Bundesgesetz
(BGBl. 263/1996)
über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten

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§ 5. Überstellung österreichischer Staatsbürger (Verfassungsbestimmung) Die österreichische Staatsbürgerschaft steht einer Überstellung an das Internationale Gericht nach § 16 oder einer Durchbeförderung nach § 18 nicht entgegen. Dies gilt auch für die Überstellung an einen anderen Staat zur Vollstreckung einer vom Internationalen Gericht verhängten Strafe.

hierzu siehe auch Bundesgesetz über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen

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§ 12. Akteneinsicht und Übermittlung von Aktenabschriften (1) (Verfassungsbestimmung) Auf Ersuchen des Internationalen Gerichtes ist Rechtshilfe durch Übermittlung von Gegenständen, Akten oder Aktenabschriften (Ablichtungen) sowie durch Gewährung von Akteneinsicht zu leisten.

(2) ...

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§ 23. Bedingte Entlassung und Begnadigung (1) (Verfassungsbestimmung) Über die bedingte Entlassung oder Begnadigung oder eine Abänderung der Strafe eines vom Internationalen Gericht Verurteilten entscheidet der Präsident des Internationalen Gerichtes.

(2) ...

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Quellen: Rechtsinformationssystem der Bundesregierung
© 5. Januar  2002 - 12. Oktober 2008
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