Satzung über den Aufbau der Behörde des Reichsstatthalters in Wien - Gemeindeverwaltung

vom 6. November 1942

aufgehoben durch
  (Bundes-)
Gesetz   vom 10. Juli 1945 über das neuerliche Wirksamwerden der Verfassung der Stadt Wien in der Fassung von 1931 (StGBl. 67/1945)
 

Auf Grund des § 3 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935, Reichsgesetzbl. I. S. 49, und des § 3 der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes vom 14. April 1939, Reichsgesetzbl. I S. 777, vom 18. Oktober 1939, Reichsgesetzbl. I. S. 2051, wird nach Beratung mit den Ratsherren die folgende Satzung über den Aufbau der Behörde des Reichsstatthalters in Wien - Gemeindeverwaltung erlassen:

§ 1. Sämtliche Dienststellen der Gemeindeverwaltung des Reichsgaues Wien sind dem Bürgermeister (Erstem Beigeordneten) als meinem allgemeinen Vertreter in der Gemeindeverwaltung unterstellt.

§ 2. Die Gemeindeverwaltung gliedert sich in:
das Bürgermeisteramt,
das Rechnungsprüfungsamt und
die Hauptabteilungen:
    A. Allgemeine Verwaltung,
    B. Personalwesen (Hauptpersonalamt),
    C. Schulwesen, Leibesertüchtigung und Bäderverwaltung,
    D. Kultur- und Gemeinschaftspflege (Kulturamt der Stadt Wien),
    E. Gesundheitswesen und Volkspflege,
    F. Jugendwohlfahrt und Jugendpflege,
    G. Bauwesen,
    H. Wohnungs- und Siedlungswesen,
    J. Ernährung und Landwirtschaft,
    K. Wirtschaftliche Unternehmen und Wirtschaftsförderung,
    L. Stadtkämmerei,
    M. Polizei.

§ 3. Den Zwecken einer bevölkerungsnahen Verwaltung dienen die Bezirkshauptmannschaften, die gemäß den Bestimmungen der Hauptsatzung errichtet werden.

    Wien, den 6. November 1942

Der Reichsstatthalter in Wien
von Schirach

 


Quellen: Verordnungsblatt für den Reichsgau Wien, Jahrgang 1942 Nr. 155
© 2. August 2006
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