Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich
betreffend die Erhebung der Apostolischen Administratur Innsbruck-Feldkirch zu einer Diözese

vom 7. Juli 1964

geändert durch
Vertrag vom 7. Oktober 1968 (BGBl. Nr. 417/1968)

Nachdem der am 7. Juli 1964  in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich betreffend die Erhebung der Apostolischen Administratur Innsbruck-Feldkirch zu einer Diözese, welcher also lautet:

Zwischen dem Heiligen Stuhl, vertreten durch dessen Bevollmächtigten,
    S. E. den Herrn Apostolischen Nuntius in Österreich, Titularerzbischof von Ancyra, Msgr. Opilio Rossi,

und der Republik Österreich, vertreten durch deren Bevollmächtigte,
    Herrn Dr. Bruno Kreisky, Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, und
    Herrn Dr. Theodor Piffl-Percevic, Bundesminister für Unterricht,

wird nachstehender Vertrag geschlossen:

Artikel I. Der Heilige Stuhl und die Republik Österreich sind übereingekommen, die Bestimmung des Artikels III, § 2, des Konkordates vom 5. Juni 1933, insoweit sich diese auf die Apostolische Administratur Innsbruck-Feldkirch bezieht, durchzuführen und das genannte Kirchengebiet zur Diözese Innsbruck-Feldkirch mit dem Sitz in Innsbruck zu erheben, wobei für Vorarlberg ein eigenes Generalvikariat mit dem Sitz in Feldkirch erhalten bleibt.

Artikel II. Die Diözese Innsbruck-Feldkirch umschließt das gleiche Gebiet wie die derzeitige Apostolische Administratur Innsbruck-Feldkirch.

Artikel III. Die Diözese Innsbruck-Feldkirch wird der Salzburger Kirchenprovinz zugeteilt.

Artikel IV. Der Diözese Innsbruck-Feldkirch wird ein Kathedralkapitel, bestehend aus einem Propst und der für die ordnungsgemäße Ausübung der Funktionen erforderlichen Zahl von Dignitären und Kanonikern, beigegeben werden.

Artikel V. (1) Die Diözese Innsbruck-Feldkirch ist mit der Apostolischen Administratur Innsbruck-Feldkirch hinsichtlich ihrer Rechtspersönlichkeit identisch. Die Diözese, der Bischöfliche Stuhl und das Kathedralkapitel haben Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich und genießen die Rechte öffentlich-rechtlicher Körperschaften.

(2) Der Diözese steht es frei, innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Wirksamkeit der Erhebung für den staatlichen Bereich (Artikel VII Abs. 2) bewegliches und unbewegliches Vermögen frei von allen Stempel- und Rechtsgebühren, der Grunderwerbsteuer, der Schenkungssteuer, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie den Verwaltungsabgaben des Bundes an den Bischöflichen Stuhl oder das Kathedralkapitel zu übertragen.

Artikel VI. Die Republik Österreich wird der Diözese Innsbruck-Feldkirch und dem Bischöflichen Stuhl zur Bestreitung der Auslagen, die mit dem vollen Ausbau der Diözese verbunden sind, einen Gesamtbetrag von 10.000.000 S leisten, der, beginnend mit dem Jahre 1965, in drei gleichen Teilbeträgen bis 1. Juli eines jeden Jahres zu erbringen ist.

Artikel VII. (1) Die Erhebung der Diözese Innsbruck-Feldkirch soll innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages erfolgen.

(2) Der Heilige Stuhl wird der Bundesregierung der Republik Österreich eine Ausfertigung der Erhebungsbulle übermitteln. Mit dem Einlangen dieser Ausfertigung wird die Erhebung für den staatlichen Bereich wirksam.

Artikel VIII. Eine in Zukunft etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung dieses Vertrages wird nach Artikel XXII Absatz 2 des Konkordates vom 5. Juni 1933 im Einverständnis zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen beseitigt werden.

Artikel IX. Dieser Vertrag, dessen deutscher und italienischer Text authentisch ist, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Rom ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

in Kraft getreten am 8. August 1964.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Urschrift unterzeichnet.

    Geschehen in Wien am 7. Juli 1964.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrage enthaltenen Bestimmungen.

    Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

    Geschehen zu Wien, am 29. Juli 1964.

 


Quellen: Bundesgesetzblatt der Republik Österreich Nr. 227/1964
© 15. September  2004


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