Verfassungsgesetz
vom 9. Oktober 1924,
über die Gemeindewahlordnung für Niederösterreich mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut.

aufgehoben und ersetzt durch
Verfassungsgesetz vom 27. Juni 1929 (LGBl. Nr. 166/1929).

Der Landtag von Niederösterreich hat beschlossen:

Artikel 1. Die Gemeinde wird in ihren Angelegenheiten durch den Gemeinderat und den Gemeindevorstand vertreten.

Artikel II. Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates richtet sich nach der Zahl der Personen, die in das Wählerverzeichnis (§ 17 der Gemeindewahlordnung) eingetragen sind.

Der Gemeinderat besteht in Gemeinden
    mit bis zu 250 Wahlberechtigten aus 10 Mitgliedern,
    251 bis 500 Wahlberechtigten aus 12 Mitgliedern,
    501 bis 1000 Wahlberechtigten aus 14 Mitgliedern,
    1001 bis 1500 Wahlberechtigten aus 16 Mitgliedern,
    1501 bis 2000 Wahlberechtigten aus 18 Mitgliedern,
    2001 bis 2500 Wahlberechtigten aus 20 Mitgliedern,
    2501 bis 3000 Wahlberechtigten aus 22 Mitgliedern,
    3001 bis 4000 Wahlberechtigten aus 24 Mitgliedern,
    4001 bis 5000 Wahlberechtigten aus 28 Mitgliedern,
    5001 bis 7500 Wahlberechtigten aus 32 Mitgliedern,
    7501 bis 10.000 Wahlberechtigten aus 36 Mitgliedern,
    mehr als 10.000 Wahlberechtigten aus 40 Mitgliedern.

Artikel III. Die Gemeinderäte und die Ersatzmänner werden auf fünf Jahre gewählt.

Artikel IV. Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte den Gemeindevorstand, das ist der Bürgermeister und mindestens zwei geschäftsführende Gemeinderäte. Die Zahl der Gemeinderäte darf den dritten Teil der Gemeinderäte nicht übersteigen. Der Gemeinderat bestimmt weiters, welche geschäftsführenden Gemeinderäte den Bürgermeister bei seiner Verhinderung zu vertreten haben.

Die zur Vertretung des Bürgermeisters bestimmten geschäftsführenden Gemeinderäte führen den Titel Vizebürgermeister.

In größeren Gemeinden können mit Bewilligung der Landesregierung nach Bedarf bis zu drei Vizebürgermeister bestellt werden. In diesem Falle kommt die Vertretung des Bürgermeisters zunächst dem von ihm hiezu bestimmten oder bei Abgang einer solchen Bestimmungen dem vom Gemeinderate hiezu bestimmten Vizebürgermeister zu.

Die Amtsdauer des Gemeindevorstandes beträgt fünf Jahre.

Artikel V. Der Bürgermeister hat vor dem Antritte seines Amtes in dem versammelten Gemeinderate Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten in die Hände des Altersvorsitzenden (§ 46 der Gemeindewahlordnung) zu geloben.

Dasselbe Gelöbnis haben alle geschäftsführenden Gemeinderäte in die Hand des Bürgermeisters abzulegen.

Artikel VI. Die Amts- und Geschäftssprache der Gemeinden, ihrer Ämter und Anstalten ist die deutsche.

Artikel VII. Ein Gemeinderat oder Ersatzmann wird des Amtes verlustig, wenn er aus der Partei, in deren Wahlvorschlag er aufgenommen war, ausscheidet. (Artikel 141 Bundes-Verfassungsgesetz.)

Artikel VIII. Für die Gemeinden Niederösterreichs mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut wird die folgende, einen Bestandteil dieses Gesetzes bildende neue Gemeindewahlordnung erlassen.

Artikel IX. Die nach dem gegenwärtigen Gesetze vorzunehmenden Wahlen werden jeweils durch die Landesregierung ausgeschrieben.

Als Wahltag ist ein Sonntag zu bestimmen.

Die allgemeine Neuwahl der Gemeinderäte ist für alle Gemeinden auf den gleichen Tag festzusetzen und im Landesgesetzblatte zu verlautbaren.

Die Landesregierung wird ermächtigt, ausnahmsweise bei Elementarereignissen und Seuchen die Wahl für einzelne Gemeinden auf einen anderen Sonntag festzusetzen.

Artikel X. Die §§ 17 und 18 und die mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes im Widerspruch stehenden Bestimmungen der Gemeindeordnung sowie das Gesetz vom 2. Mai 1919, L. G. Bl. Nr. 85, werden aufgehoben.

Gemeindewahlordnung für Niederösterreich mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut.

...

Der Präsident:
Inkel

Der Landeshauptmann:
Dr. Buresch

Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Zwetzbacher.
 


Quellen: Landesgesetzblatt für Niederösterreich, Jahrgang 1924 Nr. 135
© 13. Mai 2006
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