aufgehoben durch
das Grundgesetz über die Reichsvertretung vom 26.
Februar 1861 (R.G.Bl. 20/1861)
Im Nachhange zu Meinem Patente vom heutigen Tage finde Ich nach Vernehmung Meiner Minister und Anhörung meines Reichsrathes zu verordnen, wie folgt:
§ 1. In den einzelnen Kronländern haben die Landesvertretungen sofort nach ihrer Activirung, die Wahlen für den verstärkten Reichsrath nach § 1, Absatz 4 Meines besagten Patentes vorzunehmen, und Mir die betreffenden Vorschläge zu unterlegen. Vorläufig und bis zur Einberufung der auf Vorschlag der Landesvertretungen von Mir zu ernennenden außerordentlichen Reichsräthe, werde Ich, nach dem im obenbezogenen Patente festgestellten Verhältnisse und in der erwähnten Zahl, Männer, welche durch ihre Stellung und ihre Eigenschaften hiezu befähiget sind, aus den einzelnen Kronländern den Berathungen des verstärkten Reichsrathes beiziehen.
§ 2. Da es Mein Wille ist, den für das Verwaltungsjahr 1861 festzustellenden Staatsvoranschlag dem verstärkten Reichsrathe zur Prüfung zu überweisen, so hat derselbe im künftigen Monate Mai an dem von Mir noch näher zu bestimmenden Tage zusammenzutreten.
§ 3. Von der durch Mein Handschreiben vom 11. November 1859 angeordnete Berufung zeitlicher Theilnehmer des Reichsrathes, hat es in Hinblick auf Meine vorliegenden Beschlüsse abzukommen.
Wien, den 5. März 1860.
Franz Joseph
Erzherzog Wilhelm, F. M. L.
Graf von Rechbarg
Graf Thun
Freiherr von Bruck
Graf Nádasdy
Graf Goluchowski
Freiherr von Thierry
Auf Allerhöchste Anordnung
Freih. v. Ransonnet