Verordnung des Landeshauptmannes für Salzburg
vom 2. Juni 1938,
betreffend Ergänzung der Salzburger Landesverfassung (L. G. Bl. 1934, S. 155).

aufgehoben durch
(Reichs-) Gesetz über den Aufbau der Verwaltung in der Ostmark ("Ostmarkgesetz") vom 14. April 1939 (dRGBl. I S. 777)
(Umwandlung des Landes in ein Reichsgau)

Auf Grund des § 2 der Verordnung über das Gesetzgebungsrecht im Lande Österreich vom 30. April 1938, Gesetzblatt für das Land Österreich 1938, S. 259, verordne ich:

§ 1. (1) Der Landeshauptmann wird in seinem gesamten Wirkungsbereiche
1. vom Landeshauptmann-Stellvertreter und
2. vom Landesstatthalter
vertreten.

(2) Der Landeshauptmann-Stellvertreter ist Mitglied der Landesregierung.

(3) Soweit gesetzliche Vorschriften dem Landesstatthalter Befugnisse zur Vertretung des Landeshauptmannes zuweisen, gehen diese auf den Landeshauptmann-Stellvertreter über und werden vom Landesstatthalter nur im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Landeshauptmann-Stellvertreters ausgeübt.

(4) Der Landeshauptmann-Stellvertreter wird vom Landeshauptmann ernannt; die Ernennung bedarf der Zustimmung des Reichsstatthalters.

§ 2. Der Landeshauptmann-Stellvertreter ist in seinen Bezügen dem Landeshauptmann gleichgestellt.

Rainer.


Quellen: Verordnungsblatt für den Amtsbereich des Landeshauptmannes für Salzburg, Jahrgang 1938 3. Stück, ausgegeben am 20.6.1938, Nr. 4, S. 5
© 21. Januar 2013
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