Verordnung der Salzburger Landesregierung
vom 14. September 1934
womit eine Landesverfassung auf ständischer Grundlage erlassen wird.

faktisch geändert durch
Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Vereidigung der öffentlichen Beamten des Landes Österreich (ÖGBl. 3/1938),
Vereidigung der Beamten
Zweiter Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Einführung deutscher Reichsgesetze in Österreich vom 17. März 1938 (ÖGBl. 8/1938),
Aufhebung des Landtages
Verfassungsgesetz des Landes Österreich über personalpolitische Maßnahmen vom 21. März 1938
(ÖGBl. 11/1938), Ernennung leitender Beamter
Verordnung des Führers und Reichskanzlers über das Gesetzgebungsrecht im Lande Österreich vom 30. April 1938  (ÖGBl. 111/1938), § 2,
Übergang des Gesetzgebungsrechts auf den Reichsstatthalter in Österreich und den  Landeshauptmann
Verordnung des Landeshauptmannes für Salzburg vom 2. Juni 1938, betreffend Ergänzung der Salzburger Landesverfassung (VoBl. 3/1938)
die Änderungen sind nicht weiter eingearbeitet !!!

faktisch aufgehoben durch
(Reichs-) Gesetz über den Aufbau der Verwaltung in der Ostmark ("Ostmarkgesetz") vom 14. April 1939 (dRGBl. I S. 777)
(Umwandlung des Landes Salzburg in einen Reichsgau unter Aufhebung des Landes Österreich)

formal aufgehoben durch
(Bundes-) Verfassungsgesetz vom 1. Mai 1945 über die vorläufige Einrichtung der Republik Österreich (Vorläufige Verfassung, StGBl. 5/1945); §§ 2, 3, 18, 30, 31-34;
Landesverfassungsgesetz vom 7. Februar 1946 (LGBl. Nr. 39/1946)
(wirksam mit dem 12. Dezember 1945)

 

Auf Grund des Artikels 2 des Landesverfassungsgesetzes vom 26. Februar 1934, L. G. Bl. Seite 47, wird folgende Landesverfassung unter der Bezeichnung "Landesverfassung 1934" erlassen.

Landesverfassung 1934.

Im Namen Gottes, des Allmächtigen, von dem alles Recht ausgeht, und unter Anrufung der Gottesmutter und der Landespatrone, der Heiligen Rupertus und Virgilius, erhält das Land Salzburg auf ständischer Grundlage diese Landesverfassung.

I. Hauptstück.
Grundsätzliche Bestimmungen.

Artikel 1. Das Land Salzburg ist auf Grund des Gesetzes vom 25. November 1920, L. G. Bl. S. 549, und des Artikels 2 der Verfassung 1934, ein Land des Bundesstaates Österreich.

Artikel 2. (1) Die Farben des Landes sind rot-weiß.

(2) Das Wappen des Landes Salzburg ist das historische Wappen. Es besteht aus einem gekrönten gespaltenen Schild, rechts auf goldenem Grund ein aufrechter nach rechts gewendeter schwarzer Löwe, links auf rotem Grund ein silberner Querbalken.

(3) Das Landessiegel weist das Landeswappen mit der Umschrift "Land Salzburg" auf.

(4) Landesfeiertag ist der 24. September, das Fest des heiligen Rupterus.

Artikel 3. (1) Die Landesteile Salzburgs in ihrem gegenwärtigen Bestand bilden das Gebiet des Landes.

(2) Eine Änderung des Landesgebietes kann nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und des Landes erfolgen.

Artikel 4. (1) Landeshauptstadt und Sitz der Landesregierung ist die Stadt Salzburg.

(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Landeshauptmann den Sitz der Landesregierung an einen anderen Ort des Landesgebietes verlegen.

Artikel 5. Die deutsche Sprache ist die Landessprache.

Artikel 6. Salzburger Landesbürger sind die in einer Ortsgemeinde des Landes Salzburg heimatberechtigten Bundesbürger.

Artikel 7. Gesetzgebung und Vollziehung sind, soweit sie nicht dem Bunde übertragen sind, Landessache. Soweit Gesetze es vorschreiben, wird die Vollziehung durch Selbstverwaltungskörper in ihrem eigenen Wirkungskreis unter Aufsicht des Landes besorgt.

Artikel 8. (1) Alle gegenwärtig in Kraft befindlichen Gesetze und Verordnungen des Landes einschließlich der aus der Rechtsordnung des altösterreichischen Staates übernommenen Vorschriften bleiben, soweit sie nicht mit Bestimmungen der Landesverfassung 1934 in Widerspruch stehen, als Landesgesetze oder Verordnungen des Landes im Sinne der Landesverfassung 1934 in Geltung.

(2) Dies gilt auch für die auf Grund des Landesverfassungsgesetzes vom 26. Februar 1934, L. G. Bl. Seite 47, erlassenen Vorschriften.

II. Hauptstück.
Gesetzgebung des Landes.

Erster. Abschnitt.
Landtag.

Artikel 9. Der Landtag übt die Gesetzgebung des Landes aus.

Artikel 10. (1) Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt Salzburg.

(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse muß der Präsident des Landtages auf Verlangen des Landeshauptmannes den Sitz des Landtages an einen anderen Ort des Landesgebietes verlegen.

Artikel 11. (1) Der Landtag besteht aus Vertretern von gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgesellschaften, des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens, der Wissenschaft und Kunst sowie aus Vertretern der in folgende Hauptgruppen zusammengefaßten Berufsstände des Landes:
    Land- und Forstwirtschaft
    Industrie und Bergbau,
    Gewerbe,
    Handel und Verkehr,
    Geld-, Kredit- und Versicherungswesen,
    freie Berufe und
    öffentlicher Dienst.

(2) Die Zahl der Mitglieder des Landtages beträgt 26. Ihre Verteilung auf die im Absatz 1 bezeichneten kulturellen gemeinschaften und berufsständischen Hauptgruppen sowie die Art der Berufung der Mitglieder des Landtages wird durch Landesgesetz mit der Maßgabe geregelt, daß jede berufsständische Hauptgruppe mindestens einen Vertreter erhält und hiebe die selbständig und unselbständig Berufstätigen entsprechend vertreten sind.

(3) Mitglied des Landtages kann jeder Bundesbürger sein, der im Lande Salzburg seinen ordentlichen Wohnsitz hat, das 26. Lebensjahr vollendet hat und durch das im Absatz (2) vorgesehene Landesgesetz von der Mitgliedschaft nicht ausgeschlossen ist. Personen, die in der bewaffneten Macht dienen oder berufsmäßig für sie Dienste leisten, ferner Staatsbedienstete, die im öffentlichen Sicherheitsdienste tätig sind, können nicht Mitglieder des Landtages sein.

(4) Den Staatsbediensteten einer Dienststelle des Landtages ist die für die Ausübung ihrer Mitgliedschaft zum Landtag erforderliche freie Zeit zu gewähren.

Artikel 12. Die Tätigkeitsdauer des Landtages währt - abgesehen vom Falle seiner vorzeitigen Auflösung (Art. 14) -  vom Tage seines ersten Zusammentrittes an gerechnet sechs Jahre, jedenfalls aber bis zu dem Tage, an dem der neue Landtag zusammentritt.

Artikel 13. (1) Das an Jahren älteste Mitglied des neu bestellten Landtages beruft diesen binnen vier Wochen nach der Bestellung zur ersten Sitzung durch den Landeshauptmann ein und führt bis zur Wahl des Präsidenten des Landtages den Vorsitz. Im Falle der Weigerung oder Verhinderung übernehmen diese Geschäfte der Reihe nach die nach dem Alter nächst Berufenen.

(2) In der Folgezeit beruft der Präsident des Landtages diesen zu seinen Sitzungen ein.

(3) Eine solche Einberufung ist ohne Verzug zu veranlassen, wenn es die Landesregierung oder wenigstens sechs Mitglieder des Landtages verlangen.

Artikel 14. (1) Der Landtag kann sich mit Zustimmung des Landeshauptmannes durch Beschluß oder durch Landesgesetz auflösen. Er kann außer dem Falle des Artikel 113 der Verfassung 1934 auch vom Landeshauptmann aufgelöst werden. Auch in diesen Fällen währt seine Tätigkeitsdauer bis zum Zusammentritt des neubestellten Landtages.

(2) Die Neubestellung ist vom Landeshauptmann so anzuordnen, daß der neu bestellte Landtag spätestens am hundertsten Tage nach der Auflösung zusammentreten kann.

Artikel 15. (1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und zwei Vizepräsidenten (Landtagspräsidium).

(2) Der Präsident und die zwei Vizepräsidenten werden vom Landtag bei Anwesenheit von wenigstens zwei Drittel der Mitglieder des Landtages in gesonderten Wahlgängen mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Vizepräsidenten sind zur Unterstützung des Präsidenten in der Leitung der Verhandlungen des Landtages berufen. Als Schriftführer werden aus den übrigen Mitgliedern des Landtages die beiden an Jahren jüngsten Mitglieder vom Präsidenten des Landtages bestellt.

(3) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch die Vizepräsidenten nach ihrer Reihung vertreten. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten und seiner Stellvertreter besorgt auf die Dauer der Verhinderung das an Jahren älteste, in dessen Verhinderung das nächst älteste der übrigen Mitglieder des Landtages die Geschäfte des Präsidenten. Aus diesem Anlaß kommen einem solchen Mitgliede des Landtages besondere Amtsgebühren nicht zu.

(4) Das Sitzungsgeld für die Landtagsmitglieder und die Entschädigung des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Landtages werden landesgesetzlich geregelt.

siehe hierzu das Gesetz vom 23. November 1934 über das Sitzungsgeld für die Landtagsmitglieder, die Entschädigung des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Landtages sowie die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung aus Landesmitteln (LGBl. 1/1935).

Artikel 16. Die Geschäfte der Kanzlei des Landtages werden durch Angestellte der Landeshauptmannschaft, die vom Landeshauptmann zugewiesen werden, besorgt.

Artikel 17. Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung durch Beschluß.

Artikel 18. (1) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Landtages anwesend ist. Er beschließt mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Ein Landesverfassungsgesetz oder die Auflösung des Landtages (Artikel 14) können nur bei Anwesenheit wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Artikel 19. (1) Der Landtag hält begutachtende Sitzungen ab, bei denen die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. Er hält ferner beratende und beschließende Sitzungen ab, die öffentlich sind, soweit die Öffentlichkeit nicht durch Beschluß des Landtages ausgeschlossen wird. Die Öffentlichkeit von Sitzungen darf jedoch nicht ausgeschlossen werden, soweit in ihnen Voranschlag und Jahresrechnung beraten und beschlossen werden. Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(2) Wahrheitsgetreue Berichte über die Vorgänge in öffentlichen Sitzungen des Landtages bleiben, sofern ihre Veröffentlichung nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung erfolgt ist, von der Verantwortung frei. Die Wiederveröffentlichung des durch behördlichen Spruch als strafbar bezeichneten Inhaltes eines beschlagnahmten, oder für verfallen erklärten Druckwerkes wird nicht dadurch zulässig, daß dieser Inhalt zum Gegenstande von Verhandlungen des Landtages gemacht wird.

(2) Diese erste Sitzung dient der Vereidigung der Landtagsabgeordneten, der Wahl des Präsidenten und der zwei Vizepräsidenten des Landtages (Artikel 18) sowie der Bestellung der Landtagsausschüsse.

(3) Der Vorsitz bei dieser ersten Sitzung führt der Landeshauptmann bis zur rechtsgiltigen Bestellung (Wahl und Bestätigung) des Präsidenten.

(4) Der Präsident und die zwei Vizepräsidenten werden aus der Mitte des Landtages mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Landtagsabgeordneten in gesonderten Wahlgängen gewählt. Die Wahlen bedürfen die Bestätigung durch den Landeshauptmann. Kommen bei dieser Sitzung die Wahlen auch in einem wiederholten Wahlgange nicht zustande oder wird die Bestätigung versagt, so ist vom Landeshauptmann die Sitzung zu unterbrechen und dann wieder fortzusetzen oder eine neuerliche Sitzung einzuberufen und zu leiten.

Artikel 20. Die Mitglieder der Landesregierung und die von ihnen entsendeten Vertreter sind berechtigt, an allen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.

Zweiter. Abschnitt.
Weg der Landesgesetzgebung.

Artikel 21. (1) Die Landesregierung hat die Entwürfe der Gesetze in materiellem Sinne durch den Landeshauptmann dem Landtag als begutachtendem Körper zu übermitteln. Der Landtag ist verpflichtet, innerhalb der von der Landesregierung bestimmten Frist Gutachten zu diesen Gesetzentwürfen zu erstatten und sie der Landesregierung mitzuteilen.

(2) Nach Einlangen der Gutachten oder Ablauf der gesetzten Fristen kann die Landesregierung ihre Gesetzesvorlage im Landtag einbringen; sie bestimmt hiebei eine Frist für die Beschlußfassung. Wenn der Landtag nicht innerhalb dieser Frist Beschluß faßt, so kann der Landeshauptmann unter seiner Verantwortung die in der Vorlage enthaltenen Bestimmungen durch Verordnung in Kraft setzen.

(3) Im Landtag wird die Vorlage durch einen Berichterstatter erläutert und begründet. Ein Gegenbericht ist zulässig. Eine weitere Verhandlung findet nicht statt. Der Landtag beschließt durch Abstimmung die unveränderte Annahme der Vorlage oder ihre Ablehnung.

(4) Die Landesregierung kann vor der Abstimmung jederzeit ihre Vorlage zurückziehen oder Abänderungen der Vorlage vornehmen, die nach ihrer Auffassung das Wesen der Vorlage nicht berühren.

(5) Die Vorlagen der Landesregierung, die nicht Gesetze in materiellem Sinne betreffen, werden in beratenden und beschlußfassenden Sitzungen erledigt.

Artikel 22. Zu einem Gesetze ist der Beschluß des Landtages, die Beurkundung seines verfassungsmäßigen Zustandekommens durch den Präsidenten des Landtages, die Gegenzeichnung durch den Landeshauptmann und die Kundmachung im Landesgesetzblatt durch den Landeshauptmann erforderlich.

Artikel 23. Die verbindende Kraft der Landesgesetze beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Landesgebiet.

Dritter Abschnitt.
Prüfung der Rechnungsabschlüsse des Landes durch den Landtag.

Artikel 24. Der Landtag prüft die jährlichen Rechnungsabschlüsse des Landes an Hand des Berichtes des Rechnungshofes über die Ergebnisse seiner Überprüfung dieser Abschlüsse und faßt hierüber Beschluß.

Vierter Abschnitt.
Stellung der Mitglieder des Landtages.

Artikel 25. Die Mitglieder des Landtages sind bei der Ausübung ihres Berufes im Landtag an keinen Auftrag gebunden.

Artikel 26. (1) Die Ordnungsgewalt über die Mitglieder des Landtages wird vom Präsidenten oder von dem vom Landtag bestellten Ordnungsausschusse ausgeübt.

(2) Die Geschäftsordnung des Landtages regelt die Zusammensetzung des Ordnungsausschusses und seine Befugnisse.

(3) Wenn ein Mitglied des Landtages in einer Sitzung des Landtages durch sein Verhalten den ordnungsmäßigen Geschäftsgang stört, oder die Sitte oder den Anstand verletzt, so kann es vom Präsidenten zur Verantwortung gezogen werden.

(4) Die Geschäftsordnung des Landtages regelt den Umfang der Ordnungsgewalt des Präsidenten. Außer anderen Mitteln der Ordnungsgewalt ist dem Präsidenten jedenfalls die Befugnis zur Ausschließung von Sitzungen mit der Rechtsfolge des Verlustes des Sitzungsgeldes einzuräumen.

(5) Eine Rechtsverletzung durch ein Mitglied des Landtages, die Gegenstand amtswegiger Verfolgung ist, behindert nicht die behördliche Verfolgung.

(6) Wenn das Verhalten den Gegenstand einer Privatklage bilden kann, ist auch diese zulässig, es sei denn, daß der in Betracht kommende Privatankläger selbst Mitglied des Landtages ist. In diesem Falle kann die Klage nur beim Ordnungsausschuß erhoben werden.

(7) Die Geschäftsordnung muß dem Ordnungsausschuß für besonders schwere Fälle das Recht einräumen, auch den Verlust der Mitgliedschaft zum Landtag auszusprechen.

III. Hauptstück.
Vollziehung des Landes.

Artikel 27. (1) Der Landeshauptmann ist zur Vertretung des Landes berufen. Er wird in seinem gesamten Wirkungsbereich vom Landessstatthalter vertreten.

(2) Die Verwaltung im Lande obliegt, soweit sie nicht durch eigene Bundesbehörden oder nach den Gesetzen durch Selbstverwaltungskörper unter der Aufsicht des Bundes oder des Landes besorgt wird, in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes dem Landeshauptmann, in den Angelegenheiten der Vollziehung des Landes der Landesregierung und die beiden Fällen den dem Landeshauptmann unterstellten Landesbehörden.

(3) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, dem Landesstatthalter und vier weiteren Mitgliedern (Landesräten). Der Landesregierung soll möglichst ein Vertreter aus dem Kreise der selbständig Berufstätigen in
a) der Land- und Forstwirtschaft,
b) dem Handel, Gewerbe oder der Industrie, und
    ein Vertreter der diesen berufsständischen Hauptgruppen angehörenden nicht selbständig Berufstätigen angehören.

(4) Der Landeshauptmann wird vom Bundespräsidenten auf Grund von Dreier-Vorschlägen des Landtages ernannt. Er kann vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundeskanzlers abberufen werden. Der Bundespräsident hat den Landeshauptmann abzuberufen, wenn es der Landtag verlangt. Zu einem beschluß des Landtages, mit dem die Abberufung des Landeshauptmannes verlangt wird, ist die Anwesenheit wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Der Landesstatthalter und die Landesräte werden vom Landeshauptmann ernannt. Sie können vom Landeshauptmann abberufen werden. Sie sind vom Landeshauptmann abzuberufen, wenn es der Landtag verlangt. Zu einem Beschluß des Landtrages, mit dem die Abberufung verlangt wird, ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Zustimmung kann widerrufen werden.

(6) Zum Mitgliede der Landesregierung (Landeshauptmann, Landesstatthalter, Landesrat) kann nur ernannt werden, wer mindestens 26 Jahre als und in den Landtag entsendbar ist. Die Mitglieder der Landesregierung müssen aber nicht aus dem Landtag entnommen werden. Soweit sie aber dem Landtag entnommen werden, legen sie ihre Mitgliedschaft im Landtage für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Landesregierung nieder.

(7) Die Der Landeshauptmann und die übrigen Mitglieder der Landesregierung dürfen nicht Mitglieder des Staatsrates, des Bundeskulturrates oder des Bundeswirtschaftsrates sein. Ihre Mitgliedschaft zur Landesregierung ruht während der Dauer ihre Mitgliedschaft zum Staatsrat, Bundeskulturrat oder Bundeswirtschaftsrat. Auf die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft oder, - wenn ein Mitglied der Landesregierung aus einem von dieser anerkannten Grunde für mehr als drei Monate beurlaubt wird, - auf die Dauer dieser Beurlaubung wird die Landesregierung durch Ersatzmitglieder ergänzt, wobei jedoch der Landesstaathalter in die Funktion des Landeshauptmannes tritt und im übrigen dem Ersatzmitglied die rechtliche Stellung des von ihm vertretenen Mitgliedes der Landesregierung zukommt. Die Ersatzmitglieder werden vom Landeshauptmann oder, wenn seine Funktion nach den Bestimmungen dieses Absatzes auf den Landesstatthalter übergegangen ist, von diesem ernannt.

(8) Vor Antritt des Amtes leisten der Landeshauptmann vor dem Bundespräsidenten, die übrigen Mitglieder der Landesregierung vor dem Landeshauptmann den Eid auf die Bundesverfassung und auf die Landesverfassung.

Artikel 28. (1) Der Landeshauptmann, der Landesstatthalter und der etwa von diesen verschiedene Landesfinanzreferent haben während ihrer Amtsdauer ihren Wohnsitz in der Stadt Salzburg oder in der nächsten Umgebung zu nehmen.

(2) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung haben ihren Wohnsitz im Lande derart zu nehmen, daß sie jederzeit unverzüglich erreichbar sind und ihren Amtspflichten nachkommen können.

Artikel 29. (1) Die Landesregierung beschließt ihre Geschäftsordnung und bezeichnet dabei die Geschäfte, die der kollegialen Führung durch die Landesregierung bedürfen. Die Landesregierung beschließt mit Stimmenmehrheit. Im Falle gleichgeteilter Stimmen gilt die Meinung, der der Landeshauptmann (in dessen Verhinderung der Statthalter) beigetreten ist.

(2) Der Landeshauptmann betraut seinen Stellvertreter und andere Mitglieder der Landesregierung mit der Führung bestimmter Gruppen von Angelegenheiten der Landesvollziehung.

(3) Der Landeshauptmann kann bestimmen, daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes in seinem Namen von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sin ddie betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.

(4) Der Landeshauptmann ist verpflichtet, eine Weisung der Bundesregierung oder eines Bundesministers in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung, die er nicht selbst führt, an das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung unverzüglich und unverändert schriftlich weiterzugeben und ihre Durchführung zu überwachen. Der Landeshauptmann hat einem Mitglied der Landesregierung wegen Nichtbefolgung einer Weisung über Verlangen des Bundeskanzlers die Führung von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung abzunehmen und darf ihm ohne Zustimmung des Bundeskanzlers künftig keine mehr übertragen.

siehe hierzu  die
- Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2. März 1934 (LGBl. 53/1934); ersetzt durch Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. März 1938 über ihre Geschäftsordnung (LGBl. 21/1938); dieses wiederum ersetzt durch Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. April 1938 über ihre Geschäftsordnung (LGBl. 30/1938), geändert durch Verordnung des Landeshauptmannes für Salzburg vom 17. Juni 1938, über die Abänderung der Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung (LGBl. Nr. 30 aus 1938, S. 45) (VoBl. 4/1938), Verordnung des Landeshauptmannes für Salzburg vom 12. Juli 1938, betreffend eine Abänderung der Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung (LGBl. Nr. 30 aus 1938, S. 45 und Verordnungsblatt für den Amtsbereich des Landeshauptmannes für Salzburg Nr. 4/1938, Seite 5) (VoBl. 10/1938) sowie die Verordnung des Landeshauptmannes für Salzburg vom 25. November 1938 über die Änderung der Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung (LGBl. für das Land Salzburg Nr. 30/1938 in der Fassung der Verordnungsblätter Nr. 4 aus 1938, Seite 4 und Nr. 10 aus 1938, Seite 11)(VoBl. 32/1938);
- Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg mit Zustimmung der Landesregierung und der Bundesregierung vom 4. August 1932, über die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung in Salzburg (LGBl. 73/1932); ersetzt durch die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über die Geschäftseinteilung der Landeshauptmannschaft in Salzburg vom 16. März 1938 (LGBl. 22/1938); dieses wiederum ersetzt durch die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über die Geschäftseinteilung der Landeshauptmannschaft in Salzburg vom 27. April 1938 (LGBl. 31/1938), geändert durch die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über die Änderung der Geschäftseinteilung der Landeshauptmannschaft in Salzburg (VoBl. 33/1938);
-  Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg mit Zustimmung der Landesregierung und der Bundesregierung vom 31. Mai 1927 über die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung in Salzburg (LGBl. 46/1927); aufgehoben mit der Landesverfassung 1934 (da es das Amt der Landesregierung in Salzburg nicht mehr gibt)

Artikel 30. (1) Der Landeshauptmann bringt die Verteilung der Angelegenheiten der Vollziehung dem Landtag zur Kenntnis.

(2) Die Ablehnung der Übernahme und eine spätere Niederlegung der hienach zugewiesenen Geschäfte bewirkt die Ausscheidung aus der Landesregierung.

Artikel 31. Die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung aus Landesmitteln werden landesgesetzlich geregelt.

Artikel 32. (1) Der Landeshauptmann leitet die Landesregierung und führt den Vorsitz in ihren Sitzungen.

(2) Die im Namen des Landes auszustellenden Urkunden sind vom Landeshauptmann oder dem Landesstatthalter und einem zweiten Mitglied der Landesregierung zu fertigen und mit dem Landessiegel zu versehen.

Artikel 33. (1) Der Landeshauptmann und die übrigen Mitglieder der Landesregierung sind für die durch ihre Amtsführung erfolgte schuldhafte Rechtsverletzung dem Landtage verantwortlich.

(2) Zu einem Beschluß des Landtages, mit dem eine Anklage wegen Gesetzesverletzung beim Bundesgerichtshof erhoben wird (Artikel 173, Absatu 2, Pkt. b, Verfassung 1934), bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Landtages und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(3) Eine behördliche Verfolgung des Landeshauptmannes wegen einer nicht von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung sowie eine Ladung als Zeuge ist nur mit Zustimmung des Bundeskanzlers, eine solche Verfolgung oder Ladung eines anderen Mitgliedes der Landesregierung nur mit Zustimmung des Landeshauptmannes zulässig.

Artikel 34. (1) Zur Unterstützung des Landeshauptmannes in seinem gesamten Wirkungsbereiche und zur Unterstützung der Landesregierung ist die Landeshauptmannschaft berufen.

(2) Der Landeshauptmann bestellt einen rechtskundigen Verwaltungsbeamten, der den Vorschriften über die Befähigung zur Ausübung des politischen Dienstes entspricht, als Regierungsdirektor und seinen Stellvertreter (Regierungsvizedirektor), der ihn im Falle seiner Verhinderung vertritt. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers. Sie kann widerrufen werden.

(3) Ein besonderes Gesetz regelt die Zulagen, die der Regierungsdirektor und sein Stellvertreter für die Dauer ihrer Amtstätigkeit zu ihren Bezügen erhalten.

Artikel 35. (1) Der Regierungsdirektor ist Hilfsorgan des Landeshauptmannes und der Landesregierung.

(2) Er leitet den inneren Dienst der Landeshauptmannschaft. Er überwacht die Geschäftsführung der Abteilungen dieses Amtes und sorgt für die Einheitlichkeit ihrer Amtsführung.

(3) Zur Geltendmachung dieser Befugnisse kann er unter Beobachtung des den Mitgliedern der Landesregierung zustehenden Wirkungskreises bestimmte Geschäftsstücke seiner Genehmigung vorbehalten oder bestimmte Geschäftsstücke mit Zustimmung des Landeshauptmannes an sich ziehen.

(4) Er nimmt an den Sitzungen der Landesregierung mit beratender Stimme teil.

IV. Hauptstück.
Landeshaushalt.

Artikel 36. (1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf des Haushaltsjahres hat die Landesregierung einen Entwurf des Voranschlages über die Einnahmen und Ausgaben des Landes für das folgende Haushaltsjahr dem Landtag vorzulegen. Trifft der Landtag nicht binnen sechs Wochen über die Vorlage eine Entscheidung, so gilt sie als vom Landtag angenommen.

(2) Landesausgaben, die im angenommenen Voranschlag oder in einem Gesetz nicht vorgesehen sind, bedürfen vor ihrer Vollziehung der Genehmigung des Landtages. Bei Gefahr im Verzuge darf eine solche Ausgabe, sofern sie 100.000 S nicht übersteigt, mit Zustimmung des nächst erreichbaren Mitgliedes des Landtagspräsidiums ohne solche Genehmigung vollzogen werden; die Genehmigung des Landtages ist nachträglich auszusprechen.

Artikel 37. Die Landesregierung verfaßt über das abgelaufene Haushaltsjahr den Rechnungsabschluß und legt ihn im folgenden Jahr mit dem Berichte des Rechnungshofes über die Ergebnisse seiner Überprüfung des Abschlusses dem Landtag zur Genehmigung vor.

Artikel 38. Nähere Vorschriften über Aufstellung und Vollzug des Haushaltsplanes, über die Rechnungslegung und über die Kontrolle, werden durch besondere Landesgesetze erlassen.

siehe hierzu das Gesetz vom 30. März 1921, betreffend die Führung des Landeshaushaltes und die Rechnungslegung hierüber (LGBl. 45/1921, Änderung LGBl. 162/1922, LGBl. 3/1926,)

Artikel 39. (1) Ohne Zustimmung des Landtages können keine Anleihen des Landes aufgenommen und keine Bürgschaften zu Lasten des Landes eingegangen werden.

(2) Zur Veräußerung oder Belastung des Landesvermögens ist die Zustimmung oder Vollmacht des Landtages erforderlich.

V. Hauptstück.
Schlußbestimmungen.

Artikel 40. (1) Diese Landesverfassung tritt am 1. November 1934 in Kraft, soweit sich nicht aus § 29 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934 anderes ergibt.

(2) An demselben Tag treten das Landesverfassungsgesetz vom 16. Februar 1921, L. G. Bl. S. 65, und seine Novellen außer Kraft.

Rehrl.


Quellen: Landesgesetzblatt für das Land Salzburg, Jg. 1934, 35. Stück, ausgegeben am 31. Oktober 1934, Nr. 116 S. 155
© 18. Januar 2013 - 26. Januar 2013

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