Durch Verfassungsgesetz vom 23. Dezember 1954 wurde dem Titel folgende Klammer angefügt: "(n. ö. Gemeindewahlordnung - GWO)"
Ausnahmebestimmung durch
Verfassungsgesetz vom 3. Oktober 1929, über die Aufschiebung der Neuwahl des
Gemeinderates von Grimmenstein (LGBl. Nr. 208/1929)
geändert durch
Verfassungsgesetz vom 27. Februar 1931 (LGBl. Nr. 38/1931)
außer Wirksamkeit während der
Geltungsdauer des Landesverfassungsgesetzes von 1934 und während der
Zugehörigkeit zum Deutschen Reiche
(vom 1. November 1934 bis 18. Dezember
1945)
faktisch wieder in Kraft gesetzt
durch
Verfassungs-Überleitungsgesetz vom 1. Mai 1945 (StGBl. Nr.
4/1945).
(mit Wirkung vom 19. Dezember
1945)
geändert durch
Verfassungsgesetz vom 23. Dezember 1954 (LGBl. Nr. 10/1954)
Verfassungsgesetz vom 31. Oktober 1963 (LGBl. Nr. 3/1964)
aufgehoben und ersetzt durch
Gesetz vom 7. Dezember 1965 (NÖ. Gemeindeordnung) (LGBl. Nr.
369/1965)
Der Landtag von Niederösterreich hat beschlossen:
Durch Verfassungsgesetz vom 23. Dezember 1954 wurde an dieser Stelle folgender Titel eingefügt:
"I. Hauptstück.
Über die Wahlausschreibung, die Angelobung, die Amtsniederlegung und den
Amtsverlust."
Artikel 1. Die Gemeinde wird in ihren Angelegenheiten durch den Gemeinderat und den Gemeindevorstand vertreten.
Durch Verfassungsgesetz vom 23. Dezember
1954 erhielt der Artikel I. folgende Fassung:
"Artikel I. Wahlausschreibung. (1) Die nach diesem Verfassungsgesetz
vorzunehmenden Wahlen werden jeweils durch Kundmachung der Landesregierung im
Landesgesetzblatt ausgeschrieben.
(2) In der Wahlausschreibung ist der Wahltag und der Tag zu bestimmen, der als
Tag der Verlautbarung der Wahlausschreibung (Stichtag) zu gelten hat. Als
Wahltag ist ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag zu bestimmen.
(3) Die allgemeine Neuwahl der Gemeinderäte ist für alle Gemeinden auf den
gleichen Tag festzusetzen. Die Landesregierung ist jedoch ermächtigt,
ausnahmsweise bei Elementarereignissen und Seuchen die Wahl für einzelne
Gemeinden auf einen anderen Sonntag oder öffentlichen Ruhetag festzusetzen.
(4) Die Wahlausschreibung ist im Falle einer allgemeinen Gemeinderatswahl in
allen Gemeinden des Landes, sonst nur in denjenigen Gemeinden, in denen gewählt
wird, mit Angabe der Anzahl der zu wählenden Gemeinderäte durch den
Bürgermeister unverzüglich ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen
Anschlag (Anlage, Muster 1) kundzumachen. Gleichzeitig mit der Wahlausschreibung
ist auch das Gesetz vom 26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18, betreffend
strafrechtliche Bestimmungen zum ,Schutze der Wahl- und Versammlungsfreiheit in
der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1930, BGBl. Nr. 113, durch öffentlichen
Anschlag kundzumachen."
Artikel II. Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates richtet sich nach der Zahl der Personen, die in das Wählerverzeichnis (§ 17, Absatz 4, der Gemeindewahlordnung) eingetragen sind.
Der Gemeindebrat besteht in Gemeinden
mit bis zu 250 Wahlberechtigten aus 11 Mitgliedern,
251 - 500 Wahlberechtigten aus 13 Mitgliedern,
501 - 1.000 Wahlberechtigten aus 15 Mitgliedern,
1.001 - 1.500 Wahlberechtigten aus 17 Mitgliedern,
1.501 - 2.000 Wahlberechtigten aus 19 Mitgliedern,
2.001 - 2.500 Wahlberechtigten aus 21 Mitgliedern,
2.501 - 3.000 Wahlberechtigten aus 23 Mitgliedern,
3.001 - 4.000 Wahlberechtigten aus 25 Mitgliedern,
4.001 - 5.000 Wahlberechtigten aus 27 Mitgliedern,
5.001 - 7.500 Wahlberechtigten aus 31 Mitgliedern,
7.501 - 10.000 Wahlberechtigten aus 35 Mitgliedern,
mehr als 10.000 Wahlberechtigten aus 39 Mitgliedern.
Durch Verfassungsgesetz vom 23. Dezember
1954 erhielt der Artikel II. folgende Fassung:
"Artikel II. Wiederholung der Wahl. Kann in einer Gemeinde mangels einer
ausreichenden Anzahl von vorgeschlagenen Wahlwerbern (§ 18, Abs. 5, Ziffer 2,
und § 39, Abs. 5) die gesetzlich vorgeschriebene Zahl von Gemeinderatsstellen
nicht besetzt werden, so gilt der Gemeinderat nur dann als gültig gewählt, wenn
mindestens so viele Gemeinderäte vorhanden sind, daß die Wahl des
Gemeindevorstandes (§ 48, erster Satz) durchgeführt werden kann. Im anderen
Falle ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 44 eine Neuwahl des
Gemeinderates vorzunehmen. In der Kundmachung über die neue Wahlausschreibung
ist der Grund für die Wiederholung der Wahl anzuführen."
Artikel III. Die Gemeinderäte und die Ersatzmänner werden auf fünf Jahre gewählt.
Durch Verfassungsgesetz vom 23. Dezember 1954 wurde der Artikel III. aufgehoben.
Artikel IV. Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte den Gemeindevorstand, das ist der Bürgermeister und mindestens zwei geschäftsführende Gemeinderäte.
Die Zahl der Gemeinderäte darf den dritten Teil der Gemeinderäte nicht übersteigen.
Der Gemeinderat wählt nach Beendigung der Wahl der geschäftsführenden Gemeinderäte (3 50 der Gemeindewahlordnung) jenen geschäftsführenden Gemeinderat, welcher den Bürgermeister bei seiner Verhinderung zu vertreten hat.
Der zur Vertretung des Bürgermeisters gewählte geschäftsführende Gemeinderat führt den Titel Vizebürgermeister.
In größeren Gemeinden können mit Bewilligung der Landesregierung nach Bedarf auch zwei oder drei Vizebürgermeister gewählt werden.
In diesem Falle hat der Gemeinderat durch Beschluß zu bestimmen, welcher Vizebürgermeister den Bürgermeister zunächst zu vertreten hat. Auf die Vizebürgermeisterwahl haben die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung über die Bürgermeisterwahl (§§ 48, 49, 51 und 52) sinngemäß Anwendung zu finden.
Die Amtsdauer des Gemeindevorstandes beträgt fünf Jahre.
Durch Verfassungsgesetz vom 23. Dezember 1954 wurde der Artikel IV. aufgehoben.
Artikel V. Der Bürgermeister hat nach vorgenommener Wahl in dem versammelten Gemeinderate Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten in die Hände des Altersvorsitzenden (§ 46 der Gemeindewahlordnung) zu geloben.
Dasselbe Gelöbnis haben alle geschäftsführenden Gemeinderäte in die Hand des Bürgermeisters abzulegen.
Vor Antritt ihres Amtes leisten der Bürgermeister und die Vizebürgermeister dem Bezirkshauptmann durch die eigenhändige Fertigung einer Gelöbnisformel, deren Wortlaut von der Landesregierung festgesetzt wird, das Gelöbnis auf die Bundesverfassung und auf die Landesverfassung (§ 8, Absatz 5, b, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925).
Durch Verfassungsgesetz vom 23. Dezember
1954 erhielt der Artikel V. folgende Fassung:
"Artikel V. Angelobung. (1) In der ersten Sitzung des neugewählten
Gemeinderates (§ 45) hat vor der Wahl des Gemeindevorstandes jedes Mitglied des
Gemeinderates über Namensaufruf durch den Altersvorsitzenden (§ 46) mit den
Worten "ich gelobe" der Republik Österreich, dem Lande Niederösterreich und der
Gemeinde unverbrüchliche Treue sowie stete Beobachtung der Gesetze und die
gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten zu geloben. Der Altersvorsitzende
leistet die Angelobung dem neugewählten Bürgermeister.
(2) Von den bei der ersten Sitzung nicht anwesenden sowie von den später
eintretenden Mitgliedern wird die Angelobung bei ihrem Eintritt dem
Bürgermeister geleistet.
(3) Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert. Die
Verweigerung des Gelöbnisses ist im Sitzungsprotokoll zu vermerken. Die
Gemeinderäte, die das Gelöbnis verweigert haben, haben die Sitzung sofort zu
verlassen. (Artikel VII, Abs. 1, lit. c).
(4) Der Bürgermeister und der oder die Vizebürgermeister leisten vor Antritt
ihres Amtes dem Bezirkshauptmann durch die eigenhändige Fertigung einer
Gelöbnisformel (Anlage, Muster 2) das Gelöbnis auf die Bundesverfassung und auf
die Landesverfassung (§ 8, Abs. (5), b), BGBl. Nr. 368/1925).
(5) Die Verweigerung des im Abs. (1) vorgeschriebenen Gelöbnisses ist in der
Niederschrift über die Wahlhandlung (§ 51), die Verweigerung des im Abs. (4)
vorgeschriebenen Gelöbnisses vom Bezirkshauptmann auf dem Gelöbnisformular zu
vermerken.
(6) Nach Unterfertigung der Gelöbnisformel erhalten die Bürgermeister und
Vizebürgermeister einen mit Lichtbild versehenen Dienstausweis (Anlage, Muster
3). Bei Bedarf ist auch den geschäftsführenden Gemeinderäten ein solcher
Dienstausweis auszustellen. Der Dienstausweis ist beim Ausscheiden aus dem
Gemeindevorstand der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weitere Aufforderung
zurückzustellen."
Artikel VI. Die Amts- und Geschäftssprache der Gemeinden, ihrer Ämter und Anstalten ist die deutsche.
Durch Verfassungsgesetz vom 23. Dezember
1954 erhielt der Artikel V. folgende Fassung:
"Artikel VI. Mandatsniederlegung. (1) Nach Beendigung der Wahl des
Gemeindevorstandes steht das Recht zur Mandatsniederlegung Gemeinderäten zu
a) die Geistliche oder Angehörige geistlicher Orden von gesetzlich anerkannten
Kirchen oder Religionsgesellschaften sind;
b) die ein Alter von mehr als 60 Jahren erreicht haben;
c) die an einem der Ausübung der Amtspflichten hinderlichen körperlichen
Gebrechen oder einer anhaltenden schweren Störung ihrer Gesundheit leiden, wenn
dies durch den Amtsarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde festgestellt
ist;
d) die häufig oder durch lange Zeit aus der Gemeinde abwesend sind, weil sie
andere öffentliche Funktionen bekleiden;
e) die ihre berufliche Tätigkeit in einen anderen Ort verlegt haben;
f) die in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehen;
g) die bereits während zwei aufeinanderfolgender Wahlperioden die Stellung eines
Gemeinderates bekleidet haben;
h) die wegen Suspendierung ihr Mandat nicht ausüben dürfen.
(2) Aus anderen als den im Abs. (1) genannten Gründen kann ein Gemeinderat sein
Mandat nur niederlegen, wenn über sein schriftliches Ansuchen zwei Dritteile der
anwesenden Gemeinderäte der Niederlegung zustimmen.
(3) Die Mandatsniederlegung ist im Falle des Absatzes (1) dem Bürgermeister,
wenn aber dieser selbst betroffen ist, dem Vizebürgermeister, unter Anführung
des Grundes schriftlich mitzuteilen. Der Bürgermeister (Vizebürgermeister) hat
diese Mitteilung der Landesregierung mit den erforderlichen Unterlagen zur
Entscheidung zu übermitteln, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Niederlegung des Mandates gegeben sind. Die Entscheidung der Landesregierung ist
der Bezirksverwaltungsbehörde, dem Bürgermeister (Vizebürgermeister) und dem
betroffenen Gemeinderat zuzustellen. Das Mandat erlischt im Falle des Abs. (1)
mit der Zustellung der Entscheidung an den Bürgermeister (Vizebürgermeister), im
Falle des Abs. (2) mit der Verkündung des Abstimmungsergebnisses. In letzterem
Falle ist der Sitzungsbeschluß der Bezirksverwaltungsbehörde und der
Landesregierung umgehend bekanntzugeben.
(4) Die Bestimmungen des Artikels VII, Abs. (6) und (7), finden sinngemäße
Anwendung. Die Niederlegung des Gemeinderatsmandates ist in der Gemeinde
ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag kundzumachen."
Artikel VII. Ein Gemeinderat oder Ersatzmann wird des Amtes verlustig, wenn er aus der Partei, in deren Wahlvorschlag er aufgenommen war, ausscheidet oder seinen ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde aufgibt. (Artikel 141 Bundes-Verfassungsgesetz.)
Artikel VIII. Für die Gemeinden Niederösterreichs mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut wird die folgende, einen Bestandteil dieses Gesetzes bildende neue Gemeindewahlordnung erlassen.
Artikel IX. Die nach dem gegenwärtigen Gesetze vorzunehmenden Wahlen werden jeweils durch die Landesregierung ausgeschrieben.
Als Wahltag ist ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag zu bestimmen.
Die allgemeine Neuwahl der Gemeinderäte ist für alle Gemeinden auf den gleichen Tag festzusetzen und im Landesgesetzblatte zu verlautbaren.
Die Landesregierung wird ermächtigt, ausnahmsweise bei Elementarereignissen und Seuchen die Wahl für einzelne Gemeinden auf einen anderen Sonntag festzusetzen.
Artikel X. Die §§ 17 und 18 und die mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes im Widerspruch stehenden Bestimmungen der Gemeindeordnung sowie das Verfassungsgesetz vom 9. Oktober 1924 über die Gemeindewahlordnung für Niederösterreich mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, L. G. Bl. Nr. 135, und die mit diesem Verfassungsgesetze erlassene Gemeindewahlordnung werden aufgehoben.
Gemeindewahlordnung für Niederösterreich mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut.
...
Durch Verfassungsgesetz vom 27. Februar
1931 erhielt der § 53 folgende Fassung:
...