(R.G.Bl. 147/1867)
Wirksam für Böhmen, Dalmatien, Galizien mit Krakau, Oesterreich unter und ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Bukowina, Mähren, Schlesien, Tirol mit Vorarlberg, Görz und Gradiska, Istrien und die Stadt Triest mit ihrem Gebiete.
Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt.
§ 1. Die nachbenannten Gesetze, als:
Das Gesetz, wodurch das Grundgesetz
über die Reichsvertretung vom 26. Februar 1861 abgeändert
wird;
das Staatsgrundgesetz über
die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe
vertretenen Königreiche und Länder;
das Staatsgrundgesetz über
die Einsetzung eines Reichsgerichtes;
das Staatsgrundgesetz über
die richterliche Gewalt;
das Staatsgrundgesetz über
die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt;
das Gesetz, betreffend die
allen Ländern der österreichischen Monarchie gemeinsamen Angelegenheiten
und die Art ihrer Behandlung;
treten mit dem Tage der Kundmachung durch das Reichsgesetzblatt in
Wirksamkeit.
§ 2. Dieses Gesetz, welches ebenfalls mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit tritt, ist mit den obbenannten Gesetzen gleichzeitig in das Reichsgesetzblatt einzurücken.
§ 3. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird Mein Ministerium beauftragt.
Wien, am 21. Dezember 1867
Franz Joseph
Freiherr von Beust
Graf Taaffe
Freiherr von John, F.M.L.
Freiherr von Becke
Ritter von Hye
Auf Allerhöchste Anordnung
Bernhard Ritter von Meyer