aufgehoben und ersetzt durch
Landesverfassungsgesetz vom 8. Juli 1987 über die Wiederverlautbarung von
Rechtsvorschriften (Salzburger Wiederverlautbarungsgesetz,
LGBl
77/1987)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
§ 1. Die Landesregierung wird ermächtigt, Rechtsvorschriften, die Angelegenheiten betreffen, für die nach den Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 dem Lande die Gesetzgebung zusteht, in ihrer durch spätere Vorschriften ergänzten oder abgeänderten Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt mit rechtsverbindlicher Wirkung neu zu verlautbaren.
§ 2. Die Landesregierung kann anläßlich der
Wiederverlautbarung
1. überholte terminologische Wendungen, insbesondere nicht mehr zutreffende
Bezeichnungen der mit der Vollziehung betrauten Behörden, durch die dem
jeweiligen Stande der Gesetzgebung entsprechenden neuen Bezeichnungen ersetzen;
2. der österreichischen Rechtsübung fremde terminologische Wendungen durch
solche österreichischer Rechtssprache ersetzen;
3. Bestimmungen in deutschen Rechtsvorschriften, die zufolge einer nach § 2
Rechtsüberleitungsgesetz in Geltung belassenen Vorschriften anzuwenden sind, dem
österreichischen Recht anpassen und in den Text der wiederverlautbarten
Rechtsvorschrift einfügen;
4. Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben oder sonst
gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend feststellen;
5. Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stande der Gesetzgebung
nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten richtigstellen;
6. Änderungen oder Ergänzungen, die nicht durch Novellen, sondern durch
besondere Gesetze abseits der ursprünglichen Rechtsvorschriften selbst einbauen;
7. die Bezeichnung der Paragraphen, Artikel, Absätze u. dgl. bei Ausfall oder
Einbau einzelner Bestimmungen entsprechend ändern und hiebei auch die Bezugnahme
auf Paragraphen, Artikel, Absätze u. dgl. innerhalb des Textes der
Rechtsvorschrift entsprechend richtigstellen;
8. der Rechtsvorschrift einen kurzen Titel geben.
§ 3. Die wiederverlaubarten Rechtsvorschriften sind von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
§ 4. Von dem Tage an, der der Herausgabe des die Wiederverlautbarung enthaltenden Stückes des Landesgesetzblattes folgt, sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den wiederverlautbarten Text der Rechtsvorschriften gebunden.
Hell.
Rehrl.