faktisch durch die Wiederinkraftsetzung des
Grundgesetzes über die Reichsvertretung durch
Kaiserliches Patent vom 2. Januar 1867 (RGBl. 1/1867, teilweise)
Allerhöchste Entschließung vom 4. Februar 1867 (nicht kundgemacht)
Kaiserliches Patent vom 20. April 1867 (RGBl. 67/1867)
Wir Franz Joseph der Erste,
von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich;
thun kund und zu wissen:
In Erwägung der unabweislichen Nothwendigkeit, zur Gewinnung dauernder Grundlagen für eine verfassungsmäßige Rechtsgestaltung des Reiches den Weg der Verständigung mit den legalen Vertretern der Länder der ungarischen Krone zu betreten, und zu diesem Ende den betreffenden Landtagen das Diplom vom 20. October 1860 und das mit dem Patente vom 26. Februar 1861 kundgemachte Gesetz über die Reichsvertretung zur Annahme vorzulegen;
in weiterer Erwägung, daß eine gleichzeitige Behandlung dieser Urkunden als allgemein bindendes Reichsgesetz hiedurch ausgeschlossen wird, verordnen Wir nach Anhörung Unseres Ministerrathes wie folgt:
Erstens: Die Wirksamkeit des Grundgesetzes über die Reichsvertretung wird mit dem Vorbehalte sistirt, die Verhandlungsresultate des ungarischen und kroatischen Landtages, falls sie eine mit dem einheitlichen Bestande und der Machtstellung des Reiches vereinbare Modification der erwähnten Gesetze in sich schließen würden, vor Unserer Entschließung den legalen Vertretern der anderen Königreiche und Länder vorzulegen, um ihren gleichgewichtigen Ausspruch zu vernehmen und zu würdigen.
Zweitens: In solange die Reichsvertretung nicht versammelt ist, hat Unsere Regierung die unaufschieblichen Maßregeln und unter diesen insbesondere jene zu treffen, welche das finanzielle und volkswirthschaftliche Interesse des Reiches erheischt.
Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien am 20. September im Eintausend achthundert fünfundsechzigsten, Unserer Reiche im siebzehnten Jahre.
Franz Joseph
Belcredi
Mensdorff
Esterházy
Frank
v. Majláth
Larisch Komers
Mažurani´c
Haller
Auf Allerhöchste Anordnung
Bernhard Ritter von Meyer