Gesetz
vom 24. Dezember 1867,
über die Beitragsleistung der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder zu dem Aufwande für die allen Ländern der österreichischen Monarchie gemeinsamen Angelegenheiten.

(R.G.Bl. 2/1868)

Giltig für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

Mit Bezug auf das Gesetz vom 16. Juli 1867, womit die Entsendung einer Deputation des Reichsrathes zu dem Zwecke angeordnet wurde, um mit einer Deputation des ungarischen Reichstages über die in dem ungarischen Gesetzartikel in Betreff der gemeinsamen Angelegenheiten der Deputationsverhandlungen zugewiesenen Gegenstände in Verhandlung zu treten, und unter Bezugnahme auf das über die Verhandlungen dieser Deputationen errichtete Schlußprotokoll vom 25. September 1867 finde Ich, mit Zustimmung der beiden Häuser Meines Reichsrathes zu verordnen, wie folgt.

1. Zur Bestreitung des Aufwandes für die im § 1 des Gesetzes, betreffend die allen Ländern der österreichischen Monarchie gemeinsamen Angelegenheiten und der Art ihrer Behandlung, als gemeinsame anerkannten Angelegenheiten haben die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder 70 Percent, die Länder der ungarischen Krone 30 Percent beizutragen.

2. Von dem Reinerträgnisse des als gemeinsame Einnahme erklärten Zollgefälles werden vor Allem die Steuerrestitutionen für die über die gemeinsame Zolllinie ausgeführten versteuerten Gegenstände bestritten, und der Rest ist zur Deckung der gemeinsamen Angelegenheiten zu verwenden und deßhalb von dem Erfordernisse für gemeinsame Angelegenheiten vorweg abzuziehen.

3. Sowohl die durch den Reichsrath vertretenen Länder, als auch die Länder der ungarischen Krone verpflichten sind, zur Deckung ihrer Beiträge jeden Monat eine Quote ihrer Monatseinnahmen in Abfuhr zu bringen, welche zu diesen in demselben Verhältnisse steht, wie die Summe jener Beiträge zur Gesammtsumme des Ausgabsbudget des betreffenden Jahres.

Sollte die Gesammtsumme der monatlichen Quoten die Summe jener Beiträge nicht erreichen, so verpflichten sich jene Länder, die Differenz ohne Rücksicht auf ihre Einnahme vollständig und in solchen Zeiträumen abzuführen, daß der gemeinsame Finanzhaushalt nicht ins Stocken geräth.

4. Diese Bestimmungen gelten für die Dauer von 10 Jahren, d.i. für die Zeit vom 1. Jänner 1868 bis letzten Dezember 1877.

5. Die Wirksamkeit dieses Gesetzes tritt jedoch für diese Königreiche und Länder erst mit dem Zeitpuncte ein, in welcher die entsprechenden Bestimmungen über die Beitragsleistungen zu den gemeinsamen Angelegenheiten, dann die in Betreff der Staatsschuld und des Zoll- und Handelsbündnisses getroffenen Vereinbarungen in den Ländern Meiner ungarischen Krone Gesetzeskraft erlangen.

    Wien, am 24. Dezember 1867

Franz Joseph

Beust
Taaffe
John,
Becke
Hye

Auf Allerhöchste Anordnung
Bernhard Ritter von Meyer

Das vorstehende Gesetz war ein, mit dem Königreich Ungarn paktiertes Gesetz (§§ 2, 3 und 36 des Delegationengesetzes); d.h. in Ungarn wurden dieselben Bestimmungen vom ungarischen Reichstag angenommen und zu einem ungarischen Gesetz erklärt.

Das vorstehende Gesetz wurde ersetzt durch Gesetze von 1878 und von 1887, dann von 1898 bis 1907 jährlich durch kaiserliche Verordnungen aufgrund von § 3 des Delegationengesetzes bzw. §§ 19 - 21 des ungarischen Gesetzesartikels XII./1867 (immer das in Ziffer 1. dieses Gesetzes genannte Verhältnis), dann durch Gesetz R.G.Bl. Nr. 280 von 1907 (ab da das Verhältnis: 63.6 % von "Österreich" und 36.4 % von Ungarn).


Quellen: Staatsgrundgesetze der österreichischen Monarchie, 3. Auflage 1868, k.k. Hof- und Staatsdruckerei
© 28. November  2002
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