faktisch aufgehoben durch
(Reichs-) Gesetz über den Aufbau der
Verwaltung in der Ostmark ("Ostmarkgesetz") vom 14. April 1939 (dRGBl. I S.
780)
(Umwandlung des Landes in ein
Reichsgau)
formal aufgehoben durch
Landesverfassungsübergangsgesetz vom 18. Juni 1946 (LGBl. Nr.
1/1946)
(wirksam mit dem
9. Dezember
1945)
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Im Namen Gottes, des Allmächtigen, von dem alles Recht ausgeht, erhält das Land Kärnten diese Verfassung auf ständischer Grundlage.
Landesverfassung für Kärnten.
Erstes
Hauptstück.
Allgemeine und grundsätzliche Bestimmungen.
Art. 1. (1) Kärnten ist ein Land des Bundesstaates Österreich (Art. 2 Verf. 1934).
(2) Es ist aufgebaut auf ständischer Grundlage.
Art. 2. Landesgebiet. (1) Das Land Kärnten umfaßt gegenwärtig das Gebiet des früheren Kronlandes Kärnten, mit Ausnahme der auf Grund des Staatsvertrages von St.-Germain-en-Laye abgetretenen Gebiete.
(2) Eine Änderung des Landesgebietes kann - abgesehen von Friedensfällen - nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes, des Landes Kärnten und jener Länder erfolgen, deren Gebiete durch die Veränderung berührt werden.
Art. 3. Landeshauptstadt. (1) Landeshauptstadt und Sitz des Landtages, der Landesregierung und de Landeshauptmannschaft ist die Stadt Klagenfurt.
(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Landeshauptmann den Sitz des Landtages, der Landesregierung und der Landeshauptmannschaft in einen anderen Ort des Landesgebietes verlegen.
Art. 4. Landespatron und Landesfeiertage. Landespatron ist der heilige Josef. Sein Festtag, der 19. März, ist Landesfeiertag. Weiteres ist der Gedenktag der Volksabstimmung, der 10. Oktober, ebenfalls Landesfeiertag.
Art. 5. Landeswappen und Flagge. (1) Das Landeswappen von Kärnten ist in der Beilage dargestellt. Der Schild ist von Rot und Gold gespalten, vorn sind drei schwarze, rotbezungte und gewaffnete Löwen übereinander, hinten ist ein silberner Balken. Der gekrönte Turnierhelm mit rot-goldenen Decken trägt zwei goldene Büffelhörner, die außen mit je fünf goldenen Stäbchen besteckt sind, von denen rechts je drei schwarze, links je drei rote Lindenblätter herabhängen.
(2) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht den öffentlichen Dienststellen des Landes Kärnten sowie jenen physischen und juristischen Privatpersonen zu, die es bisher auf gesetzmäßigem Wege erworben haben. Neue Bewilligungen zur Führung des Kärntner Wappens können nur von der Landesregierung erteilt werden.
(3) Die Landesfarben sind Gelb-Rot-Weiß.
(4) Die Landesflagge besteht aus drei waagrechten, gleich breiten Streifen von Gelb, Rot und Weiß. Der oberste Streifen ist der gelbe.
Art. 6. Landessiegel. Das Landessiegel, für welches zwei Siegelstöcke bestehen, weist das Landeswappen mit der Umschrift "Land Kärnten, Bundesstaat Österreich" auf. Siegelbewahrer sind für je einen Siegelstock der Landeshauptmann und der Regierungsdirektor.
Art. 7. Landesbürgerschaft. Jeder Bundesbürger, der in einer Ortsgemeinde des Landes das Heimatrecht besitzt, ist Kärntner Landesbürger.
Art. 8. Amtssprache. Die Amtssprache der Dienststellen des Landes ist die deutsche Sprache. Die den sprachlichen Minderheiten eingeräumten Rechte werden dadurch nicht berührt.
Art. 9. Verordnungsrecht. (1) Die gesamte Verwaltung im Lande, d. i. die Verwaltung im Rahmen des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes sowie der mittelbaren Bundesverwaltung, darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
(2) Jede Verwaltungsbehörden, die mit Aufgaben der Verwaltung des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes oder mit solchen der mittelbaren Bundesverwaltung betraut ist, kann innerhalb ihres Wirkungsbereiches zur näheren Durchführung der Gesetze und überdies, soweit sie durch ein Gesetz hiezu ausdrücklich ermächtigt wird, Verordnungen erlassen (Art. 9 Verf. 1934).
Art. 10. Gesetzgebung und Verwaltung. (1) Die Gesetzgebung des Landes wird vom Landtag ausgeübt (Art. 108, Abs. 1, Verf. 1934).
(2) Die obersten Organe der Vollziehung des Landes sind die Landesregierung und deren Mitglieder (Art. 10, Abs. 1, Verf. 1934).
(3) Unter der Leitung und Aufsicht der obersten Organe des Landes führen nach den Bestimmungen der Gesetze bestellte Organe des Landes und der Selbstverwaltungskörper die Verwaltung des Landes. Sie sind, soweit nicht verfassungsrechtlich anderes bestimmt wird, an die Weisungen der ihnen vorgesetzte Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem offenbar unzuständigen Organe erteilt wurde oder die Befolgung zweifellos gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde (Art. 11, Abs. 1, Verf. 1934).
(4) Die Mitglieder der Landesregierung und alle sonstigen mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betrauten Organe sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet (Amtsverschwiegenheit) (Art. 1, Abs. 2, Verf. 1934).
(5) Werden Mitglieder der Landesregierung oder des Landtages zu Bundesministern ernannt, so ruht für die Dauer der Ministerschaft ihre Tätigkeit im Landtage oder in der Landesregierung (Art. 82, Abs. 2, Verfassung 1934). Wird der Landeshauptmann zum Minister ernannt, so wird er für die Dauer der Ministerschaft vom Landesstatthalter vertreten, vorausgesetzt, daß der Landesstatthalter vertreten, vorausgesetzt, daß der Landesstatthalter vertreten, vorausgesetzt, daß der Landesstatthalter nicht selbst gleichfalls zum Minister ernannt wird. Wird ein Mitglied der Landesregierung zum Minister ernannt, so ernennt der Landeshauptmann für die Dauer der Ministerschaft eine andere Person zum Mitgliede der Landesregierung.
(6) Für die Dauer des Ruhens der Tätigkeit der Landtagsmitglieder trifft der Landeshauptmann entsprechende Vorsorge, bis das im Art. 108, Abs. 4, der Verfassung 1934 vorgesehene Landesgesetz diese Angelegenheit regelt.
Art. 11. Abgrenzung der Wirkungsbereiche. (1) In den selbständigen Wirkungsbereich des Landes gehören alle Angelegenheiten, welche nicht ausdrücklich durch die Verfassung des Bundes der Gesetzgebung oder der Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes übertragen sind (Art. 40 Verf. 1934).
(2) Soweit dem Bunde nach der Verfassung des Bundes bloß die Grundsatzgesetzgebung zukommt, ist die Ausführungsgesetzgebung des Landes lediglich an die Einhaltung der bundesgesetzlich aufgestellten Grundsätze gebunden, im übrigen aber zur freien Regelung der Angelegenheit auch in den Fragen zuständig, über die das Bundesgesetz keine grundsätzlichen Anordnungen getroffen hat (Art. 39, Abs. 1, Verf. 1934).
(3) In den Wirkungsbereich der Selbstverwaltungskörper fallen jene Angelegenheiten, die durch Gesetz vom Bunde oder vom Lande einem Selbstverwaltungskörper zur Regelung im eigenen Wirkungsbereich unter der Aufsicht des Bundes oder des Landes überlassen werden.
Art. 12. Vollziehung. (1) Die Angelegenheiten, deren Vollziehung gemäß Artikel 11 dem Lande zusteht, bilden den selbständigen Bereich der Landesverwaltung.
(2) Die Angelegenheiten, deren Vollziehung zwar dem Bunde zusteht, nach der Verfassung des Bundes aber vom Landeshauptmann und den ihm unterstellten Landesbehörden (Bundesbehörden) ausgeübt wird, bilden den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung.
(3) Die Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches werden von der Landesregierung, die Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung vom Landeshauptmann und in beiden Fällen von den dem Landeshauptmann unterstellten Landesbehörden (Bundesbehörden) besorgt.
(4) Die Angelegenheiten, die den Selbstverwaltungskörpern überlassen werden, bilden, deren eigenen, bzw. übertragenen Wirkungskreis. In dem vom Bund überlassenen Bereich führt die Aufsicht des Bundes der Landeshauptmann; in dem vom Land überlassenen Bereich über die Aufsicht über die Selbstverwaltungskörper die Landesregierung aus.
Art. 13. Hilfeleistung. Alle Organe des Bundes, der Länder, der Ortsgemeinden, der Ortsgemeindenverbände und aller anderen Selbstverwaltungskörper sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet (Art. 13 Verf. 1934).
Zweites.
Hauptstück.
Gesetzgebung des Landes.
Artikel 14. Zusammensetzung. (1) Der Landtag
besteht aus Vertretern:
1. gesetzlich anerkannter Kirchen- und Religionsgesellschaften,
2. des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens,
3. der Wissenschaft und der Kunst;
4. der Berufsstände des Landes (Art. 108, Abs. 2, Verf. 1934).
(2)
Berufsständische Gruppen sind:
a) die Land- und Forstwirtschaft,
b) die Industrie und der Bergbau,
c) das Gewerbe,
d) der Handel und Verkehr,
e) das Geld-, Kredit- und Versicherungswesen,
f) die freien Berufe und
g) der öffentlicher Dienst.(Art. 48, Abs. 4, Verf. 1934).
Art. 15. Persönliche Voraussetzungen. Mitglied des Landtages, im folgenden Landtagsabgeordneter genannt, kann jeder Bundesbürger sein, der das 26. Lebensjahr vollendet sowie seinen ordentlichen Wohnsitz in Kärnten hat und durch das im Artikel 16 vorgesehene Landesgesetz von der Mitgliedschaft nicht ausgeschlossen ist. Personen die in der bewaffneten Macht dienen oder berufsmäßig für sie Dienste leisten, ferner Staatsbedienstete, die im öffentlichen Sicherheitsdienste tätig sind, können nicht Mitglieder des Landtages sein (Art. 108, Abs. 3, Verf. 1934).
Art. 16. Vorgang der Ernennung. (1) Die Zahl der Mitglieder des Landtages, ihre Verteilung auf die im Artikel 14, Absatz 1, bezeichneten kulturellen Gemeinschaften und auf die berufsständischen Hauptgruppen, die Art der Berufung der Mitglieder des Landtages sowie die Ausschließungsgründe von der Mitgliedschaft des Landtages, bzw. die Bestimmungen über Verlust der Mitgliedschaft, werden durch Landesgesetz mit der Maßgabe geregelt, daß jede Hauptgruppe mindestens einen Vertreter erhält. Hiebei ist Vorsorge zu treffen, daß die Beschickung des Landtages nur mit vaterlandstreuen Mitgliedern gewährleistet ist weiters, daß bei Vertretung des Erziehungswesens die Elternschaft entsprechend berücksichtigt wird.
(2) Angestellten des Landes ist für den Fall, daß sie zu Landtagsabgeordneten berufen werden, die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderliche Zeit zu gewähren, ohne daß ihre Bezüge hiedurch eine Änderung erfahren.
(3) Bei Ernennungen und Entsendungen der Mitglieder des Landtages ist die sprachliche Minderheit des Landes entsprechend zu berücksichtigen.
(4) Der Landeshauptmann
hat bei einer Ernennung der Vertreter
der römisch-katholischen Kirche
den Fürstbischof von Gurk,
den evangelischen Kirchen beider Bekenntnisse
den evangelischen Oberkirchenrat des Augsburgischen und
Helvetischen Bekenntnisses,
des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens
den Landesschulrat und die Vaterländische Front,
der Vertreter der Berufsstände
die Vaterländische Front
vorher zu hören.
Art. 17. Tätigkeitsdauer. Die Tätigkeitsdauer des Landtages währt, vom Tage seines ersten Zusammentrittes gerechnet, sechs Jahre, jedenfalls aber bis zu dem Tage, an dem der neue Landtag zusammentritt, abgesehen von seiner vorzeitigen Auflösung (Art. 21, Abs. 1) oder seiner Auflösung durch den Landeshauptmann (Art. 21, Abs. 2).
Art. 18. Präsidenten. (1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, welche ihrer Reihung entsprechend den Vorsitz und die Geschäfte führen.
(2) Versagt der Landtag einem Landtagspräsidenten durch ausdrückliche Entschließung das Vertrauen, so ist die Ersatzwahl für diesen Landtagspräsidenten durchzuführen. Eine solche Entschließung kann nur die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.
(3) Der Landtag wird vom Präsidenten nach Bedarf einberufen. Der Landtag muß binnen Wochenfrist einberufen werden, wenn der Landeshauptmann es verlangt.
(4) Die Geschäftsordnung des Landtages wird durch ein Landesgesetz erlassen.
Art. 19. Vorgang bei der ersten Sitzung. (1) Der neuzusammengesetzte Landtag wird vom Landeshauptmann binnen längstens vier Wochen nach dessen voller Bestellung zur ersten Sitzung einberufen.
(2) Diese erste Sitzung dient der Vereidigung der Landtagsabgeordneten, der Wahl des Präsidenten und der zwei Vizepräsidenten des Landtages (Art. 18) sowie der Bestellung der Landtagsausschüsse.
(3) Der Vorsitz bei dieser ersten Sitzung führt der Landeshauptmann bis zur rechtsgiltigen Bestellung (Wahl und Bestätigung) des Präsidenten.
(4) Der Präsident und die zwei Vizepräsidenten werden aus der Mitte des Landtages mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Landtagsabgeordneten in gesonderten Wahlgängen gewählt. Die Wahlen bedürfen die Bestätigung durch den Landeshauptmann. Kommen bei dieser Sitzung die Wahlen auch in einem wiederholten Wahlgange nicht zustande oder wird die Bestätigung versagt, so ist vom Landeshauptmann die Sitzung zu unterbrechen und dann wieder fortzusetzen oder eine neuerliche Sitzung einzuberufen und zu leiten.
Art. 20. Eid der Landtagsabgeordneten. Jeder Landtagsabgeordnete hat vor dem Landeshauptmanne folgenden Eid abzulegen:
"Ich schwöre zu Gott,
dem Allmächtigen, daß ich die Verfassung des Bundesstaates Österreich und des
Landes Körnten sowie die übrigen Gesetze des Bundes und des Landes beobachten
und mich gewissenhaft in den Dienst der Volksgemeinschaft stellen werde.
So wahr mir Gott helfe; Amen !"
Art. 21. Auflösung des Landtages. (1) Der Landtag kann sich mit Zustimmung des Landeshauptmannes durch Beschluß oder durch Landesgesetz auflösen.
(2) Er kann außer dem Falle des Art. 113, Verf. 1934 auch vom Landeshauptmann mit ausdrücklicher Zustimmung der Bundesregierung aufgelöst werden.
(3) Die Neubestellung ist vom Landeshauptmann so anzuordnen, daß sie unverzüglich, spätesntes jedoch binnen zehn Wochen nach dem Tage der Auflösung erfolgt.
Art. 22. Landtagsamt. Die Geschäfte der Kanzlei des Landtages werden durch Angestellte der Landeshauptmannschaft, die vom Landeshauptmann zugewiesen werden, besorgt.
Art. 23. Beschlußfähigkeit. (1) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Er beschließt mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Landesverfassungsgesetze sowie die Auflösung des Landtages (Art. 21, Abs. 1) können nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; erstere sind als "Landes-Verfassungsgesetze" ausdrücklich zu bezeichnen (Art. 112, Abs. 2, Verf. 1934).
Art. 24. Teilnahme von Regierungsmitgliedern und Beamten. (1) Alle Mitglieder der Landesregierung und der Regierungsdirektor sind berechtigt, an allen Beratungen des Landtages sowie seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen jedesmal gehört werden.
(2) Der Landeshauptmann und die Mitglieder der Landesregierung und der Regierungsdirektor sind berechtigt, zu den Beratungen des Landtages sowie seiner Ausschüsse Beamte zu entsenden. Diese haben über Auftrag des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung dortselbst Aufklärungen zu geben; sie müssen auf Verlangen jederzeit gehört werden.
(3) Der Landtag sowie seine Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der Landesregierung und des Regierungsdirektors verlangen.
Art. 25. Berichterstattung. Wahrheitsgetreue Berichte über die Vorgänge in öffentlichen Sitzungen des Landtages, sofern ihre Veröffentlichung nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung erfolgt ist, sind von der Verantwortung frei. Die Wiederveröffentlichung des durch behördlichen Spruch als strafbar bezeichneten Inhaltes eines beschlagnahmten, oder für verfallen erklärten Druckwerkes wird nicht dadurch zulässig, daß dieser Inhalt zum Gegenstande von Verhandlungen des Landtages gemacht worden ist (Art. 59, Abs. 3, Verf. 1934).
II. Abschnitt.
Weg der Landesgesetzgebung.
Art. 26. Beratung und Beschlußfassung. (1) Der Landtag hält begutachtende Sitzungen ab, bei denen die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.
(2) Er hält ferner beratende und beschließende Sitzungen ab, die öffentlich sind, soweit die Öffentlichkeit nicht durch Beschluß des Landtages ausgeschlossen wird.
(3) Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(4) Entwürfe von Gesetzen im materiellen Sinne hat die Landesregierung dem Landtag als begutachtendem Körper zu übermitteln. Der Landtag ist verpflichtet, innerhalb der von der Landesregierung bestimmten Frist, Gutachten zu diesen Gesetzentwürfen zu erstatten und sie der Landesregierung mitzuteilen.
(5) Nach Einlangen der Gutachten oder Ablauf der gesetzten Fristen kann die Landesregierung ihre Gesetzesvorlage im Landtag einbringen; sie bestimmt hiebei eine Frist für die Beschlußfassung. Wenn der Landtag nicht innerhalb dieser Frist Beschluß faßt, so kann der Landeshauptmann unter seiner Verantwortung die in der Vorlage enthaltenen Bestimmungen durch Verordnung in Kraft setzen. Die Bestimmungen des Artikels 111 der Verfassung 1934 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Im Landtag wird die Vorlage durch einen Berichterstatter erläutert und begründet, ein Gegenbericht ist zulässig. Eine weitere Verhandlung findet nicht statt. Der Landtag beschließt durch Abstimmung die unveränderte Annahme der Vorlage oder ihre Ablehnung.
(7) Die Landesregierung kann vor der Abstimmung jederzeit ihre Vorlage zurückziehen oder Abänderungen an der Vorlage vornehmen, die nach ihrer Auffassung das Wesen der Vorlage nicht berühren.
(8) DieVorlagen der Landesregierung, die nicht Gesetze im materiellen Sinne betreffen, werden in beratenden und beschlußfassenden Sitzungen erledigt.
Art. 27. Zustandekommen der Gesetze. (1) Alle Gesetzesbeschlüsse des Landtages einschließlich jener, die Abgaben zum Gegenstande haben, sind unmittelbar nach der Beschlußfassung des Landtages vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmanne dem Bundeskanzleramte und jenem Bundesministerium bekanntzugeben, dessen Wirkungsbereich durch den Gegenstand des Gesetzesbeschlusses hauptsächlich berührt wird (Art. 111, Abs. 1, Verf. 1934).
(2) Hinsichtlich der Gesetzesbeschlüsse des Landtages über Abgaben und Anleihensaufnahmen gelten die in Ausführung der Bestimmungen des Art. 111 Verf. 1934 erlassenen Vorschriften des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1934, BGBl. II. Teil Nr. 286.
Art. 28. Verlautbarung und Wirksamkeitsbeginn der Gesetze. (1) Zu einem Landesgesetze ist ein giltiger Beschluß des Landtages, die Beurkundung durch den Landtagspräsidenten und die Gegenzeichnung durch den Landeshauptmann bei Mitfertigung des Regierungsdirektors, weiters die Kundmachung durch den Landeshauptmann im Landesgesetzblatte erforderlich (Art. 110, Verf. 1934).
(2) Ein Gesetzesbeschluß des Landtages darf nur kundgemacht werden, wenn der Bundeskanzler zugestimmt hat; diese Zustimmung gilt auch dann als erteilt, wenn der Bundeskanzler nicht binnen sechs Wochen von dem Tage, an dem der Gesetzesbeschluß beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmanne mitgeteilt hat, daß die Zustimmung versagt wird (Art. 111, Abs. 2, Verf. 1934.
(3) Die Wirksamkeit der Landesgesetze beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Landesgebiet.
III.
Abschnitt.
Stellung der Mitglieder des Landtages.
Art. 29. Stellung und Entschädigung der Landtagsabgeordneten. (1) Die Mitglieder des Landtages sind bei der Ausübung ihres Tätigkeit im Landtage und in seinen Ausschüssen an keinen Auftrag gebunden (Art. 70, Verf. 1934).
(2) Die Sitzungsgelder der Landtagsabgeordneten werden durch ein Landesgesetz geregelt.
Art. 30. Ordnungsgewalt. (1) Die Ordnungsgewalt über die Mitglieder des Landtages wird vom Präsidenten, bzw. von dem vom Landtage bestellten Ordnungsausschusse ausgeübt.
(2) Die Befugnisse des Präsidenten und des Ordnungsausschusses sowie die Zusammensetzung des letzteren werden in der Geschäftsordnung des Landtages (Art. 18. Abs. 2) geregelt (Art. 71, Abs. 1, Verf. 1934).
(3) In der Geschäftsordnung ist dem Präsidenten, außer anderen Mitteln der Ordnungsgewalt, jedenfalls die Befugnis zur Ausschließung von Sitzungen mit der Rechtsfolge des Verlustes des Sitzungsgeldes einzuräumen (Art. 71, Abs. 4, Verf. 1934).
(4) Dem Ordnungsausschusse ist für besonders schwere Fälle das Recht einzuräumen, auch den Verlust der Mitgliedschaft zum Landtage auszusprechen (Art. 71, Abs. 7, Verf. 1934).
(5) Bildet ein ordnungswidriges Verhalten eines Mitgliedes des Landtages eine Rechtsverletzung, die Gegenstand amtswegiger Verfolgung sein kann, so ist die behördliche Verfolgung nicht ausgeschlossen (Art. 71, Abs. 5, Verf. 1934).
(6) Kann das Verhalten den Gegenstand einer Privatanklage bilden, so ist auch diese zulässig, es sei denn, daß der in Betracht kommende Privatankläger selbst Mitglied des Landtages ist. In diesem Falle kann Klage nur beim Ordnungsausschuß erhoben werden (Art. 71, Abs. 6, Verf. 1934).
Drittes
Hauptstück.
Vollziehung des Landes.
Art. 31. (1) Die Verwaltung im Lande obliegt, soweit sie nicht durch eigene Bundesbehörden (Art. 120 Verf. 1934) oder nach den Gesetzen durch Selbstverwaltungskörper unter der Aufsicht des Bundes oder des Landes besorgt wird, in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes dem Landeshauptmann (mittelbare Bundesverwaltung), in den Angelegenheiten der Vollziehung des Landes der Landesregierung und die beiden Fällen den dem Landeshauptmann unterstellten Landesbehörden (Art. 114, Abs. 2, Verf. 1934).
(2) In Landesgesetzen kann auch die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung der Landesgesetze vorgesehen werden (Art. 111, Abs. 3, Verf. 1934).
Art. 32. Landeshauptmann. (1) Der Landeshauptmann ist zur Vertretung des Landes berufen.
(2) Er wird vom Bundespräsidenten auf Grund von Dreier-Vorschlägen des Landtages mit Gegenzeichnung des Bundeskanzlers ernannt.
(3) Der Landeshauptmann kann vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundeskanzlers mit dessen Gegenzeichnung abberufen werden; er ist vom Bundespräsidenten abzuberufen, wenn es der Landtag verlangt. Zu einem Beschlusse des Landtages, mit dem die Abberufung des Landeshauptmannes verlangt wird, ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Der Landeshauptmann leitet die Landesregierung und führt in ihren Sitzungen den Vorsitz. Er ist berechtigt und verpflichtet, die Ausführung von Beschlüssen der Landesregierung zu verweigern oder zu verhindern, wenn er sie als dem öffentlichen Wohne oder den bestehenden Gesetzen widersprechend erkennt.
(5) Der Landeshauptmann ist Vorsitzender des Landesschulrates; in dieser Eigenschaft ernennt er einen Stellvertreter, den er auch abberufen kann (Art. 121, Abs. 1, Verf. 1934).
(6) Der Landeshauptmann leistet vor Antritt seines Amtes vor dem Bundespräsidenten den vorgeschriebenen Eid (Art. 114 bis 118, Verf. 1934).
Art. 33. Die Landesregierung. (1) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmanne, dem Landesstatthalter (Landeshauptmann-Stellvertreter) und vier weiteren Mitgliedern (Landesräten).
(2) Der Landesstatthalter und die Landesräte werden vom Landeshauptmann ernannt. Sie können vom Landeshauptmann abberufen werden. Sie sind vom Landeshauptmann abzuberufen, wenn es der Landtag bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen verlangt.
(3) Zum Mitgliede der Landesregierung kann nur ernannt werden, wer mindestens 26 Jahre als und in den Landtag entsendbar ist. Die Mitglieder der Landesregierung müssen aber nicht aus dem Landtag entnommen werden. Soweit sie aber dem Landtag entnommen werden, legen sie ihre Mitgliedschaft im Landtage für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Landesregierung nieder. In diesem Falle hat der Landeshauptmann bis zur Erlassung des im Art. 108, Abs. 4, Verf. 1934 vorgesehenen Landesgesetzes eine andere Person in den Landtag zu berufen. Die Mitglieder der Landesregierung dürfen nicht Mitglieder des Staatsrates, des Bundes-Kulturrates oder des Bundes-Wirtschaftsrates sein.
(4) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen ihren ständigen Aufenthalt außerhalb Klagenfurts mit dessen Vororten nur mit Zustimmung des Landeshauptmannes nehmen. Ihre Bezüge setzt der Landtag durch Landesgesetz fest, soweit hiefür nicht durch Bundesgesetze vorgesorgt ist.
(5) Der Landesstatthalter und die Landesräte haben vor Antritt des Amtes vor dem
Landeshauptmann den nachfolgenden Eid abzulegen:
"Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen, die Verfassung und
die Gesetze des Bundesstaates Österreich und des Landes Kärnten getreu zu
beobachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zum Wohle des
Vaterlandes zu erfüllen.
So wahr mir Gott helfe; Amen !"
(Art. 114-118, Verf. 1934).
Art. 34. Landesstatthalter. (1) Der Landesstatthalter ist zur Vertretung des Landeshauptmannes in dessen gesamtem Wirkungsbereiche berufen.
(2) Der Eintritt des Vertretungsfalles ist bei voraussichtlich längerer Dauer der Vertretung vom Landeshauptmanne oder Landesstatthalter dem Bundeskanzler anzuzeigen.
(3) Die Bestellung des Landesstatthalters bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers. Diese Zustimmung kann widerrufen werden, in welchem Falle ihn der Landeshauptmann abzuberufen hat (Art. 114, Abs. 7, Verf. 1934).
Art. 35. Geschäftsführung der Landesregierung. (1) Die Landesregierung führt die Geschäfte auf Grund kollegialer Beratung und Beschlußfassung. Ihre Beschlüsse werden durch den Landeshauptmann und die ihm unterstehende Landeshauptmannschaft durchgeführt.
(2) Im Falle der zeitweiligen Verhinderung eines Mitgliedes der Landesregierung betraut der Landeshauptmann ein anderes Mitglied mit dessen Vertretung.
(3) Die Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches und, sofern er dies für zweckmäßig hält, die damit sachlich zusammenhängenden Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung verteilt der Landeshauptmann auf die einzelnen Mitglieder der Landesregierung. In letzteren Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister (Art. 117, Abs. 2, Verf. 1934).
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Landeshauptmannes.
(5) Der Rechtszug in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung endet in den Fällen, in denen der Landeshauptmann nach den Verwaltungsvorschriften als Berufungsbehörde entscheidet, beim Landeshauptmann (Art. 117, Abs. 4, Verf. 1934).
Art. 36. Haftung der Mitglieder der Landesregierung. (1) Der Landeshauptmann ist dem Bund für die Führung der mittelbaren Bundesverwaltung verantwortlich (Art. 118, Abs. 1, Verf. 1934).
(2) Der Landeshauptmann und die übrigen Mitglieder der Landesregierung sind für die durch ihre Amtsführung erfolgte schuldhafte Rechtsverletzung dem Landtage verantwortlich. Zu einem Beschlusse des Landtages, mit dem eine Anklage nach Art. 173, Abs. 2, Pkt. b, Verf. 1934 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Landtages und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Eine behördliche Verfolgung des Landeshauptmannes wegen einer nicht von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung sowie eine Ladung als Zeugeist nur mit Zustimmung des Bundeskanzlers, eine solche Verfolgung oder Ladung eines anderen Mitgliedes der Landesregierung nur mit Zustimmung des Landeshauptmannes zulässig.
Art. 37. Landesdienststellen. (1) Zur Unterstützung des Landeshauptmannes in seinem gesamten Wirkungsbereiche sowie zur Unterstützung der Landesregierung ist die Landeshauptmannschaft berufen.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Geschäftsführung der Landeshauptmannschaft trifft ein Bundesgesetz.
(3) In Unterordnung unter dem Landeshauptmann als Vorstand der Landeshauptmannschaft führen die Bezirkshauptmannschaften und die anderen Landesbehörden und Landesämter sowie die Ortsgemeinden und die anderen Selbstverwaltungskörper nach den Bestimmungen der Gesetze die Geschäfte der Landesverwaltung.
Art. 38. Regierungsdirektor. (1) Zur Leitung des inneren Dienstes der Landeshauptmannschaft besteht der Landeshauptmann einen rechtskundigen Verwaltungsbeamten als Regierungsdirektor, der den Vorschriften über die Befähigung zur Ausübung des politischen Dienstes entspricht.
(2) Der Regierungsdirektor ist Hilfsorgan des Landeshauptmannes und der Landesregierung (Art. 115, Abs. 2, Verf. 1934). Seine Bestellung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers. Sie kann widerrufen werden; in diesem Falle ist er vom Landeshauptmanne seiner Funktion zu entheben.
(3) Der Regierungsdirektor führt die Oberaufsicht über den Dienstgang bei sämtlichen Dienststellen des Landes. Der Landeshauptmann kann ihm in Bundesangelegenheiten selbst, in Landesangelegenheiten über Antrag oder mit Zustimmung der betreffenden Referenten bestimmte Angelegenheiten zur Durchführung und Genehmigung übertragen.
(4) An den Sitzungen der Landesregierung nimmt der Regierungsdirektor mit beratender Stimme teil (Art. 115 Verf. 1934).
Art. 39. Staatsbedienstete. (1) Die Bediensteten der Dienststellen des Landes sind Staatsbedienstete unter der Diensthoheit des Landes. Diese Diensthoheit übt das Land durch den Landeshauptmann aus.
(2) Die Verleihung von Dienstposten der ersten und zweiten Dienstklasse bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.
(3) Zur Bestellung der Bezirkshauptmänner und zur Betrauung eines Beamten der Landeshauptmannschaft mit der Leitung der Angelegenheiten des öffentlichen Sicherheitsdienstes bedarf es gleichfalls der Zustimmung des Bundeskanzlers. Sie kann auch widerrufen werden (Art. 115, Abs. 6, Verf. 1934).
Art. 40. Fertigung von Urkunden. Urkunden, durch die das Land verpflichtet wird, sind mit dem Landessiegel zu versehen und vom Landeshauptmanne, dem Finanzreferenten, dem zuständigen Mitgliede der Landesregierung und dem Regierungsdirektor handschriftlich zu fertigen. Diese Unterschriften bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.
Viertes
Hauptstück.
Landeshaushalt.
Art. 41. Haushaltsgebarung. (1) Die Landesregierung verwaltet das Landesvermögen einschließlich der Landesanstalten und das Vermögen jener Fonde, deren Verwaltung ihr übertragen ist.
(2) Die Landesregierung legt alljährlich dem Landtage, in der Regel bis 15. November, einen Vorschlag über den Landeshaushalt des folgenden Verwaltungsjahres vor. Der vom Landtag mit Beschluß genehmigte Voranschlag ist die Grundlage für die Haushaltsgebarung des Landes. Näheres bestimmt die Landeshaushaltsordnung.
(3) Sollte der Voranschlag nicht vor Beginn des neuen Finanzjahres verabschiedet werden können, so hat die Gebarung bis zum Inkrafttreten des Voranschlages nach dem eingebrachten Entwurfe der Landesregierung zu erfolgen.
(4) Über die Gebarung des Landeshaushaltes legt die Landesregierung alljährlich den Rechnungsabschluß vorerst dem Rechnungshofe zur Überprüfung und sodann dem Landtage zur Überprüfung und Genehmigung vor.
Art. 42. Aufnahme von Anleihen. (1) Zur Aufnahme von Anleihen des Landes, soweit sie nicht nach dem Voranschlage innerhalb eines Jahres vollständig zurückgezahlt werden, sowie die Übernahme von Bürgerschaften zu Lasten des Landes bedarf der vorherigen Genehmigung des Landtages. Veräußerungen oder Belastungen des unbeweglichen Landesvermögens bedürfen der Genehmigung des Landtages, wenn der Wert des veräußerten Gegenstandes oder die Belastung den Betrag von 20.000 S überschreitet.
(2) Hinsichtlich der Gesetzesbeschlüsse des Landtages über Abgaben und Anleihensaufnahme gelten die Bestimmungen des Art. 111 Verf. 1934 und des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1934, BGBl. II. Nr. 286.
Fünftes Hauptstück.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Art. 43. Geschäftsordnung. Bis zur Erlassung einer neuen Geschäftsordnung für den Landtag findet die Geschäftsordnung vom 29. April 1931 sinngemäß Anwendung. Wenn eine sinngemäße Anwendung nicht platzgreifen kann, treffen der Landeshauptmann und der Landtagspräsident einvernehmlich die erforderlichen Verfügungen.
Art. 44. Übergangsbestimmung. (1) Der nach dem Verfassungsübergangsgesetz 1934 berufene Landtag (Verordnung vom 26. Oktober 1934, LGBl. Nr. 48) ist Landtag nach dem zweiten Hauptstücke dieser Verfassung für die Zeit, bis der Landtag gemäß diesem zweiten Hauptstücke gebildet wird.
(2) Er besteht gegenwärtig aus 36 Mitgliedern. Die einzelnen Mitglieder können vom Landeshauptmanne abberufen werden (§ 29, Abs. 1, Z. 3, des Verfassungsübergangsgesetzes 1934).
(3) Hinsichtlich der persönlichen Fähigkeit, zum Mitgliede der Landesregierung oder zum Landtagsabgeordneten ernannt zu werden, gelten sinngemäß die Ausschließungsgründe des bestandenen Bürgerlistengesetzes vom 18. August 1932, BGBl. Nr. 245, mit der Erweiterung, daß jede staatsfeindliche Betätigung, welche zu einer gerichtlichen oder politischen Bestrafung oder zu einer sonstigen Maßnahme der Sicherheitsbehörde geführt hat, eine Ernennung ausschließt.
Art. 45. Wirksamkeitsbeginn und Durchführung. (1) Dieses Landes-Verfassungsgesetz tritt am 1. November 1934 in Kraft, soweit sich nicht aus den Bestimmungen der Verfassung 1934 oder des Verfassungsübergangsgesetzes 1934 anderes ergibt. Mit der Durchführung ist die Landesregierung betraut.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 4. Juni 1930, LGBl. Nr. 47, in der Fassung des Landes-Verfassungsgesetzes vom 22. Juni 1921, LGBl. Nr. 55, außer Kraft.
(3) Mit dem Tage der Kundmachung dieses Landes-Verfassungsgesetzes verliert auch
die Verordnung vom 26. Oktober 1934, LGBl. Nr. 48, ihre Wirksamkeit.Der Präsident des Landtages:
Koch
Der Landtagspräsident:
Ritscher.
Der Landeshauptmann:
Hülgerth.
Der Regierungsdirektor
Kryza-Gersch.