Gesetz
vom 14. März 1933
betreffend die Einsetzung eines Immunitätsausschusses des oberösterreichischen Landtages
(Verfassungsgesetz).

Durch Verfassungsgesetz vom 17. November 1954 wurde der "Immunitätsausschuß" in "Immunitäts-und Unvereinbarkeitsausschuß" umbenannt (betrifft ganzes Gesetz).

faktisch aufgehoben durch
(Bundes-)Verfassung 1934 vom 1. Mai 1934 (BGBl II Nr. 1 S. 1)
(Bundes-)Verfassungsgesetz betr. den Übergang zur ständischen Verfassung (Verfassungsübergangsgesetz 1934) vom 19. Juni 1934 (BGBl II Nr. 75 S. 151)
Verordnung betr. die Geschäftsordnung des oberösterreichischen Landtages und die Abänderung einiger Bestimmungen der Landesverfassung vom 29. Oktober 1934 (LGBl. Nr. 68 S. 203)

faktisch wieder in Kraft gesetzt durch
Verfassungs-Überleitungsgesetz vom 1. Mai 1945 (StGBl. Nr. 4/1945).
(mit Wirkung vom 19. Dezember 1945)

ergänzt durch
Verfassungsgesetz vom 17. November 1954 (LGBl. Nr. 2/1955, S. 4)

aufgehoben durch
Gesetz vom 7. Februar 1985 (LGBl Nr. 44/1985, S. 129)
.

Der oberösterreichische Landtag hat beschlossen::

§ 1.  Zur Behandlung der Immunitätsangelegenheiten gemäß Artikel 29 des Gesetzes vom 17. Juni 1930 über die Verfassung des Landes Oberösterreich (Landes-Verfassungsgesetz), L. G. Bl. Nr. 38, wird ein Immunitätsausschuß vom oberösterreichischen Landtag eingesetzt, dessen Entscheidung bei Vorliegen eines einstimmigen Beschlusses endgültig ist.

Der Immunitätsausschuß entscheidet über ein Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde um Zustimmung zur Verhaftung oder sonstigen behördlichen Verfolgung eines Mitgliedes des oberösterreichischen Landtages.

Dem Immunitätsausschuß steht ferner das Recht zu, die Aufhebung der Haft oder den Aufschub er Verfolgung überhaupt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode zu verlangen.

§ 2. Die Anzahl der Mitglieder und Ersatzmänner des Immunitätsausschusses wird vom Landtage festgesetzt. Die Wahl der Mitglieder und Ersatzmänner findet nach dem Verhältniswahlverfahren statt; hiefür sind diein der Landtagswahlordnung festgelegten Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

§ 3. Der Immunitätsausschuß wird für die Dauer der Gesetzgebungsperiode gewählt; er übt seine Tätigkeit bis zu dem Tage aus, an dem der neue Landtag zusammentritt.

Die Einberufung des Immunitätsausschusses ist von der Einberufung des Landtages unabhängig.

§ 4. Der Immunitätsausschuß wählt aus seiner Mitte mit relativer Mehrheit einen Obmann, einen Obmannstellvertreter und einen Schriftführer.

§ 5. Der Immunitätsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Stimmeneinhelligkeit erforderlich.

Im übrigen gelten für den Immunitätsausschuß und die Geschäftsbehandlung desselben sinngemäß die Bestimmungen der Geschäftsordnung für den oberösterreichischen Landtag.

§ 6. Der Landeshauptmann beziehungsweise der Vorsitzende des Landtages ist verpflichtet, die ihm zukommenden Immunitätseingaben der Behörden umgehend dem Obmann des Immunitätsausschusses zu übergeben. Der Obmann, im Falle seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter, beruft den Immunitätsausschuß so rechtzeitig ein und setzt die Frist zur Berichterstattung im Immunitätsausschuß derart fest, daß im Falle eines nicht einstimmig gefaßten Beschlusses der Landtag noch fristgerecht die betreffende Angelegenheit behandeln kann.

§ 7. Das Abstimmungsergebnis ist vom Obmann oder Obmannstellvertreter schriftlich auszufertigen und ungesäumt dem Landeshauptmann beziehungsweise dem Vorsitzenden des Landtages zu übergeben. Liegt ein einstimmiger Beschluß vor, so ist dieser Beschluß sofort der zuständigen Behörde mitzuteilen. Ist kein einstimmiger Beschluß im Immunitätsausschuß zustande gekommen, so entscheidet der Landtag über die betreffende Immunitätsangelegenheit, wobei eine Rückverweisung in einen Ausschuß ausgeschlossen ist.

§ 8. Dieses Verfassungsgesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.

kundgemacht am 16. November 1933

Der Landeshauptmann:
Dr. Schlegel.


Quellen:  Landesgesetzblatt für das Land Oberösterreich Jg. 1933 Nr. 14 Seite 63
© 22. Mai 2008 - 20. Juli 2008


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