Bundesverfassungsgesetz
vom 3. Juli 1953 (B.G.Bl. 101/1953)
womit die Bundesregierung zur vorläufigen Regelung zwischenstaatlicher Beziehungen auf dem Gebiet der Zölle ermächtigt wird

aufgehoben durch
BGBl I 2/2008
 

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates die materiellen Bestimmungen gesetzesändernder Staatsverträge, soweit sie Regelungen auf dem Gebiete der Zölle zum Inhalt haben, vorläufig durch Verordnung auf die Dauer von zwölf Monaten in Wirksamkeit zu setzen, sobald die Fertigung der Entwürfe der Staatsverträge durch die Vertreter der Vertragsstaaten erfolgt ist.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
 


Quellen: Rechtsinformationssystem der Bundesregierung
© 4. Januar  2002 - 5. Oktober 2012
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