Landesverfassungsgesetz
vom 8. Juli 1987,
über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften (Salzburger Wiederverlautbarungsgesetz).

  geändert durch
  Landesverfassungsgesetz vom 28. Februar 1996, mit dem das Salzburger Wiederverlautbarungsgesetz geändert wird (LGBl 41/1996)
 

aufgehoben durch
Landesverfassungsgesetz zur Abschaffung des Proporzes in der Landesregierung und zur Stärkung der Kontrollrechte im Landtag (Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 1998, LGBl. 72/1998 Art. II Abs. 7
; ersetzt durch Art. 27 L-VG)

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

§ 1. Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesgesetze mit verbindlicher Wirkung in der geltenden Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt wiederverlautbaren. Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf Landesverfassungsgesetze und in einfachen Landesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen sowie auf Gesetzesfassungen, die sich aus einer Wiederverlautbarung ergeben.

§ 2. Die Landesregierung kann anläßlich der Wiederverlautbarung
1. überholte Ausdrucksweisen, nicht mehr zutreffende Behördenbezeichnungen und veraltete Schreibweisen richtigstellen bzw. dem neuen Sprachgebrauch anzupassen;
2. Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem geltenden Stand nicht mehr entsprechen, sowie sonstige offensichtliche Unstimmigkeiten richtigstellen;
3. Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben oder deren Anwendungsbereich sich erschöpft hat, als gegenstandslos feststellen;
4. Änderungen oder Ergänzungen, die nicht durch Novellen, sondern durch besondere Gesetze außerhalb der ursprünglichen Rechtsvorschrift verfügt wurden, in die bestreffende Rechtsnorm selbst aufnehmen;
5. die Bezeichnung der Artikel, Paragraphen, Absätze u. dgl. bei Ausfall oder Einbau einzelner Bestimmungen entsprechend ändern und zugleich Bezugnahmen auf solche im Wort der Rechtsvorschrift richtigstellen;
6. Kurztitel und Buchstabenabkürzungen der Titel festsetzen;
7. Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen des betreffenden Gesetzes bezeichnen, die von der Wiederverlautbarung nicht berührt werden;
8. Schreib-, Sprach-, Druck- und Zitierfehler richtigstellen sowie andere formelle Mängel ohne Änderung des Gesetzesinhaltes beheben.

Durch LVG vom 28. Februar 1996 wurde dem § 2 nach Ziffer 4 folgende Ziffer eingefügt:
"4a. dem Gesetzestext ein Inhaltsverzeichnis voranzustellen, im Gesetzestext eine systematische Untergliederung vorzunehmen und diese sowie einzelne Paragraphen mit Überschriften versehen;"

§ 3. Der wiederverlautbarte Wortlaut des Landesgesetzes gilt von dem Tage an, der auf den Herausgabetag des die Wiederverlautbarung enthaltenden Stückes des Landesgesetzblattes folgt.

§ 4. Dieses Verfassungsgesetz tritt mit Beginn des seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig verliert das Landesverfassungsgesetz vom 12. November 1947, LGBl. Nr. 20, über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften (Landeswiederverlautbarungsgesetz) seine Wirkung. Bisher auf Grund des Landeswiederverlautbarungsgesetzes erfolgte Wiederverlautbarungen von Rechtsvorschriften gelten als Wiederverlautbarungen im Sinne dieses Gesetzes.

Durch LVG vom 28. Februar 1996 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 5. § 2 Z 4a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/1996 tritt mit dem 1. März 1996 in Kraft."

Schmidinger.

Haslauer.


Quellen: Landesgesetzblatt für das Land Salzburg, Jahrgang 1987 19. Stück, ausgegeben am 29.9.1987, Nr. 77 S. 213
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