Landesverfassungsgesetz
vom 30. Juni 1933,
über das Ruhen der Mandate der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (Hitlerbwegeung) und des Steirischen Heimatschutzes (Führung Kammerhofer).

siehe auch
Verordnung der Bundesregierung vom 19. Juni 1933, womit der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (Hitlerbewegung) und dem Steirischen Heimatschutz (Führung Kammerhofer) jede Betätigung in Österreich verboten wird
(BGBl. 240/1933)

aufgehoben in Folge
der Verfassung 1934 vom 1. Mai 1934 (BGBl. I 239/1938 und BGBl. II 1/1938)
des Berchtesgadener Abkommens vom 12. Februar 1938
des Bundesverfassungsgesetzes vom 13. März 1938 über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich (BGBl. 75/1938)

des Ersten Erlasses des Führers und Reichskanzlers über die Einführung deutscher Reichsgesetze in Österreich vom 15. März 1938 (RGBl. 1938 S. 247); § 2 Nr. 2
 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

§ 1. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginne dieses Landesverfassungsgesetzes ruhen die auf grund des Verbotes der Betätigung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (Hitlerbewegung) und des Steirischen Heimatschutzes (Führung Kammerhofer) ohne jedes weitere Verfahren die Mandate jener Mitglieder (Ersatzmänner) des Landtages, des Bundesrates, des Landesschulrates, der Bezirksschulräte, der Ortsschulräte, sowie der Gemeindevertretungen und sonstiger Delegationen, die auf Grund von Vorschlägen der bezeichneten Parteien in diese Vertretungskörper gewählt oder entsendet worden sind.

(2) Desgleichen ruhen die Mitgliedschaft zur Landesregierung gemäß Artikel 35, L.-V. G., sowie andere Vertretungs-, Amts- und sonstige Befugnisse, die auf Grund von Vorschlägen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (Hitlerbewegung) und des Steirischen Heimatschutzes (Führung Kammerhofer) verliehen worden sind.

(3) Mit dem Ruhen der Mandate erlöschen auf die Dauer des Ruhens auch die Immunität sowie alle anderen mit dem Mandate verbundenen Rechte.

§ 2. (1) Der rechtliche Bestand der Vertretungskörper, Körperschaften oder Behörden, denen die vom Ruhen des Mandates oder Amtes betroffenen Funktionäre angehören, wird durch das Ruhen nicht berührt.

(2) Wenn durch das Ruhen die gesetzmäßige Tätigkeit von Vertretungskörpern, Körperschaften oder Behörden gehemmt wird, sind die Stellen, die zur Wahl oder Entsendung dieser Mandatare oder Mitglieder berufen sind, berechtigt, die Vertretungskörper, Körperschaften oder Behörden auf die Dauer des Ruhens nach den für die Wahl oder Entsendung geltenden Grundsätzen zu ergänzen.

Hauthaler.

Rehrl.
Neureiter.
Preußler.
Emminger.


Quellen: Landesgesetzblatt für das Land Salzburg, Jahrgang 1933 12. Stück, ausgegeben am 30.6.1933, S. 51
© 18. Januar 2013
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