vom 26. Februar 1861
geändert durch
Gesetz vom 29. Januar 1909 (LGBl. Nr. 12 S. 35),
Gesetz vom 1. März 1913 (LGBl. Nr. 10 S. 35),
(Staats-) Gesetz vom 14. November 1918 (StGBl. Nr. 24)
(Staats-) Gesetz, womit die Republik
Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird (Bundesverfassungs-Gesetz) vom 1.
Oktober 1920 (BGBl. Nr. 1)
Bundesverfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920 (Verfassungsübergangsgesetz) (BGBl.
Nr. 2)
Bundesverfassungsgesetz vom 3. März 1922 (Finanz-Verfassungsgesetz) (BGBl. Nr.
124)
Bundesverfassungsgesetz vom 7. Dezember 1929 (BGBl. Nr. 393)
ergänzt durch
Gesetz vom 18. Oktober 1871 (LGBl. Nr. 18 S. 147)
Gesetz vom 18. März 1919 (LGBl. Nr. 23, S. 69)
aufgehoben durch
Gesetz vom 17. Juni 1930, über die
Verfassung des Landes Oberösterreich (LGBl. Nr. 38, S. 137)
mit Wirkung vom 11. Oktober 1930
§ 1. Das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns wird in Landesangelegenheiten vom Landtage vertreten.
Durch Gesetz vom 18. März 1919 wurde der § 1 faktisch aufgehoben; siehe Art. I und II des Gesetzes vom 18. März 1919, LGuVBl. Nr. 23.
§ 2. Die zum Wirkungskreise der Landesvertretung gehörigen Befugnisse werden entweder durch den Landtag selbst, oder durch den Landesausschuß ausgeübt.
Durch Gesetz vom 18. März 1919 wurde der § 2 faktisch aufgehoben; siehe Art. II des Gesetzes vom 18. März 1919, LGuVBl. Nr. 23.
§ 3. Der Landtag besteht aus fünfzig Mitgliedern,
nämlich:
a) dem Bischofe von Linz;
b) aus neunundvierzig gewählten Abgeordneten, und zwar:
I. aus zehn Abgeordneten des großen Grundbesitzes;
II. aus zwanzig Abgeordneten der durch die Wahlordnung
bezeichneten Städte und Industrialorte, und der Handels- und Gewerbekammer;
III. aus neunzehn Abgeordneten der übrigen Gemeinden des Erzherzogthums Österreich
ob der Enns.
Durch Gesetz vom 29. Januar 1909 erhielt der § 3
folgende Fassung:
"§ 3. Der Landtag besteht aus neunundsechzig Mitgliedern, nämlich:
a) dem Bischofe von Linz und im Falle der Sedisvakanz dem Kapitelvikar des
Bistums, dann
b) aus achtundsechzig gewählten Mitgliedern, und zwar:
I. aus zehn Abgeordneten des großen Grundbesitzes;
II. aus neunzehn Abgeordneten der durch die Wahlordnung
bezeichneten Städte und Industrialorte und aus drei Abgeordneten der Handels-
und Gewerbekammer;
III. aus zweiundzwanzig Abgeordneten der übrigen Gemeinden
(Landgemeinden) des Erzherzogtums Österreich ob der Enns
IV. aus vierzehn Abgeordneten der allgemeinen Wählerklasse."
Durch Gesetze vom 14. November 1918 und vom 18. März 1919 wurde der § 3 faktisch aufgehoben; siehe § 1 des Gesetzes vom 14. November 1918, StGBl. Nr. 24 und Art. IV des Gesetzes vom 18. März 1919, LGuVBl. Nr. 23.
§ 4. Der Kaiser ernennt zur Leitung des Landtages aus dessen Mitte den Landeshauptmann und dessen Stellvertreter.
Durch Gesetz vom 14. November 1918 und vom 18. März 1919 wurde der § 4 faktisch aufgehoben; siehe § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. November 1918, StGBl. Nr. 24 und Art. VII des Gesetzes vom 18. März 1919, LGuVBl. Nr. 23.
§ 5. Die näheren Bestimmungen über die Wahlberechtigung und Wählbarkeit, über die Vertheilung der Abgeordneten auf die zu bildenden Wahlbezirke und über das Verfahren bei der Wahl enthält die Wahlordnung für das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns.
Durch Gesetz vom 18. März 1919 wurde der § 5 faktisch aufgehoben; siehe Art. IV des Gesetzes vom 18. März 1919, LGuVBl. Nr. 23.
§ 6. Die Functionsdauer des Landeshauptmanns und dessen Stellvertreters, dann der gewählten Mitglieder des Landtages (die Landtagsperiode) wird auf sechs Jahre festgesetzt.
Die Wahlen der Abgeordneten zum Landtage können von den Wählern nicht widerrufen werden.
Nach Ablauf der regelmäßigen Landtagsperiode oder nach der früher erfolgten Auflösung des Landtages, sowie in den Fällen, wenn inzwischen einzelne Abgeordnete austreten, mit Tod abgehen oder die zur Wählbarkeit erforderliche Eignung verlieren, werden neue Wahlen ausgeschrieben.
Gewesene Landtagsmitglieder können wieder gewählt werden.
Durch Gesetz vom
29. Januar 1909 erhielt der § 6
folgende Fassung:
"§ 6. Die Funktionsdauer des Landeshauptmannes oder dessen
Stellvertreters, dann der gewählten Mitglieder des Landtages (die
Landtagsperiode) wird auf sechs Jahre festgesetzt.
Die Wahlen der Abgeordnten zum Landtage können von den Wählern nicht widerrufen
werden.
Nach Ablauf der regelmäßigen Landtagsperiode oder nach der früher erfolgten
Auflösung des Landtages werden neue Wahlen ausgeschrieben.
Treten während der Landtagsperiode einzelne Abgeordnete aus, gehen sie mit Tod
ab oder verlieren sie die zur Wählbarkeit erforderliche Eignung, so werden neue
Wahlen ausgeschrieben. War der Abgeordnete jedoch aus dem städtischen
Wahlbezirke der allgemeinen Wählerklasse gewählt, so wird an seiner Stelle ein
Ersatzmann nach Maßgabe der Bestimmungen der Wahlordnung für den Rest der
Landtagsperiode einberufen."
Durch Gesetz vom 18. März 1919 wurde der § 6 faktisch aufgehoben; siehe Art. III und V des Gesetzes vom 18. März 1919, LGuVBl. Nr. 23.
§ 7. Die in den Landtag gewählten Abgeordneten dürfen keine Instructionen annehmen und ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben.
§ 8. Der Landtag hat sich über Allerhöchste Einberufung in der Regel jährlich Einmal, und zwar, in soferne der Kaiser nicht etwas Anderes bestimmt wird, in der Landeshauptstadt Linz zu versammeln.
Durch Gesetz vom 18. März 1919 wurde der § 8 faktisch aufgehoben; siehe Art. III des Gesetzes vom 18. März 1919, LGuVBl. Nr. 23.
§ 9. Die Landtagsabgeordneten haben bei ihrem Eintritte in den Landtag dem Kaiser Treue und Gehorsam, Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten in die Hände des Landeshauptmanns an Eidesstatt zu geloben.
Durch Gesetz vom 18. Oktober 1871 wird als Ergänzung zum §
9 bestimmt:
"Artikel I. Ein Landtags-Abgeordneter, welcher nach ergangener
Aufforderung des Landeshauptmannes seinen Eintritt über 8 Tage verzögert, oder
eben so lange ohne Urlaub sich entfernt und der vom Landeshauptmanne an ihn
ergangenen Aufforderung, binnen 8 Tagen zu erscheinen, nicht entspricht, oder
seine Abwesenheit in einer solchen Weise nicht rechtfertigt, daß diese
Rechtfertigung von dem Landtage als genügend erachtet wird, ist als ausgeetreten
zu behandeln.
Artikel II. Landtags-Abgeordnete, welche dem Landtage ausdrücklich ihre Mitwirkung versagen, sind als ausgetreten zu behandeln."
Durch Gesetz vom 14. November 1918 wurde der § 9 faktisch aufgehoben; siehe § 6 des Gesetzes vom 14. November 1918, StGBl. Nr. 24.
§ 10. Der Landeshauptmann eröffnet den vom Kaiser einberufenen Landtag, er führt den Vorsitz in den Versammlungen und leitet die Verhandlungen; er schließt den Landtag nach Beendigung der Geschäfte oder über besonderen Allerhöchsten Auftrag.
Der Landtag kann vom Kaiser auch während der regelmäßigen Landtagsperiode zu jeder Zeit unter gleichzeitiger Anordnung neuer Wahlen aufgelöst werden.
Durch Gesetz vom 20. März 1919 wurde der § 10 faktisch aufgehoben; siehe § 1 des Gesetzes vom 14. November 1918, StGBl. Nr. 24.
Durch Gesetz vom 18. März 1919 wurde der § 10 faktisch aufgehoben; siehe Art. VII des Gesetzes vom 18. März 1919, LGuVBl. Nr. 23.
§ 11. Der Landesausschuß, als verwaltendes und ausführendes Organ der Landesvertretung, besteht unter dem Vorsitze des Landeshauptmanns aus sechs aus der Mitte der Landtagsversammlung gewählten Mitgliedern.
Der Landeshauptmann ernennt für Verhinderungsfälle einen Stellvertreter zur Leitung des Landesausschusses aus dessen Mitte.
Durch Gesetz vom 29. Januar 1909 erhielt der § 11
folgende Fassung:
"§ 11. Der Landesausschuß, als verwaltendes und ausführendes Organ der
Landesvertretung, besteht unter dem Vorsitze des Landeshauptmannes aus sieben
aus der Mitte der Landtagsversammlung gewählten Mitgliedern.
Der Landeshauptmann ernennt für Verhinderungsfälle einen Stellvertreter zur
Leitung des Landesausschusses aus dessen Mitte."
Durch Gesetz vom 14. November 1918 und vom 18. März 1919 wurde der § 11 faktisch aufgehoben; siehe §§ 2 bis 5 des Gesetzes vom 14. November 1918, StGBl. Nr. 24 und Art. II und X des Gesetzes vom 18. März 1919, LGuVBl. Nr. 23.
§ 12. Ein Mitglied des Landesausschusses wird durch die von der Wählerclasse des großen Grundbesitzes (§ 3, I) gewählten Abgeordneten, Ein Mitglied durch die von der Wählerclasse der Städte und Industrialorte und der Handels- und Gewerbekammer (§ 3, II) gewählten Abgeordneten und Ein Mitglied durch die von der Wählerclasse der Landgemeinden (§ 3, III) gewählten Abgeordneten aus der Mitte des Landtages gewählt.
Die übrigen drei Mitglieder werden einzeln von der ganzen Landesversammlung aus ihrer Mitte gewählt.
Jede solche Wahl geschieht durch absolute Mehrheit der Stimmenden.
Kommt bei der ersten und zweiten Wahlhandlung keine absolute Mehrheit zu Stande, so ist die engere Wahl zwischen jenen beiden Personen vorzunehmen, welche bei der zweiten Wahlhandlung die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Durch Gesetz vom 29. Januar 1909 erhielt der § 12
folgende Fassung:
"§ 12. Ein Mitglied des Landesausschusses wird durch die von der
Wählerklasse des großen Grundbesitzes (§ 3, I) gewählten Abgeordneten, denen
hiebei auch der Bischof von Linz beitritt, ein Mitglied durch die von der
Wählerklasse der Städte und Industrialorte und der Handels- und Gewerbekammer (§
3, II) gewählten Abgeordneten, ein Mitglied durch von der Wählerklasse der
Landgemeinden (§ 3, III) gewählten Abgeordneten und ein Mitglied durch die von
der allgemeinen Wählerklasse (§ 3, IV) gewählten Abgeordneten aus der Mitte des
Landtages gewählt.
Die übrigen drei Mitglieder werden einzeln von der ganzen Landesversammlung aus
ihrer Mitte gewählt.
Jede solche Wahl geschieht durch absolute Mehrheit der Stimmenden.
Kommt bei der ersten und zweiten Wahlhandlung keine absolute Mehrheit zu stande,
so ist die engere Wahl zwischen jenen beiden Personen vorzunehmen, welche bei
der zweiten Wahlhandlung die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los."
Durch Gesetz vom 14. November 1918 und vom 18. März 1919 wurde der § 12 faktisch aufgehoben; siehe §§ 2 bis 5 des Gesetzes vom 14. November 1918, StGBl. Nr. 24 und Art. II und X des Gesetzes vom 18. März 1919, LGuVBl. Nr. 23.
§ 13. Für jedes Ausschußmitglied wird nach dem Wahlmodus des vorigen Paragraphes ein Ersatzmann gewählt.
Wenn ein Ausschußmitglied, während der Landtag nicht versammelt ist, mit Tod abgeht, austritt, oder auf längere Zeit an der Besorgung der Ausschußgeschäfte verhindert ist, tritt der Ersatzmann ein, welcher zur Stellvertretung jenes Ausschußmitgliedes gewählt worden ist.
Ist der Landtag versammelt, so wird für das bleibend abgängige Ausschußmitglied eine neue Wahl vorgenommen.
Durch Gesetz vom 14. November 1918 und vom 18. März 1919 wurde der § 13 faktisch aufgehoben; siehe §§ 2 bis 5 des Gesetzes vom 14. November 1918, StGBl. Nr. 24 und Art. II, VIII und X des Gesetzes vom 18. März 1919, LGuVBl. Nr. 23.
§ 14. Die Functionsdauer der Mitglieder des Landesausschusses und der Ersatzmänner ist jener des Landtages, der sie gewählt hat, gleich. Sie währt jedoch nach dem Ablaufe der Landtagsperiode, so wie im Falle der Auslösung des Landtages noch so lange fort, bis aus dem neuen Landtage ein anderer Ausschuß bestellt worden ist.
Der Austritt aus dem Landtage hat das Austreten aus dem Landesausschusse zur Folge.
Durch Gesetz vom 14. November 1918 und vom 18. März 1919 wurde der § 14 faktisch aufgehoben; siehe §§ 2 bis 5 des Gesetzes vom 14. November 1918, StGBl. Nr. 24 und Art. II und X des Gesetzes vom 18. März 1919, LGuVBl. Nr. 23.
§ 15. Die Mitglieder des Landesausschusses sind verpflichtet, ihren Aufenthalt in Linz zu nehmen.
Sie erhalten eine jährliche Entschädigung aus Landesmitteln, deren Höhe der Landtag bestimmt.
Durch Gesetz vom 14. November 1918 und vom 18. März 1919 wurde der § 15 faktisch aufgehoben; siehe §§ 2 bis 5 des Gesetzes vom 14. November 1918, StGBl. Nr. 24 und Art. II und X des Gesetzes vom 18. März 1919, LGuVBl. Nr. 23.
§ 16. Der Landtag ist berufen, bei der Ausübung der gesetzgebenden Gewalt nach Maßgabe der Bestimmungen des kaiserlichen Diploms vom 20. October 1860, Nr. 226 R.G.B. mitzuwirken, und hat die durch § 6 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung festgesetzte Zahl von achtzehn Mitgliedern in das Haus der Abgeordneten des Reichsrathes zu entsenden.
Die Wahl dieser Mitglieder hat auf die im § 7 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung festgesetzte Weise zu geschehen.
Die Vertheilung der zu wählenden Mitglieder des Hauses der Abgeordneten auf die einzelnen Gebiete, Städte und Körperschaften ist im Anhange zu dieser Landesordnung festgestellt.
Durch Gesetz vom 2. April 1873, R.G.Bl. 40, wurde der § 16 faktisch aufgehoben (Einführung der Direktwahl der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten des Reichsrathes).
§ 17. Gesetzesvorschläge in Landesangelegenheiten gelangen als Regierungsvorlagen an den Landtag.
Auch dem Landtage steht das Recht zu, in Landesangelegenheiten Gesetze vorzuschlagen.
Zu jedem Landesgesetz ist die Zustimmung des Landtages und die Sanction des Kaisers erforderlich.
Anträge auf Erlassung von Gesetzen, welche durch den Kaiser oder durch den Landtag abgelehnt worden sind, können in derselben Session nicht wieder vorgebracht werden.
Durch Gesetz vom 14. November 1918 und vom 18. März 1919 wurde der § 17 Abs. 3 und 4 faktisch aufgehoben; siehe § 1 des Gesetzes vom 14. November 1918, StGBl. Nr. 24 und Art. II des Gesetzes vom 18. März 1919, LGuVBl. Nr. 23.
Durch Bundesverfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920 (Bundes-Verfassungsgesetz), BGBl. Nr. 2) wurde der § 17 ergänzt; siehe Artikel 97 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes.
§ 18. Als Landesangelegenheiten werden erklärt:
I. Alle Anordnungen in Betreff:
1. der Landescultur;
2. der öffentlichen Bauten, welche aus Landesmitteln
bestritten werden;
3. der aus Landesmitteln dotirten Wohlthätigkeitsanstalten;
4. des Voranschlages und der Rechnungslegung des
Landes, sowohl
a) hinsichtlich der Landeseinnahmen
aus der Verwaltung des dem Lande gehörigen Vermögens, der Besteuerung
für Landeszwecke und der Benützung des Landescredits, als
b) rücksichtlich der
ordentlichen und außerordentlichen Landesausgaben.
II. Die näheren Anordnungen inner den Gränzen der allgemeinen
Gesetze in Betreff:
1. der Gemeindeangelegenheiten;
2. der Kirchen- und Schulangelegenheiten;
3. der Vorspannsleistung, dann der Verpflegung und
Einquartierung des Heeres; endlich
III. die Anordnungen über sonstige, die Wohlfahrt oder die Bedürfnisse
des Landes betreffende Gegenstände, welche durch besondere Verfügungen
der Landesvertretung zugewiesen werden.
Durch die §§ 11 und 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1867, R.G.Bl. 141 (revidiertes Grundgesetz über die Reichsvertretung) wurde der § 18 faktisch erheblich erweitert.
Durch Gesetz vom 18. März 1919 wurde der § 18 faktisch aufgehoben; siehe Art. I des Gesetzes vom 18. März 1919, LGuVBl. Nr. 23.
Durch Bundesverfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920 (Verfassungsübergangsgesetz), BGBl. Nr. 2, wurden die Bestimmungen der Staatsgrundgesetze des Jahres 1867 zur Kompetenzverteilung zwischen Gesamtstaat und Ländern bestätigt.
Durch das Bundesverfassungsgesetz vom 7. Dezember 1929, BGBl. Nr. 393 wurden die Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920 zur Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern in Kraft gesetzt; mit diesem wurde der § 18 faktisch gegenstandslos.
§ 19. Der Landtag ist berufen:
1. zu berathen und Anträge zu stellen:
a) über kundgemachte allgemeine Gesetze und
Einrichtungen bezüglich ihrer besonderen Rückwirkung auf das
Wohl des Landes, und
b) auf Erlassung allgemeiner Gesetze und Einrichtungen,
welche die Bedürfnisse und die Wohlfahrt des Landes erheischen;
2. Vorschläge abzugeben über alle Gegenstände, worüber
er von der Regierung zu Rathe gezogen wird.
Durch Gesetz vom 18. März 1919 wurde der § 19 faktisch ergänzt; siehe Art. I des Gesetzes vom 18. März 1919, LGuVBl. Nr. 23.
§ 20. Der Landtag sorgt für die Erhaltung des landständischen (Domestical-) Vermögens und des sonstigen nach seiner Entstehung oder Widmung ein Eigenthum des Erzherzogthumes Oesterreich ob der Enns bildenden Landesvermögens, dann der aus ständischen oder Landesmitteln errichteten oder erhaltenen Fonde und Anstalten.
Landtagsbeschlüsse, welche eine Veräußerung, bleibende Belastung oder eine Verpfändung des Stammvermögens mit sich bringen, bedürfen der kaiserlichen Genehmigung.
Durch Gesetz vom 14. November 1918 und vom 18. März 1919 wurde der § 20 Abs. 2 faktisch aufgehoben; siehe § 1 des Gesetzes vom 14. November 1918, StGBl. Nr. 24 und Art. I und II des Gesetzes vom 18. März 1919, LGuVBl. Nr. 23.
§ 21. Der Landtag verwaltet das Domesticalvermögen und das Credits- und Schuldenwesen des Landes und sorgt für die Erfüllung der dießfalls dem Lande obliegenden Verpflichtungen.
Er verwaltet und verwendet dem Landesfond und den Grundentlastungsfond des Erzherzogthumes Oesterreich ob der Enns mit genauer Beachtung der gesetzlichen Zwecke und Widmungen dieser Fonde.
§ 22. Der Landtag berathet und beschließt über die Aufbringung der zur Erfüllung seiner Wirksamkeit für Landeszwecke, für das Vermögen, die Fonde und Anstalten des Landes erforderlichen Mittel, in soferne die Einkünfte des bestehenden Stammvermögens nicht zureichen.
Er ist berechtiget, zu diesem Zwecke Zuschläge zu den directen landesfürstlichen Steuern bis auf zehn Percente derselben umzulegen und einzuheben. Höhere Zuschläge zu einer direkten Steuer oder sonstige Landesumlagen bedürfen der kaiserlichen Genehmigung.
Durch Bundesverfassungsgesetz vom 3. März 1922 (Finanz-Verfassungsgesetz), BGBl. Nr. 124, wurde der § 22 Abs. 2 faktisch aufgehoben; siehe § 7 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1922.
§ 23. Die Wirksamkeit des Landtages in Gemeindeangelegenheiten wird durch das Gemeindegesetz oder die besonderen Gemeindestatute geregelt.
Durch Bundesverfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920 (Bundes-Verfassungsgesetz), BGBl. Nr. 2, wurde der § 23 weiter eingeschränkt; siehe Artikel 115 bis 119 des Bundes-Verfassungsgesetzes.
§ 24. Die mitwirkende und überwachende Einflußnahme des Landtages in Steuersachen, namentlich in Betreff auf die Umlegung, Einhebung und Abfuhr der landesfürstlichen directen Steuern, wird durch besondere Vorschriften bestimmt.
Durch Bundesverfassungsgesetz vom 3. März 1922 (Finanz-Verfassungsgesetz), BGBl. Nr. 124, wurde der § 24 faktisch aufgehoben; siehe § 7 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1922.
§ 25. Der Landtag beschließt über die Systemisirung des Personal- und Besoldungsstandes der dem Landesausschusse beizugebenden oder für einzelne Verwaltungsobjecte zu bestellenden Beamten und Diener; er bestimmt die Art ihrer Ernennung und Disciplinarbehandlung, ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse und die Grundzüge der für ihre Dienstleistung zu ertheilenden Instructionen.
Durch Gesetz vom 14. November 1918 und vom 18. März 1919 wurde im § 25 der "Landesausschuß" ersetzt durch: "Landesrat"; siehe § 2 des Gesetzes vom 14. November 1918, StGBl. Nr. 24 und Art. X des Gesetzes vom 18. März 1919, LGuVBl. Nr. 23.
§ 26. Der Landesausschuß besorgt die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte des Landesvermögens, der Landesfonde und Anstalten und leitet und überwacht die Dienstleistung der ihm untergebenen Beamten und Diener. Er hat hierüber, sowie über die Ausführung der vollziehbaren Landtagsbeschlüsse dem Landtage Rechenschaft zu geben und Anträge in Landesangelegenheiten für den Landtag über Auftrag desselben oder aus eigenem Antriebe vorzuberathen.
Durch Gesetz vom 14. November 1918 und vom 18. März 1919 wurde im § 26 der "Landesausschuß" ersetzt durch: "Landesrat"; siehe § 2 des Gesetzes vom 14. November 1918, StGBl. Nr. 24 und Art. X des Gesetzes vom 18. März 1919, LGuVBl. Nr. 23.
Durch Bundesverfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920 (Bundes-Verfassungsgesetz), BGBl. Nr. 2, wurde der § 26 ergänzt; siehe Artikel 101 des Bundes-Verfassungsgesetzes.
§ 27. Die dem Lande oder den vormaligen Ständen des Landes zustehenden Patronats- und Präsentationsrechte, das Vorschlags- und Ernennungsrecht für Stiftplätze oder Stipendien, das Recht der Aufnahme in ständische Anstalten und Stiftungen wird vom Landesausschuß geübt.
Durch Gesetz vom 14. November 1918 und vom 18. März 1919 wurde im § 27 der "Landesausschuß" ersetzt durch: "Landesrat"; siehe § 2 des Gesetzes vom 14. November 1918, StGBl. Nr. 24 und Art. X des Gesetzes vom 18. März 1919, LGuVBl. Nr. 23.
Durch Bundesverfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920 (Bundes-Verfassungsgesetz), BGBl. Nr. 2, wurde der § 27 ergänzt; siehe Artikel 101 des Bundes-Verfassungsgesetzes.
§ 28. Der Landesausschuß repräsentiert die Landesvertretung in allen Rechtsangelegenheiten.
Die im Namen der Landesvertretung auszustellenden Urkunden sind von dem Landeshauptmann und zwei Mitgliedern des Landesausschusses zu fertigen und mit dem Landessiegel zu versehen.
Durch Gesetz vom 14. November 1918 und vom 18. März 1919 wurde im § 27 der "Landesausschuß" ersetzt durch: "Landesrat"; siehe § 2 des Gesetzes vom 14. November 1918, StGBl. Nr. 24 und Art. X des Gesetzes vom 18. März 1919, LGuVBl. Nr. 23.
Durch Bundesverfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920 (Bundes-Verfassungsgesetz), BGBl. Nr. 2, wurde der § 28 ergänzt; siehe Artikel 101 des Bundes-Verfassungsgesetzes.
§ 29. Der Landesausschuß hat die überdies auch alle übrigen Geschäfte des bisherigen ständischen Verordneten- und Ausschluß- oder Landescollegiums zu besorgen, soweit dieselben nicht an andere Organe übergeben oder in Folge der geänderten Verhältnisse aufhören.
als Übergangsvorschrift von 1861 seit Wegfall der Monarchie im Jahr 1918 vollständig gegenstandslos.
§ 30. Der Landesausschuß hat die nöthigen Vorbereitungen für die Abhaltung der Landtagssitzungen und die Ausmittlung, Instandhaltung und Einrichtung der für die Landesvertretung und die ihr unmittelbar unterstehenden Aemter und Organe bestimmten Räumlichkeiten zu besorgen.
Durch Gesetz vom 14. November 1918 und vom 18. März 1919 wurde im § 28 der "Landesausschuß" ersetzt durch: "Landesrat"; siehe § 2 des Gesetzes vom 14. November 1918, StGBl. Nr. 24 und Art. X des Gesetzes vom 18. März 1919, LGuVBl. Nr. 23.
Durch Bundesverfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920 (Bundes-Verfassungsgesetz), BGBl. Nr. 2, wurde der § 30 ergänzt; siehe Artikel 101 des Bundes-Verfassungsgesetzes.
§ 31. Der Landesausschuß hat die Wahlausweise der neu eintretenden Landtagsabgeordneten zu prüfen und darüber an den Landtag zu berichten, dem die Entscheidung über die Zulassung der Gewählten zusteht.
Durch Gesetz vom 18. März 1919 wurde im § 31 faktisch aufgehoben; siehe Art. VI des Gesetzes vom 18. März 1919, LGuVBl. Nr. 23.
§ 32. Die näheren Weisungen über die dem Landesausschusse zukommenden Geschäfte und über die Art ihrer Besorgung bleiben der vom Landtage zu ertheilenden Instruction, und in Betreff der Einflußnahme auf Gemeindesachen und auf Angelegenheiten der landesfürstlichen Steuern den besonderen Gemeinde- und Steuergesetzen vorbehalten.
Durch Gesetz vom 14. November 1918 und vom 18. März 1919 wurde im § 32 der "Landesausschuß" ersetzt durch: "Landesrat"; siehe § 2 des Gesetzes vom 14. November 1918, StGBl. Nr. 24 und Art. X des Gesetzes vom 18. März 1919, LGuVBl. Nr. 23.
Durch Bundesverfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920 (Bundes-Verfassungsgesetz), BGBl. Nr. 2, wurde der § 32 ergänzt; siehe Artikel 101 des Bundes-Verfassungsgesetzes.
Durch Bundesverfassungsgesetz vom 3. März 1922 (Finanz-Verfassungsgesetz), BGBl. Nr. 124, wurde der § 32 hinsichtlich der "landesfürstlichen Steuern" und der "Steuergesetze" faktisch aufgehoben; siehe § 7 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1922.
§ 33. Der über ordnungsmäßige Einberufung versammelte Landtag hat die zu seinem Wirkungskreise gehörigen Angelegenheiten in Sitzungen zu verhandeln und zu erledigen.
Die Sitzungen werden von dem Landeshauptmanne angeordnet, eröffnet und geschlossen.
§ 34. Die Landtagssitzungen sind öffentlich.
Ausnahmsweise kann eine vertrauliche Sitzung gehalten werden, wenn entweder der Vorsitzende oder wenigstens fünf Mitglieder es verlangen und nach Entfernung der Zuhörer der Landtag sich dafür entscheidet.
Durch Bundesverfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920 (Bundes-Verfassungsgesetz), BGBl. Nr. 2, wurde der § 34 faktisch aufgehoben; siehe Artikel 96 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes.
§ 35. Die einzelnen Berathungsgegenstände gelangen
vor den Landtag:
a) entweder als Regierungsvorlagen durch den Landeshauptmann;
b) oder als Vorlagen des Landesausschusses oder eines speciellen durch
Wahl aus dem Landtage und während desselben gebildeten Ausschusses;
c) oder durch Anträge einzelner Mitglieder.
Selbständige, sich nicht auf eine Vorlage der Regierung oder eines Ausschusses beziehende Anträge einzelner Mitglieder müssen früher dem Landeshauptmann schriftlich angezeigt und vorläufig der Ausschußberathung unterzogen werden.
Anträge über Gegenstände, welche außerhalb des Geschäftskreises des Landtages liegen, sind durch den Landeshauptmann von der Berathung auszuschließen.
Durch Gesetz vom 1. März 1913 erhielt der § 35 folgende
Fassung:
"§ 35. Die einzelnen Beratungsgegenstände gelangen vor den Landtag:
a) entweder als Regierungsvorlagen durch den Landeshauptmann,
b) oder als Vorlagen des Landesausschusses oder eines speziellen durch Wahl aus
dem Landtage und während desselben gebildeten Ausschusses oder des
Eisenbahnrates,
c) oder durch Anträge einzelner Mitglieder.
Selbständige, sich nicht aufeine Vorlage der Regierung oder eines Ausschusses
beziehende Anträge einzelner Mitglieder müssen früher dem Landeshauptmanne
schriftlich angezeigt und vorläufig der Ausschußberatung unterzogen werden.
Anträge über Gegenstände, welche außerhalb des Geschäftskreises des Landtages
liegen, sind durch den Landeshauptmann von der Beratung auszuschließen."
Durch Gesetz vom 14. November 1918 und vom 18. März 1919 wurde im § 35 der "Landesausschuß" ersetzt durch: "Landesrat"; siehe § 2 des Gesetzes vom 14. November 1918, StGBl. Nr. 24 und Art. X des Gesetzes vom 18. März 1919, LGuVBl. Nr. 23.
§ 36. Der Landeshauptmann bestimmt die Reihenfolge der zu verhandelnden Gegenstände.
Die an den Landtag gelangenden Regierungsvorlagen sind vor allen anderen Berathungsgegenständen in Verhandlung zu nehmen und zu erledigen.
§ 37. Der Statthalter des Erzherzogthumes Oesterreich ob der Enns oder die von ihm abgeordneten Commissäre haben das Recht, im Landtage zu erscheinen und jederzeit das Wort zu nehmen; an den Abstimmungen nehmen sie nur Theil, wenn sie Mitglieder des Landtages sind.
Wenn die Absendung von Mitgliedern der Regierungsbehörden wegen Ertheilung von Auskünften und Aufklärungen bei einzelnen Verhandlungen nothwendig oder wünschenswerth erscheint, hat sich der Landeshauptmann an die Vorstände der betreffenden Behörden zu wenden.
Durch Gesetz vom 14. November 1918 wurde der § 37 faktisch aufgehoben; siehe § 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 14. November 1918, StGBl. Nr. 24.
§ 38. Zur Beschlußfassung in dem Landtage ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Gesammtzahl aller Mitglieder, und zur Giltigkeit eines Beschlusses die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.
Bei Stimmengleichheit ist der in Berathung gezogene Antrag als verworfen anzusehen.
Zu einem Beschlusse über beantragte Aenderungen der Landesordnung ist die Gegenwart von mindestens drei Viertheilen aller Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich.
Durch Gesetz vom 29. Januar 1909 erhielt der § 38
folgende Fassung:
"§ 38. Zur Beschlußfassung in dem Landtage ist die Anwesenheit von mehr
als der Hälfte der Gesamtzahl aller Mitglieder und zur Gültigkeit eines
Beschlusses die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.
Bei Stimmengleichheit ist der in Beratung gezogene Antrag als verworfen
anzusehen.
Zu einem Beschlusse über beantragte Änderungen der Landesordnung und der
Landtagswahlordnung ist die Gegenwart von mindestens drei Vierteilen aller
Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Anwesenden
erforderlich."
Durch Gesetz vom 18. März 1919 wurde im § 38 hinsichtlich der Wahl der Mitglieder der Landesregierung und des Landesrates eingeschränkt; siehe Art. VIII des Gesetzes vom 18. März 1919, LGuVBl. Nr. 23.
Durch Bundesverfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920 (Bundes-Verfassungsgesetz), BGBl. Nr. 2, wurde der § 38 Abs. 3 faktisch aufgehoben; siehe Artikel 99 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes.
§ 39. Die Stimmgebung ist in der Regel mündlich; nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann solche auch durch Aufstehen und Sitzenbleiben stattfinden.
Wahlen oder Besetzungen werden durch Stimmzettel vorgenommen.
§ 40. Die vom Landtage gepflogenen Verhandlungen sind unter Zulegung der Sitzungsprotokolle im Wege des Statthalters zur Allerhöchsten Kenntnis zu bringen.
Die Art der Veröffentlichung der gepflogenen Verhandlungen bestimmt der Landtag.
Durch Gesetz vom 14. November 1918 wurde der § 40 Abs. 1 faktisch aufgehoben; siehe § 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 14. November 1918, StGBl. Nr. 24.
§ 41. Der Landtag darf mit keiner Landesvertretung eines anderen Kronlandes in Verkehr treten; auch darf derselbe keine Kundmachungen erlassen.
Deputationen dürfen in die Versammlung des Landtages nicht zugelassen und Bittschriften dürfen vom Landtage nur dann angenommen werden, wenn sie ihm durch ein Mitglied überreicht werden.
Die Absendung von Landtagsdeputationen an das Allerhöchste Hoflager darf nur über vorläufig erwirkte kaiserliche Genehmigung stattfinden.
Durch Gesetz vom 14. November 1918 wurde der § 41 faktisch aufgehoben; siehe u. a. § 12 des Gesetzes vom 14. November 1918, StGBl. Nr. 24.
§ 42. Der Landesausschuß hat die ihm überwiesenen Geschäfte in Collegialberathungen zu verhandeln und zu erledigen.
Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens vier Ausschußmitgliedern erforderlich.
Der Landeshauptmann ist, wenn er einen Beschluß des Landesausschusses als dem öffentlichen Wohle oder den bestehenden Gesetzen zuwiderlaufend ansieht, berechtigt und verpflichtet, die Ausführung zu sistiren und die Angelegenheit unverzüglich der Allerhöchsten Schlußfassung im Wege des Statthalters zu unterziehen.
Durch Gesetz vom 18. März 1919 wurde im § 42 faktisch aufgehoben; siehe die Geschäftsordnung der Landesregierung.
§ 43. Der Landesausschuß darf nur mit dem Landtage, aus dem er hervorgegangen ist, in Verkehr treten und nur in den ihm übertragenen Verwaltungsangelegenheiten Kundmachungen erlassen.
Deputationen dürfen vom Landesausschusse nicht angenommen werden.
Durch Gesetz vom 14. November 1918 wurde der § 43 faktisch aufgehoben; siehe u. a. § 12 des Gesetzes vom 14. November 1918, StGBl. Nr. 24.
Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien am sechsundzwanzigsten Februar im Eintausend achthundert einundsechzigsten, Unserer Reiche im dreizehnten Jahre.
Franz Joseph
Rechberg, Mecséry, Degenfeld, Schmerling,
Lasser, Szécsen, Plener, Wickenburg, Pratobevera
Auf Allerhöchste Anordnung
Ransonnet
Anhang
zu der
Landesordnung für das Erzherzogthum Österreich ob der Enns
I.
I. Die Vertheilung der vom Landtage in das Haus der Abgeordneten des Reichsrathes zu entsendenden zehn Mitglieder auf die einzelnen Gebiete, Städte und Körperschaften, wird in nachfolgender Weise festgestellt.
Der Landtag hat zu wählen:
1. Aus den nach § 3, a) und b) der Landesordnung zu Virilstimmen
berechtigten Mitglieder und aus den zehn Abgeordneten des
großen Grundbesitzes, zusammen zwei Mitglieder;
2. aus den drei Abgeordneten der Landeshauptstadt Linz Ein Mitglied;
3. aus den drei Abgeordneten der Handels- und Gewerbekammer Ein Mitglied;
4. aus den sieben Abgeordneten der im § 2 der Landtagswahlordnung unter a), d),
e), f), g), l), m) aufgeführten Wahlbezirke Ein Mitglied;
5. aus den sieben Abgeordneten der eben daselbst unter b), c), h), i), k), n),
o) aufgeführten
Wahlbezirke Ein Mitglied;
6. aus den zehn Abgeordneten der im § 6 der Landtagswahlordnung unter 1, 2, 3,
4, 5, 8, 9 aufgeführten Wahlbezirke zwei Mitglieder;
7. aus den neun Abgeordneten der im eben dort unter 6, 7, 10, 11, 12
aufgeführten Wahlbezirke zwei Mitglieder.
II. Anträge auf Aenderungen der vorstehenden Vertheilung gehören zur Competenz des Reichsrathes und sind nach den Bestimmungen des § 14 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung zu behandeln.
Durch Gesetz vom 2. April 1873, R.G.Bl. 40, war der Anhang faktisch aufgehoben (Einführung der Direktwahl der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten des Reichsrathes).
Diese Landesordnung, das als
Beilage zum Februarpatent von 1861 erlassen
wurde, galt bis zum Erlass einer Verfassung des Landes Oberösterreich im
Juni 1930 fort.