Kaiserliches Patent
vom 20. September 1865 (R.G.Bl. 89/1865)
womit die Wirksamkeit des durch das kaiserliche Patent vom 26. Februar 1861 kundgemachten Grundgesetzes über die Reichsvertretung sistirt wird

faktisch durch die Wiederinkraftsetzung des Grundgesetzes über die Reichsvertretung durch
Kaiserliches Patent vom 2. Januar 1867 (RGBl. 1/1867, teilweise)
Allerhöchste Entschließung vom 4. Februar 1867 (nicht kundgemacht)
Kaiserliches Patent vom 20. April 1867 (RGBl. 67/1867)
 

Wir Franz Joseph der Erste,
von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich;

König von Hungarn und Böhmen, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Kroatien, Slawonien, Galizien, Lodomerien und Jllirien, König von Jerusalem ect; Erzherzog von Österreich; Großherzog von Toscana und Krakau; Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain und der Bukowina; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; Herzog von Ober- und Nieder-Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwitz und Zator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol, von Kyburg, Görz und Gradiska; Fürst von Trient und Brixen; Markgraf von Ober- und Nieder-Lausitz und in Istrien; Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg etc..; Herr von Triest, von Cattaro und auf der windischen Mark; Großwojwod der Wojwodschaft Serbien etc. ect.

thun kund und zu wissen:

In Erwägung der unabweislichen Nothwendigkeit, zur Gewinnung dauernder Grundlagen für eine verfassungsmäßige Rechtsgestaltung des Reiches den Weg der Verständigung mit den legalen Vertretern der Länder der ungarischen Krone zu betreten, und zu diesem Ende den betreffenden Landtagen das Diplom vom 20. October 1860 und das mit dem Patente vom 26. Februar 1861 kundgemachte Gesetz über die Reichsvertretung zur Annahme vorzulegen;

in weiterer Erwägung, daß eine gleichzeitige Behandlung dieser Urkunden als allgemein bindendes Reichsgesetz hiedurch ausgeschlossen wird, verordnen Wir nach Anhörung Unseres Ministerrathes wie folgt:

Erstens: Die Wirksamkeit des Grundgesetzes über die Reichsvertretung wird mit dem Vorbehalte sistirt, die Verhandlungsresultate des ungarischen und kroatischen Landtages, falls sie eine mit dem einheitlichen Bestande und der Machtstellung des Reiches vereinbare Modification der erwähnten Gesetze in sich schließen würden, vor Unserer Entschließung den legalen Vertretern der anderen Königreiche und Länder vorzulegen, um ihren gleichgewichtigen Ausspruch zu vernehmen und zu würdigen.

Zweitens: In solange die Reichsvertretung nicht versammelt ist, hat Unsere Regierung die unaufschieblichen Maßregeln und unter diesen insbesondere jene zu treffen, welche das finanzielle und volkswirthschaftliche Interesse des Reiches erheischt.

    Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien am 20. September im Eintausend achthundert fünfundsechzigsten, Unserer Reiche im siebzehnten Jahre.

Franz Joseph

Belcredi            Mensdorff            Esterházy            Frank
v. Majláth            Larisch            Komers            Mažurani´c
Haller

Auf Allerhöchste Anordnung
Bernhard Ritter von Meyer

 


Quellen: Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Oesterreich Jahrgang 1865 Nr. 989
© 21. Juni 2012
Home            Zurück            Top