Landesverfassungsgesetz
vom 12. November 1948,
über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften (Landeswiederverlautbarungsgesetz).

aufgehoben und ersetzt durch
Landesverfassungsgesetz vom 8. Juli 1987 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften (Salzburger Wiederverlautbarungsgesetz,
LGBl 77/1987)
 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

§ 1. Die Landesregierung wird ermächtigt, Rechtsvorschriften, die Angelegenheiten betreffen, für die nach den Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 dem Lande die Gesetzgebung zusteht, in ihrer durch spätere Vorschriften ergänzten oder abgeänderten Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt mit rechtsverbindlicher Wirkung neu zu verlautbaren.

§ 2. Die Landesregierung kann anläßlich der Wiederverlautbarung
1. überholte terminologische Wendungen, insbesondere nicht mehr zutreffende Bezeichnungen der mit der Vollziehung betrauten Behörden, durch die dem jeweiligen Stande der Gesetzgebung entsprechenden neuen Bezeichnungen ersetzen;
2. der österreichischen Rechtsübung fremde terminologische Wendungen durch solche österreichischer Rechtssprache ersetzen;
3. Bestimmungen in deutschen Rechtsvorschriften, die zufolge einer nach § 2 Rechtsüberleitungsgesetz in Geltung belassenen Vorschriften anzuwenden sind, dem österreichischen Recht anpassen und in den Text der wiederverlautbarten Rechtsvorschrift einfügen;
4. Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben oder sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend feststellen;
5. Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stande der Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten richtigstellen;
6. Änderungen oder Ergänzungen, die nicht durch Novellen, sondern durch besondere Gesetze abseits der ursprünglichen Rechtsvorschriften selbst einbauen;
7. die Bezeichnung der Paragraphen, Artikel, Absätze u. dgl. bei Ausfall oder Einbau einzelner Bestimmungen entsprechend ändern und hiebei auch die Bezugnahme auf Paragraphen, Artikel, Absätze u. dgl. innerhalb des Textes der Rechtsvorschrift entsprechend richtigstellen;
8. der Rechtsvorschrift einen kurzen Titel geben.

§ 3. Die wiederverlaubarten Rechtsvorschriften sind von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.

§ 4. Von dem Tage an, der der Herausgabe des die Wiederverlautbarung enthaltenden Stückes des Landesgesetzblattes folgt, sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den wiederverlautbarten Text der Rechtsvorschriften gebunden.

Hell.

Rehrl.


Quellen: Landesgesetzblatt für das Land Salzburg, Jahrgang 1948 9. Stück, ausgegeben am 11.6.1948, Nr. 20 S. 27
© 27. Januar 2013 - 2. März 2013
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