Landesverfassungsgesetz
vom 26. Februar 1934,
womit der Landesregierung bis zur Neuregelung der verfassungsrechtlichen Verhältnisse im Bund und Land auf berufsständscher Grundlage außerordentliche Befugnisse übertragen werden.

aufgehoben durch
Landesverfassung 1934 (Verordnung vom 14. September 1934, LGBl. 116/1934)
 

Der Salzburger Landtag (der nur noch aus den 12 christsozialen Abgeordneten bestand) hat beschlossen:

Artikel 1. Die Mandate jener Mitglieder der Landesregierung, die auf Grund des Verhältniswahlrechtes in die Landesregierung gewählt wurden, sind erloschen.

Artikel 2. (1) Der Landtag überträgt für die zeit bis zur Neuregelung der verfassungsrechtlichen Verhältnisse im Bund und Land auf berufsständischer Grundlage die ihm zustehenden Rechte, insbesondere das Recht der Gesetzgebung, darunter auch der Verfassungsgesetzgebung, der Landesregierung mit der Befugnis, Maßnahmen, die verfassungsgemäß der Beschlußfassung des Landtages unterliegen, unter ihrer Verantwortung durch Verordnung zu treffen. Beschlüsse der Landesregierung über die Erlassung solcher Verordnungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit gilt die Meinung des Vorsitzenden der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, zwei Landeshauptmann-Stellvertretern und vier weiteren Mitgliedern.

(3) Der Landeshauptmann ist ermächtigt, in die Zuständigkeit des Landtages fallende Wahlen, insbesondere die Wahlen der Landeshauptmann-Stellvertreter und der weiteren Mitglieder der Landesregierung durch Ernennungen zu ersetzen.

siehe auch die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2. März 1934 (LGBl. 53/1934) über ihre Geschäftsordnung;

Artikel 3. Die auf Grund der im Artikel 2 erteilten Ermächtigung in Aussicht genommenen Verordnungen sind vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundesministerium mitzuteilen, dessen Wirkungsbereich durch den Gegenstand der Verordnung hauptsächlich berührt wird. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden. Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb zwei Wochen nach dem Einlangen der Verordnung bei dem bezeichneten Bundesministerium ausdrücklich verweigert wird.

Artikel 4. Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.

Kirchner.

Rehrl.


Quellen: Landesgesetzblatt für das Land Salzburg, Jahrgang 1934 9. Stück, ausgegeben am 26.2.1934, S. 47
© 18. Januar 2013 - 20. Januar 2013
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