geändert durch
???
aufgehoben und ersetzt durch
Landtagswahlordnung 1974
es folgt die ursprüngliche Fassung von 1949
Der Landtag von Niederösterreich hat beschlossen:
I.
Hauptstück.
Wahlausschreibung, Wahlkreise und Wahlbehörden.
1.
Abschnitt.
Mandatszahl, Wahlausschreibung, Wahlkreise.
§ 1. Mandatszahl, Wahlausschreibung, Wahltag. (1) Der Landtag von Niederösterreich besteht aus 56 Mitgliedern, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in einem ersten und zweiten Ermittlungsverfahren gewählt werden.
(2) Die Wahl wird von der Landesregierung durch Verlautbarung im Landesgesetzblatt ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat den Wahltag, der von der Landesregierung auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist, zu enthalten. Die Ausschreibung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag zu gelten hat.
(3) Die Ausschreibung ist in allen Gemeinden ortsüblich kundzumachen.
§ 2. Wahlkreise. Das Land
Niederösterreich wird für die Zwecke der Landtagswahlen in 4 Wahlkreise
eingeteilt:
I. Viertel oberm Wienerwald mit dem Vorort Sankt Pölten,
2. Viertel unterm Wienerwald mit dem Vorort Wiener Neustadt,
3. Viertel oberm Manhartsberg mit dem Vorort Krems,
4. Viertel unterm Manhartsberg mit dem Vorort Korneuburg.
§ 3. Wahlkörper, Berechnung der Mandate in den Wahlkreisen. (1) Die Wähler jedes Wahlkreises bilden einen Wahlkörper. Diese Wahlkörper wählen insgesamt 56 Abgeordnete in einem ersten und zweiten Ermittlungsverfahren.
(2) Die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate wird von der Landesregierung vor jeder allgemeinen Wahl auf Grund des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung ermittelt.
(3) Die Ermittlung erfolgt in nachstehender Weise: Die Bürgerzahl Niederösterreichs, das ist die Zahl der Staatsbürger, die nach dein endgültigen Ergebnisse der letzten Volkszählung im Gebiete des Landes Niederösterreich ihren ordentlichen Wohnsitz hatten, wird durch die zahl der auf das ganze Land entfallenden Abgeordneten geteilt. Dieser Quotient ist die Verhältniszahl. Jedem Wahlkreis werden nun soviele Mandate zugewiesen, als die Verhältniszahl in der Zahl der Staatsbürger des Wahlkreises enthalten ist. Die Quotienten sind in beiden Fällen auf eine zur Feststellung der Größenunterschiede ausreichende Anzahl von Dezimalstellen zu berechnen. Übrigbleibende Mandate werden nach Maßgabe der Größe der gefundenen Dezimalreste auf die einzelnen Wahlkreise aufgeteilt. Sind die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlkreisen vollkommen gleich, so entscheidet das Los.
(4) Die Zahl der auf jeden Wahlkreis gemäß Abs. {2) und (3) entfallenden Mandate ist von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.
§ 4. Allgemeines. (1) Vor jeder Wahl werden Wahlbehörden gebildet. Sie bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten Wahl des Landtages im Amte.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter, seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung auch ein Ersatzmann zu berufen.
(3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht in den Landtag besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.
(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen ständigen Aufenthalt hat.
§ 5. Wirkungskreis der Wahlbehörden. (1) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Hiebei entscheiden sie in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben. Ihre Tätigkeit hat sich jedoch nur auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen Arbeiten obliegen den Wahlleitern.
(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird.
§ 6. Gemeindewahlbehörden. Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm bestellten ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie aus mindestens drei, höchstens sechs Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
§ 7. Sprengelwahlbehörden. (1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel (§ 50) eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen.
(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vorn Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und mindestens drei Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) In Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt werden, hat die Gemeindewahlbehörde auch die Funktion der Sprengelwahlbehörde.
§ 8. Bezirkswahlbehörden. (1) Für jeden Verwaltungsbezirk wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Bezirkswahlleiter sowie aus mindestens sechs, höchstens acht Beisitzern.
(3) Der Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister, hat für den Fall der vorergehenden en Verhinderung des Bezirkswahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsorte des Bezirkswahlleiters.
(5) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeindewahl- und Sprengelwahlbehörden sein.
§ 9. Kreiswahlbehörden. (1) Für jeden Wahlkreis wird am Vororte des Wahlkreises eine Kreiswahlbehörde eingesetzt.
(2) Vorsitzender der Kreiswahlbehörde und Kreiswahlleiter ist der Vorstand der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Vorort liegt.
(3) Der Kreiswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Außerdem besteht die Kreiswahlbehörde aus mindestens sechs, höchstens zehn Beisitzern.
(5) Waleiter er und Beisitzer der Kreiswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig einer anderen Wahlbehörde hören.
§ 10. Landeswahlbehörde. (1) Für das Land Niederösterreich wird am Sitze der Landesregierung die Landeswahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm entsendeten Stellvertreter als Vorsitzenden und Landeswahlleiter und aus zwölf Beisitzern.
(3) Die Landeswahlbehörde führt unbeschadet des ihr nach § 5, Abs. (1), zukommenden Wirkungskreises die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden.
§ 11. Frist zur Bestellung der Wahlleiter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter. (1) Die ach den §§ 6, 7 und 8 zu bestellenden Wahlleiter sowie die Stellvertreter der Wahlleiter sind spätestens am vierzehnten Tage nach dem Stichtage zu ernennen.
(2) Vor Antritt ihres Amtes haben sie in die Hand des Vorsitzenden der Wahlbehörde oder seines Stellvertreters das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.
(3) Die Wahlleiter sind berechtigt und verpflichtet, bis zur Konstituierung der Wahlbehörden alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen.
(4) Nach Konstituierung der Wahlbehörde haben die Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte Geschäfte zu führen, die den Wahlbehörden nicht selbst gern gemäß § 5 zur Entscheidung vorbehalten sind.
§ 12. Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner. (1) Spätestens am vierzehnten Tage nach dem Stichtage haben die Vertrauensmänner der Parteien, die sich an er Wahlwerbung beteiligen, Anträge er Beisitzer und Ersatzmänner bei den Wahlleitern einzubringen.
(2) Als Beisitzer und Ersatzmänner können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften [Wahlberechtigte § 4, Abs. (3)] entsprechen.
(3) Die Eingaben sind für die Bildung der Landeswahlbehörde an den Landeswahlleiter, für die Bildung der Kreis- und Bezirkswahlbehörden an den Kreiswahlleiter und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.
(4) Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt.
(5) Sind dem Wahlleiter die Vertrauensmänner bekannt und ist er in der Lage, zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, so hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Vertrauensmänner zur entsprechenden Legitimation zu veranlassen.
(6) Scheidet aus einer Wahlbehörde ein Beisitzer oder Ersatzmann aus oder üben sie ihr Amt nicht aus, so sind die betreffenden Parteien aufzufordern, neue Anträge zu stellen.
§ 13. Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner. (1) Die Beisitzer und Ersatzmänner der Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung berufen.
(2) Die Bestimmung der Anzahl der Beisitzer und Ersatzmänner sowie deren Berufung obliegt bei den Kreiswahlbehörden der Landeswahlbehörde bei den Bezirkswahlbehörden den Kreiswahlbehörden und bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden der Bezirkswahlbehörde.
(3) Die Beisitzer und Ersatzmänner werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Höchstzahl auf Grund der Vorschläge der Parteien verhältnismäßig nach ihrer bei der letzten Wahl des Landtages im Bereich der Wahlbehörde, bei Sprengel- im Bereich der Gemeinde, festgestellten Stärke berufen.
(4) Hat eine Partei gemäß Abs. (3) keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Landtag vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Kreiswahlbehörde und Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Landtag überhaupt nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 4, Abs. (3), 12, 13, Abs. (1), (2) und (5), 14, Abs. (2), und 96 sinngemäß Anwendung. Die Vorschrift des § 55 wird hiedurch nicht berührt. Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.
§ 14. Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzmänner. (1) Spätestens am achtundzwanzigsten Tage nach dem Stichtage haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzmänner vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.
§ 15. Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden. (1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenig-Drittel der Beisitzer anwesend sind.
(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.
(3) Ersatzmänner werden bei der Beschlußfähigkeit und bei er Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn ihre zugehörigen Beisitzer an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.
§ 16. Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter. Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung die Wahlbehörde, insbesondere am Wahltage, nicht nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt, oder während er Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.
II.
Hauptstück.
Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten.
§ 17. Wahlrecht. (1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 20. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. (1) zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtage zu beurteilen.
§ 18. Teilnahme an der Wahl. (1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.
2. Abschnitt.
Wahlausschließungsgründe.
§ 19. Wegen gerichtlicher
Verurteilungen. (1) Vom Wahlrecht sind ausgeschlossen:
1. Personen, die wegen eines nicht unter Z. 2 fallenden Verbrechens verurteilt
worden sind: bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Strafe.
2. Personen, die wegen eines der in § 6, Z. 1 bis 12, des Gesetzes vom 15.
November 1867, RGBl. Nr. 131, angeführten Verbrechens verurteilt worden sind:
bis zum Ende der Strafe.
3. Personen, die wegen
a) einer Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der
Teilnehmung daran, des Betruges, der Untreue, der Kuppelei, der Plünderung oder
der Teilnehmung daran (§§ 460, 461, 463, 464, 512, 681 und 683 St. G.),
b) einer Übertretung der Trunkenheit (§ 523 St. G.)
mindestens dreimal,
c) eines Vergehens nach §§ 2 bis 4 der Verordnung vom 12.
Oktober 1914, RGBl. Nr. 275, über den Wucher, eines Vergehens oder einer
Übertretung nach § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1883, RGBl. Nr. 78 (Vereitlung von
Zwangsvollstreckungen), eines Vergehens nach den §§ 26 oder 27 des
Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetzes 1947 (BGBl. Nr. 213/
1947),
verurteilt worden sind: in allen Fällen bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem
Ende der Strafe.
4. Personen, die wegen eines im § 14 des Ge-setzes vom 26. Jänner 1907, RGBl.
Nr. 18 (Schutz der Wahlfreiheit), bezeichneten Vergehens verurteilt worden sind:
bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Strafe.
(2) Personen, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum 27. April 1945 von einem deutschen, außerhalb des Gebietes der Republik Osterreich gelegenen Gericht zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden sind, sind bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Strafe, Personen, die in der gleichen Zeit von einem solchen Gericht zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sind, bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ende der Strafe vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn mit der Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe oder Gefängnisstrafe auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ausgesprochen worden ist.
(3) Personen, die in der Zeit nach dem 13. März 1938 von einem im Gebiet der Republik Österreich gelegenen Gericht auf Grund reichsdeutscher Strafvorschriften zu einer Zuchthaus- oder Kerkerstrafe verurteilt worden sind, sind bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Strafe vom Wahlrecht ausgeschlossen.
(4) Sind die im Abs. (1) bis (3) bezeichneten strafbaren Handlungen von Personen begangen worden, die zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, so hat die Ahndung, unbeschadet der Bestimmungen des § 22, den Ausschluß vom Wahlrecht nicht zur Folge.
(5) Desgleichen hat auch die Verurteilung wegen eines Vergehens nach den §§ 7, Abs. (6), oder 8 des Bedarfsdeckungsstrafgesetz 1947 (BGBl. Nr. 146/1947) oder eines Vergehens nach § 7 a, Abs. (3), dieses Bundesgesetzes in der Fassung der II. Bedardeckungsstrafgesetznovelle, BGBl. Nr. 148/1948, den Ausschluß vom Wahlrecht nicht zur Folge.
(6) Der Ausschluß vom Wahlrecht nach Abs. (1) bis (3) tritt nicht ein, wenn das Gericht die Vollziehung der Strafe nach dem Gesetz vom 23. Juli 1920, StGBl. Nr. 373, über die bedingte Verurteilung in der geltenden Fassung vorläufig aufgeschoben hat. Wird der Aufschub widerrufen, so tritt mit dem Tage der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluß vom Wahlrecht ein.
(7) Die Wahlausschließungsgründe nach Abs. (1) bis (3) gelten nicht, wenn die Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung erfolgt ist, die unter das Gesetz vom 3. Juli 1945, StGBl. Nr. 48 (Aufhebungs- und Einstellunggsgesetz), die Verordnung vom 5. September 1945, StGBl. Nr, 155 (Verordnung zum Aufhebungs- und Einstellungsgesetz), das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1945, BGBl. Nr. 14/1946, betreffend Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus oder Faschismus, oder das Bundesgesetz vom 6. März 1946, BGBl. Nr. 79 Befreiungsamnestie), fällt.
(8) Die Wahlausschließungsgründe nach Abs. (1) bis (3) gelten ferner nicht, wenn die Verurteilung getilgt ist.
(9) Die in den Abs. (1) bis {3} bezeichneten Personen können im Einspruchsverfahren das Wahlrecht erlangen, wenn sie die der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Handlung aus Beweggründen begangen haben, die mit der nationalsozialistischen Herrschaft im Zusammenhang stehen, durch sie unmittelbar veranlaßt und begünstigt wurden. Das Nähere hierüber wird in § 31, Abs. (2), geregelt.
§ 20.
Wegen Maßnahmen auf Grund gerichtlicher Verurteilungen. Vom Wahlrecht
sind ferner ausgeschlossen:
1. Personen, die unter Polizeiaufsicht gestellt wurden;
2. Personen, die in ein Arbeitshaus abgegeben wurden, in allen Fällen bis zum
Ablauf von einem Jahr nach dem Erlöschen der Maßnahmen.
§ 21. Wegen
mangelnder Handlungsfähigkeit. Vom Wahlrecht sind weiters
ausgeschlossen:
1. Personen, die voll oder beschränkt entmündigt sind;
2. Personen, denen die väterliche Gewalt über ihre Kinder entzogen wurde, bis
zur Aufhebung dieser Verfügung oder solange die Kinder unter fremder
Vormundschaft stehen, im letzteren Falle jedenfalls bis zum Ablauf eines Jahres
nach Erlassung der gerichtlichen Verfügung.
§ 22. Nach dem Verbotsgesetz 1947. (1) Die im § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 bezeichneten Sühnepflichtigen (belastete Personen) sind bis zum 30. April 1950 vom Wahlrecht ausgeschlossen, es sei denn, daß der Bundespräsident im Einzelfall eine Ausnahme von der Behandlung dieser Personen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bewilligt hat, die die Zuerkennung des Wahlrechtes nach sich zieht.
(2) Ob bei einer Person der Wahlausschließungsgrund nach Abs. (1) vorliegt, ist nach den gemäß § 4, Abs. (1), des Verbotsgesetzes 1947 zu führenden, besonderen Listen zu beurteilen. Ist das Registrierungsverfahren in Ansehung der betreffenden Person rechtskräftig abgeschlossen, so sind die in diesen Listen verzeichneten und vermerkten Umstände für die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden bindend festgestellt.
(3) Solange das Registrierungsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden ihren Entscheidungen, unbeschadet der Bestimmungen des § 7, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947, den jeweiligen Stand des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Registrierungsverfahrens zugrunde zu legen.
§ 23. Gemeinsame Bestimmungen. Wenn eine Person aus mehreren der in den §§ 19 bis 22 angeführten Gründe vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, so bestimmt sich die Dauer des Ausschlusses vom Wahlrecht nach der hiefür festgesetzten längeren Frist.
3. Abschnitt.
Erfassung der Wahlberechtigten.
§ 24. Wählerverzeichnisse. (1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Eintragung erfolgt nur auf Grund von ordnungsgemäß ausgefüllten Wähleranlageblättern.
(2) Für das Wählerverzeichnis ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden.
(3) Wähleranlageblätter sind nach dem in Anlage 2 ersichtlichen Formular herzustellen.
(4) Die Wählerverzeichnisse sind nach Gemeinden, innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln anzulegen.
(5) Die Wählerverzeichnisse werden von den Gemeinden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes angelegt.
§ 25. Ort der Eintragung. (1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtage seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
(2) Käme hiernach die Eintragung in mehrere Wählerverzeichnisse in Frage, so ist der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen in der er am Stichtage tatsächlich gewohnt hat. Nach diesem diesem Umstande bestimmt sich die Eintragung in das Wählerverzeichnis auch dann, wenn eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist.
(3) Hat ein Wahlberechtigter seinen ordentlichen Wohnsitz nach dem Stichrag in die Gemeinde verlegt, in der er sein Wähleranlageblatt ausfüllt, so wird der Tag der Ausfüllung des Wähleranlageblattes für die Beurteilung der Frage, in welches Wählerverzeichnis er einzutragen ist, dem Stichtag gleichgehalten.
§ 26. Wähleranlageblätter. (1) Die Wähleranlageblätter sind von allen Männern und Frauen auszufüllen, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 20. Lebensjahr überschritten haben, am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen waren und am Tage der Ausfüllung des Wähleranlageblattes in der Gemeinde, in der die Ausfüllung erfolgte, ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Die Wähleranlageblätter sind von den Wahlberechtigten persönlich zu unterfertigen. Ist ein Wahlberechtigter durch Leibesgebrechen an der Ausfüllung oder Unterfertigung des Wähleranlageblattes verhindert, so kann eine Person seines Vertrauens die Ausfüllung oder Unterfertigung des Wähleranlageblattes für ihn vornehmen. Derjenige, der das Wähleranlageblatt unterfertigt, haftet für die Richtigkeit der darin gemachten Angaben.
(2) Personen, die sich am Tage der Ausfüllung des Wähleranlageblattes in einer Gemeinde vorübergehend aufhalten (zum Beispiel Urlauber, Geschäftsreisende, vorübergehend untergebrachte Anstaltspfleglinge, Besuche, Durchziehende usw.), haben in dieser Gemeinde ein Wähleranlageblatt nicht auszufüllen. Sie haben, falls sie das Wahlrecht besitzen, selbst auf geeignete Weise dafür Sorge zu tragen, daß sie in das Wählerverzeichnis ihres ordentlichen Wohnsitzes auf Grund eines von ihnen ausgefüllten Wähleranlageblattes aufgenommen werden.
(3) Wer im Wähleranlageblatt wissentlich unwahre Angaben macht, begeht, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis 400 S, im Uneinbringlichkeitsfall mit Arrest bis zwei Wochen bestraft.
§ 27. Erfassung der Wahlberechtigten. (1) Spätestens am fünften Tage nach dem Stichtag ist in jeder Gemeinde die allgemeine Verpflichtung der Gemeindebewohner zur Mitwirkung bei der Erfassung der Wahlberechtigten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch ortsüblich zu verlautbarende Verfügung der Gemeinde auszusprechen.
(2) Die Verfügung hat zu bestimmen, in welcher Weise die Wähleranlageblätter an die zur Ausfüllung verpflichteten Personen verteilt und von diesen wieder an die Gemeinde zurückgeleitet werden. In der Verfügung ist auch auf die Bestimmungen des § 26, Abs. (3), hinzuweisen.
(3) Es kann auch angeordnet werden, daß die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter die Namen der Wohnungsinhaber, nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, in besondere Hauslisten (Muster Anlage 3) einzutragen und die Anzahl der eingesammelten Wähleranlageblätter, getrennt für Männer und Frauen, in der Hausliste zu vermerken haben.
(4) Wer den Anordnungen der zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufenen Behörde zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis 400 S, im Uneinbringlichkeitsfall mit Arrest bis zwei Wochen bestraft.
§ 28. Überprüfung der Wähleranlageblätter. (1) Die Gemeinden sind verpflichtet, die Wähleranlageblätter auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Behelfe so weit wie möglich dahin zu überprüfen, ob den darin bezeichneten Personen das Wahlrecht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zusteht.
(2) Bejahendenfalls ist der Zu- und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr, Familienstand und der Beruf an der für ihn nach seiner Wohnung in Betracht kommenden Stelle des Wählerverzeichnisses deutlich lesbar einzutragen.
(3) Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses haben die Gemeinden den Bezirkswahlbehörden die Anzahl der wahlberechtigten Personen in der Gemeinde, und zwar getrennt nach Männern und Frauen, bekanntzugeben. Die Bezirkswahlbehörde gibt die Anzahl der Wahlberechtigten sowohl der Kreiswahlbehörde als auch der Landeswahlbehörde bekannt. Desgleichen sind auch die Änderungen der Anzahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Einspruchs- und Berufungsverfahren ergeben, nach Abschluß des Wählerverzeichnisses unverzüglich in der angeführten Weise zu berichten.
4. Abschnitt.
Einspruchs- und Berufungsverfahren.
§ 29. Auflegung der Wählerverzeichnisse. (1) Spätestens am zweiunddreißigsten Tage nach dem Stichtag hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage, und zwar an jedem Tage mindestens durch vier Stunden ununterbrochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist von der Gemeinde ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Verzeichnis aufliegt und Einsprüche entgegengenommen werden, sowie die Bestimmungen des § 31 zu enthalten.
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschrift oder Vervielfältigungen herstellen.
(4) Vom ersten Tage der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen wie zum Beispiel Schreibfehler u. dgl.
§ 30. Ausfolgung von Abschriften an die Parteien. (1) In den Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern sind den Parteien auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung Abschriften des Wählerverzeichnisses gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
(2) Die Parteien haben dieses Verlangen spätestens am vierzehnten Tage nach dem Stichtag bei der Gemeinde zu stellen. Die Anmeldung, verpflichtet zur Bezahlung von 50 v. H. der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.
(3) Unter denselben Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
§ 31. Einsprüche. (1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnungsadresse innerhalb der Einspruchsfrist wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde Einspruch erheben.
(2) Im Wege des Einspruchsverfahrens kann auch die Aufnahme von Personen verlangt werden, die im Wählerverzeichnis aus einem der im § 19, Abs. (1) bis (3), angeführten Gründe nicht enthalten sind, jedoch glaubhaft machen, daß die der Verurteilung zugrunde liegende strafbare Handlung aus Beweggründen begangen wurde, die mit der nationalsozialistischen Herrschaft im Zusammenhang stehen, durch sie unmittelbar veranlaßt und begünstigt wurden. Diese Einsprüche sind schriftlich einzubringen. Solche Personen gelten, wenn sie im Einspruchsverfahren rechtskräftig in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurden, von dem Tage der Rechtskraft der Entscheidung an als wahlberechtigt im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Die Einsprüche müssen bei der Gemeinde noch vor Ablauf der Einsichtsfrist einlangen.
(4) Der Einspruch ist für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstande, so sind auch die zur Begründung desselben notwendigen Belege. insbesondere das vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefüllte Wähleranlageblatt anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von der Gemeinde entgegenzunehmen und unverzüglich an die Gemeindewahlbehörde weiterzuleiten.
(5) Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und kann von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis 400 S, im Uneinbringlichkeitsfall mit Arrest bis zwei Wochen bestraft werden.
§ 32. Verständigung der zur Streichung beantragten Personen. (1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe, innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach Einlangen des Einspruches zu verständigen.
Dem Betroffenen steht es frei; schriftlich, mündlich oder telegraphisch Einwendungen bei der Gemeinde über den Einspruch innerhalb dreier Tage vorzubringen.
(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
§ 33. Entscheidungen über Einsprüche. (1) Über den Einspruch entscheidet die Gemeindewahlbehörde binnen drei Tagen nach Einlangen des Einspruches.
(2) Die Entscheidung ist von der Gemeinde dem Einspruchswerber sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Gemeinde sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wählers, so ist sein Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Verzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.
§ 34. Berufung. (1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann der Einspruchswerber sowie der durch die Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung die schriftliche Berufung bei der Gemeinde einbringen.
(2) Über die Berufung, welche von der Gemeinde im Wege der Gemeindewahlbehörde mit dem Einspruchsakt unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen entscheidet diese binnen vier Tagen nach dem Einlangen endgültig.
(3) Die Bestimmungen des § 33, Abs. (2) und (3), finden sinngemäß Anwendung.
§ 35. Abschluß des Wählerverzeichnisses. (1) Nach Abschluß des Einspruchs- und Berufungsverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen und der Gemeindewahlbehörde (Sprengelwahlbehörden) zu übergeben.
(2) Das geschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.
§ 36. Ort der Ausübung des Wahlrechtes. (1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Orte (Gemeindewahlsprengel) aus, in dessen abgeschlossenem Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(2) Wahlberechtigte, die im Besitze einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.
§ 37.
Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte steht zu:
a) Wählern, die ihren ordentlichen Wohnsitz zwischen dem Stichtage und dem
Wahltage in eine andere Gemeinde verlegen;
b) Studierenden, die ihren Aufenthalt zwischen dem Stichtag und dem Wahltag in
ihren Studienort verlegen;
c) Mitgliedern der Wahlbehörden, sowie deren Hilfspersonal und den Wahlzeugen;
d) Wählern, die sich am Wahltage während der Wahlzeit in Ausübung öffentlichen
Dienstes an einen anderen als dem Orte der Eintragung in das Wählerverzeichnis
aufhalten müssen (Eisenbahn- und Postbedienstete, Sicherheitsorgane usw.);
e) Wählern, die sich am Wahltage in einer Heil- oder Pflegeanstalt befinden,
oder dort Dienst verrichten.
§ 38. Anmeldung des Anspruchs.
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der
Wahlberechtigte nach seinem ordentlichen Wohnsitz in das Wählerverzeichnis
eingetragen wurde, spätestens am dritten Tage vor dem Wahltag mündlich oder
schriftlich zu beantragen. Beim Antrage ist außer einem Identitätsdokument
vorzulegen:
a) im Falle des § 37, lit. a und b: die Meldebestätigung oder ein sonstiger
Urkundennachweis, aus dem sich die Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes ergibt;
b) in den Fällen des § 37, lit. c und d: eine Bescheinigung, aus der die
Berufung des Antragstellers zu einer der dort angeführten Dienstverrichtungen
hervorgeht;
c) im Falle des § 37, lit. e: die Bestätigung der Anstaltsleitung.
(2) Gegen die Verweigerung der Ausstellung einer Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.
§ 39. Ausstellung der Wahlkarte. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte, für die das in der Anlage 4 ersichtliche Formular zu verwenden ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik "Anmerkung" bei dem betreffenden Wähler mit dem Worte "Wahlkarte" in auffälliger Weise (zum Beispiel mittels Buntstift) vorzumerken.
(2) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen in keinem Falle ausgefolgt werden.
III. Hauptstück.
Wählbarkeit, Wahlwerbung.
§ 40. Wählbarkeit. Wählbar sind, sofern sich aus § 41 nicht anderes ergibt, alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind, und vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 26. Lebensjahr überschritten haben.
§ 41. Ausschluß von der Wählbarkeit nach dem Verbotsgesetz 1947. (1) Die im § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 bezeichneten Sühnepflichtigen (belastete Personen) sind auf Lebenszeit von der Wählbarkeit ausgeschlossen, es sei denn, daß der Bundespräsident im Einzelfall eine Ausnahme von der Behandlung belasteter Personen nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes 1947 bewilligt hat, die die Zuerkennung der Wählbarkeit nach sich zieht. Die im § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 bezeichneten Sühnepflichtigen (minderbelastete Personen) sind nur dann von der Wählbarkeit bis zum 30. April 1950 ausgeschlossen, wenn sich bei ihnen nicht die Befreiung von Sühnefolgen nach dem Bundesverfassungsgesetz vom 21. April 1948, BGBl. Nr. 99, ergibt.
(2) Ob eine Person von der Wählbarkeit gemäß Abs. (1) ausgeschlossen ist, ist nach den gemäß § 4, Abs. (1), des Verbotsgesetzes 1947 zu führenden, besonderen Listen zu beurteilen. Ist das Registrierungsverfahren in Ansehung der betreffenden Person rechtskräftig abgeschlossen, so sind die in diesen Listen verzeichneten und vermerkten Umstände für die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden bindend festgestellt.
(3) Solange das Registrierungsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden ihren Entscheidungen, unbeschadet der Bestimmungen des § 7, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947, den jeweiligen Stand des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Registrierungsverfahrens zugrunde zu legen.
§ 42. Kreiswahlvorschläge. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen (Parteien), haben ihre Wahlvorschläge für du erste Ermittlungsverfahren spätestens am einundzwanzigscen Tage vor dem Wahltag der Kreiswahlbehörde vorzulegen (Kreiswahlvorschlag).
(2) Der Wahlvorschlag muß von wenigstens hundert Wählern des Wahlkreises
unterschrieben sein. Er muß enthalten:
1. Die unterscheidende Parteibezeichnung;
2. Die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen
Bewerbern, als im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, in der beantragten, mit
arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens,
Berufes, Geburtsjahres und der Adresse jedes Bewerbers;
3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters.
(3) Die Kreiswahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Kreiswahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 48 veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Landeswahlbehörde ungesäumt zu berichten.
§ 43. Unterscheidende Parteibezeichnung in den Kreiswahlvorschlägen. (1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Kreiswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Kreiswahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Landtagswahl enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
§ 44. Kreiswahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter. Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter der Partei.
§ 45. Überprüfung der Kreiswahlvorschläge. (1) Die Kreiswahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge die erforderliche Zahl von Unterschriften enthalten und ob die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.
(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften auf, so gilt er als nicht ein-gebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei entsprechend zu verständigen.
§ 46. Ergänzungsvorschlag. Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen mangelnder Wählbarkeit gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am zehnten Tage vor dem Wahltag bei der Kreiswahlbehörde einlangen.
§ 47. Kreiswahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern. Weisen mehrere Wahlvorschläge im gleichen Wahlkreise den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Kreiswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, belassen.
§ 48. Abschließung und Veröffentlichung der Kreiswahlvorschläge. Am siebenten Tage vor dem Wahltag schließt die Kreiswahlbehörde die Parteilisten ab, streicht, falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viel Bewerber enthält, als im Wahlkreis Mandate zur Vergebung gelangen, die überzähligen Bewerber und veröffentlicht die Parteilisten in alphabetischer Reihenfolge der Parteibezeichnung, oder im Falle des § 43 den Namen des an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerbers. Die Veröffentlichung erfolgt in ortsüblicher Weise. Der Inhalt des Wahlvorschlages muß ohne die Namen der Unterzeichner aus der Veröffentlichung zur Gänze ersichtlich sein.
IV. Hauptstück.
Abstimmungsverfahren.
l.
Abschnitt.
Wahlort und Wahlzeit.
§ 49. Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden. (1) Jede Gemeinde ist Wahlort.
(2) Die Gemeindewahlbehörden bestimmen, ob eine Gemeinde gemäß § 50 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 53, Abs. (1), vorgeschriebenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Die Festsetzung der Wahlsprengel hat spätestens am zweiunddreißigsten Tage nach dem Stichtag, jene der Wahllokale, der Verbotszonen und der Wahlzeit spätestens am vierzehnten Tage vor dem Wahltag zu erfolgen.
(3) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am fünften Tage vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 53 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen, des Waffentragens und des Ausschankes von alkoholischen Getränken mit dem Beifügen zu erinnern, daß Übertretungen dieser Verbote von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit Geld bis 400 S, im Uneinbringlichkeitsfall mit Arrest bis zwei Woche geahndet werden.
(4) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen sind in Städten mit eigenem Statut unmittelbar, bei den übrigen Gemeinden im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der zuständigen Kreiswahlbehörde mitzuteilen.
§ 50. Wahlsprengel. Größere, sowie räumlich ausgedehnte Gemeinden sind zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel ein-zuteilen, die derart abzugrenzen sind, daß am Wahltage durchschnittlich siebzig Wähler in einer Stunde abgefertigt werden können.
§ 51. Wahllokale und Wahlzelle. (1) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsstücken versehen sein. Hiezu gehören insbesondere ein Amtstisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein zweiter Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die Wahlzelle.
(2) Die Wahlzelle ist ein abgesonderter Raum im Wahllokale, in welchem der Wähler unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen seinen Stimmzettel ausfüllt und in das Wahlkuvert geben kann. In der Wahlzelle muß sich ein Tisch oder Stehpult mit Schreibstiften befinden. Außerdem sind die von der Kreiswahlbehörde abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Parteilisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.
(3) Als Wahlzelle genügt, wo zu diesem Zwecke eigens konstruierte, feste Zellen nicht zu Gebote stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, welche eine Beobachtung des Wählers in der Wahlzelle verhindert; die Wahlzelle wird somit, beispielsweise durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch die Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln usw., gebildet werden können. Sie ist womöglich derart aufzustellen, daß der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und auf der anderen Seite verlassen kann.
(4) Jedenfalls ist dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
(5) Um eine rasche Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird.
(6) Schließlich ist ein entsprechender Warteraum in dem Gebäude des Wahllokales vorzubereiten.
(7) Für die Einrichtungen der Wahllokale haben die Gemeinden vorzusorgen.
§ 52. Wahllokale für Wahlkartenwähler. (1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde mindestens ein Wahllokal zu bestimmen, in dem die mit Wahlkarten versehenen Wähler ihr Stimmrecht auszuüben haben. Werden Wahllokale für Wahlkartenwähler bestimmt, so dürfen diese Wähler ihr Stimmrecht nur in den Wahlkartnwähler bestimmten Wahllokalen ausüben. Mitgliedern der Wahlbehörden, deren Hilfspersonal sowie den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihr Wahlrecht auch vor der Wahlbehörde auszuüben, bei der sie Dienst verrichten.
(2) Die Bezeichnung der für Wahlkartenwähler etwa bestimmten Wahllokale ist in ortsüblicher Weise zu verlautbaren; das Wahllokal selbst ist als für Wahlkartenwähler bestimmt, äußerlich kenntlich zu machen.
§ 53. Verbotszonen, Alkoholverbot. (1) In Gebäuden der Wahllokale und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.
(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltage von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienst befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
(3) Der Ausschank von alkoholischen Getränken ist am Tage vor der Wahl ab 20 Uhr und am Wahltage selbst bis 20 Uhr allgemein verboten.
§ 54. Wahlzeit. Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, daß allen Wählern die Ausübung des Wahlrechtes gesichert wird.
§ 55. Wahlzeugen, Eintrittschein. (1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält von der Bezirkswahlbehörde einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
(2) Die Wahlzeugen sind lediglich Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Parteien; ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
§ 56. Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters. (1) Die Leitung der Wahl steht der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel einen Sprengelwahlbehörden zu.
(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und kann von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis 400S oder im Uneinbringlichkeitsfall mit Arrest bis zwei Wochen bestraft werden.
§ 57. Beginn der Wahlhandlung. (1) Am Tage der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet. Der Wahlleiter, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 5), die Wahlkuverts und eine entsprechende Anzahl von amtlichen (leeren) Stimmzetteln übergibt, hält ihr die Bestimmungen der §§ 15 und 16 über die Beschlußfähigkeit der Wahlbehörde vor.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.
§ 58. Wahlkuverts. (1) Für die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.
(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes kann, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis 400 S und im Uneinbringlichkeitsfall mit Arrest bis zwei Wochen bestraft werden.
§ 59. Betreten des Wahllokales. (1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, die Wahlzeugen, die Wähler behufs Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.
(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
§ 60. Persönliche Ausübung des Wahlrechtes. (1) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben, doch können sieh Blinde und Bresthafte von Geleitpersonen führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesem letzteren Fall abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.
(2) Über die Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten enthält der § 65 die näheren Bestimmungen,
§ 61. Stimmenabgabe. (1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnung, in der er am Tage der Ausfüllung seines Wähleranlageblattes gewohnt hat und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2) Als Urkunde oder amtliche Bescheinigung zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Identitätsausweise, Tauf-, Geburts-, Trau-und Heimatscheine, Staatsbürgerschaftsnachweis, Anstellungsdekrete, Pässe, amtliche Legitimationen jeder Art, Jagdkarten, Eisenbahn- und Tramway-Permanenzkarten, Gewerbescheine, Lizenzen, Diplome, Immatrikulationsscheine, Meldungsbücher einer Hochschule, Hoch- und Mittelschulzeugnisse, Militärdokumente, Kennkarten, Postausweise u. dgl., überhaupt alle unter Beidruck eines Amtsstempels ausgefertigten Urkunden, welche den Personalstand des Wählers erkennen lassen.
(3) Besitzt ein Wähler einer Gemeinde unter zweitausend Einwohnern eine Urkunde oder Bescheinigung der im Absatz (2) bezeichneten Art nicht, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.
(4) Hat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so erhält er vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und auf Verlangen einen amtlichen (leeren) Stimmzettel.
(5) Der Wähler hat sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben, legt den ausgefüllten Stimmzettel in das Kuvert, tritt aus der Zelle und übergibt das Wahlkuvert geschlossen dem Wahlleiter, der es uneröffnet in die Wahlurne legt.
§ 62. Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde. (1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.
(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik "Abgegebene Stimme- im Wählerverzeichnis an entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte) vermerkt.
(3) Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.
§ 63. Vorgang bei Wahlkartenwählern. (1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben der Wahlbehörde außer der Wahlkarte auch noch eine der im § 61, Abs. (2), angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen. Die Namen von Wahlkartenwählern sind, wenn für sie nicht besondere Wahllokale festgesetzt sind, am Schlusse des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist sodann dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen.
(2) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, so kann er auch hier unter Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes seine Stimme abgeben, doch ist ihm die Wahlkarte nach der Stimmenabgabe abzunehmen.
§ 64. Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers. (1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmenabgabe kann aus diesem Grunde von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur insolange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
I2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.
§ 65. Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten. (1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen, die sich im Besitze einer Wahlkarte befinden, die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten.
(2) In diesem Fall haben die gehfähigen Pfleglinge ihr Wahlrecht bei dieser zuständigen Sprengelwahlbehörde auszuüben.
(3) Die nach Abs. (1) zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zwecke d:r Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge auch in deren Liegeräume begeben. Hiebei ist für eine entsprechende Einrichtung (zum Beispiel Aufstellung eines Wandschirmes u. dgl.) vorzusorgen, daß der Pflegling unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen einen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.
(4) Die ärztliche Anstaltsleitung kann in Einzelfällen den in den Abs. (2) und (3) bezeichneten Personen die Ausübung des Wahlrechtes aus gewichtigen medizinischen Gründen untersagen.
(5) Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechtes nach den Abs. (2) und (3) die Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten.
§ 66. Gültige Stimmzettel.
(1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn er
1. aus weichem, weißlichem Papier ist und
2. ein Ausmaß von ungefähr 14 bis 16 cm in der Breite und 21 bis 23 cm in der
Länge aufweist und
3. a) die Parteibezeichnung einer im Wahlkreis gemäß § 48 veröffentlichten
Parteiliste unzweideutig enthält oder
b) wenn er anstatt oder neben der Parteibezeichnung den Namen
eines, mehrerer oder aller Bewerber der gewählten Parteiliste unzweideutig
dartut.
(2) Der Wähler kann hiebei die Reihenfolge, in der die Bewerber gemäß § 42, Abs. (2), Z. 2, in der veröffentlichten Parteiliste aufscheinen, durch Beifügen eines Reihungsvermerkes [§ 67, Abs. (4)], ändern oder Bewerber streichen.
(3) Erscheint innerhalb eines Wahlkreises auf mehreren Patteilisten ein gleichlautender Name, so sind Stimmzettel nur dann gültig ausgefüllt, wenn sie neben dem Namen auch noch nähere, eine Verwechselung ausschließende unterscheidende Merkmale (zum Beispiel Vorname, Geburtsjahr, Parteibezeichnung u. dgl.) aufweisen, im übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.
(4) Die Ausfüllung der Stimmzettel geschieht durch Druck, Maschinenschrift, sonstige Vervielfältigung oder durch Handschrift.
§
67. Stimmzettel ohne und mit Reihungsvermerken des Wählers. (1) Zum
Zwecke der Ermittlung der Wahlpunkte (§ 71) werden die Stimmzettel in
a) Stimmzettel ohne Reihungsvermerke und
b) Stimmzettel mit Reihungsvermerken eingeteilt.
(2) Stimmzettel ohne Reihungsvermerke sind solche, die die Parteibezeichnung einer im Wahlkreis gemäß § 48 veröffentlichten Parteiliste unzweideutig enthalten, ferner solche, die anstatt oder neben der Parteibezeichnung den Namen mindestens eines Bewerbers der gewählten Parteiliste, jedoch in allen Fällen ohne Reihungsvermerke des Wählers [Abs. (4)], unzweideutig dartun.
(3) Stimmzettel mit Reihungsvermerken sind solche, die anstatt oder neben der Parteibezeichnung die mit einem Reihungsvermerk des Wählers [Abs. (4)], versehenen Namen mindestens eines Bewerbers der gewählten Parteiliste enthalten.
(4) Der Reihungsvermerk des Wählers im Sinne des Abs. (3) ist am Stimmzettel in der Weise ersichtlich zu machen, daß die Namen der Bewerber mit Reihungsziffern (zum Beispiel 1, 2, 3 u. s. f.) versehen werden, aus denen die Reihenfolge zu erkennen ist, in der die Bewerber nach dem Wunsch des Wählers die auf die gewählte Parteiliste im ersten Ermittlungsverfahren etwa entfallenden Mandate erhalten sollen. Enthält ein Stimmzettel nur Namen mit gleich hohen Reihungsziffern, so gelten die Reihungsziffern als nicht beigesetzt. Werden Namen, die auf einem Stimmzettel durch Druck oder sonstige Vervielfältigung angeführt sind, durch Anhaken, Unterstreichen, Beifügen eines Kreuzes usw. bezeichnet, so gilt diese Bezeichnung nur dann als Reihungsvermerk, wenn dem bezeichneten Namen die Reihungsziffern beigefügt sind.
§ 68. Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert. (1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen Stimmzettel, wenn alle auf die gleiche Partei oder auf Bewerber der gleichen Partei lauten, im übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.
(2) Weisen die Stimmzettel eine verschiedene Reihung von Bewerbern auf, so gelten die Reihungsvermerke als nicht beigesetzt.
§ 69.
Ungültige Stimmzettel. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er
1. nicht aus weichem, weißlichem Papier ist oder
2. ein wesentlich kleineres
oder größeres Ausmaß als das im § 66, Abs. (1), Z. 2, festgesetzte aufweist oder
3. die Parteibezeichnung einer im Wahlkreis nicht gemäß § 48 veröffentlichten
Parteiliste enthält oder
4. zwei oder mehrere Parteien bezeichnet oder
5. gar
keine Partei, wohl aber zwei oder mehrere Bewerber verschiedener Parteilisten
bezeichnet oder
6. eine bestimmte Partei und daneben einen Bewerber bezeichnet, der in einer
anderen Parteiliste aufscheint.
(2) Erscheint innerhalb eines Wahlkreises auf mehreren Parteilisten ein gleichlautender Name, so sind Stimmzettel, die nur diesen Namen ohne nähere. eine Verwechslung ausschließende Unterscheidungsmerkmale (zum Beispiel Vorname, Geburtsjahr, Parteibezeichnung u. dgl.) tragen, ungültig.
(3) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel, wenn sie auf verschiedene Parteien (Bewerber verschiedener Parteien) lauten.
(4) Leere Stimmzettel sind ungültig. Auch leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(5) Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name eines Bewerbers oder einer Partei, in beiden Fällen eines im Wahlkreis gemäß § 48 veröffentlichten Wahlvorschlages bezeichnet bleibt. Sind auf einem sonst gültigen Stimmzettel Worte, Bemerkungen oder Zeichen angebracht, so ist der Stimmzettel dennoch gültig, wenn sich hiedurch nicht einer der oben angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt.
5.
Abschnitt.
Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses.
§ 70. Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder im Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen gemäß § 13, Abs. (4), und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen
Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:
a) die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;
b) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;
c) den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu a) mit der Zahl zu b) nicht
übereinstimmt.
(3) Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den Wählern abgegebenen
Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die
ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
b) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen
(Parteisummen).
(4) Die nach Abs. (3} getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 73) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Kreiswahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telephonisch, bekanntzugeben.
Die Kreiswahlbehörden können anordnen, daß die Übermittlung dieser Ergebnisse an sie unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörden zu erfolgen hat.
§ 71. Ermittlung der
Wahlpunkte. (1) Die Wahlbehörde hat für jeden Wahlwerber eines jeden
Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Wahlpunkte in folgender Weise zu
ermitteln:
1. Für jeden Stimmzettel ohne Reihungsvermerk [§ 67, Abs. (2)], erhält der an
erster Stelle der veröffentlichten Parteiliste (§ 48) stehende Wahlwerber so
viele Wahlpunkte, als Wahlwerber in der veröffentlichten Parteiliste angeführt
sind; der an zweiter, dritter, vierter usw. Stelle stehende Wahlwerber erhält
Wahlpunkte in der der Reihe nach nächst niedrigeren Anzahl (Grundzahl). Jeder
Wahlwerbcr erhält demnach bei Stimmzetteln ohne Reihungsvermerke insgesamt so
viele Wahlpunkte, als das Produkt aus der Zahl dieser Stimmzettel und der
Grundzahl des betreffenden Wahlwerbers ergibt.
2. a) Für jeden Stimmzettel mit Reihungsvermerk [§ 67, Abs, (3)], erhält der vom
Wähler an erster Stelle gereihte Wahlwerber so viele Wahlpunkte, als Wahlwerber
in der veröffentlichten Parteiliste angeführt sind. Der vorn Wähler an zweiter,
dritter, vierter usw. Stelle gereihte Wahlwerber erhält Wahlpunkte in der der
Reihe nach nächst niedrigeren Anzahl.
b) Sind auf einem Stimmzettel nicht alle Bewerber einer
Parteiliste mit dem Reihungsvermerk des Wählers versehen, so erhalten nur die
vom Wähler gereihten Bewerber Wahlpunkte gemäß Z. 2., lit. a). Die übrigen
erhalten, im Anschluß daran, Wahlpunkte zu der der Reihe nach nächst niedrigeren
Anzahl, wobei die Reihung in der veröffentlichten Parteiliste zugrunde zulegen
ist.
c) Ist auf einem Stimmzettel ohne oder mit Reihungsvermerk
der Name eines oder mehrerer, jedoch nicht aller Wahlwerber eines
Wahlvorschlages gestrichen, so erhält der gestrichenen Bewerber für diesen
Stimmzettel keinen Wahlpunkt. Die Ermittlung der Wahlpunkte der übrigen Bewerber
geht so vor sich, als ob der gestrichene Bewerber im veröffentlichten
Wahlvorschlag nicht enthalten wäre.
d) Sind auf einem Stimmzettel zwei oder mehrere Bewerber mit
gleich hohen Reihungsziffern neben anders gereihten Bewerbern angeführt, so sind
diese Bewerber bei der Ermittlung der Wahlpunkte zwischen den Bewerbern zu
reihen, welche die nächst höhere oder die nächst niedrigere Reihung aufweisen.
Sie erhalten gleich hohe Wahlpunkte (zum Beispiel 5 a, 5 b, 5 c usw.). Im
übrigen ist sinngemäß nach lit. a) oder b) vorzugehen.
3. Die Summe der Wahlpunkte gemäß Z. 1 und 2, lit. a bis d, ergibt die Anzahl
der auf die Bewerber entfallenden Wahlpunkte.
(2) Die nach Abs. (1) getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift zu beurkunden. In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, kann die Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden aber die Kreiswahlbehörde anordnen, daß die nach Abs. (1) ermittelten Ergebnisse der Wahlbehörde, die diese Anordnung trifft, unverzüglich, wenn möglich telephonisch, bekanntzugeben sind.
§ 72. Allfällige Ermittlung der Wahlpunkte am Tage nach der Wahl. (1) Die Wahlbehörde kann beschließen, daß die Feststellung des örtlichen Wahlegebnisses am Wahltage zu unterbrechen und die Ermittlung der Wahlpunkte erst am Tage nach der Wahl vorzunehmen ist. In diesem Falle hat die Wahlbehörde den Wahlakt [§ 73, Abs. (6)], unter Verschluß zu legen und nötigenfalls mit Beihilfe der Gemeinde sicher zu verwahren. Der Beschluß ist in der Niederschrift [§ 73, Abs. (1), g] zu beurkunden.
(2) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Wahlpunkte an Hand der Stimmzettel am Tage nach der Wahl unmöglich machen, so ist die Ermittlung der Wahlpunkte so vorzunehmen, als ob die gültigen Stimmen ohne Reihungsvermerke der Wähler abgegeben worden wären.
§ 73. Niederschrift. (1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger Verwaltungsbezirk,
Wahlsprengel, Wahllokal, Wahlkreis) und den Wahltag;
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der
Vertrauenspersonen gemäß § 13, Abs. (4);
c) die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
d) Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;
e) die Namen der Wahlkartenwähler, getrennt nach Männer und Frauen, sofern der
Wahlsprengel nicht ausschließlich für Wahlkartenwähler bestimmt ist;
f) die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von
Wählern zur Stimmenabgabe (§ 64);
g) sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt
wurden (z. B. Unterbrechung der Wahlhandlung usw.);
h) die Feststellung der Wahlbehörde nach den §§ 70, Abs. (2) und (3), und 71,
wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der
Ungültigkeit anzuführen ist.
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
a) das Wählerverzeichnis;
b) das Abstimmungsverzeichnis;
c) die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;
d) die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit
entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
e) die gültigen Stimmzettel, die, je nach den Parteilisten, den Stimmzetteln
ohne und mit Reihungsvermerken, geordnet, ebenfalls in abgesonderten Umschlägen
mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
§ 74. Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse durch die Gemeindewahlbehörde, Übermittlung der Wahlakten, Niederschrift. (1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden [§ 70, Abs, (4)], bekanntgegebencn Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Kreiswahlbehörde, je nach deren Anordnung unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbchörde, unverzüglich telcphonisch, telegraphisch oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, bekanntzugeben.
(2) Bei den im Abs. (1) bezeichneten Gemeinden kann die Kreiswahlbehörde anordnen, daß die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gegebenenfalls nach § 71, Abs. (2), bekanntgegebenen Feststellungen für den gesamten Bereich, der Gemeinde zusammenzurechnen und das Ergebnis unverzüglich, womöglich telephonisch an die Kreiswahlbehörde weiterzuleiten haben.
(3) Die Sprengelwahlbehörden in den im Abs. (1) bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten, verschlossen und womöglich in versiegeltem Umschlag. unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß §§ 70, Abs. (2) und (3), und 71, vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 73, Abs. (2), lit. a bis d, g und h, sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in den §§ 70, Abs. (2) und (3), und 71, gegliederten Form zu enthalten.
(4) Den Niederschriften der im Abs. (1) bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.
(5) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu
unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der
Grund hiefür anzugeben.
§ 75. Die Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden an die Kreiswahlbehörden. Die W'ahlakten der Gemeindewahlbehörden sind sodann der zuständigen Kreiswahlbehörde, verschlossen und wo möglich in versiegeltem Umschlag durch Boten ungesäumt zu übermitteln.
§ 76. Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen. (1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindcrn, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren und sogleich der Bezirkswahlbehörde telegraphisch oder telephonisch bekanntzugeben.
(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.
V. Hauptstück.
Ermittlungsverfahren.
1.
Abschnitt.
Erstes Ermittlungsverfahren (Kreiswahlbehörde).
§ 77. Vorläufige Ermittlung im Wahlkreise, Bericht an die Landeswahlbehörde. (1) Die Kreiswahlbehörde hat zunächst auf Grund der ihr von den örtlichen Wahlbehörden gemäß § 70, Abs. (4), und § 74, Abs. (1), erstatteten Berichte noch vor Einlangen der Wahlakten das vorläufige Wahlergebnis im gesamten Wahlkreise nach den Vorschriften des § 78, Abs. (2) bis (4), zu ermitteln.
(2) Hierauf hat die Kreiswahlbehörde der Landeswahlbehörde telephonisch
bekanntzugeben:
a) die Gesamtsumme der im Wahlkreis abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
b) die Summe der ungültigen Stimmen;
c) die Summe der gültigen Stimmen;
d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen);
e) die Wahlzahl;
f) die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;
g) die Zahl der Restmandate;
h) die Zahl der auf jede Partei entfallenden Reststimmen.
§ 78. Endgültige Ermittlung im Wahlkreise. (1) Die Kreiswahlbehörde überprüft sodann auf Grund der ihr von den örtlichen Wahlbehörden gemäß § 75 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen, berichtigt etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt die von ihr gemäß § 77, Abs. (2), nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig.
(2) Zunächst werden die im Wahlkreise zu vergebenden Mandate auf Grund der Wahlzahl auf die Parteilisten verteilt. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Wahlkreise für die Parteilisten abgegebenen gültigen Stimmen durch die um 1 vermehrte Anzahl der Mandate geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.
(3) Jeder Partei werden soviele Mandate zugewiesen, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist (erstes Ermittlungsverfahren).
(4) Mandate, die bei dieser Verteilung innerhalb des Wahlkreises nicht vergeben werden (Restmandate) sowie Parteistimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates an eine Partei nicht ausreicht (Reststimmen), werden der Landeswahlbehörde überwiesen.
§ 79. Zuweisung der Mandate in die Bewerber der Parteilisten nach Maßgabe der Wahlpunkte. Reihung der Ersatzmänner. (1) Die auf eine Partei gemäß § 78, Abs. (3), entfallenden Mandate werden auf die Wahlwerber dieser Partei nach Maßgabe der von ihnen im Wahlkreis erzielten Wahlpunkte zugewiesen.
(2) Zu diesem Zwecke ermittelt die Kreiswahlbehörde auf Grund der von ihr gemäß § 78, Abs. (1), überprüften Wahlakten die Gesamtsumme der Wahlpunkte, die jeder Wahlwerber der gewählten Parteiliste im Wahlkreise erreicht hat.
(3) Die zu vergehenden Mandate werden der Reihe nach jenen Wahlwerbern zugewiesen, die die höchste, die nächst niedrige u. s. f. Zahl von Wahlpunkten erzielt haben. Hätten hiernach zwei oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Anzahl von Wahlpunkten aufweisen, so wird zwischen ihnen nur dann gelost, wenn es sich um die Zuweisung nur eines einzigen der betreffenden Partei zufallenden Mandates, oder um die Zuweisung des in Betracht kommenden letzten, an diese Partei zu vergehenden Mandates handelt; andernfalls erhält jeder der Bewerber, die die gleichen Wahlpunkte erzielt haben, je ein Mandat.
(4) Nicht gewählte Wahlwerber sind Ersatzmänner für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Zahl ihrer Wahlpunkte. Abs. (3), letzter Satz, gilt sinngemäß.
§ 80. Niederschrift. (1) Die Kreiswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Wahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlbehörde sowie der
Vertrauenspersonen gemäß § 13, Abs. (4);
c) die allfälligen Feststellungen gemäß § 78, Abs. (1);
d) das endgültig ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis in der nach § 77, Abs.
(2), gegliederten Form;
e) die Namen der von jeder Parteiliste gewählten Bewerber in der Reihenfolge
ihrer im Wahlkreis erzielten Wahlpunkte unter Beifügung der Anzahl dieser
Wahlpunkte,
f) die Namen der zugehörigen Ersatzmänner in der im § 79, Abs. (4), bezeichneten
Reihenfolge unter Beifügung der Anzahl der Wahlpunkte.
(3) Der Niederschrift der Kreiswahl6ehörde sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden und Gemeindewahlbehörden sowie die gemäß § 48 veröffentlichten Kreiswahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt der Kreiswahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Ist sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Eine Gleichschrift der Niederschrift ist sofort der Landeswahlbehörde einzusenden.
§ 81. Bericht an die Landeswahlbehörde. (1) Hierauf hat die Kreiswahlbehörde der Landeswahlbehörde das endgültig ermittelte Ergebnis im Wahlkreise in der nach § 80, Abs. (2), lit. d und e, gegliederten Form telephonisch und telegraphisch unverzüglich bekanntzugeben.
(2) Die Namen der Ersatzmänner sind der Landeswahlbehörde ungesäumt auf ungesäumt auf schriftlichem Wege der im § 80, Abs. (2), lit. f, bezeichneten Weise mitzuteilen.
§ 82. Verlautbarung des Wahlergebnisses, Übermittlung der Wahlakten. (1) Die Kreiswahlbehörde hat sodann die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzmänner sowie die Zahl der Restmandate zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt an der Amtstafel des Amtes, dem der Vorsitzende der Kreiswahlbehörde angehört. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
(2) Ist ein Bewerber in mehreren Wahlkreisen gewählt, so hat er binnen 48 Stunden nach Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der Landawahlbehörde zu erklären, für weichen Wahlkreis er sich entscheidet. Wenn er sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.
(3) Die Wahlakten der Kreiswahlbehörde sind hierauf ungesäumt der Landeswahlbehörde unter Verschluß einzusenden.
2.
Abschnitt.
Zweites Ermittlungsverfahren (Landeswahlbehörde).
§ 83. Aufteilung der Restmandate. (1) Die Restmandate werden nach Maßgabe der Größe der Reststimmensummen auf die einzelnen Parteien aufgeteilt.
(2) Zu diesem Zwecke wird nach der Wahlermittlung in den einzelnen Wahlkreisen (erstes Ermittlungsverfahren) bei der Landeswahlbehörde ein zweites Ermittlungsverfahren durchgeführt.
§ 84. Anmeldung des Anspruches auf Zuweisung weiterer Mandate. (1) Die Parteien, welche auf Zuweisung weiterer Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren Anspruch erheben, müssen diesen Anspruch bei der Landeswahlbehörde anmelden. Die Anmeldungen müssen spätestens am vierzehnten Tage vor dem Wahltag bei der Landeswahlbehörde einlangen und von wenigstens einer Person unterschrieben sein, die in einem Kreiswahlvorschlag als zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer Partei derselben Parteibezeichnung aufgenommen ist.
(2) Die Anmeldungen werden von der Landeswahlbehörde geprüft und spätestens am vierten Tage vor dem Wahltag amtlich verlautbart.
§ 85. Landeswahlvorschläge. (1) Den Parteien, welche die in § 84 bezeichneten Anmeldungen überreicht haben, steht es frei, spätestens am achten Tage vor dem Wahltag bei der Landeswahlbehörde einen besonderen Wahlvorschlag (Landeswahlvorschlag) einzubringen. In diese Wahlvorschläge dürfen nur Personen aufgenommen werden, die in einem der Wahlkreise des Landes als Wahlwerber derselben Partei angemeldet sind.
(2) Auf die Prüfung und Ergänzung dieser Wahlvorschläge finden die einschlägigen Bestimmungen über die Behandlung der Kreiswahlvorschläge sinngemäß Anwendung (§§ 45, 46 und 47).
§ 86. Ermittlung. (1) Parteien, denen im ersten Ermittlungsverfahren im Lande kein Mandat zugefallen ist, haben auch im zweiten Ermittlungsverfahren auf Zuweisung von Restmandaten keinen Anspruch.
(2) Die Landeswahlbehörde ermittelt zunächst die Anzahl der innerhalb des Landes im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate und die Summe der bei jeder gemäß Abs. (1) und § 84 in Betracht kommenden Partei verbliebenen Reststimmen.
(3) Auf diese Parteien werden die im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergehenden Restmandate mittels der Wahlzahl verteilt, die nach den folgenden Bestimmungen zu errechnen ist.
(4) Die Summen der Reststimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen.
(5) Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden Restmandat die größte, bei zwei zu vergebenden Restmandaten die zweitgrößte, bei drei Restmandaten die drittgrößte, bei vier die viertgrößte Zahl usw. der so angeschriebenen Zahlen.
(6) Jede Partei erhält so viele Restmandate, als die Wahlzahl in ihrer Reststimmensumme enthalten ist.
(7) Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf ein Restmandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los.
§ 87. Gewählte Bewerber, Verlautbarung. (1) Sofern Parteien, die im zweiten Ermittlungsverfahren weitere Mandate zugeteilt erhalten, einen Landeswahlvorschlag überreicht haben, werden die auf sie entfallenden weiteren Mandate den im Landeswahlvorschlag enthaltenen Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zugewiesen.
(2) Wenn ein Landeswahlvorschlag nicht vorliegt oder eine nicht ausreichende Zahl von Bewerbern aufweist, werden die einer Partei zufallenden Mandate auf die in Betracht kommenden Kreiswahlvorschläge nach Maßgabe der auf jeden dieser Wahlvorschläge entfallenden Reststimmen nach dem im § 86, Abs, (4) bis (7), festgesetzten Verfahren aufgeteilt und den im ersten Ermittlungsverfahren nicht gewählten Bewerbern unter Bedachtnahme auf die im § 79, Abs. (3), bezeichnete Reihenfolge zugewiesen.
(3) Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im § 8 bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Gleichzeitig ist das Ermittlung in der zur amtlichen Kundmachung bestimmten Landeszeitung zu verlautbaren.
(4) Ist ein Wahlwerber auf dem Landeswahlvorschlag und einem Kreiswahlvorschlag gewählt, so hat er binnen 48 Stunden nach der im Abs. (3) bezeichneten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde zu erkläre ob er sich für den Landeswahlvorschlag oder den Kreiswahlvorschlag entscheidet. Unterläßt er dies in der vorgeschriebenen Frist, so entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.
§ 88. Niederschrift der
Wahlbehörde. (1) Nach Abschluß des zweiten Ermittlungsverfahrens
hat die Landeswahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung in einer Niederschrift
zu verzeichnen, welche mindestens zu enthalten hat:
a) Ort und Zeit der Amtshandlung;
b) Namen der an- und abwesenden Mitglieder;
c) Feststellung nach §§ 86 und 87, und
d) die Namen der als gewählt erklärten Bewerber.
(2) Der Niederschrift der Landeswahlbehörde sind die Anmeldungen nach § 84 und die Landeswahlvorschläge anzuschließen.
3. Abschnitt.
Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen des Wahlergebnisses.
§ 89. (1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Kreiswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 82, Abs. (1), erfolgten Verlautbarung, gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Landeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 87, Abs. (3), erfolgten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.
(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Kreiswahlbehörden oder der Landeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitete Überprüfung abgewiesen werden.
(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Landeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis der ersten Ermittlung und gegebenenfalls auch der zweiten Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Kreiswahlbehörde und ihre eigene zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
§ 90. Berufung, Ablehnung, Streichung. (1) Ersatzmänner auf Kreiswahlvorschlägen und Ersatzmänner auf Landeswahlvorschlägen werden von der Landeswahlbehörde berufen. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung bei Ersatzmännern auf Kreiswahlvorschlägen nach § 79, Abs. (4), und bei Ersatzmännern auf Landeswahlvorschlägen nach der Reihenfolge des Landeswahlvorschlages. Würde ein so zu berufender Ersatzmann bereits in einem Wahlkreis oder auf den Landeswahlvorschlag gewählt sein, so ist er von der Landeswahlbehörde aufzufordern, sich binnen acht Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, so entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde. Die von der Entscheidung berührte Kreiswahlbehörde ist hievon in Kenntnis zu setzen. Der Name des endgültig berufenen Ersatzmannes ist von der Landeswahlbehörde zu verlautbaren.
(2) Lehnt ein Ersatzmann, der für ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner.
(3) Ein Ersatzmann auf einem Kreiswahlvorschlag kann jederzeit von der Kreiswahlbehörde, ein Ersatzmann auf dem Landeswahlvorschlag jederzeit von der Landeswahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der zuständigen Wahlbehörde zu verlautbaren.
§ 91. Ergänzungsvorschläge. (1) Ist auf einem Wahlvorschlag die Liste der Ersatzmänner erschöpft, so hat die für die Berufung der Ersatzmänner zuständige Wahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, schriftlich aufzufordern, binnen vierzehn Tagen einen Ergänzungsvorschlag einzubringen, der mindestens soviele Ersatzmänner zu enthalten hat, als ursprünglich im veröffentlichen Wahlvorschlag vorgesehen waren.
(2) Der Ergänzungsvorschlag hat die unterscheidende Parteibezeichnung, den zustellungsbevollmächtigten Vertreter und die namhaft zu machenden Ersatzmänner in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge, unter Angabe ihrer Vor- und Zunamen, des Berufes, des Geburtsjahres und der Adresse, zu enthalten.
(3) Die für die Berufung der Ersatzmänner zuständige Wahlbehörde überprüft, ob die vorgeschlagenen Ersatzmänner wählbar sind.
Für die Beurteilung der Wählbarkeit ist der 1. Jänner des Jahres, in dem die schriftliche Aufforderung gemäß Abs. (1) zugestellt wurde, der Stichtag. Vorgeschlagene Personen, die nicht wählbar sind, werden im Ergänzungsvorschlag gestrichen. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei kann in diesem Falle den Ergänzungswahlvorschlag durch Nennung eines anderen Ersatzmannes berichtigen. Der von der Wahlbehörde überprüfte Ergänzungsvorschlag ist zu verlautbaren.
(4) Der Ergänzungsvorschlag ist bei künftig frei werdenden Mandaten der Berufung der Ersatzmänner zugrundezulegen.
§ 92. Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach einer gemäß § 90 erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Landtag berechtigt.
VI. Hauptstück.
Schlußbestimmungen.
§ 93. Fristen. (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonn- oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.
§ 94. Notmaßnahmen. Wenn die Wahlen infolge Unruhen, Störungen des Verkehrs oder aus anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden können, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des Wahlortes oder Wahlkreises, die unmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde, sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften der Landtagswahlordnung verfügen, die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten erscheinen.
§ 95. Wahlschutz. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 13, in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1930, BGBl. Nr. 113, betreffend strafrechtlidre Bestimmungen zum Schutze der Wahl- und Versammlungsfreiheit, gelten auch für die Wahlen zum Landtage.
§ 96. Entschädigung und Ersatz von Barauslagen an Mitglieder der Wahlbehörden. (1) Die Mitglieder der Wahlbehörden, die zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf ihren täglichen Verdienst angewiesen und durch die Ausübung ihres Ehrenamtes verhindert sind, ihrem Erwerb nachzugehen, können über Antrag eine Entschädigung (Tag- und Stundengeld) nach Maßgabe ihrer tatsächlidten Inanspruchnahme erhalten.
(2) Die Höhe des Tag- und Stundengeldes wird von der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen bestehenden Entschädigungssätze festgesetzt.
(3)i Über den Antrag entscheidet bei den Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde endgültig, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand bestellt wird.
§ 97. Wahlkosten. Die Kosten für das zur Durchführung der Wahl erforderliche Papier einschließlich jener der Drucksorten werden den Gemeinden zur Gänze, die übrigen Wahlkosten zu einem Drittel, in beiden Fällen nach ordnungsmäßiger Nachweisung, vom Land ersetzt.
(2) Der Anspruch auf Ersatz der Kosten ist spätestens acht Wochen nach dem Wahltag bei der Landesregierung zu stellen, die über die Angemessenheit des Anspruches endgültig entscheidet.
§ 98. Gleichzeitige Durchführung der Wahl des Landtages mit der Wahl des Nationalrates. (1) Wenn die Wahl in den Landtag gleichzeitig mit den Wahlen in den Nationalrat durchgeführt wird, ist die Wahl in den Landtag von den für die Wahl in den Nationalrat gebildeten Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden, Bezirkswahlbehörden und Kreiswahlbehörden vorzunehmen.
Die bei der Wahl des Nationalrates für den Wahlkreisverband Niederösterreich eingesetzte Verbandswahlbehörde hat auch gleichzeitig die Funktion als Landeswahlbehörde.
(2) Die Wahl in den Landtag wird in diesem Fall unter Zugrundelegung der für die Wahl in den Nationalrat angefertigten und abgeschlossenen Wählerverzeichnisse (§ 42 der Nationalrats-Wahlordnung) durchgeführt. Eine abgesonderte Auflage der Wählerverzeichnisse sowie ein abgesondertes Einspruchs- und Berufungsverfahren findet für die Wahl in den Landtag nicht statt. Die Führung eines eigenen Abstimmungsverzeichnisses für die Wahl in den Landtag entfällt.
(3) Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht für den Nationalrat mittels einer Wahlkarte ausüben, dürfen nur dann ihre Stimme für die Wahl in den Landtag abgeben, wenn sie ihren ordentlichen Wohnsitz im Landesgebiet von Niederösterreich haben.
(4) Im Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren (IV. und V. Hauptstück) haben
nachstehende Änderungen einzutreten:
1. Die Wahllokale, Wahlzellen und die Wahlzeiten für die Wahl in den Landtag
sind dieselben wie für die Wahl in den Nationalrat.
2. Wahlkuverts.
Der Wähler erhält nur das nach § 67, Abs. (1) der
Nationalrats-Wahlordnung vorgesehene Wahlkuvert.
3. Stimmzettel.
a) Der Stimmzettel für die Wahl in den Landtag kann mit jenem
für die Wahl in den Nationalrat auf einem zusammenhängenden Blatt vereinigt
sein.
b) Der Stimmzettel für die Wahl in den Landtag muß die
Aufschrift (Aufdruck) „Landtagswahl" tragen.
c) Hat der Wähler gemäß § 71, Abs. (1), der
Nationalrats-Wahlordnung einen leeren Stimmzettel verlangt, so ist ihm nebst
diesem für die Wahl in den Nationalrat bestimmten Stimmzettel auch ein leerer,
für die Wahl in den Landtag bestimmter Stimmzettel, auszufolgen; der letztere
Stimmzettel hat den Aufdruck „Landtagswahl" zu tragen.
4. Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung.
Die Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung und Ermittlung hat für
die Wahl in den Nationalrat und für die Wahl in den Landtag getrennt zu
erfolgen.
5. Eintrittscheine für Wahlzeugen für die Wahl in den Landtag erhalten
wahlwerbende Parteien, welche bereits Eintrittscheine für die Wahl in den
Nationalrat erhalten haben, nicht.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung der Bundesregierung die näheren Vorschriften durch Verordnung zu erlassen.
2. Abschnitt.
Wahl in den Landtag im Jahre 1949.
§ 99. Wahlkreise anläßlich der Durchführung der Wahl im Jahre 1949. (1) Für die im Jahre 1949 stattfindenden Wahlen des Landtages von Niederösterreich hat nach Artikel 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 9. Juni 1949, BGBl. Nr. 155, betreffend die Durchführung von Wahlen in den Landtag von Niederösterreich und in den Gemeinderat der Bundeshauptstadt Wien im Jahre 1949, das in der Anlage 1 zur Nationalrats-Wahlordnung (BGBl. Nr.. 129/49) näher umschriebene "Wahlgebiet Niederösterreich" als Landesgebiet von Niederösterreich zu gelten.
(2) Die im Artikel I des bezogenen Bundesverfassungsgesetzes verfügte Gleichstellung des dort bezeichneten Gebietes mit dem gleichnamigen Wahlgebiet erfolgt ausschließlich nur für Zwecke der Wahl. Im übrigen werden die derzeitigen Gebietsgrenzen des Bundeslandes Niederösterreich und der Bundeshauptstadt Wien nicht berührt.
(3) Für die im Jahre 1949 stattfindende Wahl in den Landtag werden die im § 2
angeführten Wahlkreise 1 bis 4 so abgegrenzt, daß der Wahlkreis
1. Viertel oberm Wienerwald, dem gleichnamigen Wahlkreis 8,
2. Viertel unterm Wienerwald, dem gleichnamigen Wahlkreis 9,
3. Viertel oberm Manhartsberg, dem gleichnamigen Wahlkreis 10,
4. Viertel unterm Manhartsberg, dem gleichnamigen Wahlkreis 11
in der Anlage 1 zur Nationalrats-Wahlordnung (BGBl. Nr. 129/49) entspricht.
§ 100. Zahl der Mandate in den Wahlkreisen bei der Wahl im Jahre 1949.
Für die im Jahre 1949 stattfindende Wahl wird die Zahl der 56 in den Landtag von
Niederösterreich in einem ersten und zweiten Ermittlungsverfahren zu wählenden
Abgeordneten auf die vier Wahlkreise unter Berücksichtigung der Bestimmungen des
Art. 95, Abs. (3), des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
folgendermaßen verteilt:
1. Wahlkreis Viertel oberm Wienerwald 15 Mandate,
2. Wahlkreis Viertel unterm Wienerwald 18 Mandate,
3. Wahlkreis Viertel oberm Manhartsberg 11 Mandate,
4. Wahlkreis Viertel unterm Manhartsberg, 12 Mandate.
Der Präsident:
Sassmann.
Der Landeshauptmannstellvertreter:
Popp.
Der Landeshauptmann:
Steinböck.