aufgehoben durch
(Reichs-) Gesetz über den Aufbau der
Verwaltung in der Ostmark ("Ostmarkgesetz") vom 14. April 1939 (dRGBl. I S.
777)
(Umwandlung des Landes in ein
Reichsgau)
Auf Grund des § 2 der Verordnung über das Gesetzgebungsrecht im Lande Österreich vom 30. April 1938, Gesetzblatt für das Land Österreich 1938, S. 259, verordne ich:
§ 1.
(1) Der Landeshauptmann wird in seinem gesamten Wirkungsbereiche
1. vom Landeshauptmann-Stellvertreter und
2. vom Landesstatthalter
vertreten.
(2) Der Landeshauptmann-Stellvertreter ist Mitglied der Landesregierung.
(3) Soweit gesetzliche Vorschriften dem Landesstatthalter Befugnisse zur Vertretung des Landeshauptmannes zuweisen, gehen diese auf den Landeshauptmann-Stellvertreter über und werden vom Landesstatthalter nur im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Landeshauptmann-Stellvertreters ausgeübt.
(4) Der Landeshauptmann-Stellvertreter wird vom Landeshauptmann ernannt; die Ernennung bedarf der Zustimmung des Reichsstatthalters.
§ 2. Der Landeshauptmann-Stellvertreter ist in seinen Bezügen dem Landeshauptmann gleichgestellt.
Rainer.