Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung für Deutschösterreich
vom 30. Oktober 1918

(St.G.Bl. 3/1918)

der Beschluß gilt gemäß Artikel 149 Absatz 1 B-VG als Verfassungsgesetz

Die Provisorische Nationalversammlung des Staates Deutschösterreich hat beschlossen:

1. Jede Zensur ist als dem Grundrecht der Staatsbürger widersprechend als rechtsungültig aufgehoben.

hierzu auch Artikel 13 Absatz 2 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, R.G.Bl. 142/1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder sowie Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheit vom 4. November 1950, B.G.Bl. 210/1958

2. Die Einstellung von Druckschriften und die Erlassung eines Postverbotes gegen solche findet nicht mehr statt. Die bisher verfügten Einstellungen und Postverbote sind aufgehoben. Die volle Freiheit der Presse ist hergestellt.

hierzu auch Artikel 12 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, R.G.Bl. 142/1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder

3. Die Ausnahmsverfügungen betreffs des Vereins- und Versammlungsrechtes sind aufgehoben. Die volle Vereins- und Versammlungsfreiheit ohne Unterschied des Geschlechts ist hergestellt.
 

Auf Grund des § 7 des Beschlusses der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918 über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt wird beurkundet, daß der obenstehende Beschluß von der Provisorischen Nationalversammlung am 30. Oktober 1918 gefaßt worden ist.

Der Präsident
Seitz

Der Staatskanzler
Renner

Der Staatsnotar
Sylvester
 


Quellen: Staatsgesetzblatt der Republik Deutschösterreich, Jahrgang 1918 Nr. 3
Rechtsinformationsamt der Republik Österreich
Fischer / Silvestri, Texte zur österreichischen Verfassungs-Geschichte, Geyer-Edition 1970
© 9. Dezember  2001 - 23. September 2008
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