vom 26. Februar 1861
geändert durch
Gesetz vom 20. Februar 1867 (LGBl. Nr. 11/1867);
Gesetz vom 25. Mai 1884 (LGBl. Nr. 12/1884);
Gesetz vom 26. December 1884 (LGBl. Nr. 3/1885).
aufgehoben durch
Gesetz vom 5. September 1902 (LGBl. Nr. ?/1902)
ursprüngliche Fassung
§ 1. Für die Wahl der Abgeordneten aus der Classe des großen Grundbesitzes bildet das Herzogthum Kärnthen Einen Wahlbezirk.
Die Wähler haben in Einem Wahlkörper zehn Abgeordnete zu wählen.
Der Wahlort ist die Landeshauptstadt Klagenfurt.
§ 2. Für die Wahl der Abgeordneten der Städte,
Märkte als solcher und Industrialorte bilden:
Die Landeshauptstadt Klagenfurt Einen Wahlbezirk;
a) die Stadt Villach Einen Wahlbezirk;
b) St. Veit, Feldkirchen, zusammen Einen Wahlbezirk;
c) Friesach, Straßburg, Althofen, Hüttenberg, zusammen Einen Wahlbezirk;
d) Völkermarkt, Bleiburg, Kappel, zusammen einen Wahlbezirk;
e) Wolfsberg, St. Leonhard, St. Andrä, St. Paul, Unter-Drauburg, zusammen einen
Wahlbezirk;
f) Spittal, Gmünd, Greifenburg, Ober-Vellach, Ober-Drauburg, zusammen Einen
Wahlbezirk;
g) Hermagor, Tarvis, Malborghet, Bleiberg, Kreuth, zusammen Einen Wahlbezirk.
§ 3. Die Landeshauptstadt Klagenfurt und die Stadt Villach, welche für sich allein jede Einen Wahlbezirk bilden, sind zugleich die Wahlorte dieser Wahlbezirke.
In jedem aus zwei oder mehreren Städten und Orten gebildeten Wahlbezirke ist der im vorangehenden Paragraphe bei der Festsetzung jedes Wahlbezirkes zuerst angeführte Orte der Wahlort dieses Wahlbezirkes.
§ 4. Die Landeshauptstadt Klagenfurt hat zwei, die Stadt Villach Einen, und die übrigen durch § 2 festgesetzten Wahlbezirke je Einen Abgeordneten zu wählen.
Alle Wahlberechtigten jedes Wahlbezirkes bilden Einen Wahlkörper.
§ 5. Die Handels- und Gewerbekammer zu Klagenfurt hat drei Landtagsabgeordnete zu wählen.
Für diese Wahlen haben die Mitglieder und Ersatzmänner der Kammer den Wahlkörper zu bilden.
§ 6.
Für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden
bilden die politischen Bezirke:
1. Klagenfurt (Umgebung), Ferlach, Feldkirchen, zusammen Einen Wahlbezirk;
2. Völkermarkt, Kappel, Bleiburg, Eberndorf, zusammen Einen Wahlbezirk;
3. Wolfsberg, St. Leonhard, St. Paul, zusammen Einen Wahlbezirk;
4. St. Veit, Friesach, Gurk, Eberstein, Althofen, zusammen Einen Wahlbezirk;
5. Villach, Rosseck, Paternion, zusammen Einen Wahlbezirk;
6. Spittal, Gmünd, Millstadt, Greifenburg, Ober-Vellach, Winklern, zusammen
Einen Wahlbezirk;
7. Hermagor, Tarvis, Arnoldstein, Kötschach, zusammen Einen Wahlbezirk.
§ 7. In jedem für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden gebildeten Wahlkreise ist der Sitz des politischen Bezirksamtes des im § 6 bei Festsetzung jedes Wahlbezirkes zuerst angeführten politischen Bezirkes der Wahlort.
§ 8. Jeder der im § 6 angeführten Wahlbezirke hat je zwei Abgeordnete zu wählen.
Die Wahlmänner aller in Einem Wahlbezirke gelegenen Gemeinde (mit Ausnahme der nach § 2 zur Wahl von Abgeordneten berechtigten Städte und Orte) bilden Einen Wahlkörper.
§ 9. Die Abgeordneten der Wählerclasse des großen Grundbesitzes sind durch directe Wahl der großjährigen, dem österreichischen Staatsverbande angehörigen Besitzer jener landtäflichen Güter, deren Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern (mit Ausnahme des Kriegszuschlages) wenigstens Einhundert Gulden beträgt, zu wählen.
§ 10. Unter mehreren Mitbesitzern eines zur Wahl berechtigten landtäflichen Gutes kann nur Derjenige aus ihnen wählen, welchen sie hiezu ermächtigen.
Der Besitz zweier oder mehrerer landtäflicher Güter, deren Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern (mit Ausnahme des Kriegszuschlages) zusammengenommen wenigstens Einhundert Gulden beträgt, berechtigt ebenfalls zur Wahl.
§ 11. Für jene zur Wahl berechtigten landtäflichen Güter, in deren Besitz eine Corporation oder Gesellschaft sich befindet, ist das Wahlrecht durch jene Person auszuüben, welche nach den bestehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Normen berufen ist, die Corporation oder Gesellschaft nach außen zu vertreten.
Gemeinden, welche sich im Besitze von zur Wahl berechtigten landtäflichen Gütern befinden, können als solche dieses Wahlrecht nicht ausüben.
§ 12. Die Abgeordneten der im § 2 aufgeführten
Städte und Orte sind durch directe Wahl aller jener nach dem besonderen
Gemeindestatute oder dem Gemeindegesetze vom 17. März 1849, Nr. 170 R.G.B. zur
Wahl der Gemeinderepräsentanz der, einen Wahlbezirk bildenden Städte und Orte
berechtigten Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern zum ersten und zweiten Wahlkörper gehören
und im dritten Wahlkörper wenigstens zehn Gulden an directen Steuern entrichten;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile
aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directen Steuern gereihten
Gemeindewähler ausmachen. Diesen sind jene Personen anzureihen, welche nach
ihrer persönlichen Eigenschaft das active Wahlrecht in der Gemeinde besitzen.
§ 13. Die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat durch gewählte Wahlmänner zu geschehen.
Jede Gemeinde des Wahlbezirkes hat auf je 500Einwohner Einen Wahlmann zu wählen. Restbeträge, welche sich bei der Theilung der Einwohnerzahl durch 500 ergeben, haben, wenn sie 250 oder darüber betragen, als 500 zu gelten, wenn sie weniger als 250 betragen, unberücksichtigt zu entfallen.
Kleine Gemeinden, deren Einwohnerzahl weniger als 500 beträgt, wählen Einen Wahlmann.
§ 14. Die Wahlmänner jeder Gemeinde sind durch
jene nach dem Gemeindegesetze vom 17. März 1849, Nr. 170 R.G.B.
zur Wahl der Gemeinderepräsentanz berechtigten Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern den ersten und zweiten Wahlkörper bilden;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile
aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directen Steuern gereihten
Gemeindewähler ausmachen. Diesen sind jene Personen anzureihen, welche nach
ihrer persönlichen Eigenschaft das active Wahlrecht in der Gemeinde besitzen.
§ 15. Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur in Einem Wahlbezirke, und in der Regel nur persönlich ausüben.
Ausnahmsweise können Wahlberechtigte der Wählerclasse des großen Grundbesitzes ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben.
Derselbe muß in dieser Wählerclasse wahlberechtiget seyn und er darf nur Einen Wahlberechtigten vertreten.
Wer in der Wählerclasse des großen Grundbesitzes wahlberechtiget ist, darf in keinem Wahlbezirk der beiden anderen Wählerclassen, und wer in einem Wahlbezirke der im § 2 genannten Städte wahlberechtigt ist, in keiner Landgemeinde wählen.
Ist ein Wahlberechtigter der Wählerclassen der Städte und der Landgemeinden Mitglied mehrerer Gemeinden, so übt er das Wahlrecht bloß in der Gemeinde seines ordentlichen Wohnsitzes.
§ 16. Als Landtagsabgeordneter ist jeder wählbar, welcher:
a) österreichischer Staatsbürger,
b) dreißig Jahre alt ist,
c) im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sich befindet, und
d) in einer Wählerclasse des Landes, nämlich entweder in
jener des großen Grundbesitzes, oder in jener der Städte, oder in jener der Landgemeinden zur Wahl der Landtagsabgeordneten
nach den Bestimmungen der vorausgehenden §§ 9 bis 14 wahlberechtiget
ist.
Diese Erfordernisse der Wählbarkeit gelten auch für die Abgeordneten der Handels- und Gewerbekammern.
§ 17. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage
sind ausgeschlossen:
a) Personen, welche eines Verbrechens oder Vergehens, oder einen aus
Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangenen Uebertretung
schuldig erkannt, oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, oder wegen
einer aus Gewinnsucht begangenen Uebertretung bloß aus Unzulänglichkeit
der Beweismittel vor den Anklage freigesprochen worden sind;
b) Personen, welche wegen einer der unter a) bezeichneten strafbaren
Handlungen in Untersuchung gezogen worden sind, in solange diese Untersuchung
dauert, und
c) Personen, über deren Vermögen der Concurs eröffnet
oder das Vergleichsverfahren eingeleitet wurde, in solange die Concurs-
oder Vergleichsverhandlung dauert, und nach Beendigung der Verhandlung,
wenn sie hieran nicht für schuldlos erkannt worden sind.
§ 18. Die Aufforderung zur Vornahme der Wahl geschieht in der Regel durch Erlässe des Landeschefs, welche den Tag, an dem die Wahl der Landtagsabgeordneten in den durch diese Wahlordnung bestimmten Wahlorten vorzunehmen ist, zu enthalten haben.
Die Festsetzung des Wahltages hat derart zu geschehen, daß alle nöthigen Vorbereitungen vor Eintritt desselben beendet werden können.
§ 19. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen für den Landtag hat in der Art zu geschehen, daß zuerst die Abgeordneten der Landgemeinden, dann die Abgeordneten der Städte und der Handels- und Gewerbekammern und endlich die Abgeordneten des großen Grundbesitzes gewählt, und daß die Wahlen für jede der beiden ersteren Wählerclassen im ganzen Lande an dem nämlichen Tage vorgenommen werden.
§ 20. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen ist durch die Landeszeitung und durch Plakate in allen Gemeinden des Herzogthumes Kärnthen bekannt zu machen. Die Ausschreibung einzelner Wahlen ist bezüglich der Wählerclasse des großen Grundbesitzes durch die Landeszeitung, bezüglich der Wählerclassen der Städte und Landgemeinden durch Plakate in den den Wahlbezirk bildenden Gemeinden zu verlautbaren.
§ 21. Alle Wahlberechtigten, welche nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung Einen Wahlkörper bilden, sind in eine besondere Liste einzutragen. Die Wählerliste jedes Wahlkörpers ist von dem zu deren Anfertigung berufenen Organe in Evidenz zu erhalten und behufs der Vornahme der Wahl in zwei Parien auszufertigen.
§ 22. Die Wählerliste für den Wahlkörper des großen Grundbesitzes, ist vom Landeschef auszufertigen und durch Einschaltung in die Landeszeitung unter Anberaumung einer vierzehntägigen, vom Tage der Kundmachung zu berechnenden Reclamationsfrist zu verlautbaren.
Reclamationen, die nach Ablauf der Frist erfolgen, sind als verspätet zurückzuweisen.
§ 23. Über den Grund oder Ungrund der die Aufnahme von Nichtwahlberechtigten oder die Weglassung von Wahlberechtigten betreffenden Reclamationen hat der Landeschef zu entscheiden, dem auch das Recht zusteht, bis zum Wahltermine Berichtigungen der Wählerlisten des großen Grundbesitzes von Amtswegen vorzunehmen.
§ 24. Sobald diese Wählerliste nach erfolgter Entscheidung überdie rechtzeitig eingebrachten Reclamationen richtig gestellt ist, werden für die einzelnen Wähler Legitimationskarten ausgefertigt, welche die fortlaufende Nummer der Wählerliste, den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahlhandlung zu enthalten haben.
Wahlberechtigten, welche im Herzogthume Kärnthen wohnen, sind ihre Legitimationskarten zuzusenden; die außerhalb Kärnthens wohnenden Wahlberechtigten sind zur Erhebung ihrer Legitimationskarten durch die Landeszeitung aufzufordern.
§ 25. Die Liste der Wähler in jeder der im § 2 angeführten Städte und Orte ist von deren Gemeindevorstande mit genauer Beachtung der Bestimmungen der §§ 12 und 17 zu verfassen, und von dem Vorstande der politischen Behörde, welcher die Ortschaft untersteht, nach Vergleichung mit den Wählerlisten für die Gemeinderepräsentanz unter Bestätigung der Richtigkeit mitzufertigen.
Bei Verfassung dieser Wählerlistenhaben die beider letzten Neuwahl der Gemeinderepräsentanz richtig gestellten Listen der Gemeindewähler als Basis zu dienen.
§ 26. Jede nach dem vorangehenden Paragraphe zur Bestätigung der Richtigkeit der Landtags-Wählerlisten der Städte und Orte berufene politische Behörde hat den eingetragenen Wählern Legitimationskarten auszufertigen und zuzustellen, welche den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahlhandlung zu enthalten haben.
Die Wählerlisten jener Städte und Orte, welche nicht der Wahlort sind, müssen dem Vorstande des politischen Amtes am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes eingesendet, und von demselben auch die zur Ausführung der Legitimationskarten nöthigen Weisungen über Ort, Tag und Stunde der Wahlhandlung eingeholt werden.
§ 27. Wenn zwei oder mehrere Städte und Orte zu Einem Wahlbezirke vereiniget sind, hat der Vorstand des politischen Amtes am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes die Wählerlisten der einzelnen Städte und Orte in eine Hauptliste des Wahlbezirkes zusammenzustellen, und in doppelter Ausfertigung für die Wahlhandlung vorzubereiten.
§ 28. Behufs der Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat jede politische Bezirksbehörde für jede in ihrem Sprengel gelegene Gemeinde (mit alleiniger Ausnahme der im § 2 aufgeführten Städte und Orte) auf Grund der bei der letzten Volkszählung ermittelten einheimischen Bevölkerung nach Vorschrift des § 13 die Anzahl der von jeder Gemeinde zu wählenden Wahlmänner festzusetzen und dem Gemeindevorstande mit der Weisung bekannt zu geben, das Verzeichniß der nach den Bestimmungen der §§ 14 und 17 zur Wahl der Wahlmänner berechtigten Gemeindeglieder zu verfassen und vorzulegen.
§ 29. Der Vorstand der politischen Bezirksbehörde hat nach Einlangen des Verzeichnisses der zur Wahl der Wahlmänner berechtigten Gemeindeglieder den Tag, die Stunde und den Ort der Vornahme dieser Wahl festzusetzen, zu deren Leitung einen Abgeordneten als Wahlcommissär zu bestimmen und den Gemeindevorsteher von diesen Verfügungen rechtzeitig mit der Weisung in Kenntniß zu setzten, die wahlberechtigten Gemeindeglieder zur Vornahme der Wahl einzuladen.
§ 30. Der Wahlcommissär hat das Verzeichniß der stimmberechtigten Gemeindeglieder zu prüfen, dessen Richtigkeit, sowie die geschehene Vorladung der Wähler zu bestätigen, und das Verzeichniß der Wahlberechtigten nebst der vorbereiteten Abstimmungsliste dem Gemeindevorstande zu übergeben, welcher vereint mit dem Wahlcommissär die Wahlcommission bildet.
§ 31. Die Wahl der Wahlmänner hat am bestimmten Wahltage zur festgesetzten Stunde und in dem bezeichneten Versammlungsorte ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler zu geschehen, und sind dabei die Bestimmungen der nachfolgenden §§ 38, 39, 40, dann 42 bis einschließig 46 in analoge Anwendung zu bringen.
Jeder Wähler hat so viele Namen zu nennen, als Wahlmänner zu wählen sind.
Zur Giltigkeit der Wahl der Wahlmänner ist die absolute Mehrheit der Stimmenden nothwendig.
Wird diese bei der ersten Abstimmung nicht erzielt, so ist nach den Bestimmungen der §§ 47, 48 und 49 weiter vorzugehen.
§ 32. Der politische Bezirksvorsteher hat die Legalität des Wahlactes der Wahlmänner in jeder Gemeinde zu constatiren, und wenn sich nicht die Nothwendigkeit einer Neuwahl, die sogleich unter Angabe der Gründe anzuordnen ist, ergibt, die Gewählten in die doppelt auszufertigende der Liste Wahlmänner des ganzen politischen Bezirkes einzutragen.
§ 33. Sobald durch geschehene Wahl der Wahlmänner in allen Landgemeinden des Bezirkes die Wahlliste der Wahlmänner vollständig ist, hat der politische Bezirksvorsteher den Wahlmännern Legitimationskarten auszufertigen und zuzustellen, welche die fortlaufende Nummer der Bezirksliste der Wahlmänner, den Namen und Wohnort des Wahlmannes, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahl des Landtagsabgeordneten zu enthalten haben.
Die Listen der Wahlmänner jener Bezirke, deren Amtsort nicht zugleich Wahlort ist, sind nebst den Acten über die Wahl der Wahlmänner dem Vorstande des politischen Bezirksamtes am Sitz des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes einzusenden und von demselben auch die zur Ausfüllung der Legitimationskarten nöthigen Weisungen über Ort, Tag und Stunde der Wahlhandlung einzuholen.
§ 34. Der Vorstand des politischen Amtes am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes hat die Listen der Wahlmänner aller zu einem Wahlbezirke vereinten politischen Bezirke in eine Hauptliste der Wahlmänner des Wahlbezirkes zusammenzustellen und in doppelter Ausfertigung für die Wahlhandlung vorzubereiten.
§ 35. Die Leitung der in Gegenwart eines landesfürstlichen
Commissärs vorzunehmenden Wahlhandlung jedes Wahlkörpers wird
einer aus demselben gebildeten Wahlcommission übertragen, welche zu
besteht hat:
1. für den Wahlkörper der großen Grundbesitzer aus drei
von den Wahlberechtigten und zwei vom Kreisvorsteher ernannten Gliedern;
2. für jeden Wahlkörper der im § 2 aufgeführten
Städte aus dem Bürgermeister oder dem von
ihm bestellten Stellvertreter und zwei Mitgliedern der Gemeindevertretung
des Wahlortes und aus vier vom Wahlcommissär ernannten Gliedern;
3. für jeden Wahlkörper der Landgemeinden aus drei vom Wahlcommissär
und vier von den Wahlmännern ernannten Gliedern des Wahlkörpers.
§ 36. Die den Wählern und beziehungsweise Wahlmännern erfolgten Legitimationskarten berechtigen zum Eintritte in das bestimmte Wahllocale und haben als Aufforderung zu gelten, sich ohne jede weitere Vorladung an dem darauf bezeichneten Tage und zu der festgesetzten Stunde zur Vornahme der Wahl einzufinden.
§ 37. An dem Tage der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Versammlungsorte wird die Wahlhandlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler mit der Constituirung der Wahlcommission begonnen, welche den Vorsitzenden aus ihrer Mitte ernennt und die Wählerlisten nebst den vorbereiteten Abstimmungsverzeichnisse übernimmt.
§ 38. Der Vorsitzende der Wahlcommission hat den versammelten Wählern den Inhalt der §§ 16 und 17 der Wahlordnung über die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften gegenwärtig zu halten, ihnen den Vorgang bei der Abstimmung und Stimmenzählung zu erklären und sie aufzufordern, ihre Stimmen nach freier Ueberzeugung ohne alle eigennützige Nebenrücksichten derart abzugeben, wie sie es nach ihrem besten Wissen und Gewissen für das allgemeine Wohl am zuträglichsten halten.
§ 39. Wenn Jemand vor dem Beginne der Abstimmung gegen die Wahlberechtigung einer in der Wählerliste aufgeführten Person Einsprache erhebt, und behauptet, daß bei ihr seit der Anfertigung der Wählerlisten ein Erforderniß des Wahlrechtes weggefallen sei, so wird darüber von der Wahlcommission sogleich und ohne Zulassung eines Recurses entschieden.
§ 40. Die Abstimmung selbst beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlcommission, in soferne sie wahlberechtigt sind, ihre Stimmen abgeben.
Hierauf werden durch ein Mitglied der Wahlcommission die Wähler in der Reihenfolge, wie ihre Namen in der Wählerliste eingetragen sind, zur Stimmgebung aufgerufen.
Wahlberechtigte, die nach geschehenem Aufrufe ihres Namens in die Wahlversammlung kommen, haben erst, wenn die ganze Wählerliste durchgelesen ist, ihre Stimmen abzugeben und sich deßhalb bei der Wahlcommission zu melden.
§ 41. Jeder zur Abstimmung aufgerufene Wähler hat unter Abgabe seiner Legitimationskarte mit genauer Bezeichnung jene Person zu nennen, die nach seinem Wunsche Abgeordneter zum Landtage werden soll.
Entfallen auf Einen Wahlkörper zwei oder mehrere Abgeordnete, so hat jeder Wähler so viele Namen zu nennen, als Abgeordnete zu wählen sind.
§ 42. Wenn sich bei der Stimmgebung über die Identität eines Wählers Anstände ergeben, so entscheidet darüber sogleich die Wahlcommission ohne Zulassung eines Recurses.
§ 43. Jede Abstimmung wird in die hierzu vorbereiteten Rubriken des zweifachen Abstimmungsverzeichnisses neben dem Namen des Wählers eingetragen.
Die Eintragung besorgt in dem einen Verzeichnisse der vom Wahlcommissär der Wahlcommission beizugebende Schriftführer und gleichzeitig Ein Mitglied der Wahlcommission in dem zweiten Verzeichnisse, welches als Gegenliste die Controle der Eintragung bildet.
§ 44. Wahlstimmen, die unter Bedingungen oder mit Beifügung von Aufträgen an den zu Wählenden abgegeben werden, sind ungiltig.
Ueber die Giltigkeit oder Ungiltigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet sogleich die Wahlcommission ohne Zulassung des Recurses.
§ 45. Die Wahl muß in der Regel im Laufe des dazu bestimmten Tages vollendet werden. Treten aber Umstände ein, welche den Anfang, Fortgang oder die Beendigung der Wahl verhindern, so kann die Wahlhandlung von der Wahlcommission mit Zustimmung des Wahlcommissärs auf den nächstfolgenden Tag verschoben oder verlängert werden. Die Bekanntmachung darüber hat für die Wähler auf ortsübliche Weise zu geschehen.
§ 46. Sobald alle anwesenden Wähler ihre Stimmen abgegeben haben, ist von dem Vorsitzenden der Wahlcommission die Stimmgebung für geschlossen zu erklären, das zweifache Abstimmungsverzeichniß von der Wahlcommission und dem Wahlcommissär zu unterzeichnen und mit der Scrutinirung sogleich zu beginnen.
Das Resultat der vollendeten Stimmzählung ist von dem Vorsitzenden der Wahlcommission sogleich bekannt zu geben.
§ 47. Zur Giltigkeit der Wahl jedes Landtagsabgeordneten ist die absolute Mehrheit der Stimmenden nothwendig.
Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet in allen Fällen das Los, welches von dem Vorsitzenden der Wahlcommission zu ziehen ist.
§ 48. Kommt bei dem Abstimmungsacte für einen oder den anderen zu wählenden Abgeordneten keine solche Stimmenmehrheit zu Stande, so wird ein zweites Scrutin vorgenommen, und falls auch bei diesem nicht die nöthige Mehrheit sich herausstellt, zu der engeren Wahl geschritten.
§ 49. Bei der engeren Wahl haben die Wähler sich auf jene Personen zu beschränken, die beim zweiten Scrutin nach Denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich hatten.
Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Abgeordneten.
Jede Stimme, welche beim dritten Scrutin auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten.
§ 50. Wenn die erforderliche Anzahl Abgeordneter gehörig gewählt ist, wird das über die Wahlhandlung geführte Protokoll geschlossen, von den Gliedern der Wahlcommission und dem landesfürstlichen Commissär unterschrieben, gemeinschaftlich unter Anschluß der Abstimmungsverzeichnisse und Stimmzählungslisten - und bei Wahlen der Abgeordneten der Landgemeinden auch unter gleichzeitiger Beilegung der Wahlacten der Wahlmänner - versiegelt, mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen und dem landesfürstlichen Commissär zur Einsendung an den Landeschef übergeben.
§ 51. Der Landeschef hat nach Einsichtnahme der an ihn gelangten Wahlacten jedem gewählten Abgeordneten, gegen den nicht einer der durch § 17 normirten Ausschließungsgründe von der Wählbarkeit vorliegt, ein Wahlcertificat ausfertigen und zustellen zu lassen. Dieses Certificat berechtigt den gewählten Abgeordneten zum Eintritte in den Landtag und begründet in solange die Vermuthung der Giltigkeit seiner Wahl, bis das Gegentheil erkannt ist.
§ 52. Sämmtliche Wahlacten hat der Landeschef an den Landesausschuß zu leiten, welcher dieselben zu prüfen und darüber an den Landtag zu berichten hat, dem die Entscheidung über die Zulassung der Gewählten zusteht (§ 31 der Landesordnung).
§ 53. Während der Dauer der ersten Landtagsperiode können Anträge auf Aenderung der Bestimmungen dieser Wahlordnung durch absolute Stimmenmehrheit des nach § 38 der Landesordnung überhaupt beschlußfähigen Landtages beschlossen werden.
Nach Ablauf der ersten sechsjährigen Landtagsperiode ist zu einem Beschlusse des Landtages über beantragte Aenderungen der Wahlordnung die Gegenwart von mindestens drei Viertheilen aller Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich.