Gesetz
vom 21. Dezember 1867,
womit der Zeitpunkt bestimmt wird, mit welchem das Gesetz, wodurch das Grundgesetz über die Reichsvertretung vom 26. Februar 1861 abgeändert wird, das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, das Staatsgrundgesetz über die Einsetzung eines Reichsgerichtes, das Staatsgrundgesetz über die richterliche Gewalt, das Staatsgrundgesetz über die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt, endlich das Gesetz, betreffend die allen Ländern der österreichischen Monarchie gemeinsamen Angelegenheiten und die Art ihrer Behandlung in Wirksamkeit zu treten haben.

(R.G.Bl. 147/1867)

Wirksam für Böhmen, Dalmatien, Galizien mit Krakau, Oesterreich unter und ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Bukowina, Mähren, Schlesien, Tirol mit Vorarlberg, Görz und Gradiska, Istrien und die Stadt Triest mit ihrem Gebiete.

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt.

§ 1. Die nachbenannten Gesetze, als:
    Das Gesetz, wodurch das Grundgesetz über die Reichsvertretung vom 26. Februar 1861 abgeändert wird;
    das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder;
    das Staatsgrundgesetz über die Einsetzung eines Reichsgerichtes;
    das Staatsgrundgesetz über die richterliche Gewalt;
    das Staatsgrundgesetz über die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt;
    das Gesetz, betreffend die allen Ländern der österreichischen Monarchie gemeinsamen Angelegenheiten und die Art ihrer Behandlung;
treten mit dem Tage der Kundmachung durch das Reichsgesetzblatt in Wirksamkeit.

§ 2. Dieses Gesetz, welches ebenfalls mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit tritt, ist mit den obbenannten Gesetzen gleichzeitig in das Reichsgesetzblatt einzurücken.

§ 3. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird Mein Ministerium beauftragt.

    Wien, am 21. Dezember 1867

Franz Joseph

Freiherr von Beust
Graf Taaffe
Freiherr von John, F.M.L.
Freiherr von Becke
Ritter von Hye

Auf Allerhöchste Anordnung
Bernhard Ritter von Meyer
 


Quellen: Staatsgrundgesetze der österreichischen Monarchie, 3. Auflage 1868, k.k. Hof- und Staatsdruckerei
© 28. November  2002
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