vom 6. November 1942
aufgehoben durch
(Bundes-) Gesetz
vom 10. Juli 1945 über das neuerliche Wirksamwerden der Verfassung der Stadt Wien in der
Fassung von 1931 (StGBl. 67/1945)
Auf Grund des § 3 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935, Reichsgesetzbl. I. S. 49, und des § 3 der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes vom 14. April 1939, Reichsgesetzbl. I S. 777, vom 18. Oktober 1939, Reichsgesetzbl. I. S. 2051, wird nach Beratung mit den Ratsherren die folgende Satzung über den Aufbau der Behörde des Reichsstatthalters in Wien - Gemeindeverwaltung erlassen:
§ 1. Sämtliche Dienststellen der Gemeindeverwaltung des Reichsgaues Wien sind dem Bürgermeister (Erstem Beigeordneten) als meinem allgemeinen Vertreter in der Gemeindeverwaltung unterstellt.
§ 2. Die Gemeindeverwaltung gliedert sich in:
das Bürgermeisteramt,
das Rechnungsprüfungsamt und
die Hauptabteilungen:
A. Allgemeine Verwaltung,
B. Personalwesen (Hauptpersonalamt),
C. Schulwesen, Leibesertüchtigung und Bäderverwaltung,
D. Kultur- und Gemeinschaftspflege (Kulturamt der Stadt
Wien),
E. Gesundheitswesen und Volkspflege,
F. Jugendwohlfahrt und Jugendpflege,
G. Bauwesen,
H. Wohnungs- und Siedlungswesen,
J. Ernährung und Landwirtschaft,
K. Wirtschaftliche Unternehmen und Wirtschaftsförderung,
L. Stadtkämmerei,
M. Polizei.
§ 3. Den Zwecken einer bevölkerungsnahen Verwaltung dienen die Bezirkshauptmannschaften, die gemäß den Bestimmungen der Hauptsatzung errichtet werden.
Wien, den 6. November 1942
Der Reichsstatthalter in Wien
von Schirach