Abkommen
zwischen den Regierungen des Vereinigten Königreiches, der Vereinigten Staaten von Amerika, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Französischen Republik
über den Kontrollapparat in Österreich

vom 28. Juni 1946

(Zweites Kontrollabkommen)

Die Regierungen des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Französischen Republik (im folgenden die "Vier Mächte" genannt:

Im Hinblick auf die Erklärung, die am 1. November 1943 in Moskau im Namen der Regierungen des Vereinigten Königreiches, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken abgegeben wurde, durch welche die drei Regierungen ihrer Zustimmung Ausdruck gaben, daß Österreich von deutscher Herrschaft befreit werden sollte, und erklärten, daß sie die Wiedererstehung eines freien und unabhängigen Österreichs wünschten, und im Hinblick auf die später erfolgte Erklärung von Algier vom 16. November 1943 des Französischen Nationalen Befreiungskomitees über die Unabhängigkeit Österreichs;

Im Hinblick auf die Errichtung einer von den Vier Mächten anerkannten österreichischen Regierung als Ergebnis der am 25. November 1945 abgehaltenen freien Wahlen, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Art und Machtbereich der österreichischen Regierung sowie die Funktionen der alliierten Behörden und Streitkräfte in Österreich neu zu bestimmen und um somit Artikel 14 des Übereinkommens, das vom Beratenden Ausschuß für Europäische Angelegenheiten am 4. Juli 1945 unterzeichnet wurde, zu verwirklichen;

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1. Die Autorität der österreichischen Regierung erstreckt sich uneingeschränkt über ganz Österreich, mit Ausnahme folgender Vorbehalte:
a) Die österreichische Regierung und alle untergeordneten österreichischen Behörden haben die Anweisungen, die sie von der Alliierten Kommission empfangen, auszuführen.
b) Bezüglich der im nachfolgenden Artikel 5 aufgezählten Angelegenheiten kann weder die österreichische Regierung noch irgendeine untergeordnete österreichische Behörde ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Alliierten Kommission Maßnahmen ergreifen.

Artikel 2. a) Die Alliierte Organisation in Österreich besteht aus:
I. einem Alliierten Rat, bestehend aus vier Hochkommissaren, von denen je einer von jeder der Vier Mächte bestellt wird;
II. einem Exekutivkomitee, bestehend aus je einem Vertreter hohen Ranges der vier Hochkommissare;
III. den von jeder der vier einzelnen Mächte eingesetzten Stäben;
eine Organisation, die in ihrer Gesamtheit als Alliierte Kommission für Österreich bekannt ist.

b) I. Die Machtbefugnisse der Alliierten Kommission sollen in  Angelegenheiten, die Österreich als Ganzes betreffen, vom Alliierten Rat oder vom Exekutivkomitee oder von den durch die Vier Mächte eingesetzten Stäben, die gemeinsam wirken, ausgeübt werden.
II. Die Hochkommissare haben innerhalb ihrer entsprechenden Zonen die Durchführung der Beschlüsse der Alliierten Kommission zu gewährleisten und die Durchführung der Anweisungen der österreichischen Zentralbehörden zu überwachen.
III. Die Hochkommissare haben weiterhin innerhalb ihrer entsprechenden Zonen zu gewährleisten, daß Maßnahmen der österreichischen Landesbehörden, die sich aus deren autonomer Stellung ableiten, nicht im Gegensatz zur Politik der Alliierten Kommission stehen.

c) Die Alliierte Kommission soll nur über die österreichische Regierung oder über andere entsprechende österreichische Behörden handeln, außer
I. um Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten, falls die österreichischen Behörden dazu nicht imstande sind;
II. wenn die österreichische Regierung oder andere entsprechende österreichische Behörden die von der Alliierten Kommission erhaltenen Anweisungen nicht ausführen;
III. wenn die Alliierte Kommission im Falle einer der im nachfolgenden Artikel 5 aufgezählten Angelegenheiten direkte Maßnahmen ergreifen.

d) Falls der Alliierte Rat keine Maßnahmen ergreift, können die vier verschiedenen Hochkommissare in jeder Angelegenheit, die sich Paragraph c, Absatz I und II dieses Artikels und Artikel 5 beziehen, sowie in allen Angelegenheiten, bei denen ihnen hinsichtlich der nach Artikel 8 a dieses Abkommens zu treffenden Übereinkunft die Macht übertragen ist, unabhängig in ihren entsprechenden Zonen Maßnahmen zu ergreifen.

e) Die Besatzungstruppen der Vier Mächte sollen ihre Standorte in den entsprechenden Besatzungszonen Österreichs und Wiens haben, so wie es in dem Abkommen über die Besatzungszonen von Österreich und die Verwaltung der Stadt Wien, das vom Beratenden Ausschuß für Europäischen Angelegenheiten  am 9. Juli 1945 unterzeichnet wurde, festgelegt ist. Beschlüsse des Alliierten Rates, die durchzuführen sind von den Besatzungstruppen, werden von diesen gemäß den Weisungen ihrer entsprechenden Hochkommissare durchgeführt.

Artikel 3. Die vornehmlichsten Aufgaben der Alliierten Kommission für Österreich sind:
a) Die Einhaltung der Bedingungen der Erklärung über die Niederlage Deutschlands, die am 5. Juni 1945 in Berlin unterzeichnet wurde, in Österreich zu sichern.
b) Die Trennung Österreichs von Deutschland vollständig zu machen, die unabhängige Existenz und Integrität des österreichischen Staates aufrechtzuerhalten und bis zur endgültigen Festlegung seiner Grenzen die Unantastbarkeit derselben nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 zu sichern.
c) Die österreichische Regierung zu unterstützen, ein gesundes und demokratisches nationales Leben neu zu schaffen, gestützt auf eine wirksame Verwaltung, stabile wirtschaftliche und finanzielle Zustände und auf die Achtung von Recht und Ordnung.
d) Die frei gewählte österreichische Regierung zu unterstützen, so bald wie möglich die volle Kontrolle der Staatsgeschäfte in Österreich auszuüben.
e) Die Aufstellung eines fortschrittlichen Erziehungsprogramms auf lange Sicht, das die Aufgabe hat, alle Spuren auszumerzen und der österreichischen Jugend demokratische Grundsätze einzuprägen, zu sichern.

Artikel 4. a) Um die volle Ausübung der Machtbefugnisse der österreichischen Regierung gleichmäßig in allen Zonen zu erleichtern und die wirtschaftliche Einheit Österreichs zu fördern, wird der Alliierte Rat vom Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens an, die Aufhebung aller noch bestehenden Beschränkungen des Personen- und Güterverkehrs und anderen Verkehrs innerhalb Österreichs verwirklichen, mit Ausnahme solcher Beschränkungen, die vom Alliierten Rat besonders vorgeschrieben werden oder die in Grenzgebieten für die Aufrechterhaltung einer wirksamen Kontrolle des internationalen Verkehrs notwendig sind. Die Zonengrenzen werden dann keine andere Wirkung haben, als die Machtbereiche und die Verantwortlichkeit der entsprechenden Hochkommissare sowie die Standorte der Besatzungstruppen zu begrenzen.

b) Die österreichische Regierung kann eine Zoll- und Grenzverwaltung errichten, und die Alliierte Kommission wird Schritte einleiten, ihr, sobald dies möglich ist, die Zoll- und Reisekontrolle, soweit sie Österreich betreffen und nicht die militärischen Erfordernisse der Besatzungstruppen behindern, zu übertragen.

Artikel 5. Im folgenden sind die Angelegenheiten angeführt, in denen die Alliierte Kommission direkte Maßnahmen ergreifen kann, so wie es im obigen Artikel 2, c, III, vorgesehen ist:
I. Entmilitarisierung und Entwaffnung (militärische, wirtschaftliche, industrielle, technische und wissenschaftliche).
II. Schutz und Sicherheit der alliierten Streitkräfte in Österreich und die Erfüllung ihrer militärischen Erfordernisse entsprechend des nach Artikel 8, a, zu treffenden Übereinkommens.
III. Schutz, Obsorge und Rückerstattung von Eigentum, das den Regierungen einer der Vereinten Nationen oder deren Staatsbürgern gehört.
IV, Die Verfügung über deutsches Eigentum gemäß den bestehenden Vereinbarungen zwischen den Alliierten.
V. Betreuung und Abtransport von Kriegsgefangenen und versetzten Personen sowie Ausübung der rechtlichen Gewalt über dieselben.
VI. Die Kontrolle des Ein- und Ausreiseverkehrs in Österreich, bis österreichische Reisekontrollen errichtet werden können.
VII. a) Ausforschung, Verhaftung und Auslieferung irgendwelcher Personen, die von einer der Vier Mächte oder vom Internationalen Gerichtshof für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gesucht werden.
b) Ausforschung, Verhaftung und Auslieferung irgendwelcher Personen, die von anderen Vereinten Nationen wegen Verbrechen gesucht werden, die im vorhergehenden Absatz genannt sind, und die in den Listen der Kommission der Vereinten Nationen für Kriegsverbrechen enthalten sind.
Die österreichische Regierung wird weiter zuständig sein, alle anderen Personen, die solcher Verbrechen beschuldigt sind und unter ihre rechtliche Gewalt fallen, abzuurteilen, vorbehaltlich des Kontrollrechtes des Alliierten Rates hinsichtlich Verfolgung und Bestrafung solcher Verbrechen.

Artikel 6. a) Alle legislativen Maßnahmen, so wie sie vom Alliierten Rat bestimmt sind, und internationale Abkommen, die die österreichische Regierung abzuschließen wünscht, ausgenommen Abkommen mit einer der Vier Mächte, sollen - bevor sie in Kraft treten oder im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden - von der österreichischen Regierung dem Alliierten Rat vorgelegt werden. Im Falle von Verfassungsgesetzen bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Alliierten Rates, bevor ein solches Gesetz veröffentlicht werden und in Kraft treten kann. Im Falle aller anderen legislativen Maßnahmen und internationalen Abkommen darf angenommen werden, daß der Alliierte Rat seine Zustimmung erteilt hat, wenn er binnen einunddreißig Tagen nach Einlangen bei der Alliierten Kommission die österreichische Regierung nicht benachrichtigt, daß er gegen eine legislative Maßnahme oder gegen ein internationales Abkommen Einspruch erhebt. Solche legislative Maßnahmen oder internationale Abkommen können dann veröffentlicht werden und in Kraft treten. Die österreichische Regierung hat den Alliierten Rat über alle internationalen Abkommen in Kenntnis zu setzen, die sie mit einer oder mehreren der Vier Mächte geschlossen hat.

b) Der Alliierte Rat kann die österreichische Regierung oder die entsprechende österreichische Behörde jederzeit von seinem Einspruch gegen eine legislative oder Verwaltungsmaßnahme der Regierung oder einer solchen Behörde in Kenntnis setzen und verfügen, daß die betreffende Maßnahme rückgängig gemacht oder abgeändert wird.

Artikel 7. Es steht der österreichischen Regierung frei, diplomatische und konsularische Beziehungen mit den Regierungen der Vereinten Nationen aufzunehmen. Die Aufnahme von diplomatischen und konsularischen Beziehungen mit anderen Regierungen bedarf der vorherigen Genehmigung des Alliierten Rates. Diplomatische Missionen in Wien haben das Recht, direkt mit dem Alliierten Rat in Verbindung zu treten. Beim Alliierten Rat akkreditierte Militärmissionen sollen, sobald ihre entsprechenden Regierungen diplomatische Beziehungen mit der österreichischen Regierung aufnehmen, zurückgezogen werden, jedenfalls jedoch binnen zwei Monate nach der Unterzeichnung dieses Abkommens.

Artikel 8. a) Ein weiteres Abkommen ist zwischen den Vier Mächten abzuschließen und der österreichischen Regierung so bald wie möglich und innerhalb von drei Monaten vom heutigen Tage zu übermitteln, durch das die Immunität der Mitglieder der Alliierten Kommission und der Truppen der Vier Mächte in Österreich umschrieben wird sowie die Rechte, die sie genießen werden, um ihre Sicherheit und ihren Schutz sowie die Erfüllung ihrer militärischen Erfordernisse zu sichern.

b) Bis zum Abschluß eines weiteren Abkommens, wie in Artikel 8, a, vorgesehen, bleiben die gegenwärtigen Rechte und die Immunität der Mitglieder der Alliierten Kommission und der Streitkräfte der Vier Mächte in Österreich, die entweder aus der Erklärung über die Niederlage Deutschlands oder aus der Machtvollkommenheit eines Oberstkommandierenden im Felde entspringen, unverändert in Kraft.

Artikel 9. a) Mitglieder des Alliierten Rates, des Exekutivkomitees und Mitglieder der Stäbe, die von einer der Vier Mächte zur Alliierten Kommission berufen wurden, können sowohl Zivilisten als auch Militärangehörige sein.

b) Jeder der Vier Mächte kann als ihren Hochkommissar entweder den Oberstkommandierenden ihrer Streitkräfte in Österreich oder ihren diplomatischen oder politischen Vertreter in Österreich einsetzen oder je nach Belieben einen anderen Funktionär ernennen.

c) Jeder Hochkommissar kann einen Stellvertreter bestimmen, der während seiner Abwesenheit für ihn die Agenden führt.

d) Ein Hochkommissar kann im Alliierten Rat von einem politischen Berater und/oder von einem militärischen Berater unterstützt werden, der entweder der diplomatische oder politische Vertreter seiner Regierung in Wien oder der Oberstkommandierende der Truppen seiner Regierung in Österreich sein kann.

e) Der Alliierte Rat tritt mindestens zweimal im Monat oder auf Wunsch eines der Mitglieder zusammen.

Artikel 10. a) Die Mitglieder des Exekutivkomitees sollen, falls nötig, den Sitzungen des Alliierten Rates beiwohnen.

b) In Angelegenheiten, die ihm vom Alliierten Rat überantwortet werden, handelt das Exekutivkomitee im Namen des Alliierten Rates.

c) Das Exekutivkomitee hat dafür zu sorgen, daß die Beschlüsse des Alliierten Rates und seine eigenen Beschlüsse ausgeführt werden.

d) Das Exekutivkomitee hat die Tätigkeiten der Stäbe der Alliierten Kommission miteinander in Einklang zu bringen.

Artikel 11. a) Die Stäbe der Alliierten Kommission in Wien setzen sich aus Abteilungen ("Divisionen") zusammen, die sich mit einem oder mehreren der österreichischen Ministerien oder Ämter decken, zusätzlich gewisser Abteilungen, die keinem österreichischen Ministerium oder Amt entsprechen. Eine Liste der Abteilungen ist im Anhang I zu diesem Abkommen gegeben; diese Einteilung kann vom Alliierten Rat jederzeit geändert werden.

b) Die Abteilungen sollen mit den entsprechenden Ämtern der österreichischen Regierung Fühlung aufrechterhalten und im Rahmen der Politik, die vom Alliierten Rat oder vom Exekutivkomitee angenommen wurde, handeln und Anordnungen treffen.

c) Die Abteilungen sollen dem Exekutivkomitee, wenn nötig, Bericht erstatten.

d) An der Spitze jeder Abteilung stehen vier Direktoren, einer für jede der Vier Mächte, die zusammen das Direktorium dieser Abteilung genannt werden. Direktoren der Abteilung oder deren Vertreter dürfen solchen Sitzungen des Alliierten Rates oder des Exekutivkomitees beiwohnen, in denen Angelegenheiten, welche die Arbeit ihrer Abteilung berühren, besprochen werden. Die vier Funktionäre, die als Direktoren der Abteilung handeln, können zeitweilig Unterausschüsse, wenn sie es für erwünscht halten, einsetzen.

Artikel 12. Die Beschlüsse des Alliierten Rates, des Exekutivkomitees und anderer bestellten Körperschaften der Alliierten Kommission müssen einstimmig gefaßt werden.

Der Vorsitz im Alliierten Rat, im Exekutivkomitee und in den Direktorien soll turnusgemäß eingenommen werden.

Artikel 13. Die bestehende Interalliierte Kommandantur in Wien, früher die "Kommandantura" genannt, soll weiterhin als das Organ der Alliierten Kommission in Angelegenheiten handeln, die Wien als Ganzes berühren, bis diejenigen ihrer Funktionen, die die zivile Verwaltung betreffen, der Gemeinde Wien übertragen werden können. Diese Funktionen sollen schrittweise und so schnell wie möglich übertragen werden. Die Art und Kontrolle, die dann angewendet werden wird, wird vom Alliierten Rat bestimmt werden. In der Zwischenzeit soll die Interalliierte Kommandantur die gleichen Beziehungen zu der Gemeindeverwaltung von Wien unterhalten wie die Alliierte Kommission zu der österreichischen Regierung.

Artikel 14. Das vorliegende Abkommen wird mit heutigem Tage wirksam und soll in Kraft bleiben, bis es auf Grund einer Vereinbarung zwischen den Vier Mächten abgeändert oder aufgehoben wird. Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens verliert das Abkommen, das vom Beratenden Ausschuß für Europäische Angelegenheiten am 4. Juli 1945 unterzeichnet wurde, seine Gültigkeit. Die Vier Mächte sollen nicht später als sechs Monate nach dem heutigen Tage bezüglich seiner Abänderung gemeinsame Beratungen aufnehmen.

    Urkundlich dessen ist das vorliegende Abkommen im Namen jeder der Vier Mächte von ihren Hochkommissaren in Österreich unterzeichnet.

    Gegeben am 28. Tag des Monates Juni 1946 zu Wien in vierfacher Ausfertigung, in Englisch, Französisch und Russisch, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Eine Übersetzung ins Deutsche soll von den vier Hochkommissaren genehmigt und von diesen so bald wie möglich der österreichischen Regierung übermittelt werden.

Für die Regierung des Vereinigten Königreiches
Generalleutnant
J.S. Steele

Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
General
Mark W. Clark

Für die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Generaloberst
L.V. Kurassow

Für die Regierung der Französischen Republik
Armee-Korps-General
M.E. Béthouart

Durch das Zweite Kontrollabkommen  vom 28. Juni 1946, welches das Erste Kontrollabkommen vom 4. Juli 1945 (das die Existenz einer österreichischen Regierung nicht berücksichtigte) ersetzte, wurde Art und Umfang der Rechte des Alliierten Rates gegenüber der verfassungsmäßigen Bundesregierung und den Landesregierungen in Österreich festgelegt, die bis zur Aufhebung im Staatsvertrag von Wien vom 15. Mai 1955 in Kraft blieben.
 


Quellen: Fischer / Silvestri, Texte zur österreichischen Verfassungs-Geschichte, Geyer-Edition 1970
© 24. November  2002
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