Bundesverfassungsgesetz
vom 1. Juli 1981 (BGBl. 350/1981),
mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird

geändert durch
BGBl I 2/2008
 

Artikel I. Änderungen des B-VG

Artikel II. (1) Das Wiederverlautbarungsgesetz, BGBl. Nr. 114/1947, das Gesetz, StGBl. Nr. 257/1919, über das Staatswappen und das Staatssiegel der Republik Deutschösterreich mit den durch die Art. 2, 5 und 6 des Gesetzes, StGBl. Nr. 484/1919, über die Staatsform bewirkten Änderungen und das Wappengesetz, StGBl. Nr. 7/1945, treten außer Kraft.

(2) Bisher auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes, BGBl. Nr. 114/1947, erfolgte Wiederverlautbarungen von Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Durch BGBl I 2/2008 wurde der Artikel II als nicht mehr geltend festgestellt.

Artikel III. (1) Bundesgesetzliche Vorschriften in Angelegenheiten, die gemäß Art. 21 Abs. 2 B-VG in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes in die Zuständigkeit der Länder fallen, bleiben als Bundesgesetze so lange in Kraft, als nicht eine vom betreffenden Land erlassene Regelung der Angelegenheiten in Kraft getreten ist.

(2) Im Zeitpunkt des Außerkrafttretens der bundesgesetzlichen Vorschriften (Abs. 1) anhängige Verfahren, die Rechte der Bediensteten zum Gegenstand haben, sind nach den bundesgesetzlichen Vorschriften zu Ende zu führen.

(3) Die Länder haben bei der Regelung der im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten darauf Bedacht zu nehmen, daß bis zur Wahl von Personalvertretungen bestehende betriebliche Vertretungen der Bediensteten in Funktion bleiben. Sie haben ferner darauf Bedacht zu nehmen, daß bestehende Betriebsvereinbarungen mit den bisherigen Rechtswirkungen so lange und insoweit aufrechtbleiben, als sie nicht durch dienstrechtliche Vorschriften ersetzt oder aufgehoben werden.

(4) Bei Anwendung der bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen über die Personalvertretungen gelten die Bediensteten der Bundeshauptstadt Wien als Bedienstete der Gemeinde.

Artikel IV. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes vor dem Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren über Beschwerden nach Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die vor dem 1. Jänner 1981 eingebracht wurden, sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

Durch BGBl I 2/2008 wurde der Artikel IV aufgehoben.

Artikel V. Die §§ 1 bis 10 und 28 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 121/1977, über die Volksanwaltschaft werden aufgehoben. Die Funktionsperiode der derzeit im Amt befindlichen Mitglieder der Volksanwaltschaft endet mit Ablauf des 30. Juni 1983.

Durch BGBl I 2/2008 wurde der Artikel V als nicht mehr geltend festgestellt.

Artikel VI. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. August 1981 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Durch BGBl I 2/2008 wurde der Artikel VI Abs. 1 als nicht mehr geltend festgestellt.

 


Quellen: Rechtsinformationssystem der Bundesregierung
© 31. Dezember  2001 - 26. Oktober 2012
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