Kaiserliches Patent
vom 20. October 1860 (R.G.Bl. Nr. 232/1860),
womit das Statut über die Landesvertretung im Herzogthume Kärnthen erlassen wird.

ist nie in Wirksamkeit gekommen

aufgehoben durch
das Kaiserliche Patent vom 26. Februar 1861 ("Februarpatent").
 

Wir Franz Joseph der Erste,
von Gottes Gnaden Kaiser von Österreich;

König von Hungarn und Böhmen, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Kroatien, Slawonien, Galizien, Lodomerien und Illirien, König von Jerusalem ect.; Erzherzog von Österreich; Großherzog von Toscana und Krakau; Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain und der Bukowina, Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; Herzog von Ober- und Nieder-Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwitz und Zator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol, von Kyburg, Görz und Gradiska, Fürst von Trient und Brixen; Markgraf von Ober- und Nieder-Lausitz und in Istrien; Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg ect.; Herr von Triest, von Cattaro und auf der windischen Mark, Großwoiwod der Woiwodschaft Serbien ect. ect.;

haben nach Vernehmung Unserer Minister und nach Anhörung Unseres Reichsrathes beschlossen, das beiliegende Statut über die Landesvertretung für Unser Herzogthum Kärnthen zu erlassen und zu verordnen, wie folgt:

1. Es ist Unser Wille, daß die zur Acitivirung des kärnthnerischen Landtages erforderlichen Einleitungen sofort getroffen werden, und die Zusammenberufung des Landtages thunlichst bald ermöglichet werde.

2. Die zur Besorgung laufender ständischer Anlegenheiten in Kärnthen bestehenden ständischen Verordneten- und Ausschußcollegien haben ihre Wirksamkeit in der bisherigen art und so lange fortzusetzen, bis nach der Einberufung des Landtages die Übergabe der Geschäfte an den neuen ständigen Landtagsausschuß stattgefunden haben wird.

3. Wir behalten Uns vor, bei besonderen Veranlassungen zur feierlichen Repräsentation des Landes nebst den Landtagsmitgliedern die Inhaber der Landes-Erbämter, die zur Vertretung im Landtage berechtigten kirchlichen Würdenträger und die Häupter der begüterten ständischen Adelsfamilien, dann die Vorsteher der zur Vertretung im Landtage berechtigten Städte und eine Anzahl der Vorsteher der übrigen Gemeinden des Landes um Unsere Person zu versammeln.

4. Wir gestatten, daß die ein landtäfliches Gut in Kärnthen besitzenden Mitglieder der mit dem dortigen Incolat betheiligten Adelsfamilien sich der bisher üblichen ständischen Uniformen bedienen.

5. Mit der Vollziehung dieses Patentes ist Unser Minister des Innern beauftragt.

    Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien den 20. October im Eintausend achthundert Sechzigsten, Unserer Reiche im zwölften Jahre.

Franz Joseph

Graf von Rechberg.
Graf von Goluchowski

Auf Allerhöchste Anordnung:
Freih. v. Ransonnet.

 

Statut über die Landesvertretung des Herzogthums Kärnthens.

§ 1. Im Herzogthume Kärnthen hat als Landesvertretung zur Berathung und Besorgung der in diesem Statute bezeichneten Landesangelegenheiten der Landtag und der ständigen Landtagsausschuß zu bestehen.

§ 2. Der Landtag besteht unter der Leitung und dem Vorsitze des vom Kaiser ernannten Landeshauptmannes aus sechsunddreißig Mitgliedern.

§ 3. Aus der Geistlichkeit haben Sitz und Stimme im Landtage:
    Der Fürstbischof von Gurk;
    Ein vom Gurker Domcapitel aus seiner Mitte gewählter Abgeordneter;
    der Abt des Benedictinerstiftes St. Paul;
    Ein Abgeordneter, welchen die Probste zu Völkermarkt, Unterdrauburg, Eberndorf, Gurnitz, Straßburg, Kraig, Wieting und Maria-Saal mit den drei Pröbsten in Friesach, zu St. Bartholomae, St. Mauritz und am Virgilienberg und mit dem Stadtpfarrer in Klagenfurt aus ihrer Mitte wählen;
    Ein von den Administratoren der deutschen Ritterordens-Commenden zu Friesach und Pulst und der Maltheser Ritterordens-Commende zu Rechberg aus ihrer Mitte gewählter Abgeordneter.

§ 4. Die Besitzer eines landtäfliches Gutes in Kärnthen, welche
a) von diesem Besitze wenigstens Einhundert und fünfzig Gulden Realsteuer jährlich entrichten, oder
b) Angehörige einer mit der Landstandschaft in Kärnthen betheiten adeligen Familie sind,
wählen aus ihrer Mitte acht Mitglieder in den Landtag, wovon wenigstens vier dem landständischen Adel angehören, und wenigstens vier von ihrem landtäflichen Besitze Einhundert und fünfzig Gulden Realsteuer oder mehr entrichten müssen.

§ 5. Die Besitzer von Fabriken und Montanwerken in Kärnthen, welche davon wenigstens Einhundert Gulden Erwerbsteuer jährlich entrichten und wobei Zehn Gulden Erwerbsteuer Einem Gulden Bergfrohne und Maßengebühr gleichzuhalten sind, haben aus ihrer Mitte drei Abgeordnete in den Landtag zu wählen.

§ 6. Für die Städte nehmen Theil am Landtage:
    Zwei Abgeordnete der Stadt Klagenfurt,
    Ein Abgeordneter der Städte Villach und Gmünd,
    Ein Abgeordneter der Städte Wolfsberg, St. Andrä und St. Leonhard,
    Ein Abgeordneter der Städte Völkermarkt und Bleiburg,
    Ein Abgeordneter der Städte St. Veit, Friesach und Straßburg.

Die Vertreter der Stadt Klagenfurt werden vom Gemeinderathe aus seiner Mitte gewählt.

Die Wahl der Abgeordneten für die übrigen Städte wird in der Art vorgenommen, daß je drei vom Gemeinderathe dieser Städte aus seiner Mitte gewählte Mitglieder an dem vom Landeshauptmanne bestimmten Orte zusammenkommen und die Abgeordneten wählen. Diese Abgeordneten müssen der Gemeindevertretung einer bei ihrer Wahl mitwirkenden Stadt angehören.

§ 7. Die Mitglieder der Handels- und Gewerbekammer zu Klagenfurt wählen zwei Landtags-Abgeordnete; diese müssen für die Handelskammer wählbar und in deren Bezirke wohnhaft seyn, und jährlich mindestens fünfzig Gulden Real- oder Erbschaftssteuer im Lande entrichten.

§ 8. Die außer den Städten (§ 6) im Lande vorhandenen Gemeinden werden im Landtage durch zwölf Abgeordnete vertreten, und zwar durch
    Einen Abgeordneten für den Bezirk Klagenfurt (Umgebung),
    Einen Abgeordneten für die Bezirke St. Veit, Friesach und Althofen,
    Einen Abgeordneten für die Bezirke St. Leonhard und Wolfsberg,
    Einen Abgeordneten für die Bezirke Eberstein und Völkermartk,
    Einen Abgeordneten für die Bezirke St. Paul und Bleiburg,
    Einen Abgeordneten für die Bezirke Eberndorf, Kappel und Ferlach,
    Einen Abgeordneten für die Bezirke Feldkirchen und Gurk,
    Einen Abgeordneten für die Bezirke Villach und Paternion,
    Einen Abgeordneten für die Bezirke Spital, Millstadt und Greifenburg,
    Einen Abgeordneten für die Bezirke Kötschach und Hermagor,
    Einen Abgeordneten für die Bezirke Gmünd, Ober-Vellach und Winklern.

Die Vertreter der Landgemeinden müssen einer Gemeinde ihres Wahlbezirkes angehören und für die Gemeindevertretung daselbst wählbar seyn und in diesem Bezirke einen Grundbesitz haben, von welchem eine jährliche Realsteuer von wenigstens zwanzig Gulden entrichtet wird.

Zur Vornahme der Wahl treten aus jeder Gemeinde des Wahlbezirkes der Gemeindevorsteher und ein vom Gemeindeausschusse aus sich gewähltes Mitglied an einem vom Landeshauptmanne zu bezeichnenden Orte des Wahlbezirkes zusammen.

§ 9. Der Fürstbischof von Gurk und der Abt von St. Paul sind im Falle ihrer Verhinderung berechtiget, einen Stellvertreter, Ersterer aus dem Diöcesan-Curateclerus, Letzterer aus den Stiftsmitgliedern in den Landtag zu senden.

Für alle gewählten Abgeordneten werden, gleichzeitig mit ihrer Wahl, auch die Wahlen ihrer Stellvertreter vorgenommen.

Für den landtäflichen Gutsbesitz (§ 4) werden vier, für den Industrialbesitz (§ 5) zwei, für die Stadt Klagenfurt und für die Handels- und Gewerbekammer je Ein Stellvertreter, und sonst für jeden Abgeordneten Ein Stellvertreter gewählt.

Hinsichtlich der Wählbarkeit und der Wahl gelten für die Stellvertreter die nämlichen Bestimmungen, wie für die Abgeordneten.

§ 10. Zur Theilnahme an den Wahlen in den Landtag ist außer den in den §§ 4 bis 8 bezeichneten besonderen Eigenschaften noch allgemein die österreichische Staatsbürgerschaft, die Großjährigkeit und der Vollgenuß der bürgerlichen Rechte, und, um Abgeordneter zu werden, außerdem noch die Vollendung des dreißigsten Lebensjahres erforderlich.

Das Entfallen eines allgemeinen oder besonderen Erfordernisses zieht den Verlust der Theilnahme am Landtage nach sich.

§ 11. Vom Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage sind ausgeschlossen:
a) Personen, welche eines Verbrechens oder Vergehens, oder einer aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangenen Übertretung schuldig erkannt, oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, oder wegen einer aus Gewinnsucht begangenen Übertretung bloß aus Unzulänglichkeit der Beweismittel von der Anklage freigesprochen worden sind;
b) Personen, welche wegen einer der zu a) bezeichneten strafbaren Handlungen in Untersuchung gezogen worden sind, in solange diese Untersuchung dauert; und
c) Personen, über deren Vermögen der Concurs eröffnet oder das Vergleichsverfahren eingeleitet wurde, in solange die Concurs- oder Vergleichsverhandlung dauert, und nach Beendigung der Verhandlung, wenn sie hieran nicht für schuldlos erkannt worden sind.

§ 12. Die landtäflichen Besitzer werden zur Vornahme der Wahl vom ständigen Landtagsausschusse eingeladen, nachdem die Verzeichnisse der Stimmfähigen und der Wählbaren abgesondert nach den beiden Kategorien (§ 4 a) und b) verlautbart worden, und die für alfälligeReclamationen bestimmte Frist verstrichen ist.

Die Abgabe der Stimmen erfolgt mittelst Einsendung verschlossener Wahlzettel, welche die Namen der zu wählenden Abgeordneten und Stellvertreter enthalten. DieWahlzettel werden vom ständigen Landtagsausschusse eröffnet und verzeichnet.

Die relative Stimmenmehrheit entscheidet, und Jene, welche in der betreffenden Kategorie die meisten Stimmen erhalten, sind als Abgeordnete, Jene mit den nächstfolgenden Stimmenzahlen als Stellvertreter anzusehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die gleichen Bestimmungen haben für die Wahlen der Geistlichkeit und der Industrialbesitzer, und die Anordnungen über die Abstimmung durch Wahlzettel über die Stimmenmehrheit und das Los, auch für die Wahlen der Städte (außer Klagenfurt) und der übrigen Gemeinden zu gelten.

Bei den Abgeordnetenwahlen der Stadt Klagenfurt und der Handels- und Gewerbekammer ist nach den für sonstige Wahlacte und für die Beschlußfähigkeit des Gemeinderathes und der Kammer bestehenden Vorschriften vorzugehen.

Der ständige Landtagsausschuß prüft sämmtliche Wahlprotokolle und berichtet hierüber an den Landtag, welchem hinsichtlich einer allfälligen Ungiltigkeit einzelner Wahlen die Entscheidung zusteht.

§ 13. Die Funktionsdauer der gewählten Abgeordneten und ihrer Stellvertreter wird auf sechs Jahre festgestellt. Mit Ablauf des sechsten Jahres findet die Wahlerneuerung Statt.

Die Abtretenden können wieder gewählt werden.

Während der Functionsdauer sind zum Ersatze sowohl der bleibend ausgeschiedenen als der vorübergehend verhinderten Abgeordneten deren Stellvertreter zu berufen.

Bei den Stellvertretern des landtäflichen und des Industrialbesitzes erfolgt die Einberufung in den Landtag nach der Reihenfolge der bei der Wahl erhaltenen Stimmen.

Welche Landtagsmitglieder und in welchem Betrage eine Entschädigung aus dem Landesfonde erhalten, bestimmt der Landtag.

§ 14. Der Landtag in Kärnthen hat über Allerhöchste Einberufung in der Regel jährlichEinmal und zwar, in soferne vom Kaiser nicht etwas Anderes bestimmt wird, in der Landeshauptstadt Klagenfurt zusammenzutreten.

§ 15. Der Landeshauptmann eröffnet den vom Kaiser einberufenen Landtag, er führt den Vorsitz in den Versammlungen und leitet die Verhandlungen, derselbe schließt den Landtag nach Beendigung der Geschäfte, oder über besonderen Allerhöchsten Auftrag.

Der Landtag kann vom Kaiser auch während der Functionsdauer zu jeder Zeit unter Anordnung neuer Wahlen aufgelöst werden.

§ 16. Die Mitglieder des Landtages haben bei ihrem Eitnritte dem Kaiser Treue und Gehorsam, Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten in die Hände des Landeshauptmannes an Eidesstatt zu geloben.

§ 17. Der Landtagsausschuß, als verwaltendes und ausführendes Organ der Landesvertretung, besteht unter dem Vorsitze des Landeshauptmannes, aus den vom Landtage aus seiner Mitte gewählten Mitlgiedern.

Die Funcitonsdauer der Ausschußmitglieder ist gleich jener des Landtages, der sie gewählt hat.Sie währt jedoch nach dem Ablaufe der Landtagsdauer, sowie im Falle der Auflösung des Landtages noch so lange fort, bis aus dem neuen Landtage ein anderer Ausschuß bestellt worden ist.

Die Anzahl, Benennung und Bezüge dieser Mitglieder, sowie überhaupt die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des ständigen Ausschusses bestimmt der Landtag vorbehaltlich der Genehmigung des Kaisers.

§ 18. Der Landtag ist berechtiget, in den die Wohlfahrt und Bedürfnisse Kärnthens betreffenden Gegenständen nach bestem Wissen und Gewissen die Wünsche oder Beschwerden des Landes auszusprechen, und die Anträge und Bitten entweder unmittelbar oder nach eigenem Ermessen im Wege des Statthalters an den Kaiser gelangen zu lassen.

§ 19. Der Landtag hat die Reichsrathswahlen in Gemäßheit des Patentes vom 5. März 1860 (R. G. Bl. Nr. 56) vorzunehmen und die aus seiner Mitte Gewählten zur kaiserlichen Ernennung vorzuschlagen.

§ 20. Der Landtag ist berufen, über kundgemachte allgemeine Gesetze und Einrichtungen bezüglich ihrer Rückwirkung auf das Wohl des Landes zu berathen und Anträge zu stellen, und bei den in Absicht auf die besonderen Landesverhältnisse zu erlassenden Gesetze mitzuwirken.

§ 21. Der Landtag hat über alle Gegenstände, worüber er von der Regierung zu Rathe gezogen wird, Gutachten und Vorschläge abzugeben.

Er ist berechtigt, in den Angelegenheiten, welche auf die Erfüllung der dem Lande obliegenden öffentlichen Leistungen oder auf die Förderung der geistigen und materiellen Interessen im Lande im Allgemeinen, insbesondere auf die Bodencultur und den Realcredit, auf Industrie und Verkehr, auf gemeinnützige und wohlthätige Anstalten, Unternehmungen und Bauten aus Landesmitteln sich beziehen, zu berathen und mit Beachtung der bestehenden Gesetze und Rechte Beschlüsse zu fassen.

Vorschläge, welche auf Änderung der gesetzlichen Vorschriften und Einrichtungen in Landesangelegenheiten abzielen, und Beschlüsse, welche in ihrer Wirkung sich nicht auf das Gebiet Kärnthens beschränken, sind dem Kaiser zur Genehmigung und Entscheidung vorzulegen.

§ 22. Der Landtag sorgt für die Erhaltung des landständischen (Domestical-) Vermögens und des sonstigen nach seiner Entstehung oder Widmung ein Eigenthum Kärnthens bildenden Landesvermögens, dann der aus ständischen Landesmitteln errichteten oder erhaltenen Fonde und Anstalten.

Landtagsbeschlüsse, welche eine Veräußerung, bleibende Belastung oder Verpfändung des Stammvermögens mit sichbringen, bedürfen der kaiserlichen Genehmigung.

§ 23. Der Landtag verwaltet das Domesticalvermögen und das Credits- und Schuldenwesen des Lands und sorgt für die Erfüllung der dießfalls dem Lande obliegenden Verpflichtungen.

Er verwaltet und verwendet den Landesfonds und den Grundentlastungsfond des Herzogthums Kärnthen, mit genauer Beachtung der gesetzlichen Widmungen und Zwecke dieser Fonde.

§ 24. Der Landtag berathet und beschließt über die Aufbringung der zur Erfüllung seiner Wirksamkeit für Landeszwecke, für das Vermögen, die Fonde und Anstalten des Landes erforderlichen Mittel, in soferne die Einkünfte des bestehenden Stammvermögens nicht zureichen.

Er ist berechtiget, zu diesem Zwecke Zuschläge zu den directen landesfürstlichen Steuern bis auf zehn Percente derselben umzulegen und einzuheben. Höhere Zuschläge zu einer directen Steuer oder sonstige Landesumlagen bedürfen der kaiserlichen Genehmigung.

§ 25. Die mitwirkende und überwachende Einflußnahme des Landtages in Steuersachen, namentlich in Betreff der Umlegung, Einhebung und Abfuhr der landesfürstlichen directen Steuern wird durch besondere Vorschriften bestimmt.

§ 26. Dem Landtage steht zu die Oberaufsicht über die Gemeinden im Lande nach Maßgabe der Gemeindegesetze.

§ 27. Der Landtag beschließt über die Systemisirung des Personal- und Besoldungsstandes der dem Landtagsausschusse beizugebenden Beamten und Diener, er bestimmt die Art ihrer Ernennung und Disciplinarbehandlung, ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse und die Grundzüge der für ihre Dienstleistung zuertheilenden Instructionen.

§ 28. Der Landtagsausschuß besorgt die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte des Landesvermögens, der Landesfonde und Anstalten, und leitet und überwacht die Dienstleistung der ihm untergebenen Beamten und Diener. Er hat hierüber, sowie über die Ausführung der vollziehbaren Landtagsbeschlüsse dem Landtage Rechenschaft zu geben, und Anträge in Landesangelegenheiten für den Landtag über Auftrag desselben oder aus eigenem Antriebe vorzuberathen.

Der Ausschuß vertritt den Landtag in allen Rechtsstreiten.

Das dem Lande oder den vormaligen Ständen des Landes zustehende Patronats- und Präsentationsrecht, das Vorschlags- und Ernennungsrecht für Stiftplätze oder Stipendien, das Recht der Aufnahme in ständische Anstalten und Stiftungen wird vom Landtagsausschusse geübt.

Die näheren Weisungen über die diesem Ausschusse zukommenden Geschäfte und über die Art ihrer Besorgung bleibt der vom Landtage zu ertheilenden Instructionen, und in Betreff der Einflußnahme auf Gemeindesachen und auf Angelegenheiten der landesfürstlichen Steuern den besonderen Gemeinde- und Steuergesetzen vorbehalten.

§ 29. Der über ordnungsgemäße Einberufung versammelte Landtag hat die zu seinem Wirkungskreise gehörigen Angelegenheiten in Sitzungen zu verhandeln und zuerledigen.

Die Sitzungen werden von dem Landeshauptmanne angeordnet, eröffnet und geschlossen.

Der Landeshauptmann bestimmt die zu verhandelnden Gegenstände und deren Reihenfolge.

Der Landeshauptmann hat bei einzelnen Verhandlungen, wenn die Beziehung von Mitglieder der Regierungsbehörden zur Ertheilung von Auskünften und Aufklärungen nöthig ist, dieselbe zu verfügen, oder sich, wenn sie ihm nicht unterstehen, zu diesem Zwecke an deren Vorgesetzte zu wenden.

§ 30. Die einzelnen Berathungsgegenstände gelangen vor den Landtag:
a) entweder als Regierungsvorlagen durch den Landeshauptmann,
b) oder als Vorlagen des ständigen Landtagsausschusses oder eines speciellen durch Wahl aus dem Landtage und während desselben gebildeten Ausschusses,
c) oder durch Anträge einzelner Mitglieder.

Selbständige, sich nicht auf eine Vorlage der Regierung oder eines Ausschusses beziehende Anträge einzelner Mitglieder müssen früher dem Landeshauptmanne schriftlich angezeigt und vorläufig der Ausschußberathung unterzogen werden.

Anträge über Gegenstände, welche außerhalb des Geschäftskreises des Landtages liegen, sind durch den Landeshauptmann von der Berathung auszuschließen.

§ 31. Die an den Landtag gelangenden Regierungsvorlagen sind vor allen anderen Berathungsgegenständen in Verhandlung zu nehmen und zu erledigen.

§ 32. Zur Beschlußfassung in dem Landtage ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Gesamtzahl aller Mitglieder, und zur Gilitigkeit eines Beschlusses die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.

Zur Giltigkeit eins auf Änderungen in dem gegenwärtigen Statute abzielenden Antrages wird die Zustimmung von wenigstens zwei Dritteln der Gesammtzahl aller Mitglieder erfordert.

Bei Dienstverleihungen und Wahlen genügt die relative Stimmenmehrheit, wenn nach zweimaliger Abstimmung die absolute nicht erzielt wurde.

Der Landeshauptmann hat das Recht, an der Erörterung Theil zu nehmen und mitzustimmen, bei gleichen Stimmen gibt seine Meinung den Ausschlag.

§ 33. Die Stimmgebung ist in der Regel mündlich, nach dem Ermessen des Landeshauptmannes kann solche auch durch Aufstehen und Sitzenbleiben stattfinden.

§ 34. Die von dem Landtage gepflogenen Verhandlungen sind unter Zulegung der Sitzungsprotokolle im Wege des Statthalters zur Allerhöchsten Kenntniß zu bringen.

Der Landeshauptmann ist, wenn er einen Landtagsbeschluß als dem öffentlichen Wohle oder den bestehenden Gesetzen zuwiderlaufend ansieht, berechtiget und verpflichtet, die Ausführung desselben, in soferne er nicht ohne dieß einer höheren Genehmigung bedarf, zu sistiren, er hat jedoch Fälle dieser Art stets unverzüglich der Allerhöchsten Schlußfassung im Wege des Statthalters zu unterziehen.

§ 35. Der Landtag darf mit keiner Landesvertretung eines anderen Kronlandes in Verkehr treten, auch darf derselbe keine Kundmachungen erlassen.

Deputationen dürfen in die Versammlung des Landtages nicht zugelassen werden.

Die Absendung von Deputationen an das Allerhöchste Hoflager darf nur über vorläufig erwirkte kaiserliche Genehmigung stattfinden.

§ 36. Der Landtag bestimmt die Art der Veröffentlichung der gepflogenen Verhandlungen.

Für Zuhörer bei den einzelnen Landtagssitzungen ertheilt der Landeshauptmann Einzelkarten nach Zulässigkeit des Raumes. Er hat die Ordnung im Innern der Versammlung und des Sitzungssaales aufrecht zu erhalten.

§ 37. Der ständige Landtagsausschuß darf nur mit dem Landtage, aus dem er hervorgegangen, nicht aber mit der Landesertretung anderer Kronländer in Verkehr treten, und nur in den ihm übertragenen Verwaltungsangelegenheiten Kundmachungen erlassen.


Quellen:  Allg. Reichs-Gesetz- und Regierungsblatt für das Kaiserthum Österreich Jg. 1860 Nr. 232
© 11. April 2006 - 18. Juni 2012


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