siehe auch
Verordnung der Bundesregierung vom 26. Mai 1933, womit der Kommunistischen
Partei jede Betätigung in Österreich
verboten wird
(BGBl.
200/1933)
aufgehoben durch die
Verfassung 1934 vom 1. Mai 1934 (BGBl.
I 239/1938 und
BGBl.
II 1/1938)
Proklamation über die Selbständigkeit Österreichs (StGBl.
1/1945)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
§ 1. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes ruhen die auf Grund des Verbotes der Betätigung der Kommunistischen Partei ohne jedes weitere Verfahren die Mandate jener Mitglieder (Ersatzmänner) der Gemeindevertretungen und sonstiger Vertretungskörper, die auf Grund von Vorschlägen dieser Partei in diese Vertretungskörper gewählt oder entsendet worden sind.
(2) Desgleichen ruhen Vertretungs-, Amts- und sonstige Befugnisse, die auf Grund von Vorschlägen der Kommunistischen Partei verliehen worden sind.
(3) Mit dem Ruhen der Mandate erlöschen auf die Dauer des Ruhens alle mit dem Mandate verbundenen Rechte.
§ 2. Der rechtliche Bestand der Vertretungskörper und Körperschaften, denen die vom Ruhen des Mandates oder Amtes betroffenen Funktionäre angehören, wird durch das Ruhen nicht berührt.
Hauthaler.
Rehrl.