Vereinbarung
(BGBl. Nr. 775/1992)
zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

geändert durch
BGBl I 2/2008
 

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Artikel 6. Bindende Stellungnahmen der Länder (1) (Verfassungsbestimmung) Liegt dem Bund fristgerecht eine einheitliche Stellungnahme der Länder zu einem Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration vor, das Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, so ist der Bund bei Verhandlungen und Abstimmungen an diese Stellungnahme gebunden. Er darf davon nur aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen abweichen.

(2) ...

(3) ...

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Durch BGBl I 2/2008 wurde der § 6 Abs. 1 zur einfachen bundesgesetzlichen Bestimmung (Streichung der Klammer "(Verfassungsbestimmung)").

Artikel 10. Klagserhebung (1) (Verfassungsbestimmung) Wenn im Falle einer EG-Mitgliedschaft Österreichs ein rechtswidriges Handeln oder Unterlassen von Organen der Europäischen Gemeinschaften eine Angelegenheit betrifft, in welcher die Gesetzgebung Landessache ist, dann ergreift der Bund auf Ansuchen eines Landes die nach dem Gemeinschaftsrecht hiefür in Betracht kommenden Rechtsbehelfe vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, sofern kein anderes Land diesem Ansuchen widerspricht und nicht zwingende außen- und integrationspolitische Gründe dagegen sprechen.

(2) ...

Durch BGBl I 2/2008 wurde der § 10 Abs. 1 zur einfachen bundesgesetzlichen Bestimmung (Streichung der Klammer "(Verfassungsbestimmung)").

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Quellen: Rechtsinformationssystem der Bundesregierung
© 16. Dezember  2001 - 11. Oktober 2008
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