vom 26. Februar 1861
nachfolgend nur die Teile der Landes-Ordnung, die für die Markgrafschaft Istrien Wirksamkeit besaßen.
geändert durch
Gesetz vom 20. Mai 1870,
LGBl. Nr.
33/1870
Gesetz vom 17. Mai 1908,
LGBl. Nr.
17/1908
Kaiserliches Patent vom3. April 1916,
LGBl. 16/1916
faktisch aufgehoben
mit dem Übergang der Souveränität über die Gebiete der
Markgrafschaft Istrien an
Italien in den Jahren 1918/20
§ 1. betrifft Triest
§ 2. Die gefürstete Grafschaft Görz und Gradiska und die Markgrafschaft Istrien werden in Landesangelegenheiten durch zwei abgesonderte Landtage vertreten.
§ 3. Die zum Wirkungskreise der Landesvertretung gehörigen Befugnisse werden entweder durch den Landtag selbst, oder durch den Landesausschuß ausgeübt.
§ 4. Der Landtag besteht
A. betrifft Görz und Gradiska
B. In der Markgrafschaft Istrien aus dreißig Mitgliedern,
nämlich:
a) dem Bischofe von Triest und Capo d'Istria;
b) dem Bischofe von Parezo und Pola;
c) dem Bischofe von Veglia; dann
d) aus siebenundzwanzig gewählten Abgeordneten, und zwar:
I. aus fünf Abgeordneten des großen Grundbesitzes;
II. aus zehn Abgeordneten der durch die Wahlordnung
bezeichneten Städte, Märkte und Industrialorte, und der Handels- und Gewerbekammer;
III. aus zwölf Abgeordneten der übrigen Gemeinden der Markgrafschaft
Istrien.
Durch
Gesetz vom 20. Mai 1870 wurde bestimmt:
"Artikel I. Der Landtag der Markgrafschaft Istrien besteht aus 33
Mitgliedern, nämlich:
a. dem Bischofe von Triest und Capodistria,
b. dem Bischofe von Parenzo und Pola,
c. dem Bischofe von Veglia,
d. aus dreißig gewählten Abgeordneten, und zwar:
I. aus fünf Abgeordneten des großen Grundbesitzes;
II. aus zwei Abgeordneten der Handels- und Gewerbekammer;
III. aus eilf Abgeordneten der durch die Wahlordnung
bezeichneten Städte, Märkte und Industrialorte,
IV. aus zwölf Abgeordneten der übrigen Gemeinden der
Markgrafschaft Istrien, nach Maßgabe der Bestimmungen der Landtagswahlordnung.
Artikel II. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem
Erlöschen des Mandates des dermaligen Landtages in Wirksamkeit, und wird durch
dasselbe die abweichende Bestimmung des § 4 lit. B der Landesordnung für das
Küstenland aufgehoben.";
damit war der § 4 für Istrien ersetzt.
Durch Gesetz vom 17. Mai 1908 erhielt der § 4 lit. B
folgende Fassung:
"B. In der Markgrafschaft Istrien aus 47 Mitgliedern, und zwar:
a) dem Bischofe von Triest und Capodistria;
b) dem Bischofe von Parenzo und Pola;
c) dem Bischofe von Veglia; dann aus
d) 44 gewählten Abgeordneten, und zwar:
I. aus 5 Abgeordneten des großen Grundbesitzes;
II. aus 2 Abgeordneten der Handels- und Gewerbekammer;
III. aus 14 Abgeordneten der in der Wahlordnung bezeichneten
Städte, Märkte und Industrialorte;
IV. aus 15 Abgeordneten der übrigen Gemeinden der
Markgrafschaft Istrien gemäß den in der Wahlordnung enthaltenen Bestimmungen,
und
V. aus 8 Abgeordneten der allgemeinen Wählerklasse."
§ 5. Der Kaiser ernennt zur Leitung des Landtages aus dessen Mitte den Landeshauptmann und dessen Stellvertreter.
§ 6. Die näheren Bestimmungen über die Wahlberechtigung und Wählbarkeit, über die Vertheilung der Abgeordneten auf die zu bildenden Wahlbezirke und über das Verfahren bei der Wahl enthält die Wahlordnung.
Durch Gesetz vom 17. Mai 1908 erhielt der § 6 folgende
Fassung:
"§ 6. Die Wahlordnung enthält die näheren Bestimmungen über die
Wahlberechtigung und die Wählbarkeit der Abgeordneten, über die Verteilung der
Mandate auf die zu bildenden Wahlbezirke, sowie über das Verfahren bei der
Wahl."
§ 7. Die Functionsdauer des des Landeshauptmanns und dessen Stellvertreters, dann der gewählten Mitglieder des Landtages (die Landtagsperiode) wird auf sechs Jahre festgesetzt.
Die Wahlen der Abgeordneten zum Landtage können von den Wählern nicht widerrufen werden.
Nach Ablauf der regelmäßigen Landtagsperiode oder nach der früher erfolgten Auflösung des Landtages, sowie in den Fällen, wenn inzwischen einzelne Abgeordnete austreten, mit Tod abgehen oder die zur Wählbarkeit erforderliche Eignung verlieren, werden neue Wahlen ausgeschrieben.
Gewesene Landtagsmitglieder können wieder gewählt werden.
§ 8. Die in den Landtag gewählten Abgeordneten dürfen keine Instructionen annehmen und ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben.
§ 9. Der Landtag hat sich über Allerhöchste Einberufung in der Regel jährlich Einmal, und zwar, in soferne der Kaiser nicht etwas Anderes bestimmt wird, für die ... Markgrafschaft Istrien in Parenzo zu versammeln.
§ 10. Die Landtagsabgeordneten haben bei ihrem Eintritte in den Landtag dem Kaiser Treue und Gehorsam, Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten in die Hände des Landeshauptmanns an Eidesstatt zu geloben.
§ 11. Der Landeshauptmann eröffnet den vom Kaiser einberufenen Landtag, er führt den Vorsitz in den Versammlungen und leitet die Verhandlungen; er schließt den Landtag nach Beendigung der Geschäfte oder über besonderen Allerhöchsten Auftrag.
Der Landtag kann vom Kaiser auch während der regelmäßigen Landtagsperiode zu jeder Zeit unter gleichzeitiger Anordnung neuer Wahlen aufgelöst werden.
§ 12. Der Landesausschuß, als verwaltendes und ausführendes Organ der Landesvertretung, besteht unter dem Vorsitze des Landeshauptmanns aus ... vier aus der Mitte der Landtagsversammlung gewählten Beisitzern.
Der Landeshauptmann ernennt für Verhinderungsfälle einen Stellvertreter zur Leitung des Landesausschusses aus der Mitte desselben.
Durch Gesetz vom 17. Mai 1908 erhielt der § 12 folgende
Fassung:
"§ 12. Der Landesausschuß, als verwaltendes und ausführendes Organ der
Landesvertretung, besteht unter dem Vorsitze des Landeshauptmannes aus fünf aus
der Mitte der Landtagsversammlung gewählten Beisitzern.
Der Landeshauptmann ernennt für Verhinderungsfälle einen Stellvertreter zur
Leitung des Landesausschusses, und zwar aus der Mitte desselben."
§ 13. Ein Landesausschußbeisitzer wird durch die von der Wählerclasse des großen Grundbesitzes (§ 4, ... B I.) gewählten Abgeordneten, Einer durch die von der Wählerclasse der Städte, Märkte und Industrialorte und der Handels- und Gewerbekammer (§ 4, ... B. II.) gewählten Abgeordneten, Einer durch die von der Wählerclasse der Landgemeinden (§ 4, ... B III.) gewählten Abgeordneten und Einer von der ganzen Landesversammlung aus der Mitte des Landtages gewählt.
Jede solche Wahl geschieht durch absolute Mehrheit der Stimmenden.
Kommt bei der ersten und zweiten Wahlhandlung keine absolute Mehrheit zu Stande, so ist die engere Wahl zwischen jenen beiden Personen vorzunehmen, welche bei der zweiten Wahlhandlung die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Durch Gesetz vom 17. Mai 1908 erhielt der § 13 folgende
Fassung:
"§ 13. Die Landesausschußbeisitzer werden gewählt, wie folgt:
a) ein Beisitzer wird von den von der Wählerklasse des großen Grundbesitzes
gewählten Abgeordneten gewählt;
b) zwei von den von der Wählerklasse der Städte, Märkte und Industrialorte und
von der Handels- und Gewerbekammer gewählten Abgeordneten, und
c) zwei von den von der Wählerklasse der Landgemeinden gewählten Abgeordneten;
und zwar derart, daß bei der Wahl der unter b) angeführten Beisitzer zusammen
mit den Abgeordneten der daselbst bezeichneten Wählerklassen auch die im ersten,
zweiten und dritten der im § 10 der Landtagswahlordnung angegebenen Wahlbezirke
der allgemeinen Wählerklasse gewählten Abgeordneten und bei der Wahl der unter
c) angeführten Beisitzer zusammen mit den daselbst bezeichneten Abgeordneten
auch jene wählen, welche im vierten, fünften, sechsten und siebenten der
ebenfalls im oben bezeichneten § 10 angeführten Wahlbezirke der allgemeinen
Wählerklasse gewählt worden sind.
Jede solche Wahl geschieht durch absolute Stimmenmehrheit.
Kommt bei der ersten und zweiten Wahlhandlung keine absolute Stimmenmehrheit
zustande, so ist die engere Wahl zwischen jenen beiden Personen vorzunehmen,
welche bei der zweiten Wahlhandlung die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los."
§ 14. Für jeden Ausschußbeisitzer wird nach dem Wahlmodus des vorigen Paragraphes ein Ersatzmann gewählt.
Wenn ein Ausschußbeisitzer, während der Landtag nicht versammelt ist, mit Tod abgeht, austritt, oder auf längere Zeit an der Besorgung der Ausschußgeschäfte verhindert ist, tritt der Ersatzmann ein, welcher zur Stellvertretung jenes Ausschußmitgliedes gewählt worden ist.
Ist der Landtag versammelt, so wird für das bleibend abgängige Ausschußmitglied eine neue Wahl vorgenommen.
§ 15. Die Functionsdauer der Beisitzer des Landesausschusses und der Ersatzmänner ist jener des Landtages, der sie gewählt hat, gleich. Sie währt jedoch nach dem Ablaufe der Landtagsperiode, so wie im Falle der Auslösung des Landtages noch so lange fort, bis aus dem neuen Landtage ein anderer Ausschuß bestellt worden ist.
Der Austritt aus dem Landtage hat das Austreten aus dem Landesausschusse zur Folge.
§ 16. Die Beisitzer des Landesausschusses sind verpflichtet, ihren Aufenthalt ... in Parenzo zu nehmen.
Sie erhalten eine jährliche Entschädigung aus Landesmitteln, deren Höhe der Landtag bestimmt.
§ 17. Der Landtag ist berufen, bei der Ausübung der gesetzgebenden Gewalt nach Maßgabe der Bestimmungen des kaiserlichen Diploms vom 20. October 1860, Nr. 226 R.G.Bl. mitzuwirken, und hat die durch § 6 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung festgesetzte Zahl, nämlich ... für Istrien ebenfalls zwei Mitglieder in das Haus der Abgeordneten des Reichsrathes zu entsenden.
Die Wahl dieser Mitglieder hat auf die im § 7 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung festgesetzte Weise zu geschehen.
Die Vertheilung der zu wählenden Mitglieder des Hauses der Abgeordneten auf die einzelnen Gebiete, Städte und Körperschaften ist im Anhange zu dieser Landesordnung festgestellt.
Durch Gesetz vom 2. April 1873, R.G.Bl. 40, wurde im § 16 die Worte ", und hat die durch § 6 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung festgesetzte Zahl, nämlich ... für Istrien ebenfalls zwei Mitglieder in das Haus der Abgeordneten des Reichsrathes zu entsenden" sowie die Abs. 2 und 3 faktisch gestrichen. (Einführung der Direktwahl der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten des Reichsrathes)
§ 18. Gesetzesvorschläge in Landesangelegenheiten gelangen als Regierungsvorlagen an den Landtag.
Auch dem Landtage steht das Recht zu, in Landesangelegenheiten Gesetze vorzuschlagen. Zu jedem Landesgesetze ist die Zustimmung des Landtages und die Sanction des Kaisers erforderlich.
Anträge auf Erlassung von Gesetzen, welche durch den Kaiser oder durch den Landtag abgelehnt worden sind, können in derselben Session nicht wieder vorgebracht werden.
§ 19. Als Landesangelegenheiten werden erklärt:
I. Alle Anordnungen in Betreff:
1. der Landescultur;
2. der öffentlichen Bauten, welche aus Landesmitteln
bestritten werden;
3. der aus Landesmitteln dotirten Wohlthätigkeitsanstalten;
4. des Voranschlages und der Rechnungslegung des
Landes, sowohl
a) hinsichtlich der Landeseinnahmen
aus der Verwaltung des dem Lande gehörigen Vermögens, der Besteuerung
für Landeszwecke und der Benützung des Landescredits, als
b) rücksichtlich der
ordentlichen und außerordentlichen Landesausgaben.
II. Die näheren Anordnungen inner den Gränzen der allgemeinen
Gesetze in Betreff:
1. der Gemeindeangelegenheiten;
2. der Kirchen- und Schulangelegenheiten;
3. der Vorspannsleistung, dann der Verpflegung und
Einquartierung des Heeres; endlich
III. die Anordnungen über sonstige, die Wohlfahrt oder die Bedürfnisse
des Landes betreffende Gegenstände, welche durch besondere Verfügungen
der Landesvertretung zugewiesen werden.
Durch die §§ 11 und 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1867, R.G.Bl. 141 (revidiertes Grundgesetz über die Reichsvertretung) wurde der § 18 faktisch erheblich erweitert.
Das erste Gesetz der Markgrafschaft Istrien, das gemäß dieser Landesordnung zustande gekommen ist, war das Gesetz vom 19. Mai 1862. betreffend die Herstellung und Erhaltung der nicht ärarial öffentlichen Straßen und Wege, LGBl. Nr. 9/1863.
§ 20. Der Landtag ist berufen:
1. zu berathen und Anträge zu stellen:
a) über kundgemachte allgemeine Gesetze und
Einrichtungen bezüglich ihrer besonderen Rückwirkung auf das
Wohl des Landes, und
b) auf Erlassung allgemeiner Gesetze und Einrichtungen,
welche die Bedürfnisse und die Wohlfahrt des Landes erheischen;
2. Vorschläge abzugeben über alle Gegenstände, worüber
er von der Regierung zu Rathe gezogen wird.
§ 21. Der Landtag sorgt für die Erhaltung des nach seiner Entstehung oder Widmung ein Eigenthum des Landes bildenden Vermögens, dann der aus ständischen oder Landesmitteln errichteten oder erhaltenen Fonde und Anstalten.
Landtagsbeschlüsse, welche eine Veräußerung, bleibende Belastung oder eine Verpfändung des Stammvermögens mit sich bringen, bedürfen der kaiserlichen Genehmigung.
§ 22. Der Landtag verwaltet das Domesticalvermögen und das Credits- und Schuldenwesen des Landes und sorgt für die Erfüllung der dießfalls dem Lande obliegenden Verpflichtungen.
Er verwaltet und verwendet dem Landesfond und den Grundentlastungsfond mit genauer Beachtung der gesetzlichen Zwecke und Widmungen dieser Fonde.
§ 23. Der Landtag berathet und beschließt über die Aufbringung der zur Erfüllung seiner Wirksamkeit für Landeszwecke, für das Vermögen, die Fonde und Anstalten des Landes erforderlichen Mittel, in soferne die Einkünfte des bestehenden Stammvermögens nicht zureichen.
Er ist berechtigt, zu diesem Zwecke Zuschläge zu den directen landesfürstlichen Steuern bis auf zehn Percente derselben umzulegen und einzuheben. Höhere Zuschläge zu einer directen Steuer oder sonstige Landesumlagen bedürfen der kaiserlichen Genehmigung.
Durch Gesetz vom 17. Mai
1908 erhielt der § 23 folgende Fassung:
"§ 23. Der Landtag beratet und beschließt über die Aufbringung der zur
Erfüllung seiner Wirksamkeit für Landeszwecke, für das Vermögen, die Fonds und
Anstalten des Landes erforderlichen Mittel, insoferne die Einkünfte des
vorhandenen Stammvermögens nicht ausreichen.
In dieser Beziehung muß der Grundsatz gelten, daß den wirtschaftlichen und
kulturellen Bedürfnissen sowohl der italienischen wie der slavischen Bevölkerung
des Landes, insbesondere auch durch Fürsorge für Gründung noch fehlender
Anstalten und Einrichtungen, in einem den tatsächlich bestehenden Verhältnissen
entsprechenden Maße Rechnung getragen werde.
Der Landtag ist ermächtigt, Zuschläge zu den direkten landesfürstlichen Steuern
bis zum Ausmaße von 10% umzulegen und einzuheben.
Höhere Zuschläge zu einer direkten Steuer oder sonstige Landesumlagen bedürfen
der kaiserlichen Genehmigung."
§ 24. Die Wirksamkeit des Landtages in Gemeindeangelegenheiten wird durch das Gemeindegesetz oder die besonderen Statute geregelt.
§ 25. Die mitwirkende und überwachende Einflußnahme des Landtages in Steuersachen, namentlich in Betreff auf die Umlegung, Einhebung und Abfuhr der landesfürstlichen direkten Steuern, wird durch besondere Vorschriften bestimmt.
§ 26. Der Landtag beschließt über die Systemisirung des Personal- und Besoldungsstandes der dem Landesausschusse beizugebenden oder für einzelne Verwaltungsobjecte zu bestellenden Beamten und Diener; er bestimmt die Art ihrer Ernennung und Disciplinarbehandlung, ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse und die Grundzüge der für ihre Dienstleistung zu ertheilenden Instructionen.
§ 27. Der Landesausschuß besorgt die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte des Landesvermögens, der Landesfonde und Anstalten und leitet und überwacht die Dienstleistung der ihm untergebenen Beamten und Diener.
Er hat hierüber, sowie über die Ausführung der vollziehbaren Landtagsbeschlüsse, dem Landtage Rechenschaft zu geben und Anträge in Landesangelegenheiten für den Landtag über Auftrag desselben oder aus eigenem Antriebe vorzuberathen.
§ 28. Die dem Lande zustehenden Patronats- und Präsentationsrechte, das Vorschlags- und Ernennungsrecht für Stiftplätze oder Stipendien, das Recht der Aufnahme in ständische Anstalten und Stiftungen wird vom Landesausschusse geübt.
§ 29. Der Landesausschuß repräsentiert die Landesvertretung in allen Rechtsangelegenheiten.
Die im Namen der Landesvertretung auszustellenden Urkunden sind von dem Landeshauptmanne und zwei Beisitzern des Landesausschusses zu fertigen und mit dem Landessiegel zu versehen.
§ 30. Der Landesausschuß hat die nöthigen Vorbereitungen für die Abhaltung der Landtagssitzungen und die Ausmittlung, Instandhaltung und Einrichtung der für die Landesvertretung und die ihr unmittelbar unterstehenden Aemter und Organe bestimmten Räumlichkeiten zu besorgen.
§ 31. Der Landesausschuß hat die Wahlausweise der neu eintretenden Landtagsabgeordneten zu prüfen und darüber an den Landtag zu berichten, dem die Entscheidung über die Zulassung der Gewählten zusteht.
§ 32. Die näheren Weisungen über die dem Landesausschusse zukommenden Geschäfte und über die Art ihrer Besorgung bleiben der vom Landtage zu ertheilenden Instruction, und in Betreff der Einflußnahme auf Gemeindesachen und auf Angelegenheiten der landesfürstlichen Steuern den besonderen Gemeinde- und Steuergesetzen vorbehalten.
§ 33. Der über ordnungsmäßige Einberufung versammelte Landtag hat die zu seinem Wirkungskreise gehörigen Angelegenheiten in Sitzungen zu verhandeln und zu erledigen.
Die Sitzungen werden von dem Landeshauptmann angeordnet, eröffnet und geschlossen.
Erste Einberufung der Landtage zum 6. April 1861.
§ 34. Die Landtagssitzungen sind öffentlich.
Ausnahmsweise kann eine vertrauliche Sitzung gehalten werden, wenn entweder der Vorsitzende oder wenigstens fünf Mitglieder es verlangen und nach Entfernung der Zuhörer der Landtag sich dafür entscheidet.
§ 35. Die einzelnen Berathungsgegenstände gelangen
vor den Landtag:
a) entweder als Regierungsvorlagen durch den Landeshauptmann;
b) oder als Vorlagen des Landesausschusses oder eines speciellen durch
Wahl aus dem Landtage und während desselben gebildeten Ausschusses;
c) oder durch Anträge einzelner Mitglieder.
Selbstständige, sich nicht auf eine Vorlage der Regierung oder eines Ausschusses beziehende Anträge einzelner Mitglieder müssen früher dem Landeshauptmanne schriftlich angezeigt und vorläufig der Ausschußberathung unterzogen werden.
Anträge über Gegenstände, welche außerhalb des Geschäftskreises des Landtages liegen, sind durch den Landeshauptmann von der Berathung auszuschließen.
§ 36. Der Landeshauptmann bestimmt die Reihenfolge der zu verhandelnden Gegenstände.
Die an den Landtag gelangenden Regierungsvorlagen sind vor allen anderen Berathungsgegenständen in Verhandlung zu nehmen und zu erledigen.
§ 37. Der Statthalter des Küstenlandes oder die von ihm abgeordneten Commissäre haben das Recht, im Landtage zu erscheinen und jederzeit das Wort zu nehmen; an den Abstimmungen nehmen sie nur Theil, wenn sie Mitglieder des Landtages sind.
Wenn die Absendung von Mitgliedern der Regierungsbehörden wegen Ertheilung von Auskünften und Aufklärungen bei einzelnen Verhandlungen nothwendig oder wünschenswerth erscheint, hat sich der Landeshauptmann an die Vorstände der betreffenden Behörden zu wenden.
§ 38. Zur Beschlußfassung in dem Landtage ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Gesammtzahl aller Mitglieder, und zur Giltigkeit eines Beschlusses die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.
Bei Stimmengleichheit ist der in Berathung gezogene Antrag als verworfen anzusehen.
Zu einem Beschlusse über beantragte Aenderungen der Landesordnung ist die Gegenwart von mindestens drei Viertheilen aller Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich.
Durch Gesetz vom 17. Mai 1908 erhielt der § 38 folgende
Fassung:
"§ 38. Der Landtag kann keinen gültigen Beschluß fassen, wen nicht mehr
als die Hälfte der Gesamtzahl seiner Mitglieder anwesend ist, und für die
Gültigkeit eines Beschlusses ist die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden
erforderlich.
Bei Stimmengleichheit gilt der betreffende in Beratung gezogene Antrag als
abgelehnt.
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses über beantragte Änderungen der
Landesordnung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteilen der Mitglieder
und die Zustimmung von mindestens zwei Dritteilen der Anwesenden erforderlich.
Die Anwesenheit von mindestens 32 Mitgliedern ist erforderlich zur Schlußfassung:
1. über die Einstellung von Ausgaben aus Landesmitteln für landwirtschaftliche,
Schul- oder öffentliche Bauzwecke in die Voranschläge, mit Ausnahme der für den
Betrieb einer Anstalt oder Einrichtung erforderlichen Beträge, insoferne die
betreffenden Beträge im gleichen Ausmaße eingestellt werden, wie jenes, das vom
Landtage nach Kundmachung des vorliegenden Gesetzes bereits genehmigt worden
ist;
2. in Gemeindeangelegenheiten, welche nach den Bestimmungen der Gemeindegesetze
der Beschlußfassung des Landtages unterliegen;
3. über die Annahme von Gesetzentwürfen.
Überdies ist die Zustimmung von mindestens 32 Mitglieder zur Schlußfassung über
Anträge erforderlich, welche darauf abzielen, die für den Betrieb von im Punkte
1 des vierten Absatzes des vorliegenden Paragraphen vorgesehenen Anstalten und
Einrichtungen notwendigen Mittel aus den Voranschlägen zu streichen, soferne
diese Mittel vom Landtage nach Kundmachung des vorliegenden Gesetzes bereits
genehmigt worden sind."
§ 39. Die Stimmgebung ist in der Regel mündlich; nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann solche auch durch Aufstehen und Sitzenbleiben stattfinden.
Wahlen oder Besetzungen werden durch Stimmzettel vorgenommen.
§ 40. Die vom Landtage gepflogenen Verhandlungen sind unter Zulegung der Sitzungsprotokolle im Wege des Statthalters zur Allerhöchsten Kenntnis zu bringen.
Die Art der Veröffentlichung der gepflogenen Verhandlungen bestimmt der Landtag.
§ 41. Der Landtag darf mit keiner anderen Landesvertretung in Verkehr treten; auch darf derselbe keine Kundmachungen erlassen.
Deputationen dürfen in die Versammlung des Landtages nicht zugelassen und Bittschriften dürfen vom Landtage nur dann angenommen werden, wenn sie ihm durch ein Mitglied überreicht werden.
Die Absendung von Landtagsdeputationen an das Allerhöchste Hoflager darf nur über vorläufig erwirkte kaiserliche Genehmigung stattfinden.
§ 42. Der Landesausschuß hat die ihm überwiesenen Geschäfte in Collegialberathungen zu verhandeln und zu erledigen.
Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens drei Ausschußmitgliedern erforderlich.
Der Landeshauptmann ist, wenn er einen Beschluß des Landesausschusses als dem öffentlichen Wohle oder den bestehenden Gesetzen zuwiderlaufend ansieht, berechtigt und verpflichtet, die Ausführung zu sistiren und die Angelegenheit unverzüglich der Allerhöchsten Schlußfassung im Wege des Statthalters zu unterziehen.
Durch Gesetz vom 17. Mai 1908 erhielt der § 42 folgende
Fassung:
"§ 42. Der Landesausschuß hat die ihm überwiesenen Geschäfte im Wege der
Kollegialberatung zu verhandeln und zu erledigen.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens drei
Mitgliedern, sowie jene des Landeshauptmannes oder seines Stellvertreters
erforderlich.
Außerdem ist zur gültigen Schlußfassung über die nachstehenden Angelegenheiten
erforderlich, daß im Ratskollegium, welches in der im vorstehenden Absatze
bezeichneten Weise gebildet ist, wenigstens einer der von den Abgeordneten der
Wählerklasse der Städte, Märkte und Industrialorte und der Handels- und
Gewerbekammer gewählten Beisitzer, und wenigstens einer der von den Abgeordneten
der Wählerklasse der Landgemeinden gewählten Beisitzer anwesend seien:
1. zu Beschlüssen über die Ausführung von Beschlüssen, welche vom Landtage in
den in den Punkten 1 und 2 des vierten Absatzes des § 38 angeführten
Angelegenheiten gefaßt worden sind;
2. zu Beschlüssen über die Genehmigung der von den Gemeindeausschüssen
(Gemeinderäten) gefaßten Beschlüsse, welche nach den Bestimmungen der
Gemeindegesetze einer solchen Genehmigung unterliegen;
3. zu Beschlüssen über die Anwendung von Landesmitteln für unvorhergesehene
Ausgaben und
4. zu Beschlüssen über die Einbringung vom Landesausschusse ausgehender
Gesetzentwürfe.
Wenn der Landeshauptmann einen Beschluß des Landesausschusses als dem
öffentlichen Wohle oder den bestehenden Gesetzen zuwiderlaufend ansieht, so ist
er berechtigt und verpflichtet, dessen Ausführung zu sistieren und die
Angelegenheit unverzüglich der Allerhöchsten Schlußfassung im Wege des
Statthalters zu unterziehen."
§ 43. Der Landesausschuß darf nur mit dem Landtage, aus dem er hervorgegangen ist, in Verkehr treten und nur in den ihm übertragenen Verwaltungsangelegenheiten Kundmachungen erlassen.
Deputationen dürfen vom Landesausschusse nicht angenommen werden.
Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien am sechsundzwanzigsten Februar im Eintausend achthundert einundsechzigsten, Unserer Reiche im dreizehnten Jahre.
Franz Joseph
Rechberg, Mecséry, Degenfeld, Schmerling,
Lasser, Szécsen, Plener, Wickenburg, Pratobevera
Auf Allerhöchste Anordnung
Ransonnet
I. Die Vertheilung der vom Küstenlande in das Haus der Abgeordneten des Reichsrathes zu entsendenden sechs Mitglieder auf die einzelnen Gebiete, Städte und Körperschaften, wird in nachfolgender Weise festgestellt.
A. betrifft Triest
B. betrifft Istrien
C. Der Landtag der
Markgrafschaft Istrien hat zu wählen:
1. Aus dem nach § 4, B, a), b), c) zur Virilstimme berechtigten drei
Mitgliedern, den fünf Abgeordneten des großen Grundbesitzes, den zwei
Abgeordneten der Handels- und Gewerbekammer zu Rovigno und aus den drei
Abgeordneten der im § 3, B der Landtags-Wahlordnung unter a), b), d)
aufgeführten Wahlbezirke, zusammen Ein Mitglied;
2. aus den fünf Abgeordneten der im § 3, B der Landtags-Wahlordnung unter c),
e), f), g), h) aufgeführten Wahlbezirke und aus den zwölf Abgeordneten der
im § 7, B der Landtags-Wahlordnung unter 1 bis einschließig 6 aufgeführten
Wahlbezirke, zusammen Ein Mitglied;
II. Anträge auf Aenderungen der vorstehenden Vertheilung gehören zur Competenz des Reichsrathes und sind nach den Bestimmungen des § 14 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung zu behandeln.
Durch Gesetz vom 2. April 1873, R.G.Bl. 40, war der Anhang faktisch aufgehoben (Einführung der Direktwahl der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten des Reichsrathes).
Diese Landesordnung, das als Beilage zum Februarpatent von 1861 erlassen wurde, galt bis zur Besetzung des Küstenlandes durch Italien am Ende des Ersten Weltkrieges 1918 bzw. formalrechtlich mit dem völkerrechtlichen Übergang der Souveränität des Gebiets des Küstenlandes an Italien im Jahr 1920.
Die Landesordnung des Küstenlandes ist insoweit eine Besonderheit aus der Zeit des Kaisertums Österreich, denn mit dieser wurde den drei, zu einer Statthalterei vereinigten Kronländern Görz und Gradiska, Istrien und der Stadt Triest ein Organisationsgesetz gegeben, das für die beiden Kronländer wörtlich identische Statute gab, die jedoch, dank der Bestimmung des § 38 Abs. 3 der Landesordnung sich auseinander entwickeln konnten.