vom 26. Februar 1861
nachfolgend nur die Teile der Landes-Wahlordnung, die für die Markgrafschaft Istrien Wirksamkeit besaßen.
geändert durch
Gesetz vom 13. Juli 1863,
LGBl. Nr. 16/1863
Gesetz vom 17. Januar 1867,
LGBl. Nr. 5/1867
Gesetz vom 19. Februar 1867,
LGBl. Nr. 9/1867
Gesetz vom 13. Januar 1869,
LGBl. Nr. 6/1869
Gesetz vom 20. Mai 1870,
LGBl. Nr.
32/1870
Gesetz vom 15. Dezember 1872,
LGBl. Nr.
1/1873
Gesetz vom 1. Januar 1889,
LGBl. Nr.
7/1869
aufgehoben durch
Gesetz vom 17. Mai 1908,
LGBl. Nr.
17/1908, mit welchem einige Bestimmungen der Landesordnung für das
Küstenland, insoferne sie die Markgrafschaft Istrien betrifft, abgeändert
werden, und eine neue Landtagswahlordnung für die Markgrafschaft Istrien erlassen wird.
§ 1. Für die Wahl der Abgeordneten aus der Classe des großen Grundbesitzes bildet ... die ganze Markgrafschaft Istrien ... Einen Wahlbezirk.
Die Wahlorte sind die Städte ... Parenzo.
§ 2. Die Wähler der Abgeordneten aus der Classe des großen Grundbesitzes bilden ... Einen Wahlkörper, welcher ... in der Markgrafschaft Istrien fünf Abgeordnete zu wählen hat.
§ 3. Für die Wahl der Abgeordneten der Städte, Märkte und Industrialorte bilden:
A. betrifft die gefürstete Grafschaft Görz und Gradiska
B. In der Markgrafschaft Istrien:
a) Rovigno und b) Pirano je Einen Wahlbezirk;
c) Capo d'Istria und Isola, zusammen Einen Wahlbezirk;
d) Parenzo, Umago, Cittanuovo, zusammen Einen Wahlbezirk;
e) Dignano, Pola, Albona, und Fianona, zusammen Einen Wahlbezirk;
f) Montona, Buje, Visinada und Pinguente, zusammen Einen Wahlbezirk;
g) Pisino, Caloska, Castua, Lovrana, Moschenizze, zusammen Einen Wahlbezirk;
h) Lussin piccolo, Cherso, Veglia, zusammen Einen Wahlbezirk.
Durch Gesetz vom 13. Juli 1863 wurde bestimmt:
"1. Für die Wahl des Landtags-Abgeordneten der Städte Cherso, Veglia,
Lussinpiccolo und für die Wahl der zwei Landtags-Abgeordneten der Landgemeinden
in den politischen Bezirken Cherso, Veglia, Lussin wird an Stelle der Stadt
Lussinpiccolo die Stadt Cherso zum Wahlorte bestimmt
2. Demgemäß werden die Bestimmungen des § 3 lit. B. Absatz h und des § 7 lit. B.
Nr. 6 der mit Meinem Patente vom 26. Februar 1861 erlassenen
Landtags-Wahlordnung für das Küstenland so abgeändert, daß dieselben im ersten
Falle zu lauten haben: "Cherso, Veglia, Lussinpiccolo zusammen Einen Wahlbezirk;
und im zweiten Falle: "Cherso, Veglia, Lussin zusammen Einen Wahlbezirk";
damit wurde im § 3 B. lit. h) das Wort "Cherso"
faktisch an die erste Stelle der Aufzählung gestellt, der lit h. lautete damit:
"h) Cherso, Veglia, Lussinpiccolo zusammen Einen Wahlbezirk."
Durch
Gesetz vom 20. Mai 1870 wurde bestimmt:
"Artikel I. Für die Wahl der Abgeordneten der Städte, Märkte und
Industrialorte in der Markgrafschaft Istrien bilden:
a) Capodistria, b) Pirano, c) Rovigno je einen Wahlbezirk;
d) Pinguente mit Isola und Muggia, zusammen einen Wahlbezirk mit dem Wahlorte in
Capodistria, wodurch theilseiwe der § 4 der Landtags-Wahlordnung abgeändert
wird;
e) Parenzo mit Cittanuovo und Umago, zusammen einen Wahlbezirk;
f) Montona mit Buje, Bisinada, und Portole, zusammen einen Wahlbezirk;
g) Mitterburg mit Albona und Fianona, zusammen einen Wahlbezirk;
h) Dignano mit Pola, zusammen einen Wahlbezirk;
i) Lussinpiccolo mit Lussingrande, zusammen einen Wahlbezirk;
l) Cherso mit Veglia, zusammen einen Wahlbezirk;
m) Bolosca mit Castua, Lovrana und Moschenizze, zusammen einen Wahlbezirk.";
damit wurde der § 3 für Istrien vollständig ersetzt.
§ 4. Jene Städte, welche für sich allein Einen Wahlbezirk bilden, sind zugleich die Wahlorte dieser Wahlbezirke.
In jedem aus zwei oder mehreren Städten, Märkten und Industrialorten gebildeten Wahlbezirke ist der im vorangegangenen Paragraphe bei der Festsetzung jedes Wahlbezirkes zuerst angeführte Ortschaft der Wahlort dieses Wahlbezirkes.
Durch
Gesetz vom 20. Mai 1870 wurde bestimmt:
"Artikel I. Für die Wahl der Abgeordneten der Städte, Märkte und
Industrialorte in der Markgrafschaft Istrien bilden:
a) ...
d) Pinguente mit Isola und Muggia, zusammen einen Wahlbezirk mit dem Wahlorte in
Capodistria, wodurch theilseiwe der § 4 der Landtags-Wahlordnung abgeändert
wird;
...";
damit ist der § 4 Abs. 2 hinsichtlich des Wahlkreises d) abgeändert, da der
Wahlort Capodistria außerhalb des Wahlbezirkes liegt.
Durch
Gesetz vom 1. Januar 1889 wurde bestimmt:
"Art. I. Jene Städte, welche für sich allein einen Wahlbezirk bilden,
sind unter Einem die Wahlorte der bezüglichen Bezirke.
In den aus mehreren Orten gebildeten Wahlbezirken ist jeder in dieser Classe
inbegriffene Ort gleichzeitig Wahlort und die zuerst genannte Stadt ist der
Hauptwahlort."
§ 5. Im Wahlbezirke der Stadt Görz sind zwei, in jedem der übrigen im § 3 festgesetzten Wahlbezirke ist je Ein Abgeordneter zu wählen.
Alle Wahlberechtigten jedes Wahlbezirkes bilden Einen Wahlkörper.
§ 6. Jede der Handels- und Gewerbekammern ... zu Rovigno hat zwei Landtagsabgeordnete zu wählen.
Für diese Wahlen haben die Mitglieder und Ersatzmänner der Kammer den Wahlkörper zu bilden.
§ 7. Für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden bilden die politischen Bezirke u. z.:
A. betrifft die gefürstete Grafschaft Görz und Gradiska
B. In der Markgrafschaft Istrien:
1. Rovigno, Parenzo, Dignano, Pola, zusammen Einen Wahlbezirk;
2. Capo d'Istria, Pirano, zusammen Einen Wahlbezirk;
3. Montona, Buje, Pinguente, zusammen Einen Wahlbezirk;
4. Pisino, Albona, zusammen Einen Wahlbezirk;
5. Bolosca, Castelnuovo, zusammen Einen Wahlbezirk;
6. Lussin, Veglia, Cherso, zusammen Einen Wahlbezirk.
Durch Gesetz vom 13. Juli 1863 wurde bestimmt:
"1. Für die Wahl des Landtags-Abgeordneten der Städte Cherso, Veglia,
Lussinpiccolo und für die Wahl der zwei Landtags-Abgeordneten der Landgemeinden
in den politischen Bezirken Cherso, Veglia, Lussin wird an Stelle der Stadt
Lussinpiccolo die Stadt Cherso zum Wahlorte bestimmt
2. Demgemäß werden die Bestimmungen des § 3 lit. B. Absatz h und des § 7 lit. B.
Nr. 6 der mit Meinem Patente vom 26. Februar 1861 erlassenen
Landtags-Wahlordnung für das Küstenland so abgeändert, daß dieselben im ersten
Falle zu lauten haben: "Cherso, Veglia, Lussinpiccolo zusammen Einen Wahlbezirk;
und im zweiten Falle: "Cherso, Veglia, Lussin zusammen Einen Wahlbezirk";
damit wurde im § 7 B. lit. 6) das Wort "Cherso"
faktisch an die erste Stelle der Aufzählung gestellt, der lit h. lautete damit:
"h) Cherso, Veglia, Lussin zusammen Einen Wahlbezirk."
Durch
Gesetz vom 20. Mai 1870 wurde bestimmt:
"Artikel II. Für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden bilden die
politischen Bezirke, und zwar:
a) Capodistria mit Pirano und Pinguente, zusammen einen Wahlbezirk;
b) Parenzo mit Buje und Montona, zusammen einen Wahlbezirk;
c) Dignano mit Pola und Rovigno, zusammen einen Wahlbezirk;
d) Pisino mit Albona, zusammen einen Wahlbezirk;
e) Bolosca mit Castelnuovo, zusammen einen Wahlbezirk;
f) Veglia mit Cherso und Lussin, zusammen einen Wahlbezirk.";
damit wurde der § 7 für Istrien vollständig ersetzt.
§ 8. In jedem für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden gebildeten Wahlkreise ist der Sitz des politischen Bezirksamtes des im § 7 bei Festsetzung jedes Wahlbezirkes zuerst angeführten politischen Bezirkes der Wahlort.
Durch
Gesetz vom 20. Mai 1870 wurde bestimmt:
"Artikel III. In jedem der für die Wahl der Abgeordneten der
Landgemeinden gebildeten Wahlbezirke ist der bei Bezeichnung jedes einzelnen
Wahlbezirkes im vorhergehenden Artikel zuerst angeführte Ort der Wahlort.";
damit ist der § 8 für Istrien vollständig ersetzt.
§ 9. Jeder der im § 7 aufgeführten Wahlbezirke hat je zwei Abgeordneten zu wählen.
Die Wahlmänner aller in Einem Wahlbezirke gelegenen Gemeinden (mit Ausnahme der nach § 3 zur Wahl von Abgeordneten berechtigten Städte, Märkte und Industrialorte) bilden Einen Wahlkörper.
§ 10. Die Abgeordneten der Wählerclasse des großen Grundbesitzes sind durch directe Wahl der großjährigen, dem österreichischen Staatsverbande angehörigen Besitzer zu wählen, welche .. in der Markgrafschaft Istrien von ihrem Grundbesitze eine Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern (mit Ausnahme des Kriegszuschlages) im Betrage von wenigstens Einhundert Gulden zu entrichten haben.
§ 11. Unter mehreren Mitbesitzern eines zur Wahl berechtigten landtäflichen Gutes kann nur derjenige aus ihnen wählen, welchen sie hiezu ermächtigen.
Der Besitz zweier oder mehrerer Güter, deren Jahresschuldigkeiten an landesfürstlichen Realsteuern (mit Ausnahme des Kriegszuschlages) zusammengenommen wenigstens Einhundert Gulden beträgt, berechtigt ebenfalls zur Wahl.
§ 12. Für jene zur Wahl berechtigten landtäflichen Güter, in deren Besitz eine Corporation oder Gesellschaft sich befindet, ist das Wahlrecht durch jene Person auszuüben, welche nach den bestehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Normen berufen ist, die Corporation oder Gesellschaft nach Außen zu vertreten.
Gemeinden, welche sich im Besitze von zur Wahl berechtigten landtäflichen Gütern befinden, können als solche dieses Wahlrecht nicht ausüben.
§ 13. Die Abgeordneten der im § 3 aufgeführten
Städte, Märkte und Industrialorte sind durch directe Wahl aller jener, nach dem besonderen Gemeindestatute oder dem Gemeindegesetze vom 17. März 1849, Nr. 170 R.G.B. zur
Wahl der Gemeinderepräsentanz dieser Städte, Märkte und Industrialorte berechtigten Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern zum ersten und zweiten Wahlkörper gehören
und im dritten Wahlkörper mindestens zehn Gulden an directen Steuern entrichten;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile
aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directen Steuern gereihten
Gemeindewähler ausmachen. Diesen sind jene Personen anzureihen, welche nach
ihrer persönlichen Eigenschaft das active Wahlrecht in der Gemeinde besitzen.
Durch Gesetz vom 17. Januar 1867 erhielt der § 13 (für
Istrien) folgende Fassung):
"§ 13. Die Abgeordneten der im § 3 aufgeführten Städte, Märkte und
Industrialorte sind durch directe Wahl aller jener, nach dem besonderen
Gemeindestatute oder dem Gemeindegesetze vom 10. Juli 1863 zur Wahl der
Gemeindevertretung der einen Wahlbezirk bildenden Städte, Märkte und
Industrialorte berechtigten und nach § 18 der Landtags-Wahlordnung vom
Wahlrechte nicht ausgeschlossenen Gemeindeglieder zu wählen, welche:
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern zum ersten und zweiten Wahlkörper gehören
und im dritten Wahlkörper mindestens zehn Gulden an directen Steuern entrichten;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile
aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an direkten Steuern gereihten
Gemeindewähler ausmachen. - Diesen sind die Ehrenmitglieder und jene
Gemeindeangehörige anzureihen, welche nach der Gemeindewahl-Ordnung § 1 Punct 2
ohne Rücksicht auf Steuerzahlung wahlberechtigt sind."
Durch
Gesetz vom 20. Mai 1870 wurde bestimmt:
"Artikel IV. Zur Wahl rücksichtlich der Städte, Märkte und Industrialorte
sind nur jene Steuerträger und Gemeindeangehörigen berechtigt, welche unter
Festhaltung der im § 13 der Wahlordnung für die Landtage im Küstenlande
festgesetzten Bedingungen Mitglieder der die Stadt, den Markt oder Industrialort
des Wahlbezirkes bildenden Steuergemeinde sind.";
damit ist der § 13 für Istrien ergänzt.
§ 14. Die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat durch gewählte Wahlmänner zu geschehen.
Jede Gemeinde des Wahlbezirkes hat auf je fünfhundert Einwohner Einen Wahlmann zu wählen. Restbeträge, welche sich bei der Theilung der Einwohnerzahl durch fünfhundert ergeben, haben, wenn sie zweihundertfünfzig oder darüber betragen, als fünfhundert zu gelten, wenn sie weniger als zweihundertfünfzig betragen, unberücksichtigt zu entfallen.
Kleine Gemeinden, deren Einwohnerzahl weniger als fünfhundert beträgt, wählen Einen Wahlmann.
§ 15. Die Wahlmänner jeder Gemeinde sind durch
jene nach dem Gemeindegesetze vom 17. März 1849, Nr. 170 R.G.B.
zur Wahl der Gemeinderepräsentanz berechtigten Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern den ersten und zweiten Wahlkörper bilden;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile
aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directen Steuern gereihten
Gemeindewähler ausmachen. Diesen sind jene Personen anzureihen, welche nach
ihrer persönlichen Eigenschaft das active Wahlrecht in der Gemeinde besitzen.
Durch Gesetz vom 17. Januar 1867 erhielt der § 15 (für
Istrien) folgende Fassung):
"§ 15. Die Wahlmänner jeder Gemeinde sind durch jene nach dem
Gemeindegesetze vom 10. Juli 1863 zur Wahl der Gemeindevertretung berechtigten
und nach § 18 der Landtagswahlordnung vom Wahlrechte nicht ausgeschlossenen
Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern den ersten und zweiten Wahlkörper bilden;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile
aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an direkten Steuern gereihten
Gemeindewähler ausmachen. - Diesen sind die Ehrenmitglieder und jene
Gemeindeangehörige anzureihen, welche nach der Gemeinde-Wahlordnung § 1 Punct 2
ohne Rücksicht auf Steuerzahlung wahlberechtigt sind."
§ 16. Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur in Einem Wahlbezirke, und in der Regel nur persönlich ausüben.
Ausnahmsweise können Wahlberechtigte der Wählerclasse des großen Grundbesitzes ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben. Derselbe muß in dieser Wählerclasse wahlberechtigt sein und er darf nur Einen Wahlberechtigten vertreten.
Wer in der Wählerclasse des großen Grundbesitzes wahlberechtigt ist, darf in keinem Wahlbezirk der beiden anderen Wählerclassen, und wer in einem Wahlbezirke der im § 3 genannten Städte, Märkte und Industrialorte wahlberechtigt ist, in keiner Landgemeinde wählen.
Ist ein Wahlberechtigter der Wählerclassen der Städte, Märkte und Industrialorte und der Landgemeinden Mitglied mehrerer Gemeinden, so übt er das Wahlrecht bloß in der Gemeinde seines ordentlichen Wohnsitzes.
§ 17. Als Landtagsabgeordneter ist jeder wählbar, welcher:
a) österreichischer Staatsbürger,
b) dreißig Jahre alt ist,
c) im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sich befindet, und
d) in einer Wählerclasse des Landes, nämlich entweder in
jener des großen Grundbesitzes, oder in jener der Städte, Märkte und
Industrialorte, oder in jener der Landgemeinden zur Wahl der Landtagsabgeordneten
nach den Bestimmungen der vorausgehenden §§ 10 bis 15 wahlberechtiget
ist.
Diese Erfordernisse der Wählbarkeit gelten auch für die Abgeordneten der Handels- und Gewerbekammern.
§ 18. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage
sind ausgeschlossen:
a) Personen, welche eines Verbrechens oder Vergehens, oder einen aus
Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangenen Uebertretung
schuldig erkannt, oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, oder wegen
einer aus Gewinnsucht begangenen Uebertretung bloß aus Unzulänglichkeit
der Beweismittel vor den Anklage freigesprochen worden sind;
b) Personen, welche wegen einer der unter a) bezeichneten strafbaren
Handlungen in Untersuchung gezogen worden sind, in solange diese Untersuchung
dauert, und
c) Personen, über deren Vermögen der Concurs eröffnet
oder das Vergleichsverfahren eingeleitet wurde, in solange die Concurs-
oder Vergleichsverhandlung dauert, und nach Beendigung der Verhandlung,
wenn sie hieran nicht für schuldlos erkannt worden sind.
Durch Gesetz vom 13. Januar 1869 wurde bestimmt:
"§ 1. Der § 18 der Landtags-Wahlordnung für die Markgrafschaft Istrien
wird außer Wirksamkeit gesetzt.
Die Ausschließung von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage, ist in
Hinkunft auch in Ansehung der Folgen früherer Erkenntnisse nicht mehr nach
diesem Paragrafe, sondern nach den folgenden Bestimmungen zu beurtheilen.
§ 2. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage sind diejenigen
Personen ausgeschlossen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen der
Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Theilnehmung hieran, oder des
Betruges (§§ 460, 461, 463, 464 Strafgesetz) zu einer Strafe verurtheilt worden
sind.
Diese Folge der Verurtheilung hat bei den im § 6 unter Zahl 1 bis 10 des
Gesetzes vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 131 aufgezählten Verbrechen mit
dem Ende der Strafe, bei andern Verbrechen mit dem Ablaufe von Zehn Jahren, wenn
der Schuldige zu einer wenigstens fünfjährigen Strafe verurtheilt wurde, und
außerdem mit dem Ablaufe von fünf Jahren, bei den oben angeführten
Uebertretungen aber mit dem Ablaufe von drei Jahren nach dem Ende der Strafe
aufzuhören.
§ 3. Personen, über deren Vermögen der Concurs eröffnet, oder das
Vergleichsverfahren eingeleitet worden ist, sind während der Dauer der Concurs-
oder Ausgleichs-Verhandlung als Landtags-Abgeordnete nicht wählbar (§ 17 lit. c
der Landtags-Wahlordnung).";
damit ist der § 18 vollständig ersetzt.
§ 19. Die Aufforderung zur Vornahme der Wahl geschieht in der Regel durch Erlässe des Statthalters, welche den Tag, an dem die Wahl der Landtagsabgeordneten in den durch diese Wahlordnung bestimmten Wahlorten vorzunehmen ist, zu enthalten haben.
Die Festsetzung des Wahltages hat derart zu geschehen, daß alle nöthigen Vorbereitungen vor Eintritt desselben beendet werden können.
Erste Ausschreibung der Wahlen zum Landtag von Istrien durch LGBl. Nr. 2 des Jahres 1861 für den 21. März 1861 (Landgemeinden), für den 23. März 1861 (Städte) und für den 26. März 1861 (großer Grundbesitz)
§ 20. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen für den Landtag hat in der Art zu geschehen, daß zuerst die Abgeordneten der Landgemeinden, dann die Abgeordneten der Städte, Märkte und Industrialorte und der Handels- und Gewerbekammern und endlich die Abgeordneten des großen Grundbesitzes gewählt, und daß die Wahlen für jede der beiden ersteren Wählerclassen im ganzen Lande an dem nämlichen Tage vorgenommen werden.
§ 21. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen ist durch die Landeszeitung und durch Plakate in allen Gemeinden bekannt zu machen.
Die Ausschreibung einzelner Wahlen ist bezüglich der Wählerclasse des großen Grundbesitzes durch die Landeszeitung, bezüglich der Wählerclassen der Städte, Märkte und Industrialorte und der Landgemeinden durch Plakate in den, den Wahlbezirk bildenden Gemeinden zu verlautbaren.
§ 22. Alle Wahlberechtigten, welche nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung einen Wahlkörper bilden, sind in eine besondere Liste einzutragen.
Die Wählerliste jedes Wahlkörpers ist von dem zu deren Anfertigung berufenen Organe in Evidenz zu erhalten, und behufs der Vornahme der Wahl in zwei Parien auszufertigen.
§ 23. Die Wählerliste für den Wahlkörper des großen Grundbesitzes, ist vom Statthalter anzufertigen und durch Einschaltung in die Landeszeitung unter Anberaumung einer vierzehntägigen, vom Tage der Kundmachung zu berechnenden Reclamationsfrist zu verlautbaren.
Reclamationen, die nach Ablauf der Frist erfolgen, sind als verspätet zurückzuweisen.
§ 24. Über den Grund oder Ungrund der die Aufnahme von Nichtwahlberechtigten oder die Weglassung von Wahlberechtigten betreffenden Reclamationen hat der Statthalter zu entscheiden, dem auch das Recht zusteht, bis zum Wahltermine Berichtigungen der Wählerlisten des großen Grundbesitzes von Amtswegen vorzunehmen.
§ 25. Sobald die Wählerliste für den Wahlkörper des großen Grundbesitzes nach erfolgter Entscheidung über die rechtzeitig eingebrachten Reclamationen richtig gestellt ist, werden für die einzelnen Wähler Legitimationskarten ausgefertigt, welche die fortlaufende Nummer der Wählerliste, den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahlhandlung zu enthalten haben.
Wahlberechtigten, welche im Küstenlande wohnen, sind ihre Legitimationskarten zuzusenden; die außerhalb des Küstenlandes wohnenden Wahlberechtigten sind zur Erhebung ihrer Legitimationskarten durch die Landeszeitung aufzufordern.
§ 26. Die Liste der Wähler in jeder der im § 3 angeführten Städte, Märkte und Industrialorte ist von deren Gemeindevorstande mit genauer Beachtung der Bestimmungen der §§ 13 und 18 zu verfassen, und von dem Vorstande der politischen Behörde, welcher die Ortschaft untersteht, nach Vergleichung mit den Wählerlisten für die Gemeinderepräsentanz unter Bestätigung der Richtigkeit mitzufertigen.
Bei Verfassung dieser Wählerlisten haben die beider letzten Neuwahl der Gemeinderepräsentanz richtig gestellten Listen der Gemeindewähler als Basis zu dienen.
§ 27. Jede nach dem vorangehenden Paragraphe zur Bestätigung der Richtigkeit der Landtagswählerlisten der Städte, Märkte und Industrialorte berufene politische Behörde hat den eingetragenen Wählern Legitimationskarten auszufertigen und zuzustellen, welche den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahlhandlung zu enthalten haben.
Die Wählerlisten jener Städte, Märkte und Industrialorte, welche nicht der Wahlort sind, müssen dem Vorstande des politischen Amtes am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes eingesendet, und von demselben auch die zur Ausfüllung der Legitimationskarten nöthigen Weisungen über Ort, Tag und Stunde der Wahlhandlung eingeholt werden.
§ 28. Wenn zwei oder mehrere Städte, Märkte und Industrialorte zu Einem Wahlbezirke vereinigt sind, hat der Vorstand des politischen Amtes am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes die Wählerlisten der einzelnen Orte in eine Hauptliste des Wahlbezirkes zusammenzustellen, und in doppelter Ausfertigung für die Wahlhandlung vorzubereiten.
§ 29. Behufs der Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat jede politische Bezirksbehörde der beiden Landesgebiete für jede in ihrem Sprengel gelegene Gemeinde (mit alleiniger Ausnahme der im § 3 aufgeführten Städte, Märkte und Industrialorte) auf Grund der bei der letzten Volkszählung ermittelten einheimischen Bevölkerung nach Vorschrift des § 14 die Anzahl der von jeder Gemeinde zu wählenden Wahlmänner festzusetzen und dem Gemeindevorstande mit der Weisung bekannt zu geben, aus den bei der letzten Neuwahl der Gemeinderepräsentanz richtig gestellten Listen der Gemeindewähler das Verzeichniß der nach den Bestimmungen der §§ 15 und 18 zur Wahl der Wahlmänner berechtigten Gemeindeglieder zu verfassen und vorzulegen.
§ 30. Der Vorstand der politischen Bezirksbehörde hat nach Einlangen des Verzeichnisses der zur Wahl der Wahlmänner berechtigten Gemeindeglieder den Tag, die Stunde und den Ort der Vornahme dieser Wahl festzusetzen, zu deren Leitung einen Abgeordneten als Wahlcommissär zu bestimmen und den Gemeindevorsteher von diesen Verfügungen rechtzeitig mit der Weisung in Kenntniß zu setzten, die wahlberechtigten Gemeindeglieder zur Vornahme der Wahl einzuladen.
§ 31. Der Wahlcommissär hat das Verzeichniß der stimmberechtigten Gemeindeglieder zu prüfen, dessen Richtigkeit, sowie die geschehene Vorladung der Wähler zu bestätigen, und das Verzeichniß der Wahlberechtigten nebst der vorbereiteten Abstimmungsliste dem Gemeindevorstande zu übergeben, welcher vereint mit dem Wahlcommissär die Wahlcommission bildet.
§ 32. Die Wahl der Wahlmänner hat am bestimmten Wahltage zur festgesetzten Stunde und in dem bezeichneten Versammlungsorte ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler zu geschehen, und sind dabei die Bestimmungen der nachfolgenden §§ 39, 40, 41, dann 43 bis einschließig 47 in analoge Anwendung zu bringen.
Jeder Wähler hat so viele Namen zu nennen, als Wahlmänner zu wählen sind.
Zur Giltigkeit der Wahl der Wahlmänner ist die absolute Mehrheit der Stimmenden nothwendig.
Wird diese bei der ersten Abstimmung nicht erzielt, so ist nach den Bestimmungen der §§ 48, 49 und 50 weiter vorzugehen.
§ 33. Der politische Bezirksvorsteher hat die Legalität des Wahlactes der Wahlmänner in jeder Gemeinde zu constatiren, und wenn sich nicht die Nothwendigkeit einer Neuwahl, die sogleich unter Angabe der Gründe anzuordnen ist, ergibt, die Gewählten in die doppelt auszufertigende der Liste Wahlmänner des ganzen politischen Bezirkes einzutragen.
§ 34. Sobald durch geschehene Wahl der Wahlmänner in allen Landgemeinden des Bezirkes die Wahlliste der Wahlmänner vollständig ist, hat der politische Bezirksvorsteher den Wahlmännern Legitimationskarten auszufertigen und zuzustellen, welche die fortlaufende Nummer der Bezirksliste der Wahlmänner, den Namen und Wohnort des Wahlmannes, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahl des Landtagsabgeordneten zu enthalten haben.
Die Listen der Wahlmänner jener Bezirke, deren Amtsort nicht zugleich Wahlort ist, sind nebst den Acten über die Wahl der Wahlmänner dem Vorstande des politischen Bezirksamtes am Sitz des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes einzusenden und von demselben auch die zur Ausfüllung der Legitimationskarten nöthigen Weisungen über Ort, Tag und Stunde der Wahlhandlung einzuholen.
§ 35. Der Vorstand des politischen Amtes am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes hat die Listen der Wahlmänner aller zu einem Wahlbezirke vereinten politischen Bezirke in eine Hauptliste der Wahlmänner des Wahlbezirkes zusammenzustellen und in doppelter Ausfertigung für die Wahlhandlung vorzubereiten.
§ 36. Die Leitung der in Gegenwart eines landesfürstlichen
Commissärs vorzunehmenden Wahlhandlung jedes Wahlkörpers wird einer Wahlcommission übertragen, welche zu
besteht hat:
1. für den Wahlkörper der großen Grundbesitzer aus vier
von den Wahlberechtigten und drei vom Statthalter ernannten Gliedern;
2.für jeden Wahlkörper der im § 3 aufgeführten
Städte, Märkte und Industrialorte aus dem Bürgermeister oder dem von
ihm bestellten Stellvertreter und zwei Mitgliedern der Gemeindevertretung
des Wahlortes und aus vier vom Wahlcommissär ernannten Wahlberechtigten;
3. für jeden Wahlkörper der Landgemeinden aus drei vom Wahlcommissär
und vier von den Wahlmännern ernannten Gliedern des Wahlkörpers.
Durch
Gesetz vom 15. Dezember 1872 wurde bestimmt:
"Artikel I. Die zur Leitung der Wahl der Landtagsabgeordneten für den
Wahlbezirk Pinguente mit Isola und Muggia berufene Wahlcommission hat aus
den drei Gemeindevorstehern von Pinguente, Isola und Muggia, oder deren je von
dem betreffenden Gemeindevorsteher bestellten Stellvertretern, dann aus vier vom
Wahlcommissär ernannten Gliedern des Wahlkörpers zu bestehen.";
damit ist der § 36 Nr. 2 hinsichtlich des Wahlkreises nach § 4 d) abgeändert,
da der Wahlort Capodistria außerhalb des Wahlbezirkes liegt.
§ 37. Die den Wählern und beziehungsweise Wahlmännern erfolgten Legitimationskarten berechtigen zum Eintritte in das bestimmte Wahllocale und haben als Aufforderung zu gelten, sich ohne jede weitere Vorladung an dem darauf bezeichneten Tage und zu der festgesetzten Stunde zur Vornahme der Wahl einzufinden.
§ 38. An dem Tage der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Versammlungsorte wird die Wahlhandlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler mit der Constituirung der Wahlcommission begonnen, welche den Vorsitzenden aus ihrer Mitte ernennt, und die Wählerlisten nebst den vorbereiteten Abstimmungsverzeichnisse übernimmt.
§ 39. Der Vorsitzende der Wahlcommission hat den versammelten Wählern den Inhalt der §§ 17 und 18 der Wahlordnung über die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften gegenwärtig zu halten, ihnen den Vorgang bei der Abstimmung und Stimmenzählung zu erklären und sie aufzufordern, ihre Stimmen nach freier Ueberzeugung ohne alle eigennützige Nebenrücksichten derart abzugeben, wie sie es nach ihrem besten Wissen und Gewissen für das allgemeine Wohl am zuträglichsten halten.
§ 40. Wenn Jemand vor dem Beginne der Abstimmung gegen die Wahlberechtigung einer in der Wählerliste aufgeführten Person Einsprache erhebt, und behauptet, daß bei ihr seit der Anfertigung der Wählerlisten ein Erforderniß des Wahlrechtes weggefallen sei, so wird darüber von der Wahlcommission sogleich und ohne Zulassung eines Recurses entschieden.
§ 41. Die Abstimmung selbst beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlcommission, in soferne sie wahlberechtiget sind, ihre Stimmen abgeben.
Hierauf werden durch ein Mitglied der Wahlcommission die Wähler in der Reihenfolge, wie ihre Namen in der Wählerliste eingetragen sind, zur Stimmgebung aufgerufen.
Wahlberechtigte, die nach geschehenem Aufrufe ihres Namens in die Wahlversammlung kommen, haben erst, wenn die ganze Wählerliste durchgelesen ist, ihre Stimmen abzugeben und sich deßhalb bei der Wahlcommission zu melden.
§ 42. Jeder zur Abstimmung aufgerufene Wähler hat unter Abgabe seiner Legitimationskarte mit genauer Bezeichnung jene Person zu nennen, die nach seinem Wunsche Abgeordneter zum Landtage werden soll.
Entfallen auf einen Wahlkörper zwei oder mehrere Abgeordnete, so hat jeder Wähler so viele Namen zu nennen, als Abgeordnete zu wählen sind.
§ 43. Wenn sich bei der Stimmgebung über die Identität eines Wählers Anstände ergeben, so entscheidet darüber sogleich die Wahlcommission ohne Zulassung eines Recurses.
§ 44. Jede Abstimmung wird in die hierzu vorbereiteten Rubriken des zweifachen Abstimmungsverzeichnisses neben dem Namen des Wählers eingetragen.
Die Eintragung besorgt in dem einen Verzeichnisse der vom Wahlcommissär der Wahlcommission beizugebende Schriftführer und gleichzeitig ein Mitglied der Wahlcommission in dem zweiten Verzeichnisse, welches als Gegenliste die Controle der Eintragung bildet.
§ 45. Wahlstimmen, die unter Bedingungen oder mit Beifügung von Aufträgen an den zu Wählenden abgegeben werden, sind ungiltig.
Ueber die Giltigkeit oder Ungiltigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet sogleich die Wahlcommission ohne Zulassung des Recurses.
§ 46. Die Wahl muß in der Regel im Laufe des dazu bestimmten Tages vollendet werden. Treten aber Umstände ein, welche den Anfang, Fortgang oder die Beendigung der Wahl verhindern, so kann die Wahlhandlung von der Wahlcommission mit Zustimmung des Wahlcommissärs auf den nächstfolgenden Tag verschoben oder verlängert werden. Die Bekanntmachung darüber hat für die Wähler auf ortsübliche Weise zu geschehen.
§ 47. Sobald alle anwesenden Wähler ihre Stimmen abgegeben haben, ist von dem Vorsitzenden der Wahlcommission die Stimmgebung für geschlossen zu erklären, das zweifache Abstimmungsverzeichniß von der Wahlcommission und dem Wahlcommissär zu unterzeichnen und mit der Scrutinirung sogleich zu beginnen. Das Resultat der vollendeten Stimmzählung ist von dem Vorsitzenden der Wahlcommission sogleich bekannt zu geben.
Durch
Gesetz vom 1. Januar 1889 wurde bestimmt:
"Art. II. In jenen Fällen, in welchen die Stimmgebung für eine und
dieselbe Abgeordnetenwahl in mehr als einer Wahlversammlung stattfindet, hat der
Vorsitzende der Commission sofort nach vollzogener Wahl und durchgeführtem
Scrutinium (§ 47 L.-W.-O.) das Resultat den anwesenden Wählern mit dem Beifügen
bekannt zu geben, daß das Gesammtergebniß aller zusammengehörigen Abstimmungen
am Hauptwahlorte ermittelt werden wird und es hat der Wahlcommissär das Resultat
selbst unverzüglich dem die Wahl am Hauptwahlorte leitenden politischen Beamten
mitzutheilen, welchem die Ermittlung des Gesammtergebnisses aller
zusammengehörigen Abstimmungen obliegt.
Das Gesammtergebniß ist schleunigst in allen einzelnen Wahlorten bekannt zu
machen.
...";
damit wurde der § 47 ergänzt.
§ 48. Zur Giltigkeit der Wahl jedes Landtagsabgeordneten ist die absolute Mehrheit der Stimmenden nothwendig.
Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet in allen Fällen das Los, welches von dem Vorsitzenden der Wahlcommission zu ziehen ist.
§ 49. Kommt bei dem Abstimmungsacte für einen oder den anderen zu wählenden Abgeordneten keine solche Stimmenmehrheit zu Stande, so wird ein zweites Scrutin vorgenommen, und falls auch bei diesem nicht die nöthige Mehrheit sich herausstellt, zu der engeren Wahl geschritten.
Durch
Gesetz vom 1. Januar 1889 wurde bestimmt:
"Art. II. ...
Die §§ 48 und 49 (L.-W.-O.) bestimmen, wer als gewählt anzusehen ist. Kommt es
dabei auf die Entscheidung durch das Los an, so hat der zu obiger Amtshandlung
berufene Beamte zwei an der Wahl betheiligte Wähler hiezu einzuladen, in ihrer
Gegenwart das Los zu ziehen und darüber ein von den zwei beigezogenen Wählern
mitzufertigendes Protokoll aufzunehmen.
Dieser Beamte hat erforderlichen Falles die engere Wahl in allen betreffenden
Wahlversammlungen einzuleiten und nach Durchführung derselben zur Ermittlung
ihres Gesammtergebnisses in der obangegebenen Weise vorzugehen.
Sind bei der engeren Wahl alle abgegebenen giltigen Stimmen zwischen den zwei in
die Wahl gebrachten Personen gleichgetheilt, so daß jede von ihnen die Hälte
aller Stimmen für sich hat, so entscheidet die am Hauptwahlorte nach den obigen
Vorschriften vorzunehmende Losung, wer von ihnen als gewählt anzusehen sei.
Wahlberechtigte sind deshalb, weil sie beim ersten Wahlgange ihr Stimmrecht
nicht ausgeübt haben, beim folgenden Wahlgange von der Ausübung dieses Rechtes
nicht ausgeschlossen.
Sobald das gesammte Endergebniß ermittelt ist, sind sowohl der darüber
aufgenommene Act, sowie alle anderen von den einzelnen Wahlcommissionen
eingelanten Wahlacte unverweilt an den Statthalter einzusenden.";
damit wurden die §§ 48 und 49 ergänzt.
§ 50. Bei der engeren Wahl haben die Wähler sich auf jene Personen zu beschränken, die beim zweiten Scrutin nach denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich hatten.
Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Abgeordneten.
Jede Stimme, welche beim dritten Scrutin auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten.
§ 51. Wenn die erforderliche Anzahl Abgeordneter gehörig gewählt ist, wird das über die Wahlhandlung geführte Protokoll geschlossen, von den Gliedern der Wahlcommission und dem landesfürstlichen Commissär unterschrieben, gemeinschaftlich unter Anschluß der Abstimmungsverzeichnisse und Stimmzählungslisten - und bei Wahlen der Abgeordneten der Landgemeinden auch unter gleichzeitiger Beilegung der Wahlacten der Wahlmänner - versiegelt, mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen und dem landesfürstlichen Commissär zur Einsendung an den Statthalter übergeben.
§ 52. Der Statthalter hat nach Einsichtnahme der an ihn gelangten Wahlacten jedem gewählten Abgeordneten, gegen den nicht einer der durch § 18 normirten Ausschließungsgründe von der Wählbarkeit vorliegt, ein Wahlcertificat ausfertigen und zustellen zu lassen.
Dieses Certificat berechtiget den gewählten Abgeordneten zum Eintritte in den Landtag und begründet in solange die Vermuthung der Giltigkeit seiner Wahl, bis das Gegentheil erkannt ist.
§ 53. Sämmtliche Wahlacten hat der Statthalter an den Landesausschuß zu leiten, welcher dieselben zu prüfen und darüber an den Landtag zu berichten hat, dem die Entscheidung über die Zulassung der Gewählten zusteht (§ 31 der Landesordnung).
Bei der ersten Wahl nach dieser Wahlordnung vorzunehmenden Wahl sind die sämtlichen Wahlacten unmittelbar dem Landtage behufs dieser Entscheidung zu übergeben.
§ 54. Während der Dauer der ersten Landtagsperiode können Anträge auf Aenderung der Bestimmungen dieser Wahlordnung durch absolute Stimmenmehrheit des nach § 38 der Landesordnung überhaupt beschlußfähigen Landtages beschlossen werden.
Nach Ablauf der ersten sechsjährigen Landtagsperiode ist zu einem Beschlusse des Landtages über beantragte Aenderungen der Wahlordnung die Gegenwart von mindestens drei Viertheilen aller Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich.
Durch Gesetz vom 19. Februar 1867 erhielt der § 54 (für
Istrien) folgende Fassung:
"§ 54. Während der ganzen Dauer der zweiten Landtags-Periode können
Anträge auf Änderung der Bestimmungen dieser Wahlordnung durch absolute
Stimmenmehrheit des nach § 38 der Landesordnung überhaupt beschlußfähigen
Landtages beschlossen werden. Nach Ablauf dieser Frist ist zu einem derartigen
Beschlusse des Landtages die Gegenwart von mindestens drei Viertheilen aller
Landtags-Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der
Anwesenden erforderlich."
Durch
Gesetz vom 1. Januar 1889 wurde bestimmt:
"Art. III. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Ablaufe der Mandatsdauer
des jetzigen Landtages in Wirksamkeit und es werden hiemit alle davon
abweichenden Bestimmungen aufgehoben, welche in der Landtagswahlordnung für das
Küstenland, soweit sie die Markgrafschaft Istrien betreffen, und im
Landesgesetze vom 20. Mai 1870 (l.-G.-Bl. Nr. 32) enthalten sind."