Wahlordnung für den Landtag der Markgrafschaft Istrien

vom 17. Mai 1908

 

faktisch aufgehoben

mit dem Übergang der Souveränität über die Gebiete der Markgrafschaft Istrien an Italien in den Jahren 1918/20

 

I. Von den Wahlbezirken und Wahlorte.

§ 1. Für die Wahl der Abgeordneten der Klasse des großen Grundbesitzes bildet die Markgrafschaft Istrien einen einzigen Wahlbezirk.

Wahlort ist die Stadt Parenzo.

§ 2. Die Wähler der Abgeordneten der Klasse des großen Grundbesitzes bilden einen Wahlkörper, welcher fünf Abgeordnete wählt.

§ 3. Für die Wahl der Abgeordneten der Städte, Märkte und Industrialorte bilden:
a) die Steuergemeinde Pola drei Wahlbezirke;
b) die Steuergemeinde Capodistria,
c) die Ortschaft Pirano,
d) die Steuergemeinde Rovigno je einen Wahlbezirk;
e) die Steuergemeinden Isola und Muggia zusammen einen Wahlbezirk;
f) die Steuergemeinden Buje, Umago und Cittanova zusammen einen Wahlbezirk;
h) die Steuergemeinde Dignano mit den Ortschaften Pisino und Pinguente zusammen einen Wahlbezirk;
i) die Steuergemeinden Pisino, Pinguente und Fianona mit Ausschluß der gleichnamigen Ortschaften einen Wahlbezirk;
l) die Steuergemeinde Lussinpiccolo und der Ortschaft Lussingrande zusammen einen Wahlbezirk;
m) die Steuergemeinden Cherso, Veglia und Albona und die Ortschaft Fianona zusammen einen Wahlbezirk;
n) die Steuergemeinden Volosca, Abbazia, Castua und Castelnuovo und die Ortschaften Lovrana, Moschenizze und Clana zusammen einen Wahlbezirk.

In der Steuergemeinde Pola ist der 1. Wahlbezirk aus dem "Stadt" benannten Stadtteile, der 2. aus den Stadtteilen Port Aurea, S. Martino und Zaro und aus der Vorstadt S. Michele, und der 3. aus dem übriggebliebenen Teile der Steuergemeinde Pola gebildet.

§ 4. Jeder der im vorstehenden Paragraphen bezeichnete Ort ist Wahlort.

In den aus mehreren Orten gebildeten Wahlbezirken ist der bei Anführung jedes einzelnen Wahlbezirkes zuerst genannte Ort gleichzeitig Hauptwahlort.

§ 5. In jedem der im § 3 bezeichneten Wahlbezirke wird ein Abgeordneter gewählt.

Alle Wahlberechtigten in jedem Wahlbezirke bilden einen Wahlkörper.

§ 6. Die Handels- und Gewerbekammer in Rovigno wählt zwei Abgeordnete in den Landtag.

Die Mitglieder der Kammer mit beschließender Stimme im Schoße derselben bilden den Wahlkörper für diese Wahl.

Wahlort ist der Ort, an welchem die Kammer ihren Sitz hat.

§ 7. Für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden bilden:
den ersten Wahlbezirk mit dem Hauptwahlorte Parenzo:
    der Gerichtsbezirk Buje mit Ausnahme der Steuergemeinde Crassizza;
    der Gerichtsbezirk Pirano mit Ausnahme der Steuergemeinden S. Pietro dell' Amata und Corte d'Isola
    vom Gerichtsbezirke Capodistria die Steuergemeinde Valle d'Oltra und die Steuergemeinde Lazzaretto mit Ausnahme der Ortschaften Pobeghi und Cesari;
    vom Gerichtsbezirke Montona die Steuergemeinden Bisignano, S. Domenica und die Steuergemeinde Visinada, mit Ausnahme der Ortschaft (Dorf) Ferenzi);
    vom Gerichtsbezirke Parenzo die Steuergemeinden Torre, Abrega und Fratta, Orsera und Fontane;
    vom Gerichtsbezirke Rovigno die Ortsgemeinde Balle;
    vom Gerichtsbezirke Dignano die Steuergemeinde S. Vincenti;
    vom Gerichtsbezirke Pola die Steuergemeinden Fasana, Gallesano und Sissano;
    vom Gerichtsbezirke Lussin die Steuergemeinden Chiunski, Ossero, Neresine und S. Giacomo (Ortsgemeinde Ossero);
den zweiten Wahlbezirk mit dem Hauptwahlorte Capodistria:
    der Gerichtsbezirk Capodistria;
    vom Gerichtsbezirke Pirano die Steuergemeinden S. Pietro dell' Amata und Corte d'Isola;
    vom Gerichtsbezirke Buje die Steuergemeinde Crassizza;
den dritten Wahlbezirk mit dem Hauptwahlorte Bolosca:
    die Gerichtsbezirke Bolosca und Castelnuovo;
den vierten Wahlbezirk mit dem Hauptwahlorte Pisino:
    die Gerichtsbezirke Pisino und Albona;
den fünften Wahlbezirk mit dem Hauptwahlorte Pinguente:
    die Gerichtsbezirke Pinguente, Montona und Parenzo;
den sechsten Wahlbezirk mit dem Hauptwahlorte Pola:
    die Gerichtsbezirke Pola, Dignano und Rovigno;
den siebenten Wahlbezirk mit dem Hauptwahlorte Veglia:
    die Gerichtsbezirke Veglia, Cherso und Lussin.

Aus allen diesen sieben Wahlbezirken, beziehungsweise den Gerichtsbezirken, aus welchen sie bestehen, sind die den Wahlbezirken der Städte, Märkte und Industrialorte zugewiesenen Steuergemeinden und Ortschaften und aus dem zweiten, fünften, sechsten und siebenten Wahlbezirke, beziehungsweise aus den angeführten Gerichtsbezirken außerdem die dem ersten Wahlbezirke zugewiesenen Steuergemeinschaften und Ortschaften ausgeschieden.

§ 8. In den im § 7 bezeichneten Wahlbezirken ist jede Ortsgemeinde Wahlort.

In den Ortsgemeinden, deren Gebiet verschiedenen Wahlbezirken zugewiesen ist, ist jeder einem anderen Wahlbezirke zugewiesene Teil einer Ortsgemeinde (eine oder mehrere Steuergemeinden oder Fraktionen) Wahlort. Die Wahlversammlungsorte innerhalb des betreffenden Gemeindegebietes werden von der politischen Bezirksbehörde nach Anhörung des Gemeindevorstehers bestimmt.

§ 9. Der im § 7 bezeichnete erste Wahlbezirk wählt drei Abgeordnete, alle übrigen in demselben Paragraphen bezeichneten Wahlbezirke wählt je zwei Abgeordnete.

Die Wähler aller Gemeinden oder Gemeindeteile (Steuergemeinden, Gemeindefraktionen), welche in jeden der im § 7 bezeichneten Wahlbezirke einbezogen sind, bilden einen Wahlkörper.

§ 10. Für die allgemeine Wählerkasse bilden:
den ersten Wahlbezirk mit dem Hauptwahlorte Pirano:
    der Gerichtsbezirk Pirano mit Ausnahme der Steuergemeinden S. Pietro dell' Amata, Castelvenere und Corte d' Isola;
    vom Gerichtsbezirke Capodistria die Steuergemeinden Capodisstria, Muggia und Balle d' Oltra und die Steuergemeinde Lazzaretto mit Ausnahme der Ortschaften Pobeghi und Cesari;
    vom Gerichtsbezirke Buje die Ortsgemeinden Umago und Cittanova;
den zweiten Wahlbezirk mit dem Hauptwahlorte Parenzo:
    der Gerichtsbezirk Buje mit Ausnahme der Ortsgemeinden Umago und Cittanova und der Steuergemeinde Crassizza;
    vom Gerichtsbezirke Montona die Steuergemeinden Montona, S. Domenica und Visignano und die Ortschaft Portole, sowie die Steuergemeinde Bisinada mit Ausnahme der Ortschaft (Dorf) Ferenzi;
    vom Gerichtsbezirke Parenzo die Steuergemeinden Parenzo, Torre, Abrega, Fratta, Orsera und Fontane;
    vom Gerichtsbezirk Pinguente die Ortschaft Pinguente;
    vom Gerichtsbezirke Pisino die Ortschaft Pisino;
    vom Gerichtsbezirke Albona die Steuergemeinde Albona und die Ortschaft Fianova;
    der Gerichtsbezirk Rovigno mit Ausnahme der Ortsgemeinde Cansanaro;
    vom Gerichtsbezirke Dignano die Steuergemeinden Dignano und S. Vincenti;
    vom Gerichtsbezirke Pola die Steuergemeinden Gallesano, Dasana und Sissano;
    vom Gerichtsbezirke Lussin die Steuergemeinden Lussinpiccolo und Chiunski, die Ortschaft Lussingrande und die Ortsgemeinde Ossero mit Ausnahme der Steuergemeinde Puntacroce;
    vom Gerichtsbezirke Veglia die Steuergemeinde Veglia;
den dritten Wahlbezirk mit dem Hauptorte Pola:
    die zwei ersten in der Steuergemeinde Pola für die Wahl der Abgeordneten der Städte, Märkte und Industrialorte (§ 3, letzter Absatz) festgesetzten Wahlbezirke, und die Vorstadt S. Policarpo;
den vierten Wahlbezirk mit dem Hauptwahlorte Capodistria:
    der Gerichtsbezirk Capodistria mit Ausnahme der Steuergemeinden Capodistria, Muggia, Valle d'Oltra und Lazzaretto, letztere mit Ausnahme der Ortschaften Pobeghi und Cesari;
    der Gerichtsbezirk Castelnuovo;
    vom Gerichtsbezirke Pirano die Steuergemeinden Castelvenere, S. Pietro dell' Amata und Corte d'Isola;
    vom Gerichtsbezirke Buje die Steuergemeinde Crassizza;
den fünften Wahlbezirk mit dem Hauptwahlorte Montona:
    der Gerichtsbezirk Pinguente mit Ausnahme der Ortschaft Pinguente:
    der Gerichtsbezirk Montona mit Ausnahme der Steuergemeinden Montona, S. Domenica und Bisignano und der Ortschaft Portole, sowie der Steuergemeinde Visinada, letztere jedoch mit Ausnahme der Ortschaft (Dorf) Ferenzi;
    der Gerichtsbezirk Parenzo mit Ausnahme der Steuergemeinden Parenzo, Torre, Abrega, Fratta, Orsera und Fontane;
den sechsten Wahlbezirk mit dem Hauptwahlorte Pisino:
    der Gerichtsbezir Pisino mit Ausnahme der gleichnamigen Ortschaft;
    der Gerichtsbezirk Albona mit Ausnahme der Steuergemeinden Albona und der Ortschaft Fianova;
    der Gerichtsbezirk Dignano mit Ausnahme der Steuergemeinde Dignano und S. Vincenti;
    vom Gerichtsbezirk Rovigno die Ortsgemeinde Casanaro;
    der Gerichtsbezirk Pola mit Ausnahme des den dritten, im vorliegenden Paragraphen bezeichneten Wahlbezirk bildenden Teiles der Steuergemeinde Pola und mit Ausnahme der Steuergemeinden Gallesano,
Fasana und Sissano;
den siebenten Wahlbezirk mit dem Hauptwahlorte Volosca:
    der Gerichtsbezirk Volosca;
    der Gerichtsbezirk Veglia mit Ausnahme der Steuergemeinde Veglia;
    der Gerichtsbezirk Cherso;
    der Gerichtsbezirk Lussin mit Ausnahme der Steuergemeinde von Lussinpiccolo, Chiunschi, Ossero, Neresine und S. Giacomo und der Ortschaft Lussingrande.
    vom gerichtsbezirk

§ 11. Der im § 10 bezeichnete zweite Wahlbezirk wählt zwei Abgeordnete, alle übrigen in demselben Paragraphen bezeichneten Wahlbezirke wählen je einen Abgeordneten.

Jede Ortsgemeinde ist Wahlort.

In den Ortsgemeinden, deren Gebiet verschiedenen Wahlbezirken zugewiesen ist, gilt das im § 8 Gesagte.

Alle Wähler eines Wahlbezirkes bilden einen Wahlkörper.

§ 12. Alle in den vorangeführten Paragraphen bezeichneten Gerichtsbezirke, Ortsgemeinden oder Steuergemeinden sind in dem für jeden von ihnen zur Zeit der Wahlausschreibung geltenden Gebietsumfange zu verstehen.

Im Falle der Aufstellung eines neuen Gerichtsbezirkes oder einer neuen Gemeinde, sei es nun einer Steuer- oder Ortsgemeinde, üben die Wähler des neuaufgestellten Gerichtsbezirkes oder der neuaufgestellten (Orts- oder Steuer-) Gemeinde so lange, als die Landtagswahlordnung nicht entsprechend abgeändert wird, ihr Wahlrecht in dem Wahlbezirke aus, welchem sie vor der Aufstellung des neuen Gerichtsbezirkes oder der neuen (Orts- oder Steuer-) Gemeinde angehören.

Das Weichbild der in den vorangehenden Paragraphen bezeichneten Ortschaften wird von der Statthalterei nach Einvernehmen des Landesausschusses im Verordnungswege abgegrenzt.

 

II. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit.

§ 13. In der Wählerklasse des großen Grundbesitzes sind wahlberechtigt:
a) die großjährigen österreichischen Staatsbürger beiderlei Geschlechtes, welche als Besitzer von in der Markgrafschaft Istrien gelegenen unbeweglichen Gütern (Grundstücken und Häusern) an das Staatsärar eine jährliche direkte Realsteuer von wenigstens 300 Kronen zu entrichten haben, soferne in diesem Betrage der Betrag von wenigstens 100 Kronen an Grundsteuer allein inbegriffen ist;
b) die großjährigen österreichischen Staatsbürger beiderlei Geschlechtes, welche als Besitzer von landwirtschaftlichen Grundstücken eine jährliche Grundsteuer von wenigstens 200 Kronen zu entrichten haben, insoferne die einen wie die anderen nicht kraft der §§ 22 und 23 der Landtagswahlordnung vom aktiven Wahlrechte ausgenommen oder ausgeschlossen sind.

In dieser Wählerklasse sind auch die Korporationen und Gesellschaften wahlberechtigt, insoferne bei diesen die Entrichtung des im Punkte a), beziehungsweise b) vorgesehenen Steuerminimums zutrifft.

§ 14. Unter mehreren Mitbesitzern zur Wahl berechtigter unbeweglicher Güter kann nur derjenige aus ihnen wählen, dessen Anteil entweder an sich oder zusammen mit den Anteilen der Mitbesitzer, welche ihn zur Ausübung des Wahlrechtes ermächtigen, mehr als die Hälfte der betreffenden unbeweglichen Güter darstellt, in allen Fällen aber nur insoferne, als der an Realsteuer für den vertretenen Anteil oder für die vertretenen Anteile an Grundbesitz geschuldete Betrag dem im § 13 geforderten Steuerminimum gleichkommt oder überdies übersteigt.

§ 15. Für jene zur Wahl berechtigenden unbeweglichen Güter, in deren Besitz sich eine Korporation oder Gesellschaft befindet, ist das Wahlrecht durch jene Person auszuüben, welche nach den bestehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Normen berufen ist, die Korporation oder Gesellschaft nach außen zu vertreten.

Steht die Vertretung der Korporation oder Gesellschaft mehreren Personen zu, so ist das Wahlrecht durch jene unter ihnen auszuüben, welche von den anderen dazu ermächtigt worden ist.

Dem Staate, den Ländern und den Gemeinden, welche sich im Besitze von zur Wahl berechtigenden unbeweglichen Gütern befinden, steht aus diesem ihrem Besitze dieses Recht nicht zu.

§ 16. In der Wählerklasse der in § 3 angeführten Städte, Märkte und Industrialorte sind wahlberechtigt alle jene großjährigen, vom aktiven Wahlrechte nicht kraft der §§ 22 und 23 der Landtagswahlordnung ausgenommenen oder ausgeschlossenen Gemeindemitglieder männlichen Geschlechtes, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und nach den besonderen Gemeindestatuten oder nach dem allgemeinen Gemeindegesetze zur Wahl der Gemeindevertretung einer der Gemeinden, zu deren Verbande die einen Wahlbezirk oder einen Teil eines solchen bildenden Steuergemeinden oder Ortschaften gehören, berechtigt sind, insoferne sie innerhalb des Gebietes der betreffenden Steuergemeinde oder innerhalb des Weichbildes der betreffenden Ortschaft ihren Wohnsitz haben oder sonstwie Mitglieder der betreffenden Steuergemeinde oder Ortschaft sind (§ 6 der mit Gesetz vom 10. Juli 1863, L.-G. und V.-Bl Nr. 13, erlassenen Gemeindeordnung), wenn sie zu den Steuerträgern gehören, welche gereiht nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an direkten Steuern, die ersten zwei Dritteile der gesamten, von den Steuerträgern der einen Wahlbezirk oder einen Teil eines solchen bildenden Steuergemeinde oder Ortschaft entrichteten Steuer vertreten, oder unter den das letzte Drittel vertretenden Steuerträgern eine direkte Steuer von wenigstens 20 Kronen entrichten.

Bei der Festsetzung der drei Dritteile des Betrages der direkten Steuer sind die in der Gemeinde nicht wahlberechtigten Steuerträger, sowie die in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes wahlberechtigten Steuerträger nicht zu berücksichtigen, ebensowenig jene, welche, wenngleich sie zur Wahl der Gemeindevertretung berechtigt sind, der sonstigen Erfordernisse zum aktiven Landtagswahlrechte ermangeln. Bezüglich der Handelsgesellschaften und des Miteigentums unbeweglicher Güter gilt der Grundsatz, daß die zu ihren Lasten vorgeschriebene Steuer unter die einzelnen Gesellschafter oder Miteigentümer nach dem Verhältnisse ihrer Beteiligungs- oder Miteigentumsquoten derart aufgeteilt wird, daß die sie als Gesellschafter oder Miteigentümer treffende Steuerquote zusammen mit der von ihnen allenfalls aus einem anderen Titel entrichteten direkten Steuer berücksichtigt wird. Sollten die Quoten in den Steuerregistern nicht spezifiziert sein, so wird, bis nicht das Gegenteil nachgewiesen ist, angenommen, daß sie gleich seien.

Zu den im ersten Absatze des vorliegenden Paragraphen bezeichneten Wahlberechtigten sind die Ehrenmitglieder und jene in der Gemeinde Zuständigen hinzuzufügen, welche im Sinne des § 1, lit. 2, der Gemeindewahlordnung ohne Rücksicht auf die Steuerleistung das aktive Wahlrecht besitzen, insoferne die einen wie die anderen die allgemeinen Erfordernisse besitzen, welche zu Beginn des ersten Absatzes des vorliegenden Paragraphen für die übrigen Gemeindemitglieder vorgeschrieben sind.

§ 17. In der Wählerklasse der Landgemeinden (§ 7) sind wahlberechtigt alle jene großjährigen, vom aktiven Wahlrecht nicht kraft der folgenden §§ 22 und 23 ausgenommen oder ausgeschlossenen Gemeindemitglieder österreichischer Staatsbürgerschaft und männlichen Geschlechtes, welche nach dem allgemeinen Gemeindegesetze zur Wahl der Gemeindevertretung der betreffenden Gemeinde berechtigt sind, soferne sie ihren Wohnsitz innerhalb des Gebietes der Ortsgemeinde oder des Ortsgemeindeteiles (eine oder mehrere Steuergemeinden, Fraktionen von Steuergemeinden) haben, welches ganz oder zum Teile den Wahlbezirk bildet, oder soferne sie anderweitig Mitglieder der betreffenden Ortsgemeinden oder des betreffenden Teiles der Ortsgemeinde sind (§ 6 der mit Gesetz vom 10. Juli 1863, L.-G. und V.-Bl Nr. 13, erlassenen Gemeindeordnung), wenn sie zu den Steuerträgern gehören, welche gereiht nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an direkten Steuern, die ersten zwei Dritteile der gesamten von den Steuerträgern der betreffenden Ortsgemeinde oder eines Teiles derselben entrichteten Steuer vertreten oder unter den das letzte Drittel vertretenden Steuerträgern eine direkte Steuer von wenigstens 8 Kronen entrichten.

Bezüglich der Festsetzung der drei Dritteile des Betrages der direkten Steuer und bezüglich der Gesellschafter und Miteigentümer gelten die Bestimmungen des vorletzten Absatzes des § 16.

Zu den im ersten Absatze dieses Paragraphen bezeichneten Wahlberechtigten sind die Ehrenmitglieder und die Zuständigen wie im vorangehenden § 16 hinzuzufügen.

§ 18. In der allgemeinen Wählerklasse sind wahlberechtigt alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, welche das 24. Lebensjahr vollendet habe, vom Wahlrechte nicht ausgenommen oder ausgeschlossen sind (§§ 22 und 23) und an dem ersten Tage, an welchem die Wahl ausgeschrieben wird, seit wenigstens einem Jahre ihren Wohnsitz (§ 66, 1. Absatz, des Gesetzes vom 1. August 1895, R.-G.-Bl. Nr. 111) in der Gemeinde haben, in welcher das Wahlrecht auszuüben ist.

Wenn der Wahlberechtigte an dem Tage, an welche die Wahl ausgeschrieben wird, seit wenigstens einem Jahre mehrere Wohnsitze innehat, so ist für die Ausübung der Wahl derjenige Wohnort maßgebend, an welchem er zur Zeit der Ausschreibung der Wahl ein öffentliches Amt bekleidet oder, falls diese Voraussetzung nicht zutrifft, den Sitz seiner Berufstätigkeit hat, oder, wenn auch dieses Kriterium nicht anwendbar ist, wo sich in der angegebenen Zeit sein Hauptwohnsitz in der Markgrafschaft Istrien befinden.

Kann eine Entscheidung gemäß den vorstehenden Bestimmungen nicht getroffen werden, so steht dem Wahlberechtigten die Wahl frei, in welcher Wohnsitzgemeinde er sein Wahlrecht ausüben will.

§ 19. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur in Einem Wahlbezirke der Wählerklasse, der er angehört, ausüben.

Wer in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes wahlberechtigt ist, kann in keinem Wahlbezirke der Städte, Märkte und Industrialorte oder der Landgemeinden wählen und wer in einem Wahlbezirke der im § 3 bezeichneten Städte, Märkte und Industrialorte wahlberechtigt ist, darf in keiner Landgemeinde wählen.

Die Wahlberechtigung in den Wählerklassen des großen Grundbesitzes, der Städte, Märkte und Industrialorte und der Landgemeinden schließt die Ausübung des Wahlrechtes in der allgemeinen Wählerklasse nicht aus.

Ein Wahlberechtigter der Wählerkasse der Städte, Märkte und Industrialorte oder Landgemeinden, welcher Mitglied mehrerer Gemeinden ist, übt sein Wahlrecht nur in jener Gemeinde aus, in welcher er seinen ordentlichen Wohnsitz hat, und, wenn er in keiner der betreffenden Gemeinden den ordentlichen Wohnsitz hat, in jener, in welcher er die höchste Steuer zahlt.

§ 20. In der Regel kann jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur persönlich ausüben.

Ausnahmen von dieser Regel sind nur in der Klasse des großen Grundbesitzes nach folgenden Bestimmungen zulässig:

Hinsichtlich der Ausübung des Wahlrechtes durch Miteigentümer eines oder mehrerer unbeweglicher Güter, welche zur Wahl berechtigen, oder seitens der Korporationen und Gesellschaften gelten die in den §§ 14 und 15 enthaltenen Bestimmungen.

Alle in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes Wahlberechtigten, einschließlich jener, welche im Sinne der §§ 14 und 15 zur Ausübung des anderen zustehenden Rechtes befugt sind, können das Wahlrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben.

Personen, welche zur Ausübung des Wahlrechtes eine Vollmacht im Sinne der §§ 14 und 15 bedürfen, können auch eine zweite Vollmacht übernehmen.

Mit Ausnahme dieses Falles kann aber ein Wähler als Bevollmächtigter nur eine Stimme abgeben.

Die in dieser Wählerklasse wahlberechtigten Frauen üben ihr Wahlrecht durch einen von ihnen bestellten Bevollmächtigten aus.

Nur österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechtes, welche das 24. Lebensjahr vollendet haben, über sich und ihr Vermögen frei verfügen können und nicht vom Wahlrechte ausgenommen oder ausgeschlossen sind (§§ 22, 23), können als Bevollmächtigte oder Vertreter das Wahlrecht eines anderen in dessen Namen ausüben.

Die Vollmacht muß angeben, daß es sich um die Ausübung des Wahlrechts in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes handelt, und die Wahlhandlung bezeichnen, für welche sie ausgestellt worden ist.

Solange eine solche Vollmacht nicht erloschen ist, berechtigt sie den Bevollmächtigten, bei der Wahlhandlung zu erscheinen und alle mit dem Wahlrechte verbundenen Rechte, insbesondere das Stimmrecht bei der Wahl der Wahlkommission und bei der Wahl der Abgeordneten, auszuüben.

Mündliche oder telegraphische Weisungen bezüglich der Erteilung einer Vollmacht sind wirkungslos. Das gleiche gilt für den Widerruf einer Vollmacht, den Fall ausgenommen, daß der Vollmachtgeber persönlich sie vor der Wahlkommission widerruft, bevor der Bevollmächtigte als solcher seine Stimme abgegeben hat.

Im Auslande erteilte Vollmachten und im Auslande ausgestellte Widerrufsurkunden müssen ordnungmäßig beglaubigt sein.

§ 21. Wählbar als Landtagsabgeordneter ist jeder österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechte, welcher das 30. Lebensjahr vollendet hat und zur Wahl der Landtagsabgeordneten in einer Wählerklasse des Landes gemäß den Bestimmungen der vorangehenden Paragraphen berechtigt ist.

Diese Erfordernisse, für die Wählbarkeit gelten auch für die Abgeordneten der Handels- und Gewerbekammer.

§ 22. Die in dauernder oder zeitlicher aktiver Dienstleistung stehenden Offiziere, Militärgeistlichen, Gagisten ohne Rangsklasse, welche der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstehen, und die Personen des Mannschaftsstandes der bewaffneten Mache, beziehungsweise der Gendarmerie - einschließlich der zeitlich Beurlaubten - können weder wählen noch gewählt werden.

Von der Wählbarkeit sind nebst den obigen auch die in dauernder oder zeitlicher aktiver Dienstleistung befindlichen Beamten der bewaffneten Macht ausgenommen.

Die Wählbarkeit ist jedoch bezüglich jener Angehörigen der bewaffneten Macht nicht beschränkt, welche lediglich infolge der gesetzlichen Verpflichtung zu Waffen-(Dienst-) Übungen während der betreffenden Zeit in aktiver Dienstleistung stehen.

§ 23. Von dem Wahlrechte und von der Wählbarkeit in den Landtag sind neben jenen, welche nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, ausgeschlossen:
a) alle, unter väterlicher Gewalt, Vormundschaft oder Kuratel stehenden Personen;
b) diejenigen, welche wegen Armut eine Versorgung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln genießen oder in dem der Wahl unmittelbar vorausgegangenen Jahre genossen haben oder welche überhaupt der öffentlichen Mildtätigkeit zur Last fallen.
    Als Armenversorgung oder als Akte der öffentlichen Mildtätigkeit sind jedoch bezüglich des Wahlrechtes nicht anzusehen: Unterstützungen aus Krankenkassen, Unfalls-, Alters- oder Invaliditätsrenten, unentgeltliche Pflege in den öffentlichen Krankenanstalten, die Befreiung vom Schulgelde, die Beteilung mit Lehrmitteln oder mit Stipendien (Studienstipendien), sowie auch Notstandsaushilfen;
c) diejenigen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, bis zur Beendigung desselben und, wenn der Gemeindeschuldner Kaufmann ist, bis zur Erlangung der Wiederbefähigung zu den im § 246 der Konkursordnung vom 25. Dezember 1868, R.-G.-Bl. Nr. 1 ex 1869, bezeichneten Rechte;
d) diejenigen, welche wegen eines Verbrechens überhaupt oder wegen der Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung hieran, des Betrugs, der Kuppelei (§§ 460, 461, 463, 464 , 512 St. G.), wegen der im § 1 des Gesetzes vom 28. Mai  1868, R.-G.-Bl. Nr. 47, und im § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1883, R.-G.-Bl. Nr. 78, bezeichneten strafbaren Handlungen oder wegen Übertretung der §§ 1, 2, 3, 4 und 5, vorletzter Absatz, des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R.-G.-Bl. Nr. 89, verurteilt worden sind.
    Diese Folge der Verurteilung hört bei den im § 6 Zl. 1 bis 10 des Gesetzes vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 131, aufgezählten Verbrechen mit dem Ende der Strafe, bei anderen Verbrechen mit dem Ablaufe von zehn Jahren, wenn der Schuldige zu einer wenigstens fünfjährigen Strafe verurteilt wurde; und außerdem mit dem Ablaufe von fünf Jahren; bei den übrigen oben angeführten strafbaren Handlungen aber mit dem Ablaufe von drei Jahren nach dem Ende der Strafe aufzuhören;
e) Personen, welche wegen eines Vergehens gegen die strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutze der Wahlfreiheit gerichtlich zu einer Strafe verurteilt worden sind, wenn die Tathandlung bei Wahlen zum Abgeordnetenhause des Reichsrates oder zu den Landtagen begangen wurde. Diese Folge der Verurteilung hat jedoch bei dem Ablaufe von sechs Jahren nach dem Ende der Strafe aufzuhören;
f) Personen, welche unter Polizeiaufsicht gestellt oder in eine Zwangsanstalt abgegeben wurden, bis nach Ablauf von drei Jahren nach Erlöschen der Polizeiaufsicht, beziehungsweise nach Entlassung aus der Zwangsarbeitsanstalt;
g) Personen, welchen seitens des Gerichtes die väterliche Gewalt über ihre Kinder entzogen wurde, solange die betreffenden Kinder unter fremder Vormundschaft stehen, jedenfalls aber für die DAuer von drei Jahren nach der getroffenen gerichtlichen Verfügung;
h) Personen, welche wegen Trunkenheit oder Trunksucht auf Grund des allgemeinen Strafgesetzes oder anderer noch einzuführender Gesetzesbestimmungen mehr als zweimal eine Arreststrafe verurteilt worden sind, für die Dauer von drei Jahren nach dem Ende der Strafe.

Für die Berechnung des Zeitpunktes, in welchem die Folgen der Verurteilung aufhören, ist der Tag der Wahlausschreibung maßgebend.

Dieser letztere Tag ist auch für die Feststellung des Bestandes der Voraussetzungen für die Wahlberechtigung in den einzelnen Wählerkassen maßgebend.

III. Von der Ausschreibung und Vorbereitung der Wahlen.

§ 24. Die Aufforderung zur Vornahme der Wahl geschieht in der Regel durch Erlässe des Statthalters, welche die Angabe des Tages, an welchem in den im Sinne der vorliegenden Wahlordnung festgesetzten Wahlorten zur Wahl der Landtagsabgeordneten zu schreiten ist, enthalten müssen; in den Erlässen ist weiters der Tag für die allfälligen engeren Wahlen anzugeben.

Die Festsetzung des Wahltages hat derart zu geschehen, daß vor Eintritt desselben alle nötigen Vorbereitungen beendet werden können.

§ 25. Die allgemeinen Wahlen für den Landtag müssen in der Art ausgeschrieben werden, daß zuerst die Abgeordneten der allgemeinen Wählerklasse, dann die Abgeordneten der Landgemeinden, hierauf jene der Städte, Märkte und Industrialorte, sodann jene der Handels- und Gewerbekammer und endlich die Abgeordneten des großen Grundbesitzes gewählt, und daß die Wahlen für jede der zuerst genannten drei Wählerkassen im ganzen Lande am gleichen Tage beginnen.

§ 26. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen ist durch die amtliche Landeszeitung und durch Plakate in allen Gemeinden der Markgrafschaft Istrien bekanntzumachen.

Die Ausschreibung einzelner Ergänzungswahlen ist bezüglich der Wählerklasse des großen Grundbesitzes und bezüglich der Wahlen der Handelskammer durch die amtliche Landeszeitung und bezüglich der Wählerkasse der Städte, Märkte und Industrialorte und der Landgemeinden und der allgemeinen Wählerklasse durch Plakate in allen den Wahlbezirk bildenden Gemeinden zu verlautbaren.

§ 27. Alle Wahlberechtigten, welche nach den Bestimmungen der vorliegenden Wahlordnung an dem gleichen Wahlorte und in dem gleichen Wahlkörper zu wählen haben, sind in alphabetischer Ordnung in besondere Listen einzutragen.

Wenn die Wahlberechtigten einer Gemeinde in verschiedenen Wahlbezirken wählen, so ist eine besondere Wählerliste für jeden einem Wahlbezirke zugewiesenen Teil der Gemeinde auszufertigen.

Ebenso ist, wenn innerhalb einer Gemeinde die Wahlhandlung in mehreren Wahllokalitäten, welchen die Wähler nach ihrer territorialen Zugehörigkeit (§ 37) zugewiesen werden, vorzunehmen ist, die Wählerliste für jedes der betreffenden territorialen Gemeindegebiete abgesondert anzufertigen.

§ 28. Die Liste der Wahlberechtigten des großen Grundbesitzes und jene der Wahlberechtigten der Handels- und Gewerbekammer sind von der politischen Landesbehörde anzufertigen.

Zur Anfertigung der Listen für die Wählerklasse der Städte, Märkte und Industrialorte, für die Wählerklasse der Landgemeinden und für die allgemeine Wählerklasse ist bezüglich jeder Gemeinde der betreffende Gemeindevorsteher berufen.

Im Sinne und auf Grund der Bestimmungen des § 16, beziehungsweise des § 17 dieses Gesetzes ist zum Zwecke der Verfassung der Wählerliste, für die Wählerklassen der Städte, Märkte und Industrialorte und der Landgemeinde, abgesondert für jeden einem verschiedenen Wahlbezirke zugewiesenen Teil der Gemeinde (Teil der Steuergemeinde, Teil einer Ortschaft) ein Verzeichnis aller Gemeindeglieder, welche die von den genannten Paragraphen vorgeschriebenen Erfordernisse gegenüber der Gemeinde oder dem Gemeindeteile, um die es sich handelt, besitzen, in der Art anzufertigen, daß diese Gemeindeglieder, mit Ausschluß der in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes Wahlberechtigten, nach der Höhe des Betrages der Jahresschuldigkeit an direkten Steuern in absteigender Ordnung eingetragen erscheinen.

Am Schlusse des Verzeichnisses ist die Smme aller neben dem Namen der einzelnen Eingetragenen verzeichneten Jahresbeträge an Steuern zu ziehen und diese Summe in drei gleiche Teile zu teilen. Wenn sich die Summe nicht in gleiche Teile teilen läßt und es daher nicht möglich wäre, die ersten zwei Dritteile zu bilden, auf welche im § 16, beziehungsweise § 17 hingewiesen wird, ohne den Steuerbetrag eines einzelnen Wahlberechtigten zu teilen, so ist dieser in jene Quote aufzunehmen, in welche der größere Teil seines Jahresbetrages an Steuern fällt.

Die Verfassung des Verzeichnisses haben die richtiggestellten Listen der Gemeindewähler der letzten allgemeinen Wahl der Gemeindevertretung unter Berücksichtung der in der Zwischenzeit eingetretenen Veränderung zur Grundlage zu dienen.

In den im dritten Absatze des § 27 vorgesehenen Fällen sind mit Beziehung auf den 5. und 6. Absatz des § 37 für die Verfassung der Listen für die einzelnen Wahllokalitäten keine besonderen Verzeichnisse kumulativ für die ganze Gemeinde oder für den einem Wahlbezirke zugewiesenen Teil derselben erhobenen Wahlberechtigten sind den betreffenden Wahllokalitäten zuzuweisen und mit Rücksicht auf ihre territoriale Zugehörigkeit in besondere Listen einzutragen.

Die Wählerliste des großen Grundbesitzes und jene der Handels- und Gewerbekammer werden von der politischen Landesbehörde durch Einschaltung in die amtliche Landeszeitung zu verlautbaren und eine vierzehntägige, vom Tage der Kundmachung zu berechnenden Frist zur Einbringung allfälliger Reklamationen anzuberaumen.

Die vom Gemeindevorsteher verfaßten Wählerlisten der übrigen Wählerklassen sind in den Amtslokalen der betreffenden Gemeinden zu jedermanns Einsicht aufzulegen.

Gleichzeitig ist die Auflegung durch öffentlichen Anschlag am Sitze des Gemeindeamtes und in jeder Steuergemeinde und zwar in der am meisten bevölkerten Ortschaft bekanntzumachen und eine 14tägige, vom Tage der Kundmachung zu berechnende Frist zur Einbringung von Reklamationen anzuberaumen; zugleich hat der Gemeindevorsteher ein Exemplar einer jeden Wählerliste der unmittelbar vorgesetzten politischen Behörde, beziehungsweise jenem Bezirkshauptmanne vorzulegen, welcher vom Statthalter mit der Entscheidung über die Reklamationen (§ 30) betraut wird.

Zugleich mit der Liste für die Wählerklasse der Städte, Märkte und Industrialorte und mit jener der Wählerklasse der Landgemeinden ist der politischen Behörde eine Abschrift des im Absatze 3 und ff. des vorliegenden Paragraphen vorgeschriebenen Verzeichnisses der Gemeindemitglieder vorzulegen.

Die Wählerlisten der Wählerklassen der Städte, Märkte und Industrialorte und der Landgemeinden, sowie der allgemeinen Wählerklasse sind rechtzeitig in einer den erfolgten Anmeldungen entsprechenden Anzahl der vervielfältigen und auf Verlangen jedermann gegen Ersatz der für jedes Exemplar verhältnismäßig berechnenden Herstellungskosten auszufolgen.

Wer die Ausfolgung eines Exemplares der Wählerliste verlangt, hat dies dem Gemeindevorsteher binnen acht Tagen, von dem der Wahlausschreibung nächstfolgenden Tage gerechnet, anzuzeigen und gleichzeitig zu Handen des Gemeindevorstehers eine Kaution zu erlegen; die Höhe dieser Kaution kann bis zum Höchstbetrage von 5 Kronen für je tausend Einwohner der betreffenden Gemeinde oder des Gemeindeteiles (Ortschaft oder Teil einer Ortschaft) bemessen werden und zwar derart, daß Bruchteile unter tausend als volles Tausend berechnet werden; die erfolgte Anmeldung verpflichtet den Anmelder, die von ihm bestellten Exemplare zu beziehen und die auf diese entfallenden Herstellungskosten zu bezahlen. Nach Ablauf der obenbezeichneten Frist von 8 Tagen einlangenden Anmeldungen sind nicht zu berücksichtigen.

Die Ausfolgung der vervielfältigten Exemplare der Listen erfolgt, insofern den vorstehenden Bedingungen entsprochen wurde, vom Beginne der Reklamationen anberaumten Frist gegen Entrichtung der noch schuldigen Kosten nach Abzug der bereits erlegten Kaution. Diese Kosten könenn, falls die Liste von demjenigen, der sie verlangt hat, nicht bezogen wird, auch im politischen Exekutionswege eingebracht werden.

Unter denselben Bedingungen sind auch eventuelle Nachträge zur Wählerliste auf Verlangen jedermann auszufolgen.

§ 29. Reklamationen gegen die Wählerlisten wegen Aufnahme von Nichtwahlberechtigten oder wegen Weglassung von Wahlberechtigten können von den im betreffenden Wahlkörper Wahlberechtigten eingebracht werden.

Reklamationen gegen die Wählerlisten des großen Grundbesitzes und der Handels- und Gewerbekammer sind bei der politischen Landesbehörde, Reklamationen gegen die Listen der übrigen Wählerklassen beim Gemeindevorsteher einzubringen.

§ 30. Die bei dem Gemeindevorsteher einlangenden Reklamationen sind von ihm innerhalb dreier Tage der unmittelbar vorgesetzten politischen Behörde, beziehungsweise in den Städten mit eigenem Statute dem vom Statthalter mit der Erledigung der Reklamationen betrauten Bezirkshauptmanne vorzulegen.

§ 31. Über die rechtzeitig eingebrachten Reklamationen bezüglich der Wählerlisten des großen Grundbesitzes und der Handels- und Gewerbekammer entscheidet die politische Landesbehörde; bezüglich der übrigen Wählerlisten der Vorsteher der politischen Behörde, dem die Gemeinde unmittelbar untersteht, beziehungsweise der mit der Entscheidung betraute Bezirkshauptmanne (§ 30).

Die Entscheidung wird demjenigen, welcher die Reklamation eingebracht hat, und denjenigen, auf die sich dieselbe allfällig bezieht, zugestellt.

§ 32. Gegen die auf Grund des § 31 gefällten Entscheidungen kann - ausgenommen die Fälle von Reklamationen gegen die Wählerlisten des großen Grundbesitzes und der Handels- und Gewerbekammer - sowohl von demjenigen, welcher die Reklamation eingebracht hat, wie von der Person, auf welche die gefällte Entscheidung dich bezieht, die Berufung an die politische Landesbehörde eingebracht werden.

Die Berufung ist binnen drei Tagen, vom Tage der Zustellung der angefochtenen Entscheidung gerechnet, einzubringen.

Die Entscheidung der politischen Landesbehörde ist in jedem Falle endgültig.

Reklamationen und Berufungen, die nach Ablauf der Frist eingebracht werden, sind als verspätet zurückzuweisen.

Der mit der Entscheidung über die Reklamationen betraute landesfürstliche Beamte hat dafür Sorge zu tragen, daß alle im Reklamationsverfahren zugelassenen Richtigstellungen in die Wählerliste aufgenommen werden, sowie bis drei Tage vor dem Wahltermine von Amts wegen die Streichung jener Personen vorzunehmen, bezüglich welcher ein Umstand eingetreten oder offenkundig geworden ist, der gemäß den Bestimmungen der §§ 22 und 23 die Ausnahme oder die Ausschließung vom Wahlrechte mit sich bringt; ebenso hat er alle allenfalls erforderlichen Richtigstellungen bezüglich der Schreibweise des Namens und bezüglich der Angabe des Vaternamens, der Beschäftigung und des Wohnsitzes der in der Wählerliste eingetragenen Wahlberechtigten und im allgemeinen die für eine genauere Kenntlichmachung der Wahlberechtigten erforderlichen Richtigstellungen vorzunehmen.

Andere Streichungen oder von den oben angeführten verschiedene Richtigstellungen können von Amts wegen außer dem Reklamationsverfahren nicht vorgenommen werden.

§ 33. Nach erfolgter Richtigstellung der Wählerliste des großen Grundbesitzes, beziehungsweise jener der Handels- und Gewerbekammer und nach erfolgter Entscheidung über die rechtzeitig eingebrachten Reklamationen sind von der politischen Landesbehörde an die einzelnen Wahlberechtigten Legitimationskarten auszufertigen, welche die fortlaufende Nummer der Wählerliste, den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, das Lokal, den Tag und die Stunde, zu welcher die Wahlhandlung beginnt, wie auch die Stunde des Schlusses der Stimmgebung zu enthalten haben.

Den im Küstenlande wohnenden Wahlberechtigten sind die Legitimationskarten in die Wohnung zuzustellen; die außerhalb des Küstenlandes wohnenden Wahlberechtigten und jene, welche aus irgend einem Grunde die Wahllegitimation nicht erhalten haben sollten, sind längstens drei Tage vor der Wahl durch die amtliche Landeszeitung aufzufordern, ihre Legitimationskarten zu beheben.

§ 34. Bezüglich der Wählerklassen der Städte, Märkte und Industrialorte und der Landgemeinden, sowie bezüglich der allgemeinen Wählerklasse sind die Legitimationskarten für die einzelnen Wähler im Sinne der Vorschriften des vorangehenden Paragraphen nach Beendigung des Reklamationsverfahrens von der politischen Behörde auszufertigen, welche gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Wahlordnung (§ 31) zur Entscheidung über die Reklamationen berufen ist.

In den Städten mit eigenem Statute kann der Bürgermeister mit der Aufstellung der Legitimationskarten betraut werden.

§ 35. Den Wahlberechtigten der im vorstehenden Paragraphen bezeichneten Wählerklassen sind die Legitimationskarten in die Wohnung zuzustellen und es kann die Zustellung dem Gemeindevorsteher übertragen werden.

Überdies sind die Wahlberechtigten in ortsüblicher Weise aufzufordern, ihre Legitimationskarte, wenn sie ihnen aus irgend einem Grunde längstens 24 Stunden vor dem Wahlbeginne nicht zugestellt worden wäre, an dem in der Kundmachung zu bezeichnenden Orte persönlich zu erheben.

§ 36. Zum Vollzuge der Wahl der Abgeordneten sind den Wahlberechtigten aller Wählerklassen mit den Legitimationskarten auch geeignete Stimmzettel zu erfolgen, welche für die Wahlen des großen Grundbesitzes und der Handels- und Gewerbekammer mit dem Amtssiegel der politischen Landesbehörde und für die Wähler der anderen Wählerklassen mit dem der zur Ausfertigung der Legitimationskarten berechtigten Behörde und außerdem noch mit der Bemerkung versehen sein müssen, daß jeder andere nicht behördlich ausgegebene Stimmzettel als ungültig behandelt werden wird (§ 42).

Die Bestimmungen der vorliegenden Wahlordnung bezüglich er Zustellung der Legitimationskarten gelten auch für die Stimmzettel.

An Stelle verloren gegangener oder unbrauchbar gewordener Stimmzettel sind auf Verlangen der Wahlberechtigten von der zur ersten Ausfolgung berufenen Behörde oder am Tage der Wahl von dem Wahlkommissär andere Stimmzettel auszufolgen.

Der Wahlkommissär erfolgt auch die zur Vornahme der engeren Wahl erforderlichen Stimmzettel; diesbezüglich finden die Bestimmungen des vorangehenden Paragraphen sinngemäße Anwendung.

Der Zeitpunkt und die Dauer der Stimmabgabe sind in der Weise festzusetzen, daß den Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechtes tunlichst gesichert werden.

IV. Von der Vornahme der Wahl der Abgeordneten.

§ 37. Die Leitung der in Gegenwart eines Wahlkommissärs vorzunehmenden Wahlhandlung eines jedes einzelnen Wahlkörpers ist an jedem Wahlorte (Wahllokale) einer Wahlkommission übertragen, welche sich zusammensetzt, wie folgt:
1. für den Wahlkörper der großen Grundbesitzer aus vier von den Wahlberechtigten mit relativer Stimmenmehrheit zu wählenden und  drei vom Statthalter ernannten Mitgliedern, welche alle der Zahl der Wähler dieses Wahlkörpers entnommen sind;
2. für die Handels- und Gewerbekammer setzt sich die Kommission gemäß den Vorschriften zusammen, welche für die anderen in der Kammer vorkommenden Wahlen gelten;
3. bezüglich der Wahlen der Abgeordneten der Städte, Märkte und Industrialorte, der Landgemeinden und der allgemeinen Wählerklasse setzt sich für jeden Wahlort (Wahllokale) die Kommission aus dem Gemeindevorsteher oder dem von ihm bestimmten Stellvertreter und aus zwei vom Gemeindeausschusses des betreffenden Wahlortes ernannten und aus zwei weiteren vom Wahlkommissär ernannten Mitgliedern zusammen, welche in beiden Fällen den im betreffenden Wahllokale Wahlberechtigten zu entnehmen sind.

Wenn es mit Rücksicht auf die territoriale Ausdehnung oder Anzahl der Bevölkerung wünschenswert erscheint, kann in einzelnen Ortsgemeinden oder Ortschaften von der der Gemeinde unmittelbar vorgesetzten landesfürstlichen politischen Behörde die Bestellung mehrerer Wahlkommissionen innerhalb des Gebietes der Gemeinde oder Ortschaft bestimmt werden; die diesbezügliche Verfügung ist nach Anhörung des Gemeindevorstehers zu treffen.

In diesem Falle sind die Wähler den einzelnen Wahlkommissionen nach alphabetischer Ordnung oder nach territorialer Zugehörigkeit zuzuweisen; derartige Verfügungen sind in der Gemeinde rechtzeitig in der ortsüblichen Weise zu verlautbaren.

Für jede Wahlkommission hat die Gemeinde des Wahlortes ein geeignetes Lokal beizustellen.

§ 38. Der Wahlkommissär für die Wahlen des großen Grundbesitzes und der Handels- und Gewerbekammer, sowie für jene der Städte mit eigenem Statute ist vom Statthalter, und für die übrigen Wahlorte (Wahllokale) von der politischen Behörde I. Instanz zu bestimmen. Das Amt des Wahlkommissärs ist - unbeschadet der für öffentliche Beamte geltenden Vorschriften - ein Ehrenamt, zu dessen Aufnahme jeder an dem Wahlorte Wahlberechtigte verpflichtet ist.

Der Wahlkommissär hat für die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung während der Wahlhandlung und für die Einhaltung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen.

Jeder Wahlkommission wird von der politischen Behörde ein Schriftführer beigegeben, welcher über den Verlauf der Wahlhandlung ein Protokoll zu führen und in dasselbe alle wichtigen, im Laufe der Wahlhandlung sich ergebenden Vorkommnisse, insbesondere die von der Wahlkommission gefällten Entscheidungen, aufzunehmen hat.

§ 39. Die den Wahlberechtigten erfolgten Legitimationskarten berechtigen zum Eintritte in das für die Wahl bestimmte Lokal und gelten als Aufforderung, sich ohne jede weitere Vorladung an dem darin bezeichneten Tage und innerhalb der festgesetzten Stunden zur Vornahme der Wahl einzufinden.

Außer den Mitgliedern der Wahlkommission ist während der Wahl nur den mit der Legitimationskarte versehenen Personen der Zutritt in das Wahllokal gestattet; nach Abgabe der Stimmen haben dieselben das Wahllokal sofort wieder zu verlassen.

Über Wunsch der wahlwerbenden Parteien sind dem Wahlakte zwei bis zehn Vertrauensmänner aus der Mitte der Wahlberechtigten beizuziehen, welche dem Wahlakte bis zur Verkündigung des Ergebnisses der Stimmenzählung anzuwohnen berechtigt sind.

Diese Vertrauensmänner werden vor der Wahl von den wahlwerbenden Parteien der politischen Bezirksbehörde namhaft gemacht, welche die entsprechende Anzahl aus der Mitte der Vorgeschlagenen unter tunlichster Berücksichtung aller Parteien bestimmt.

Die Vertrauensmänner haben lediglich als Zeugen der Wahlhandlung zu fungieren und steht ihn außer den im § 41, lit. a) und b), vorgesehenen Einsprachen kein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung zu.

§ 40. An dem Tage der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmter Versammlungsorte ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Wahlberechtigten die Wahlhandlung mit der Konstituierung der Wahlkommission zu beginnen, welche aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mittels Stimmzettel mit relativer Stimmenmehrheit wählt; ergibt sich bei dieser Wahl Stimmengleichheit, so wird derjenige als gewählt angesehen, dessen Name vom Wahlkommissär ausgelost wird.

Die Wahlkommission übernimmt die Wählerliste nebst den vorbereiteten Abstimmungsverzeichnissen und Stimmlisten.

Kann mangels der gesetzlichen Voraussetzungen die Konstituierung der Wahlkommission nicht erfolgen, oder hört diese nach der Konstituierung in ihrer Majorität ihres Amtes zu walten auf, so werden die Funktionen der Wahlkommission vom Wahlkommissär ausgeübt.

§ 41. Der Wahlkommission steht die Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe oder über die Gültigkeit abgegebener Stimmen nur dann zu:
a) wenn sich bei der Stimmabgabe Anstände über die Identität eines Wählers ergeben;
b) wenn die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner abgegebener Stimmen in Frage kommt;
c) wenn bei der Wahlhandlung gegen die Wahlberechtigung einer in den Wählerlisten eingetragenen Person Einspruch erhoben wird.

Eine Einsprache im Sinne der Absätze a) und c) kann nicht nur vom Wahlkommissär und von Mitgliedern der Wahlkommission, sondern auch von den Wahlberechtigten, von diesen mündlich oder schriftlich, und zwar nur insolange, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat, und in dem unter c) erwähnten Falle nur insoferne erhoben werden, als behauptet wird, daß die betreffende Person nach Ablauf er Frist für die Einbringung von Reklamationen gegen die Wählerliste eines der für die Wahlberechtigung vorgeschriebenen Erfordernisse verloren hat oder bezüglich dieser Person ein Umstand eingetreten oder offenbar geworden ist, welcher nach den Bestimmungen der §§ 21 und 22 die Ausnahme oder Ausschließung von der Wahlberechtigung mit sich bringt.

Die Entscheidungen der Wahlkommission müssen in jedem einzelnen Falle vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen.

Ein Rekurs gegen diese Entscheidungen ist unzulässig.

§ 42. Die Abstimmung erfolgt mittels Stimmzettel.

Bei der Wahl dürfen bei sonstiger Ungültigkeit der Wahlstimmen nur die behördlich erfolgten Stimmzettel in Anwendung kommen.

In jedem Stimmzettel sind so viele Stimmen einzutragen, als vom betreffenden Wahlkörper Abgeordnete zu wählen sind.

Der Name der zu wählenden Abgeordneten muß unmittelbar auf das Papier des Stimmzettels geschrieben, geduckt oder mittels Stampiglie aufgetragen werden.

§ 43. Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlkommission, insoferne sie wahlberechtigt sind, ihre Stimmzettel abgeben. Hierauf erfolgt die Abgabe der Stimmzettel seitens der übrigen Wähler in der Reihenfolge, in der sie an die Urne erscheinen.

Jeder Wähler hat bei Abgabe des Stimmzettels seine Legitimationskarte vorzuzeigen.

Der Vorsitzende der Kommission liest von der Legitimationskarte den Namen des Wählers ab, übernimmt von demselben den zusammengefalteten Stimmzettel, legt ihn uneröffnet in die Wahlurne und wacht darüber, daß nicht anstatt eines, mehrere Stimmzettel abgegeben werden.

Zur Stimmabgabe im Namen von anderen berechtigte Bevollmächtigte haben der Wahlkommission die Vollmacht zu übergeben.

Die Legitimationskarte ist dem Wähler zurückzustellen.

§ 44. Die erfolgte Abgabe des Stimmzettels seitens der einzelnen Wähler ist in der dazu bestimmten Rubrik der Wählerliste neben dem Namen der Wahlberechtigten anzumerken.

Diese Anmerkungen sind vom Schriftführer vorzunehmen, während ein Mitglied der Kommission die Namen der Personen, welche ihre Stimmzettel abgeben, in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen hat.

Im Abstimmungsverzeichnisse sind die Namen der Personen, welche ihre Stimme persönlich abgeben, beziehungsweise, wenn es sich um die Stimmgebung mittels Vollmacht handelt, die Namen der Bevollmächtigten, sowie der Personen einzutragen, in deren Auftrag die Stimmgebung erfolgt.

Das Abstimmungsverzeichnis bildet die Kontrolle für die in der Wählerliste eingetragenen Anmerkungen über die abgegebenen Stimmzettel.

§ 45. Die Abgabe des Stimmzettels ist zur bestimmten Stunde zu schließen. Es dürfen jedoch Wahlberechtigte, welche noch vor Ablauf der bestimmten Schlußstunde in dem Wahllokale oder in dessen vor Beginn der Abstimmung von der Wahlkommission im Einvernehmen mit dem Wahlkommissär bestimmten und durch Anschlag auf der Außenseite des Wahllokalgebäudes öffentlich kundgemachten nächsten Umgebung erschienen sind, von der Stimmgebung nicht ausgeschlossen werden.

Treten Umstände ein, welche den Anfang, Fortgang oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann diese von der Wahlkommission mit Zustimmung des Wahlkommissärs auf den nächstfolgenden Tag verschoben oder verlängert werden.

Jede Verschiebung oder Verlängerung ist rechtzeitig nicht nur im Wahllokale und in dessen nächster Umgebung, sondern auch auf die ortsübliche Weise zu verlautbaren.

In den obenangeführten Fällen sind, wenn die Abgabe der Stimmzettel bereits begonnen hat, die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Stimmzetteln von der Wahlkommission unter Siegel zu legen und bis zur Wiederaufnahme der Wahlhandlung dem Wahlkommissär in Verwahrung zu geben.

§ 46. Nach Abschluß der Stimmgebung, welche vom Vorsitzenden der Wahlkommission ausgesprochen wird, ist das Wahllokal zu schließen und in demselben verbleiben nur der Wahlkommissär und die Mitglieder der Wahlkommission nebst dem Schriftführer und den Vertrauensmännern.

Vor der Skrutinierung werden die Stimmzettel von dem Vorsitzenden der Wahlkommission in der Wahlurne untereinander gemengt, sodann herausgenommen und gezählt. Hienach entfaltet ein Mitglied der Wahlkommission jeden Stimmzettel einzeln und übergibt ihn nach genommener Einsicht dem Vorsitzenden, welcher denselben laut abliest und ihn seinerseits an die anderen Kommissionsmitglieder zur Einsichtnahme weiterreicht.

Von zwei Mitgliedern der Wahlkommission ist über jede einzelne Person, welche Stimmen erhalten hat, eine Stimmliste zu führen, in welcher jeder, der als Abgeordneter eine Stimme erhält, namentlich zu verzeichnen und neben seinem Namen die Zahl 1, bei der zweiten auf ihn entfallenden Stimme die Zahl 2, bei der dritten Stimme die Zahl 3 usw. beizusetzen ist.

Beide Stimmlisten müssen übereinstimmen und sind von sämtlichen Mitgliedern der Kommission und dem Wahlkommissär zu unterfertigen.

§ 47. Stimmen, welche auf eine in Gemäßheit der §§ 22 und 23 von der Wählbarkeit ausgenommene oder ausgeschlossene Person gefallen;
    Stimmen, welche an Bedingungen geknüpft oder denen Anträge an den zu Wählenden beigefügt sind;
    endlich Stimmen, welche die damit bezeichnete Person nicht deutlich entnehmen lassen,
sind ungültig und werden den abgegebenen Stimmen nicht beigezählt.

Leere Stimmzettel, dann solche, welche in einer von der Vorschrift des § 42, letzter Absatz, abweichenden Weise ausgefüllt sind, und nicht behördlich erfolgte Stimmzettel gelten als nicht abgegeben.

Ist der Name einer Person auf demselben Stimmzettel mehrmals verzeichnet, so ist er bei der Stimmzählung nur einmal zu zählen.

Enthält ein Stimmzettel eine größere Zahl von Namen, als die der zu wählenden Abgeordneten beträgt, so sind die überzähligen Namen, welche nach jenen, welche die Zahl der zu wählenden Abgeordneten erschöpfen, eingetragen sind, nicht zu zählen.

Enthält ein Stimmzettel eine geringere Zahl von Namen, als die der zu wählenden Abgeordneten beträgt, so ist er trotzdem gültig.

§ 48. Das Ergebnis der Stimmzählung ist von dem Vorsitzenden der Wahlkommission nach Wiedereröffnung des Wahllokales zu verlautbaren.

Ist die Wahl des oder der Abgeordneten mit dem betreffenden Wahlakte nicht beendet, so hat der Vorsitzende bei der oben angeführten Verlautbarung zu verkünden, daß das Gesamtergebnis im Hauptwahlorte durch Zusammenstellung der Teilergebnisse der einzelnen auf die Wahl desselben Abgeordneten bezüglichen Wahlakte ermittelt werden wird.

§ 49. Als Abgeordneter gewählt ist derjenige anzusehen, welcher mehr als die Hälfte aller abgegebenen gültigen Stimmen für sich hat.

Erhält eine größere Anzahl von Personen, als die Zahl der zu wählenden Abgeordneten beträgt, die absolute Stimmenmehrheit, so sind diejenige als gewählt zu betrachten, welche die größte Stimmenzahl erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden der (Haupt-)Wahlkommission zu ziehende Los zu entscheiden, wer als gewählt zu betrachten ist.

Ist die absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht worden, so ist für die noch zu wählenden Abgeordneten zur engeren Wahl zu schreiten; sind in einem Wahlbezirke zwei oder mehrere Abgeordnete zu wählen, so ist die engere Wahl für jene Abgeordneten vorzunehmen, welche noch nach denjenigen zu wählen sind, welche die absolute Stimmenmehrheit bereits erreicht haben.

§ 50. Bei der engeren Wahl ist die Wahl auf jene Personen beschränkt, welche bei m ersten Wahlgange die größte Stimmenzahl erreicht haben.

Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Abgeordneten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden der (Haupt-) Wahlkommission zu ziehende Los, wer in die engere Wahl zu bringen sei.

Jede Stimme, welche bei der engeren Wahl auf eine nicht in diese Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungültig zu betrachten.

Wenn bei der engeren Wahl alle abgegebenen gültigen Stimmen zwischen den in die Wahl gebrachten Personen gleichgeteilt sind, so entscheidet das vom Vorsitzenden der (Haupt-) Wahlkommission zu ziehende Los, wer von ihnen als gewählt anzusehen sei.

Tritt dieser Fall nicht ein, wird aber andererseits die absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so ist die engere Wahl so lange fortzusetzen, als bezüglich aller zu wählenden Abgeordneten dei absolute Stimmenmehrheit oder die oben erwähnte Stimmengleichheit zwischen allen in die engere Wahl gebrachten Personen erreicht wird, in welche letzterem Falle schließlich das Los entscheidet.

Bei der engeren Wahl können auch jene Wahlberechtigten sitmmen, welche beim ersten Wahlgange ihr Stimmrecht nicht ausgeübt haben.

§ 51. Nach Vollendung der Wahlhandlung wird das darüber geführte Protokoll geschlossen, nebst dem Abstimmungsverzeichnisse von den Mitgliedern der Wahlkommission und dem Wahlkommissär  unterfertigt und gemeinschaftlich unter Anschluß der Wählerliste, des Abstimmungsverzeichnisses und der unterfertigten Stimmlisten (§ 46), der gültigen wie der ungültigen Stimmzettel und, wenn es sich um die Wahl des großen Grundbesitzes handelt, auch der allfälligen Vollmachten versiegelt.

Der Akt ist sodann mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift zu versehen und wird dem Wahlkommissär übergeben.

Der Wahlkommissär hat, wenn die Wahl des oder der Abgeordneten mit jener Wahlhandlung beendet ist, das Wahloperat an die politische Landesbehörde einzusenden, sonst aber, wenn die Stimmgebung für ein und dieselbe Wahl in mehr als einer Wahlversammlung stattfindet, an den für die Hauptwahlkommission bestellten Kommissär.

§ 52. In jenen Fällen, in welchen die Stimmgebung für ein und dieselbe Wahl in mehr als einer Wahlversammlung stattfindet, ist das Gesamtergebnis aller zusammengehörigen Abstimmungsakte von einer  Hauptwahlkommission zu ermitteln, welche zu diesem Behufe die von den einzelnen Wahlkommissionen an den für die Hauptwahlkommission bestellten Wahlkommissär eingesendeten Wahlakten zu übernehmen hat.

Die Hauptwahlkommission versammelt sich in Gegenwart des Kommissärs an dem hiezu bestimmten Orte und hat aus 5 Mitgliedern, und zwar aus dem Vorsteher der Gemeinde, in welcher die Hauptwahlkommission ihren Sitz hat, oder aus dessen vom Gemeindevorsteher selbst ernannten Stellvertreter, aus zwei von der betreffenden Gemeindevertretung gewählten Mitgliedern und aus zwei anderen vom Wahlkommissär ernannten Mitgliedern zu bestehen; die Mitglieder der Kommission müssen den Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkörpers in dem Orte, wo die Hauptwahlkommission ihren Sitz hat, entnommen werden.

Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission wird von den Kommissionsmitgliedern mit relativer Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte gewählt.

Während der Ermittlung des Wahlergebnisses haben nr der Wahlkommissär und die Mitglieder der Kommission Zutritt in das Lokal dieser Kommission.

Die Hauptwahlkommission hat die von den einzelnen Wahlkommissionen festgestellten Ergebnisse der Wahlhandlungen zusammenzustellen, ohne sich in eine Überprüfung der Amtshandlungen der letzteren Kommissionen einzulassen.

Kann in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen die Konstituierung der Hauptwahlkommission nicht erfolgen oder hört diese nach der Konstituierung in ihrer Majorität ihres Amtes zu walten auf, so werden die Funktionen der Wahlkommission von dem Wahlkommissär ausgeübt (§ 51).

Nach Ermittlung des Gesamtergebnisses der Wahl wird das darauf betreffende Protokoll geschlossen, von den Mitgliedern der Kommission, vom Wahlkommissär und vom Schriftführer unterfertigt und unter Anschluß der von den einzelnen Wahlkommissionen eingelangten Wahlakten versiegelt; der Akt wird sodann mit einer seinen Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen dem Wahlkommissär übergeben, welcher alle Akten an die politische Landesbehörde einzusenden hat.

Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission verlautbart das Ergebnis der Wahl nach Eröffnung des Kommissionslokales.

§ 53. Der Chef der politischen Landesbehörde hat nach Einsichtnahme der an diese gelangten Wahlakten jedem gewählten Abgeordneten, welcher die für die Wählbarkeit aufgestellten Erfordernisse (§ 21) besitzt und gegen welchen keiner der in den §§ 22 und 23 für die Ausnahme oder Ausschließung von der Wählbarkeit vorgesehenen Gründe vorliegt, ein Wahlzertifikat auszufertigen und zustellen zu lassen.

Dieses Zertifikat berechtigt den gewählten Abgeordneten zum Eintritte in den Landtag und begründet so lange die Vermutung der Gültigkeit seiner Wahl, als nicht die Wahl für ungültig erklärt wird.

§ 54. Alle Wahlakten sind vom Chef der politischen Landesbehörde an den Landesausschuß zu leiten, welcher sie zu prüfen und darüber an den Landtag zu berichten hat, dem die Entscheidung über die Zulassung der Gewählten zusteht (§ 31 der Landesordnung).

Kommt eine Doppelwahl vor, so hat der Gewählte längstens acht Tage nach der Konstituierung des neugewählten Landtages, und im Falle einer Ersatzwahl nach der nächsten Einberufung des Landtages zu erklären, welche Wahl er annimmt. Erfolgt eine solche Erklärung nicht in dieser Frist, so entscheidet das vom Landeshauptmanne in öffentlicher Sitzung zu ziehende Los, welche Wahl zu gelten habe.

Für die dadurch freiwerdende Abgeordnetenstelle ist eine Neuwahl auszuschreiben.

§ 55. Wenn außer dem Falle allgemeiner Neuwahlen binnen 90 Tagen nach der Wahl eines Abgeordneten die Notwendigkeit einer Neuwahl an seine Stelle eintritt, so ist sie auf Grund der bei der letztvorausgegangenen Wahl benützten Wählerlisten vorzunehmen, es wäre denn, daß die Wahl des Abgeordneten eben wegen Unrichtigkeit dieser Listen für ungültig erklärt worden sei.

V. Abänderung der Landtagswahlordnung.

§ 56. Für die Gültigkeit von Beschlüssen es Landtages über Anträge auf Abänderung der Bestimmungen der Landtagswahlordnung, ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteilen aller Abgeordneten und die Zustimmung von mindestens zwei Dritteilen der Anwesenden erforderlich.

 


Quellen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das österreichisch-illyrische Küstenland Jahrgang 1908 Nr. 17
© 2. Juni  2009 - 7. Juni 2009
Home           Zurück           Top