aufgehoben durch
Gesetz vom 26. Januar 1926 (LGBl. 3/1926)
Der Landtag hat beschlossen:
Art. 1. Im Sinne des Art. I des 2. Bundesverfassungsgesetzes für das Burgenland vom 7. April 1922, BGBl. Nr. 202, wird das IV. Hauptstück dieses Bundesverfassungsgesetzes, betreffend die Kontrolle der Verwaltung, durch folgende Bestimmungen ersetzt.
Art. 2. Zur ständigen Kontrolle der Finanzgebarung der Landesregierung wählt der Landtag im Wege von Verhältniswahlen aus seiner Mitte einen aus sechs Mitgliedern und sechs Ersatzmännern bestehenden Finanzkontrollausschuß. Die Stellung eines Mitgliedes der Landesregierung ist mit der Stellung eines Mitgliedes oder Ersatzmannes des Finanzkontrollausschusses unvereinbar.
Der Finanzkontrollausschuß wählt aus seiner Mitte einen Obmann, einen Obmannstellvertreter, einen ersten und zweiten Schriftführer. Die Mitlgieder dieses Ausschusses sind zurAmtsverschwiegenheit verpflichtet, insofern sie davon nicht vom Ausschuß selbst entbunden sind.
Die Funktionsdauer dieses ständigen Ausschusses währt auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode sowie im Falle der Auflösung des Landtages noch so lange fort, bis von dem neuen Landtag ein neuer Finanzkontrollausschuß gewählt wurde.
Art. 3. Der Finanzkontrollausschuß besorgt ohne Einflußnahme auf die Verwaltungstätigkeit der Landesregierung die Kontrolle der der Landesregierung unterstehenden Ämter, Anstalten und Fonds, soferne es sich um den selbständigen Wirkungskreis des Landes handelt.
Um sich genaue Kenntnis über die finanziellen Verhältnisse des Landes und der einzelnen Verwaltungszweige zu verschaffen, kann der Finanzkontrollausschuß jederzeit die Vorlage der einschlägigen Bücher, Akten und Belege durch die Landesregierung verlangen.
Art. 4. Der Vorstand der Landesbuchhaltung ist verpflichtet, jeden Auftrag, welcher die Überschreitung einer Post der Voranschläge oder eines vom Landtage genehmigten Kredits herbeiführen würde, dem Finanzkontrollausschuß unmittelbar bekanntzugeben. Ohne dessen Zustimmung darf dieser Auftrag nicht durchgeführt werden. Nicht präliminierte Ausgaben kann die Landesregierung nur in Fällen dringender Notwendigkeit, wenn eine solche Ausgabe bis zur nächsten Landtagssitzung ohne wesentliche Gefährdung des Zweckes nicht verschoben werden könnte, mit Zustimmung des Finanzkontrollausschusses gegen Einholung der nachträglichen Genehmigung des Landtages veranlassen. Ausgenommen hievon sind jedoch die auf Grund von Bundesgesetzen des Landesfonds treffenden Lasten.
Überschreitungen der genehmigten Voranschläge oder nicht präliminierte Ausgaben bis zum Gesamtbetrage von 10 Millionen Kronen sind nicht an die vorherige Zustimmung des Finanzkontrollausschusses gebunden, dieselben sind jedoch durch den Vorstand der Landesbuchhaltung dem Finanzkontrollausschuß nachträglich behufs Überprüfung und Schlußfassung anzuzeigen. Sobald der Finanzkontrollausschuß die Verwendung des die Voranschläge überschreitenden oder für nicht präliminierte Ausgaben verwendeten Gesamtbetrages von 10 Millionen Kronen genehmigt hat, tritt für die Landesregierung neuerlich die Berechtigung ein, Ausgaben bis zur Höhe von 10 Millionen Kronen über die genehmigten Kredite hinaus zu veranlassen, wogegen für nicht präliminierte Ausgaben stets die Einholung der Zustimmung des Finanzkontrollausschusses erforderlich ist.
Ebenso bedürfen auch sonstige finanzielle Maßnahmen, welche für den Vollzug der gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte des Landesvermögens sich als notwendig erweisen, der Zustimmung des Finanzkontrollausschusses. Alle in Gemäßheit der Bestimmungen dieses Artikels seitens des Vorstandes der Landesbuchhaltung an den Finanzkontrollausschuß zu erstattenden Berichte und Mittelungen sind von diesem unter einem in Abschrift dem Landeshauptmann als Vorsitzenden der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
Art. 5. Über die bei Ausübung seines Kontrollrechtes gemachten Wahrnehmungen hat der Finanzkontrollausschuß dem Landtage jeweilig bei dessen Zusammentritt, spätestens aber mit Jahresabschluß, Bericht zu erstatten und die ihm etwa nötig erscheinenden Anträge zu stellen.
Art. 6. Der Finanzkontrollausschuß ist nach Bedarf, mindestens aber einmal halbjährlich, zu einer die Dauer von drei Tagen nicht überschreitenden Tagung von dem Obmann einzuberufen. Von jeder Tagung ist der Landeshauptmann in Kenntnis zu setzen.
Art. 7. Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen des Finanzkontrollausschusses, insoweit sie nicht als vertraulich erklärt werden, mit beratender Stimme teilzunehmen. Desgleichen sind den Sitzungen des Finanzkontrollausschusses der Landesamtsdirektor und der Vorstand der Landesbuchhaltung mit beratender Stimme beizuziehen.
Der Vorstand
der Landesbuchhaltung kann hinsichtlich aller Berichte und Mitteilungen, welche
er in Erfüllung seiner in diesem Gesetze statuierten Verpflichtungen an den
Finanzkontrollausschuß gelangen läßt, nur vom Landtage zur Verantwortung gezogen
werden.