Bundesverfassungsgesetz
vom 27. November 1984 (B.G.Bl. 491/1984)
über den umfassenden Umweltschutz

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1)  Die Republik Österreich  (Bund, Länder und  Gemeinden) bekennt sich zum umfassenden Umweltschutz.

(2) Umfassender Umweltschutz  ist die Bewahrung der  natürlichen Umwelt als  Lebensgrundlage des Menschen vor  schädlichen Einwirkungen. Der  umfassende Umweltschutz  besteht insbesondere  in Maßnahmen  zur Reinhaltung der Luft, des Wassers und des Bodens sowie zur Vermeidung von Störungen durch Lärm.

§ 2. Mit  der Vollziehung  dieses Bundesverfassungsgesetzes  ist die Bundesregierung betraut.

Kirchschläger

Sinowatz
 


Quellen: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich
© 26. Dezember  2001 - 27. Oktober 2012
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