Gesetz
vom 7. Juni 1861,
in Betreff der Tagegelder und Reisegebühren für die Mitglieder des Abgeordnetenhauses des Reichsrathes.

(R.G.Bl. 63/1861)

Auf Antrag beider Häuser Meines Reichsrathes finde Ich zu verordnen, wie folgt.

I. Sämmtliche Mitglieder des Abgeordnetenhauses des Reichsrathes erhalten ein Taggeld von Zehn Gulden österreichischer Währung und zwar für die Zeit ihrer Anwesenheit bei dem Reichsrathe.

II. Außerdem erhalten die Abgeordneten eine Reisekosten-Entschädigung von Einem Gulden österreichischer Währung für jede Meile Entfernung von dem Sitze ihres Landtages von Wien sowohl für die Hierher als auch für die Rückreise.

III. Diese Taggelder, sowie die Reisekosten-Entschädigungsbeträge werden aus demjenigen Fonde bezahlt, aus welchem die sämmtlichen Auslagen für die Reichsvertretung bestritten werden.

IV. Kein Mitglied des Abgeordnetenhauses darf auf deren Bezug verzichten.

    Mein Finanzminister ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt.

    Laxenburg, den 7. Juni 1861

Franz Joseph

Erzherzog Rainer
von Plener

Auf Allerhöchste Anordnung
Ransonnet

Entgegen den Abgeordneten des Deutschen Reichstages, denen eine Entschädigung bis 1906 versagt wurde, wurden die österreichischen Abgeordneten nach diesem Gesetze großzügig entschädigt.
 


Quellen: Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Österreich Nr. 101 aus dem Jahr 1867
Staatsgrundgesetze der österreichischen Monarchie, 3. Auflage 1868, k.k. Hof- und Staatsdruckerei
© 1. Dezember  2002
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