Bundesgesetz
(BGBl. 432/1995),
über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus

geändert durch
BGBl. I 183/1998 (betr. keine Verfassungsbestimmung)
BGBl I 131/1999 (betr. keine Verfassungsbestimmung)
BGBl. I 11/2001
BGBl. I 14/2001 (betr. Inkrafttreten des § 8 Abs. 2)
BGBl. I 19/2003 (betr. keine Verfassungsbestimmung)

Artikel I

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§ 3. (1) ...

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(4) (Verfassungsbestimmung) Die Verwaltung des Fonds wird unter Leitung des Präsidenten des Nationalrates bei der Parlamentsdirektion geführt. Der Präsident des Nationalrates kann zur Verwaltung des Fonds auch Bedienstete der Parlamentsdirektion heranziehen. Der Fonds kann die Abwicklung von Leistungen, die von ihm zuerkannt werden, auch dem Bundesminister für Arbeit und Soziales übertragen.

§ 4. (Verfassungsbestimmung) (1) Das Kuratorium ist das oberste Organ des Fonds. Ihm obliegen insbesondere:
1. Die Erlassung der Geschäftsordnung des Fonds.
2. Die Erlassung der Richtlinien des Fonds über die Gewährung von Leistungen.
3. Die Beschlußfassung über die Finanzordnung.
4. Die Festlegung jener Leistungen, die durch das Komitee zu entscheiden sind.
5. Die Entscheidung über Leistungen, soweit diese nicht dem Komitee übertragen wird.
6. Die Beschlußfassung über die Veranlagung des Fondsvermögens.
7. Die Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens.
8. Die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.

(2) Dem Kuratorium gehören an:
1. Die Präsidenten des Nationalrates,
2. der Bundeskanzler, der Vizekanzler, der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, der Bundesminister für Arbeit und Soziales, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (oder von diesen entsandte Vertreter aus dem jeweiligen Ressort),
3. zwölf weitere Mitglieder, die vom Hauptausschuß des Nationalrates gewählt werden.

(3) Die vom Hauptausschuß zu wählenden Mitglieder sind dem Kreis der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates einschließlich früherer Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, sonstiger anerkannter Persönlichkeiten des öffentlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Lebens Österreichs sowie Vertretern der betroffenen Opfer zu entnehmen und werden für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Mitglieder im Amt.

(4) Vorsitzender des Kuratoriums ist der Präsident des Nationalrates. Das Kuratorium wählt auf Vorschlag des Vorsitzenden einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder.

 (5) Das Kuratorium kann beschließen, zu einzelnen Entscheidungen Vertreter der betroffenen Opfer oder andere Auskunftspersonen beizuziehen.

(6) Der Vorsitzende des Kuratoriums hat vor dem Beschluß von Richtlinien über die Gewährung von Leistungen eine Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

(7) Der Vorsitzende des Kuratoriums erstattet dem Hauptausschuß des Nationalrates über jedes Geschäftsjahr einen Bericht.

§ 5. (Verfassungsbestimmung) (1) Dem Komitee gehören der Vorsitzende des Kuratoriums oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender, ein weiteres vom Kuratorium bestelltes Mitglied als Stellvertreter des Vorsitzenden sowie drei weitere Mitglieder an, die vom Vorsitzenden des Kuratoriums mit Zustimmung des  Hauptausschusses des Nationalrates ernannt werden.

(2) Das Komitee entscheidet im Umfang seiner Ermächtigung (§ 4 Abs. 1 Z 4) über die Zuerkennung von Leistungen.

(3) Der Vorsitzende des Komitees (oder sein Stellvertreter) hat dem Kuratorium in jeder Kuratoriumssitzung über die in der Zwischenzeit vom Komitee getroffenen Entscheidungen zu berichten.

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§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt am 27. April 1995 in Kraft.

Durch BGBl. I 11/2001 wurde der bisherige Wortlaut des § 8 zum Abs. 1 und folgender Absatz wurde angefügt:
"(2) (Verfassungsbestimmung) § 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2001 tritt in Kraft, sobald die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Österreichische Bundesregierung vereinbart haben, dass die in § 2b dieses Bundesgesetzes geregelten finanziellen Leistungen als "entsprechende rechtliche Möglichkeit" im Sinne des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über den Österreichischen Fonds "Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds)" für auf Grund von oder im Zusammenhang mit Vorgängen zwischen dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945 im Gebiet der heutigen Republik Österreich erlittene Vermögensverluste der Leistungsberechtigten in den in Abs. 2 genannten Kategorien anzusehen sind. Die Bundesregierung gibt den Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt I bekannt."

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Quellen: Rechtsinformationssystem der Bundesregierung
© 3. Januar 2002 - 12. Oktober 2008
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