aufgehoben durch
Gesetz vom 24. Juli 1923, LGBl. Nr. 75, womit die Gemeindewahlordnung für die
Stadt Wien erlassen wird.
Die Provisorische Landesversammlung von Niederösterreich hat folgendes Gesetz beschlossen:
§ 1. (1) Wahlberechtigt ist jeder deutschösterreichische Staatsbürger ohne Unterschied des Geschlechtes, der vor dem 1. Jänner des Kalenderjahres der Wahlverlautbarung das 20. Lebensjahr überschritten hat, im Gemeindegebiete von Wien am Tage der Wahlverlautbarung und am Wahltage seinen ordentlichen Wohnsitz hat und bis dahin nach den unten folgenden Bestimmungen vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen ist.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen sind unter der Bedingung der Gegenseitigkeit auch die im Gemeindegebiete von Wien wohnhaften deutschen deutschen Reichsangehörigen wahlberechtigt.
(3) Der Wählerliste für die ersten Wahlen, welche nach der vorliegenden Gemeindewahlordnung vorzunehmen sind, ist das für die Wahlen zur konstituierenden Nationalversammlung angefertigte Wählerverzeichnis zugrunde zu legen, es finden jedoch die Richtigstellung und das Einwendungsverfahren nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung statt.
§ 2. (1) Durch den Aufenthalt der zur Dienstleistung von auswärts einberufenen Angehörigen der bewaffneten Macht wird der Wohnsitz in Wien im Sinne dieser Wahlordnung nicht begründet; ebenso vermag der Aufenthalt der während des Krieges aus dem engeren Kriegsgebiete Zugezogenen den ordentlichen Wohnsitz in Wien an sich nicht zu begründen.
(2) Bei Angehörigen der bewaffneten Macht wird durch eine lediglich dienstliche Abwesenheit der Wohnsitz in Wien im Sinne dieser Wahlordnung weder gehemmt noch unterbrochen.
§ 3. (1) Ausgeschlossen von der Wahlberechtigung sind:
1. Personen, welche unter verlängerter väterlicher Gewalt stehen, sowie
Personen, die voll oder beschränkt entmündigt sind;
2. Personen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen der Übertretung des
Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung hieran, des Betruges, der Kuppelei
(§§ 460, 461, 463, 464, 512 St. G.), wegen der Übertretung oder des Vergehens
der Preistreiberei (§§ 7 und 8 der kaiserlichen Verordnung vom 1. August 1914,
R. G. Bl. Nr. 194, §§ 14, 15, 16 und 17 der kaiserlichen Verordnung vom 7.
August 1915, R. G. Bl. Nr. 228, §§ 18, 19, 20 und 21 der kaiserlichen Verordnung
vom 21. August 1916, R. G. Bl. Nr. 131), ferner Personen, welche wegen der im § 1
des Gesetzes vom 28. Mai 1881, R. G. Bl. Nr. 47, oder der in den §§ 2, 3 und 4
der kaiserlichen Verordnung vom 12. Oktober 1914, R. G. Bl. Nr. 275, oder
der im § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1883, R. G.
Bl. Nr. 78, bezeichneten Straftaten oder wegen Übertretung der §§ 1, 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R. G. Bl. Nr. 89,
zu einer Strafe verurteilt
worden sind, ferner Frauenspersonen, die wegen gewerbsmäßiger Unzucht von der
Sicherheitsbehörde bestraft worden sind.
(2) Die Folgen der Verurteilung haben, wenn sie auf Grund des Beschlusses der provisorischen Nationalversammlung für Deutschösterreich vom 14. Novemebr 1918, St. G. Bl. Nr. 25, nachgesehen sind, oder wenn die Verurteilung nicht schon früher getilgt wird, bei den in § 6, Z. 1 bis 10, des Gesetzes vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 131 aufgezählten Verbrechen, ferner bei Verbrechen nach §§ 58 lit. a, 63, 64 und 65 Str. G. mit dem Ende der Strafe, bei anderen Verbrechen mit dem Ablaufe von zehn Jahren, wenn der Schuldige zu einer wenigstens fünfjährigen Strafe verurteilt wurde, und außerdem mit dem Ablaufe von fünf Jahren, bei den übrigen oben angeführten Straftaten aber mit dem Ablaufe von drei Jahren nach dem Ende der Strafe aufzuhören;
(3) Personen, welche wegen eines Vergehens gegen die strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutze der Wahlfreiheit gerichtlich zu einer Strafe verurteilt worden sind, wenn die Tathandlung bei Wahlen zum Abgeordnetenhause des Reichsrates oder zu den Landtagen oder zur National- oder einer Landesversammlung begangen wurde, auf die im § 14 des Gesetzes vom 26. Jänner 1907, R. G. Bl. Nr. 18, festgesetzte Dauer, wenn die Verurteilung nicht schon früher getilgt wird;
(4) Personen, welche unter Polizeiaufsicht gestellt oder in eine Zwangsarbeitsanstalt abgegeben wurden, bis zum Ablauf von drei Jahren nach Erlöschen der Polizeiaufsicht oder nach Entlassung aus der Zwangsarbeitsanstalt;
(5) Personen, welche seitens des Gerichtes die väterliche Gewalt über ihre Kinder entzogen wurde, solange die Kinder unter fremder Vormundschaft stehen, jedenfalls aber während drei Jahren nach der gerichtlichen Verfügung;
(6) Personen, welche wegen Trunkenheit mehr als zweimal zu einer Arreststrafe verurteilt worden sind, für die Dauer von drei Jahren nach dem Ende der Strafe, wenn die Verurteilung nicht schon früher getilgt wird;
(7) Frauenspersonen, welche unter sittenpolizeilicher Überwachung stehen.
§ 4. (1) Das Wahlrecht können nur Wahlberechtigte ausüben, deren Namen in der richtiggestellten und abgeschlossenen Wählerliste enthalten sind; sie haben das Wahlrecht in jenem Wahlsprengel auszuüben, in dessen Wählerliste sie eingetragen sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht auf nur eine Stimme.
§ 5. Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben; doch können sich Blinde und Bresthafte von einer Geleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen.
§ 6. Wahlbezirke und Wahlsprengel. (1) Die Wahl wird nach Gemeindebezirken abgesondert vorgenommen.
(2) Zur Erleichterung der Wahl wird jeder Gemeindebezirk in Sprengel geteilt. Die Festsetzung ihrer Zahl und ihres Umfanges hat so zu erfolgen, daß die Durchführung der Wahl an einem Tage möglich ist.
§ 7. Wählbarkeit. Wählbar ist ohne Unterschied des Geschlechtes jeder wahlberechtigte deutschösterreichische Staatsbürger, der vor dem 1. Jänner des Kalenderjahres der Wahl das 29. Lebensjahr überschritten hat.
§ 8. Die Wahlverlautbarung. Die Wahlverlautbarung hat der Bürgermeister durch eine öffentlich anzuschlagende und in der "Wiener Zeitung" einzuschaltende Kundmachung vorzunehmen.
§ 9. Bekanntmachung der Wahlsprengel. Spätestens drei Tage nach der Wahlverlautbarung hat der Magistrat für jeden Wahlbezirk gesondert die Zahl und den Umfang der im Wahlbezirke zu bildenden Wahlsprengel durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.
§ 10. Zur Durchführung der Wahlen werden besondere Wahlbehörden bestellt.
§ 11. Für jeden Wahlsprengel wird eine Sprengelwahlbehörde, für jeden Wahlbezirk eine Bezirkswahlbehörde und für das ganze Gemeindegebiet die Stadtwahlbehörde eingesetzt.
§ 12. (1) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus aus dem vom Bürgermeister entsendeten Wahlleiter und drei Beisitzern. Die Bezirkswahlbehörde wird aus dem Leiter des magistratischen Bezirksamtes oder einem vom Bürgermeister bestellten rechtskundigen Beamten des Magistrates als Wahlleiter und für Beisitzern gebildet; die Stadtwahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm entsendeten Stellvertreter als Vorsitzendem und zehn Beisitzern, von denen zwei aus dem Stande der rechtskundigen Mitglieder des Gremiums der Magistratsräte, zwei aus Angehörigen oder gewesenen Angehörigen des richterlichen Berufes zu entnehmen und die restlichen sechs nach den Vorschlägen der Wählergruppen zu berufen sind.
(2) Für jeden Wahlleiter ist ein Stellvertreter und für jeden Beisitzer ein Ersatzmann zu bestellen.
§ 13. Wählergruppen (Parteien) haben ihre Anträge und zwar hinsichtlich der Sprengel- und Bezirkswahlbehörden für jeden Wahlbezirk gesondert binnen längstens fünf Tagen nach der Wahlverlautbarung dem Bürgermeister zu überreichen; die Anträge müssen mit der Parteibezeichnung versehen und hinsichtlich der Sprengel- und Bezirkswahlbehörden von 50 Wahlberechtigten des Bezirkes, hinsichtlich der Stadtwahlbehörde von 100 Wahlberechtigten eigenhändig unterfertigt sein. Der Erstunterzeichnete gilt als Zustellungsbevollmächtigter.
§ 14. Als Beisitzer oder Ersatzmann kann jeder Wahlberechtigte namhaft gemacht werden.
§ 15. Die Wahlleiter und deren Stellvertreter sowie die Beisitzer und Ersatzmänner einer Wahlbehörde dürfen gleichzeitig keiner anderen Wahlbehörde angehören.
§ 16. (1) Die Beisitzer und Ersatzmänner der Sprengelwahlbehörden werden von der Bezirkswahlbehörde, die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden vom Stadtrate auf Grund der Vorschläge der Parteien nach dem Stärkeverhältnisse bei den letzten Gemeinderatswahlen berufen.
(2) Die Beisitzer der Stadtwahlbehörde bestellt der Stadtrat, und zwar die sechs nach den Vorschlägen der Parteien zu berufenden gleichfalls nach deren Stärkeverhältnis bei den letzten Gemeinderatswahlen.
§ 17. (1) Das Amt der Mitglieder der Wahlbehörden ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jedermann verpflichtet ist.
(2) Den Mitgliedern ist vom Stadtrate eine Geldentschädigung nach der Dauer ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme zuzuerkennen.
§ 18. Die Wahlbehörden sind vom Wahlleiter (Vorsitzenden) einzuberufen.
§ 19. Die Beisitzer und Ersatzmänner haben bei Antritt ihres Amtes in die Hände des Wahlleiters (Vorsitzenden) das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amte verbundenen Pflichten abzulegen.
§ 20. (1) Die Wahlbehörden sind bei Anwesenheit des Wahlleiters (Vorsitzenden) oder seines Stellvertreters und von mindestens zwei Drittel der Beisitzer beschlußfähig.
(2) Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse mit relativer Mehrheit der Stimmen, der Vorsitzende hat mitzuwirken; bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.
§ 21. Wenn ungeachtet der zeitgerechten Einberufung die Wahlbehörde nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird, und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Vorsitzende die Amtshandlung selbständig durchzuführen.
§ 22. Anfertigung der Wählerlisten. (1) Über die Wahlberechtigten jedes Wahlsprengels hat der Magistrat eine Wählerliste nach Straßen und Hausnummern und innerhalb der Häuser nach Türnummern anzulegen; hierbei ist der Wohnsitz am Tage der Wahlverlautbarung maßgebend.
(2) Hat ein Wahlberechtigter am Tage der Wahlverlautbarung mehrere Wohnungen, so hat er eine hiervon als Wohnsitz zu bezeichnen.
§ 23. Überprüfung der Wählerlisten. (1) Die Wählerlisten sind den Sprengelwahlbehörden zur Überprüfung vorzulegen; die Überprüfung ist binnen 48 Stunden durchzuführen.
(2) Ergibt sich hierbei die Notwendigkeit einer Richtigstellung, so ist diese an der betreffenden Stelle durch den Wahlleiter zu bestätigen.
§ 24. (1) Sodann sind die Wählerlisten durch zehn Tage, und zwar täglich durch mindestens sechs Stunden, öffentlich aufzulegen. Während dieser Zeit ist es jedermann gestattet, in die Listen Einsicht zu nehmen und Abschriften herzustellen.
(2) Die Auflegung hat in einem geeigneten Amtsraume zu erfolgen; die Zahl und die Lage der Amtsräume werden über Antrag des Magistrates von der Bezirkswahlbehörde festgestellt; sie sind so zu wählen, daß die Einsicht- und Abschriftnahme möglichst leicht gemacht wird; in der Regel werden in einem Amtsraume die Listen von nicht mehr als 20 um den Amtsraum gelegenen Wahlsprengeln aufzulegen sein.
§ 25. (1) Die Wählerlisten werden im ganzen Gemeindegebiet gleichzeitig aufgelegt; dies ist durch eine öffentlich anzuschlagende, in der "Wiener Zeitung" einzuschaltende Kundmachung des Bürgermeisters zu verlautbaren, welche die Frist und die Tagesstunden der Auflegung, sowie die Erinnerung zu enthalten hat, daß innerhalb der vom ersten Tage der Auflegung laufenden zehntägigen Fallfrist Einwendungen gegen die Wählerlisten eingebracht werden können.
(2) Der Magistrat hat gleichzeitig mit dieser Verlautbarung für jeden Wahlbezirk gesondert durch öffentlichen Anschlag bekannt zu machen, wo die Wählerlisten der einzelnen Wahlsprengel aufliegen und wo Einwendungen eingebracht werden können.
§ 26. Zu Beginn der Einwendungsfrist hat der Magistrat in jedem Hause an einer den Hausbewohnern leicht zugänglichen und sichtbaren Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der Wahlberechtigten, getrennt nach Geschlechtern und nach Türnummern geordnet, sowie den Amtsraum angibt, in welchem Einwendungen gegen die Wählerliste angebracht werden können.
Einwendungen gegen die Wählerlisten.
§ 27. (1) Einwendungen gegen die Wählerlisten können von Wahlberechtigten des Bezirkes wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Weglassung vermeintlich Wahlberechtigter innerhalb der obigen Frist bei der hierfür bestimmten Stelle mündlich oder schriftlich eingebracht werden.
(2) Sie sind für jeden einzelnen Fall abgesondert zu überreichen. Die zum Nachweise der Wahlberechtigung erforderlichen Urkunden sind den Einwendungen anzuschließen oder bei der Anbringung vorzuweisen.
§ 28. (1) Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, sind hiervon innerhalb 24 Stunden nach Einbringung der Einwendung schriftlich mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht, sich hierüber beim Leiter der Bezirkswahlbehörde binnen 24 Stunden mündlich oder schriftlich zu äußern.
(2) Über die rechtzeitig eingebrachten Einwendungen entscheidet die Bezirkswahlbehörde innerhalb drei Tage, auch wenn innerhalb dieser Frist eine Äußerung des von der Einwendung Verständigten nicht eingelangt ist.
(3) Verspätet eingebrachte und solche Einwendungen, bei welchen die obigen Vorschriften nicht beobachtet wurden, sind ohne weiteres zurückzuweisen.
(4) Von der Entscheidung ist sowohl derjenige, der die Einwendung eingebracht hat, als auch der durch die Entscheidung unmittelbar Betroffene sofort schriftlich zu verständigen; zugleich werden die Namen der auf Grund der Entscheidung der Bezirkswahlbehörde in die Wählerliste Aufgenommenen und der aus ihr Gestrichenen durch öffentlichen Anschlag am Hause, in welchem sich der Amtsraum für die Auflegung der betreffenden Wählerliste befindet, allgemein bekanntgemacht.
§ 29. (1) Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde kann jeder Wahlberechtigte des Bezirkes binnen drei Tagen nach obigem Anschlag oder binnen drei Tagen von dem der Zustellung nachfolgenden Tage an gerechnet die Berufung an die Stadtwahlbehörde beim Leiter der Bezirkswahlbehörde einzubringen; dieser hat die eingelangten Berufungen binnen zwei Tagen der Stadtwahlbehörde vorzulegen.
(2) Die Stadtwahlbehörde entscheidet binnen drei Tagen nach Einlangen der Berufung.
§ 30. (1) Der Leiter der Bezirkswahlbehörde hat auf Grund der rechtskräftigen Entscheidungen die Richtigstellung der Wählerlisten spätestens drei Tage vor der Wahl vorzunehmen.
(2) Die Stadtwahlbehörde kann bis 24 Stunden vor der Wahl etwa notwendige Streichungen in den Wählerlisten auf Grund der Anträge des Magistrates vornehmen. Diese Streichungen dürfen sich jedoch nur auf Fälle des Verlustes der Staatsbürgerschaft oder des Wohnsitzes im Wien oder auf Fälle des Eintrittes von Ausschließungsgründen beziehen.
§ 31. (1) Die Parteien haben ihre Wahlwerber in einem spätestens am letzten Tage der Einwendungsfrist (§ 25) der Stadtwahlbehörde zu überreichenden Vorschlage namhaft zu machen.
(2) Der Wahlvorschlag ist als solcher zu bezeichnen, von wenigstens 100 Wahlberechtigten des Bezirkes unter Beisetzung ihres Berufes und Wohnortes eigenhändig zu unterfertigen und für jeden Bezirk gesondert einzubringen.
§ 32. (1) Jeder Wahlvorschlag hat zu enthalten: 1. die bestimmte, deutliche Parteibezeichnung, die ihn von jedem anderen leicht unterscheidbar macht; 2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, als im Wahlbezirke Gemeinderäte zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge; 3. die Zustimmung der Wahlwerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und ihre Erklärung, sich nicht auf einen Wahlvorschlag einer anderen Partei um das Amt eines Gemeinderates zu bewerben; 4. den Namen, Beruf, und Wohnort des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei.
(2) Wahlvorschläge, welche der obigen Vorschrift nicht entsprechen, sind vom Bürgermeister den Zustellungsbevollmächtigten innerhalb drei Tagen zurückzustellen.
§ 33. Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter der Partei.
§ 34. Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Bürgermeister im Wege einer gemeinsamen Besprechung mit den Vertreter dieser Wahlvorschläge zu ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnungen anzubahnen. Gelingt dies nicht, so hat die Stadtwahlbehörde nach ihrer Kenntnis der Parteiverhältnisse solche Wahlvorschläge von amtswegen nach dem erstvorgeschlagenen Bewerber zu bezeichnen.
§ 35. Die Stadtwahlbehörde überprüft, ob die Wahlwerber die Wählbarkeit besitzen.
§ 36. (1) Wenn die Prüfung ergibt, daß ein Wahlwerber mit seiner Zustimmung auf Wahlvorschlägen verschiedener Parteien erscheint, oder wenn sich hierbei der Mangel der Wählbarkeit eines Wahlwerbers herausstellt, so hat der Bürgermeister hievon ohne Verzug die Vertreter der betreffenden Wahlvorschläge mit der Aufforderung zu verständigen, die Mängel innerhalb drei Tage zu beheben.
(2) Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, so sind die Namen der betreffenden Bewerber aus sämtlichen Wahlvorschlägen von amtswegen zu streichen.
§ 37. Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt oder die Wählbarkeit verliert, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge müssen jedoch spätestens acht Tage vor der Wahl bei der Stadtwahlbehörde einlangen.
§ 38. (1) Der Bürgermeister hat die endgültigen Wahlvorschläge nach der Reihenfolge ihrer Einbringung mit ihrer besonderen Parteibezeichnung und den Namen der Wahlwerber spätestens sechs Tage vor der Wahl als Parteilisten in der ortsüblichen Weise zu veröffentlichen.
(2) Die so veröffentlichten Wahlvorschläge sind die allein gültigen Parteilisten.
§ 39. Ausschreibung der Wahl. (1) Spätestens 14 Tage vor der Wahl hat der Bürgermeister durch öffentlichen Anschlag und Verlautbarung in der "Wiener Zeitung" die Wahlausschreibung zu erlassen, welche den Tag der Wahl, die Stunde des Beginnes der Wahlhandlung, sowie des Schlusses der Stimmgebung und die Zahl der in jedem Wahlbezirke zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates zu enthalten hat. Die Wahl findet an einem Sonntage statt.
(2) Zugleich hat die Bezirkswahlbehörde durch öffentlichen Anschlag die Wahllokalitäten der einzelnen Wahlsprengel und die Zahl der im Wahlbezirke zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates zu verlautbaren.
(3) Die Bezirkswahlbehörde hat ferner spätestens acht Tage vor der Wahl in jedem Hause durch Anschlag (§ 26) kundzumachen, welchem Wahllokal die Wahlberechtigten des Hauses zugewiesen sind.
§ 40. Leitung der Wahlhandlung. (1) Die Leitung der Wahlhandlung ist der Sprengelwahlbehörde übertragen.
(2) Wenn die Sprengelwahlbehörde am Wahltage nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Wahlhandlung beschlußunfähig wird, hat der Leiter die Wahl selbständig durchzuführen, der Wahlhandlung jedoch nach Möglichkeit und unter tunlichster Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauensmänner beizufügen.
§ 41. Obliegenheiten des Leiters der Sprengelwahlbehörde. (1) Der Leiter der Sprengelwahlbehörde hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen.
(2) Seinen Anordnungen ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten.
§ 42. Die Wahlzeugen. (1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag vom Bürgermeister veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Leiter der Bezirkswahlbehörde spätestens vier Tage vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritte in das darin bestimmte Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals dem Leiter der Sprengelwahlbehörde vorzuweisen ist.
(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensmänner der wahlwerbenden Parteien zu fungieren; eine Einflußnahme auf den Gang der Wahlhandlung, insbesondere die Beteiligung an der Abstimmung der Wahlbehörde, steht ihnen nicht zu.
§ 43. Die Auswahl des Wahllokales hat so zu erfolgen, da die Durchführung der Wahl ohne Schwierigkeiten möglich ist; bei Verlegung eines Wahllokales außerhalb des betreffenden Wahlsprengels muß das Gebäude des Wahllokales den Wahlberechtigten leicht erreichbar sein.
§ 44. (1) Jedes Wahllokal ist mit den für die Durchführung der Wahl erforderlichen Einrichtungsgegenständen, insbesondere mit einer Wahlzelle und einer Wahlurne zu versehen.
(2) Die Wahlzelle muß derart eingerichtet sein, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokale anwesenden Personen seinen Stimmzettel ausfüllen, beziehungsweise in den amtlichen Umschlag legen kann. Sie ist mit den für die Ausfüllung des Stimmzettels erforderlichen Gegenständen und Materialien auszustatten und muß während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet sein; außerdem sind darin die vom Bürgermeister veröffentlichten Parteilisten an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.
§ 45. Zutritt zum Wahllokal. (1) In das Wahllokal dürfen nur die Wähler behufs Abgabe ihrer Stimmen, ferner die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde, ihre Hilfsorgane und die Wahlzeugen zugelassen werden.
(2) Die erschienenen Wähler haben nach Abgabe ihrer Stimme das Wahllokal sofort zu verlassen. Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Vorsitzende der Wahlbehörde verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
§ 46. Vorkehrungen zum Schutze der Wahlfreiheit. (1) Im Gebäude des Wahllokales und in dem vom Bürgermeister zu bestimmenden Umkreise ist am Wahltage jede Art von Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Verteilung von Wahlaufrufen oder von Wahlwerberlisten, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen verboten; das letztere Verbot bezieht sich jedoch nicht auf die im betreffenden Umkreise im Dienste befindlichen Sicherheitsorgane.
(2) Es ist ferner dafür Sorge zu tragen, daß sich der Verkehr der Wähler zum und vom Wahllokale ungestört vollziehen kann.
(3) Der Ausschank von geistigen Getränken ist am Wahltage, am Tage vor und am Tage nach der Wahl allgemein verboten.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat den Umkreis, innerhalb dessen jede Art von Wahlwerbung untersagt ist (Absatz 1), gesondert oder zugleich mit der Kundmachung der Wahllokale durch öffentlichen Anschlag zu verlautbaren.
§ 47. Stimmzettel. (1) Der Stimmzettel muß von weichem Papier sein.
(2) Der Wahlleiter hat einen entsprechenden Vorrat unausgefüllter Stimmzettel zur Ausfolgung an die Wähler über deren Verlangen bereit zu halten.
(3) Die Ausfüllung des Stimmzettels kann durch Schrift, Druck oder andere Vervielfältigung erfolgen.
(4) Zur Gültigkeit eines Stimmzettels ist erforderlich, daß er deutlich die Parteibezeichnung einer der vom Bürgermeister amtlich verlautbarten Parteilisten oder wenigstens einen Namen, der auf dieser Parteilisten verzeichneten Wahlwerber enthält.
(5) Durch Streichungen von Namen oder durch Aufnahme von Namen anderer Parteilisten oder von Namen anderer Personen überhaupt verliert ein gedruckter oder auf sonstige Art vervielfältigter Stimmzettel seine Gültigkeit nicht.
(6) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er zwei oder mehrere Parteibezeichnungen enthält oder wenn er gar keine Parteibezeichnung, wohl aber zwei oder mehrere Namen verschiedener Parteilisten aufweist.
(7) Stimmzettel, die unter Bedingungen oder mit Beifügung von Aufträgen abgegeben werden, sind ungültig.
(8) Wenn sich in einem amtlichen Wahlumschlage mehrere gültige Stimmzettel befinden, zählen sie für einen Stimmzettel, falls sie auf die gleiche Parteiliste lauten; lauten sie auf verschiedene Parteilisten, so sind alle im Wahlumschlage befindlichen Stimmzettel ungültig.
(9) Über die Gültigkeit des Stimmzettels entscheidet die Wahlbehörde.
§ 48. Am Tage der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokale wird die Wahlhandlung durch den Leiter der Sprengelwahlbehörde eingeleitet, der der Wahlbehörde die Wählerliste nebst dem Abstimmungsverzeichnisse, einen entsprechenden Vorrat unausgefüllter Stimmzettel und die amtlichen undurchsichtigen Wahlumschläge übergibt.
§ 49. (1) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(2) Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlbehörde ihre Stimmen abgeben ohne Rücksicht darauf, ob sie ihrem Wohnsitze nach in der der Wahlbehörde vorliegenden oder einer andern Wählerliste eingetragen sind; in letzterem Falle hat das betreffende Mitglied sein Wahlrecht glaubhaft darzutun und es ist sein Name von einem anderen Mitgliede am Schlusse der Wählerliste einzutragen; die Wahlbehörde, der das abstimmende Mitglied seinem Wohnsitze nach zugehört, ist von der erfolgten Abstimmung im kürzesten Wege zu verständigen.
§ 50. (1) Hierauf geben die Wähler in der Reihenfolge ihres Erscheinens die Stimmen ab.
(2) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, gibt seine Wohnung an, nennt seinen Namen und hat eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sein Personenstand hervorgeht.
(3) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zum Erweise des Personenstandes kommen insbesondere in Betracht: Tauf-, Geburts- und Trauungsscheine, der Heimatschein, Staatsbürgerschaftsurkunden, Zuständigkeitsdekrete, Anstellungsdekrete, Pässe jeder Art, amtliche Legitimationen, Ausweiskarten für gewerbliche Hilfsarbeiter, Arbeits- und Dienstbotenbücher, Eisenbahn- und Straßenbahnpermanenzkarten, Gewerbescheine, Lizenzen, Schulzeugnisse, Immatrikulationsscheine und Meldungsbücher einer Hochschule, Diplome, militärische Dokumente u. dgl., überhaupt alle unter Beidruck eines Amtsstempels ausgefertigten Urkunden, welche den Personenstand des Wählers erkennen lassen.
(4) Hat der Wähler sich auf diese Weise entsprechend ausgewiesen, so erhält er vom Leiter der Wahlbehörde den Wahlumschlag und über Verlangen einen unausgefüllten Stimmzettel.
(5) Der Wähler hat sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben, den bereits ausgefüllt mitgebrachten oder erst in der Wahlzelle ausgefüllten Stimmzettel in den Wahlumschlag zu legen, tritt dann aus der Zelle und übergibt den Wahlumschlag geschlossen dem Leiter der Wahlbehörde, der in uneröffnet in die Urne legt.
§ 51. Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird unter fortlaufender Zahl in das Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste eingetragen; gleichzeitig wird sein Name in der Wählerliste unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Abstimmungsverzeichnisses abgestrichen. Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.
§ 52. Die Wahlzelle darf stets nur von einer Person betreten werden. Nur Blinde und Bresthafte dürfen sich von einer Geleitperson in die Zelle führen und diese Person für sich abstimmen lassen.
§ 53. (1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur
Stimmenabgabe oder über die Gültigkeit abgegebener Stimmen steht der
Sprengelwahlbehörde nur dann zu,
a) wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel
ergeben,
b) wenn die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner abgegebener Stimmzettel in
Frage kommt,
c) wenn gegen die Wahlberechtigung einer in der Wählerliste eingetragenen Person
bei der Wahlhandlung Einsprache erhoben wird.
(2) Eine Einsprache im Sinne der Punkte a) und c) kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde, von den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokale anwesenden Wählern, und zwar nur insolange als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat und in dem unter c) angeführten Falle nur insofern erhoben werden, als behauptet wird, daß die betreffende Person mangels der deutschösterreichischen Staatsbürgerschaft, ihres Wohnsitzes in Wien oder infolge eines Ausschließungsgrundes das Wahlrecht nicht besitzt.
(3) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß in jedem einzelnen Falle vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Eine Berufung gegen die Entscheidung findet nicht statt.
§ 54. (1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehlrde die Wahlhandlung auf den nächsten Tag verschieben oder verlängern.
(2) Jede Verschiebung oder Verlängerung ist sofort in der ortsüblichen Weise zu verlautbaren.
(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlumschlägen und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Siegel zu legen und sicher zu verwahren.
§ 55. Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokale oder in den von der Sprengelwahlbehörde bestimmten Vorräumen erschienenen Wähler abgestimmt haben, erklärt der Leiter der Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen.
§ 56. (1) Nach Schluß der Stimmenabgabe ist das Wahllokal zu schließen; außer den Mitgliedern der Wahlbehörde und ihren Hilfsorganen dürfen nur die Wahlzeugen darin verbleiben.
(2) Die Wahlbehörde mengt die in der Wahlurne enthaltenen Wahlumschläge durcheinander, entleert darauf die Wahlurne, zählt die abgegebenen Wahlumschläge und stellt die Übereinstimmung ihrer Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler fest. Sodann öffnet der Wahlleiter die Wahlumschläge. Die Wahlbehörde prüft die Gültigkeit der Stimmzettel, stellt die Zahl der ungültigen Stimmzettel fest, ordnet die gültigen nach den Parteilisten und stellt die auf jede Parteiliste entfallende Zahl von Stimmen (die Parteisummen) fest.
(3) Stimmt die Zahl der im Abstimmungsverzeichnisse eingetragenen Wähler mit der Anzahl der abgegebenen Wahlumschläge nicht überein, so ist der wahrscheinliche Grund hierfür in der Niederschrift über die Wahlhandlung besonders zu vermerken.
(4) Die für die einzelnen Parteilisten abgegebenen gültigen Stimmzettel sowie die ungültigen Stimmzettel sind in gesonderte Umstände zu legen, die außen mit einer auf den Inhalt bezugnehmenden Aufschrift zu versehen sind.
§ 57. (1) Die Sprengelwahlbehörde beurkundet sodann den Wahlvorgang in einer eigenen Niederschrift, welche die Namen der Mitglieder der Wahlbehörde, die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung sowie allfällige Unterbrechungen, die Entscheidungen und sonstigen Verfügungen der Wahlbehörde, außergewöhnliche Vorkommnisse, weiters die Zahl der Abstimmenden getrennt nach Geschlechtern, endlich die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel und die auf jede Parteiliste entfallende Zahl von Stimmen (die Parteisummen) zu enthalten hat.
(2) Der Niederschrift werden die Wählerliste und das Abstimmungsverzeichnis angeschlossen.
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu fertigen; bei Verweigerung der Unterschrift sind die Gründe der Weigerung anzuführen.
Die Ermittlung des Wahlergebnisses.
§ 58. (1) Der Leiter der Sprengelwahlbehörde hat die auf jede Parteiliste entfallende Stimmenzahl (die Parteisummen) sofort dem Leiter der Bezirkswahlbehörde unter Übermittlung der Niederschrift bekanntzugeben und ihm die versiegelten Wahlakten vorzulegen.
(2) Die Bezirkswahlbehörde stellt das Gesamtergebnis der Abstimmung des Wahlbezirkes in einer Übersicht zusammen, welche nach Wahlsprengeln geordnet die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel, die Parteisummen sowie die aus ihnen für den ganzen Wahlbezirk zu bildenden Gesamtsummen zu enthalten hat.
§ 59. Nach Ermittlung der Parteisummen werden die im Bezirke zu vergebenden Gemeinderatssitze mittels der Wahlzahl auf die Parteilisten verteilt.
§ 60. (1) Zur Ermittlung der Wahlzahl werden die Parteisummen, nach ihrer Höhe geordnet, nebeneinander geschrieben; die Parteisummen werden sodann durch 2, 3, 4 und nach Bedarf noch weiter geteilt und die so errechneten Teilzahlen der Parteisummen unter die letzteren gesetzt. Zur Ermittlung der Wahlzahl werden die Parteisummen und die auf vorstehende Art ermittelten Teilzahlen nach ihrer Höhe, von der höchsten beginnend, geordnet; als Wahlzahl gilt jene Zahl, welche von den Parteisummen und den errechneten Teilzahlen ihrer Reihenfolge nach, von der höchsten beginnend, der Zahl der im Bezirke zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates entspricht.
(2) Jede Partei erhält soviele Gemeinderatssitze, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
(3) Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf einen Sitz Anspruch hätten, so entscheidet zwischen ihnen das Los.
(4) Von jeder Parteiliste sind so viele Wahlwerber, als ihr nach dieser Berechnung Sitze zukommen, und zwar in der Reihe ihres Wahlvorschlages als gewählt zu erklären. Nichtgewählte sind Ersatzmänner für den Falle, daß einer ihrer Vordermänner aus derselben Liste in Abgang kommt; ihre Reihenfolge wird durch den Wahlvorschlag bestimmt.
§ 61. Das Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens, und zwar die Gesamtsumme der abgegebenen giltigen Stimmen, die einzelnen Parteisummen, die Wahlzahl und die Namen der als gewählt Erklärten sind von der Bezirkswahlbehörde zu verlautbaren.
§ 62. Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens verzeichnet die Bezirkswahlbehörde die Wahlzahl und das Wahlergebnis in einer Niederschrift, versiegelt den Wahlakt und sendet ihn an die Stadtwahlbehörde.
§ 63. Einwendungen gegen die Wahl. Einwendungen gegen die Wahl können von den zustellungsbevollmächtigten Vertretern der Parteien binnen acht Tagen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei der Stadtwahlbehörde eingebracht werden.
§ 64. (1) Die Stadtwahlbehörde hat über die Einwendungen gegen die Wahl zu erkennen; sie ist berechtigt, die Wahl auch von amtswegen zu überprüfen. Erscheint das Wahlergebnis unrichtig ermittelt, so ist es zu berichtigen und das richtiggestellte Ergebnis zu verlautbaren.
(2) Ergibt sich die Nichtigkeit des Wahlvorganges, so setzt die Stadtwahlbehörde die Wahl außer Kraft und ordnet sofort eine Neuwahl im Bezirke an.
§ 65. (1) Die Stadtwahlbehörde setzt die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl in Kenntnis. Jeder Gewählte hat binnen acht Tagen nach Empfang der Verständigung zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Die Unterlassung dieser Erklärung sowie jeder Vorbehalt gilt als Ablehnung.
(2) Im Falle einer Ablehnung ist der im Wahlvorschlage nach den Gewählten an nächster Stelle Stehende vom Bürgermeister einzuberufen.
(3) Wird ein Wählbarer von mehreren Wahlbezirken gewählt, so hat er innerhalb obiger Frist zu erklären, welches Mandat er annehme. Erfolgt diese Erklärung nicht, so gilt die Annahme für den Bezirk, in welchem die Parteiliste des Gewählten mehr Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 66. Der Bürgermeister hat die Gewählten einzuberufen.
Wahl des Bürgermeisters, der Vizebürgermeister, der Mitglieder des Stadtrates und der Ausschüsse.
§ 67. (1) Die Mandate des Bürgermeisters und der Vizebürgermeister, des Stadtrates und der im § 31 des Gemeindestatutes angeführten Ausschüsse werden auf die einzelnen Parteien im Verhältnisse ihrer Mitgliederzahl aufgeteilt. Jedes Mitglied des Gemeinderates ist der Partei zuzuzählen, auf deren Liste es bei der Wahl stand. Die Aufteilung hat nach der in den §§ 59 und 60 G. W. O. festgesetzten Berechnungsart zu erfolgen.
(2) Bei der Aufteilung der Mandate des Bürgermeisters und der Vizebürgermeister ist die in der Reihenfolge an vierter Stelle stehende Zahl die Wahlzahl.
(3) Die Stelle des Bürgermeisters kommt der stärksten Partei zu. Hätten nach obiger Berechnung zwei Parteien Anspruch auf ein Vizebürgermeistermandat, so fällt dieses der schwächeren von ihnen zu.
(4) Bei der Aufteilung der Stadtratsmandate ist die an dreißigster Stelle stehende Zahl die Wahlzahl. Bei Aufteilung der Ausschußmandate ist die Wahlzahl nach Maßgabe der Mitgliederzahl zu bestimmen.
§ 68. (1) Der Wahl des Bürgermeisters, der Vizebürgermeister, der Mitglieder des Stadtrates und der im § 31 des Gemeindestatutes genannten Ausschüsse haben sämtliche Gemeinderatsmitglieder beizuwohnen.
(2) Sie sind hiezu mit dem Beisatze einzuladen, daß jene Mitglieder, die entweder gar nicht erscheinen, oder sich vor Beendigung der Wahlhandlung entfernen, ohne ihr Ausbleiben oder ihre Entfernung durch hinreichende Gründe zu entschuldigen, als ihre Amtes verlustig werden.
(3) Die Wahlen können nur vorgenommen werden, wenn wenigstens 100 Gemeinderatsmitglieder anwesend sind.
§ 69. (1) Die Parteien haben nach Maßgabe der ihnen zustehenden Mandate (§ 67) dem Vorsitzenden spätestens in der Sitzung, auf deren Tagesordnung die betreffende Wahl steht, Wahlvorschläge zu überreichen, welche von mindestens der Hälfte der Parteimitglieder unterschrieben sind.
(2) Diese Wahlvorschläge müssen so viele Namen von Gemeinderatsmitgliedern enthalten, als der Partei an Mandaten gemäß § 67 G. W. O. zu kommen und die Mandate bezeichnen, für welche die einzelnen Vorschläge gelten.
(3) Bei der nunmehr folgenden Abstimmung im Gemeinderate sind nur jene Stimmen giltig, welche auf die giltigen Wahlvorschläge entfallen.
(4) Erstattet eine Partei für die gemäß § 67 G. W. O. zukommenden Mandate keine Vorschläge oder sind die überreichten Vorschläge nicht von der Hälfte der Parteimitglieder gefertigt, so erfolgt die Besetzung dieser Mandate durch Mehrheitswahl im Gemeinderate; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Im Falle des Abganges des Bürgermeisters, eines Vizebürgermeisters, eines Mitgliedes des Stadtrates oder Ausschusses, ist von der Partei, welcher der Abgegangene angehörte, ein Wahlvorschlag zu erstatten; die Neubesetzung durch den Gemeinderat erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen der vorigen Absätze.
§ 70. Wahl der Bezirksvertretung. (1) Die Mitglieder der Bezirksvertretung werden in jedem Gemeindebezirke auf Grund der für die Wahl des Gemeinderates angefertigten Wählerlisten nach den für die Wahl der Gemeinderatsmitgliedern geltenden Bestimmungen gewählt.
(2) Findet die Wahl der Bezirksvertretung gleichzeitig mit der des Gemeinderates statt, so sind giltige Stimmzettel, die nur die Parteibezeichnung tragen, für beide Wahlen zu zählen.
Wahl des Bezirksvorstehers und seines Stellvertreters.
§ 71. Die Bezirksvertretung wählt aus ihrer Mitte den Bezirksvorsteher und sodann dessen Stellvertreter. Zu diesen Wahlen haben sämtliche Mitglieder der Bezirksvertretung zu erscheinen. Sie sind hiezu mit dem Beisatze einzuladen, daß jene Mitglieder, die entweder gar nicht erscheinen oder sich vor Beendigung der Wahlhandlung entfernen, ohne ihr Ausbleiben oder ihre Entfernung durch hinreichende Gründe zu entschuldigen, als ihres Amtes verlustig werden.
§ 72. (1) Die Stelle des Bezirksvorstehers kommt der stärksten, die seines Stellvertreters der zweitstärksten Partei zu.
(2) Auf die Wahl finden die Bestimmungen des § 69 G. W. O. sinngemäß Anwendung.
(3) Die Wahl kann nur vorgenommen werden, wenn wenigstens zwei Dritteile der Mitglieder anwesend sind.
§ 73. Die Bestimmungen dieser Gemeindewahlordnung treten sofort in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Steiner m. p.
Der Landesamtsdirektor:
Castell m. p.
Der Staatskanzler als Leiter des Staatsamtes für Inneres und
Unterricht:
Renner m. p