Bundesverfassungsgesetz,
vom 9. Juni 1922,
womit die Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes  vom 7. April 1922, BGBl. Nr. 202, über die Vornahme der Landtagswahlen und der Nationalratswahlen im Burgenland abgeändert werden
 

gegenstandslos mit der Durchführung der Nationalratswahl im Burgenland am 18. Juni 1922;
bei der Durchführung der zweiten Nationalratswahl am 21. Oktober 1923 nicht mehr anwendbar

das Gesetz ist bisher formal nicht aufgehoben, aber nicht mehr anwendbar.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Art. 1. (1) Bei der ersten Wahl des Landtages für das Burgenland und der gleichzeitig durchzuführenden Wahl der Abgeordneten des Burgenlandes zum Nationalrat sind Personen, die vor der Übergabe des Burgenlandes nach dem früher in Geltung gestandenen Recht zur zeitweiligen Entziehung der politischen Rechte verurteilt worden sind, vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit nach § 16, lit. c, der einstweiligen Landtagswahlordnung nur ausgeschlossen, wenn die Entziehung der politischen Rechte wegen strafbarer Handlungen gegen die Person oder das Vermögen verhängt worden ist.

(2) Personen, die vor der Übergabe des Burgenlandes an Österreich nach dem früher im Burgenland in Geltung gestandenen Recht in eine Zwangsarbeitsanstalt abgegeben worden sind, sind bei den angeführten Wahlen vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit nach § 16, lit. e, der einstweiligen Landtagswahlordnung nur ausgeschlossen, wenn auf die Zulässigkeit ihrer Abgabe in eine Zwangsarbeitsanstalt auch nach dem nunmehr im Burgenland geltenden Recht hätte erkannt werden können.

Art. II. (1) Personen, denen nach Artikel I das Wahlrecht zusteht, haben diesen Anspruch spätestens bis 16. Juni 1922 mittags bei der zuständigen Ortswahlbehörde anzumelden und nachzuweisen, welche im Falle des Zutretens der Berechtigung noch am selben Tage den Namen des Betreffenden in das Wählerverzeichnis einzutragen ist.

(2) Die Entscheidung der Ortswahlbehörde ist endgültig.

Art. III. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Hainisch

Seipel
Kraft
Frank
Schmitz
Waber
Grünberger
Ségur
Vangoin
Buchinger
Odehual
Schneider
 


Quellen: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Jg. 1922 Nr. 329
© 19. April 2006 - 29. September 2012

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