Kaiserliche Verordnung
vom 5. März 1860 (R.G.Bl. 57/1860)
wodurch die, sogleich nach Activirung der Landesvertretungen vorzunehmenden Wahlen für den verstärkten Reichsrath mit der weiteren Bestimmung angeordnet werden, daß bis zur Einberufung der, aus den Landesvertretungen zu ernennenden außerordentlichen Reichsräthe die vorläufige Beiziehung anderer befähigter Männer aus den einzelnen Kronländern zu den berathungen des verstärkten Reichsrathes  stattzufinden, und daß der verstärkte Reichsrath zur Prüfung des Staatsvoranschlages für das Verwaltungsjahr 1861 im Monate Mai 1860 zusammenzutreten hat.

aufgehoben durch
das Grundgesetz über die Reichsvertretung vom 26. Februar 1861 (R.G.Bl. 20/1861)

 

Im Nachhange zu Meinem Patente vom heutigen Tage finde Ich nach Vernehmung Meiner Minister und Anhörung meines Reichsrathes zu verordnen, wie folgt:

§ 1. In den einzelnen Kronländern haben die Landesvertretungen sofort nach ihrer Activirung, die Wahlen für den verstärkten Reichsrath nach § 1, Absatz 4 Meines besagten Patentes vorzunehmen, und Mir die betreffenden Vorschläge zu unterlegen. Vorläufig und bis zur Einberufung der auf Vorschlag der Landesvertretungen von Mir zu ernennenden außerordentlichen Reichsräthe, werde Ich, nach dem im obenbezogenen Patente festgestellten Verhältnisse und in der erwähnten Zahl, Männer, welche durch ihre Stellung und ihre Eigenschaften hiezu befähiget sind, aus den einzelnen Kronländern den Berathungen des verstärkten Reichsrathes beiziehen.

§ 2. Da es Mein Wille ist, den für das Verwaltungsjahr 1861 festzustellenden Staatsvoranschlag dem verstärkten Reichsrathe zur Prüfung zu überweisen, so hat derselbe im künftigen Monate Mai an dem von Mir noch näher zu bestimmenden Tage zusammenzutreten.

§ 3. Von der durch Mein Handschreiben vom 11. November 1859 angeordnete Berufung zeitlicher Theilnehmer des Reichsrathes, hat es in Hinblick auf Meine vorliegenden Beschlüsse abzukommen.

    Wien, den 5. März 1860.

    Franz Joseph

    Erzherzog Wilhelm, F. M. L.

Graf von Rechbarg            Graf Thun            Freiherr von Bruck            Graf Nádasdy       
Graf Goluchowski        Freiherr von Thierry

Auf Allerhöchste Anordnung
Freih. v. Ransonnet


Quellen: Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Oesterreich Jahrgang 1860 Nr. 57
© 18. Juni 2012
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