtages wird von diesem bei Anwesenheit von wenigstens zwei Drittel der gewählten Abgeordneten mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Präsidentenstellvertreter sind zur Unterstützung des Präsidenten in der Leitung der Verhandlungen des Landtages berufen und werden vom Landtage in einem zweiten Wahlgang nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt, wobei der Präsident des Landtages seiner Partei in Anrechnung gebracht wird. Als Schriftführer werden aus den übrigen Mitgliedern des Landtages die beiden an Jahren jüngsten, verschiedenen Parteien angehörenden Abgeordneten vom Präsidenten des Landtages bestellt.
(3) Mit Ausnahme der Leitung der Verhandlungen des Landtages und der Schriftführer besorgt der Präsident des Landtages allein mit Hilfe der Landtagskanzlei die Geschäfte des Vorstandes. Er wird hierin im Falle seiner Verhinderung durch die Präsidentenstellvertreter nach ihrer Reihung vertreten.
(4) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes des Landtages ist mit der Mitgliedschaft in der Landesregierung unvereinbar. Dem Präsidenten des Landtages und den Präsidentenstellvertretern kommen für die Besorgung der Geschäfte des Vorstandes besondere Amtsgebühren zu, die vom Landtag festgesetzt werden.
(5) Im Falle der Verhinderung des Präsidenten und seiner Stellvertreter besorgt auf die Dauer der Verhinderung das an Jahren älteste, in dessen Verhinderung das nächstälteste der übrigen, der Landesregierung nicht angehörigen Mitglieder des Landtages die Geschäfte des Vorstandes. Aus diesem Anlaß kommen einem solchen Landtagsmitgliede besondere Amtsgebühren nicht zu.
Durch
LVG vom 14. Mai 1969 wurde der Artikel 17 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 wurde durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(2) Der Präsident des Landtages wird von diesem bei Anwesenheit von wenigstens
zwei Dritteln der gewählten Abgeordneten mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(3) Die Präsidenten-Stellvertreter sind zur Unterstützung des Präsidenten in der
Leitung der Verhandlungen des Landtages berufen und werden vom Landtag in einem
zweiten Wahlgang nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt, wobei der
Präsident des Landtages seiner Partei in Anrechnung gebracht wird. Wenn mehrere
Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, richtet sich die Reihung ihrer
Stärke nach der Zahl der Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl; bei
gleichen Ansprüchen mehrere Parteien entscheidet das Los. Der Anspruch auf
Besetzung der Stelle eines Präsidenten-Stellvertreters kann nach
Parteienverhandlungen auf eine andere Partei übertragen werden.
(4) Als Schriftführer werden aus den übrigen Mitgliedern des Landtages die
beiden an Jahren jüngsten, verschiedenen Parteien angehörenden Abgeordneten vom
Präsidenten des Landtages bestellt."
- die bisherigen Absätze 3 bis 5 erhielten die Bezeichnung "(5)" bis "(7)".
Durch LVG vom 11. Juli 1974 wurde der Artikel 17 vom 1.
Oktober 1974 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Der Präsident des Landtages und die Präsidentenstellvertreter (Zweiter und
Dritter Präsident) bilden den Vorstand des Landtages. Sie sind nach den
folgenden Vorschriften aus der Mitte des Landtages von diesem zu wählen. Die
Dauer ihres Amtes fällt mit der Gesetzgebungsperiode zusammen."
- im Abs. 6 wurde im Satz 2 nach dem Wort "Landtag" die Wortfolge "durch Gesetz"
eingefügt.
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde der Artikel 17 mit
Wirkung vom 27. April 1999 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Satz 2 wurden die Worte "nach den folgenden Vorschriften"
gestrichen.
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Für die Wahl des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter ist die
Anwesenheit wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die
unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die näheren Regelungen
für den Wahlvorgang werden in der Geschäftsordnung des Landtages geregelt."
- Abs. 6 Satz 2 wurde gestrichen.
- Abs. 7 Satz 2 wurde gestrichen.
Artikel 18. Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung durch Beschluß.
Durch LVG
vom 22. April 1998 erhielt der Artikel 18 mit Wirkung vom 1. September folgende
Fassung:
"Artikel 18. (1) Der Landtag gibt sich seine Geschäftsordnung durch
Gesetz.
(2) Die Mitglieder des Landtages, die ihre Mitgliedschaft zum Landtag von der
Zugehörigkeit zur selben nach der Landtagswahlordnung gebildeten Wahlpartei
ableiten, bilden eine Landtagspartei."
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde folgende Übergangsbestimmung zum Artikel
18 erlassen:
"Artikel. II. (1) ...
(2) Art. 18 L-VG in der Fassung des Art. I tritt mit Beginn des auf seine
Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des
Geschäftsordnungsgesetzes gilt die Geschäftsordnung des Salzburger Landtages vom
11. Juli 1974, zuletzt geändert durch den Beschluß vom 4. Juli 1996, weiter.
..."
Artikel 19. (1) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der gewählten Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Ein Verfassungsgesetz oder in einem einfachen Gesetze enthaltene Verfassungsbestimmungen können nur bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der gewählten Mitglieder und mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Durch
LVG vom 14. Mai 1969 wurde der Artikel 19 mit Wirkung vom 1. Oktober 1974 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist. Er beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen."
- im Abs. 2 wurden nach dem Wort "Verfassungsbestimmungen" die Worte "sowie die
Geschäftsordnung des Landtages oder ihre Änderung" eingefügt.
Durch Gesetz vom 9. Juli 1975 wurde im Artikel 19 Abs. 2 nach dem letzten Wort die Worte "; sie sind ausdrücklich als Landesverfassungsgesetz bzw. als Verfassungsbestimmung zu bezeichnen"
Durch LVG vom 22. April 1998 wurden im Artikel 19 Abs. 1 die Worte "mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen" mit Wirkung vom 27. April 1999 ersetzt durch: "mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen".
Artikel 20. (1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder wenigstens einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtag nach Abtreten der Zuhörer beschlossen wird.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei (Artikel 33 und 96, Abs. (2), B.-V. G.).
B. Der Weg der Landesgesetzgebung
Artikel 21. (1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag als Anträge seiner Mitglieder oder als Vorlagen der Landesregierung.
(2) Jeder von wenigstens 20.000 Wahl- und Stimmberechtigten im Lande gestellte Gesetzesantrag ist von der Landesregierung dem Landtag in Form eines Gesetzesvorschlages zur Behandlung vorzulegen.
Durch LVG vom 22. Mai 1985 erhielt der Artikel 21 Abs. 2
mit Wirkung vom 1. September 1985 folgende Fassung:
"(2) Jeder von wenigstens 10.000 Stimmberechtigten gestellte und in einer
Volksabstimmung angenommene Gesetzesantrag (Volksbegehren) ist von der
Landesregierung dem Landtag in Form eines Gesetzesvorschlages zur Behandlung
vorzulegen.
Artikel 22. (1) Zu einem Landesgesetz sind der Beschluß des Landtages, die Beurkundung seines verfassungsmäßigen Zustandekommens durch den Präsidenten des Landtages, die Gegenzeichnung durch den Landeshauptmann und die zuständigen Mitglieder der Landesregierung und die Kundmachung im Landesgesetzblatte durch den Landeshauptmann erforderlich.
(2) Wenn zu einem Bundesgesetz innerhalb der darin bestimmten Frist von der Landesgesetzgebung ein Ausführungsgesetz zu beschließen ist, so hat die Landesregierung den Entwurf dieses Gesetzes spätestens zehn Wochen vor Ablauf der bezeichneten Frist dem Landtag zur Behandlung vorzulegen. Diese Vorlage der Landesregierung ist vor allen Beratungsgegenständen in Verhandlung zu nehmen. Die Verhandlung ist spätestens vier Wochen vor Ablauf der Frist ohne Rücksicht auf entgegenstehende Bestimmungen der Geschäftsordnung zu schließen. Am nächsten Sitzungstage ist die Abstimmung durchzuführen ohne Zulassung der Wiedereröffnung der Verhandlung. Die Abstimmung erstreckt sich auf den ursprünglichen Gesetzesvorschlag und auf die vor Schluß der Beratung geschäftsordnungsmäßig angemeldeten Abänderungsanträge.
(3) Die Landesgesetze werden, mit der in Artikel 25, Absatz 2, bezeichneten Ausnahme, mit Berufung auf den Beschluß des Landtages kundgemacht.
Durch LVG vom 11. Juli 1974 erhielt der Artikel 22 Abs. 2
mit Wirkung vom vom 1. Oktober 1974 folgende Fassung:
"(2) Die Kundmachung eines Gesetzesbeschlusses des Landtages darf erst nach
Abschluß des diesbezüglichen bundesverfassungsgesetzlich vorgeschriebenen
Verfahrens erfolgen."
Durch LVG vom 15. Dezember 1992 wurden im Artikel 22 Abs. 1 die Worte "und die zuständigen Mitglieder der Landesregierung" gestrichen.
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde dem Artikel 22 der
bisherige Wortlaut des Artikels 23 Abs. 1 mit Wirkung vom 27. April 1999 als
neuer Absatz angefügt:
"(4) Ein Gesetzesbeschluß des Landtages ist vor seiner Kundmachung im
Landesgesetzblatte einer Volksabstimmung zu unterzeichnen, wenn dies der Landtag
beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des Landtages verlangt."
Artikel 23. Ein Gesetzesbeschluß des Landtages ist vor seiner Kundmachung im Landesgesetzblatte einer Volksabstimmung zu unterzeichnen, wenn dies der Landtag beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des Landtages verlangt.
Durch LVG vom 4. Juli 1979 wurde der Artikel 23 mit
Wirkung vom 31. August 1979 wie folgt geändert:
- dem bisherigen Wortlaut wurde die Absatzbezeichnung "(1)" eingefügt.
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(2) Ein Drittel der Mitglieder des Landtages kann im Sinne des Art. 140 Abs. 1
des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 beim
Verfassungsgerichtshof beantragen, daß ein Landesgesetz seinem ganzen Inhalte
nach oder daß bestimmte Stellen eines Landesgesetzes für verfassungswidrig
aufgehoben werden."
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde der Artikel 23 an dieser Stelle mit Wirkung vom 27. April 1999 aufgehoben: der Abs. 1 wurde dem Artikel 22 angefügt und der Abs. 2 wurde als neuer Artikel 26 an die Stelle unmittelbar vor dem Teil C "Mitwirkung des Landtages an der Vollziehung des Landes" eingefügt.
Artikel 24. (1) Die Landes-Verfassung kann, insoweit dadurch die Bundes-Verfassung nicht berührt wird, durch Landes-Verfassungsgesetz geändert.
(2) Jede Gesamtänderung der Landes-Verfassung, eine Teiländerung aber nur dann, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Landtages verlangt wird, ist vor der Kundmachung im Landesgesetzblatte einer Volksabstimmung zu unterziehen.
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde der bisherige Artikel 24 mit Wirkung vom 27. April 1999 zum Artikel 23.
Hinweis: Einer qualifizierten Mehrheit für Landesverfassungsgesetze bedarf es nicht, doch reicht ein Drittel der Mitglieder des Landtages aus, die Änderung des Landesverfassungsgesetzes durch eine Volksabstimmung bestätigen zu lassen.
Anwendung fand der Art. 24 Abs. 2 1. Teil erstmals mit der Volksabstimmung vom 21. Juni 1998, bei der große Teile der Landesverfassung geändert wurden; an der Volksabstimmung nahmen jedoch nur ca. 10% der Wahlberechtigten teil, wovon jedoch 95% dem Landtagsbeschluss zustimmten und somit das Verfassungsänderungsgesetz angenommen war.
Artikel 25. (1) Wenn ein Gesetzesbeschluß des Landtages durch Volksabstimmung abgelehnt worden ist, so unterbleibt seine Kundmachung im Landesgesetzblatt.
(2) Andernfalls wird das Gesetz unter Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung, das vom Präsidenten des Landtages beurkundet wird, versehen mit der Gegenzeichnung des Landeshauptmannes und der zuständigen Mitglieder der Landesregierung, vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt kundgemacht.
Durch LVG vom 15. Dezember 1992 wurden im Artikel 25 Abs. 2 die Worte "und der zuständigen Mitglieder der Landesregierung" gestrichen.
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde der bisherige Artikel 25 mit Wirkung vom 27. April 1999 zum Artikel 24.
Artikel 26. Die verbindende Kraft der Landesgesetze beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Landesgebiet.
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde der bisherige Artikel 26 mit Wirkung vom 27. April 1999 zum Artikel 25.
Artikel 27. (1) Einer Volksabstimmung ist jedes Landesgesetz zu unterziehen, wenn es von wenigstens 20.000 Wahl- und Stimmberechtigten im Lande innerhalb sechs Wochen nach Kundmachung des Gesetzes gefordert wird.
(2) Wenn ein Landesgesetz durch Volksabstimmung abgelehnt worden ist, so wird die Außerkraftsetzung des Gesetzes unter Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung, das vom Präsidenten des Landtages beurkundet wird, vom Landeshauptmann mit seiner und der zuständigen Mitglieder der Landesregierung Gegenzeichnung im Landesgesetzblatte kundgemacht.
Durch LVG vom 22. Mai 1985 wurde der Artikel 27 mit Wirkung vom 1. September 1985 aufgehoben.
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde an dieser Stelle der Wortlaut des bisherigen Artikels 22 Abs. 2 mit Wirkung vom 27. April 1999 als Artikel 26 verschoben.
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde an dieser Stelle mit
Wirkung vom 13. August 1998 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 27. (1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Landesgesetze mit
verbindlicher Wirkung in der geltenden Fassung durch Kundmachung im
Landesgesetzblatt wiederzuverlautbaren. Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf
Landesverfassungsgesetze und in einfachen Landesgesetzen enthaltene
Verfassungsbestimmungen sowie auf Gesetzesfassungen, die sich aus einer
Wiederverlautbarung ergeben.
(2) Die Landesregierung kann anläßlich der Wiederverlautbarung:
1. überholte Ausdrucksweisen, nicht mehr zutreffende Behördenbezeichnungen und
veraltete Schreibweisen richtigstellen bzw. dem neuen Sprachgebrauch anpassen;
2. Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem geltenden Stand nicht mehr
entsprechen, sowie sonstige offensichtliche Unstimmigkeiten richtigstellen;
3. Bestimmungen, die durch spätere Rechtvorschriften aufgehoben wurden oder
deren Anwendungsbereich sich erschöpft hat, als gegenstandslos festzustellen;
4. Änderungen oder Ergänzungen, die nicht durch Novellen, sondern durch
besondere Gesetze außerhalb der ursprünglichen Rechtsvorschrift verfügt wurden,
in die betreffende Rechtsvorschrift selbst aufnehmen;
5. dem Gesetzestext ein Inhaltverzeichnis voranzustellen, im Gesetzestext eine
systematische Untergliederung vornehmen und diese Untergliederungen sowie die
einzelnen Paragraphen mit Überschriften versehen;
6. die Bezeichnung der Artikel, Paragraphen, Absätze udgl. bei Entfall oder
Einbau einzelner Bestimmungen entsprechend ändern und zugleich Bezugnahmen auf
solche im Wortlaut der Rechtsvorschriften richtigstellen;
7. Kurztitel und Buchstabenabkürzungen der Titel festsetzen;
8. Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen des
betreffenden Gesetzes bezeichnen, die von der Wiederverlautbarung nicht berührt
werden;
9. Schreib-, Sprach-, Druck- und Zitierfehler richtigstellen sowie andere
formelle Mängel ohne Änderung des Gesetzesinhaltes beheben.
(3) Der wiederverlautbarte Wortlaut des Landesgesetzes gilt von dem Tag an, der
auf den Herausgabetag des die Wiederverlautbarung enthaltenden Stückes des
Landesgesetzblattes folgt."
C. Mitwirkung des Landtages an der Vollziehung des Landes
Artikel 28. (1) Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen, sowie seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.
(2) Derartige Anfragen müssen von wenigstens drei Mitgliedern des Landtages schriftlich gestellt werden.
(3) Der Befragte hat nach Möglichkeit binnen vier Wochen mündlich oder schriftlich zu antworten oder die Beantwortung mit Angabe der Gründe abzulehnen. Die tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.
Durch LVG vom 27. Februar 1961 erhielt der Artikel 28 Abs.
2 und 3 folgende Fassung:
"(2) Jedes Mitglied des Landtages ist überdies befugt, in den Sitzungen des
Landtages kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung zu
richten.
(3) Die nähere Regelung hinsichtlich des Fragerechtes wird durch die
Geschäftsordnung des Landtages getroffen."
Durch LVG vom 12. Dezember 1979 wurde dem Artikel 28
folgender Absatz angefügt:
"(4) Zur Untersuchung bestimmter Gegenstände des selbständigen Wirkungsbereiches
des Landes kann der Landtag durch Beschluß fallweise Untersuchungsausschüsse
einsetzen. Ein Untersuchungsausschuß ist berechtigt, von den Gerichten und allen
anderen Behörden Amtshilfe in Anspruch zu nehmen. Die öffentlichen Ämter der
Landesverwaltung haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen. Das Verfahren der
Untersuchungsausschüsse wird durch die Geschäftsordnung des Landtages geregelt."
Durch LVG vom 22. Mai 1985 wurde dem Artikel 28 mit
Wirkung vom 1. September 1985 folgender Absatz angefügt:
"(5) Eine Volksbefragung nach Art. 7 ist auch durchzuführen, wenn dies
mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages verlangt."
Durch LVG vom 7. Juli 1989 wurde der Artikel 28 Abs. 4
letzter Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Für Beweisaufnahmen durch den Untersuchungsausschuß sind die Bestimmungen der
Strafprozeßordnung über das Beweisverfahren in der Hauptversammlung vor den
Gerichtshöfen erster Instanz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
Beeidung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Verlesung von Protokollen,
Gutachten und anderen Schriftstücken auf Grund eines Beschlusses des
Untersuchungsausschusses erfolgen und auf Beschluß des Untersuchungsausschusses
Medienvertretern bei der Vernehmung von zeugen und Sachverständigen nach Maßgabe
der räumlichen Möglichkeiten Zutritt gewährt werden kann. Falsche Beweisaussagen
vor dem Untersuchungsausschuß sind nach den strafrechtlichen Bestimmungen über
falsche Beweisaussagen vor Gericht zu ahnden."
Durch LVG vom 15. Dezember 1992 erhielt der Artikel 28
Abs. 4 letzter Satz folgende Fassung:
"Falsche Beweisaussagen vor einem Untersuchungsausschuß sind nach § 288 des
Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, zu bestrafen; die §§ 290 und 291 StGB
gelten sinngemäß."
Durch LVG vom 22. April 1998 wurden der Artikel 28 Abs. 3
bis 5 mit Wirkung vom ? durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(3) Jede Landtagspartei ist befugt, von den Mitgliedern der Landesregierung
Auskünfte einzuholen, die Gegenstand der Verhandlungen des Landtages sind.
Hiebei ist auch die erforderliche Akteneinsicht zu gewähren.
(4) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der
Landesregierung und von Bediensteten des Amtes der Landesregierung verlangen.
(5) Zur Untersuchung bestimmter Gegenstände des selbständigen Wirkungsbereiches
des Landes kann ein Viertel der Mitglieder des Landtages fallwesie die
Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verlangen. Aufgrund eines solchen
Verlangens sind alle Landtagsparteien berechtigt, je ein Mitglied oder aufgrund
eines Beschlusses des Landtages auch mehrere, jeweils aber gleich viele
Mitglieder in den Untersuchungsausschuß zu entsenden. Der Gegenstand der
Untersuchung wird durch Beschluß des Landtages festgelegt. Zur gleichen Zeit
kann jeweils nur ein Untersuchungsausschuß eingesetzt werden.
(6) Im Rahmen des festgelegten Untersuchungsgegenstandes erfolgt die
Beweisaufnahme durch einen Richter, der vom Präsidenten des Landgerichtes
Salzburg namhaft gemacht wird, unter Mitwirkung der Mitglieder des
Untersuchungsausschusses. Der Richter hat die Ergebnisse der Beweisaufnahme für
den Bericht über die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses zusammenzufassen.
Diese Zusammenfassung ist die Grundlage für die Bewertung durch die Mitglieder
des Untersuchungsausschusses und deren Antragstelle an den Landtag. Soweit
hierüber kein Einvernehmen zustande kommt, ist jedes Mitglied berechtigt, seine
eigene Bewertungen und Anträge an den Landtag in den Bericht aufnehmen zu
lassen.
(7) Die näheren Regelungen zu den Abs. 1 bis 6 werden in der Geschäftsordnung
des Landtages getroffen."
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde folgende
Übergangsbestimmung zu Artikel 28 Abs. 3 bis 5 erlassen:
"Artikel II. ...
(3) Bis zum Inkrafttreten der näheren Regelung für Untersuchungsausschüsse
finden der zweite bis letzte Satz des Art. 28 Abs. 4 in der bisher geltenden
Fassung weiterhin Anwendung. Die Befugnisse des Untersuchungsausschusses gehen
gemäß dem vorletzten Satz auf den Richter über."
Artikel 29. Die Mitglieder der Landesregierung und die von ihnen entsendeten Beamten sind berechtigt, an allen Beratungen des Landtages und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen auf ihre Verlangen jedesmal gehört werden. Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der Landesregierung oder von Beamten des Amtes der Landesregierung verlangen.
Durch LVG vom 11. Juli 1974 wurden im Artikel 29 die Worte "und die von ihnen entsendeten Beamten" vom 1. Oktober 1974 gestrichen.
Durch LVG vom 22. April 1998 erhielt der Artikel 29 mit
Wirkung vom 27. April 1999 folgende Fassung:
"Artikel 29. (1) Ein Viertel der Mitglieder des Landtages ist berechtigt,
die Vornahme einer besonderen, gemäß Art. 127 Abs. 1 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in den Wirkungsbereich des Rechnungshofes fallenden
Gebarungsprüfung zu verlangen.
(2) Die berechtigung, die Vornahme einer besonderen Gebarungsprüfung durch den
Landesrechungshof zu verlangen, wird im Gesetz über die Einrichtung des
Landesrechnungshofes (Art. 55) geregelt.
(3) Eine Volksbefragung nach Art. 5 ist auch durchzuführen, wenn es wenigstens
ein Drittel der Mitglieder des Landtages verlangt."
D. Stellung der Mitglieder des Landtages
Artikel 30. Die Mitglieder des Landtages sind bei der Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.
Artikel 31. (1) Die Mitglieder des Landtages können wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Berufe gemachten mündlichen Äußerungen nur vom Landtage verantwortlich gemacht werden.
(2) Kein Mitglied des Landtages darf wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - ohne Zustimmung des Landtages verhaftet oder sonst behördlich verfolgt werden. Der Landtag hat über ein Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde um Zustimmung zur Verhaftung oder sonstigen behördlichen Verfolgung eines seiner Mitglieder binnen sechs Wochen zu beschließen. Verlangt er Landtag innerhalb dieser Frist nicht, daß die Verfolgung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode aufgeschoben wird, so darf die Verhaftung oder sonstige behördliche Verfolgung stattfinden. Die tagungsfreie Zeit wird weder in diese Frist noch in die Verjährungsfrist eingerechnet.
(3) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Landtages sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der Landtag oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige Ausschuß verlangt, muß die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode aufgeschoben werden.
(4) Zum Zwecke der rechtzeitigen Beschlußfassung des Landtages hat der Präsident das Auslieferungsbegehren spätestens am vorletzten Tage der sechswöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen; die näheren Bestimmungen trifft die Geschäftsordnung.
(5) Die Immunität der Mitglieder des Landtages (Abs. 1 bis 3) endigt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages, bei Organen des Landtages, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion (Artikel 57 und 96, B.-V. G.).
Durch LVG vom 11. Juli 1974 erhielt der Artikel 31 Abs. 5
vom 1. Oktober 1974 folgende Fassung:
"(5) Die Immunität der Mitglieder des Landtages (Abs. 1 bis 3) endet mit dem Tag
des Zusammentrittes des neugewählten Landtages."
Durch LVG vom 12. Dezember 1979 erhielt der Artikel 31
folgende Fassung:
"Artikel 31. (1) Die Mitglieder des Landtages dürfen wegen der in
Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem
Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Landtag
verantwortlich gemacht werden.
(2) Die Mitglieder des Landtages dürfen wegen einer strafbaren Handlung - den
Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen
- mit Zustimmung des Landtages verhaftet werden. Desgleichen bedürfen
Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern des Landtages der Zustimmung des Landtages.
(3) Ansonsten dürfen Mitglieder des Landtages ohne Zustimmung des Landtages
wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördliche verfolgt werden, wenn diese
offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des
betreffenden Abgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des
Landtages über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies
der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen
Angelegenheiten betrauten Ausschusses des Landtages verlangt. Im Falle eines
solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu
unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.
(4) Die Zustimmung des Landtages gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn
der Landtag über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen
Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat; zum Zwecke der
rechtzeitigen Beschlußfassung des Landtages hat der Präsident ein solches
Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen.
Die tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.
(5) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat
die Behörde dem Präsidenten des Landtages sogleich die geschehene Verhaftung
bekanntzugeben. Wenn es der Landtag oder der tagungsfreien Zeit der mit diesen
Angelegenheiten betraute Ausschuß des Landtages verlangt, muß die Haft
aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.
(6) Die Immunität der Mitglieder des Landtages endet mit dem Tag des
Zusammentrittes des neugewählten Landtages, bei Organen des Landtages, deren
Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.
(7) Die näheren Bestimmungen trifft die Geschäftsordnung des Landtages."
Durch LVG vom 22. April 1998 erhielt der Artikel 31 Abs. 7
mit Wirkung vom 27. April 1999 folgende Fassung:
"(7) Die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung des Landtages
getroffen."
Durch LVG vom 25. Feber 1981 wurde an dieser Stelle mit
Wirkung vom 15. Mai 1981 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 31a. (1) Zur Wahrnehmung der dem
Landtag oder einem seiner Ausschüsse nach dem Unvereinbarkeitsgesetz, BGBl. Nr.
294/1925, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 545/1980,
zukommenden Aufgaben hat der Landtag für die Dauer der Gesetzgebungsperiode nach
dem Grundsatz der Verhältniswahl einen Unvereinbarkeitsausschuß zu wählen.
(2) Die näheren Bestimmungen trifft die Geschäftsordnung des Landtages.
(3) Mitteilungen gemäß § 1b Abs. 4 des Unvereinbarkeitsgesetzes haben an den
Landeshauptmann zu erfolgen und sind von diesem im Kundmachungsorgan für
amtliche Verlautbarungen des Landes bekanntzumachen."
Durch LVG vom 15. Dezember 1992 wurde der Artikel 31a wie
folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "nach dem Unvereinbarkeitsgesetz, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 545/1980, " ersetzt durch: "nach dem
Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl. Nr. 330, "
- im Abs. 3 wurden die Worte "§ 1b Abs. 4 des Unvereinbarkeitsgesetzes" ersetzt
durch: "§ 3 Abs. 4 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983".
Durch Gesetz vom 23. Oktober 1997 erhielt der Artikel 31a
folgende Fassung:
"Artikel 31a. (1) Die Mitglieder des Landtages bedürfen nach den näheren
Bestimmungen des § 8 iVm § 4 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 64/1997, zur Bekleidung leitender
Stellungen in bestimmten Unternehmen der Zustimmung des Landtages.
(2) Zur Wahrnehmung der nach Abs. 1, anderen landesgesetzlichen Bestimmungen
oder dem Unvereinbarkeitsgesetz 1983 dem Landtag oder einem seiner Ausschüsse
zukommenden Aufgaben hat der Landtag für die Dauer der gesetzgebungsperiode nach
dem Grundsatz der Verhältniswahl einen Unvereinbarkeitsausschuß zu wählen. Die
näheren Bestimmungen hiefür trifft die Geschäftsordnung des Landtages."
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde der bisherige Artikel
31a mit Wirkung vom 27. April 1999 zum Artikel 32 und wie folgt
geändert:
- der Wortlaut des bisherigen Artikels 33 wurde zum Abs. (1).
- die bisherigen Abs. 1 und 2 wurden zu den Abs. (2) und (3).
Artikel 32. (1) Öffentlichen Angestellten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist, im Falle sie sich um ein Mandat im Landtage bewerben oder zu Abgeordneten des Landtages gewählt werden, die für die Bewerbung um ein Landtagsmandat oder die Ausübung eines solchen erforderlich freie Zeit zu gewähren. Das Nähere bestimmen die Dienstesvorschriften (Artikel 95, B.-V.-G.).
(2) Ein Abgeordneter, der Angestellter des Landes ist und behördliche Aufhaben zu besorgen hat, wird für die Dauer der Gesetzgebungsperiode außer Dienst gestellt.
Durch LVG vom 19. November 1952 erhielt der Artikel 32
Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Ein Angestellter, der Beamter oder Angestellter der Landes ist und
behördliche Aufgaben zu besorgen hat, ist auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode
außer Dienst zu stellen; das Nähere bestimmen die Dienstvorschriften."
Durch Gesetz vom 15. Dezember 1983 erhielt der Artikel 32
folgende Fassung:
"Artikel 32. (1) Öffentlich Bediensteten ist, wenn sie sich um ein Mandat
im Landtag bewerben oder wenn sie zu Mitgliedern des Landtages gewählt wurden,
die für die Bewerbung um das Mandat oder für die Ausübung des Mandates
erforderliche freie Zeit zu gewähren. Die Dienstbezüge dieser öffentlich
Bediensteten sind für die Dauer der Mandatsausübung um 23 v. H. zu kürzen.
(2) Für den Fall, daß solche Bedienstete an ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht
eingesetzt werden können, haben die Dienstvorschriften anzuordnen, daß ihnen
eine zumutbare gleichwertige Tätigkeit zuzuweisen ist.
(3) Ist die Fortsetzung der Berufstätigkeit von öffentlich Bediensteten, die
Mitglieder des Landtages dins, aus besonderen Gründen nicht möglich, so sind sie
außer Dienst zu stellen; die Dienstvorschriften haben diese Gründe zu
bezeichnen. Die Bezüge dieser öffentlich Bediensteten dürfen keinesfalls höher
sein, als sie im Fall des Abs. 1 wären.
(4) Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Dienstgeber und den
betroffenen öffentlich Bediensteten über die Zumutbarkeit oder Gleichwertigkeit
einer zugewiesenen Tätigkeit oder über die Voraussetzung für die
Außerdienststellung zur Ausübung des Mandates haben die Dienstvorschriften
vorzusehen, daß der Präsident des Landtages zu hören ist."
Durch Gesetz vom 23. Oktober 1997 erhielt der Artikel 32
folgende Fassung:
"Artikel 32. (1) Öffentlich Bediensteten ist, wenn sie sich um ein Mandat
im Landtag bewerben, die für die Bewerbung um das Mandat erforderliche Zeit zu
gewähren.
(2) Die Zulässigkeit der weiteren Ausübung der dienstlichen Tätigkeit von
Mitgliedern des Landtages, die in einem Dienstverhältnis zu einer
Gebietskörperschaft stehen, richtet sich nach den näheren Bestimmungen des § 6a
des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983. Hierüber entscheidet der
Unvereinbarkeitsausschuß.
(3) Öffentlich Bedienstete, die Mitglied des Landtages sind, sind auf ihren
Antrag in dem zur Ausübung ihres Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder
außer Dienst zu stellen. Während der Dienstfreistellung gebühren die
Dienstbezüge in dem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten
Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber 75 % der Dienstbezüge. Diese Grenze
gilt auch, wenn weder eine Dienstfreistellung noch eine Außerdienststellung in
Anspruch genommen wird. Die Außerdienststellung bewirkt den Entfall der
Dienstbezüge.
(4) Können öffentlich Bedienstete werden der Ausübung ihres Mandates an ihrem
bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden, haben sie Anspruch darauf, daß
ihnen eine zumutbar gleichwertige oder mit ihrer Zustimmung auch eine nicht
gleichwertige Tätigkeit zugewiesen wird. Die Dienstbezüge richten sich nach der
vom Bediensteten tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.
(5) Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Dienstgeber und
einem öffentlich Bediensteten in Vollziehung der Abs. 1, 3 und 4 oder der hiezu
ergangenen gesetzlichen Vorschriften haben die Dienstvorschriften vorzusehen,
daß der Präsident des Landtages zu hören ist."
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde der bisherige Artikel 32 mit Wirkung vom 27. April 1999 zum Artikel 33.
Artikel 33. Die Mitglieder des Landtages erhalten für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Vergütung nach einem besonderen Beschluß des Landtages. Auf die Vergütung darf nicht verzichtet werden.
Durch LVG vom 11. Juli 1974 erhielt der Artikel 33 vom 1.
Oktober 1974 folgende Fassung:
"Artikel 33. Die Mitglieder des Landtages erhalten nach einem besonderen
Gesetz für die Ausübung ihrer Tätigkeit Bezüge, auf die nicht verzichtet werden
darf."
Durch Gesetz vom 23. Oktober 1997 erhielt der Artikel 33
folgende Fassung:
"Artikel 33. Die Mitglieder des Landtages erhalten für ihre Tätigkeit
Bezüge, die in einem besonderen Gesetz geregelt werden."
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde der Wortlaut des
Artikels 33 zum Artikel 32 Abs. 1 und deshalb an dieser Stelle mit Wirkung vom
27. April 1999 aufgehoben.
Artikel 34. (1) Die Vollziehung des Landes wird durch die vom Landtag gewählte Landesregierung ausgeübt.
(2) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, zwei Landeshauptmannstellvertretern und zwei Landesräten. Mitglied der Landesregierung kann nur sein, wer zum Landtage wählbar ist.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtage angehören.
(4) Der Landeshauptmann und die Landeshauptmannstellvertreter bedürfen während ihrer Amtsdauer ein anderes besoldetes Amt, einen Beruf oder ein Gewerbe nicht ausüben und haben ihren Wohnsitz in der Stadt Salzburg oder in deren nächsten Umgebung zu nehmen.
(5) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung haben ihren Wohnsitz im Lande derart zu nehmen, daß sie jederzeit unverzüglich erreichbar sind und ihren Amtspflichten nachkommen können.
(6) Die aus der Mitgliedschaft zum Landtage entspringenden Rechte werden durch die Mitgliedschaft zur Landesregierung nicht berührt.
Durch LVG vom 19. November 1952 wurde der Artikel 34 wie
folgt geändert:
- nach dem Abs. 1 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(2) Die Landesregierung wird auf die Dauer der Wahlperiode gewählt. Sie hat die
Geschäfte bis zur Übernahme durch die neu gewählte Landesregierung
weiterzuführen."
- die bisherigen Abs. (2) bis (6) wurden zu den Abs. (3) bis (7).
Durch LVG vom 11. Dezember 1954 wurden im Artikel 34 Abs. 3 die Worte "und zwei Landräten" ersetzt durch: "und vier Landräten".
Durch Gesetz vom 23. Oktober 1997 wurde der Artikel 34
Abs. 5 und 6 ersetzt durch folgende Bestimmungen:
"(5) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen während ihrer Amtstätigkeit
keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, es sei denn, daß es der
Unvereinbarkeitsausschuß des Landtages genehmigt (§ 2 des
Unvereinbarkeitsgesetzes 1983). Sie dürfen weiters nach den näheren Bestimmungen
der §§ 4 und 5 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 eine leitende Stellung in
bestimmten Unternehmen auch ehrenamtlich nur bekleiden, wenn dies nach der
Erklärung der Bundesregierung oder der Landesregierung im Interesse des Bundes
bzw. des Landes gelegen ist und der Landtag es nachträglich genehmigt."
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde der Artikel 34 mit
Wirkung vom 27. April 1999 wie folgt geändert:
- dem Abs. 1 wurden folgende Sätze angefügt:
"Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, zwei
Landeshauptmann-Stellvertretern und vier Landesräten. Mitglied der
Landesregierung kann nur sein, wer zum Landtag wählbar ist."
- im Abs. 2 wurde das Wort "Wahlperiode" ersetzt durch: "Gesetzgebungsperiode".
- die Abs. 3 und 4 erhielten folgende Fassung:
"(3) Die aus einer Mitgliedschaft im Landtag entspringenden Rechte werden durch
die Mitgliedschaft in der Landesregierung nicht berührt.
(4) Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an allen Beratungen des
Landtages und seiner Ausschüsse mit Ausnahme von Untersuchungsausschüssen
teilzunehmen."
- nach dem Abs. 5 wurde der Wortlaut des bisherigen Artikels 37 Abs. 2 als
Absatz (6) eingefügt:
"(6) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten für ihre Tätigkeit Bezüge, die
in einem besonderen Gesetz geregelt werden."
- der Abs. 7 wurde durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(7) Sitz der Landesregierung ist die Landeshauptstadt Salzburg.
(8) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann die Landesregierung ihren
Sitz in eine andere Gemeinde des Landesgebietes verlegen."
Artikel 35. (1) Die Landesregierung wird aus jenen Parteien gebildet, die sich zur Demokratie auf den Grundsätzen der geltenden Verfassung bekennen und die geordnete Mitwirkung an der Vollziehung des Landes gewährleisten.
(2) Der Landeshauptmann wird vom Landtag bei Anwesenheit von wenigstens zwei Drittel der gewählten Abgeordneten mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Landeshauptmannstellvertreter und die Landräte werden vom Landtag in einem zweiten Wahlgange nach dem Grundsatze der Verhältniswahl gewählt, wobei der Landeshauptmann seiner Partei in Anrechnung gebracht wird und die Partei, die mehr als die Hälfte der gewählten Abgeordneten umfaßt, wenigstens auf drei Sitze in der Landesregierung Anspruch hat.
(3) Die Geschäftsordnung des Landtages regelt den Vorgang bei der Wahl.
(4) Landeshauptmann-Stellvertreter sind die in der Liste der beiden stärksten Parteien an erster Stelle Gewählten.
Durch LVG vom 11. Dezember 1954 wurden im Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 die Worte "und die Partei, die mehr als die Hälfte der gewählten Abgeordneten umfaßt, wenigstens auf drei Sitze in der Landesregierung Anspruch hat" gestrichen.
Durch LVG vom 11. Juli 1974 erhielt der Artikel 35 Abs. 1
vom 1. Oktober 1974 folgende Fassung:
"(1) Für die Wahl der Landesregierung gelten die folgenden Bestimmungen."
Durch LVG vom 22. April 1998 erhielt der Artikel 35 mit
Wirkung vom 27. April 1999 (hinsichtlich des Absatzes 1 mit Wirkung vom 7. März
1999) folgende Fassung:
"Artikel 35. (1) Der an erster Stelle des Landesvorschlages jener
Wahlpartei genannte Kandidat, der bei der Wahl des Landtages die größte Zahl an
Stimmen erhalten hat, lädt die anderen Wahlparteien, die Mandate für den Landtag
erhalten haben, zu Verhandlungen zur Bildung der neuen Landesregierung ein.
(2) Für die Wahl der Mitglieder der Landesregierung ist die Anwesenheit
wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die unbedingte Mehrheit
der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Wahl sämtlicher Mitglieder erfolgt in
einem Wahlgang. Die näheren Regelungen für den Wahlvorgang werden in der
Geschäftsordnung des Landtages getroffen.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung werden vor Antritt ihres Amtes vom
Präsidenten des Landtages auf die Landesverfassung angelobt. Die Beifügung einer
religiösen Beteuerung ist zulässig. Die Angelobung auf die Bundesverfassung
erfolgt gemäß Art. 101 Abs. 4 B-VG."
Artikel 35a. Wenn ein Mitglied der Landesregierung infolge Erkrankung für mehr als 3 Monate beurlaubt wird, ist die Partei, der das beurlaubte Mitglied der Landesregierung angehört, berechtigt, der Landesregierung einen Ersatzmann für den Beurlaubten als Landesrat vorzuschlagen, der den Voraussetzungen für die Wahl als Mitglied der Landesregierung ist berechtigt, diesen Ersatzmann für die Dauer der Beurlaubung zu kooptieren.
Artikel 36. (1) Die Landesregierung beschließt ihre Geschäftsordnung und bezeichnet dabei die Geschäfte, die der kollegialen Führung durch die Landesregierung bedürfen. Die Landesregierung beschließt mit Stimmenmehrheit.
(2) Die Landesregierung beschließt die Verteilung der Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes auf die Mitglieder der Landesregierung. Sie kann dabei beschließen, daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres fachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden, wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister (Artikel 20 und 103, Abs. (2), B.-V. G.).
(3) Die Landesregierung bringt die Verteilung der Geschäfte dem Landtage zur Kenntnis.
(4) Die Ablehnung der Übernahme und eine spätere Niederlegung der hienach zugewiesenen Geschäfte begründet die Ausscheidung aus der Landesregierung. Wenn die Partei, der der Ausscheidende angehört, erklärt, daß keines ihrer Mitglieder die bezeichneten Geschäfte übernimmt, oder wenn das auf Grund einer Ersatzwahl gewählte Mitglied dieser Partei die Übernahme ablehnt, findet auf die hienach erforderliche Ersatzwahl der Grundsatz der Verhältniswahl keine Anwendung.
Durch LVG vom 11. Juli 1974 wurden im Artikel 36 Abs. 2 das Wort "fachlichen" vom 1. Oktober 1974 ersetzt durch: "sachlichen".
Durch Gesetz vom 11. Dezember 1997 wurde der Artikel 36 Abs. 3 gestrichen und der bisherige Abs. 4 wurde Abs. (3).
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde der Artikel 36 mit
Wirkung vom 27. April 1999 wie folgt geändert:
- vor den bisherigen Absatz 1 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(1) Die Landesregierung ist beschlußfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder,
darunter der Landeshauptmann oder ein Landeshauptmann-Stellvertreter, anwesend
sind. Sie beschließt mit Einstimmigkeit. Stimmenthaltung ist zulässig."
- die bisherigen Abs. 1 bis 3 wurden zu den Abs. (2) bis (4).
- im neuen Abs. 2 wurde der Satz 2 gestrichen.
- im neuen Abs. 4 erhielt der Satz 2 folgende Fassung:
"Für das ausgeschiedene Mitglied hat eine Ersatzwahl stattzufinden."
siehe hierzu die
1. die Verordnung der Landesregierung Salzburg vom 23. Jänner 1946 über ihre
Geschäftsordnung (LGBl.
1/1946), geändert durch die Verordnung der Landesregierung in Salzburg vom 18.
Mai 1946 (LGBl.
8/1946), die Verordnung der Landesregierung vom 24. August 1949 (LGBl.
51/1949), die Verordnung der Landesregierung vom 29. Dezember 1949 (LGBl.
10/1950), die Verordnung der Landesregierung vom 28. Juni 1951 (LGBl.
41/1951), die Verordnung der Landesregierung vom 21. Jänner 1955 (LGBl.
15/1955), die Verordnung der Landesregierung vom 1. März 1956 (LGBl.
5/1956) und die Verordnung der Landesregierung vom 3. April 1959 (LGBl.
58/1959);
ersetzt durch:
- die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Juli
1959, womit die Geschäftsordnung der Landesregierung erlassen wird (LGBl.
87/1959), geändert durch Verordnung vom 26. April 1961 (LGBl.
31/1961) und Verordnung vom 8. April 1963 (LGBl.
25/1963); diese wiederum ersetzt durch:
- die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. Juli
1964, mit der die Geschäftsordnung der Landesregierung erlassen wird (LGBl.
61/1964), geändert durch Verordnung vom 7. November 1966 (LGBl.
128/1966) und Verordnung vom 19. Mai 1969 (LGBl.
46/1969);
ersetzt durch:
- die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. Mai
1974, mit der die Geschäftsordnung der Landesregierung erlassen wird (LGBl.
54/1974), geändert durch Verordnung vom 2. November 1976 (LGBl.
88/1976), der Verordnung vom 20. April 1977 (LGBl.
35/1977) und der Verordnung vom 25. Jänner 1978 (LGBl.
5/1978);
ersetzt durch:
- die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Mai
1979, mit der die Geschäftsordnung der Landesregierung erlassen wird (LGBl.
37/1979) geändert durch Verordnung vom 27. April 1981 (LGBl.
43/1981), Verordnung vom 16. März 1983 (LGBl.
27/1983), Verordnung vom 16. Mai 1984 (LGBl.
38/1984), Verordnung vom 19. September 1984 (LGBl.
59/1984), Verordnung vom 10. Oktober 1985 (LGBl.
92/1985), Verordnung vom 8. Jänner 1986 (LGBl.
2/1986), Verordnung vom 10. November 1986 (LGBl.
103/1986), Verordnung vom 27. Februar 1987 (LGBl.
17/1987, Verordnung vom 14. August 1987 (LGBl.
73/1987), Verordnung vom 3. Mai 1989 (LGBl.
54/1989), Verordnung vom 3. Juli 1989 (LGBl.
62/1989), Verordnung vom 13. September 1989 (LGBl.
69/1989), Verordnung vom 11. Dezember 1991 (LGBl.
84/1991), Verordnung vom 2. Juni 1992 (LGBl.
72/1992), Verordnung vom 21. Oktober 1992 (LGBl.
92/1992), Verordnung vom 29. März 1993 (LGBl.
84/1993), Verordnung vom 2. Mai 1994 (LGBl.
61/1994), Verordnung vom 30. Jänner 1995 (LGBl.
30/1995), Verordnung vom 26. Juni 1995 (LGBl.
110/1995), Verordnung vom 24. April 1996 (LGBl.
42/1996), Verordnung vom 23. April 1997 (LGBl.
35/1997), Verordnung vom 12. November 1997 (LGBl.
83/1997) und Verordnung vom 19. November 1997 (LGBl.
87/1997);
2. die Verordnung des Landeshauptmannes in Salzburg vom 1. September 1946
über die Geschäftsordnung der Landeshauptmannschaft in Salzburg (LGBl.
21/1946);
ersetzt durch
LGBl.
126/1959 (siehe unten); wieder getrennt durch die Verordnung des
Landeshauptmannes von Salzburg vom 11. November 1974 mit der eine
Geschäftsordnung und eine Geschäftseinteilung für das Amt der Salzburger
Landesregierung erlassen wird (LGBl.
106/1974), geändert durch Verordnung vom 29. März 1993 (LGBl.
85/1993), Verordnung vom 30. Jänner 1995 (LGBl.
31/1995) und Verordnung vom 4. April 1995 (LGBl.
86/1995);
3. die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg mit Zustimmung der
Landesregierung und der Bundesregierung vom 4. August 1932, über die
Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung in Salzburg (LGBl.
73/1932); diese aufgehoben Verordnung vom 16. März 1938 (LGBl.
22/1938); aufgehoben mit der Auflösung der Landeshauptmannschaft 1938/39 und
wieder in Kraft gesetzt mit der Wiedererrichtung der Landesregierung 1945;
ersetzt durch:
- Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 16. April 1953
über die Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung (LGBl.
23/1953), geändert durch die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg
vom 22. September 1954 (LGBl.
68/1954), die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 23. Februar
1957 (LGBl.
21/1957), die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 30. Juni
1958 (LGBl.
52/1958)und die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 3. April
1959 (LGBl.
59/1959);
ersetzt durch:
- Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 4.
November 1959, womit für das Amt der Salzburger Landesregierung eine neue
Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung erlassen wird (LGBl.
126/1959);
ersetzt durch:
- Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 9.
Dezember 1964 mit der eine Geschäftsordnung und eine Geschäftseinteilung für das
Amt der Salzburger Landesregierung erlassen wird (LGBl.
111/1964), geändert durch Verordnung vom 6. Mai 1970 (LGBl.
71/1970) und Verordnung vom 20. Dezember 1971 (LGBl.
15/1972);
ersetzt durch:
- Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 11.
November 1974 mit der eine Geschäftsordnung und eine Geschäftseinteilung für das
Amt der Salzburger Landesregierung erlassen wird (LGBl.
106/1974), durch Verordnung vom 27. April 1981 (LGBl.
44/1981) wurde die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung wieder in 2
Verordnungen getrennt;
die Geschäftseinteilung ersetzt durch:
- Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 27. April
1981 mit der für das Amt der Salzburger Landesregierung die Geschäftseinteilung
neu erlassen wird (LGBl.
44/1981), geändert durch Verordnung vom 16. Mai 1984 (LGBl.
39/1984), Verordnung vom 13. Juni 1985 (LGBl.
54/1985), Verordnung vom 10. Oktober 1985 (LGBl.
93/1985) und Verordnung vom 10. November 1986 (LGBl.
104/1986);
ersetzt durch:
- Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 3. Mai
1989 mit der für das Amt der Salzburger Landesregierung die Geschäftseinteilung
erlassen wird (LGBl.
55/1989), geändert durch Verordnung vom 19. September 1991 (LGBl.
82/1991) und Verordnung vom 2. Juni 1992 (LGBl.
73/1992);
ersetzt durch:
- Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 29. März
1993 mit der für das Amt der Salzburger Landesregierung die Geschäftseinteilung
erlassen wird (LGBl.
86/1993) geändert durch Verordnung vom 26. Juni 1995 (LGBl.
110/1995), Verordnung vom 22. Oktober 1996 (LGBl.
103/1996) und Verordnung vom 6. Juni 1997 (LGBl.
65/1997).
Artikel 37. (1) Die Mitglieder der Landesregierung werden gemäß Artikel 101 des Bundes-Verfassungsgesetzes auf die Bundesverfassung und vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten des Landtages auf die Landesverfassung angelobt. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig (Artikel 101, Abs. (4) B.-V. G.).
(2) Die den Mitgliedern der Landesregierung zukommenden Gebühren werden durch Beschluß des Landtages festgesetzt.
Durch LVG vom 11. Juli 1974 erhielt der Artikel 37 Abs. 2
vom 1. Oktober 1974 folgende Fassung:
"(2) Die den Mitgliedern der Landesregierung zukommenden Bezüge werden, soweit
bundesverfassungsrechtlich nicht etwas Besonderes bestimmt ist, durch Gesetz
geregelt."
Durch Gesetz vom 23. Oktober 1997 erhielt der Artikel 37
Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten für ihre Tätigkeit Bezüge, die
in einem besonderen Gesetz geregelt werden."
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde der Artikel 37 mit Wirkung vom 27. April 1999 aufgehoben; der Abs. 2 wurde Artikel 34 Abs. 6 und der Abs. 1 wurde in anderem Wortlaut Artikel 35 Abs. 3.
Artikel 38. (1) Der Landeshauptmann vertritt das Land. Er leitet die Landesregierung und führt den Vorsitz in ihren Sitzungen.
(2) Der Landeshauptmann wird durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmannstellvertreter) vertreten. Diese Bestellung ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen. (Artikel 105, Abs. (1) B.-V. G.).
(3) Die im Namen des Landes auszustellenden Urkunden sind vom Landeshauptmanne oder seinem Stellvertreter und einem zweiten Mitgliede der Landesregierung zu fertigen und mit dem Landessiegel zu versehen.
Durch LVG vom 11. Juli 1974 wurde der Artikel 38 Abs. 3 vom 1. Oktober 1974 aufgehoben.
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde der bisherige Artikel 38 mit Wirkung vom 27. April 1999 zum Artikel 37.
Artikel 39. (1) Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtage gemäß Artikel 142, B.-V. G. verantwortlich.
(2) Zu einem Beschluß, mit dem eine Anklage im Sinne des Artikels 142, B.-V. G., erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages (Artikel 105, Abs. (2) und (3), B.-V. G.).
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde der bisherige Artikel
39 mit Wirkung vom 27. April 1999 zum Artikel 38 und wurde wie folgt
geändert:
- im Abs. 1 wurde die Absatzbezeichnung (1) gestrichen.
- der Abs. 2 wurde gestrichen.
Artikel 40. (1) Die Landesregierung bestellt aus den rechtskundigen Verwaltungsbeamten des Amtes der Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung den Landes-Amtsdirektor und seinen Stellvertreter, der den Landes-Amtsdirektor im Falle seiner Verhinderung vertritt.
(2) Ein besonderes Gesetz regelt die Zulagen, die der Landes-Amtsdirektor und sein Stellvertreter für die Dauer ihrer Amtstätigkeit zu ihren Bezügen erhalten.
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde der Artikel 40 mit Wirkung vom 27. April 1999 aufgehoben.
siehe hierzu das Gesetz vom 1. Juni 1955 über die Zulagen des Landesamtsdirektors und seines Stellvertreters (LGBl. 58/1955)
Artikel 41. (1) Der Landesamtsdirektor ist Hilfsorgan des Landeshauptmannes und der Landesregierung.
(2) Er leitet den inneren Dienst des Amtes der Landesregierung. Zu diesem Behufe überwacht er die Geschäftsführung der Abteilungen dieses Amtes, sorgt für die Einheitlichkeit ihrer Amtsführung und schlägt dem Landeshauptmanne vor, welche Geschäftsstücke gemäß Artikel 36, Abs. 1, der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung zuzuführen sind.
(3) Zur Geltendmachung dieser Befugnisse kann er unter Beobachtung des den Mitgliedern der Landesregierung zustehenden Wirkungskreises bestimmte Geschäftsstücke seiner Genehmigung vorbehalten oder bestimmte Geschäfte mit Zustimmung des Landeshauptmannes ganz an sich ziehen.
(4) Er nimmt an den Sitzungen der Landesregierung mit beratender Stimme teil.
Durch LVG vom 11. Juli 1974 erhielt der Artikel 41 Abs. 2
Satz 2 mit Wirkung vom 1. Oktober 1974 folgende Fassung:
"Hiebei überwacht er die Geschäftsführung der Abteilungen dieses Amtes und sorgt
für die Einheitlichkeit ihrer Amtsführung."
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde der bisherige Artikel 41 mit Wirkung vom 27. April 1999 zum Artikel 43.
Artikel 42. (1) Versagt der Landtag der Landesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder durch ausdrücklichen Beschluß das Vertrauen, so ist die Landesregierung oder das betreffende Mitglied des Amtes zu entheben.
(2) Ein solcher Beschluß kann nur bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefaßt werden, doch ist, wenn es sechs anwesende Mitglieder verlangen, die Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen.
(3) Die Landesregierung und ihre einzelnen Mitglieder werden in den gesetzlich bestimmten Fällen oder auf ihren Wunsch vom Präsidenten des Landtages ihres Amtes enthoben.
(4) Die hienach erforderliche Neu- oder Ergänzungswahl ist ohne Verzug durchzuführen.
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde der bisherige Artikel
42 mit Wirkung vom 27. April 1999 zum Artikel 39 und deren Abs. 2 erhielt
folgende Fassung:
"(2) Für einen solchen Beschluß ist die Anwesenheit wenigstens der Hälfte der
Mitglieder des Landtages und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich. Die Abstimmung ist auf den zweitnächsten Werktag, ausgenommen
Samstage, zu vertagen, wenn es sechs Mitglieder des Landtages verlangen."
Artikel 43. Wenn der Landtag nicht versammelt ist, betraut der Präsident des Landtages bis zur Wahl der neuen Landesregierung Mitglieder der scheidenden Landesregierung oder, wenn diese ablehnen, Beamte mit der Fortführung der Verwaltung und einen von ihnen mit dem Vorsitz in der einstweiligen Landesregierung. Diese Bestimmung wird sinngemäß angewendet, wenn einzelne Mitglieder aus der Landesregierung ausgeschieden sind.
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde der bisherige Artikel 43 mit Wirkung vom 27. April 1999 zum Artikel 40.
Durch LVG vom 15. Dezember 1992 wurde an dieser Stelle
folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 43a. (1) Wenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die
verfassungsgemäß einer Beschlussfassung des Landtages bedürfen, zur Abwehr eines
offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu
einer Zeit notwendig wird, in der der Landtag nicht rechtzeitig zusammentreten
kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist, kann die
Landesregierung im Einvernehmen mit einem nach dem Prinzip der Verhältniswahl
zusammengesetzten Ausschuß des Landtages diese Maßnahmen durch vorläufige
gesetzändernde Verordnungen treffen. Solche Verordnungen dürfen keine Abänderung
landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten und weder eine dauernde
finanzielle Belastung des Landes noch eine finanzielle Belastung des Bundes oder
der Gemeinden, noch finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger, noch eine
Veräußerung von Landesvermögen, noch Maßnahmen in den Angelegenheiten des
Arbeiter- und Angestelltenschutzes der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter
und Angestellten und in den Angelegenheiten der Kammer dieses Personenkreises
zum Gegenstand haben.
(2) Jede nach Abs. 1 erlassene Verordnung ist von der Landesregierung
unverzüglich dem Landtag vorzulegen und der Bundesregierung zur Kenntnis zu
bringen. Sobald das Hindernis für das Zusammentreten des Landtages weggefallen
ist, ist der Landtag zu einer Sitzung für einen der folgenden acht Tage
einzuberufen. Der Landtag hat binnen vier Wochen ab Wegfall des Hindernisses
entweder anstelle der Verordnung ein entsprechendes Landesgesetz zu beschließen
oder durch Beschluss zu verlangen, daß die Landesregierung die Verordnung sofort
außer Kraft setzt. Die Landesregierung hat einem solchen Verlangen sofort zu
entsprechen. Mit dem Außerkrafttreten der Verordnung treten jene gesetzlichen
Bestimmungen wieder in Kraft, die durch die Verordnung aufgehoben worden waren."
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde der bisherige Artikel 42a mit Wirkung vom 27. April 1999 zum Artikel 41.
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde an dieser Stelle mit
Wirkung vom 27. April 1999 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 42. (1) Die Geschäfte des Landeshauptmannes und der
Landesregierung werden durch das Amt der Landesregierung besorgt.
(2) Die Landesregierung bestellt je einen rechtskundigen Verwaltungsbeamten zum
Landesamtsdirektor und für den Fall der Verhinderung zu dessen Stellvertreter."
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde an dieser Stelle der bisherige Artikel 41 als Artikel 43 mit Wirkung vom 27. April 1999 eingefügt.
Artikel 44. (1) Die Landesregierung hat alle Einnahmen und Ausgaben des Landes für das folgende Haushaltsjahr vor seinem Beginne in einem Haushaltsplan einzustellen.
(2) Der Landtag stellt den Haushaltsplan durch Gesetzesbeschluß fest.
(3) Wenn der Landeshaushaltsplan nicht rechtzeitig für das Haushaltsjahr zustande kommt, stellt der Landtag einen vorläufigen Haushaltsplan durch Gesetzesbeschluß fest. Dieser vorläufige Haushaltsplan ist der Haushaltsführung bis zum Zustandekommen des Haushaltsgesetzes zu Grunde zu legen.
Artikel 45. Die Landesregierung verfaßt über das abgelaufene Haushaltsjahr den Rechnungsabschluß und legt ihn im folgenden Jahre nach Überprüfung durch den Rechnungshof dem Landtage zur Genehmigung vor.
Durch LVG vom 27. Februar 1961 wurden im Artikel 45 die Worte "nach Überprüfung durch den Rechnungshof" gestrichen.
Artikel 46. Nähere Vorschriften über Aufstellung und Vollzug des Haushaltsplanes, über die Rechnungslegung und Kontrolle, werden durch besonderes Landesgesetz erlassen.
siehe hierzu
- das Gesetz vom 30. März 1921,
betreffend die Führung des Landeshaushaltes und die Rechnungslegung hierüber (LGBl.
45/1921, Änderung
LGBl. 162/1922,
LGBl.
3/1926,)
- das Gesetz über die Einrichtung, die Aufgaben und die Geschäftsführung eines
Landesrechnungshofes (Salzburger Landesrechnungshofgesetz) vom 15. Dezember 1983
(LGBl.
26/1984);
Artikel 47. Zu Überschreitungen des festgestellten Haushaltsplanes ist die nachträgliche Genehmigung des Landtages erforderlich.
Artikel 48. (1) Ohne Zustimmung des Landtages können keine Anleihen des Landes aufgenommen und keine Bürgschaften zu Lasten des Landes eingegangen werden.
(2) Zur Veräußerung oder Belastung des Landesvermögens ist die Zustimmung oder Vollmacht des Landtages erforderlich.
Durch LVG vom 15. Dezember 1992 wurde dem Artikel 48
Abs. 2 folgender Satz angefügt:
"Dieses Erfordernis besteht nicht für Rechtsgeschäfte über Grundstücke, auf die
die Bestimmungen des Liegenschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, über die
Abschreibung geringwertiger Trennstücke (§ 13) oder über die Verbücherung von
Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (§§ 15 ff) anwendbar sind, sowie
für die Einräumung von Geh-, Fahrt-, Bringungs-, Seil-, Leitungs- und ähnlichen
Rechten."
Artikel 49. Über Abgabengesetze findet keine Volksabstimmung statt.
Durch LVG vom 22. Mai 1985 wurde der Artikel 49 mit Wirkung vom 1. September 1985 aufgehoben.
Durch LVG vom 15. Dezember 1992wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:
"V.
Abschnitt.
Staatsverträge des Landes mit anderen Staaten oder deren
Teilstaaten"
Durch LVG vom 15. Dezember 1992 wurde an
dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 50. (1) Das Land Salzburg kann Staatsverträge mit an
Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten über Angelegenheiten
seines selbständigen Wirkungsbereiches abschließen.
(2) Gesetzesändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge sowie andere
Staatsverträge, die auch den Landtag binden sollen, dürfen nur mit Genehmigung
des Landtages geschlossen werden, wobei Artikel 19 sinngemäß anzuwenden ist. Der
Landtag kann anläßlich der Genehmigung eines gesetzesändernden oder
gesetzesergänzenden Staatsvertrages beschließen, daß dieser durch die Erlassung
von Gesetzen zu erfüllen ist. Vom Landtag genehmigte Staatsverträge sind vom
Landeshauptmann im Landesgesetzblatt zu verlautbaren."
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde dem Artikel 50 mit
Wirkung vom 27. April 1999 folgender Absatz angefügt:
"(3) Die Entwürfe von Staatsverträgen, die der Genehmigung des Landtages
bedürfen, sind dem Landtag vor der Beschlußfassung der Landesregierung zur
Kenntnis zu bringen."
Durch LVG vom 9. Juli 1975 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:
"V.
Abschnitt.
Vereinbarungen des Landes mit dem Bund und mit anderen Ländern"
Durch LVG vom 15. Dezember 1992 wurde der V. Abschnitt zum "VI. Abschnitt".
Durch LVG vom 9. Juli 1975 wurde an
dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 50. (1) Das Land Salzburg kann durch die Landesregierung
Vereinbarungen mit dem Bund über Angelegenheiten des jeweiligen
Wirkungsbereiches sowie Vereinbarungen mit anderen Ländern über Angelegenheiten
des jeweiligen Wirkungsbereiches sowie Vereinbarungen mit anderen Ländern über
Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes treffen. Solche
Vereinbarungen werden für das Land durch den Landeshauptmann abgeschlossen.
Vereinbarungen, die auch den Landtag binden sollen, dürfen nur mit Genehmigung
des Landtages geschlossen werden, wobei Art. 19 sinngemäß anzuwenden ist.
(2) Vom Landtag genehmigte Vereinbarungen sind im Landesgesetzblatt zu
verlautbaren."
Durch LVG vom 15. Dezember 1992 wurde der Artikel 50 zum Artikel 51.
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde dem Artikel 51
folgender Absatz angefügt:
"(3) Die Entwürfe von Vereinbarungen, die der Genehmigung des Landtages
bedürfen, sind dem Landtag vor der Beschlußfassung der Landesregierung zur
Kenntnis zu bringen."
Durch LVG vom 28. April 1965 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:
"V.
Abschnitt.
Grundsätze des Gemeinderechtes"
Durch LVG vom 9. Juli 1975 wurde der V. Abschnitt zum "VI. Abschnitt".
Durch LVG vom 15. Dezember 1992 wurde der VI. Abschnitt zum "VII. Abschnitt".
Durch LVG vom 28. April 1965 wurde an
dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 eingefügt:
"Artikel 50. (1) Das Land Salzburg gliedert sich in Gemeinden. Die
Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich
Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muß zu einer Gemeinde gehören.
(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht,
innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller
Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche
Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt
selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
(3) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom
Land übertragener, Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den in Abs. 2
angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder
überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft
gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen
Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten
ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu
bezeichnen.
(4) Einer Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnern ist, wenn Landesinteressen
hiedurch nicht gefährdet werden, auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes
Statut (Stadtrecht) zu verleihen. Ein solcher Gesetzesbeschluß darf nur mit
Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden. Die Zustimmung gilt als
gegeben, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tag, an dem
der Gesetzesbeschluß bei dem zuständigen Bundesministerium eingelangt ist, dem
Landeshauptmann mitgeteilt hat, daß diese verweigert wird. Eine Stadt mit
eigenem Statut hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der
Bezirksverwaltung zu besorgen.
(5) Nach Maßgabe des Art. 9 kann für einzelne Zwecke die Bildung von
Gemeindeverbänden durch Gesetz vorgesehen werden. Soweit solche Gemeindeverbände
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, in
den verbandsangehörigen Gemeinden ein maßgebender Einfluß auf die Besorgung der
Aufgaben des Verbandes einzuräumen. Bei der Bildung von Gemeindeverbänden im
Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören."
Durch LVG vom 9. Juli 1975 wurde der Artikel 50 zum Artikel 51.
Durch LVG vom 15. Dezember 1992 wurde der Artikel 51 zum Artikel 52.
Durch LVG vom 23. Juni 1994 wurde an
dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 53. (1) Als Organe der Gemeinde sind jedenfalls vorzusehen:
1. der Gemeinderat als allgemeiner Vertretungskörper;
2. der Gemeindevorstand (Stadtrat), bei Städten mit eigenem Statut der Stadsenat;
3. der Bürgermeister.
(2) Der Gemeinderat und, abgesehen von den durch Landesgesetz vorgesehenen
Ausnahmen, der Bürgermeister werden von den in der Gemeinde wahlberechtigten
Landesbürgerinnen und Landesbürgern gewählt."
Durch Gesetz vom 11. Dezember 1997 wurden im Artikel 53 Abs. 2 nach den Worten "Landesbürgerinnen und Landesbürgern" die Worte "sowie Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union" eingefügt.
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde an dieser Stelle mit
Wirkung vom 27. April 1999 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 54. Der Salzburger Gemeindeverband und die Landesgruppe
Salzburg des Österreichischen Städtebundes sind berufen, die Interessen der
Gemeinden des Landes zu vertreten."
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 27. April 1999 folgende Überschrift eingefügt:
"VIII.
Abschnitt.
Landesrechungshof"
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde an dieser Stelle mit
Wirkung vom 27. April 1999 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 55. Für die Aufgaben der Gebarungskontrolle des Landes, der
Gemeinden und anderer Rechtsträger, auf die das Land oder Gemeinden Einfluß
haben, ist neben dem Rechnungshof (Art. 121 Abs. 1 B-VG) der Landesrechnungshof
eingerichtet. Die Organisation und die Aufgaben des Landesrechnungshofes werden
durch Landesgesetz näher geregelt."
Durch LVG vom 22. April 1998
wurde zu Artikel 55 folgende Übergangsbestimmung erlassen:
"Artikel II. ...
(5) Die finanzielle Aufsicht über Gemeinden durch Behörden der allgemeinen
staatlichen Verwaltung wird durch Art. 55 in der Fassung des Art. I nicht
berührt.
..."
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 27. April 1999 folgende Überschrift eingefügt:
"IX.
Abschnitt.
Petitionsrecht und Zuständigkeit der Volksanwaltschaft"
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde an dieser Stelle mit
Wirkung vom 27. April 1999 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 56. (1) Jede Person ist berechtigt, an die Organe der
Gesetzgebung oder Vollziehung Petitionen zu richten. Aus der Einbringung einer
Petition darf dem Einschreiter kein Nachteil erwachsen.
(2) Der Landtag hat über eine Petition einen Beschluß zu Fassung, wenn sie von
einem Mitglied des des Landtages oder der Landesregierung unterstützt wird.
(3) Die näheren Regelungen weden in der Geschäftsordnung des Landtages
getroffen."
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde an dieser Stelle mit
Wirkung vom 13. August 1998 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 57. (1) Zur Behandlung behaupteter oder von ihr vermuteter
Mißstände in der Verwaltung des Landes wird die Volkanwaltschaft (Art. 148a Abs.
1 und 2 B-VG) für zuständig erklärt. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auch auf
die Verwaltung der gemeinden im Bereich der Landesvollziehung.
(2) Die Volksanwaltschaft hat dem Landtag jährlich über ihre Tätigkeit gemäß
Abs. 1 zu berichten."
Durch LVG vom 10. Dezember
1998 wurde zur Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 1998 folgende
Übergangsbestimmung erlassen:
"1. ... Die Landesregierung wird ermächtigt, das Landes-Verfassungsgesetz
1945 in der Fassung dieses Landesverfassungsgesetzes bereits vor dessen
allgemeinem Inkrafttreten, mit verbindlicher Wirkung aber erst ab dem
allgemeinen Inkrafttreten dieses Landesverfassungsgesetzes wiederzuverlautbaren.
2. ..."
Quellen:
Landesgesetzblatt für das Land Salzburg,
Jahrgang 1947 1. Stück, ausgegeben am 31.1.1947, Nr. 1, S. 1, berichtigt 33/1948
© 30. Dezember 2012 - 10. März 2013