Landesverfassungsgesetz
vom 9. Juli 1935,
über die Verfassung des Landes Oberösterreich
(Landesverfassung 1935).

faktisch aufgehoben durch
Erlaß über die Einführung deutscher Reichsgesetze in Österreich vom 13. März 1938 (dRGBl. I. S. 245)
Verordnung über das Gesetzgebungsrecht im Lande Österreich vom 30. April 1938 (dRGBl. I. S. 455)
Reichsgesetz über den Aufbau der Verwaltung in der Ostmark vom 14. April 1939 (dRGBl. I. S. 780).
(mit Wirkung vom 1. Oktober 1939)
bzw. durch das
Verfassungs-Überleitungsgesetz vom 1. Mai 1945 (StGBl. Nr. 4/1945).
(mit Wirkung vom 19. Dezember 1945)

Im Namen des Allmächtigen Gottes hat der oberösterreichische Landtag die folgende Landesverfassung beschlossen:

1. Hauptstück.
Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1. (1) Oberösterreich ist ein Land des Bundesstaates Österreich; es ist ständisch geordnet.

(2) Das Land übt alle Rechte aus, die nicht auf Grund von Bestimmungen der Bundesverfassung ausdrücklich dem Bunde übertragen sind.

Artikel 2. Das Land Oberösterreich in seinem jetzigen Umfange bildet das Landesgebiet. Jede Änderung des Landesgebietes bedarf übereinstimmender Verfassungsgesetze des Bundes, des Landes Oberösterreich und jener Länder, deren Gebiet durch die Änderung berührt wird.

Artikel 3. Jeder Bundesbürger, der in einer Ortsgemeinde des Landes Oberösterreich das Heimatrecht besitzt, ist oberösterreichischer Landesbürger.

Artikel 4. Landeshauptstadt und Sitz der oberösterreichischen Landesregierung ist die Stadt Linz.

Artikel 5. Die deutsche Sprache ist die Landessprache.

Artikel 6. Die Gesetzgebung des Landes übt der Landtag, die Vollziehung  die Landesregierung aus.

Artikel 7. In den selbständigen  Wirkungsbereich des Landes gehören alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen sind oder die nicht nach den Gesetzen Selbstverwaltungskörper in ihrem eigenen Wirkungskreise vollziehen. Soweit dem Bunde bloß die Grundsatzgesetzgebung zukommt, obliegt innerhalb der bundesgesetzlich aufgestellten Grundsätze die Ausführungsgesetzgebung dem Lande.

Artikel 8. (1) Die Angelegenheiten, deren Vollziehung gemäß Artikel 7 dem Lande zusteht, bilden den selbständigen Bereich der Landesverwaltung. Die Angelegenheiten, deren Vollziehung zwar dem Bunde zusteht, die aber von dem Landeshauptmanne und den ihm unterstellten Landesbehörden (Bundesbehörden) vollzogen werden, bilden den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung.

(2) Die Angelegenheiten des selbständigen Bereiches der Landesverwaltung besorgt die Landesregierung, die Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der Landeshauptmann.

Artikel 9. (1) Die Farben des Landes Oberösterreich sind weiß-rot.

(2) Das Land Oberösterreich führt als Landeswappen das geschichtlich überkommene Wappen; es besteht aus einem mit dem Herzogshute gekrönten, gespaltenen Schulde, der rechts einen goldenen Adler im schwarzen Felde trägt, links von Silber und Rot dreimal gespalten wird. Der Gebrauch des Landeswappens ist gesetzlich geschützt.

(3) Das Landessiegel weist das Landeswappen mit der Unterschrift "Land Oberösterreich" auf.

(4) Der hl. Leopold ist der Schutzherr des Landes Oberösterreich. Sein Festtag, der 15. November, ist Landesfeiertag.

2. Hauptstück.
Die Gesetzgebung des Landes.

A. Landtag.

Artikel 10. (1) Die Gesetzgebung des Landes übt der Landtag aus.

(2) Der Landtag besteht aus Vertretern von gesetzlich anerkannter Kirchen- und Religionsgesellschaften, des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens, der Wissenschaft und der Kunst sowie aus Vertretern der in folgenden Hauptgruppen zusammengefaßten Berufsstände des Landes:
    Land- und Forstwirtschaft,
    Industrie und Bergbau,
    Gewerbe,
    Handel und Verkehr,
    Geld-, Kredit- und Versicherungswesen,
    Freie Berufe und
    Öffentlicher Dienst.

Artikel 11. (1) Die Zahl der Mitglieder des Landtages beträgt 36. Ihre Verteilung auf die im Artikel 10 bezeichneten kulturellen Gemeinschaften und berufsständischen Hauptgruppen sowie die Art der Berufung der Mitglieder des Landtages wird durch ein Landesgesetz mit der Maßgabe geregelt, daß jede berufsständische Hauptgruppe mindestens einen Vertreter erhält. Bei der Vertretung des Erziehungswesens ist auch auf die Elternschaft entsprechend Rücksicht zu nehmen. Die Berufung hat nach Grundsätzen zu erfolgen, die die Beschickung des Landtages mit vaterlandstreuen Mitgliedern gewährleistet.

(2) Mitglied des Landtages kann jeder Bundesbürger sein, der das 26. Lebensjahr vollendet hat und nicht durch das im Absatz 1 vorgesehene Landesgesetz von der Mitgliedschaft ausgeschlossen ist. Personen, die in der bewaffneten Macht dienen oder berufsmäßig für sie Dienste leisten, ferner Staatsbedienstete, die im öffentlichen Sicherheitsdienste tätig sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie unter der Diensthoheit des Bundes oder unter der des Landes stehen, können nicht Mitglieder des Landtages sein.

Artikel 12. (1) Jedes Mitglied des Landtages erhält vom Landeshauptmanne eine Bescheinigung, die ihn zum Eintritte in den Landtag berechtigt.

(2) Das Sitzungsgeld für die Landtagsmitglieder und die Entschädigung des Präsidenten und der zwei Vizepräsidenten des Landtages werden durch ein Landesgesetz geregelt. Kein Mitglied des Landtages darf auf diese Vergütungen verzichten.

Artikel 13. (1) Der Sitz des Landtages ist Linz.

(2) Im Falle außerordentlicher Verhältnisse kann der Landtag an einen anderen Ort berufen werden.

Artikel 14. (1) Die Tätigkeitsdauer des Landtages dauert sechs Jahre, vom Tage seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tage, an dem der neue Landtag zusammentritt.

(2) Der Landeshauptmann hat einen neuen Landtag innerhalb 4 Wochen nach Ablauf der für die Berufung der Mitglieder des Landtages festgesetzten Frist einzuberufen. Im übrigen versammelt sich der Landtag auf Grund der Einberufung seines Präsidenten, im Falle außerordentlicher Verhältnisse auch auf Grund der Einberufung durch den Landeshauptmann. Der Präsident hat den Landtag innerhalb der von der Landesregierung bestimmten Frist einzuberufen.

Artikel 15. (1) Zur Auflösung des Landtages vor Ablauf der Tätigkeitsdauer ist unbeschadet der Bestimmungen der Bundesverfassung nur ein einfaches Landesgesetz erforderlich.

(2) Im Falle der Auflösung ist unverzüglich das Verfahren zur Neubestellung des Landtages einzuleiten.

Artikel 16. (1) Bei Beginn der neuen Tätigkeitsdauer führt der bisherige Landeshauptmann bis nach der Wahl des Landtagspräsidenten den Vorsitz.

(2) Der Landtag wählt aus seiner Mitte mit unbedingter Stimmenmehrheit den Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.

Artikel 17. Die Geschäfte des Landtages werden unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 109 der Verfassung 1934 auf Grund eines besonderen Gesetzes geführt; es kann bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen, abgeändert oder aufgehoben werden (Geschäftsordnungsgesetz).

Artikel 18. (1) Die Beratungen des Landtages werden öffentlich abgehalten, ebenso werden die Beschlüsse des Landtages öffentlich gefaßt; die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es der Vorsitzende oder wenigstens ein Drittel der anwesenden Mitglieder des Landtages verlangt und es der Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschließt.

(2) Die Sitzungen des Landtages, die nur der Begutachtung von Gesetzesentwürfen dienen, und die Sitzungen der Ausschüsse werden nicht öffentlich abgehalten.

(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die Vorgänge in den öffentlichen Sitzungen des Landtages bleiben, sofern ihre Veröffentlichung nach den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes erfolgt ist, von der Verantwortung frei. Die Wiederveröffentlichung des durch behördlichen Spruch als strafbar bezeichneten Inhaltes eines beschlagnahmten oder für verfallen erklärten Druckwerkes wird nicht dadurch zulässig, daß dieser Inhalt zum Gegenstande von Verhandlungen des Landtages gemacht wurde.

B. Weg der Landesgesetzgebung.

Artikel 19. (1) Entwürfe von Gesetzen im materiellen Sinne hat die Landesregierung dem Landtage als begutachtendem Körper zu übermitteln. Der Landtag ist verpflichtet, innerhalb der von der Landesregierung bestimmten Frist Gutachten zu diesen Gesetzentwürfen zu erstatten und sie der Landesregierung mitzuteilen.

(2) Nach Einlangen der Gutachten oder Ablauf der gesetzten Fristen kann die Landesregierung ihre Gesetzesvorlage im Landtage einbringen; sie bestimmt hiebei eine Frist für die Beschlußfassung. Wenn der Landtag nicht innerhalb dieser Frist Beschluß faßt, so kann der Landeshauptmann unter seiner Verantwortung die in der Vorlage enthaltenen Bestimmungen durch Verordnung in Kraft setzen. Die Bestimmungen des Artikels 111 der Verfassung 1934 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Im Landtage wird die Vorlage durch einen Berichterstatter erläutert und begründet. Ein Gegenbericht ist zulässig. Eine weitere Verhandlung findet nicht statt. Der Landtag beschließt durch Abstimmung die unveränderte Annahme der Vorlage oder ihre Ablehnung.

(4) Die Landesregierung kann vor der Abstimmung jederzeit ihre Vorlage zurückziehen oder Abänderungen der Vorlage vornehmen, die nach ihrer Auffassung das Wesen der Vorlage nicht berühren.

(5) Über Vorlagen der Landesregierung, die nicht Gesetze im materiellen Sinne betreffen, wird beraten und nach freiem Ermessen des Landtages Beschluß gefaßt.

Artikel 20. (1) Zu einem Beschlusse des Landtages ist, soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Ein Landesverfassungsgesetz kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen abgeändert oder aufgehoben werden.

Artikel 21. (1) Zu einem Landesgesetz ist der Beschluß des Landtages, die Beurkundung durch seinen Vorsitzenden, die Gegenzeichnung durch den Landeshauptmann und nach Zustimmung des Bundeskanzlers die Kundmachung durch den Landeshauptmann im Landesgesetzblatt nötig.

(2) Die verbindende Kraft der Landesgesetze beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, ausgegeben und versendet wird und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Landesgebiet.

(3) Änderungen im Texte der Gesetze zur Behebung von Formfehlern oder stilistischen und sinnstörenden Fehlern kann die oberösterreichische Landesregierung, sofern sich dies als notwendig erweist, im eigenen Wirkungskreise vornehmen; bei Gesetzen, zu deren Beschlußfassung eine besondere Mehrheit erforderlich ist, jedoch nur auf Grund einstimmig gefaßter Beschlüsse.

C. Stellung der Mitglieder des Landtages.

Artikel 22. Die Mitglieder des Landtages sind bei der Ausübung ihres Berufes im Landtage an keinen Auftrag gebunden.

Artikel 23. (1) Die Ordnungsgewalt über die Mitglieder des Landtages übt der Präsident (Vorsitzende) und der Ordnungsausschuß aus.

(2) Die Bestellung, die Zusammensetzung und die Befugnisse des Ordnungsausschusses sowie den Umfang der Ordnungsgewalt des Präsidenten (Vorsitzenden) regelt nach den im Artikel 71 der Verfassung 1934 enthaltenen Grundsätzen das Geschäftsordnungsgesetz.

Artikel 24. (1) Staatsbedienstete der Dienststellen des Landes bedürfen zur Ausübung des Berufes eines Mitgliedes des Landtages keines Urlaubes.

(2) Das Nähere bestimmen die Dienstvorschriften.

Artikel 25. Werden Mitglieder des Landtages zu Bundesministern ernannt, so ruht für die Dauer ihrer Ministerschaft ihre Tätigkeit. Das einschlägige Landesgesetz regelt den Ersatz für die Dauer des Ruhens ihrer Tätigkeit.

3. Hauptstück.
Die Verwaltung im Lande.

A. Der Landeshauptmann von Oberösterreich und die oberösterreichische Landesregierung.

Artikel 26. (1) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmanne, dem Landesstatthalter (Landeshauptmannstellvertreter) und fünf weiteren Mitgliedern (Landesräten).

(2) Der Landeshauptmann vertritt das Land; er führt den Vorsitz in der Landesregierung.

(3) Die im Namen des Landes Oberösterreich auszustellenden Urkunden sind vom Landeshauptmanne und von zwei Landesräten zu fertigen und mit dem Landessiegel zu versehen.

(4) Die Verwaltung im Lande obliegt, soweit sie nicht durch eigene Bundesbehörden oder nach den Gesetzen durch Selbstverwaltungskörper unter der Aufsicht des Bundes oder des Landes besorgt wird, in den Angelegenheiten, deren Vollziehung dem Bunde zusteht, dem Landeshauptmann, in den Angelegenheiten der Vollziehung dem Lande zukommt, der Landesregierung und in beiden Fällen den dem Landeshauptmann unterstellten Landesbehörden.

Artikel 27. Den Landeshauptmann ernennt der Bundespräsident auf Grund eines Dreiervorschlages des Landtages. Die Ernennung ist vom Bundeskanzler gegenzuzeichnen.Der Landeshauptmann kann vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundeskanzlers und mit dessen Gegenzeichnung abberufen werden. Der Bundespräsident hat den Landeshauptmann abzuberufen, wenn es der Landtag verlangt. Zu einem Beschlusse des Landtages, mit dem die Abberufung des Landeshauptmannes verlangt wird, ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen nötig.

Artikel 28. Den Landesstatthalter und die Landesräte ernennt der Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann sie abberufen. Er muß sie abberufen, wenn es der Landtag verlangt. Zu einem Beschlusse des Landtages, mit dem die Abberufung verlangt wird, ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen nötig.

Artikel 29. Zum Mitgliede der Landesregierung (Landeshauptmann, Landesstatthalter, Landesrat) kann nur ernannt werden, wer mindestens 26 Jahre alt und in den Landtag entsendbar ist. Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht aus dem Landtage entnommen werden. Soweit sie aber dem Landtag entnommen werden, legen sie ihre Mitgliedschaft im Landtage für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Landesregierung nieder. Der Landeshauptmann und die übrigen Mitglieder der Landesregierung dürfen nicht Mitglieder des Staatsrates, des Bundeskulturrates oder des Bundeswirtschaftsrates sein. Die Bestimmungen des Artikels 25 finden auch auf die Mitglieder der Landesregierung sinngemäß Anwendung.

Artikel 30. (1) Der Landesstatthalter ist zur Vertretung des Landeshauptmannes in dessen gesamtem Wirkungsbereiche berufen. Seine Bestellung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers. Diese Zustimmung kann widerrufen werden. Bei voraussichtlich längerer Dauer der Vertretung hat der Landeshauptmann oder der Landesstatthalter den Eintritt des Vertretungsfalles dem Bundeskanzler anzuzeigen-

(2) Der Landeshauptmann betraut seinen Stellvertreter sowie andere Mitglieder der Landesregierung mit der Führung bestimmter Gruppen von Angelegenheiten der Landesvollziehung.

Artikel 31. (1) Vor Antritt des Amtes leisten der Landeshauptmann vor dem Bundespräsidenten, die übrigen Mitglieder der Landesregierung vor dem Landeshauptmanne den Eid auf die Bundesverfassung und auf die Landesverfassung.

(2) Die von den übrigen Mitgliedern der Landesregierung zu sprechenden Eidesworte lauten:
    "Ich schwöre, daß ich die Bundesverfassung und die Landesverfassung getreu beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe."

Artikel 32. Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, persönlich oder durch Vertreter an allen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen jedesmal gehört werden.

Artikel 33. (1) Der Landeshauptmann und die übrigen Mitglieder der Landesregierung sind für die durch ihre Amtsführung verursachten schuldhaften Rechtsverletzungen dem Landtage verantwortlich. Zu einem Beschlusse des Landtages, mit dem eine Anklage nach Artikel 173, Absatz 2, Punkt b, der Verfassung 1934, erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Landtages und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(2) Der Landeshauptmann kann wegen einer nicht von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung nur mit Zustimmung des Bundeskanzlers, ein anderes Mitglied der Landesregierung nur mit Zustimmung des Landeshauptmannes behördlich verfolgt oder als Zeuge vorgeladen werden.

B. Die Einrichtung der Landesverwaltung.

Artikel 34. (1) Die Behörden (Ämter) der Verwaltung im Lande sind, soweit die Verwaltung nicht durch eigenen Bundesbehörden (Dienststellen des Bundes) oder durch Selbstverwaltungskörper besorgt wird, Behörden (Ämter) der Länder (Dienststellen der Länder).

(2) Zur Unterstützung des Landeshauptmannes in seinem gesamten Wirkungsbereiche sowie zur Unterstützung der Landesregierung ist die Landeshauptmannschaft berufen.

(3) Zur Leitung des inneren Dienstes dieses Amtes bestellt der Landeshauptmann einen rechtskundigen Verwaltungsbeamten, der zur Ausübung des politischen Dienstes befähigt ist, als Regierungsdirektor. Der Regierungsdirektor ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der Beistand des Landeshauptmannes. Seine Bestellung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers. Sie kann widerrufen werden. Der Regierungsdirektor nimmt an den Sitzungen des Landtages, der Ausschüsse des Landtages und der Landesregierung teil. Eine beschließende Stimme kommt ihm in seiner Eigenschaft als Regierungsdirektor zu, eine beratende Stimme nur bei den Sitzungen der Ausschüsse des Landtages und der Landesregierung.

Artikel 35. In Unterordnung unter dem Landeshauptmanne als Vorstand der Landeshauptmannschaft führen die Bezirkshauptmannschaften und die anderen Landesbehörden und -Ämter sowie die Ortsgemeinden und die anderen Selbstverwaltungskörper nach den Bestimmungen der Gesetze die Geschäfte der Verwaltung im Lande, soweit sie nicht durch eigene Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 36. Zur Bestellung der Bezirkshauptmänner und zur Betrauung eines Beamten der Landeshauptmannschaft mit der Leitung der Angelegenheiten des öffentlichen Sicherheitsdienstes bedarf es der Zustimmung des Bundeskanzlers. Sie kann widerrufen werden. Ebenso bedarf die Verleihung der Dienstposten, die den derzeitigen Dienstposten der beiden obersten Dienstklassen entsprechen, an Staatsbedienstete unter der Diensthoheit des Landes der Zustimmung des Bundeskanzlers.

Artikel 37. (1) Die Verwaltung des Bundes üben im Bereiche des Landes, soweit sie nicht durch eigene Bundesbehörden (unmittelbare Bundesverwaltung) oder nach den Gesetzen durch Selbstverwaltungskörper unter der Aufsicht des Bundes besorgt wird, der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung).

(2) Soweit in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, Bundesbehörden, insbesondere Bundespolizeibehörden, mit der Vollziehung betraut sind, unterstehen diese Bundesbehörden in diesen Angelegenheiten dem Landeshauptmanne und sind an seine Weisungen gebunden.

Artikel 38. In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung gebunden und verpflichtet, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken, auch die Mittel anzuwenden, die ihm als Amtswalter im selbständigen Wirkungsbereiche des Landes zu Gebote stehen.

(2) Die Landesregierung regelt unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes durch Beschluß ihre Geschäftsführung (Geschäftsordnung der Landesregierung). In dieser Geschäftsordnung ist insbesondere festzusetzen, welche Angelegenheiten der Beschlußfassung der Landesregierung unterliegen und welche Angelegenheiten durch die Landeshauptmannschaft unter der Leitung der einzelnen Mitglieder der Landesregierung besorgt werden, ferner unter welchen Voraussetzungen ein Beschluß der Landesregierung zustande kommt.

(3) Der Landeshauptmann kann bestimmen, daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes in seinem Namen durch Mitglieder der Landesregierung geführt werden. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden, wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.

Artikel 39. (1) Die Bediensteten der Dienststellen des Landes sind Staatsbedienstete unter der Diensthoheit des Landes; die Diensthoheit über sie übt das Land durch den Landeshauptmann aus.

(2) Die Staatsbediensteten der Dienststellen des Landes sind an die Weisungen des Landeshauptmannes oder auch der ihnen vorgesetzten Mitglieder der Landesregierung gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich.

(3) Das Land haftet, soweit es nicht als Träger von Privatrechten in Betracht kommt, für den Schaden, den die als seine Organe handelnden Personen jemand vorsätzlich oder grobfahrlässig durch rechtswidriges Verhalten zufügen.

(4) Personen, die als Organe des Landes handeln, haften ihm für den Schaden, den sie in Ausübung ihrer Tätigkeit unmittelbar zugefügt haben oder für den das Land dritten Personen Ersatz zu leisten hatte. (Art. 14, Verf. 1934).

C. Der Landeshaushalt.

Artikel 40. (1) Die Landesregierung besorgt die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte des Landesvermögens, der Landesfonds und der Landesanstalten.

(2) Die Landesregierung legt alljährlich dem Landtag einen Voranschlag über den Landeshaushalt des folgenden Verwaltungsjahres vor. Der vom Landtag mit Beschluß genehmigte Voranschlag ist die Grundlage für die Haushaltsgebarung des Landes. Bis zum Inkrafttreten des Landesvoranschlages ist nach dem eingebrachten Entwurf der Landesregierung zu gebaren.

(3) Landesausgaben, die im Landesvoranschlag oder in einem Sondergesetz nicht vorgesehen sind, kann die Landesregierung ohne vorherige Genehmigung durch den Landtag in dringenden Fällen vollziehen, wenn es das Interesse des Landes offensichtlich erfordert und wenn das mit der Führung der Landesfinanzen betraute Mitglied (Finanzreferent) ausdrücklich zustimmt. Über einen derartigen Beschluß ist dem Landtage vor Ablauf des betreffenden Verwaltungsjahres unter gleichzeitiger Antragstellung hinsichtlich der Bedeckung zu berichten. Diese Berichterstattung kann entfallen, wenn die Landesregierung die Mittel für die Überschreitung einer Voranschlagspost oder für die nicht veranschlagte Ausgabe durch Ersparnis bei einer anderen Voranschlagspost des gleichen Gebarungszweiges oder durch Mehreinnahmen, die mit der Ausgabe in einem ursächlichen Zusammenhang stehen, hereingebracht hat.

(4) Über die Gebarung des Landeshaushaltes legt die Landesregierung alljährlich den Rechnungsabschluß dem Rechnungshof zur Überprüfung und dem Landtag zur Überprüfung und Genehmigung vor.

Artikel 41. (1) Zur Aufnahme von Anleihen gegen Ausgabe von Teilschuldverschreibungen ist ein Landesgesetz, zur Aufnahme sofortiger Darlehen ist unbeschadet der Mitwirkung von Bundesorganen im Sinne des Finanzverfassungsgesetzes die Zustimmung des Landtages oder dessen Ermächtigung erforderlich.

(2) Zur Übernahme von Bürgschaften, zur Veräußerung oder Belastung des Landesvermögens ist die Zustimmung oder Vollmacht des Landtages einzuholen.

4. Hauptstück.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.

Artikel 42. (1) Diese Landesverfassung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft, soweit sich aus den Bestimmungen des Verfassungs-Übergangsgesetzes nichts anderes ergibt.

(2) An diesem Tage tritt das Landesverfassungsgesetz vom 17. Juni 1930, L. G. Bl. Nr. 38, außer Kraft.

kundgemacht am 19. Juli 1935;  "Verfassungs-Überleitungsgesetz" im Sinne des Abs. 1 ist das Bundes-Verfassungs-Überleitungsgesetz.
 

Der Landeshauptmann:
Dr. Gleißner.

 


Quellen: Landesgesetzblatt für das Land Oberösterreich, Jg. 1935 Nr. 27 Seite 67
© 31. Mai 2008 - 4. Juni 2008

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